GNK-05/10 aktuell (Page 1) - Gemeinde Kaulsdorf(Saale)
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Information<br />
Die Amtszeit der Schiedsstelle ist im vergangenen Jahr<br />
abgelaufen. Es wird deshalb vom Amtsgericht Saalfeld<br />
aufgefordert, Neuwahlen durchzuführen.<br />
Anforderungen an die Schiedsperson<br />
Außer den in § 3 Abs. 2 des Thüringer Schiedsstellengesetzes<br />
genannten Gründen soll auch nicht als Schiedsperson<br />
berufen werden, wer<br />
1. gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit<br />
verstoßen hat oder<br />
2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizielIer<br />
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der<br />
ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-<br />
Unterlagen-Gesetzes oder als diesen Mitarbeitern nach<br />
§ 6 Abs. 5 dieses Gesetzes gleichgestellte Person für<br />
das Amt nicht geeignet ist.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> soll von der zur Wahl vorgeschlagenen<br />
Person eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihr<br />
keine Gründe nach Satz 1 Nr. 2 vorliegen.<br />
Zur Beurteilung der Persönlichkeit und der Befähigung<br />
einer Person für das Schiedsamt soll ferner insbesondere<br />
geprüft werden, ob sie<br />
a) gut beleumundet ist<br />
b) nach Bildung und natürlicher Befähigung zur ordnungsgemäßen<br />
Wahrnehmung der Aufgaben in der Lage ist<br />
c) sich in einem entsprechenden Gesundheitszustand<br />
befindet und<br />
d) über die erforderliche Zeit verfügt.<br />
Als Wohnort (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes) ist der Ort anzusehen,<br />
an die Person den räumlichen Schwerpunkt ihrer<br />
Lebensverhältnisse hat.<br />
Aufforderung zur Bewerbung,<br />
Auswahl der Schiedspersonen (zu § 4)<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> soll rechtzeitig vor der Wahl die anstehende<br />
Besetzung der Schiedsstellen öffentlich bekannt machen<br />
und zur Bewerbung für das Schiedsamt auffordern. Bei<br />
einer gemeinsamen Schiedsstelle hat jede beteiligte<br />
<strong>Gemeinde</strong> die Bekanntmachung auszuführen.<br />
Bewerben sich keine oder keine für das Schiedsamt geeignete<br />
Personen, so kann die <strong>Gemeinde</strong> solche <strong>Gemeinde</strong>einwohner<br />
zur Übernahme des Amtes verpflichten, in deren<br />
Person keine Gründe nach § 3 des Gesetzes und keine Hinderungsgründe<br />
nach Nr. 1.4.1 vorliegen.<br />
Die betreffende Person ist darauf hinzuweisen, dass sie zur<br />
Übernahme des Amtes verpflichtet ist, falls keine Ablehnungsgründe<br />
vorliegen.<br />
Zur Wahl kann auch eine Person vorgesehen werden, die in<br />
der <strong>Gemeinde</strong> schon als Schiedsperson tätig ist. Dies gilt<br />
auch für eine bereits aus dem Schiedsamt ausgeschiedene<br />
Person, falls sie noch in der <strong>Gemeinde</strong> wohnt.<br />
2<br />
Der Direktor des Amtsgerichts und die Landesorganisation<br />
der Schiedspersonen sind über die zur Wahl vorgesehenen<br />
Personen zu benachrichtigen.<br />
Der Direktor des Amtsgerichts äußert sich gegenüber der<br />
<strong>Gemeinde</strong> zu den Personen. Hat er gegen eine Person<br />
Bedenken, so teilt er dies der <strong>Gemeinde</strong> mit und ersucht<br />
erforderlichenfalls um einen neuen Vorschlag.<br />
Die Amtszeit von fünf Jahren gilt auch für eine Schiedsperson,<br />
die anstelle einer vorzeitig ausgeschiedenen<br />
Schiedsperson gewählt wird.<br />
Interessierte Bürger möchten sich bitte bis 30. April<br />
20<strong>10</strong> in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Kaulsdorf</strong> melden.<br />
Oßwald<br />
Bürgermeister<br />
Verbrennung<br />
von Strauch- und Baumschnitt<br />
im Frühjahr werktags<br />
zwischen dem<br />
6. und 17. April 20<strong>10</strong> erlaubt<br />
Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 der Thüringer Verordnung<br />
über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer<br />
Pflanzenabfall-Verordnung-ThürPflanzAbfV-) vom 2. März<br />
1993 (GVBl. S. 232), zuletzt geändert durch Art. 1 Zweite<br />
ÄndVO vom 28. Oktober 2009 (GVBl. S. 767) wird für das<br />
Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt festgelegt,<br />
dass<br />
im Zeitraum vom 6. bis 17. April 20<strong>10</strong><br />
montags bis samstags zwischen <strong>10</strong>.00 und 18.00 Uhr<br />
trockener und unbelasteter Baum- und Strauchschnitt,<br />
der auf einem nicht gewerblich genutzten<br />
Grundstück anfällt,<br />
verbrannt werden darf.<br />
Andere Abfälle, sowohl pflanzliche (z.B. Laub oder Grasschnitt)<br />
als auch nichtpflanzliche, dürfen ausdrücklich nicht<br />
verbrannt werden.<br />
Das Verbrennen ist nur außerhalb im Zusammenhang<br />
bebauter Ortsteile (im sog. Außenbereich) zulässig.<br />
Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen<br />
durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit<br />
oder die Nachbarschaft eintreten.<br />
Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit<br />
zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu<br />
löschen.<br />
Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen<br />
keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen<br />
Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten<br />
oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt<br />
werden.