27.04.2013 Aufrufe

GNK-05/10 aktuell (Page 1) - Gemeinde Kaulsdorf(Saale)

GNK-05/10 aktuell (Page 1) - Gemeinde Kaulsdorf(Saale)

GNK-05/10 aktuell (Page 1) - Gemeinde Kaulsdorf(Saale)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Information<br />

Die Amtszeit der Schiedsstelle ist im vergangenen Jahr<br />

abgelaufen. Es wird deshalb vom Amtsgericht Saalfeld<br />

aufgefordert, Neuwahlen durchzuführen.<br />

Anforderungen an die Schiedsperson<br />

Außer den in § 3 Abs. 2 des Thüringer Schiedsstellengesetzes<br />

genannten Gründen soll auch nicht als Schiedsperson<br />

berufen werden, wer<br />

1. gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit<br />

verstoßen hat oder<br />

2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizielIer<br />

Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der<br />

ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-<br />

Unterlagen-Gesetzes oder als diesen Mitarbeitern nach<br />

§ 6 Abs. 5 dieses Gesetzes gleichgestellte Person für<br />

das Amt nicht geeignet ist.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> soll von der zur Wahl vorgeschlagenen<br />

Person eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihr<br />

keine Gründe nach Satz 1 Nr. 2 vorliegen.<br />

Zur Beurteilung der Persönlichkeit und der Befähigung<br />

einer Person für das Schiedsamt soll ferner insbesondere<br />

geprüft werden, ob sie<br />

a) gut beleumundet ist<br />

b) nach Bildung und natürlicher Befähigung zur ordnungsgemäßen<br />

Wahrnehmung der Aufgaben in der Lage ist<br />

c) sich in einem entsprechenden Gesundheitszustand<br />

befindet und<br />

d) über die erforderliche Zeit verfügt.<br />

Als Wohnort (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes) ist der Ort anzusehen,<br />

an die Person den räumlichen Schwerpunkt ihrer<br />

Lebensverhältnisse hat.<br />

Aufforderung zur Bewerbung,<br />

Auswahl der Schiedspersonen (zu § 4)<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> soll rechtzeitig vor der Wahl die anstehende<br />

Besetzung der Schiedsstellen öffentlich bekannt machen<br />

und zur Bewerbung für das Schiedsamt auffordern. Bei<br />

einer gemeinsamen Schiedsstelle hat jede beteiligte<br />

<strong>Gemeinde</strong> die Bekanntmachung auszuführen.<br />

Bewerben sich keine oder keine für das Schiedsamt geeignete<br />

Personen, so kann die <strong>Gemeinde</strong> solche <strong>Gemeinde</strong>einwohner<br />

zur Übernahme des Amtes verpflichten, in deren<br />

Person keine Gründe nach § 3 des Gesetzes und keine Hinderungsgründe<br />

nach Nr. 1.4.1 vorliegen.<br />

Die betreffende Person ist darauf hinzuweisen, dass sie zur<br />

Übernahme des Amtes verpflichtet ist, falls keine Ablehnungsgründe<br />

vorliegen.<br />

Zur Wahl kann auch eine Person vorgesehen werden, die in<br />

der <strong>Gemeinde</strong> schon als Schiedsperson tätig ist. Dies gilt<br />

auch für eine bereits aus dem Schiedsamt ausgeschiedene<br />

Person, falls sie noch in der <strong>Gemeinde</strong> wohnt.<br />

2<br />

Der Direktor des Amtsgerichts und die Landesorganisation<br />

der Schiedspersonen sind über die zur Wahl vorgesehenen<br />

Personen zu benachrichtigen.<br />

Der Direktor des Amtsgerichts äußert sich gegenüber der<br />

<strong>Gemeinde</strong> zu den Personen. Hat er gegen eine Person<br />

Bedenken, so teilt er dies der <strong>Gemeinde</strong> mit und ersucht<br />

erforderlichenfalls um einen neuen Vorschlag.<br />

Die Amtszeit von fünf Jahren gilt auch für eine Schiedsperson,<br />

die anstelle einer vorzeitig ausgeschiedenen<br />

Schiedsperson gewählt wird.<br />

Interessierte Bürger möchten sich bitte bis 30. April<br />

20<strong>10</strong> in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Kaulsdorf</strong> melden.<br />

Oßwald<br />

Bürgermeister<br />

Verbrennung<br />

von Strauch- und Baumschnitt<br />

im Frühjahr werktags<br />

zwischen dem<br />

6. und 17. April 20<strong>10</strong> erlaubt<br />

Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 der Thüringer Verordnung<br />

über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer<br />

Pflanzenabfall-Verordnung-ThürPflanzAbfV-) vom 2. März<br />

1993 (GVBl. S. 232), zuletzt geändert durch Art. 1 Zweite<br />

ÄndVO vom 28. Oktober 2009 (GVBl. S. 767) wird für das<br />

Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt festgelegt,<br />

dass<br />

im Zeitraum vom 6. bis 17. April 20<strong>10</strong><br />

montags bis samstags zwischen <strong>10</strong>.00 und 18.00 Uhr<br />

trockener und unbelasteter Baum- und Strauchschnitt,<br />

der auf einem nicht gewerblich genutzten<br />

Grundstück anfällt,<br />

verbrannt werden darf.<br />

Andere Abfälle, sowohl pflanzliche (z.B. Laub oder Grasschnitt)<br />

als auch nichtpflanzliche, dürfen ausdrücklich nicht<br />

verbrannt werden.<br />

Das Verbrennen ist nur außerhalb im Zusammenhang<br />

bebauter Ortsteile (im sog. Außenbereich) zulässig.<br />

Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen<br />

durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit<br />

oder die Nachbarschaft eintreten.<br />

Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit<br />

zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu<br />

löschen.<br />

Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen<br />

keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen<br />

Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten<br />

oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt<br />

werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!