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Die Abrechnung der professionellen Zahnreinigung - KaVo Dental

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<strong>Die</strong> <strong>Abrechnung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>professionellen</strong> <strong>Zahnreinigung</strong><br />

<strong>Die</strong>sem Artikel liegen Produktangaben des Herstellers zugrunde.<br />

ZMK | Jg. 27 | Son<strong>der</strong>ausgabe ___________ März 2011 5<br />

Son<strong>der</strong>druck aus ZMK<br />

Son<strong>der</strong>ausgabe<br />

<strong>Abrechnung</strong> März 2011<br />

<strong>Die</strong> Berechnung <strong>der</strong> <strong>professionellen</strong> <strong>Zahnreinigung</strong> ist we<strong>der</strong> in <strong>der</strong> GOZ noch GOÄ klar geregelt. Auch im BEMA<br />

ist diese Leistung nicht vorhanden. Somit besteht die Möglichkeit, auch dem gesetzlich versicherten Patienten<br />

diese Leis tung auf privatzahnärztlicher Ebene anzubieten. Hierzu muss <strong>der</strong> gesetzlich versicherte Patient aus<br />

seinem Vertrag mit <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung losgelöst werden. <strong>Die</strong>ses geschieht mit einer Vereinbarung<br />

nach 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z.<br />

Bei <strong>der</strong> <strong>professionellen</strong> <strong>Zahnreinigung</strong> handelt es sich um<br />

eine wissenschaftlich anerkannte Methode, die weit über<br />

den Leistungsinhalt <strong>der</strong> Ziffer GOZ 405 „Entfernen harter<br />

und weicher Beläge, einschließlich Polieren je Zahn“ hinausgeht.<br />

Bei <strong>der</strong> <strong>professionellen</strong> <strong>Zahnreinigung</strong> werden<br />

im Vergleich zur einfachen Belagsentfernung eine ganze<br />

Reihe zusätzlicher Maßnahmen erbracht, z. B.: intensive<br />

Reinigung <strong>der</strong> Zahnzwischenräume, Reinigung mittels<br />

Airscaler und Pulverstrahlgerät, interdentales Strippen/<br />

Slicen, Glätten von Restaurationsrän<strong>der</strong>n, Konturieren von<br />

Restaurationsrän<strong>der</strong>n, Konturierung <strong>der</strong> Zahnoberflächen,<br />

evtl. zusätzlicher Konditionierung von Zahn- und/o<strong>der</strong><br />

Wurzeloberflächen, Zungengrundreinigung.<br />

Der beispielhafte Behandlungsfall in Anlehnung an<br />

die Pressinformation für das <strong>KaVo</strong> Prophylaxesystem<br />

stellt sich folgen<strong>der</strong>maßen dar: Professionelle <strong>Zahnreinigung</strong><br />

aller 28 Zähne, Zahnbelagsentfernung mit Airscaler,<br />

<strong>Zahnreinigung</strong> mit Pulverstrahlgerät, intensive Reinigung<br />

<strong>der</strong> Zahnzwischenräume, Zahnpolitur, subgingivale<br />

Konkremententfernung regio 33-43 sowie 16,17,26, 27,<br />

Kariesdiagnostik an den Zähnen 16,26,36 und 46 wegen<br />

Kariesverdacht, Behandlung überempfindlicher Zahnflächen<br />

im Ober- und Unterkiefer.<br />

Hierzu gibt es verschiedene <strong>Abrechnung</strong>sempfehlungen:<br />

<strong>Abrechnung</strong>svorschlag 1: <strong>Die</strong> Berechnung erfolgt regulär nach GOZ 405 und nach GOZ 407<br />

Zahn Leistung /Gebührenziffer Anzahl Einfach-<br />

satz<br />

17–27,<br />

37–47<br />

43–33,<br />

16,17,<br />

26,27<br />

17–27,<br />

37–47<br />

17–27,<br />

37–47<br />

16,26,<br />

36,46<br />

GOZ 405<br />

Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich<br />

Polieren, je Zahn<br />

GOZ 407<br />

Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage<br />

als parodontalchirurgische Maßnahme, je Zahn<br />

28 0,61 E<br />

10 6,19 E<br />

Einsatz des Airscalers – <strong>Abrechnung</strong> über erhöhten<br />

Steigerungssatz <strong>der</strong> Ziffern<br />

405, 407*<br />

Einsatz des Pulverstrahlgerätes – <strong>Abrechnung</strong> über erhöhten<br />

Steigerungssatz <strong>der</strong> Ziffern<br />

405, 407*<br />

GOZ 240<br />

Laserfluoreszenzmessung zur Kariesdiagnostik, gemäß § 6 Abs.<br />

2 GOZ entsprechend: GOZ-Nr. 240 (elektrometrische Längenbestimmung<br />

eines Wurzelkanals);<br />

Einsatz des DIAGNODENT-Gerätes zur Kariesfrüherkennung<br />

OK, UK GOZ 201<br />

Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer<br />

4 3,94 E<br />

2 2,81 E<br />

* Es besteht zusätzlich die Möglichkeit <strong>der</strong> freien Vereinbarung für einen Faktor über 3,5-fach nach § 2 (1) GOZ. <strong>Die</strong>ses<br />

muss vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart werden.


Son<strong>der</strong>druck aus ZMK<br />

Son<strong>der</strong>ausgabe<br />

<strong>Abrechnung</strong> März 2011<br />

<strong>Die</strong> Entfernung <strong>der</strong> supragingivalen harten und weichen Beläge, wie im <strong>Abrechnung</strong>svorschlag 1 aufgeführt, werden in<br />

diesem Fall nach <strong>der</strong> Ziffer GOZ 405 je Zahn, je Implantat o<strong>der</strong> Brückenglied berechnet. Hierbei sollte <strong>der</strong> Aufwand <strong>der</strong><br />

Leistung bei <strong>der</strong> Festlegung des Steigerungsfaktors unbedingt Berücksichtigung finden. Auch <strong>der</strong> Einsatz technischer Hilfsmittel<br />

(z. B. Pulverstrahlgerät) kann nicht zusätzlich berechnet werden, son<strong>der</strong>n nur über einen erhöhten Steigerungssatz<br />

abgegolten werden.<br />

<strong>Die</strong> Berechnung <strong>der</strong> Entfernung von subgingivalen Belägen erfolgt nach GOZ 407. Der Leistungsinhalt <strong>der</strong> GOZ 407 beinhaltet<br />

neben <strong>der</strong> subgingivalen Konkremententfernung auch die Wurzelglättung und Gingivakürettage. Da die Berechnung<br />

<strong>der</strong> GOZ 407 im Zusammenhang mit Prophylaxemaßnahmen durch die Kostenerstattungsstellen oftmals nicht anerkannt<br />

wird mit dem Hinweis, dass es sich hierbei schließlich nicht um einen parodontalchirurgischen Eingriff handele, empfiehlt<br />

sich u. U. die Absenkung des Steigerungsfaktors bei allei-<br />

niger Konkremententfernung.<br />

Der Einsatz des DIAGNOdent-Pens zur Kariesfrüherkennung<br />

ist gemäß Auffassung <strong>der</strong> Bundeszahnärztekammer<br />

entwe<strong>der</strong> als analoge Leistung berechenbar o<strong>der</strong> bei Nichtvorliegen<br />

einer medizinischen Notwendigkeit als Verlangensleistung<br />

nach § 2 (3) GOZ.<br />

<strong>Abrechnung</strong>svorschlag 2: Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 (2) GOZ<br />

Zahn Leistung /Gebührenziffer Anzahl Einfach-<br />

satz<br />

17–27,<br />

37–47<br />

43–33,<br />

16,17,<br />

26,27<br />

17–27,<br />

37–47<br />

17–27,<br />

37–47<br />

16,26,<br />

36,46<br />

GOZ 404<br />

Professionelle <strong>Zahnreinigung</strong><br />

Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ entsprechend: GOZ-Nr. 404<br />

(Beseitigung grober Vorkontakte <strong>der</strong> Okklusion und<br />

Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses<br />

o<strong>der</strong> bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung)<br />

<strong>Die</strong>sem Artikel liegen Produktangaben des Herstellers zugrunde.<br />

6<br />

28 2,53 E Der Faktor sollte individuell den<br />

Gegebenheiten angepasst<br />

werden!<br />

Subgingivale Konkremententfernung 10 – In GOZ 404 analog enthalten<br />

Einsatz des Airscalers – – In GOZ 404 analog enthalten<br />

Einsatz des Pulverstrahlgerätes – – In GOZ 404 analog enthalten<br />

GOZ 240<br />

Laserfluoreszenzmessung zur Kariesdiagnostik,<br />

gemäß § 6 Abs. 2 GOZ entsprechend:<br />

GOZ-Nr. 240 (elektrometrische Längen bestimmung eines<br />

Wurzelkanals)<br />

Einsatz des DIAGNODENT-Gerätes zur Kariesfrüherkennung<br />

OK,UK GOZ 201<br />

Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Bundeszahnärztekammer (Stand<br />

03.12.2004): Laserfluoreszenz-Kariesdiagnostik ist nach<br />

§ 6 Abs. 2 GOZ analog berechenbar. Auch eine Berechnung<br />

nach § 2 Abs. 3 GOZ ist möglich.<br />

2. <strong>Die</strong> Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 (2) GOZ<br />

Aufgrund <strong>der</strong> wissenschaftlichen Anerkennung <strong>der</strong> Professionellen <strong>Zahnreinigung</strong> ist auch <strong>der</strong> Weg <strong>der</strong> Analogberechnung<br />

möglich. Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher<br />

Erkenntnisse entwickelt werden, können gemäß § 6 (2) GOZ entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand<br />

gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Als mögliche<br />

analoge Gebührenziffer hat sich die GOZ 404 bewährt.<br />

4 3,94 E<br />

2 2,81 E<br />

ZMK | Jg. 27 | Son<strong>der</strong>ausgabe ___________ März 2011


<strong>Die</strong>sem Artikel liegen Produktangaben des Herstellers zugrunde.<br />

ZMK | Jg. 27 | Son<strong>der</strong>ausgabe ___________ März 2011 7<br />

Son<strong>der</strong>druck aus ZMK<br />

Son<strong>der</strong>ausgabe<br />

<strong>Abrechnung</strong> März 2011<br />

Bei Vorliegen rein ästhetischer Beweggründe erfolgt die <strong>Abrechnung</strong> nach § 2 (3) GOZ als Verlangensleistung<br />

(freie Vereinbarung)<br />

In diesem Fall wird unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte ein Festpreis für die professionelle Reinigung<br />

festgelegt und gemäß § 2 (3) GOZ als Verlangensleistung berechnet. Hierbei können beispielsweise Preisstaffelungen<br />

je Sitzung, je Zahn o<strong>der</strong> je Leistungsminute zugrunde gelegt werden. <strong>Die</strong> Leistung muss vor Erbringung schriftlich in einem<br />

Heil- und Kostenplan vereinbart werden mit dem Hinweis auf eine mögliche Nichterstattung <strong>der</strong> Kosten. <strong>Die</strong>se Berechnungsvariante<br />

ist in jedem Fall angezeigt bei <strong>professionellen</strong> <strong>Zahnreinigung</strong>en ohne Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit.<br />

Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ<br />

Zwischen: _______________________________________<br />

(Zahnarzt/ Zahnärztin)<br />

und: _______________________________________<br />

(Patient bzw. gesetzl. Vertreter)<br />

Zahn<br />

Der o.g. Patient/Zahlungspflichtige und <strong>der</strong> o.g. Zahnarzt/die o.g. Zahnärztin<br />

vereinbaren nach <strong>der</strong> GOZ 88 und <strong>der</strong> GOÄ 82 die folgende Behandlung:<br />

Leistung /Gebührenziffer Anzahl Einfachsatz Faktor/<br />

Betrag<br />

Professionelle <strong>Zahnreinigung</strong><br />

Inkl. intensiver Reinigung <strong>der</strong> Zahnzwischenräume, Reinigung mittels<br />

Airscaler und Pulverstrahlgerät, interdentales Strippen/Slicen, Glätten von<br />

Restaurationsrän<strong>der</strong>n, Konturieren von Restaurationsrän<strong>der</strong>n, Konturierung<br />

<strong>der</strong> Zahnoberflächen, evtl. zusätzlicher Konditionierung von Zahn-<br />

und/o<strong>der</strong> Wurzeloberflächen, Zungengrundreinigung<br />

XY €<br />

Gesamtbetrag XY €<br />

Der Zahlungspflichtige hat eine Ausfertigung dieser Vereinbarung erhalten. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung<br />

<strong>der</strong> Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.<br />

_______________________________________ _______________________________________<br />

Ort, Datum Ort, Datum<br />

Unterschrift Zahnarzt Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger<br />

<strong>Die</strong> Bundeszahnärztekammer hat sich in ihrer Stellungnahme<br />

zur Professionellen <strong>Zahnreinigung</strong> wie folgt geäußert<br />

(Stand 03.12.2004):<br />

Professionelle <strong>Zahnreinigung</strong><br />

Professionelle <strong>Zahnreinigung</strong>smaßnahmen können supra-<br />

und/o<strong>der</strong> subgingivale Maßnahmen umfassen. Für die Berechnung<br />

professioneller <strong>Zahnreinigung</strong>smaßnahmen stehen<br />

folgende Wege zur Verfügung:<br />

• <strong>Die</strong> supragingivale Entfernung harter und weicher Zahnbeläge<br />

einschließlich Politur ist nach Geb.-Nr. 405 GOZ<br />

berechenbar.<br />

• Subgingivale <strong>Zahnreinigung</strong>smaßnahmen können nach<br />

Geb.-Nr. 407 GOZ berechnet werden. Werden nur einzel-<br />

ne <strong>der</strong> in Geb.-Nr. 407 GOZ beschriebenen Leistungen<br />

durchgeführt, so ist dies bei <strong>der</strong> Bemessung des Steigerungsfaktors<br />

zu berücksichtigen.<br />

• Bei gleichzeitig durchgeführten supra-/und subgingivalen<br />

<strong>Zahnreinigung</strong>smaßnahmen können die Geb.-Nr. 405<br />

GOZ und die Geb.-Nr. 407 GOZ nebeneinan<strong>der</strong> berechnet<br />

werden mit jeweils angemessenem Steigerungsfaktor.<br />

• Professionelle <strong>Zahnreinigung</strong>smaßnahmen – die unter<br />

an<strong>der</strong>em auch Leistungsinhalte <strong>der</strong> Geb.-Nrn. 405 GOZ<br />

und 407 GOZ beinhalten können, können auch analog<br />

§ 6 Abs. 2 GOZ mit einer Gebührenposition berechnet<br />

werden (s. hierzu auch den Referentenentwurf zur GOZ-<br />

Novellierung 1994).


Son<strong>der</strong>druck aus ZMK<br />

Son<strong>der</strong>ausgabe<br />

<strong>Abrechnung</strong> März 2011<br />

• Eine Berechnung gemäß § 6 Abs. 2<br />

GOZ ist auch dann möglich, wenn<br />

die supragingivale Entfernung harter<br />

und weicher Beläge einschließlich<br />

Politur mit weiteren Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> dental-parodontalen Vor-<br />

und Nachsorge kombiniert wird (z.<br />

B. Konditionierung von Zahn- bzw.<br />

Wurzeloberflächen, Laseranwendungen,<br />

Interdentales Strippen,<br />

Glätten/Konturieren von Restaurationsrän<strong>der</strong>n,<br />

Konturierung <strong>der</strong><br />

Zahnoberfläche usw.)<br />

• Professionelle <strong>Zahnreinigung</strong>smaßnahmen<br />

können ggf. gemäß § 2<br />

Abs. 3 GOZ mit dem Patienten vereinbart<br />

werden, z. B. wenn sie vorrangig<br />

ästhetischen Zwecken dienen.<br />

• Werden professionelle <strong>Zahnreinigung</strong>smaßnahmen<br />

analog § 6 Abs.<br />

2 GOZ berechnet, kann die Geb.-<br />

Nr. 405 GOZ für denselben Zahn<br />

bzw. Implantat nicht zusätzlich berechnet<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong>sem Artikel liegen Produktangaben des Herstellers zugrunde.<br />

8<br />

<strong>Die</strong> <strong>Abrechnung</strong>shinweise sind von<br />

<strong>der</strong> Autorin nach ausführlicher Recherche<br />

erstellt worden. Eine Haftung<br />

und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen.<br />

Korrespondenzadresse:<br />

APZ, Sabine Schrö<strong>der</strong><br />

Engelbertstraße 3<br />

59929 Brilon<br />

www.apz-brilon.de<br />

ZMK | Jg. 27 | Son<strong>der</strong>ausgabe ___________ März 2011

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