Die Abrechnung der professionellen Zahnreinigung - KaVo Dental
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<strong>Die</strong> <strong>Abrechnung</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>professionellen</strong> <strong>Zahnreinigung</strong><br />
<strong>Die</strong>sem Artikel liegen Produktangaben des Herstellers zugrunde.<br />
ZMK | Jg. 27 | Son<strong>der</strong>ausgabe ___________ März 2011 5<br />
Son<strong>der</strong>druck aus ZMK<br />
Son<strong>der</strong>ausgabe<br />
<strong>Abrechnung</strong> März 2011<br />
<strong>Die</strong> Berechnung <strong>der</strong> <strong>professionellen</strong> <strong>Zahnreinigung</strong> ist we<strong>der</strong> in <strong>der</strong> GOZ noch GOÄ klar geregelt. Auch im BEMA<br />
ist diese Leistung nicht vorhanden. Somit besteht die Möglichkeit, auch dem gesetzlich versicherten Patienten<br />
diese Leis tung auf privatzahnärztlicher Ebene anzubieten. Hierzu muss <strong>der</strong> gesetzlich versicherte Patient aus<br />
seinem Vertrag mit <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung losgelöst werden. <strong>Die</strong>ses geschieht mit einer Vereinbarung<br />
nach 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z.<br />
Bei <strong>der</strong> <strong>professionellen</strong> <strong>Zahnreinigung</strong> handelt es sich um<br />
eine wissenschaftlich anerkannte Methode, die weit über<br />
den Leistungsinhalt <strong>der</strong> Ziffer GOZ 405 „Entfernen harter<br />
und weicher Beläge, einschließlich Polieren je Zahn“ hinausgeht.<br />
Bei <strong>der</strong> <strong>professionellen</strong> <strong>Zahnreinigung</strong> werden<br />
im Vergleich zur einfachen Belagsentfernung eine ganze<br />
Reihe zusätzlicher Maßnahmen erbracht, z. B.: intensive<br />
Reinigung <strong>der</strong> Zahnzwischenräume, Reinigung mittels<br />
Airscaler und Pulverstrahlgerät, interdentales Strippen/<br />
Slicen, Glätten von Restaurationsrän<strong>der</strong>n, Konturieren von<br />
Restaurationsrän<strong>der</strong>n, Konturierung <strong>der</strong> Zahnoberflächen,<br />
evtl. zusätzlicher Konditionierung von Zahn- und/o<strong>der</strong><br />
Wurzeloberflächen, Zungengrundreinigung.<br />
Der beispielhafte Behandlungsfall in Anlehnung an<br />
die Pressinformation für das <strong>KaVo</strong> Prophylaxesystem<br />
stellt sich folgen<strong>der</strong>maßen dar: Professionelle <strong>Zahnreinigung</strong><br />
aller 28 Zähne, Zahnbelagsentfernung mit Airscaler,<br />
<strong>Zahnreinigung</strong> mit Pulverstrahlgerät, intensive Reinigung<br />
<strong>der</strong> Zahnzwischenräume, Zahnpolitur, subgingivale<br />
Konkremententfernung regio 33-43 sowie 16,17,26, 27,<br />
Kariesdiagnostik an den Zähnen 16,26,36 und 46 wegen<br />
Kariesverdacht, Behandlung überempfindlicher Zahnflächen<br />
im Ober- und Unterkiefer.<br />
Hierzu gibt es verschiedene <strong>Abrechnung</strong>sempfehlungen:<br />
<strong>Abrechnung</strong>svorschlag 1: <strong>Die</strong> Berechnung erfolgt regulär nach GOZ 405 und nach GOZ 407<br />
Zahn Leistung /Gebührenziffer Anzahl Einfach-<br />
satz<br />
17–27,<br />
37–47<br />
43–33,<br />
16,17,<br />
26,27<br />
17–27,<br />
37–47<br />
17–27,<br />
37–47<br />
16,26,<br />
36,46<br />
GOZ 405<br />
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich<br />
Polieren, je Zahn<br />
GOZ 407<br />
Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage<br />
als parodontalchirurgische Maßnahme, je Zahn<br />
28 0,61 E<br />
10 6,19 E<br />
Einsatz des Airscalers – <strong>Abrechnung</strong> über erhöhten<br />
Steigerungssatz <strong>der</strong> Ziffern<br />
405, 407*<br />
Einsatz des Pulverstrahlgerätes – <strong>Abrechnung</strong> über erhöhten<br />
Steigerungssatz <strong>der</strong> Ziffern<br />
405, 407*<br />
GOZ 240<br />
Laserfluoreszenzmessung zur Kariesdiagnostik, gemäß § 6 Abs.<br />
2 GOZ entsprechend: GOZ-Nr. 240 (elektrometrische Längenbestimmung<br />
eines Wurzelkanals);<br />
Einsatz des DIAGNODENT-Gerätes zur Kariesfrüherkennung<br />
OK, UK GOZ 201<br />
Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer<br />
4 3,94 E<br />
2 2,81 E<br />
* Es besteht zusätzlich die Möglichkeit <strong>der</strong> freien Vereinbarung für einen Faktor über 3,5-fach nach § 2 (1) GOZ. <strong>Die</strong>ses<br />
muss vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart werden.
Son<strong>der</strong>druck aus ZMK<br />
Son<strong>der</strong>ausgabe<br />
<strong>Abrechnung</strong> März 2011<br />
<strong>Die</strong> Entfernung <strong>der</strong> supragingivalen harten und weichen Beläge, wie im <strong>Abrechnung</strong>svorschlag 1 aufgeführt, werden in<br />
diesem Fall nach <strong>der</strong> Ziffer GOZ 405 je Zahn, je Implantat o<strong>der</strong> Brückenglied berechnet. Hierbei sollte <strong>der</strong> Aufwand <strong>der</strong><br />
Leistung bei <strong>der</strong> Festlegung des Steigerungsfaktors unbedingt Berücksichtigung finden. Auch <strong>der</strong> Einsatz technischer Hilfsmittel<br />
(z. B. Pulverstrahlgerät) kann nicht zusätzlich berechnet werden, son<strong>der</strong>n nur über einen erhöhten Steigerungssatz<br />
abgegolten werden.<br />
<strong>Die</strong> Berechnung <strong>der</strong> Entfernung von subgingivalen Belägen erfolgt nach GOZ 407. Der Leistungsinhalt <strong>der</strong> GOZ 407 beinhaltet<br />
neben <strong>der</strong> subgingivalen Konkremententfernung auch die Wurzelglättung und Gingivakürettage. Da die Berechnung<br />
<strong>der</strong> GOZ 407 im Zusammenhang mit Prophylaxemaßnahmen durch die Kostenerstattungsstellen oftmals nicht anerkannt<br />
wird mit dem Hinweis, dass es sich hierbei schließlich nicht um einen parodontalchirurgischen Eingriff handele, empfiehlt<br />
sich u. U. die Absenkung des Steigerungsfaktors bei allei-<br />
niger Konkremententfernung.<br />
Der Einsatz des DIAGNOdent-Pens zur Kariesfrüherkennung<br />
ist gemäß Auffassung <strong>der</strong> Bundeszahnärztekammer<br />
entwe<strong>der</strong> als analoge Leistung berechenbar o<strong>der</strong> bei Nichtvorliegen<br />
einer medizinischen Notwendigkeit als Verlangensleistung<br />
nach § 2 (3) GOZ.<br />
<strong>Abrechnung</strong>svorschlag 2: Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 (2) GOZ<br />
Zahn Leistung /Gebührenziffer Anzahl Einfach-<br />
satz<br />
17–27,<br />
37–47<br />
43–33,<br />
16,17,<br />
26,27<br />
17–27,<br />
37–47<br />
17–27,<br />
37–47<br />
16,26,<br />
36,46<br />
GOZ 404<br />
Professionelle <strong>Zahnreinigung</strong><br />
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ entsprechend: GOZ-Nr. 404<br />
(Beseitigung grober Vorkontakte <strong>der</strong> Okklusion und<br />
Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses<br />
o<strong>der</strong> bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung)<br />
<strong>Die</strong>sem Artikel liegen Produktangaben des Herstellers zugrunde.<br />
6<br />
28 2,53 E Der Faktor sollte individuell den<br />
Gegebenheiten angepasst<br />
werden!<br />
Subgingivale Konkremententfernung 10 – In GOZ 404 analog enthalten<br />
Einsatz des Airscalers – – In GOZ 404 analog enthalten<br />
Einsatz des Pulverstrahlgerätes – – In GOZ 404 analog enthalten<br />
GOZ 240<br />
Laserfluoreszenzmessung zur Kariesdiagnostik,<br />
gemäß § 6 Abs. 2 GOZ entsprechend:<br />
GOZ-Nr. 240 (elektrometrische Längen bestimmung eines<br />
Wurzelkanals)<br />
Einsatz des DIAGNODENT-Gerätes zur Kariesfrüherkennung<br />
OK,UK GOZ 201<br />
Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer<br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Bundeszahnärztekammer (Stand<br />
03.12.2004): Laserfluoreszenz-Kariesdiagnostik ist nach<br />
§ 6 Abs. 2 GOZ analog berechenbar. Auch eine Berechnung<br />
nach § 2 Abs. 3 GOZ ist möglich.<br />
2. <strong>Die</strong> Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 (2) GOZ<br />
Aufgrund <strong>der</strong> wissenschaftlichen Anerkennung <strong>der</strong> Professionellen <strong>Zahnreinigung</strong> ist auch <strong>der</strong> Weg <strong>der</strong> Analogberechnung<br />
möglich. Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher<br />
Erkenntnisse entwickelt werden, können gemäß § 6 (2) GOZ entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand<br />
gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Als mögliche<br />
analoge Gebührenziffer hat sich die GOZ 404 bewährt.<br />
4 3,94 E<br />
2 2,81 E<br />
ZMK | Jg. 27 | Son<strong>der</strong>ausgabe ___________ März 2011
<strong>Die</strong>sem Artikel liegen Produktangaben des Herstellers zugrunde.<br />
ZMK | Jg. 27 | Son<strong>der</strong>ausgabe ___________ März 2011 7<br />
Son<strong>der</strong>druck aus ZMK<br />
Son<strong>der</strong>ausgabe<br />
<strong>Abrechnung</strong> März 2011<br />
Bei Vorliegen rein ästhetischer Beweggründe erfolgt die <strong>Abrechnung</strong> nach § 2 (3) GOZ als Verlangensleistung<br />
(freie Vereinbarung)<br />
In diesem Fall wird unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte ein Festpreis für die professionelle Reinigung<br />
festgelegt und gemäß § 2 (3) GOZ als Verlangensleistung berechnet. Hierbei können beispielsweise Preisstaffelungen<br />
je Sitzung, je Zahn o<strong>der</strong> je Leistungsminute zugrunde gelegt werden. <strong>Die</strong> Leistung muss vor Erbringung schriftlich in einem<br />
Heil- und Kostenplan vereinbart werden mit dem Hinweis auf eine mögliche Nichterstattung <strong>der</strong> Kosten. <strong>Die</strong>se Berechnungsvariante<br />
ist in jedem Fall angezeigt bei <strong>professionellen</strong> <strong>Zahnreinigung</strong>en ohne Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit.<br />
Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ<br />
Zwischen: _______________________________________<br />
(Zahnarzt/ Zahnärztin)<br />
und: _______________________________________<br />
(Patient bzw. gesetzl. Vertreter)<br />
Zahn<br />
Der o.g. Patient/Zahlungspflichtige und <strong>der</strong> o.g. Zahnarzt/die o.g. Zahnärztin<br />
vereinbaren nach <strong>der</strong> GOZ 88 und <strong>der</strong> GOÄ 82 die folgende Behandlung:<br />
Leistung /Gebührenziffer Anzahl Einfachsatz Faktor/<br />
Betrag<br />
Professionelle <strong>Zahnreinigung</strong><br />
Inkl. intensiver Reinigung <strong>der</strong> Zahnzwischenräume, Reinigung mittels<br />
Airscaler und Pulverstrahlgerät, interdentales Strippen/Slicen, Glätten von<br />
Restaurationsrän<strong>der</strong>n, Konturieren von Restaurationsrän<strong>der</strong>n, Konturierung<br />
<strong>der</strong> Zahnoberflächen, evtl. zusätzlicher Konditionierung von Zahn-<br />
und/o<strong>der</strong> Wurzeloberflächen, Zungengrundreinigung<br />
XY €<br />
Gesamtbetrag XY €<br />
Der Zahlungspflichtige hat eine Ausfertigung dieser Vereinbarung erhalten. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung<br />
<strong>der</strong> Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.<br />
_______________________________________ _______________________________________<br />
Ort, Datum Ort, Datum<br />
Unterschrift Zahnarzt Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger<br />
<strong>Die</strong> Bundeszahnärztekammer hat sich in ihrer Stellungnahme<br />
zur Professionellen <strong>Zahnreinigung</strong> wie folgt geäußert<br />
(Stand 03.12.2004):<br />
Professionelle <strong>Zahnreinigung</strong><br />
Professionelle <strong>Zahnreinigung</strong>smaßnahmen können supra-<br />
und/o<strong>der</strong> subgingivale Maßnahmen umfassen. Für die Berechnung<br />
professioneller <strong>Zahnreinigung</strong>smaßnahmen stehen<br />
folgende Wege zur Verfügung:<br />
• <strong>Die</strong> supragingivale Entfernung harter und weicher Zahnbeläge<br />
einschließlich Politur ist nach Geb.-Nr. 405 GOZ<br />
berechenbar.<br />
• Subgingivale <strong>Zahnreinigung</strong>smaßnahmen können nach<br />
Geb.-Nr. 407 GOZ berechnet werden. Werden nur einzel-<br />
ne <strong>der</strong> in Geb.-Nr. 407 GOZ beschriebenen Leistungen<br />
durchgeführt, so ist dies bei <strong>der</strong> Bemessung des Steigerungsfaktors<br />
zu berücksichtigen.<br />
• Bei gleichzeitig durchgeführten supra-/und subgingivalen<br />
<strong>Zahnreinigung</strong>smaßnahmen können die Geb.-Nr. 405<br />
GOZ und die Geb.-Nr. 407 GOZ nebeneinan<strong>der</strong> berechnet<br />
werden mit jeweils angemessenem Steigerungsfaktor.<br />
• Professionelle <strong>Zahnreinigung</strong>smaßnahmen – die unter<br />
an<strong>der</strong>em auch Leistungsinhalte <strong>der</strong> Geb.-Nrn. 405 GOZ<br />
und 407 GOZ beinhalten können, können auch analog<br />
§ 6 Abs. 2 GOZ mit einer Gebührenposition berechnet<br />
werden (s. hierzu auch den Referentenentwurf zur GOZ-<br />
Novellierung 1994).
Son<strong>der</strong>druck aus ZMK<br />
Son<strong>der</strong>ausgabe<br />
<strong>Abrechnung</strong> März 2011<br />
• Eine Berechnung gemäß § 6 Abs. 2<br />
GOZ ist auch dann möglich, wenn<br />
die supragingivale Entfernung harter<br />
und weicher Beläge einschließlich<br />
Politur mit weiteren Maßnahmen<br />
<strong>der</strong> dental-parodontalen Vor-<br />
und Nachsorge kombiniert wird (z.<br />
B. Konditionierung von Zahn- bzw.<br />
Wurzeloberflächen, Laseranwendungen,<br />
Interdentales Strippen,<br />
Glätten/Konturieren von Restaurationsrän<strong>der</strong>n,<br />
Konturierung <strong>der</strong><br />
Zahnoberfläche usw.)<br />
• Professionelle <strong>Zahnreinigung</strong>smaßnahmen<br />
können ggf. gemäß § 2<br />
Abs. 3 GOZ mit dem Patienten vereinbart<br />
werden, z. B. wenn sie vorrangig<br />
ästhetischen Zwecken dienen.<br />
• Werden professionelle <strong>Zahnreinigung</strong>smaßnahmen<br />
analog § 6 Abs.<br />
2 GOZ berechnet, kann die Geb.-<br />
Nr. 405 GOZ für denselben Zahn<br />
bzw. Implantat nicht zusätzlich berechnet<br />
werden.<br />
<strong>Die</strong>sem Artikel liegen Produktangaben des Herstellers zugrunde.<br />
8<br />
<strong>Die</strong> <strong>Abrechnung</strong>shinweise sind von<br />
<strong>der</strong> Autorin nach ausführlicher Recherche<br />
erstellt worden. Eine Haftung<br />
und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen.<br />
Korrespondenzadresse:<br />
APZ, Sabine Schrö<strong>der</strong><br />
Engelbertstraße 3<br />
59929 Brilon<br />
www.apz-brilon.de<br />
ZMK | Jg. 27 | Son<strong>der</strong>ausgabe ___________ März 2011