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Stadt Kenzingen Landkreis Emmendingen Polizeiverordnung gegen ...

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Kenzinger <strong>Stadt</strong>recht 105.1<br />

37. ent<strong>gegen</strong> § 21 Abs. 2 Anlagen benutzt,<br />

38. ent<strong>gegen</strong> § 21 Abs. 3 auf den Schulanlagen ohne berechtigten Grund<br />

aufhält,<br />

39. ent<strong>gegen</strong> § 22 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den<br />

festgesetzten Hausnummer n versieht,<br />

40. unleserliche Hausnummernschilder ent<strong>gegen</strong> § 22 Abs. 2 nicht<br />

unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 22 Abs. 2<br />

anbringt.<br />

(2) Abs. 1 gilt nicht, so weit eine Ausnahme nach § 2 3 zugelassen worden ist.<br />

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1<br />

und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von<br />

mindestens 10 Euro und höchstens 2.000 Euro und bei fahrlässigen<br />

Zuwiderhandlungen mit höchstens 1.000 Euro geahndet werden.<br />

§ 25<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese <strong>Polizeiverordnung</strong> tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten die früheren <strong>Polizeiverordnung</strong>en, die dieser<br />

<strong>Polizeiverordnung</strong> entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.<br />

<strong>Kenzingen</strong>, 20. Juli 2006<br />

Matthias Guderjan<br />

Bürgermeister<br />

(Siegel)<br />

Az.: 105.01 Stand: Juli 2006 11

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