Geschirrmobil - Benutzungsordnung - Kreisabfallwirtschaftsbetrieb
Geschirrmobil - Benutzungsordnung - Kreisabfallwirtschaftsbetrieb
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<strong>Geschirrmobil</strong><br />
I. Allgemeines<br />
<strong>Benutzungsordnung</strong><br />
Das <strong>Geschirrmobil</strong> des <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong>es Heidenheim soll bei Festen<br />
und Veranstaltungen den Einsatz von Einweg-, Pappe- und Plastikgeschirr<br />
ersetzen oder zumindest vermindern. Durch die Mehrfachverwendung<br />
von Porzellangeschirr wird ein wirksamer Beitrag zur Abfallvermeidung geleistet.<br />
II. Voraussetzungen der Vermietung<br />
1. Der <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim vermietet das <strong>Geschirrmobil</strong><br />
an Vereine, gemeinnützige Organisationen, Betriebe, Privatpersonen,<br />
Städte und Gemeinden. Für jeden Benutzungsvorgang wird eine Miete von<br />
45,00 € erhoben.<br />
2. Für den Benutzungszeitraum wird eine Kaution in Höhe von 205,00 €<br />
erhoben. Die Miete einschließlich der Kaution sind 2 Wochen vor der Abholung<br />
des <strong>Geschirrmobil</strong>s in Form eines Verrechnungsschecks über<br />
250,00 € zu entrichten.<br />
3. Belegungswünsche zur Benutzung des <strong>Geschirrmobil</strong>s werden nur schriftlich<br />
entgegengenommen und vom <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> koordiniert.<br />
Liegen mehrere Anträge auf gleichzeitige Benutzung des <strong>Geschirrmobil</strong>s<br />
vor, so wird der Benutzer vorgezogen, dessen Anmeldung zuerst beim<br />
<strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> einging. Zuständig für die Ausgabe des<br />
<strong>Geschirrmobil</strong>s ist der <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong>.<br />
4. Der <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim behält sich den kurzfristigen<br />
Widerruf einer bereits erteilten Zusage vor, wenn sich nachträglich Gründe<br />
ergeben, bei deren Kenntnis die Zusage zur Benutzung des <strong>Geschirrmobil</strong>s<br />
versagt worden wäre.<br />
5. Der <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim ist berechtigt, bei Verstößen<br />
gegen diese <strong>Benutzungsordnung</strong> den Mieter von der Benutzung des <strong>Geschirrmobil</strong>s<br />
für weitere Veranstaltungen auszuschließen. Bei groben Verstößen<br />
kann die hinterlegte Kaution vollständig einbehalten werden.<br />
6. Der Benutzer verpflichtet sich, Gläser und Krüge bei Brauereien oder im<br />
Getränkehandel auszuleihen bzw. zu beschaffen und möglichst keine<br />
Plastikbecher zu verwenden. Im Sinne der Abfallvermeidung soll darauf<br />
geachtet werden, dass z. B.<br />
- Milch, Zucker, Senf u. ä. nicht in Einportionspackungen, sondern in<br />
Spendern zur Verfügung gestellt werden;<br />
Außerdem soll darauf geachtet werden, dass evtl. wiederverwertbare Abfälle<br />
auch der Wiederverwertung zugeführt werden, z. B.
2<br />
- Küchenabfälle (keine Speisereste!) zur Kompostierung;<br />
- Speisealtfette und gebrauchte Speiseöle zu den Wertstoff-Zentren<br />
(nach Absprache).<br />
III. Benutzung und Rückgabe<br />
Für die Vermietung gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
über die Miete, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist:<br />
1. Benutzung und Rückgabe<br />
1.1 Ab- und Antransport des <strong>Geschirrmobil</strong>s vom und zum Regelstandort sind<br />
vom Benutzer durchzuführen. Regelstandort ist zur Zeit bei Herrn Bernhard<br />
Schilk, Eberhardtstraße 10 in Gerstetten. Der Benutzer sollte sich<br />
spätestens 8 Tage vor dem Abtransport mit Herrn Schilk in Verbindung<br />
setzen. Der Benutzer hat für ein geeignetes Zugfahrzeug mit Anhängerkupplung<br />
(Anhängelast mindestens 2.000 kg) zu sorgen. Das Gespann<br />
muss verkehrssicher sein.<br />
1.2 Die zwischen dem <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim und dem<br />
Benutzer vereinbarten Benutzungszeiten sind pünktlich einzuhalten.<br />
1.3 Bei Inbetriebnahme des <strong>Geschirrmobil</strong>s ist unbedingt nach der<br />
Bedienungsanleitung vorzugehen.<br />
1.4 Der Kontrollbogen über fehlende Teile ist gewissenhaft auszufüllen, zu<br />
unterzeichnen und bei der Rückgabe des <strong>Geschirrmobil</strong>s abzugeben.<br />
Kosten für die Ersatzbeschaffung von beschädigtem Geschirr etc. werden<br />
über die Kaution abgerechnet.<br />
1.5 Der Benutzer verpflichtet sich, das <strong>Geschirrmobil</strong> in sauberem Zustand<br />
zurückzugeben.<br />
1.6 Wird das <strong>Geschirrmobil</strong> zu spät zurückgegeben, so dass ein sofortiges<br />
Weitervermieten nicht möglich ist, so behält der <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong><br />
Heidenheim für jeden Tag der verspäteten Rückgabe bzw. der nicht<br />
möglichen Nutzung 25,00 € von der Kaution ein. Wird das <strong>Geschirrmobil</strong><br />
in unsauberem Zustand zurückgegeben, so dass ein umgehendes Weitervermieten<br />
ausgeschlossen ist, werden die für die ordnungsgemäße<br />
Säuberung erforderlichen Kosten von der Kaution einbehalten.<br />
Sollten entstandene Kosten von der Kaution nicht gedeckt werden können,<br />
bleibt die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vorbehalten.<br />
2. Haftung – Beschädigung<br />
2.1 Der Benutzer ist verpflichtet, das <strong>Geschirrmobil</strong> bei Übernahme auf seinen<br />
einwandfreien Zustand zu überprüfen und evtl. vorhandene Mängel unverzüglich<br />
dem <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim anzuzeigen.
3<br />
Dasselbe gilt, wenn ein Mangel des <strong>Geschirrmobil</strong>s erst nach Übernahme<br />
erkannt wird oder wenn ein Schaden am <strong>Geschirrmobil</strong> nachträglich<br />
entsteht.<br />
2.2 Funktionsfähigkeit<br />
2.2.1 Der Benutzer übernimmt das <strong>Geschirrmobil</strong> wie besichtigt. Der<br />
<strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim haftet nicht für die Funktionsfähigkeit.<br />
Der Benutzer stellt den <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong><br />
Heidenheim von jeglichen Haftpflichtansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang<br />
mit der Benutzung des <strong>Geschirrmobil</strong>s stehen.<br />
2.3 Verkehrssicherheit<br />
2.3.1 Der <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim haftet Dritten gegenüber<br />
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für solche Schäden im<br />
Straßenverkehr, die ihre Ursache in der mangelnden Verkehrssicherheit<br />
des Anhängers haben.<br />
2.4 Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche<br />
gegen den <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim, für den Fall der<br />
eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen<br />
gegen <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim und dessen<br />
Angestellte oder Beauftragte.<br />
2.4.1 Der Benutzer haftet unabhängig von seinem Verschulden für alle<br />
Schäden, die dem <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim außerhalb<br />
des Straßenverkehrs an dem überlassenen <strong>Geschirrmobil</strong> entstehen.<br />
IV. Ausnahmen<br />
In besonderen Fällen kann der <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim Ausnahmen<br />
von den Bestimmungen dieser <strong>Benutzungsordnung</strong> zulassen.<br />
V. Inkrafttreten<br />
Die <strong>Benutzungsordnung</strong> tritt am 01.01.2005 in Kraft. Frühere Fassungen verlieren<br />
damit ihre Gültigkeit.<br />
VI. Anlagen<br />
Die Bedienungsanleitung für das <strong>Geschirrmobil</strong> ist Bestandteil dieser <strong>Benutzungsordnung</strong>.<br />
Heidenheim, 26.07.2011<br />
<strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim<br />
gez.<br />
Bareth<br />
Betriebsleiter