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Geschirrmobil - Benutzungsordnung - Kreisabfallwirtschaftsbetrieb

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<strong>Geschirrmobil</strong><br />

I. Allgemeines<br />

<strong>Benutzungsordnung</strong><br />

Das <strong>Geschirrmobil</strong> des <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong>es Heidenheim soll bei Festen<br />

und Veranstaltungen den Einsatz von Einweg-, Pappe- und Plastikgeschirr<br />

ersetzen oder zumindest vermindern. Durch die Mehrfachverwendung<br />

von Porzellangeschirr wird ein wirksamer Beitrag zur Abfallvermeidung geleistet.<br />

II. Voraussetzungen der Vermietung<br />

1. Der <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim vermietet das <strong>Geschirrmobil</strong><br />

an Vereine, gemeinnützige Organisationen, Betriebe, Privatpersonen,<br />

Städte und Gemeinden. Für jeden Benutzungsvorgang wird eine Miete von<br />

45,00 € erhoben.<br />

2. Für den Benutzungszeitraum wird eine Kaution in Höhe von 205,00 €<br />

erhoben. Die Miete einschließlich der Kaution sind 2 Wochen vor der Abholung<br />

des <strong>Geschirrmobil</strong>s in Form eines Verrechnungsschecks über<br />

250,00 € zu entrichten.<br />

3. Belegungswünsche zur Benutzung des <strong>Geschirrmobil</strong>s werden nur schriftlich<br />

entgegengenommen und vom <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> koordiniert.<br />

Liegen mehrere Anträge auf gleichzeitige Benutzung des <strong>Geschirrmobil</strong>s<br />

vor, so wird der Benutzer vorgezogen, dessen Anmeldung zuerst beim<br />

<strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> einging. Zuständig für die Ausgabe des<br />

<strong>Geschirrmobil</strong>s ist der <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong>.<br />

4. Der <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim behält sich den kurzfristigen<br />

Widerruf einer bereits erteilten Zusage vor, wenn sich nachträglich Gründe<br />

ergeben, bei deren Kenntnis die Zusage zur Benutzung des <strong>Geschirrmobil</strong>s<br />

versagt worden wäre.<br />

5. Der <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim ist berechtigt, bei Verstößen<br />

gegen diese <strong>Benutzungsordnung</strong> den Mieter von der Benutzung des <strong>Geschirrmobil</strong>s<br />

für weitere Veranstaltungen auszuschließen. Bei groben Verstößen<br />

kann die hinterlegte Kaution vollständig einbehalten werden.<br />

6. Der Benutzer verpflichtet sich, Gläser und Krüge bei Brauereien oder im<br />

Getränkehandel auszuleihen bzw. zu beschaffen und möglichst keine<br />

Plastikbecher zu verwenden. Im Sinne der Abfallvermeidung soll darauf<br />

geachtet werden, dass z. B.<br />

- Milch, Zucker, Senf u. ä. nicht in Einportionspackungen, sondern in<br />

Spendern zur Verfügung gestellt werden;<br />

Außerdem soll darauf geachtet werden, dass evtl. wiederverwertbare Abfälle<br />

auch der Wiederverwertung zugeführt werden, z. B.


2<br />

- Küchenabfälle (keine Speisereste!) zur Kompostierung;<br />

- Speisealtfette und gebrauchte Speiseöle zu den Wertstoff-Zentren<br />

(nach Absprache).<br />

III. Benutzung und Rückgabe<br />

Für die Vermietung gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

über die Miete, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist:<br />

1. Benutzung und Rückgabe<br />

1.1 Ab- und Antransport des <strong>Geschirrmobil</strong>s vom und zum Regelstandort sind<br />

vom Benutzer durchzuführen. Regelstandort ist zur Zeit bei Herrn Bernhard<br />

Schilk, Eberhardtstraße 10 in Gerstetten. Der Benutzer sollte sich<br />

spätestens 8 Tage vor dem Abtransport mit Herrn Schilk in Verbindung<br />

setzen. Der Benutzer hat für ein geeignetes Zugfahrzeug mit Anhängerkupplung<br />

(Anhängelast mindestens 2.000 kg) zu sorgen. Das Gespann<br />

muss verkehrssicher sein.<br />

1.2 Die zwischen dem <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim und dem<br />

Benutzer vereinbarten Benutzungszeiten sind pünktlich einzuhalten.<br />

1.3 Bei Inbetriebnahme des <strong>Geschirrmobil</strong>s ist unbedingt nach der<br />

Bedienungsanleitung vorzugehen.<br />

1.4 Der Kontrollbogen über fehlende Teile ist gewissenhaft auszufüllen, zu<br />

unterzeichnen und bei der Rückgabe des <strong>Geschirrmobil</strong>s abzugeben.<br />

Kosten für die Ersatzbeschaffung von beschädigtem Geschirr etc. werden<br />

über die Kaution abgerechnet.<br />

1.5 Der Benutzer verpflichtet sich, das <strong>Geschirrmobil</strong> in sauberem Zustand<br />

zurückzugeben.<br />

1.6 Wird das <strong>Geschirrmobil</strong> zu spät zurückgegeben, so dass ein sofortiges<br />

Weitervermieten nicht möglich ist, so behält der <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong><br />

Heidenheim für jeden Tag der verspäteten Rückgabe bzw. der nicht<br />

möglichen Nutzung 25,00 € von der Kaution ein. Wird das <strong>Geschirrmobil</strong><br />

in unsauberem Zustand zurückgegeben, so dass ein umgehendes Weitervermieten<br />

ausgeschlossen ist, werden die für die ordnungsgemäße<br />

Säuberung erforderlichen Kosten von der Kaution einbehalten.<br />

Sollten entstandene Kosten von der Kaution nicht gedeckt werden können,<br />

bleibt die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vorbehalten.<br />

2. Haftung – Beschädigung<br />

2.1 Der Benutzer ist verpflichtet, das <strong>Geschirrmobil</strong> bei Übernahme auf seinen<br />

einwandfreien Zustand zu überprüfen und evtl. vorhandene Mängel unverzüglich<br />

dem <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim anzuzeigen.


3<br />

Dasselbe gilt, wenn ein Mangel des <strong>Geschirrmobil</strong>s erst nach Übernahme<br />

erkannt wird oder wenn ein Schaden am <strong>Geschirrmobil</strong> nachträglich<br />

entsteht.<br />

2.2 Funktionsfähigkeit<br />

2.2.1 Der Benutzer übernimmt das <strong>Geschirrmobil</strong> wie besichtigt. Der<br />

<strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim haftet nicht für die Funktionsfähigkeit.<br />

Der Benutzer stellt den <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong><br />

Heidenheim von jeglichen Haftpflichtansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang<br />

mit der Benutzung des <strong>Geschirrmobil</strong>s stehen.<br />

2.3 Verkehrssicherheit<br />

2.3.1 Der <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim haftet Dritten gegenüber<br />

im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für solche Schäden im<br />

Straßenverkehr, die ihre Ursache in der mangelnden Verkehrssicherheit<br />

des Anhängers haben.<br />

2.4 Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche<br />

gegen den <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim, für den Fall der<br />

eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen<br />

gegen <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim und dessen<br />

Angestellte oder Beauftragte.<br />

2.4.1 Der Benutzer haftet unabhängig von seinem Verschulden für alle<br />

Schäden, die dem <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim außerhalb<br />

des Straßenverkehrs an dem überlassenen <strong>Geschirrmobil</strong> entstehen.<br />

IV. Ausnahmen<br />

In besonderen Fällen kann der <strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim Ausnahmen<br />

von den Bestimmungen dieser <strong>Benutzungsordnung</strong> zulassen.<br />

V. Inkrafttreten<br />

Die <strong>Benutzungsordnung</strong> tritt am 01.01.2005 in Kraft. Frühere Fassungen verlieren<br />

damit ihre Gültigkeit.<br />

VI. Anlagen<br />

Die Bedienungsanleitung für das <strong>Geschirrmobil</strong> ist Bestandteil dieser <strong>Benutzungsordnung</strong>.<br />

Heidenheim, 26.07.2011<br />

<strong>Kreisabfallwirtschaftsbetrieb</strong> Heidenheim<br />

gez.<br />

Bareth<br />

Betriebsleiter

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