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Frauen im Landsknechtstroß - Landsknechte Bretten

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<strong>Frauen</strong> <strong>im</strong> Landsknechtstross<br />

Tross<br />

Die Holzschnitte Albrecht Altdorfers „Der Tross“ vermitteln uns eindrucksvoll Aussehen und<br />

Ausmaß eines Landsknechtstrosses.<br />

Dieser schwerfällige Haufen, der in seiner Stärke mindestens so groß war wie die eigentliche<br />

Kampftruppe, war ein großes, aber zur damaligen Zeit nicht lösbares Problem.<br />

Wer ein Feldheer aufstellte, war lediglich für Organisation (Befehlsleute), Soldzahlung,<br />

und wenn erforderlich für Artillerie und Belagerungsgerät verantwortlich, d.h. die Gestalt des<br />

Trosses richtete sich nach den Bedürfnissen der <strong>Landsknechte</strong>.<br />

Er war für Verpflegung und Versorgung zuständig, war Lazarett und Verbandsplatz und<br />

schuf auf dem Markt die Möglichkeit zu kaufen und tauschen.<br />

Führer des Trosses war der Tross- oder Hurenwaibel, ein erfahrener Kriegsmann, der für<br />

den taktischen Einsatz des Trosses verantwortlich war.


Einflussreicher war jedoch der Profos. Als „Staatsanwalt“ versah er das oberste<br />

Ordnungsamt über alle Angehörigen des Trosses.<br />

Mindestens genau so wichtig war seine Verantwortung für die Regulierung des<br />

Warenmarktes – die Festsetzung von An- und Verkaufspreisen, die Überwachung von Maß<br />

und Gewicht und der allgemeinen Ordnung <strong>im</strong> Lagermarkt.


Landsknechtsfrauen<br />

bildeten die größte Gruppe innerhalb des Landsknechtstrosses.<br />

Sie stammten aus den verschiedensten Gegenden und waren unterschiedlicher Herkunft.<br />

Als Ehefrauen, Töchter oder Gefährtinnen errichteten sie Feldlager, sammelten<br />

Brennmaterial, kochten und wuschen und sorgten für die <strong>Landsknechte</strong>. Pflegten<br />

Verwundete und bestatteten die Toten.<br />

Die <strong>Frauen</strong> <strong>im</strong> Tross wurden ebenso zu militärischen Leistungen wie Schanzen,<br />

Fuhrdiensten und Kundschaften herangezogen.<br />

Einige Artikelbriefe bezeichnen die Landsknechtsfrauen als „Huren“ oder „Beyschlaf“<br />

Es wäre aber falsch, jede weibliche Trossangehörige als Prostituierte zu bezeichnen.<br />

Viele <strong>Landsknechte</strong> waren mit ihren <strong>Frauen</strong> offiziell, kirchlich verheiratet. Die Mehrzahl der<br />

<strong>Frauen</strong> aber lebten in quasi – ehelichen Beziehungen, zeitlich begrenzt und von Kirche und<br />

Obrigkeit wohl oder übel geduldet.<br />

Es waren die die sogenannten „Maienehen“, wie ein Zeitgenosse zutreffend sagt:<br />

„Im Meyen gehen hurn und bueben zu kirchen …Im Winter so sie weder hauß noch hof<br />

haben, laufet eins hie das ander dort hinauß. Deren Meyen ehe haben auch viel die<br />

frommen Landtsknecht“


Ihr „Mann“ unterhält sie, daneben erfüllt sie die sexuellen und anderen Verpflichtungen wie<br />

Waschen, Kochen oder Transport der mobilen Habe und bewacht während des Gefechtes<br />

das gemeinsame Eigentum.<br />

Delbrück zitiert in „Geschichte der Kriegskunst“ aus einem handschriftlichen Kriegsbuch:<br />

„Es ist wol zu vermerken, dass die Römer kein Weib inn iren Feldzügen weder hohes noch<br />

niedriges standtspersonen gestattet, welches in unseren Zeiten vornehmlich bei unserer<br />

Nation und den Wallonen wol zu desiderieren. Weil es aber in so großem Abuß und<br />

müßbrauch kommen, daran nit allein die gemeinen Soldaten, sondern vil die hohe officier<br />

und der kriegsher selbst schuldig…<br />

…Wiewohl die Teutschen weiber den Soldaten beuorab in Ungarn mit tragender notturft<br />

sowol in wartung in kranckheiten denen Soldaten sehr nützlich sein. Im tragen findet man<br />

selten eine, die under 50 oder 60 Pfundt tragt; da etwan der Soldat mit Victualien oder ander<br />

vergleichen tragende wahren versehen, so ladet er ihr Stroh und Holz daruor auf, zu<br />

geschweigen, dass manche ein, zwei oder mehr Kinder auf dem Ruckhen tregt“ ….


Nennen wir sie Sudlerin, Marketenderin, oder Trosserin, - ihre Anwesenheit war<br />

unverzichtbar in den Reg<strong>im</strong>entern der <strong>Landsknechte</strong>.<br />

Nicht selten wurden sie „umb leichter Ursachen willen jämmerlich geschlagen und<br />

getretten/wie ire blawmalige Augen stättig bezeugen“.<br />

Vielleicht waren für diese entbehrungsreiche Rolle überhaupt nur <strong>Frauen</strong> geeignet, die schon<br />

die üblen Seiten des Lebens kannten und bereits am Rande aller ständischen Normen<br />

lebten.<br />

Heirat brachte den Landsknechtsfrauen ein best<strong>im</strong>mtes Maß an Sicherheit und sozialem<br />

Ansehen, die allerdings auch den „anderen“ Landsknechtsfrauen unter gewissen<br />

Voraussetzungen zustanden.<br />

Kriegsordnung von Olnitz:


Item/so ein verstorbener knecht einen beyschlaf bey ihm hette/und von ihr kinder<br />

erzeugete/oder sie wissentlich gelassen hette/so sol die kind oder schwanger beyschlaf/ so<br />

fern er anderst anhe<strong>im</strong>isch kein ehelich weib und kind hette/die verlassene haab <strong>im</strong> feldt<br />

/und verdienete besoldung ererben.<br />

Landsknechtshuren<br />

Die Buhlerin, die die sexuellen Bedürfnisse der <strong>Landsknechte</strong> befriedigte, hatte außerhalb<br />

des Trosses ihr Gegenstück in der städtischen Prostitution.<br />

In den Städten war Prostitution eine der üblichen Optionen für eine elende Frau und Mutter,<br />

die keine Arbeit finden konnte, oder einer jungen Dienstmagd, die wegen Schwangerschaft<br />

oder schlechten Lebenswandels entlassen wurde.


Mit dem Weg ins Landsknechtslager entging die Prostituierte der Aufsicht des <strong>Frauen</strong>wirtes,<br />

der ja ihr Leben erheblich einschränkte und gewann mehr an persönlicher Freiheit und<br />

Prestige.<br />

Hier unterstanden sie der Aufsicht des Profos.<br />

Zitat des Regensburger Chronisten Leonhard Widmann:<br />

Den 15. Marci 1532 füret der profos ob 40 hurn ein, und darfft kaine hie umgeen, sy must<br />

sich <strong>im</strong> anzaigen und 1 gulden geben…..<br />

Auch hier wird versucht, die Prostitution zum Gegenstand einer Rechtsordnung zu machen,<br />

d.h. sie zuzulassen und über die Festsetzung von Gebühren zu verwalten.<br />

Olnitz, „Kriegs ordnung new gemacht“:<br />

Item soll man auch noch zwo oder drei frawen besolden/die yedermans weyb seindt /<br />

derhalben soll man kain eyfferung haben. Es soll auch der hauptmann den selben armen<br />

weibern gleichen vertrag /schutz und schirm halten / und keyner gedencken, das er sie allain<br />

haben wolt … darumb sollen sie ain zymlich frawen gelt nehmen /tags zweencreutzer. Darzu<br />

soll jhr yeder uber das alles der hauptmann all monat .. geben ein gulden … Es sollen auch<br />

die /so eeweiber haben / kain thayl an gemainem gut haben / der yetzt gemelten frawen /bey<br />

Gottes straf …<br />

Die Dirnen stehen somit unter dem ausdrücklichen Schutz einer Verfassung.<br />

Ihr Verdienst setzt sich zusammen aus einem bewusst niedrig gehaltenem Fixum und einem<br />

Dienstleistungsentgelt, das der Hauptmann auszuzahlen hatte.<br />

Der monatliche Gulden wurde finanziert durch Strafgelder, die die <strong>Landsknechte</strong> bei<br />

best<strong>im</strong>mten Vergehen zahlen mussten.<br />

Steck an den Schweinebraten, Drei Würfel und ein Karte<br />

Dazu die Hühner jung, Das ist mein Wappen frei<br />

Darauf wird uns geraten Sechs hübsche Fräulein zarte,

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