Walter Adebahr - Baden-Württemberg
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Kommunikation in der Lieferkette<br />
Pflichten nach REACH<br />
<strong>Walter</strong> <strong>Adebahr</strong><br />
Umweltministerium <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>
Gliederung<br />
1. Titel IV Information in der Lieferkette<br />
- Artikel 31 Sicherheitsdatenblätter<br />
- Artikel 32 sonstige Informationspflichten zu<br />
Stoffen<br />
- Artikel 33 Informationspflichten bei Erzeugnissen<br />
- Artikel 34 Informationspflichten gegenüber<br />
vorgeschalteten Akteuren<br />
2. Titel V Nachgeschaltete Anwender<br />
- Artikel 37 Stoffsicherheitsbeurteilungen und<br />
Risikomanagementmaßnahmen<br />
- Artikel 38 Informationspflichten<br />
Folie 2, 17.11.2008
Artikel 31<br />
Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter<br />
Pflicht:<br />
Für folgende Stoffe oder Zubereitungen ist seit dem 1. Juni 2007 dem<br />
Abnehmer durch den Lieferanten ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur<br />
Verfügung zu stellen:<br />
• der Stoff oder die Zubereitung ist „gefährlich“ i. S. der Stoff-Richtlinie<br />
67/548/EWG oder der Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG<br />
• es handelt sich um einen pbt- oder vpvb-Stoff entsprechend den<br />
Kriterien des Anhangs VIII<br />
• der Stoff wurde in die „Kandidatenliste“ nach Art. 59 aufgenommen<br />
• auf Verlangen des Lieferanten, wenn die Zubereitung zwar nicht „gefährlich“<br />
ist, aber ansonsten gewisse Bedingungen erfüllt (s. Abs. 3)<br />
Folie 3, 17.11.2008
Artikel 31<br />
Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter<br />
Berücksichtigung der Stoffsicherheitsbeurteilung:<br />
Jeder Akteur in der Lieferkette, der einen Stoffsicherheitsbericht nach Art. 14<br />
oder 37 zu erstellen hat<br />
• sorgt dafür, dass die Informationen im SDB mit den Erkenntnissen aus<br />
der Stoffsicherheitsbeurteilung übereinstimmen (Abs. 2)<br />
• fügt die einschlägigen Expositionsszenarien einschließlich evtl.<br />
Verwendungs- und Expositionsszenarien der behandelten<br />
identifizierten Verwendungen dem SDB als Anhang bei (Abs. 7)<br />
erweitertes SDB<br />
Folie 4, 17.11.2008
Artikel 31<br />
Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter<br />
sonstige Anforderungen:<br />
Das SDB<br />
• wird kostenlos zur Verfügung gestellt<br />
• wird in der Amtssprache des MS vorgelegt, in dem es in den Verkehr<br />
gebracht wird<br />
• muss datiert sein<br />
• wird auf Papier oder elektronisch erstellt<br />
• muss 16 Rubriken enthalten<br />
Folie 5, 17.11.2008
Artikel 31<br />
Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter<br />
Regelmäßige Aktualisierung:<br />
Das SDB wird in folgenden Fällen regelmäßig aktualisiert, neu datiert<br />
„überarbeitet am (Datum)“ und dem Abnehmer, dem in den letzten 12<br />
Monaten der Stoff bzw. die Zubereitung geliefert wurde, zur Verfügung<br />
gestellt:<br />
• es liegen neue Informationen, die Auswirkungen auf die<br />
Risikomanagementmaßnahmen haben oder zur Gefährlichkeit eines<br />
Stoffes vor<br />
• sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde<br />
• sobald eine Beschränkung erlassen wurde.<br />
Bei Aktualisierungen nach der Registrierung ist die Registrierungsnummer mit<br />
anzugeben.<br />
Folie 6, 17.11.2008
Artikel 32<br />
Informationspflichten für Stoffe und<br />
Zubereitungen, für die kein SDB erforderlich ist<br />
Pflicht:<br />
Für Stoffe oder Zubereitungen, für die kein SDB zu erstellen ist, sind dem<br />
Abnehmer durch den Lieferanten seit dem 1.7.2007 folgende Informationen<br />
zur Verfügung zu stellen:<br />
• Registrierungsnummer, falls nachfolgende Informationen zur<br />
Verfügung gestellt werden<br />
• etwaige Zulassungspflicht sowie und Einzelheiten zu erteilten oder<br />
versagten Zulassungen<br />
• Einzelheiten zu Beschränkungen<br />
• sonstige notwendige Informationen, die zur Ermittlung und<br />
Anwendung von geeigneten Risikomanagementmaßnahmen<br />
geeignet sind<br />
Folie 7, 17.11.2008
Artikel 32<br />
Informationspflichten für Stoffe und<br />
Zubereitungen, für die kein SDB erforderlich ist<br />
Sonstige Anforderungen:<br />
Die Informationen werden<br />
• auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt<br />
• bei der ersten Lieferung zur Verfügung gestellt<br />
• regelmäßig aktualisieret;<br />
es gelten diesbezüglich die gleichen Bedingungen wie bei der<br />
Aktualisierung von SDB<br />
Folie 8, 17.11.2008
Artikel 33<br />
Pflicht zur Weitergabe von Informationen<br />
zu Stoffen in Erzeugnissen; Abs. 1<br />
Pflicht:<br />
Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, welches mindestens einen nach Art. 59<br />
gelisteten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% enthält, stellt<br />
dem Abnehmer des Erzeugnisses folgende Informationen zur Verfügung:<br />
• die für die sichere Verwendung des Erzeugnisses notwendigen<br />
Informationen<br />
• mindestens aber den Namen des Stoffes/der Stoffe<br />
Ab wann gilt diese Verpflichtung?<br />
Ab wann gilt diese Verpflichtung?<br />
Unmittelbar nach Erscheinen des Stoffes auf der Kandidatenliste<br />
(Achtung: Das Erscheinen des Stoffes auf der Kandidatenliste löst u. U. auch<br />
Notifikationspflichten nach Art. 7 Abs. 2 aus!)<br />
Folie 9, 17.11.2008
Pflicht:<br />
Artikel 33<br />
Pflicht zur Weitergabe von Informationen<br />
zu Stoffen in Erzeugnissen; Abs. 2<br />
Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, welches mindestens einen nach Art. 59<br />
gelisteten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% enthält, stellt<br />
dem Verbraucher auf dessen Ersuchen innerhalb von 45 Tagen nach Eingang<br />
des Ersuchens folgende Informationen zur Verfügung:<br />
• die für die sichere Verwendung des Erzeugnisses notwendigen<br />
Informationen<br />
• mindestens aber den Namen des Stoffes/der Stoffe<br />
Ab wann gilt diese Verpflichtung?<br />
Unmittelbar nach Erscheinen des Stoffes auf der Kandidatenliste<br />
Folie 10, 17.11.2008
Hinweis:<br />
Artikel 33<br />
Pflicht zur Weitergabe von Informationen<br />
zu Stoffen in Erzeugnissen<br />
Erste Kandidatenliste wurde am 28. Oktober 2008 auf der Homepage der<br />
Europäischen Chemikalienagentur veröffentlicht!<br />
Sie umfasst 15 Chemikalien, u. a. Dibutylphthalat oder DEHP.<br />
Nähere Informationen unter www.echa.europa.eu.<br />
Erste Informationspflichten sind bereits ausgelöst!<br />
Folie 11, 17.11.2008
Artikel 34<br />
Informationspflicht gegenüber<br />
vorgeschalteten Akteuren in der Lieferkette<br />
Pflicht:<br />
Jeder Akteur der Lieferkette eines Stoffes oder Zubereitung stellt dem<br />
unmittelbar vorgeschalteten Akteur oder Händler folgende Informationen zur<br />
Verfügung;<br />
die Händler leiten diese Informationen ihren vorgeschalteten Akteuren oder<br />
Händler weiter:<br />
• neue Informationen zu gefährlichen Eigenschaften;<br />
unabhängig von der Verwendungen<br />
• weitere Informationen, die die Eignung der in einem SDB<br />
angegebenen Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen;<br />
nur für identifizierte Verwendungen<br />
Seit wann gilt diese Verpflichtung?<br />
Seit wann gilt diese Verpflichtung?<br />
1. Juni 2007<br />
Folie 12, 17.11.2008
Artikel 37<br />
Stoffsicherheitsbeurteilungen der nachgeschalteten<br />
Anwender und Pflicht zur Angabe, Anwendung und<br />
Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen<br />
Regelungsinhalte:<br />
• Unterstützung bei der Registrierung<br />
• Erstellung eines eigenen Stoffsicherheitsberichts<br />
• Erarbeitung von Risikominderungsmaßnahmen<br />
Seit wann gelten diese Regelungen?<br />
Ab dem 1. Juni 2007;<br />
dabei sind die nachfolgend beschriebenen Verpflichtungen durch den<br />
nachgeschalteten Anwender spätestens 12 Monate nach Erhalt der<br />
Registrierungsnummer in einem SDB zu erfüllen.<br />
Folie 13, 17.11.2008
Artikel 37<br />
Unterstützung bei der Registrierung<br />
Ablauf:<br />
1. nachgeschalteter Anwender informiert vorgeschalteten Lieferanten<br />
schriftlich über eigene Verwendungen damit diese zu identifizierten<br />
Verwendungen werden;<br />
es sind Informationen beizufügen, damit Lieferant in die Lage versetzt<br />
wird, Stoffsicherheitsbeurteilung und SDB zu ergänzen.<br />
2. Hersteller, Importeure oder „vorgeschaltete“ nachgeschaltete Anwender<br />
kommen der Bitte des nachgeschalteten Anwenders wie folgt nach:<br />
- bei registrierten Stoffen<br />
+ vor der nächsten Lieferung des Stoffes/der Zubereitung, sofern<br />
Ergänzungsersuchen mindestens einen Monat vor der nächsten<br />
Lieferung erfolgt; ansonsten<br />
+ einen Monat nach dem Ergänzungsersuchen<br />
- bei Phase-in-Stoffen<br />
+ vor Ablauf der maßgeblichen Übergangsfristen, sofern das<br />
Ersuchen mindestens 12 Monate vor Ablauf der<br />
maßgeblichen Übergangsfrist gestellt wurde.<br />
Folie 14, 17.11.2008
Artikel 37<br />
Unterstützung bei der Registrierung<br />
„Ablehnung“ einer ergänzenden Identifizierung<br />
Ein Hersteller, Importeur oder „vorgeschalteter“ nachgeschalteter Anwender<br />
kann das Ersuchen auf Ergänzung der identifizierten Verwendung aus<br />
folgenden Gründen ablehnen:<br />
- Schutz der menschlichen Gesundheit oder<br />
- Schutz der Umwelt<br />
In diesem Fall informiert der Hersteller, Importeur bzw. „vorgeschaltete“<br />
nachgeschaltete Anwender die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) und<br />
den nachgeschalteten Anwender unter Nennung der Gründe.<br />
Außerdem werden vor der nächsten Lieferung die Informationen nach Art. 31<br />
(SDB) bzw. 32 ergänzt.<br />
Die Hersteller und Importeure aktualisieren diesbezüglich die<br />
Registrierungsunterlagen.<br />
Folie 15, 17.11.2008
Pflicht:<br />
Artikel 37<br />
Erstellung eines Stoffsicherheitsberichtes<br />
durch den nachgeschalteten Anwenders<br />
Der nachgeschaltete Anwender erstellt in folgenden Fällen einen eigenen<br />
Stoffsicherheitsbericht nach Anhang XII:<br />
1. der nachgeschaltete Anwender weicht von den identifizierten<br />
Verwendungen ab<br />
2. die beabsichtigte Verwendung wird von dem Hersteller, Importeur<br />
oder „vorgeschaltetem“ nachgeschalteten Anwender aus Gründen<br />
des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht unterstützt.<br />
In bestimmten Fällen braucht ein eigener Stoffsicherheitsbericht durch den<br />
nachgeschalteten Anwender nicht erstellt werden (s. Art. 37 Abs. 4, Satz 2).<br />
.<br />
Folie 16, 17.11.2008
Artikel 37<br />
Erarbeitung von Risikominderungsmaßnahmen durch den<br />
nachgeschalteten Anwenders<br />
Pflichten:<br />
1. Der nachgeschaltete Anwender hat aufgrund der ihm zugegangenen<br />
Unterlagen geeignete Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der<br />
Risiken zu<br />
- ermitteln<br />
- anzuwenden und<br />
- ggfs. weiterzugeben.<br />
2. Ist die Erarbeitung eines eigenen Stoffsicherheitsbeurteilung nicht<br />
erforderlich, weil die beabsichtigte Verwendung des Stoffes in einer<br />
Gesamtmenge unter einer Tonne im Jahr erfolgt, müssen eigene<br />
Stoffrisikomanagementmaßnahmen zur Beherrschung der Risiken für die<br />
menschliche Gesundheit und die Umwelt erarbeitet, angewendet und ggfs.<br />
mit dem SDB weitergegeben werden.<br />
Folie 17, 17.11.2008
Artikel 38<br />
Informationspflicht der nachgeschalteten Anwender<br />
Pflichten:<br />
1.Der nachgeschaltete Anwender teilt abweichende Verwendung<br />
gegenüber der europäischen Chemikalienagentur in folgenden Fällen<br />
mit:<br />
- er muss einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen<br />
- er beruft sich auf die Ausnahmen<br />
+ „Verwendung unter einer Tonne“ bzw.<br />
+ „Verwendung zur Forschung und Entwicklung“ bei einer<br />
Verwendung von mehr als einer Tonne im Jahr<br />
2. Der nachgeschaltete Anwender teilt gegenüber der europäischen<br />
Chemikalienagentur mit, dass er einen Stoff anders einstuft als sein<br />
Lieferant.<br />
Die Meldung ist nicht erforderlich, wenn der Stoff unter einer Tonne<br />
im Jahr verwendet wird.<br />
Ab wann gelten die Informationspflichten?<br />
Seit dem 1.6. 2007, spätestens 6 Monate nach Erhalt der<br />
Registrierungsnummer in einem SDB.<br />
Folie 18, 17.11.2008
Hersteller/Lieferant<br />
Stoffsicherheitsbericht [Art. 14]<br />
Verwendungen, von<br />
denen •abgeraten<br />
wird<br />
[Art. 22 (1) d), i. V. m.<br />
Anh. VI, Nr. 3.7]<br />
Folie 19, 17.11.2008<br />
Nachgeschalteter Anwender [N. A.]<br />
(Verwendung)<br />
Aktualisierung<br />
„Neue Verwendung“<br />
[Art. 22, (1)]<br />
Meldung an Agentur Art. 38 (1)<br />
Abweichende Verwendung<br />
wird an Agentur gemeldet<br />
Befolgt Angaben zur sicheren<br />
Verwendung [Art. 37 (5)]<br />
Sicherheitsdatenblatt Art. 31 Nachgeschalteter Anwender<br />
(Beschreibung von bestimmten<br />
sicheren Verwendungen) Prüft, ob seine Verwendung als<br />
„identifizierte Verwendung“<br />
wiederzufinden ist<br />
Benachrichtigung<br />
Verwendung nicht angegeben<br />
1. Fall<br />
Erstellung eines eigenen<br />
Stoffsicherheitsberichts<br />
Art. 37 (4)<br />
(z. B. Betriebsgeheimnis)<br />
N. A. wendet eigene<br />
Angaben an und gibt<br />
diese ggf. weiter<br />
2. Fall