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Walter Adebahr - Baden-Württemberg

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Kommunikation in der Lieferkette<br />

Pflichten nach REACH<br />

<strong>Walter</strong> <strong>Adebahr</strong><br />

Umweltministerium <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>


Gliederung<br />

1. Titel IV Information in der Lieferkette<br />

- Artikel 31 Sicherheitsdatenblätter<br />

- Artikel 32 sonstige Informationspflichten zu<br />

Stoffen<br />

- Artikel 33 Informationspflichten bei Erzeugnissen<br />

- Artikel 34 Informationspflichten gegenüber<br />

vorgeschalteten Akteuren<br />

2. Titel V Nachgeschaltete Anwender<br />

- Artikel 37 Stoffsicherheitsbeurteilungen und<br />

Risikomanagementmaßnahmen<br />

- Artikel 38 Informationspflichten<br />

Folie 2, 17.11.2008


Artikel 31<br />

Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter<br />

Pflicht:<br />

Für folgende Stoffe oder Zubereitungen ist seit dem 1. Juni 2007 dem<br />

Abnehmer durch den Lieferanten ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur<br />

Verfügung zu stellen:<br />

• der Stoff oder die Zubereitung ist „gefährlich“ i. S. der Stoff-Richtlinie<br />

67/548/EWG oder der Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG<br />

• es handelt sich um einen pbt- oder vpvb-Stoff entsprechend den<br />

Kriterien des Anhangs VIII<br />

• der Stoff wurde in die „Kandidatenliste“ nach Art. 59 aufgenommen<br />

• auf Verlangen des Lieferanten, wenn die Zubereitung zwar nicht „gefährlich“<br />

ist, aber ansonsten gewisse Bedingungen erfüllt (s. Abs. 3)<br />

Folie 3, 17.11.2008


Artikel 31<br />

Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter<br />

Berücksichtigung der Stoffsicherheitsbeurteilung:<br />

Jeder Akteur in der Lieferkette, der einen Stoffsicherheitsbericht nach Art. 14<br />

oder 37 zu erstellen hat<br />

• sorgt dafür, dass die Informationen im SDB mit den Erkenntnissen aus<br />

der Stoffsicherheitsbeurteilung übereinstimmen (Abs. 2)<br />

• fügt die einschlägigen Expositionsszenarien einschließlich evtl.<br />

Verwendungs- und Expositionsszenarien der behandelten<br />

identifizierten Verwendungen dem SDB als Anhang bei (Abs. 7)<br />

erweitertes SDB<br />

Folie 4, 17.11.2008


Artikel 31<br />

Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter<br />

sonstige Anforderungen:<br />

Das SDB<br />

• wird kostenlos zur Verfügung gestellt<br />

• wird in der Amtssprache des MS vorgelegt, in dem es in den Verkehr<br />

gebracht wird<br />

• muss datiert sein<br />

• wird auf Papier oder elektronisch erstellt<br />

• muss 16 Rubriken enthalten<br />

Folie 5, 17.11.2008


Artikel 31<br />

Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter<br />

Regelmäßige Aktualisierung:<br />

Das SDB wird in folgenden Fällen regelmäßig aktualisiert, neu datiert<br />

„überarbeitet am (Datum)“ und dem Abnehmer, dem in den letzten 12<br />

Monaten der Stoff bzw. die Zubereitung geliefert wurde, zur Verfügung<br />

gestellt:<br />

• es liegen neue Informationen, die Auswirkungen auf die<br />

Risikomanagementmaßnahmen haben oder zur Gefährlichkeit eines<br />

Stoffes vor<br />

• sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde<br />

• sobald eine Beschränkung erlassen wurde.<br />

Bei Aktualisierungen nach der Registrierung ist die Registrierungsnummer mit<br />

anzugeben.<br />

Folie 6, 17.11.2008


Artikel 32<br />

Informationspflichten für Stoffe und<br />

Zubereitungen, für die kein SDB erforderlich ist<br />

Pflicht:<br />

Für Stoffe oder Zubereitungen, für die kein SDB zu erstellen ist, sind dem<br />

Abnehmer durch den Lieferanten seit dem 1.7.2007 folgende Informationen<br />

zur Verfügung zu stellen:<br />

• Registrierungsnummer, falls nachfolgende Informationen zur<br />

Verfügung gestellt werden<br />

• etwaige Zulassungspflicht sowie und Einzelheiten zu erteilten oder<br />

versagten Zulassungen<br />

• Einzelheiten zu Beschränkungen<br />

• sonstige notwendige Informationen, die zur Ermittlung und<br />

Anwendung von geeigneten Risikomanagementmaßnahmen<br />

geeignet sind<br />

Folie 7, 17.11.2008


Artikel 32<br />

Informationspflichten für Stoffe und<br />

Zubereitungen, für die kein SDB erforderlich ist<br />

Sonstige Anforderungen:<br />

Die Informationen werden<br />

• auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt<br />

• bei der ersten Lieferung zur Verfügung gestellt<br />

• regelmäßig aktualisieret;<br />

es gelten diesbezüglich die gleichen Bedingungen wie bei der<br />

Aktualisierung von SDB<br />

Folie 8, 17.11.2008


Artikel 33<br />

Pflicht zur Weitergabe von Informationen<br />

zu Stoffen in Erzeugnissen; Abs. 1<br />

Pflicht:<br />

Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, welches mindestens einen nach Art. 59<br />

gelisteten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% enthält, stellt<br />

dem Abnehmer des Erzeugnisses folgende Informationen zur Verfügung:<br />

• die für die sichere Verwendung des Erzeugnisses notwendigen<br />

Informationen<br />

• mindestens aber den Namen des Stoffes/der Stoffe<br />

Ab wann gilt diese Verpflichtung?<br />

Ab wann gilt diese Verpflichtung?<br />

Unmittelbar nach Erscheinen des Stoffes auf der Kandidatenliste<br />

(Achtung: Das Erscheinen des Stoffes auf der Kandidatenliste löst u. U. auch<br />

Notifikationspflichten nach Art. 7 Abs. 2 aus!)<br />

Folie 9, 17.11.2008


Pflicht:<br />

Artikel 33<br />

Pflicht zur Weitergabe von Informationen<br />

zu Stoffen in Erzeugnissen; Abs. 2<br />

Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, welches mindestens einen nach Art. 59<br />

gelisteten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% enthält, stellt<br />

dem Verbraucher auf dessen Ersuchen innerhalb von 45 Tagen nach Eingang<br />

des Ersuchens folgende Informationen zur Verfügung:<br />

• die für die sichere Verwendung des Erzeugnisses notwendigen<br />

Informationen<br />

• mindestens aber den Namen des Stoffes/der Stoffe<br />

Ab wann gilt diese Verpflichtung?<br />

Unmittelbar nach Erscheinen des Stoffes auf der Kandidatenliste<br />

Folie 10, 17.11.2008


Hinweis:<br />

Artikel 33<br />

Pflicht zur Weitergabe von Informationen<br />

zu Stoffen in Erzeugnissen<br />

Erste Kandidatenliste wurde am 28. Oktober 2008 auf der Homepage der<br />

Europäischen Chemikalienagentur veröffentlicht!<br />

Sie umfasst 15 Chemikalien, u. a. Dibutylphthalat oder DEHP.<br />

Nähere Informationen unter www.echa.europa.eu.<br />

Erste Informationspflichten sind bereits ausgelöst!<br />

Folie 11, 17.11.2008


Artikel 34<br />

Informationspflicht gegenüber<br />

vorgeschalteten Akteuren in der Lieferkette<br />

Pflicht:<br />

Jeder Akteur der Lieferkette eines Stoffes oder Zubereitung stellt dem<br />

unmittelbar vorgeschalteten Akteur oder Händler folgende Informationen zur<br />

Verfügung;<br />

die Händler leiten diese Informationen ihren vorgeschalteten Akteuren oder<br />

Händler weiter:<br />

• neue Informationen zu gefährlichen Eigenschaften;<br />

unabhängig von der Verwendungen<br />

• weitere Informationen, die die Eignung der in einem SDB<br />

angegebenen Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen;<br />

nur für identifizierte Verwendungen<br />

Seit wann gilt diese Verpflichtung?<br />

Seit wann gilt diese Verpflichtung?<br />

1. Juni 2007<br />

Folie 12, 17.11.2008


Artikel 37<br />

Stoffsicherheitsbeurteilungen der nachgeschalteten<br />

Anwender und Pflicht zur Angabe, Anwendung und<br />

Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen<br />

Regelungsinhalte:<br />

• Unterstützung bei der Registrierung<br />

• Erstellung eines eigenen Stoffsicherheitsberichts<br />

• Erarbeitung von Risikominderungsmaßnahmen<br />

Seit wann gelten diese Regelungen?<br />

Ab dem 1. Juni 2007;<br />

dabei sind die nachfolgend beschriebenen Verpflichtungen durch den<br />

nachgeschalteten Anwender spätestens 12 Monate nach Erhalt der<br />

Registrierungsnummer in einem SDB zu erfüllen.<br />

Folie 13, 17.11.2008


Artikel 37<br />

Unterstützung bei der Registrierung<br />

Ablauf:<br />

1. nachgeschalteter Anwender informiert vorgeschalteten Lieferanten<br />

schriftlich über eigene Verwendungen damit diese zu identifizierten<br />

Verwendungen werden;<br />

es sind Informationen beizufügen, damit Lieferant in die Lage versetzt<br />

wird, Stoffsicherheitsbeurteilung und SDB zu ergänzen.<br />

2. Hersteller, Importeure oder „vorgeschaltete“ nachgeschaltete Anwender<br />

kommen der Bitte des nachgeschalteten Anwenders wie folgt nach:<br />

- bei registrierten Stoffen<br />

+ vor der nächsten Lieferung des Stoffes/der Zubereitung, sofern<br />

Ergänzungsersuchen mindestens einen Monat vor der nächsten<br />

Lieferung erfolgt; ansonsten<br />

+ einen Monat nach dem Ergänzungsersuchen<br />

- bei Phase-in-Stoffen<br />

+ vor Ablauf der maßgeblichen Übergangsfristen, sofern das<br />

Ersuchen mindestens 12 Monate vor Ablauf der<br />

maßgeblichen Übergangsfrist gestellt wurde.<br />

Folie 14, 17.11.2008


Artikel 37<br />

Unterstützung bei der Registrierung<br />

„Ablehnung“ einer ergänzenden Identifizierung<br />

Ein Hersteller, Importeur oder „vorgeschalteter“ nachgeschalteter Anwender<br />

kann das Ersuchen auf Ergänzung der identifizierten Verwendung aus<br />

folgenden Gründen ablehnen:<br />

- Schutz der menschlichen Gesundheit oder<br />

- Schutz der Umwelt<br />

In diesem Fall informiert der Hersteller, Importeur bzw. „vorgeschaltete“<br />

nachgeschaltete Anwender die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) und<br />

den nachgeschalteten Anwender unter Nennung der Gründe.<br />

Außerdem werden vor der nächsten Lieferung die Informationen nach Art. 31<br />

(SDB) bzw. 32 ergänzt.<br />

Die Hersteller und Importeure aktualisieren diesbezüglich die<br />

Registrierungsunterlagen.<br />

Folie 15, 17.11.2008


Pflicht:<br />

Artikel 37<br />

Erstellung eines Stoffsicherheitsberichtes<br />

durch den nachgeschalteten Anwenders<br />

Der nachgeschaltete Anwender erstellt in folgenden Fällen einen eigenen<br />

Stoffsicherheitsbericht nach Anhang XII:<br />

1. der nachgeschaltete Anwender weicht von den identifizierten<br />

Verwendungen ab<br />

2. die beabsichtigte Verwendung wird von dem Hersteller, Importeur<br />

oder „vorgeschaltetem“ nachgeschalteten Anwender aus Gründen<br />

des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht unterstützt.<br />

In bestimmten Fällen braucht ein eigener Stoffsicherheitsbericht durch den<br />

nachgeschalteten Anwender nicht erstellt werden (s. Art. 37 Abs. 4, Satz 2).<br />

.<br />

Folie 16, 17.11.2008


Artikel 37<br />

Erarbeitung von Risikominderungsmaßnahmen durch den<br />

nachgeschalteten Anwenders<br />

Pflichten:<br />

1. Der nachgeschaltete Anwender hat aufgrund der ihm zugegangenen<br />

Unterlagen geeignete Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der<br />

Risiken zu<br />

- ermitteln<br />

- anzuwenden und<br />

- ggfs. weiterzugeben.<br />

2. Ist die Erarbeitung eines eigenen Stoffsicherheitsbeurteilung nicht<br />

erforderlich, weil die beabsichtigte Verwendung des Stoffes in einer<br />

Gesamtmenge unter einer Tonne im Jahr erfolgt, müssen eigene<br />

Stoffrisikomanagementmaßnahmen zur Beherrschung der Risiken für die<br />

menschliche Gesundheit und die Umwelt erarbeitet, angewendet und ggfs.<br />

mit dem SDB weitergegeben werden.<br />

Folie 17, 17.11.2008


Artikel 38<br />

Informationspflicht der nachgeschalteten Anwender<br />

Pflichten:<br />

1.Der nachgeschaltete Anwender teilt abweichende Verwendung<br />

gegenüber der europäischen Chemikalienagentur in folgenden Fällen<br />

mit:<br />

- er muss einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen<br />

- er beruft sich auf die Ausnahmen<br />

+ „Verwendung unter einer Tonne“ bzw.<br />

+ „Verwendung zur Forschung und Entwicklung“ bei einer<br />

Verwendung von mehr als einer Tonne im Jahr<br />

2. Der nachgeschaltete Anwender teilt gegenüber der europäischen<br />

Chemikalienagentur mit, dass er einen Stoff anders einstuft als sein<br />

Lieferant.<br />

Die Meldung ist nicht erforderlich, wenn der Stoff unter einer Tonne<br />

im Jahr verwendet wird.<br />

Ab wann gelten die Informationspflichten?<br />

Seit dem 1.6. 2007, spätestens 6 Monate nach Erhalt der<br />

Registrierungsnummer in einem SDB.<br />

Folie 18, 17.11.2008


Hersteller/Lieferant<br />

Stoffsicherheitsbericht [Art. 14]<br />

Verwendungen, von<br />

denen •abgeraten<br />

wird<br />

[Art. 22 (1) d), i. V. m.<br />

Anh. VI, Nr. 3.7]<br />

Folie 19, 17.11.2008<br />

Nachgeschalteter Anwender [N. A.]<br />

(Verwendung)<br />

Aktualisierung<br />

„Neue Verwendung“<br />

[Art. 22, (1)]<br />

Meldung an Agentur Art. 38 (1)<br />

Abweichende Verwendung<br />

wird an Agentur gemeldet<br />

Befolgt Angaben zur sicheren<br />

Verwendung [Art. 37 (5)]<br />

Sicherheitsdatenblatt Art. 31 Nachgeschalteter Anwender<br />

(Beschreibung von bestimmten<br />

sicheren Verwendungen) Prüft, ob seine Verwendung als<br />

„identifizierte Verwendung“<br />

wiederzufinden ist<br />

Benachrichtigung<br />

Verwendung nicht angegeben<br />

1. Fall<br />

Erstellung eines eigenen<br />

Stoffsicherheitsberichts<br />

Art. 37 (4)<br />

(z. B. Betriebsgeheimnis)<br />

N. A. wendet eigene<br />

Angaben an und gibt<br />

diese ggf. weiter<br />

2. Fall

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