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Bau- und Zonenordnung

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Suter • von Känel • Wild • AG<br />

Orts- <strong>und</strong> Regionalplaner FSU sia<br />

<strong>Bau</strong>mackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich<br />

Kanton Zürich<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

Gesamtrevision<br />

Aufbau Dokument Linke Seiten:<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Vom Gemeinderat verabschiedet am 10.7.2012<br />

• gültige BZO<br />

Rechte Seiten:<br />

• beantragte neue BZO<br />

• rot = Änderungen gegenüber<br />

rechtskräftiger BZO<br />

Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch<br />

rev. 26.6.2012<br />

31072 – 1.6.2012


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

2 Suter • von Känel • Wild • AG


Inhalt<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

1. ZONENORDNUNG<br />

2. ZONENVORSCHRIFTEN<br />

A. KERNZONEN<br />

B. ZENTRUMSZONE<br />

C. WOHNZONEN<br />

D. GEWERBEZONEN<br />

E. ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN<br />

F. ERHOLUNGSZONE<br />

3. BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR<br />

AREALÜBERBAUUNGEN<br />

4. WEITERE BESTIMMUNGEN<br />

ANHANG<br />

Hinweis Die Artikel werden am Schluss des Planungsprozesses neu<br />

durchnummeriert.<br />

3 Suter • von Känel • Wild • AG


Einteilung Art. 1<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Die Gemeinde Turbenthal erlässt, gestützt auf § 45 des kantonalen<br />

Planungs- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>gesetzes vom 7. September 1975<br />

(PBG) sowie der seither vorgenommenen Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen<br />

<strong>und</strong> unter Vorbehalt vorgehenden eidgenössischen<br />

<strong>und</strong> kantonalen Rechts, für ihr Gemeindegebiet nachstehende<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong>.<br />

1. ZONENORDNUNG<br />

Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht kantonalen <strong>und</strong> regionalen<br />

Nutzungszonen zugewiesen oder mit Wald bestockt<br />

ist, in folgende Zonen eingeteilt:<br />

Kernzone I KI III<br />

Kernzone II KII III<br />

Wohnzone W2 A II/III<br />

Wohnzone W2 B II<br />

Wohnzone W3 II<br />

2-geschossige Wohnzone<br />

mit Gewerbeerleichterung<br />

3-geschossige Wohnzone<br />

mit Gewerbeerleichterung<br />

4 Suter • von Känel • Wild • AG<br />

WG2 III<br />

WG3/WG3 Spezial III<br />

Gewerbezone G III<br />

Industriezone I IV<br />

Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten Oe II/III<br />

Erholungszone Eh<br />

Freihaltezone F<br />

Reservezone R (III)<br />

Landwirtschaftszone Lwz III<br />

LSV:ES


Einteilung Art. 1<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

Die Gemeinde Turbenthal erlässt, gestützt auf § 45 des kantonalen<br />

Planungs- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>gesetzes vom 7. September 1975<br />

(PBG) sowie der seither vorgenommenen Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen<br />

<strong>und</strong> unter Vorbehalt vorgehenden eidgenössischen<br />

<strong>und</strong> kantonalen Rechts, für ihr Gemeindegebiet nachstehende<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong>.<br />

1. ZONENORDNUNG<br />

Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht kantonalen <strong>und</strong> regionalen<br />

Nutzungszonen zugewiesen oder mit Wald bestockt<br />

ist, in folgende Zonen eingeteilt:<br />

Kernzone I KI III<br />

Kernzone II<br />

Zentrumszone<br />

5 Suter • von Känel • Wild • AG<br />

KII<br />

Wohnzone W2 A II/III<br />

Wohnzone W2 B II<br />

Wohnzone W3 II<br />

2-geschossige Wohnzone<br />

mit Gewerbeerleichterung<br />

3-geschossige Wohnzone<br />

mit Gewerbeerleichterung<br />

Z<br />

LSV:ES<br />

III<br />

III<br />

WG2 III<br />

WG3/WG3 Spezial III<br />

Gewerbezone G1 III<br />

Industriezone<br />

Gewerbezone<br />

I<br />

G2<br />

IV<br />

IV**<br />

Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten Oe II/III*<br />

Erholungszone Eh *<br />

Freihaltezone F *<br />

Reservezone R (III)<br />

Landwirtschaftszone Lwz III<br />

* Die spezifische ES-Zuteilung ist im Zonenplan festgelegt.<br />

** Das Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht ist der ES III<br />

zugewiesen.


Empfindlichkeitsstufen<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Art. 1 bis<br />

Massgebliche Pläne Art. 2<br />

Die einzelnen Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss eidg. Lärmschutzverordnung<br />

(LSV) erfahren in den folgenden Gebieten<br />

eine Zuordnung zur nächst höheren Stufe:<br />

− Gemeindehaus/Bank Zone Oe (Kat. Nrn. 2656, 313, 314),<br />

30 m ab Tösstalstrasse<br />

− Bibliothek/Schule Zone Oe (Kat. Nr. 302), 30 m ab Tösstalstrasse<br />

− Zone W2 A, Gebiet Bilg/Heerwies, 1 <strong>Bau</strong>tiefe von 30 m ab<br />

Tösstalstrasse<br />

− Zone Oe, Werkhof <strong>und</strong> Feuerwehrgebäude St. Gallerstrasse<br />

− Zone Oe (Kat. Nr. 2601) an der St. Gallerstrasse<br />

Für die Abgrenzung der Zonen <strong>und</strong> für Anordnungen innerhalb<br />

der Zonen ist der allgemeine Zonenplan 1:5000 massgebend;<br />

für die Kernzone I gelten die Detailpläne 1:1000, Dorf Turbenthal<br />

<strong>und</strong> Hutzikon, für die Wald- <strong>und</strong> Gewässerabstandslinien<br />

die Ergänzungspläne Nrn. 1-13, 1:500 <strong>und</strong> für den Aussichtsschutz<br />

die Ergänzungspläne Hermetsbüel <strong>und</strong> Sonnenberg,<br />

1:500. Für die Landwirtschafts- <strong>und</strong> Freihaltezone sowie den<br />

Wald gilt der Plan über die kantonalen <strong>und</strong> regionalen Nutzungszonen<br />

1:5000.<br />

6 Suter • von Känel • Wild • AG


Empfindlichkeitsstufen<br />

Massgebliche Pläne<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

Art. 1a<br />

Die einzelnen Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss eidg.<br />

Lärmschutzverordnung (LSV) erfahren in den folgenden Gebieten<br />

eine Zuordnung zur nächst höheren Stufe:<br />

− Gemeindehaus/Bank Zone Oe (Kat. Nrn. 2656, 313, 314),<br />

30 m ab Tösstalstrasse<br />

− Bibliothek/Schule Zone Oe (Kat. Nr. 302), 30 m ab Tösstalstrasse<br />

− Zone W2 A, Gebiet Bilg/Heerwies, 1 <strong>Bau</strong>tiefe von 30 m ab<br />

Tösstalstrasse<br />

− Zone Oe, Werkhof <strong>und</strong> Feuerwehrgebäude St. Gallerstrasse<br />

− Zone Oe (Kat. Nr. 2601) an der St. Gallerstrasse<br />

Art. 2<br />

1 11 Für die Abgrenzung der Zonen <strong>und</strong> für Anordnungen innerhalb<br />

der Zonen ist der allgemeine Zonenplan 1:5000 massgebend,<br />

für die Weiler der Zonenplan Weiler 1:2000, für die Kernzone<br />

I Dorf Turbenthal <strong>und</strong> Hutzikon gelten die Kernzonenpläne<br />

1:1000, für die Wald- <strong>und</strong> Gewässerabstandslinien die Ergänzungspläne<br />

Nrn. 1-13 4, 1:500 <strong>und</strong> für den Aussichtsschutz der<br />

Ergänzungsplan Hermetsbüel <strong>und</strong> Sonnenberg, 1:1000. Für die<br />

Landwirtschafts- <strong>und</strong> Freihaltezone sowie den Wald gilt der<br />

Plan über die kantonalen <strong>und</strong> regionalen Nutzungszonen<br />

1:5000.<br />

2 Für den genauen Verlauf der Festlegungen gilt der entsprechende<br />

Datensatz der amtlichen Vermessung.<br />

7 Suter • von Känel • Wild • AG


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

8 Suter • von Känel • Wild • AG


Ortsbauliche Gr<strong>und</strong>haltung Art. 2a<br />

Beratung <strong>und</strong><br />

Projektbeurteilung<br />

Gestaltungskriterien<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

Die Wahrung der Eigenart <strong>und</strong> Identität von Turbenthal als Dorf<br />

im Zentrum des Tösstals <strong>und</strong> der charakteristischen Weiler ist<br />

ein zentrales Anliegen. Es wird die Entwicklung einer zeitgemässen<br />

<strong>Bau</strong>kultur im ländlichen Kontext unter Berücksichtigung<br />

der bestehenden Qualitäten <strong>und</strong> Merkmale des Ortsbildes<br />

angestrebt.<br />

Art. 2b<br />

1 11 Für die Fachberatung zieht die <strong>Bau</strong>behörde bei Bedarf fachk<strong>und</strong>ige<br />

Spezialisten bei, die die <strong>Bau</strong>kommission ergänzen.<br />

2 Den <strong>Bau</strong>willigen wird empfohlen, diesen zielorientierten Projektierungsprozess<br />

in enger Zusammenarbeit mit der <strong>Bau</strong>kommission<br />

<strong>und</strong> dem Fachberater zu durchlaufen.<br />

3 Die Begleitung durch die <strong>Bau</strong>kommission <strong>und</strong> die Fachberater<br />

umfasst folgende mögliche Stufen:<br />

1. Mitwirkung bei der Situationsanalyse <strong>und</strong> Vorabklärungen<br />

2. Festlegung von Randbedingungen<br />

3. Beurteilung der Projektstudien <strong>und</strong> des <strong>Bau</strong>projektes<br />

Art. 2c<br />

11<br />

Die <strong>Bau</strong>behörde legt die Gestaltungskriterien fest <strong>und</strong> führt eine<br />

Dokumentation über die gute Gestaltung von <strong>Bau</strong>ten, namentlich<br />

für das <strong>Bau</strong>en in der Kernzone, am Siedlungsrand, in landschaftlich<br />

empfindlichen Lagen <strong>und</strong> im Dorfzentrum.<br />

9 Suter • von Känel • Wild • AG


Gr<strong>und</strong>sätze Art. 3<br />

Bewilligungspflichten Art. 4<br />

Reklamen<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

2. ZONENVORSCHRIFTEN<br />

A. KERNZONEN<br />

1 Die Kernzonen bezwecken die Erhaltung des Dorfkerns von<br />

Turbenthal sowie des Ortsteils Hutzikon <strong>und</strong> der Ortskerne von<br />

Oberhofen, Neubrunn, Seelmatten, Tablat <strong>und</strong> Schmidrüti-<br />

Kalchegg <strong>und</strong> ihrer natürlich gewachsenen Umgebung sowie<br />

eine sinnvolle Erweiterung der bestehenden Überbauung durch<br />

gestalterisch gut eingefügte Neubauten.<br />

2 In erster Linie ist die Erhaltung <strong>und</strong> Erneuerung der bestehenden<br />

<strong>Bau</strong>substanz anzustreben.<br />

3 Es sind neben Wohnungen höchstens mässig störende Betriebe<br />

sowie öffentliche <strong>Bau</strong>ten zulässig.<br />

1 Der Abbruch von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>teilen sowie von baulichen<br />

Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig.<br />

Er darf nur bewilligt werden, wenn die <strong>Bau</strong>lücke das Ortsbild<br />

nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus<br />

gesichert ist.<br />

2 Aussenrenovationen (inkl. Ersetzen von Fenstern, Türen,<br />

Dachmaterial sowie Änderungen der Farbe) sind bewilligungspflichtig.<br />

Art. 5<br />

1 Reklameanlagen dürfen nicht über das Bedürfnis der Kennzeichnung<br />

eines Betriebes an seinem Standort oder des Hinweises<br />

auf diesen Standort hinausgehen. Pro Fassade ist nur<br />

eine Reklame gleicher Aussage zulässig. Zusätzlich ist eine<br />

freistehende Reklame zulässig. Unzulässig sind Reklamen,<br />

wenn sie mit reflektierenden, aufleuchtenden oder grellen Farben<br />

gestaltet sind, blenden, ihre Lichtintensität übermässig ist<br />

oder wenn sie durch Bewegung oder durch wechselnde Lichteffekte<br />

wirken.<br />

10 Suter • von Känel • Wild • AG


Gr<strong>und</strong>sätze Art. 3<br />

Bewilligungspflichten Art. 4<br />

Reklamen<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

2. ZONENVORSCHRIFTEN<br />

A. KERNZONEN<br />

1 Die Kernzonen bezweckt die Erhaltung <strong>und</strong> Erneuerung des<br />

Dorfkerns von Turbenthal sowie des Ortsteils Hutzikon <strong>und</strong> der<br />

Ortskerne von Oberhofen, Neubrunn, Seelmatten, Tablat, <strong>und</strong><br />

Schmidrüti-Kalchegg <strong>und</strong> Geer <strong>und</strong> ihrer natürlich gewachsenen<br />

Umgebung sowie eine sinnvolle Erweiterung der bestehenden<br />

Überbauung durch gestalterisch gut eingefügte Neubauten.<br />

2 In erster Linie ist die Erhaltung <strong>und</strong> Erneuerung der bestehenden<br />

<strong>Bau</strong>substanz anzustreben.<br />

2 Es sind neben Wohnungen höchstens mässig störende Betriebe<br />

sowie öffentliche <strong>Bau</strong>ten zulässig.<br />

1 Der Abbruch von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>teilen sowie von baulichen<br />

Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig.<br />

Er darf nur bewilligt werden, wenn die <strong>Bau</strong>lücke das Ortsbild<br />

nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus<br />

gesichert ist.<br />

2 Aussenrenovationen (inkl. Ersetzen von Fenstern, Türen,<br />

Dachmaterial sowie Änderungen der Farbe) sind bewilligungspflichtig.<br />

Art. 5<br />

1 Reklameanlagen dürfen nicht über das Bedürfnis der Kennzeichnung<br />

eines Betriebes an seinem Standort oder des Hinweises<br />

auf diesen Standort hinausgehen. Pro Fassade ist nur<br />

eine Reklame gleicher Aussage zulässig. Zusätzlich ist eine<br />

freistehende Reklame zulässig. Unzulässig sind Reklamen,<br />

wenn sie mit reflektierenden, aufleuchtenden oder grellen Farben<br />

gestaltet sind, blenden, ihre Lichtintensität übermässig ist<br />

oder wenn sie durch Bewegung oder durch wechselnde Lichteffekte<br />

wirken.<br />

11 Suter • von Känel • Wild • AG


a) Kernzone I<br />

Bestehende Gebäude,<br />

Ersatzbauten<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

2 Die einzelne Reklamefläche von freistehenden Anlagen, von<br />

Reklametafeln, Signete an Fassaden sowie die von Schriftzügen<br />

beanspruchte Fläche darf nicht grösser als 1,5 m 2 sein. Die<br />

einzelnen Schriftzeichen dürfen nicht höher als 0,45 m sein,<br />

vertikal angeordnete Beschriftungen dürfen nicht über mehr als<br />

ein Geschoss verlaufen. Die Beschränkung der Masse gilt nicht<br />

für kunsthandwerklich gestaltete Schilder.<br />

3 Plakatwände oder vergleichbare Einrichtungen sind unzulässig.<br />

Einrichtungen für die Ankündigung besonderer Anlässe<br />

oder im Zusammenhang mit aktuellen Ereignissen können für<br />

eine dem Zweck angemessene Dauer bewilligt werden.<br />

4 Reklameanlagen dürfen höchstens 1,0 m von der Fassade<br />

vorspringen. An Strassen ohne <strong>Bau</strong>linien haben sie einen seitlichen<br />

Abstand von wenigstens 0,5 m von der Fahrbahn <strong>und</strong><br />

einen Höhenabstand von 3,0 m gegenüber dem Trottoir einzuhalten.<br />

Art. 6<br />

1 Die im Detailplan rot eingetragenen Gebäude dürfen nur<br />

unter Beibehaltung von Lage, Gr<strong>und</strong>fläche, kubischer Gestaltung,<br />

Fassaden- <strong>und</strong> Dachgestaltung umgebaut oder ersetzt<br />

werden. Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen. Geringfügige<br />

Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden,<br />

wenn dies im Interesse der Hygiene, des Ortsbildschutzes<br />

oder des Verkehrs liegt.<br />

2 Die im Detailplan grau eingetragenen Gebäude dürfen entweder<br />

gemäss Abs. 1 umgebaut bzw. ersetzt oder durch Neubauten<br />

gemäss Art. 7 ersetzt werden.<br />

3 Die Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden<br />

findet keine Anwendung.<br />

12 Suter • von Känel • Wild • AG


a) Kernzone I<br />

Bestehende Gebäude,<br />

Ersatzbauten<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

2 Die einzelne Reklamefläche von freistehenden Anlagen, von<br />

Reklametafeln, Signete an Fassaden sowie die von Schriftzügen<br />

beanspruchte Fläche darf nicht grösser als 1,5 m 2 sein. Die<br />

einzelnen Schriftzeichen dürfen nicht höher als 0,45 m sein,<br />

vertikal angeordnete Beschriftungen dürfen nicht über mehr als<br />

ein Geschoss verlaufen. Die Beschränkung der Masse gilt nicht<br />

für kunsthandwerklich gestaltete Schilder.<br />

3 Plakatwände oder vergleichbare Einrichtungen sind unzulässig.<br />

Einrichtungen für die Ankündigung besonderer Anlässe<br />

oder im Zusammenhang mit aktuellen Ereignissen können für<br />

eine dem Zweck angemessene Dauer bewilligt werden.<br />

3 Reklameanlagen dürfen höchstens 1,0 m von der Fassade<br />

vorspringen. An Strassen ohne <strong>Bau</strong>linien haben sie einen seitlichen<br />

Abstand von wenigstens 0,5 m von der Fahrbahn <strong>und</strong><br />

einen Höhenabstand von 3,0 m gegenüber dem Trottoir einzuhalten.<br />

Art. 6<br />

1 Die in den Kernzonenplänen rot eingetragenen Gebäude<br />

dürfen nur unter Beibehaltung von Lage, Gr<strong>und</strong>fläche, kubischer<br />

Gestaltung, Fassaden- <strong>und</strong> Dachgestaltung umgebaut<br />

oder ersetzt werden. Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen.<br />

2 Die im Detailplan grau eingetragenen Gebäude übrigen bestehenden<br />

Gebäude dürfen entweder gemäss Abs. 1 umgebaut<br />

bzw. ersetzt oder durch Neubauten gemäss Art. 7 ersetzt<br />

werden. Dabei sind die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften<br />

unbeachtlich <strong>und</strong> die <strong>Bau</strong>tiefe im bisherigen Mass<br />

nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig.<br />

3 Die Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden<br />

findet keine Anwendung.<br />

4 Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet<br />

werden, wenn dies im öffentlichen Interesse, wie zum<br />

Beispiel der Wohnhygiene, des Ortsbildschutzes oder der<br />

Umgebungsgestaltung oder des Verkehrs liegt.<br />

13 Suter • von Känel • Wild • AG


Massvorschriften,<br />

Anordnung für neue <strong>Bau</strong>ten<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Art. 7<br />

Fassaden Art. 8<br />

1 Für Neubauten gelten folgende Gr<strong>und</strong>masse:<br />

Vollgeschosse max. 2<br />

Dachgeschosse zusätzlich max. 2*<br />

Untergeschoss (siehe Abs. 3)<br />

Gr<strong>und</strong>abstände min. 3.5 m<br />

Gebäudehöhe max. 7.5 m<br />

Gebäudelänge max. 30 m**<br />

Gebäudetiefe bzw. Gebäudebreite max. 14 m<br />

* vorbehalten bleibt Art. 9<br />

** vorbehalten bleibt Abs. 4<br />

2 Bei Gebäudelängen <strong>und</strong> -breiten von mehr als 12 m sind die<br />

Gr<strong>und</strong>abstände um einen Fünftel der Mehrlänge, jedoch höchstens<br />

um 4,5 m zu erhöhen.<br />

3 Ganz oder teilweise sichtbare Untergeschosse sind als Sockel<br />

zu gestalten. Sie dürfen zu max. 1/2, aber nur für nicht störende<br />

Gewerbe, genutzt werden.<br />

4 Die geschlossene Überbauung (Grenzbau) ist im Rahmen<br />

der <strong>Bau</strong>tiefe von 14 m bis zur Gesamtlänge von max. 42 m gestattet,<br />

sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder<br />

gleichzeitig gebaut wird.<br />

5 Proportionen <strong>und</strong> Stellungen neuer <strong>Bau</strong>ten sind der dörflichen<br />

<strong>Bau</strong>weise der Ortskerne von Turbenthal <strong>und</strong> Hutzikon anzupassen.<br />

6 Ausser bei öffentlichen <strong>Bau</strong>ten ist bei Neubauten <strong>und</strong> wesentlichen<br />

Umbauten mindestens die einem Vollgeschoss entsprechende<br />

Fläche für Wohnzwecke zu verwenden.<br />

1 Die Fassaden sind als Fachwerkbau, in verputztem Mauerwerk<br />

oder Holz auszuführen. Putz mit Phantasiestrukturen, reflektierende<br />

<strong>und</strong> ortsfremde Materialien sowie grelle oder ausgefallene<br />

Farben sind unzulässig.<br />

14 Suter • von Känel • Wild • AG


Massvorschriften,<br />

Anordnung für neue <strong>Bau</strong>ten<br />

Fassaden <strong>und</strong> Dächer<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

Art. 7<br />

1 Für Neubauten gelten folgende Gr<strong>und</strong>masse:<br />

Vollgeschosse max. 2<br />

Dachgeschosse zusätzlich max. 2*<br />

Untergeschoss (siehe Abs. 3) max. 1<br />

Gr<strong>und</strong>abstände min. 3.5 m<br />

Gebäudehöhe max. 7.5 m<br />

Gebäudelänge max. 30 m**<br />

Gebäudetiefe bzw. Gebäudebreite max. 14 m<br />

* vorbehalten bleibt Art. 9<br />

** vorbehalten bleibt Abs. 4<br />

2 Bei Fassadenlängen <strong>und</strong> -breiten von mehr als 14 m sind die<br />

Gr<strong>und</strong>abstände um einen Fünftel der Mehrlänge, jedoch höchstens<br />

um 4,5 m zu erhöhen.<br />

3 Ganz oder teilweise sichtbare Untergeschosse sind als Sockel<br />

zu gestalten. Sie dürfen zu max. 1/2, aber nur für nicht störende<br />

Gewerbe, genutzt werden.<br />

4 Die geschlossene Überbauung (Grenzbau) ist im Rahmen<br />

der <strong>Bau</strong>tiefe von 14 m bis zur Gesamtlänge von max. 42 m gestattet,<br />

sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder<br />

gleichzeitig gebaut wird.<br />

5 Proportionen <strong>und</strong> Stellungen neuer <strong>Bau</strong>ten sind der dörflichen<br />

<strong>Bau</strong>weise der Ortskerne von Turbenthal <strong>und</strong> Hutzikon anzupassen.<br />

Die Stellung der Gebäude <strong>und</strong> der Verlauf des<br />

Hauptfirstes sind dem charakteristischen Gr<strong>und</strong>muster des<br />

jeweiligen, bestehenden Ortskerns anzugleichen; Analoges gilt<br />

für die Umgebungsgestaltung.<br />

6 Ausser bei öffentlichen <strong>Bau</strong>ten ist bei Neubauten <strong>und</strong> wesentlichen<br />

Umbauten mindestens die einem Vollgeschoss entsprechende<br />

Fläche für Wohnzwecke zu verwenden.<br />

3 Bei den im Kernzonenplan bezeichneten Gebäuden ist<br />

mindestens das Erdgeschoss für gewerbliche Zwecke zu<br />

verwenden.<br />

Art. 8<br />

1 Die Fassaden sind als Fachwerkbau, in verputztem Mauerwerk<br />

oder Holz auszuführen. Putz mit Phantasiestrukturen, reflektierende<br />

<strong>und</strong> ortsfremde Materialien sowie grelle oder ausgefallene<br />

Farben sind unzulässig.<br />

15 Suter • von Känel • Wild • AG


Dächer<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

2 Die Fenster haben hochrechteckige Form aufzuweisen,<br />

wobei die Fensteröffnungsfläche nicht mehr als 30% der betreffenden<br />

Fassadenfläche ausmachen darf. Es sind zweiflüglige<br />

Fenster mit Sprossenteilung <strong>und</strong> Einfassungen aus Holz, Stein<br />

oder Kunststein zu verwenden. Die Zusammenfassung zu<br />

Fenstergruppen <strong>und</strong> Reihenfenstern ist in der herkömmlichen<br />

Weise vorzunehmen. Aussenliegende Sprossenteilungen an<br />

Fenstern sowie ortsübliche Fensterläden können verlangt werden,<br />

wenn dies aus Gründen des Ortsbildschutzes angebracht<br />

erscheint. Bei Ladengeschossen mit Schaufenstern sind Fassadenpfeiler<br />

von angemessener Breite vorzusehen. Von obigen<br />

Vorschriften ausgenommen bleiben vorgelagerte oder angebaute<br />

Verglasungen, wie Wintergärten <strong>und</strong> dergleichen; § 238<br />

Abs. 2 PBG bleibt vorbehalten.<br />

3 Die Gestaltung von Aussentreppen <strong>und</strong> Haustüren hat sich<br />

dem Gebäude anzupassen.<br />

4 Balkone <strong>und</strong> Lauben sind auf den jeweiligen Charakter der<br />

<strong>Bau</strong>te abzustimmen.<br />

Art. 9<br />

1 Hauptgebäude haben, soweit gemäss Art. 6 nicht andere bestehende<br />

Dachformen übernommen werden, Satteldächer mit<br />

beidseitig gleicher ortsüblicher Neigung aufzuweisen. Für besondere<br />

Gebäude nach § 273 PBG sind auch andere Schrägdächer<br />

zulässig.<br />

2 Die Dächer sind in der herkömmlichen Weise, mit allseitigen<br />

Vordächern, auszubilden. Sie sind mit Tonziegeln oder andern<br />

Materialien einzudecken, deren Struktur, Art <strong>und</strong> Farbe mit dem<br />

Charakter der <strong>Bau</strong>te sowie den umgebenden Dächern harmonieren.<br />

Für Sonnenkollektoren <strong>und</strong> andere Anlagen zu Energiegewinnung<br />

kann von diesen Vorschriften abgewichen werden,<br />

soweit die gesetzlichen Einordnungsvorschriften eingehalten<br />

werden.<br />

16 Suter • von Känel • Wild • AG


Dächer<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

2 Die Fenster haben hochrechteckige Form aufzuweisen, wobei<br />

die Fensteröffnungsfläche nicht mehr als 30% der betreffenden<br />

Fassadenfläche ausmachen darf. Es sind zweiflüglige<br />

Fenster mit Sprossenteilung <strong>und</strong> Einfassungen aus Holz, Stein<br />

oder Kunststein zu verwenden. Die Zusammenfassung zu<br />

Fenstergruppen <strong>und</strong> Reihenfenstern ist in der herkömmlichen<br />

Weise vorzunehmen. Aussenliegende Sprossenteilungen an<br />

Fenstern sowie ortsübliche Fensterläden können verlangt werden,<br />

wenn dies aus Gründen des Ortsbildschutzes angebracht<br />

erscheint. Bei Ladengeschossen mit Schaufenstern sind Fassadenpfeiler<br />

von angemessener Breite vorzusehen. Von obigen<br />

Vorschriften ausgenommen bleiben vorgelagerte oder angebaute<br />

Verglasungen, wie Wintergärten <strong>und</strong> dergleichen; § 238<br />

Abs. 2 PBG bleibt vorbehalten.<br />

3 Die Gestaltung von Aussentreppen <strong>und</strong> Haustüren hat sich<br />

dem Gebäude anzupassen.<br />

4 Balkone <strong>und</strong> Lauben sind auf den jeweiligen Charakter der<br />

<strong>Bau</strong>te abzustimmen.<br />

1 Fassaden <strong>und</strong> Dächer sind in Bezug auf Gliederung, Dachform<br />

<strong>und</strong> Material als gestalterische Einheit mit der umgebenden<br />

<strong>Bau</strong>substanz <strong>und</strong> der Siedlungsstruktur zu gestalten.<br />

2 Dachaufbauten <strong>und</strong> Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie<br />

sind erlaubt, sofern eine ästhetische Dach- <strong>und</strong> Gesamtgestaltung<br />

sichergestellt ist.<br />

Art. 9<br />

1 Hauptgebäude haben, soweit gemäss Art. 6 nicht andere bestehende<br />

Dachformen übernommen werden, Satteldächer mit<br />

beidseitig gleicher ortsüblicher Neigung aufzuweisen. Für besondere<br />

Gebäude nach § 273 PBG sind auch andere Schrägdächer<br />

zulässig.<br />

2 Die Dächer sind in der herkömmlichen Weise, mit allseitigen<br />

Vordächern, auszubilden. Sie sind mit Tonziegeln oder andern<br />

Materialien einzudecken, deren Struktur, Art <strong>und</strong> Farbe mit dem<br />

Charakter der <strong>Bau</strong>te sowie den umgebenden Dächern harmonieren.<br />

Für Sonnenkollektoren <strong>und</strong> andere Anlagen zu Energiegewinnung<br />

kann von diesen Vorschriften abgewichen werden,<br />

soweit die gesetzlichen Einordnungsvorschriften eingehalten<br />

werden.<br />

17 Suter • von Känel • Wild • AG


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Umgebungsgestaltung Art. 10<br />

3 Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig<br />

<strong>und</strong> sind entsprechend der jeweiligen Dachform zu gestalten.<br />

Sie dürfen insgesamt nicht breiter als ein Viertel der betreffenden<br />

Fassadenlänge sein. Dachflächenfenster müssen hochrechteckig<br />

angebracht werden; pro 50 m 2 Dachfläche ist 1<br />

Fenster von max. 0,3 m 2 (Glasfläche) zulässig. Im 2. Dachgeschoss<br />

sind nur giebelseitige Belichtungen <strong>und</strong> Dachflächenfenster<br />

zulässig.<br />

4 Dacheinschnitte sind nicht zulässig.<br />

5 Kamine sind in Anzahl, Grösse <strong>und</strong> Ausbildung der herkömmlichen<br />

<strong>Bau</strong>weise anzupassen.<br />

1 Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten <strong>und</strong><br />

bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu<br />

übernehmen. Insbesondere sind beim Gebäudeumschwung<br />

notwendige Hartflächen möglichst klein <strong>und</strong> durchlässig zu gestalten<br />

(mit Kies, Sickerstein, Rasengitter etc.).<br />

2 Nicht zulässig ist die Erstellung von Anlagen, die mit dem<br />

Charakter der Ortsbilder von Turbenthal <strong>und</strong> Hutzikon nicht zu<br />

vereinbaren sind, wie selbständige Fahrzeugabstellplätze<br />

(Autohandel <strong>und</strong> dergleichen) <strong>und</strong> Materialablagerungsstätten.<br />

3 Am gewachsenen Terrain sind keine grösseren Veränderungen<br />

zulässig. Kleinere Veränderungen können bewilligt werden,<br />

sofern gegenüber dem Strassenniveau <strong>und</strong> den Nachbargr<strong>und</strong>stücken<br />

fliessende Übergänge gewährleistet sind.<br />

4 In den Freiräumen, die in den Detailplänen 1:1000 festgelegt<br />

sind, sind keine <strong>Bau</strong>ten zulässig.<br />

5 Die in den Detailplänen bezeichneten schutzwürdigen Anlagen<br />

(Bäume, <strong>Bau</strong>mgruppen, Hecken) sind zu erhalten <strong>und</strong> bei<br />

Abgang zu ersetzen. Gestützt auf § 238 Abs. 3 PBG ist zudem<br />

eine Begrünung des Gebäudeumschwungs mittels Rabatten,<br />

Sträuchern <strong>und</strong> Bäumen vorzusehen.<br />

18 Suter • von Känel • Wild • AG


Umgebungsgestaltung<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

3 Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig<br />

<strong>und</strong> sind entsprechend der jeweiligen Dachform zu gestalten.<br />

Sie dürfen insgesamt nicht breiter als ein Viertel der betreffenden<br />

Fassadenlänge sein. Dachflächenfenster müssen hochrechteckig<br />

angebracht werden; pro 50 m 2 Dachfläche ist 1<br />

Fenster von max. 0,3 m 2 (Glasfläche) zulässig. Im 2. Dachgeschoss<br />

sind nur giebelseitige Belichtungen <strong>und</strong> Dachflächenfenster<br />

zulässig.<br />

4 Dacheinschnitte sind nicht zulässig.<br />

5 Kamine sind in Anzahl, Grösse <strong>und</strong> Ausbildung der herkömmlichen<br />

<strong>Bau</strong>weise anzupassen.<br />

Art. 10<br />

1 Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten <strong>und</strong><br />

bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu<br />

übernehmen. Insbesondere sind beim Gebäudeumschwung<br />

notwendige Hartflächen möglichst klein <strong>und</strong> durchlässig zu gestalten<br />

(mit Kies, Pflastersteinen Sickerstein, Rasengitter etc.).<br />

Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenige Veränderungen<br />

vorzunehmen.<br />

2 Nicht zulässig ist die Erstellung von Anlagen, die mit dem<br />

Charakter des jeweiligen Ortsbildes von Turbenthal <strong>und</strong> Hutzikon<br />

nicht zu vereinbaren sind, wie selbständige Fahrzeugabstellplätze<br />

(Autohandel <strong>und</strong> dergleichen) <strong>und</strong> Materialablagerungsstätten.<br />

3 Am gewachsenen Terrain sind keine grösseren Veränderungen<br />

zulässig. Kleinere Veränderungen können bewilligt werden,<br />

sofern gegenüber dem Strassenniveau <strong>und</strong> den Nachbargr<strong>und</strong>stücken<br />

fliessende Übergänge gewährleistet sind.<br />

2 In den Freiräumen, die in den Kernzonenplänen 1:1000 festgelegt<br />

sind, sind keine <strong>Bau</strong>ten zulässig.<br />

5 Die in den Detailplänen bezeichneten schutzwürdigen Anlagen<br />

(Bäume, <strong>Bau</strong>mgruppen, Hecken) sind zu erhalten <strong>und</strong> bei<br />

Abgang zu ersetzen. Gestützt auf § 238 Abs. 3 PBG ist zudem<br />

eine Begrünung des Gebäudeumschwungs mittels Rabatten,<br />

Sträuchern <strong>und</strong> Bäumen vorzusehen.<br />

19 Suter • von Känel • Wild • AG


) Kernzone II<br />

Bestehende Gebäude,<br />

Ersatzbauten<br />

Massvorschriften,<br />

Anordnung für neue <strong>Bau</strong>ten<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Art. 11<br />

Bestehende Gebäude dürfen in bisheriger Lage <strong>und</strong> äusserer<br />

Form sowie unter Beibehaltung der wesentlichen Elemente der<br />

Fassaden <strong>und</strong> Dachgestaltung umgebaut oder wieder aufgebaut<br />

werden. Dabei sind die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften<br />

unbeachtlich <strong>und</strong> die <strong>Bau</strong>tiefe im bisherigen Mass<br />

nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig. Abweichungen<br />

gegenüber den bisherigen Massen können bewilligt<br />

oder angeordnet werden, wo dies aus Gründen der Hygiene,<br />

des Ortsbildschutzes oder des Verkehrs erforderlich ist.<br />

Art. 12<br />

1 Für Neubauten gelten folgende Gr<strong>und</strong>masse:<br />

Vollgeschosse max. 2<br />

Dachgeschosse zusätzlich max. 2<br />

Untergeschosse (siehe Abs. 6)<br />

Gr<strong>und</strong>abstände min. 4 m<br />

Gebäudehöhe max. 7.5 m<br />

Ausnützungsziffer max. 55%*<br />

Gebäudelänge max. 32 m<br />

* Die zulässige Ausnützung erhöht sich auf 66%, wenn die<br />

entsprechende Mehrfläche dauernd gewerblich genutzt wird.<br />

2 Bei Gebäudelängen <strong>und</strong> -breiten von mehr als 16 m sind die<br />

Gr<strong>und</strong>abstände um einen Fünftel der Mehrlänge, jedoch höchstens<br />

um 4 m zu erhöhen.<br />

3 Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 4 gelten auch in dieser Zone.<br />

4 Die Stellung der Gebäude <strong>und</strong> der Verlauf des Hauptfirstes<br />

sind dem charakteristischen Gr<strong>und</strong>muster des jeweiligen, bestehenden<br />

Ortskerns anzugleichen; analoges gilt für die Freiräume.<br />

5 Die Gebäude sind so anzusetzen <strong>und</strong> ihre Umgebung ist so<br />

zu gestalten, dass der gewachsene Boden nirgends mehr als<br />

1,2 m verändert wird, ausgenommen für Garagezufahrten.<br />

6 Ganz oder teilweise sichtbare Untergeschosse sind als<br />

Sockel zu gestalten. Sie dürfen zu max. 1/2, aber nur für nicht<br />

störende Gewerbe, genutzt werden.<br />

20 Suter • von Känel • Wild • AG


) Kernzone II<br />

Bestehende Gebäude,<br />

Ersatzbauten<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

Art. 11<br />

Bestehende Gebäude dürfen in bisheriger Lage <strong>und</strong> äusserer<br />

Form sowie unter Beibehaltung der wesentlichen Elemente der<br />

Fassaden <strong>und</strong> Dachgestaltung umgebaut oder wieder aufgebaut<br />

werden. Dabei sind die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften<br />

unbeachtlich <strong>und</strong> die <strong>Bau</strong>tiefe im bisherigen Mass<br />

nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig. Abweichungen<br />

gegenüber den bisherigen Massen können bewilligt<br />

oder angeordnet werden, wo dies aus Gründen der Hygiene,<br />

des Ortsbildschutzes oder des Verkehrs erforderlich ist.<br />

Art. 12<br />

1 Für Neubauten gelten folgende Gr<strong>und</strong>masse:<br />

Vollgeschosse max. 2<br />

Dachgeschosse zusätzlich max. 2<br />

Untergeschosse (siehe Abs. 6)<br />

Gr<strong>und</strong>abstände min. 4 m<br />

Gebäudehöhe max. 7.5 m<br />

Ausnützungsziffer max. 55%*<br />

Gebäudelänge max. 32 m<br />

* Die zulässige Ausnützung erhöht sich auf 66%, wenn die<br />

entsprechende Mehrfläche dauernd gewerblich genutzt wird.<br />

2 Bei Gebäudelängen <strong>und</strong> -breiten von mehr als 16 m sind die<br />

Gr<strong>und</strong>abstände um einen Fünftel der Mehrlänge, jedoch höchstens<br />

um 4 m zu erhöhen.<br />

3 Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 4 gelten auch in dieser Zone.<br />

4 Die Stellung der Gebäude <strong>und</strong> der Verlauf des Hauptfirstes<br />

sind dem charakteristischen Gr<strong>und</strong>muster des jeweiligen, bestehenden<br />

Ortskerns anzugleichen; analoges gilt für die Freiräume.<br />

5 Die Gebäude sind so anzusetzen <strong>und</strong> ihre Umgebung ist so<br />

zu gestalten, dass der gewachsene Bpden nirgends mehr als<br />

1,2 m verändert wird, ausgenommen für Garagenzufahrten.<br />

6 Ganz oder teilweise sichtbare Untergeschosse sind als<br />

Sockel zu gestalten. Sie dürfen zu max. 1/2, aber nur für nicht<br />

störende Gewerbe, genutzt werden.<br />

21 Suter • von Känel • Wild • AG


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Proportionen, Fassaden Art. 13<br />

Dächer Art. 14<br />

1 Die <strong>Bau</strong>ten sind in Ausmass <strong>und</strong> Proportionen der herkömmlichen<br />

<strong>Bau</strong>weise in den entsprechenden Ortskernen anzupassen.<br />

2 Die Fassaden sind als Fachwerkbau, in verputztem Mauerwerk<br />

oder Holz auszuführen. Reflektierende oder ortsfremde<br />

Materialien sowie grelle oder ausgefallene Farben sind unzulässig.<br />

3 Fenster haben hochrechteckige Form aufzuweisen, wobei<br />

die Fensterfläche nicht mehr als 35% der betreffenden Fassadenfläche<br />

ausmachen darf. Sprossenteilung <strong>und</strong> Fensterläden<br />

können verlangt werden, sofern dies aus Gründen des Ortsbildschutzes<br />

angebracht erscheint. Von obigen Vorschriften ausgenommen<br />

bleiben vorgelagerte oder angebaute Verglasungen,<br />

wie Wintergärten <strong>und</strong> dergleichen; § 238 Abs. 2 PBG bleibt vorbehalten.<br />

4 Für die Gestaltung von Balkonen <strong>und</strong> Lauben gilt Art. 8<br />

Abs. 4.<br />

1 Pro 50 m 2 Dachfläche ist 1 Dachflächenfenster von max.<br />

0,3 m 2 (Glasfläche) zulässig.<br />

2 Für allfällige Sonnenkollektoren gilt Art. 9 Abs. 2.<br />

3 Im übrigen gilt Art. 9.<br />

22 Suter • von Känel • Wild • AG


Proportionen, Fassaden Art. 13<br />

Dächer Art. 14<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

1 Die <strong>Bau</strong>ten sind in Ausmass <strong>und</strong> Proportionen der herkömmlichen<br />

<strong>Bau</strong>weise in den entsprechenden Ortskernen anzupassen.<br />

2 Die Fassaden sind als Fachwerkbau, in verputztem Mauerwerk<br />

oder Holz auszuführen. Reflektierende oder ortsfremde<br />

Materialien sowie grelle oder ausgefallene Farben sind unzulässig.<br />

3 Fenster haben hochrechteckige Form aufzuweisen, wobei<br />

die Fensterfläche nicht mehr als 35% der betreffenden Fassadenfläche<br />

ausmachen darf. Sprossenteilung <strong>und</strong> Fensterläden<br />

können verlangt werden, sofern dies aus Gründen des Ortsbildschutzes<br />

angebracht erscheint. Von obigen Vorschriften ausgenommen<br />

bleiben vorgelagerte oder angebaute Verglasungen,<br />

wie Wintergärten <strong>und</strong> dergleichen; § 238 Abs. 2 PBG bleibt vorbehalten.<br />

4 Für die Gestaltung von Balkonen <strong>und</strong> Lauben gilt Art. 8<br />

Abs. 4.<br />

1 Pro 50 m 2 Dachfläche ist 1 Dachflächenfenster von max.<br />

0,3 m 2 (Glasfläche) zulässig.<br />

2 Für allfällige Sonnenkollektoren gilt Art. 9 Abs. 2.<br />

3 Im übrigen gilt Art. 9.<br />

23 Suter • von Känel • Wild • AG


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

24 Suter • von Känel • Wild • AG


Gr<strong>und</strong>masse Art. 14a<br />

Nutzweise<br />

Wohnanteil<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

B. ZENTRUMSZONE<br />

1 Es gelten folgende Gr<strong>und</strong>masse:<br />

Vollgeschosse max. 3<br />

Dachgeschosse max. 1<br />

Untergeschoss max. 1<br />

Ausnützungsziffer max. 65%<br />

Mindestausnützung max. 55%<br />

Gebäudehöhe max. 13.5 m<br />

Gr<strong>und</strong>abstände<br />

- kleiner Gr<strong>und</strong>abstand min. 5 m<br />

- grosser Gr<strong>und</strong>abstand min. 10 m<br />

Gebäudelänge max. 40 m<br />

2 Der grosse Gr<strong>und</strong>abstand gilt für die am meisten gegen<br />

Süden oder Westen gerichtete Hauptfassade, der kleine Gr<strong>und</strong>abstand<br />

für die übrigen Gebäudeseiten. Es ist kein Mehrlängenzuschlag<br />

zu beachten.<br />

3 Die geschlossene <strong>Bau</strong>weise ist unbeschränkt zulässig.<br />

Art. 14b<br />

1 Zulässig sind neben Wohnen, Dienstleistungsbetriebe,<br />

Büros, Praxen, Verwaltungen sowie höchstens mässig störende<br />

Betriebe.<br />

2 Der Wohnanteil darf in der 1. <strong>Bau</strong>tiefe entlang der Tösstalstrasse<br />

<strong>und</strong> der Bahnhofstrasse höchstens ⅔ der Summe der<br />

anrechenbaren Flächen gemäss § 255 Abs. 1 PBG in Unter-,<br />

Voll- <strong>und</strong> Dachgeschossen betragen. Im Untergeschoss <strong>und</strong> im<br />

Erdgeschoss ist Wohnen unzulässig.<br />

25 Suter • von Känel • Wild • AG


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Gr<strong>und</strong>masse Art. 15<br />

B. WOHNZONEN<br />

1<br />

26 Suter • von Känel • Wild • AG<br />

W2 A W2 B W3 WG2 WG3 WG3<br />

Spezial<br />

Vollgeschosszahl max. 2 2 3 2 3 3 ***<br />

Dachgeschosse zus. max. 1 1 1 1 1 1<br />

Untergeschosse – – – (Art. 20 Abs. 4) – ***<br />

Ausnützungsziffer max. 25% 40% 55% 40% * 55% * 45%<br />

Gebäudehöhen max.<br />

• im Bereich Chäppeliweg<br />

• Einm. Chatzenbach/Töss<br />

(Zwischenwerte sind zu<br />

interpolieren, siehe Anhang)<br />

Grenzabstände: min.<br />

- kleiner Gr<strong>und</strong>abstand<br />

- grosser Gr<strong>und</strong>abstand<br />

7.5 m 7.8 m 11 m 8.1 m 11.4 m<br />

4 m<br />

8 m<br />

5 m<br />

10 m<br />

6 m<br />

12 m<br />

4.5 m<br />

9 m **<br />

5 m<br />

10 m **<br />

• 9.7 m<br />

• 9.0 m<br />

4.5 m<br />

9 m **<br />

Gebäudelänge max. 24 m 30 m 40 m 30 m 40 m 30 m<br />

* vgl. Art. 20 Abs. 2<br />

** Für <strong>Bau</strong>ten ohne Wohnungen gilt allseits der kleine<br />

Grenzabstand.<br />

*** Das unterste Vollgeschoss darf nur zu 60% dem Wohnen,<br />

Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienende<br />

oder hierfür verwendbare Räume enthalten.<br />

2 Der grosse Gr<strong>und</strong>abstand gilt für die am meisten gegen<br />

Süden oder Westen gerichtete Hauptfassade, der kleine Gr<strong>und</strong>abstand<br />

für die übrigen Gebäudeseiten.<br />

3 Es sind keine Hauptbauten mit Flachdächern zulässig.<br />

4 Dachaufbauten sind nur in Form von Giebellukarnen <strong>und</strong><br />

Schleppgauben zugelassen.<br />

5 In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind<br />

neben Wohnungen höchstens mässig störende Betriebe zulässig.


Gr<strong>und</strong>masse Art. 15<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

C. WOHNZONEN<br />

1 Es gelten folgende Gr<strong>und</strong>masse:<br />

27 Suter • von Känel • Wild • AG<br />

W2 A W2 B W3 WG2 WG3 WG3<br />

Spezial<br />

Vollgeschossezahl max. 2 2 3 2 3 3 ***<br />

Dachgeschosse zus. max. 1 1 1 1 1 1<br />

Untergeschosse – – – (Art. 20 Abs. 4) – ***<br />

Ausnützungsziffer max. 25% 40% 55% 40% * 55% * 45%<br />

Mindestausnützung min. 20% 30% 45% 30% 45% 30%<br />

Gebäudehöhen max.<br />

• im Bereich Chäppeliweg<br />

• Einm. Chatzenbach/Töss<br />

(Zwischenwerte sind zu<br />

interpolieren, siehe Anhang)<br />

Grenzabstände: min.<br />

- kleiner Gr<strong>und</strong>abstand<br />

- grosser Gr<strong>und</strong>abstand<br />

7.5 m 7.8 m 11 m 8.1 m 11.4 m<br />

4 m<br />

8 m<br />

5 m<br />

10 m<br />

6 m<br />

12 m<br />

4.5 m<br />

9 m **<br />

5 m<br />

10 m **<br />

• 9.7 m<br />

• 9.0 m<br />

4.5 m<br />

9 m **<br />

Gebäudelänge max. 24 m 30 m 40 m 30 m 40 m 30 m<br />

* vgl. Art. 20 Abs. 2<br />

** Für <strong>Bau</strong>ten ohne Wohnungen gilt allseits der kleine Grenzabstand.<br />

*** Das unterste Vollgeschoss darf nur zu 60% dem Wohnen,<br />

Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienende<br />

oder hierfür verwendbare Räume enthalten.<br />

2 Der grosse Gr<strong>und</strong>abstand gilt für die am meisten gegen<br />

Süden oder Westen gerichtete Hauptfassade, der kleine Gr<strong>und</strong>abstand<br />

für die übrigen Gebäudeseiten.<br />

3 Es sind keine Hauptbauten mit Flachdächern zulässig.<br />

4 Dachaufbauten sind nur in Form von Giebellukarnen <strong>und</strong><br />

Schleppgauben zugelassen.<br />

3 In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind<br />

neben Wohnungen höchstens mässig störende Betriebe zulässig.


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Mehrlängenzuschlag Art. 16<br />

Wohnzone W2 A Art. 17<br />

Spezielle Dachgestaltung<br />

Bei Gebäudelängen von mehr als 22 m (bei ein- <strong>und</strong> zweigeschossigen<br />

<strong>Bau</strong>ten), resp. mehr als 18 m (bei dreigeschossigen<br />

<strong>Bau</strong>ten) ist der Gr<strong>und</strong>abstand um einen Viertel der Mehrlänge,<br />

jedoch höchstens um 5 m zu erhöhen.<br />

1 Die Wohnzone W2 A ist für eine Überbauung von Gebäuden<br />

mit Einfamilienhäusern <strong>und</strong> vergleichbaren Wohnungsarten bestimmt.<br />

Alle <strong>Bau</strong>ten haben aufgr<strong>und</strong> von § 252 PBG den Quartiercharakter<br />

zu wahren.<br />

2 Die geschlossene Überbauung ist bis zur Gesamtlänge von<br />

24 m gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut<br />

oder gleichzeitig gebaut wird.<br />

3 Es sind gemäss § 49a Abs. 3 PBG nicht störende Betriebe<br />

zulässig, soweit die beanspruchte Gesamtfläche 1/3 der anrechenbaren<br />

Geschossflächen nicht überschreitet.<br />

4 In Hanglagen dürfen talseits maximal 2 Geschosse in Erscheinung<br />

treten.<br />

Art. 18<br />

In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind - ausser<br />

bei besonderen Gebäuden - nur beidseitig gleich geneigte<br />

Satteldächer zugelassen, die allseitig mit Dachvorsprüngen zu<br />

versehen sind. Die Dachneigung muss zwischen 22 <strong>und</strong> 45°<br />

(alte Teilung) betragen. Die Dächer sind mit Ziegeln, Eternitschindeln<br />

oder ähnlichen Materialien von brauner oder roter<br />

Farbe einzudecken.<br />

28 Suter • von Känel • Wild • AG


Mehrlängenzuschlag Art. 16<br />

Wohnzone W2 A<br />

Spezielle Dachgestaltung<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

Bei Fassadenlängen von mehr als 22 m (bei ein- <strong>und</strong> zweigeschossigen<br />

<strong>Bau</strong>ten), resp. mehr als 18 m (bei dreigeschossigen<br />

<strong>Bau</strong>ten) ist der Gr<strong>und</strong>abstand um einen Viertel der Mehrlänge,<br />

jedoch höchstens um 5 m zu erhöhen.<br />

Art. 17<br />

1 Die Wohnzone W2 A ist für eine Überbauung von Gebäuden<br />

mit Einfamilienhäusern <strong>und</strong> vergleichbaren Wohnungsarten bestimmt.<br />

Alle <strong>Bau</strong>ten haben aufgr<strong>und</strong> von § 252 PBG den Quartiercharakter<br />

zu wahren.<br />

1 Die geschlossene Überbauung ist bis zur Gesamtlänge von<br />

24 m gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut<br />

oder gleichzeitig gebaut wird.<br />

2 Es sind gemäss § 49a Abs. 3 PBG nicht störende Betriebe<br />

zulässig, soweit die beanspruchte Gesamtfläche 1/3 der anrechenbaren<br />

Geschossflächen nicht überschreitet.<br />

3 In Hanglagen dürfen talseits maximal 2 Geschosse in Erscheinung<br />

treten.<br />

Art. 18<br />

In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind -<br />

ausser bei besonderen Gebäuden - nur beidseitig gleich geneigte<br />

Satteldächer zugelassen, die allseitig mit Dachvorsprüngen<br />

zu versehen sind. Die Dachneigung muss zwischen<br />

22 <strong>und</strong> 45° (alte Teilung) betragen. Die Dächer sind mit Ziegeln,<br />

Eternitschindeln oder ähnlichen Materialien von brauner oder<br />

roter Farbe einzudecken.<br />

29 Suter • von Känel • Wild • AG


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Wohnzonen W2 B + W3 Art. 19<br />

Wohnzonen mit<br />

Gewerbeerleichterung<br />

WG2, WG3 + WG3 Spezial<br />

1 In den Wohnzonen W2 B <strong>und</strong> W3 ist die geschlossene Überbauung<br />

bis zur jeweiligen maximalen Gesamtlänge gestattet,<br />

wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig<br />

gebaut wird.<br />

2 Es sind gemäss § 49a Abs. 3 PBG nichtstörende Betriebe<br />

bis zu 1/4 der anrechenbaren Geschossfläche zulässig.<br />

3 Bei Verzicht auf ein Vollgeschoss ist ein anrechenbares Untergeschoss<br />

zulässig.<br />

Art. 20<br />

1 In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG2, WG3<br />

<strong>und</strong> WG3 Spezial ist die geschlossene Überbauung bis zu den<br />

Gesamtlängen gemäss Art. 15 Abs. 1 gestattet, wenn an ein<br />

bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.<br />

2 Die zulässige Ausnützung erhöht sich um einen Fünftel der<br />

Gr<strong>und</strong>ziffer, wenn die Mehrfläche dauernd gewerblich genutzt<br />

wird.<br />

3 Es sind nur nicht oder mässig störende Betriebe zulässig.<br />

4 Ganz oder teilweise sichtbare Untergeschosse dürfen in den<br />

Zonen WG2 sowie WG3 für nicht oder mässig störende Betriebe<br />

voll genutzt werden.<br />

5 Für das im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiet Tösswis-<br />

Setzi der Zone WG3 Spezial bleiben für die Erstellung von <strong>Bau</strong>ten<br />

<strong>und</strong> Anlagen sowie hinsichtlich des Unterhalts der einzelnen<br />

Liegenschaften die gewässerschutz- <strong>und</strong> umweltrechtlichen<br />

Bestimmungen des B<strong>und</strong>esrechtes <strong>und</strong> kantonalen Rechts,<br />

insbesondere hinsichtlich des qualitativen <strong>und</strong> quantitativen<br />

Gr<strong>und</strong>wasserschutzes, vorbehalten. Anrechenbare <strong>und</strong> nicht<br />

anrechenbare Geschosse sowie andere <strong>Bau</strong>teile dürfen senkrecht<br />

zur SBB-Bahnlinie, gemessen bis zu den nachstehenden<br />

maximalen Massen in den gewachsenen Boden hineingebaut<br />

werden:<br />

- im Bereich Chäppeliweg 0,5 m<br />

- bei der Einmündung des Chatzenbaches in die Töss 1,2 m<br />

(Zwischenwerte sind zu interpolieren, siehe auch Erläuterungen<br />

zu Art. 20 im Anhang Seite 28 f.).<br />

30 Suter • von Känel • Wild • AG


Wohnzonen W2 B + W3 Art. 19<br />

Wohnzonen mit<br />

Gewerbeerleichterung<br />

WG2, WG3 <strong>und</strong> WG3<br />

Spezial<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

1 In den Wohnzonen W2 B <strong>und</strong> W3 ist die geschlossene Überbauung<br />

bis zur jeweiligen maximalen Gesamtlänge gestattet,<br />

wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig<br />

gebaut wird.<br />

2 Es sind gemäss § 49a Abs. 3 PBG nichtstörende Betriebe<br />

bis zu 1/4 der anrechenbaren Geschossfläche zulässig.<br />

3 Bei Verzicht auf ein Vollgeschoss ist ein anrechenbares Untergeschoss<br />

zulässig.<br />

Art. 20<br />

1 In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG2, WG3<br />

<strong>und</strong> WG3 Spezial ist die geschlossene Überbauung bis zu den<br />

Gesamtlängen gemäss Art. 15 Abs. 1 gestattet, wenn an ein<br />

bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.<br />

2 Die zulässige Ausnützung erhöht sich um einen Fünftel der<br />

Gr<strong>und</strong>ziffer, wenn die Mehrfläche dauernd gewerblich genutzt<br />

wird.<br />

3 Es sind nur nicht oder mässig störende Betriebe zulässig.<br />

4 Ganz oder teilweise sichtbare Untergeschosse dürfen in den<br />

Zonen WG2 sowie WG3 für nicht oder mässig störende Betriebe<br />

voll genutzt werden.<br />

5 Für das im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiet Tösswis-<br />

Setzi der Zone WG3 Spezial bleiben für die Erstellung von <strong>Bau</strong>ten<br />

<strong>und</strong> Anlagen sowie hinsichtlich des Unterhalts der einzelnen<br />

Liegenschaften die gewässerschutz- <strong>und</strong> umweltrechtlichen<br />

Bestimmungen des B<strong>und</strong>esrechtes <strong>und</strong> kantonalen Rechts,<br />

insbesondere hinsichtlich des qualitativen <strong>und</strong> quantitativen<br />

Gr<strong>und</strong>wasserschutzes, vorbehalten. Anrechenbare <strong>und</strong> nicht<br />

anrechenbare Geschosse sowie andere <strong>Bau</strong>teile dürfen senkrecht<br />

zur SBB-Bahnlinie, gemessen bis zu den nachstehenden<br />

maximalen Massen, in den gewachsenen Boden hineingebaut<br />

werden:<br />

- im Bereich Chäppeliweg 0,5 m<br />

- bei der Einmündung des Chatzenbaches in die Töss 1,2 m<br />

(Zwischenwerte sind zu interpolieren, siehe auch Erläuterungen<br />

zu Art. 20 im Anhang Seite 28 f.).<br />

31 Suter • von Känel • Wild • AG


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Gr<strong>und</strong>masse Art. 21<br />

Nutzweise Art. 22<br />

<strong>Bau</strong>weise Art. 23<br />

C. GEWERBE- UND INDUSTRIEZONEN<br />

1<br />

32 Suter • von Känel • Wild • AG<br />

G I<br />

<strong>Bau</strong>massenziffer max. 3.5 m 3 /m 2 7 m 3 /m 2<br />

Gebäudehöhe max. 9 m 13.5 m<br />

Grenzabstand min. 4 m 3.5 m<br />

Gebäudelänge max. 40 m –<br />

2 Bei Fenstern von Wohnungen ist ein minimaler Lichteinfallswinkel<br />

von 45° (alte Teilung), bezogen auf das Gesims, einzuhalten.<br />

3 Gegenüber andern als Gewerbe- <strong>und</strong> Industriezonen sind<br />

die Gr<strong>und</strong>abstände <strong>und</strong> die Mehrlängenzuschläge der jeweils<br />

anstossenden Zone einzuhalten. Bei <strong>Bau</strong>ten über 12 m Höhe<br />

gilt der baugesetzliche Mehrhöhenzuschlag.<br />

4 Für das im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiet Tösswis-<br />

Setzi gilt Art. 20 Abs. 5.<br />

1 In der Gewerbe- sowie in der Industriezone sind neben Gewerbe-<br />

<strong>und</strong> Industriebauten auch Handels- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetriebe<br />

zugelassen.<br />

2 In der Gewerbezone sind höchstens mässig störende Betriebe<br />

zulässig.<br />

Die geschlossene <strong>Bau</strong>weise ist in der Gewerbezone bis zur<br />

Gesamtlänge von 40 m, in der Industriezone unbeschränkt zulässig.


Gr<strong>und</strong>masse Art. 21<br />

Nutzweise Art. 22<br />

<strong>Bau</strong>weise Art. 23<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

D. GEWERBE- UND INDUSTRIEZONEN<br />

1<br />

33 Suter • von Känel • Wild • AG<br />

G1 G2<br />

<strong>Bau</strong>massenziffer max. 3.5 m 3 /m 2 7 m 3 /m 2<br />

Gebäudehöhe max. 9 m 13.5 m<br />

Gr<strong>und</strong>abstand min. 4 m 3.5 m<br />

Gebäudelänge max. 40 m –<br />

2 Bei Fenstern von Wohnungen ist ein minimaler Lichteinfallswinkel<br />

von 45° (alte Teilung), bezogen auf das Gesims, einzuhalten.<br />

2 Gegenüber Gr<strong>und</strong>stücken in anderen Zonen sind die Gr<strong>und</strong>abstände<br />

<strong>und</strong> die Mehrlängenzuschläge der jeweils anstossenden<br />

Zone einzuhalten. Bei <strong>Bau</strong>ten über 12 m Höhe gilt der baugesetzliche<br />

Mehrhöhenzuschlag.<br />

3 Für das im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiet Tösswis-<br />

Setzi gilt Art. 20 Abs. 5.<br />

1 In den Gewerbezonen sind neben Gewerbe- <strong>und</strong> Industriebauten<br />

auch Handels- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetriebe zugelassen.<br />

Nicht zulässig sind Betriebe, die Güter des täglichen Bedarfs<br />

anbieten sowie Betriebe der Güterverteilung <strong>und</strong> des Transports.<br />

2 In der Gewerbezone G1 sind höchstens mässig störende<br />

Betriebe zulässig. In der Gewerbezone G2 sind auch stark<br />

störende Betriebe zulässig.<br />

3 In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht<br />

ist ein Wohnanteil von maximal 40% zulässig.<br />

Die geschlossene <strong>Bau</strong>weise ist in der Gewerbezone G1 bis zur<br />

Gesamtlänge von 40 m, in der Gewerbezone G2 unbeschränkt<br />

zulässig.


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Gr<strong>und</strong>masse Art. 24<br />

D. ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN<br />

1 In der Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten sind höchstens 3 Vollgeschosse<br />

zulässig.<br />

2 Bezüglich der Grenzabstände gegenüber Gr<strong>und</strong>stücken in<br />

der Wohnzone gelten die Vorschriften der jeweils angrenzenden<br />

Zonen bis auf eine Tiefe von 12 m ab Zonengrenze.<br />

E. ERHOLUNGSZONE<br />

Art. 24 bis<br />

Gr<strong>und</strong>masse 1 Es sind nur 1-geschossige <strong>Bau</strong>ten zugelassen. Die Überbauungsziffer<br />

beträgt max. 6% der anrechenbaren Fläche.<br />

Nutzweise<br />

1 2 Gegenüber privaten Gr<strong>und</strong>stücken sind die Grenzabstände<br />

<strong>und</strong> Mehrlängenzuschläge der betreffenden Zone einzuhalten.<br />

Im übrigen gelten die Abstandsvorschriften gemäss PBG.<br />

2 3 In der Erholungszone Eh sind Nutzungen sowie <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong><br />

Anlagen zulässig, sofern sie den Festlegungen der kommunalen<br />

Richtplanung entsprechen.<br />

34 Suter • von Känel • Wild • AG


Gr<strong>und</strong>masse Art. 24<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

E. ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN<br />

1 In der Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten sind höchstens 3 Vollgeschosse<br />

zulässig.<br />

2 Bezüglich der Grenzabstände gegenüber Gr<strong>und</strong>stücken in<br />

der Wohnzone gelten die Vorschriften der jeweils angrenzenden<br />

Zonen bis auf eine Tiefe von 12 m ab Zonengrenze.<br />

F. ERHOLUNGSZONE<br />

Art. 24 bis<br />

Gr<strong>und</strong>masse 1 Es sind nur 1-geschossige <strong>Bau</strong>ten zugelassen. Die Überbauungsziffer<br />

beträgt max. 6% der anrechenbaren Fläche.<br />

Nutzweise<br />

2 Gegenüber privaten Gr<strong>und</strong>stücken, die in einer anderen Zone<br />

liegen sind die Grenzabstände <strong>und</strong> Mehrlängenzuschläge<br />

der betreffenden Zone einzuhalten. Im Übrigen gelten die Abstandsvorschriften<br />

gemäss PBG.<br />

3 In der Erholungszone Eh sind Nutzungen sowie <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong><br />

Anlagen zulässig, sofern sie den Festlegungen der kommunalen<br />

Richtplanung entsprechen.<br />

35 Suter • von Känel • Wild • AG


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Terrassenhäuser Art. 25<br />

Fassadenlängen/<br />

Mehrlängenzuschlag<br />

3. BESONDERE BAUWEISE<br />

1 Terrassenhäuser <strong>und</strong> ähnliche <strong>Bau</strong>formen sind in den Zonen<br />

W2 A <strong>und</strong> W2 B gestattet; sie unterliegen nicht den Einschränkungen<br />

der <strong>Bau</strong>ordnung über die Stockwerkzahl <strong>und</strong> das Zusammenbauen.<br />

2 Jedes Geschoss ist abzustufen, wobei der Winkel der Abstufung<br />

nicht mehr als 30° alter Teilung betragen darf. Die einzelnen<br />

Stufen sind seitlich zu staffeln <strong>und</strong> dürfen keine geschlossenen<br />

Seitenwände aufweisen.<br />

3 Es sind in der Zone W2 A maximal drei Stufen <strong>und</strong> in der<br />

Zone W2 B maximal vier Stufen zulässig, wobei maximal 2<br />

Geschosse senkrecht übereinander liegen dürfen.<br />

4 Für solche <strong>Bau</strong>ten ist ein sichtbares Untergeschoss für Garagen<br />

gestattet; dabei muss in Abweichung von Abs. 2 durch Zurückversetzen<br />

von der untersten Stufe oder in anderer Weise<br />

der Eindruck einer vertikal durchlaufenden Fassade wirkungsvoll<br />

vermieden werden.<br />

Art. 25 bis<br />

Die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen<br />

von benachbarten Hauptgebäuden müssen zusammengerechnet<br />

werden, sofern der Gebäudeabstand ein Mass von<br />

7,0 m unterschreitet.<br />

36 Suter • von Känel • Wild • AG


Terrassenhäuser Art. 25<br />

Fassadenlängen/<br />

Mehrlängenzuschlag<br />

unter 5. Weitere Bestimmungen<br />

eingefügt<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

3. BESONDERE BAUWEISE<br />

1 Terrassenhäuser <strong>und</strong> ähnliche <strong>Bau</strong>formen sind in den Zonen<br />

W2 A <strong>und</strong> W2 B gestattet; sie unterliegen nicht den Einschränkungen<br />

der <strong>Bau</strong>ordnung über die Stockwerkzahl <strong>und</strong> das Zusammenbauen.<br />

2 Jedes Geschoss ist abzustufen, wobei der Winkel der Abstufung<br />

nicht mehr als 30° alter Teilung betragen darf. Die einzelnen<br />

Stufen sind seitlich zu staffeln <strong>und</strong> dürfen keine geschlossenen<br />

Seitenwände aufweisen.<br />

3 Es sind in der Zone W2 A maximal drei Stufen <strong>und</strong> in der<br />

Zone W2 B maximal vier Stufen zulässig, wobei maximal 2<br />

Geschosse senkrecht übereinander liegen dürfen.<br />

4 Für solche <strong>Bau</strong>ten ist ein sichtbares Untergeschoss für Garagen<br />

gestattet; dabei muss in Abweichung von Abs. 2 durch Zurückversetzen<br />

von der untersten Stufe oder in anderer Weise<br />

der Eindruck einer vertikal durchlaufenden Fassade wirkungsvoll<br />

vermieden werden.<br />

Art. 25 bis<br />

Die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen<br />

von benachbarten Hauptgebäuden müssen zusammengerechnet<br />

werden, sofern der Gebäudeabstand ein Mass von<br />

7,0 m unterschreitet.<br />

37 Suter • von Känel • Wild • AG


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Zulässigkeit Art. 26<br />

Besondere Vorschriften Art. 27<br />

4. BESONDERE<br />

VORSCHRIFTEN FÜR<br />

AREALÜBERBAUUNGEN<br />

1 In den Zonen W2 A, W2 B, W3, WG2 <strong>und</strong> WG3 sind Arealüberbauungen<br />

im Sinne von §§ 69 ff. PBG zugelassen.<br />

2 In der Zone W2 A genügt eine Arealfläche von 3000 m 2 , in<br />

den Zonen W2 B <strong>und</strong> WG2 eine solche von 4000 m 2 <strong>und</strong> in den<br />

Zonen W3 <strong>und</strong> WG3 eine solche von 5000 m 2 .<br />

1 Die Ausnützungsziffern erhöhen sich um einen Zehntel.<br />

2 Die arealinternen Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände können bis<br />

auf die kantonal rechtlichen Mindestmasse herabgesetzt<br />

werden.<br />

3 Die maximalen Gebäudelängen erhöhen sich in der Zone<br />

W2 A bis auf 28 m, in den Zonen W2 B <strong>und</strong> WG2 bis auf 35 m<br />

<strong>und</strong> in den Zonen W3 <strong>und</strong> WG3 bis auf 45 m.<br />

4 Gegenüber Gr<strong>und</strong>stücken ausserhalb der Arealüberbauung<br />

sind die zonengemässen Grenzabstände einzuhalten.<br />

5 Die Vollgeschosszahl darf in den Zonen W2 A, W3 <strong>und</strong> WG3<br />

nicht <strong>und</strong> in den Zonen W2 B <strong>und</strong> WG2 um je ein Geschoss<br />

erhöht werden.<br />

38 Suter • von Känel • Wild • AG


Zulässigkeit Art. 26<br />

Besondere Vorschriften<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

3. BESONDERE<br />

VORSCHRIFTEN FÜR<br />

AREALÜBERBAUUNGEN<br />

1 In den Zonen W2 A, W2 B, W3, WG2 <strong>und</strong> WG3 sind Arealüberbauungen<br />

im Sinne von §§ 69 ff. PBG zugelassen.<br />

2 In der Zone W2 A genügt eine Arealfläche von 3000 m 2 , in<br />

den Zonen W2 B <strong>und</strong> WG2 eine solche von 4000 m 2 <strong>und</strong> in den<br />

Zonen W3 <strong>und</strong> WG3 eine solche von 5000 m 2 .<br />

Art. 27<br />

1 Die Ausnützungsziffern erhöhen sich um einen Zehntel.<br />

2 Die arealinternen Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände können bis<br />

auf die kantonal rechtlichen Mindestmasse herabgesetzt<br />

werden.<br />

3 Die maximalen Gebäudelängen erhöhen sich in der Zone<br />

W2 A bis auf 28 m, in den Zonen W2 B <strong>und</strong> WG2 bis auf 35 m<br />

<strong>und</strong> in den Zonen W3 <strong>und</strong> WG3 bis auf 45 m.<br />

4 Gegenüber Gr<strong>und</strong>stücken ausserhalb der Arealüberbauung<br />

sind die zonengemässen Grenzabstände einzuhalten.<br />

5 Die Vollgeschosszahl darf in den Zonen W2 A, W3 <strong>und</strong> WG3<br />

nicht <strong>und</strong> in den Zonen W2 B <strong>und</strong> WG2 um je ein Geschoss<br />

erhöht werden.<br />

6 Wird der Ausnützungsbonus gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise<br />

beansprucht, müssen Gebäude mindestens den Energiewerten<br />

des Minergie-P-Standards oder eines gleichwertigen<br />

Standards entsprechen. Bei Arealüberbauungen, die bereits<br />

überbaute Gr<strong>und</strong>stücke umfassen, sind diese Anforderungen<br />

bezüglich der bestehenden <strong>Bau</strong>ten zu erfüllen, soweit dies<br />

technisch möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich zumutbar ist.<br />

7 Terrassenhäuser sind zulässig.<br />

39 Suter • von Känel • Wild • AG


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Aussichtsschutz Art. 28<br />

Aussenantennen Art. 29<br />

Grenzbau für besondere<br />

Gebäude<br />

Abstellplätze, Gr<strong>und</strong>lagen<br />

5. WEITERE<br />

BESTIMMUNGEN<br />

Von den im Zonenplan mit Aussichtsschutz bezeichneten<br />

Lagen ist die Aussicht entsprechend den Angaben in den Ergänzungsplänen<br />

Hermetsbüel <strong>und</strong> Sonnenberg zu bewahren.<br />

Die angegebenen horizontalen <strong>und</strong> vertikalen Sektoren sind<br />

von Gebäuden, <strong>Bau</strong>teilen, Mauern <strong>und</strong> Pflanzen freizuhalten.<br />

1 Die Aussenantennen dürfen nur unauffällig in Erscheinung<br />

treten; dies ist mit einer entsprechenden Farb- <strong>und</strong> Standortwahl<br />

zu sichern.<br />

2 In der Kernzone sowie an Schutzobjekten sind Aussenantennen<br />

jeder Art <strong>und</strong> Grösse nur gestattet, sofern die Interessen<br />

des Ortsbild- <strong>und</strong> Kulturgüterschutzes gewahrt bleiben.<br />

Art. 30<br />

1 Besondere Gebäude dürfen an die Grenze gestellt werden,<br />

wenn sie gleichzeitig gebaut werden oder an ein bestehendes<br />

Nachbargebäude anlehnen oder nicht mehr als ein Drittel der<br />

nachbarlichen Grenze beanspruchen. Bei <strong>Bau</strong>ten mit mehr als<br />

25 m 2 Gr<strong>und</strong>fläche ist beim Grenzbau die Zustimmung des<br />

Nachbarn erforderlich.<br />

2 Nachbarliche Vereinbarungen aufgr<strong>und</strong> von § 270 Abs. 3<br />

PBG bleiben vorbehalten.<br />

Art. 31<br />

1 Die Zahl der Abstellplätze richtet sich nach der Summe der<br />

anrechenbaren Flächen gemäss § 255 Abs. 1 PBG in Unter-,<br />

Voll- <strong>und</strong> Dachgeschossen der betreffenden <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

oder der Arbeitsplatzzahl. Bei Gebäuden mit verschiedener<br />

Nutzung wird der Bedarf an Abstellplätzen entsprechend<br />

ihrer Anteile ermittelt.<br />

40 Suter • von Känel • Wild • AG


Aussichtsschutz Art. 28<br />

Aussenantennen Art. 29<br />

Grenzbau für besondere<br />

Gebäude<br />

Fassadenlängen/<br />

Mehrlängenzuschlag<br />

Abstellplätze, Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

4. WEITERE<br />

BESTIMMUNGEN<br />

Von der im Zonenplan mit Aussichtsschutz bezeichneten Lage<br />

ist die Aussicht entsprechend den Angaben im Ergänzungsplan<br />

Sonnenberg zu bewahren. Die angegebenen horizontalen <strong>und</strong><br />

vertikalen Sektoren sind von Gebäuden, <strong>Bau</strong>teilen, Mauern <strong>und</strong><br />

Pflanzen freizuhalten.<br />

1 Die Aussenantennen dürfen nur unauffällig in Erscheinung<br />

treten; dies ist mit einer entsprechenden Farb- <strong>und</strong> Standortwahl<br />

zu sichern.<br />

2 In der Kernzone sowie an Schutzobjekten sind Aussenantennen<br />

jeder Art <strong>und</strong> Grösse nur gestattet, sofern die Interessen<br />

des Ortsbild- <strong>und</strong> Kulturgüterschutzes gewahrt bleiben.<br />

Art. 30<br />

1 Besondere Gebäude dürfen an die Grenze gestellt werden,<br />

wenn sie gleichzeitig gebaut werden oder an ein bestehendes<br />

Nachbargebäude anlehnen oder nicht mehr als einen Drittel der<br />

nachbarlichen Grenze beanspruchen. Bei <strong>Bau</strong>ten mit mehr als<br />

25 m 2 Gr<strong>und</strong>fläche ist beim Grenzbau die Zustimmung des<br />

Nachbarn erforderlich.<br />

2 Nachbarliche Vereinbarungen aufgr<strong>und</strong> von § 270 Abs. 3<br />

PBG bleiben vorbehalten.<br />

Art. 30 bis<br />

Die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen<br />

von benachbarten Hauptgebäuden müssen zusammengerechnet<br />

werden, sofern der Gebäudeabstand ein Mass von<br />

7,0 m unterschreitet.<br />

Art. 31<br />

1 Die Zahl der Abstellplätze richtet sich nach der Summe der<br />

anrechenbaren Flächen gemäss § 255 Abs. 1 PBG in Unter-,<br />

Voll- <strong>und</strong> Dachgeschossen der betreffenden <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

oder der Arbeitsplatzzahl. Bei Gebäuden mit verschiedener<br />

Nutzung wird der Bedarf an Abstellplätzen entsprechend<br />

ihrer Anteile ermittelt.<br />

41 Suter • von Känel • Wild • AG


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Anzahl der Abstellplätze Art. 32<br />

Gestaltung der<br />

Abstellflächen<br />

2 Bei der Ermittlung des Abstellplatzbedarfs sind Bruchteile<br />

über 50% aufzur<strong>und</strong>en.<br />

3 Zufahrten <strong>und</strong> Garagevorplätze dürfen nicht in die Berechnung<br />

der Abstellplätze einbezogen werden; ausgenommen bei<br />

Einfamilienhäusern <strong>und</strong> vergleichbaren Wohnungsarten, wo der<br />

Garagevorplatz <strong>und</strong> die Zufahrt als 1 Abstellplatz angerechnet<br />

wird.<br />

1 Je ein Personenwagen-Abstellplatz ist zu erstellen:<br />

a) pro 80 m 2 gesamte Geschossfläche für Wohnungen;<br />

mindestens aber 1 ½ Abstellplatz pro<br />

Wohnung;<br />

b) pro 15 m 2 Restaurationsfläche;<br />

c) pro 35 m 2 Ladenfläche;<br />

d) pro 50 m 2 gesamte Geschossfläche für Büros, Ateliers<br />

<strong>und</strong> Kleingewerbe;<br />

e) pro 2 Arbeitsplätze in gewerblichen <strong>und</strong><br />

industriellen Betrieben.<br />

2 Von den gemäss Abs. 1 lit. a notwendigen Abstellplätzen ist<br />

bei Mehrfamilienhäusern pro 5 Wohnungen ein Besucherplatz<br />

bereitzustellen.<br />

3 Sind aufgr<strong>und</strong> von besonderen Gegebenheiten im konkreten<br />

Einzelfall mehr Motorfahrzeuge zu erwarten oder kann schlüssig<br />

nachgewiesen werden, dass weniger Abstellplätze erforderlich<br />

sind, so können Abweichungen gegenüber der Berechnungsweise<br />

von Abs. 1 bewilligt werden.<br />

Art. 33<br />

1 Jeder Abstellplatz muss in der Regel für Fahrzeuge direkt<br />

zugänglich sein.<br />

2 Oberirdische Abstellplätze sollen die umgebende Grünfläche<br />

nicht wesentlich schmälern. Sie sind - wenn immer möglich –<br />

zusammengefasst in der Randzone des Gr<strong>und</strong>stückes anzulegen.<br />

3 In der Kernzone I kann die Erstellung von Garagen oder die<br />

Herrichtung von Abstellplätzen auf dem <strong>Bau</strong>gr<strong>und</strong>stück verweigert<br />

werden, wenn Interessen des Ortsbildschutzes oder des<br />

Verkehrs dies erfordern. Die Eigentümer sind in diesem Fall<br />

verpflichtet, sich an der Schaffung von Gemeinschaftsanlagen<br />

zu beteiligen, sich in solche einzukaufen oder eine Ersatzabgabe<br />

zu leisten.<br />

42 Suter • von Känel • Wild • AG


Anzahl der Abstellplätze<br />

Gestaltung der<br />

Abstellflächen<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

2 Bei der Ermittlung des Abstellplatzbedarfs sind Bruchteile<br />

über 50% aufzur<strong>und</strong>en.<br />

3 Zufahrten <strong>und</strong> Garagevorplätze dürfen nicht in die Berechnung<br />

der Abstellplätze einbezogen werden; ausgenommen bei<br />

Einfamilienhäusern <strong>und</strong> vergleichbaren Wohnungsarten, wo der<br />

Garagevorplatz <strong>und</strong> die Zufahrt als 1 Abstellplatz angerechnet<br />

wird.<br />

Art. 32<br />

1 Je ein Personenwagen-Abstellplatz ist zu erstellen:<br />

a) pro 80 m 2 gesamte Geschossfläche für Wohnungen;<br />

mindestens aber 1 ½ Abstellplatz pro<br />

Wohnung;<br />

b) pro 15 m 2 Restaurationsfläche;<br />

c) pro 35 m 2 Ladenfläche;<br />

d) pro 50 m 2 gesamte Geschossfläche für Büros, Ateliers<br />

<strong>und</strong> Kleingewerbe;<br />

e) pro 2 Arbeitsplätze in gewerblichen <strong>und</strong><br />

industriellen Betrieben.<br />

2 Zusätzlich Von zu den gemäss Abs. 1 lit. a notwendigen<br />

Abstellplätzen ist bei Mehrfamilienhäusern pro 5 Wohnungen<br />

ein Besucherplatz bereitzustellen.<br />

3 Sind aufgr<strong>und</strong> von besonderen Gegebenheiten im konkreten<br />

Einzelfall mehr Motorfahrzeuge zu erwarten oder kann schlüssig<br />

nachgewiesen werden, dass weniger Abstellplätze erforderlich<br />

sind, so können Abweichungen gegenüber der Berechnungsweise<br />

von Abs. 1 bewilligt werden.<br />

Art. 33<br />

1 Jeder Abstellplatz muss in der Regel für Fahrzeuge direkt<br />

zugänglich sein.<br />

2 Oberirdische Abstellplätze sollen die umgebende Grünfläche<br />

nicht wesentlich schmälern. Sie sind - wenn immer möglich –<br />

zusammengefasst in der Randzone des Gr<strong>und</strong>stückes anzulegen.<br />

3 In der Kernzone I kann die Erstellung von Garagen oder die<br />

Herrichtung von Abstellplätzen auf dem <strong>Bau</strong>gr<strong>und</strong>stück verweigert<br />

werden, wenn Interessen des Ortsbildschutzes oder des<br />

Verkehrs dies erfordern. Die Eigentümer sind in diesem Fall<br />

verpflichtet, sich an der Schaffung von Gemeinschaftsanlagen<br />

zu beteiligen, sich in solche einzukaufen oder eine Ersatzabgabe<br />

zu leisten.<br />

43 Suter • von Känel • Wild • AG


Kinderspiel- oder<br />

Ruheflächen<br />

Ausrüstung von<br />

Mehrfamilienhäusern<br />

Unterirdische Gebäude an<br />

Strassen + Plätzen<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Art. 34<br />

1 Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit sechs oder<br />

mehr Wohnungen sind Kinderspiel- oder Ruheflächen vorzusehen.<br />

2 Sie sollen mindestens 20% der gesamten Geschossfläche<br />

für Wohnungen umfassen.<br />

3 Sie sind an besonnter Lage <strong>und</strong> möglichst abseits vom Verkehr<br />

anzulegen <strong>und</strong> mit entsprechenden Geräten auszustatten.<br />

Art. 35<br />

1 In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseingangs<br />

genügend grosse, leicht zugängliche Abstellflächen für Kinderwagen,<br />

Fahrräder <strong>und</strong> Motorfahrräder bereitzustellen.<br />

2 Bei grösseren Mehrfamilienhaus-Überbauungen sind einzelne<br />

Erdgeschossgr<strong>und</strong>risse sowie deren Zugänge behindertengerecht<br />

zu gestalten.<br />

Art. 36<br />

Fehlen <strong>Bau</strong>linien für Gemeindestrassen <strong>und</strong> -plätze, so haben<br />

unterirdische <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>teile einen Abstand von mindestens<br />

3,5 m ab Grenze einzuhalten.<br />

44 Suter • von Känel • Wild • AG


Kinderspiel- oder<br />

Ruheflächen<br />

Ausrüstung von<br />

Mehrfamilienhäusern<br />

Unterirdische Gebäude an<br />

Strassen <strong>und</strong> Plätzen<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

Art. 34<br />

1 Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit sechs oder<br />

mehr Wohnungen sind Kinderspiel- oder Ruheflächen vorzusehen.<br />

2 Sie sollen mindestens 20% der gesamten Geschossfläche<br />

für Wohnungen umfassen.<br />

3 Sie sind an besonnter Lage <strong>und</strong> möglichst abseits vom Verkehr<br />

anzulegen <strong>und</strong> mit entsprechenden Geräten auszustatten.<br />

Art. 35<br />

1 In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseingangs<br />

genügend grosse, leicht zugängliche Abstellflächen für Kinderwagen,<br />

Fahrräder <strong>und</strong> Motorfahrräder bereitzustellen.<br />

2 Bei grösseren Mehrfamilienhaus-Überbauungen sind einzelne<br />

Erdgeschossgr<strong>und</strong>risse sowie deren Zugänge behindertengerecht<br />

zu gestalten.<br />

Art. 36<br />

Fehlen <strong>Bau</strong>linien für Gemeindestrassen <strong>und</strong> -plätze, so haben<br />

unterirdische <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>teile sowie besondere Gebäude<br />

einen Abstand von mindestens 3,5 m ab Grenze einzuhalten.<br />

45 Suter • von Känel • Wild • AG


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Terraingestaltung Art. 37<br />

1 In den Wohnzonen sowie den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung<br />

sind Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses<br />

nur gestattet, sofern die Abgrabungshöhe nirgends<br />

mehr als 1,2 m beträgt. Ausgenommen sind Haus-, Keller- <strong>und</strong><br />

Gartenzu- <strong>und</strong> Ausgänge sowie einzelne Ein- <strong>und</strong> Ausfahrten<br />

zu Garagen.<br />

2 Für das im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiet der Zone<br />

WG3 Spezial sind Aufschüttungen bis max. 1,3 m ab der Kote<br />

o.k. Boden des untersten Geschosses zulässig; ausgenommen<br />

bleiben Schutzräume, Unterniveaugaragen <strong>und</strong> dergleichen.<br />

Die Terraingestaltungen sind aufeinander abzustimmen; an den<br />

Grenzen sowie entlang Strassen <strong>und</strong> Bächen sind fliessende<br />

Übergänge zu gewährleisten.<br />

46 Suter • von Känel • Wild • AG


Terraingestaltung /<br />

Vorgärten<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

Art. 37<br />

Attikageschosse Art. 37a<br />

1 In der Zentrumszone, den Wohnzonen sowie den Wohnzonen<br />

mit Gewerbeerleichterung sind Abgrabungen zur Freilegung<br />

des Untergeschosses nur gestattet, sofern die Abgrabungshöhe<br />

nirgends mehr als 1,2 m beträgt. Ausgenommen<br />

sind Haus-, Keller- <strong>und</strong> Gartenzu- <strong>und</strong> Ausgänge sowie einzelne<br />

Ein- <strong>und</strong> Ausfahrten zu Garagen.<br />

2 Die Terraingestaltungen sind aufeinander abzustimmen; an<br />

den Grenzen sowie entlang von Strassen <strong>und</strong> Bächen sind<br />

fliessende Übergänge zu gewährleisten.<br />

3 Für das im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiet der Zone<br />

WG3 Spezial sind Aufschüttungen bis max. 1,3 m ab der Kote<br />

OK Boden des untersten Geschosses zulässig; ausgenommen<br />

bleiben Schutzräume, Unterniveaugaragen <strong>und</strong> dergleichen.<br />

4 Längs von Strassen darf in der Regel höchstens die Hälfte<br />

der Strassenanstosslänge für Parkplätze, Vorplätze <strong>und</strong> Hauszugänge<br />

verwendet werden.<br />

1 Dachgeschosse über Flachdächern (Attikageschosse) müssen<br />

mit Ausnahme der nach § 292 PBG zulässigen Dachaufbauten<br />

ein Profil einhalten, das auf den fiktiven Traufseiten<br />

unter Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe maximal einen<br />

Meter über der tatsächlichen Schnittlinie zwischen der Aussenkante<br />

der Fassade <strong>und</strong> der Oberkante des fertigen Fussbodens<br />

des Attikageschosses unter 45° angelegt wird.<br />

2 Attikageschosse dürfen hangseitig fassadenbündig angeordnet<br />

werden, wenn auf dieser Seite unter Einbezug der Attikageschosse<br />

die zulässige Gebäudehöhe eingehalten wird. Die<br />

Fläche solcher Attikageschosse darf nicht grösser sein als die<br />

von Attikageschossen gemäss Abs. 1.<br />

3 Brüstungen von Dachterrassen sind von den Breitenbeschränkungen<br />

für Dachaufbauten ausgenommen, sofern sie die<br />

zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten.<br />

47 Suter • von Känel • Wild • AG


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

48 Suter • von Känel • Wild • AG


Gestaltungsplanpflicht Art. 37b<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

1 Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete gilt<br />

im Interesse einer qualitativ guten Überbauung die Pflicht zur<br />

Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes.<br />

2 Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere folgende<br />

Aspekte zu regeln:<br />

Wohnzone WG3 "Breiti" a. Sicherstellung einer qualitativ überzeugenden Überbauung<br />

b. ansprechende Gestaltung des öffentlichen Freiraums<br />

unter Miteinbezug des Chämibaches <strong>und</strong> des Strassenraumes<br />

St. Gallerstrasse<br />

c. siedlungsverträgliche Organisation der Erschliessung<br />

d. standortgerechte Nutzung unter Berücksichtigung der<br />

Lärmbelastung <strong>und</strong> Massnahmen gegen den Fluglärm<br />

Wohnzone WG3 "Müli-Gr<strong>und</strong>" a. Sicherstellung einer qualitativ überzeugenden Überbauung<br />

mit guter Integration in das Ortsbild<br />

b. ansprechende Gestaltung des öffentlichen Freiraums<br />

unter Miteinbezug der Industriekanäle <strong>und</strong> Bäche<br />

c. attraktive Fusswegverbindungen<br />

d. standortgerechte Nutzung unter Berücksichtigung der<br />

Lärmbelastung <strong>und</strong> Massnahmen gegen den Fluglärm<br />

Wohnzone WG3 Bruggächer a. gute Einordnung der <strong>Bau</strong>ten in die landschaftlich<br />

reizvolle Lage<br />

b. ökologische Vernetzung entlang des Hutzikerbaches<br />

c. standortgerechte Nutzung unter Berücksichtigung der<br />

Lärmbelastung <strong>und</strong> Massnahmen gegen den Fluglärm<br />

Gewerbezone G2 "Fridtal Süd" a. Sicherstellung einer Mischnutzung Gewerbe <strong>und</strong> Wohnen<br />

(max. 40%)<br />

b. ansprechende Gestaltung des öffentlichen Strassenraumes<br />

c. Massnahmen gegen den Strassen- <strong>und</strong> Bahnlärm sowie<br />

Gewährleistung der Machbarkeit von Nutzungen<br />

ES IV in der G2 "Fridtal Nord"<br />

3 In Bezug auf die Gestaltung der <strong>Bau</strong>ten, Anlagen sowie der<br />

Umgebung sind die Anforderungen von § 71 PBG zu erfüllen.<br />

Zudem gelten die kommunalen besonderen Vorschriften zur<br />

Arealüberbauung.<br />

Gewässerabstand Art. 37c<br />

Oberirdische Gebäude dürfen die im Zonenplan festgelegten<br />

Gewässerabstandslinien nicht überschreiten. Offene nicht abgestützte<br />

Balkone <strong>und</strong> unterirdische <strong>Bau</strong>ten dürfen vorbehältlich<br />

den Bestimmungen über den Gewässerraum in den Abstandsbereich<br />

hineinragen.<br />

49 Suter • von Känel • Wild • AG


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

50 Suter • von Känel • Wild • AG


Hochwasserschutz Art. 37d<br />

Antennenanlagen Art. 37e<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

Bei Neubauten <strong>und</strong> baubewilligungspflichtigen Veränderungen<br />

von bestehenden <strong>Bau</strong>ten wird der erforderliche Objektschutz<br />

gemäss Gefahrenkarte im Rahmen des <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrens<br />

angeordnet.<br />

Bei bestehenden <strong>Bau</strong>ten in Gebieten mit erheblicher <strong>und</strong> mittlerer<br />

Gefährdung mit grossem Schutzdefizit werden Objektschutzmassnahmen<br />

gefordert. Allfällige übergeordnete Hochwasserschutzmassnahmen<br />

werden dabei berücksichtigt.<br />

Mobilfunkanlagen haben der Quartierversorgung zu dienen. In<br />

den Gewerbezonen sind überdies auch Anlagen für die kommunale<br />

Versorgung zulässig.<br />

Visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden<br />

Zonen <strong>und</strong> gemäss folgenden Prioritäten zulässig:<br />

• 1. Priorität: Gewerbezonen;<br />

• 2. Priorität: Zentrumszone <strong>und</strong> andere <strong>Bau</strong>zonen, in<br />

denen mässig störende Betriebe<br />

zulässig sind;<br />

• 3. Priorität: Kernzonen sowie Zonen für öffentliche<br />

<strong>Bau</strong>ten, in denen nur nicht störende<br />

Betriebe zulässig sind<br />

Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgr<strong>und</strong> von funktechnischen<br />

Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen<br />

Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in<br />

den übrigen Wohnzonen zulässig.<br />

<strong>Bau</strong>gesuche für visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen im<br />

Bereich von Natur- <strong>und</strong> Heimatschutzobjekten sind bezüglich<br />

der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten.<br />

51 Suter • von Känel • Wild • AG


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Gültige Fassung<br />

Öffentlicher Gr<strong>und</strong> Art. 38<br />

Inkrafttreten Art. 39<br />

Die Inanspruchnahme des kommunalen, öffentlichen Gr<strong>und</strong>es<br />

richtet sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der kantonalen Sondergebrauchsverordnung<br />

vom 24. Mai 1978.<br />

1 Die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung<br />

der Genehmigung durch den Regierungsrat in<br />

Kraft.<br />

2 Mit dem Inkrafttreten wird die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom<br />

11. Juli 1994 ersetzt.<br />

Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 12. Januar<br />

1998 <strong>und</strong> 27. September 1999<br />

Namens der Gemeindeversammlung,<br />

Der Präsident: E. Hauser Der Schreiber: H. U. Kägi<br />

Von der <strong>Bau</strong>direktion genehmigt am 21. April 1999 <strong>und</strong> 15.<br />

Dezember 1999 (ARV Nr. 454/1999 <strong>und</strong> 1575/1999)<br />

52 Suter • von Känel • Wild • AG


Öffentlicher Gr<strong>und</strong> Art. 38<br />

Inkrafttreten Art. 39<br />

Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Beantragte neue Fassung (Korrekturen rot)<br />

Die Inanspruchnahme des kommunalen, öffentlichen Gr<strong>und</strong>es<br />

richtet sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der kantonalen Sondergebrauchsverordnung<br />

vom 24. Mai 1978.<br />

1 Die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung<br />

der kantonalen Genehmigung durch den<br />

Regierungsrat in Kraft.<br />

2 Mit dem Inkrafttreten wird die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong> vom<br />

11. Juli 1994 21. April 1999 <strong>und</strong> 15. Dezember 1999 ersetzt.<br />

Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am xx. xxxxxx<br />

201x<br />

Namens der Gemeindeversammlung,<br />

Der Präsident: Georg Brunner Der Schreiber: Jürg Schenkel<br />

Von der <strong>Bau</strong>direktion genehmigt am xx. xxxxxx 201x (ARE Nr.<br />

xxx/201x).<br />

53 Suter • von Känel • Wild • AG


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Anhang<br />

Gr<strong>und</strong>wasserschutz Tösswis-Setzi<br />

Spezialregelung Höhen<br />

54 Suter • von Känel • Wild • AG


Gemeinde Turbenthal<br />

<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

Anhang<br />

Spezialregelung Höhen Tösswis – Setzi<br />

55 Suter • von Känel • Wild • AG

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