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Anhang 1<br />

Im Tarifgebiet Ost verbleibt es bei der bisherigen regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit von 40 Stunden.<br />

Teilzeitbeschäftigte, bei denen im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart<br />

ist und bei denen sich mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages das<br />

Entgelt wegen einer anderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert,<br />

ist auf Antrag der / <strong>des</strong> Beschäftigten bis 30. Juni 2008 die Stundenzahl<br />

für die Zukunft so aufzustocken, dass die Höhe <strong>des</strong> bisherigen Brutto-Entgelts<br />

erreicht wird.<br />

Die von der VKA auf der Grundlage <strong>des</strong> TV-Meistbegünstigung erhobene Klage<br />

ist damit als erledigt anzusehen. Die Berufung der VKA gegen das Urteil <strong>des</strong> Arbeitsgerichts<br />

Berlin vom 4. Januar 2008 wird zurückgezogen.<br />

Min<strong>des</strong>tlaufzeit für die Arbeitszeit bis zum 31. Dezember 2009.<br />

III. Krankenhäuser<br />

Es gelten die besonderen Regelungen der Anlage 2. (<strong>nicht</strong> abgedruckt)<br />

IV. Versorgungsbetriebe<br />

Es gelten die besonderen Regelungen der Anlage 3. (<strong>nicht</strong> abgedruckt)<br />

V. Nahverkehrsbetriebe<br />

Es gelten die besonderen Regelungen der Anlage 4. (<strong>nicht</strong> abgedruckt)<br />

VI. Lehrkräfte<br />

Es gelten die besonderen Regelungen der Anlage 5. (<strong>nicht</strong> abgedruckt)<br />

Erklärungsfrist bis zum 20. April 2008. Mit Annahme <strong>des</strong> Tarifergebnisses sind die<br />

Kündigungen der Arbeitszeitregelungen vom 7. März 2008 erledigt.<br />

Potsdam, den 31. März 2008<br />

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