Abfall-Satzung - Kreisabfallwirtschaftsbetrieb
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§ 22<br />
Erklärungspflichten<br />
Gebührenschuldner (§ 21) und ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch den Landkreis<br />
verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgebenden<br />
Umstände in der vom Landkreis geforderten Form abzugeben. Der Landkreis kann<br />
für die Abgabe der Erklärungen Fristen setzen.<br />
§ 23<br />
Schätzung<br />
Soweit der Landkreis die Bemessungsgrundlagen für die Benutzungsgebühren nicht ermitteln<br />
oder berechnen kann, schätzt er sie. Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für<br />
die Schätzung von Bedeutung sind.<br />
§ 24<br />
Benutzungsgebühren<br />
(1) Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Restmüll (§ 5 Abs.1a), Bioabfall (§<br />
5 Abs. 5), Sperrmüll (§ 5 Abs. 2), Schrott (§ 5 Abs. 8), Elektro- und Elektronikaltgeräten<br />
(§ 5 Abs. 9), Gartenabfällen (§ 5 Abs. 6), schadstoffbelasteten Abfällen (§ 5 Abs.<br />
7) und Abfällen zur Verwertung aus Haushaltungen werden als Haushaltsgebühr<br />
nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 25) zu einem<br />
Haushalt gehörenden Personen (maßgebend ist der Hauptwohnsitz) und einer<br />
zusätzlichen Gewichtsgebühr für Restmüll und Bioabfall erhoben.<br />
Personen, die im Landkreis Heidenheim lediglich einen Nebenwohnsitz haben, werden<br />
zur Haushalts- und Gewichtsgebühr nur dann veranlagt, wenn sie eigene <strong>Abfall</strong>behälter<br />
nutzen bzw. nachweislich einer Müllgemeinschaft (z.B. durch ausdrückliche<br />
Erklärung) angehören. Nutzen Personen mit Nebenwohnsitz im Landkreis Heidenheim<br />
nachweislich <strong>Abfall</strong>behälter Dritter, so erfolgt ebenfalls eine Veranlagung zur<br />
Haushalts- und Gewichtsgebühr.<br />
Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer<br />
allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Dies gilt auch für die Mitglieder von<br />
Wohngemeinschaften, Wohnheimbewohner und Untermieter, wenn sie allein wirtschaften.<br />
Die Haushaltsgebühr beträgt jährlich<br />
1. für einen 1-Personenhaushalt 72,96 €<br />
2. für einen 2- oder 3-Personenhaushalt 105,96 €<br />
3. für einen 4- oder Mehrpersonenhaushalt 132,96 €<br />
Gebührenmaßstab für die zusätzlich zur Haushaltsgebühr erhobene Gewichtsgebühr<br />
für Restmüll und Bioabfall ist das von der Waage des Sammelfahrzeuges registrierte<br />
Gewicht. Hat die Waage des Sammelfahrzeuges eine Leerung offenbar nicht richtig<br />
registriert, so wird für diese Leerung das Durchschnittsgewicht der letzten drei Leerungen<br />
als Grundlage für die Gewichtsgebühr festgesetzt. Die Gewichtsgebühr beträgt<br />
1. je kg Restmüll 0,16 €<br />
2. je kg Biomüll 0,12 €<br />
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