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Abfall-Satzung - Kreisabfallwirtschaftsbetrieb

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§ 22<br />

Erklärungspflichten<br />

Gebührenschuldner (§ 21) und ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch den Landkreis<br />

verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgebenden<br />

Umstände in der vom Landkreis geforderten Form abzugeben. Der Landkreis kann<br />

für die Abgabe der Erklärungen Fristen setzen.<br />

§ 23<br />

Schätzung<br />

Soweit der Landkreis die Bemessungsgrundlagen für die Benutzungsgebühren nicht ermitteln<br />

oder berechnen kann, schätzt er sie. Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für<br />

die Schätzung von Bedeutung sind.<br />

§ 24<br />

Benutzungsgebühren<br />

(1) Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Restmüll (§ 5 Abs.1a), Bioabfall (§<br />

5 Abs. 5), Sperrmüll (§ 5 Abs. 2), Schrott (§ 5 Abs. 8), Elektro- und Elektronikaltgeräten<br />

(§ 5 Abs. 9), Gartenabfällen (§ 5 Abs. 6), schadstoffbelasteten Abfällen (§ 5 Abs.<br />

7) und Abfällen zur Verwertung aus Haushaltungen werden als Haushaltsgebühr<br />

nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 25) zu einem<br />

Haushalt gehörenden Personen (maßgebend ist der Hauptwohnsitz) und einer<br />

zusätzlichen Gewichtsgebühr für Restmüll und Bioabfall erhoben.<br />

Personen, die im Landkreis Heidenheim lediglich einen Nebenwohnsitz haben, werden<br />

zur Haushalts- und Gewichtsgebühr nur dann veranlagt, wenn sie eigene <strong>Abfall</strong>behälter<br />

nutzen bzw. nachweislich einer Müllgemeinschaft (z.B. durch ausdrückliche<br />

Erklärung) angehören. Nutzen Personen mit Nebenwohnsitz im Landkreis Heidenheim<br />

nachweislich <strong>Abfall</strong>behälter Dritter, so erfolgt ebenfalls eine Veranlagung zur<br />

Haushalts- und Gewichtsgebühr.<br />

Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer<br />

allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Dies gilt auch für die Mitglieder von<br />

Wohngemeinschaften, Wohnheimbewohner und Untermieter, wenn sie allein wirtschaften.<br />

Die Haushaltsgebühr beträgt jährlich<br />

1. für einen 1-Personenhaushalt 72,96 €<br />

2. für einen 2- oder 3-Personenhaushalt 105,96 €<br />

3. für einen 4- oder Mehrpersonenhaushalt 132,96 €<br />

Gebührenmaßstab für die zusätzlich zur Haushaltsgebühr erhobene Gewichtsgebühr<br />

für Restmüll und Bioabfall ist das von der Waage des Sammelfahrzeuges registrierte<br />

Gewicht. Hat die Waage des Sammelfahrzeuges eine Leerung offenbar nicht richtig<br />

registriert, so wird für diese Leerung das Durchschnittsgewicht der letzten drei Leerungen<br />

als Grundlage für die Gewichtsgebühr festgesetzt. Die Gewichtsgebühr beträgt<br />

1. je kg Restmüll 0,16 €<br />

2. je kg Biomüll 0,12 €<br />

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