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Rahmendienstvereinbarung zum Einsatz einer Lernplattform (z.B. ...

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unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch<br />

nicht berührt.<br />

(4) Die Dienstvereinbarung ist in der jeweils gültigen Fassung im Amtsblatt Kultus und<br />

Unterricht bekannt zu machen.<br />

(5) Die Beschäftigten im Geschäftsbereich der Kultusverwaltung sind ausdrücklich auf diese<br />

Dienstvereinbarung und ihre Veröffentlichung hinzuweisen.<br />

Stuttgart, den<br />

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg .<br />

Vorsitzende des Hauptpersonalrates<br />

5

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