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Mieter Report 3-2009 - Landesverband hamburgischer Mieterschutz ...

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<strong>Mieter</strong> <strong>Report</strong><br />

Mitteilungsblatt des <strong>Landesverband</strong> <strong>hamburgischer</strong> <strong>Mieter</strong>schutz e.V.<br />

III. Quartal <strong>2009</strong> · Nr. 135/0006<br />

Auf den Spuren des „Wandsbecker Bothen“


Inhalt<br />

Umzüge<br />

vom Fachmann<br />

Frühbucher-<br />

Rabatt<br />

Mitglieder des LhM<br />

er halten bei Vorlage ihres<br />

Mitgliedsausweises<br />

10 % Ermäßigung!<br />

■ Seniorenumzüge<br />

inkl. ein- und<br />

auspacken<br />

■ Klempner, Elektriker, Maler<br />

■ Entsorgen von Altmobiliar<br />

■ Abrechnung mit Behörden<br />

Tel.: 040 / 21 62 67<br />

Allgemeine Möbeltransporte<br />

Herbert Thede GmbH<br />

Familienbetrieb seit 1932<br />

Caspar-Voght-Str. 42 · 20535 Hamburg<br />

E-Mail: thede@umzug-hamburg.de<br />

www.umzug-hamburg.de<br />

Tel.: 040 / 21 62 67 Fax: 040 / 219 20 51<br />

Zu unserem Titelbild<br />

Auf den Spuren des „Wandsbecker Bothen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />

Kommentare<br />

Ein Unglück kommt selten allein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

Ziehen Sie um??? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

Kündigungen wegen Eigenbedarfs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />

Entscheidungen in Kurzfassung:<br />

Lärmbelästigung durch Garagentor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

Arbeitsplatz in der Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

Tipps unseres Juristen<br />

Und wer bezahlt mir den Anwalt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

Das Mietrecht ist gnädiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

Der Schuss in den Ofen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

Wiederkehrende juristische Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

BGH-Entscheidungen<br />

Wertersatz für überflüssige Endrenovierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Lärmbeeinträchtigung aus der Oberwohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Ausbau einer neuen Dachgeschosswohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Tier des Jahres <strong>2009</strong><br />

Igel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

Wichtige Rufnummern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

LANDESVERBAND HAMBURGISCHER MIETERSCHUTZ E.V.<br />

Ottenser Hauptstraße 63 · 22765 Hamburg<br />

Telefon: 040 / 39 53 15 + 39 28 29 Telefax: 040 / 390 69 92<br />

Sprechzeiten: Montag bis Mittwoch 16.00 – 19.00 Uhr, Einlass ab 15.30 Uhr<br />

e-mail: info@mieterschutz-hamburg.de Internet: www.mieterschutz-hamburg.de<br />

Notfall-Telefon: 0174 615 94 21, Do. + Fr. 19.00 – 20.00 Uhr, Sa. 11.00 – 12.00 Uhr<br />

Bankverbindung: Hamburger Sparkasse · Konto-Nr. 1042 240 000, BLZ: 200 505 50<br />

2


Zu unserem Titelbild<br />

Wandsbek damals bis heute<br />

Auf den Spuren des „Wandsbecker Bothen“<br />

Der „Wandsbecker Bothe" wurde von Matthias Claudius in den<br />

Jahren 1771 bis 1775 herausgegeben. Er war ein Nachrichtenblatt,<br />

das in der Woche am Dienstag, Mittwoch, Freitag und<br />

Sonnabend erschien. Allen ist Matthias Claudius wohlbekannt<br />

als der Verfasser des Liedes „Der Mond ist aufgegangen“ und<br />

er war der wohl bekannteste Bürger Wandsbeks. Als ich vor<br />

Jahren einmal an das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek abgeordnet<br />

war, stieß ich auf das Faltblatt über einen historischen<br />

Rundgang durch Wandsbek (dessen einzelne Stationen Sie<br />

unter www.wandsbek.de/133.html.de nachlesen können).<br />

An dieses Faltblatt habe ich mich neulich erinnert und beschlossen,<br />

Ihnen heute etwas über Wandsbek zu berichten.<br />

Ausgangspunkt des Spaziergangs ist der U-Bahnhof Wandsbek<br />

Markt im Norden, direkt gegenüber der Christuskirche. Der<br />

Wandsbeker Marktplatz war der traditionelle Marktplatz in<br />

Wandsbek. Nach der Eröffnung des U-Bahnhofs im Jahr 1962<br />

wurde der Wochenmarkt an die Straße „Quarree“ verlegt, die<br />

dem heutigen großen Einkaufszentrum seinen Namen gab.<br />

Die Christus kirche ist zwischen 1953<br />

und 1955 erbaut und 1963 bis 1965<br />

durch den 70 m hohen Turm ergänzt<br />

worden. Bereits 1634 hatte es hier<br />

eine Kirche gegeben, die Drei faltigkeits<br />

kirche.<br />

Langjähriger Zweiter Bürgermeister<br />

von Wandsbek und 1906 zum Ehrenbürger<br />

ernannt worden war Friedrich<br />

Puvogel. Ihm setzte die Stadt ein<br />

Denkmal, den so genannten Puvogel-<br />

3<br />

Brunnen, der den Morgen symboli sieren soll. Der Brunnen ist<br />

noch er halten und in ein Blumenbeet integriert worden.<br />

Von dort gehen wir weiter zu unserem nächsten Ziel, die Wand -<br />

se-Brücke an der Litzowstraße. Auf dem Weg dorthin kom men<br />

wir an dem unter Denkmalschutz stehenden Friedhof vorbei,<br />

der von 1637 bis 1886 von der jüdischen Gemeinde genutzt<br />

wurde und der mehr als 1240 Grabstätten beherbergt.<br />

An der Kattunbleiche 19 ist<br />

seit 1998 das Staatsarchiv<br />

belegen. Es dient der Aufbe -<br />

wahrung, Pflege und Nut z ung<br />

des gesamten Hamburger Archiv<br />

gutes. Der Bau be steht<br />

aus einem Verwaltungsge -<br />

bäude und einem eigenwillig<br />

anmutenden fensterlosen<br />

Qua der, der durch seine grellblauen Fassaden ins Auge sticht.<br />

In die sem Teil befinden sich die klimatisierten Archive mit<br />

den wert vollen Urkunden und Dokumenten.<br />

Man könnte auf die Idee kommen, dass sich der Name „Wandsbek“<br />

von dem Flüsschen „Wandse“, das den Stadtteil durchfließt,<br />

herleite. Diese Annahme ist indes keinesfalls ge sichert,<br />

denn erst seit ungefähr 1820 führt der ursprünglich „Müh -<br />

lenbek“ genannte Fluss offiziell den heutigen Namen. Einer<br />

Theorie zufolge hatte ein Mann namens Wanto am dortigen<br />

Bach (Bek) ein Dorf gegründet, das dann schließlich Wandsbek<br />

genannt wurde. Die Wandse, so wie wir sie kennen, entspringt<br />

westlich der Ortschaft Siek im Kreis Stormarn und mündet im


Zu unserem Titelbild<br />

Zentrum Hamburgs in die Alster. Es gibt auch den Wandse-Wanderweg,<br />

der sich an vielen Stellen durch höchst idyllisches Terrain<br />

am Ufer des Flusses entlangzieht. Die Wandse führte<br />

früher bedeutend mehr Wasser als heute und betrieb seit<br />

dem 14. Jahrhundert sechs Wassermühlen im Gutsbereich<br />

Wandsbek. Wenn Sie auf<br />

der Höhe des Karstadt-<br />

Gebäudes auf dem vor<br />

kurzem neu gestalteten<br />

Platz in Richtung Busbahnhof<br />

gehen, passieren<br />

Sie zwei dort wachende<br />

Löwen aus Stein. Sie hatten früher am Eingang der Auffahrt<br />

zum Wandsbeker Schloss in Höhe der Straße „Schloßgarten“<br />

ihren Standort. Im Osten des Platzes sind die beiden Sandsteinvasen<br />

zu sehen, die zu den Resten des heute nicht mehr<br />

bestehenden Schlosses gehören. Heinrich Graf von Schimmelmann<br />

hatte die Vasen 1757 bei seiner Übersiedelung von<br />

Dresden nach Hamburg mitgebracht.<br />

An der Schloßstraße 60 befindet sich das heutige Bezirksamt<br />

im so genannten Stormarnhaus. Die Affinität zu Stormarn ist<br />

aus dem Wandsbeker Wappen ersichtlich, auf dem neben<br />

Tasche, Hut und Stock Matthias Claudius’<br />

auf blauem Grund auch der Stormarner<br />

Schwan auf rotem Grund zu sehen sind.<br />

Der Architekt des Gebäudes ist übrigens<br />

kein ge ringerer als Fritz Höger, der u.a. auch<br />

das Chilehaus und den Sprinkenhof erbaut<br />

hat. Wir gehen nun durch das herrliche Naher<br />

holungsgebiet „Wandsbeker Gehölz“,<br />

das 1860 durch Ankauf von der damaligen<br />

Fleckenverwaltung vor Rodung hat gerettet werden können,<br />

zum Bahnhof Wandsbek. Er entstand 1865 mit dem Bau der<br />

4<br />

Eisenbahn zwischen Ham -<br />

burg und Lübeck. Heute beherbergt<br />

er ein vielgelobtes<br />

Szene-Lokal mit dem Namen<br />

der amerikanischen Eisenbahn<br />

linie „Amtrak“.<br />

Christian Bove, ein Wandsbeker<br />

Bürger, kehrte als wohlhabender Mann aus Argentinien zurück<br />

und errichtete 1861 in der Bovestraße 4 eine respektable<br />

Villa, die später dem Wandsbeker Oberbürgermeister Rodig als<br />

Dienstwohnung diente und heute zum Bürohaus umgewidmet<br />

ist. Das Gebäude in der Böhmestraße 20 wurde um 1870<br />

errichtet und diente als Altenwohnstift. Heute hat hier das<br />

Heimatmuseum seinen Platz gefunden. Eindrucksvoll ist die<br />

Fassade des Amtsgerichts Wandsbek in der Schädlerstraße 28.<br />

Leider kommt sie wegen der Enge der Straße nicht so recht zur<br />

Geltung. Der Gerichtsbetrieb wurde hier mit der Baufertig -<br />

stellung im Jahr 1908 aufgenommen. Wir nähern uns dem<br />

Ende unseres Rundgangs durch Wandsbek, der zugleich der<br />

Ausgangspunkt war, der Christus kirche. An ihrer westlichen<br />

Seite gelangen wir durch den alten Friedhof zum Mausoleum.<br />

Heinrich Carl Graf von Schimmelmann, ein Wandsbeker Gutsbesitzer<br />

und reicher Handelsherr, verfügte testamentarisch<br />

den Bau einer Grabkapelle für sich. Sie wurde 1787 bis 1791 im<br />

klassizistischen Stil erbaut und kann als das bedeutendste<br />

Baudenkmal in der ehemaligen Stadt Wandsbek gelten.<br />

Ich muss gestehen, ich hätte kaum gewagt, gerade über<br />

Wandsbek zu schreiben, wenn ich nicht zufällig auf den<br />

„Historischen Rundgang“ gestoßen wäre. Erst hierdurch habe<br />

ich erfahren, dass gerade in diesem Stadtteil Vergangenheit<br />

und Gegenwart besonders nah beieinander zu liegen<br />

scheinen.<br />

Rainer Bastenhorst


Kommentare<br />

EIN UNGLÜCK KOMMT<br />

SELTEN ALLEIN<br />

Bericht von Rechtsanwalt<br />

Erich R. Bartram, Hamburg<br />

Wenn Sie auf dem Wege von oder zur<br />

Arbeitsstelle einen Unfall erleiden,<br />

muss die gesetzliche Unfallversicherung<br />

(Berufsgenossenschaft) ein -<br />

tre ten (§ 8 11 Nr. 1 SGB VII). Dieser<br />

Schutz ist besonders dann wertvoll,<br />

wenn Sie – aus welchen Gründen auch<br />

immer – Ihren Unfallgegner nicht auf<br />

Schadensersatz (gemäß § 823 BGB<br />

und/oder § 7 StVG) in Anspruch nehmen<br />

können. Geschützt ist aber nur<br />

der unmittelbare Weg nach und von<br />

dem Ort der beruflichen Tätigkeit. Eine<br />

geringfügige Unterbrechung ist mitversichert.<br />

Auf dem Heimweg eines Arbeitnehmers<br />

kollidierte ein Außenspiegel seines<br />

Pkws mit einem Außenspiegel<br />

eines entgegenkommenden Pkws. Er<br />

fuhr zunächst ein Stück weiter und<br />

wartete, ob der Unfallgegner herüberkomme.<br />

Als dies nicht geschah, wendete<br />

er sein Fahrzeug, parkte es hinter<br />

dem gegenüber abgestellten Wagen<br />

des Unfallgegners und begab sich<br />

zwischen die beiden Fahrzeuge. Bevor<br />

es zu einem Gespräch mit dem Unfallgegner<br />

kam, fuhr ein weiterer Pkw<br />

auf sein Fahrzeug auf, klemmte ihn<br />

zwischen den parkenden Wagen ein<br />

und verletzte ihn erheblich.<br />

Der gesetzliche Unfallschutz wurde<br />

versagt. Das Bundessozialgericht befand,<br />

der Unglücksrabe habe seinen<br />

Heimweg mehr als geringfügig unterbrochen.<br />

Sobald nämlich die Richtung<br />

des Pkws umgekehrt werde, werde<br />

„sowohl nach ihrer Zielrichtung als<br />

auch nach ihrer Zweckbestimmung“<br />

von dem zunächst zurückgelegten<br />

Heimweg abgewichen.<br />

Da die Spiegel-Kollision auf dem unmittelbaren<br />

Heimweg erfolgte und<br />

unser Arbeitnehmer nichts anderes<br />

tat, als sich verkehrsgerecht um die<br />

Re gulierung des Kollisionsschadens<br />

zu kümmern, sollte es eigentlich<br />

nicht darauf ankommen, ob er seinen<br />

Wagen noch in Richtung Heimat oder<br />

gegenüber in umgekehrter Richtung<br />

abgestellt hat. Aber Juristen denken<br />

eben manchmal sehr feinsinnig (BSG<br />

Urteil vom 17.02.<strong>2009</strong> - B 2 U 26/07).<br />

5<br />

ZIEHEN SIE UM???<br />

Dann benachrichtigen<br />

Sie bitte Ihren<br />

<strong>Landesverband</strong><br />

<strong>hamburgischer</strong> <strong>Mieter</strong>schutz<br />

Ottenser Hauptstraße 63<br />

22765 Hamburg<br />

Achtung:<br />

Namen und Mitglieds-Nummer<br />

nicht vergessen!<br />

GEHEN SIE<br />

„ONLINE“?<br />

Dann finden Sie auf unserer<br />

Homepage unter dem Link<br />

Kontakte ein Formular, das<br />

Sie sogleich ausfüllen und abschicken<br />

können.<br />

So ersparen Sie uns die evtl. anfallende<br />

Arbeit der Einwohnermeldamt-Anfragen<br />

(kurz: EMA)<br />

und sich die Kosten.<br />

Danke sagt das LhM-Team


Kommentare<br />

KÜNDIGUNG WEGEN<br />

EIGENBEDARFS<br />

Bericht von Rechtsanwältin<br />

Dr. Antraud Ashölter, Hamburg<br />

Bekanntlich ist die Kündigung eines<br />

Mietverhältnisses durch den Vermieter<br />

grundsätzlich zulässig, wenn dieser<br />

sich berechtigterweise auf den so<br />

genannten Eigenbedarf beruft, d.h. die<br />

Wohnung für sich oder einen Ange -<br />

hörigen benötigt. Nun hat es zu dieser<br />

Frage, unter welchen Voraussetzungen<br />

ein Eigenbedarf des Vermieters begründet<br />

ist, in der Vergangenheit schon<br />

eine Fülle von höchstrichterlichen Entscheidungen<br />

gegeben. Gleichwohl gibt<br />

es jedoch auch zu diesem Punkt immer<br />

wieder neue tatsächliche Facetten, die<br />

dann den Rechtsweg bis zum Bundesgerichtshof<br />

(BGH) durchlaufen. Es soll<br />

daher von 3 dazu jüngst ergangenen<br />

Entscheidungen berichtet werden:<br />

Zunächst hatte sich der BGH im vergangenen<br />

Jahr mit der Frage zu beschäftigen,<br />

ob ein Vermieter auch verpflichtet<br />

ist, eine später frei werdende<br />

Alternativwohnung dem gekündigten<br />

<strong>Mieter</strong> anzubieten. Hintergrund war,<br />

dass der Vermieter in einem Mehrfamilienhaus<br />

eine im 5. Stock gelegene<br />

Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt<br />

hatte, der <strong>Mieter</strong> nach Ablauf der<br />

Kündigungsfrist aber nicht auszog,<br />

sondern sich vom Vermieter auf Räumung<br />

verklagen ließ. Noch während<br />

der laufenden Kündigungsfrist erhielt<br />

der Vermieter dann die Kündigung<br />

eines <strong>Mieter</strong>s, der in diesem Hause<br />

eine vergleichbare Wohnung im 4. Ober -<br />

geschoss angemietet hatte. Die Kün -<br />

digungsfrist dieses <strong>Mieter</strong>s aus dem 4.<br />

Obergeschoss endete jedoch<br />

2 Monate später als die vom Vermieter<br />

ausgesprochene Eigenbedarfskündigung<br />

für den <strong>Mieter</strong> aus dem 5. Ober -<br />

geschoss. Dieser <strong>Mieter</strong> vertrat nun<br />

die Auffassung, den Vermieter treffe<br />

eine Verpflichtung, ihm diese später<br />

frei werdende Wohnung anzubieten.<br />

Diese Auffassung hat der BGH (NJW<br />

<strong>2009</strong>, 1141) jedoch nicht geteilt:<br />

Der BGH weist nämlich zutreffenderweise<br />

darauf hin, dass der <strong>Mieter</strong> –<br />

den geltend gemachten Eigenbedarf<br />

des Vermieters unterstellt – bei recht -<br />

mä ßigem Verhalten seine Wohnung<br />

bereits zu einem Zeitpunkt hätte räumen<br />

müssen, als die im darunter<br />

liegenden Stockwerk liegende Alternativwohnung<br />

noch gar nicht frei war.<br />

Wenn der Eigenbedarf des Vermieters<br />

nämlich begründet ist, dann wäre der<br />

6<br />

<strong>Mieter</strong> aus dem 5. Obergeschoss nach<br />

dem <strong>Mieter</strong>vertrag verpflichtet, zum<br />

Ablauf der Kündigungsfrist seine Wohnung<br />

geräumt an den Vermieter herauszugeben.<br />

Die vom klagenden <strong>Mieter</strong><br />

angeführte Begründung, ihm hätte die<br />

kurz darauf frei werdende Wohnung<br />

im 4. Obergeschoss vom Vermieter an -<br />

geboten werden müssen, würde daher<br />

die rechtliche Wirkung der Kündigung<br />

unzulässig unterlaufen.<br />

In einer weiteren Entscheidung des<br />

BGH (NJW <strong>2009</strong>, 1139) ging es um<br />

die Frage, ob eine wiederholte Eigen -<br />

bedarfskündigung des Vermieters<br />

rechtsmissbräuchlich war.<br />

In diesem Fall ging es darum, dass ein<br />

Vermieter ein bereits viele Jahre laufendes<br />

Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs<br />

gekündigt hatte, weil seine Tochter<br />

demnächst ihr Studium beende und<br />

in ihre Heimatstadt zurückkehren werde.<br />

Diese Eigenbedarfskündigung des<br />

Vermieters wurde abgewiesen, weil der<br />

Eigenbedarf des Vermieters zu diesem<br />

Zeitpunkt vom Gericht noch nicht für<br />

gegeben erachtet worden war. Kurze<br />

Zeit später kündigte der Vermieter dann<br />

jedoch erneut die Wohnung wegen<br />

Eigenbedarfs, weil seine Tochter nun<br />

tatsächlich in ihre Heimatstadt zu -<br />

rückgekommen und gezwungen war,


Kommentare<br />

in der beengten Wohnung ihrer Eltern<br />

zu wohnen. Für diesen Fall hat der BGH<br />

nun entschieden, dass der vom Vermieter<br />

mit der zweiten Kündigung geltend<br />

gemachte Eigenbedarf gegeben sei<br />

und das vorangegangene klagabweisende<br />

Urteil ihn nicht daran gehindert<br />

habe, erneut wegen Eigenbedarfs zu<br />

kündigen. In der ersten Gerichtsentscheidung<br />

habe das Gericht nämlich lediglich<br />

darauf hingewiesen, dass zu<br />

dem damaligen Zeitpunkt der Eigenbedarf<br />

des Vermieters noch nicht hinreichend<br />

begründet gewesen sei. Dies sei<br />

jedoch bei Ausspruch der zweiten Eigenbedarfskündigung<br />

der Fall gewesen.<br />

Der <strong>Mieter</strong> könne sich auch nicht<br />

darauf berufen, die Wiederholung des<br />

identischen Kündigungsgrundes sei<br />

rechtsmissbräuchlich, denn der <strong>Mieter</strong><br />

habe aus dem Vorprozess bereits gewusst,<br />

dass der Vermieter in absehbarer<br />

Zeit für seine Tochter die Wohnung<br />

benötigen würde.<br />

Und schließlich soll noch von einem Fall<br />

berichtet werden, in welchem der BGH<br />

(AZ: VII ZR 231/07) darüber zu entscheiden<br />

hatte, welche Konsequenzen<br />

es mit sich bringt, wenn der Vermieter<br />

den im Rahmen der Kündigung geltend<br />

gemachten Eigenbedarf nur vorgetäuscht<br />

hatte.<br />

In dem entschiedenen Fall ging es darum,<br />

dass der Vermieter die gekündigte<br />

Wohnung angeblich für sich selbst benötigte<br />

und der <strong>Mieter</strong> dann „freiwillig"<br />

auszog. Einige Zeit später stellte der<br />

<strong>Mieter</strong> dann jedoch fest, dass die Immobilie<br />

kurz nach dem Auszug über einen<br />

Makler zum Verkauf angeboten<br />

wurde.<br />

In diesem Fall hat der BGH dann entschieden,<br />

dass der <strong>Mieter</strong> Anspruch auf<br />

Erstattung der Umzugskosten, der Renovierungskosten<br />

für die ehemalige<br />

Wohnung, die Maklerkosten sowie die<br />

Kosten der höheren Miete für die neue<br />

Wohnung hat. Die Argumentation des<br />

Vermieters, der <strong>Mieter</strong> sei „freiwillig"<br />

ausgezogen, sei nicht stichhaltig, denn<br />

der <strong>Mieter</strong> habe bei Ausspruch der Kündigung<br />

keinen Anlass gehabt, an der<br />

Richtigkeit der Angaben des Vermieters<br />

zu seinem angeblichen Eigenbedarf zu<br />

zweifeln. Der <strong>Mieter</strong> kann also grundsätzlich<br />

auch dann Schadenersatz von<br />

seinem ehemaligen Vermieter verlangen,<br />

wenn er sich der Eigenbedarfskündigung<br />

„freiwillig" beugt und auszieht,<br />

dann jedoch später feststellt,<br />

dass dieser Eigenbedarf nur wahrheitswidrig<br />

vorgetäuscht worden war.<br />

7<br />

Entscheidungen in Kurzfassung:<br />

LÄRMBELÄSTIGUNG<br />

DURCH GARAGENTOR<br />

Die Lärmbelästigung in der Wohnung,<br />

die vom defekten Garagentor der Tiefgarage<br />

des Mietwohngebäudes ausgeht,<br />

kann die Mietzinsminderung begründen.<br />

Die 15 %ige Minderung der<br />

Bruttowarmmiete wurde als berechtigt<br />

anerkannt.<br />

LG Hamburg,<br />

Beschluss vom 26.3:.<strong>2009</strong><br />

– 333 S 65/08 –<br />

ARBEITSPLATZ IN<br />

DER WOHNUNG<br />

Eine fristlose Kündigung des Wohnraummietvertrages<br />

ist nicht schon dadurch<br />

begründet, dass der <strong>Mieter</strong> Computer,<br />

Fax und Telefon als Arbeitsmittel<br />

in der Wohnung nutzt. Eine gewerbliche<br />

Nutzung der Wohnung stellt nämlich<br />

nur dann einen vertragswidrigen<br />

Gebrauch dar, wenn die Räume hierdurch<br />

stärker als durch das bloße Bewohnen<br />

abgenutzt werden oder wenn<br />

mit dieser Nutzung ein nicht nur unerheblicher<br />

Publikumsverkehr einhergeht.<br />

AG Hamburg,<br />

Urteil vom 24.3.<strong>2009</strong><br />

– 48 C 477/08 –


Tipps unseres Juristen<br />

UND WER BEZAHLT<br />

MIR DEN ANWALT?<br />

Von Rechtsanwalt<br />

Erich R. Bartram, Hamburg<br />

Wenn Ihr Vermieter Miete nachfordert,<br />

wozu er den Standpunkt vertritt,<br />

die von Ihnen geltend gemachte Minderung<br />

aufgrund von Wohnungsmängeln<br />

sei unberechtigt, werden<br />

Sie sich rechtlich beraten und<br />

vertreten lassen, z.B. durch<br />

Ihren Mietverein oder auch<br />

einen Rechtsanwalt. Stellt<br />

sich dann heraus, dass Ihre<br />

Minderung berechtigt war,<br />

weil etwa der aufgetretene<br />

Schimmel an mangelhafter<br />

Isolierung der Außenwand<br />

lag, nicht aber, wie<br />

der Hauswirt meinte, an<br />

fehlerhaftem Wohnverhalten Ihrerseits,<br />

hat Ihr Vermieter durch seine<br />

unberechtigte Forderung eine so genannte<br />

Pflichtverletzung begangen.<br />

Er schuldet Ihnen indes nur dann<br />

Schadensersatz, muss also nur dann<br />

die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten<br />

übernehmen, wenn er<br />

diese Pflichtverletzung zu vertreten,<br />

also seinen Rechtsstandpunkt mithin<br />

wenigstens fahrlässig eingenommen<br />

hat. Fahrlässigkeit liegt<br />

aber keineswegs schon dann vor,<br />

wenn er einfach nicht erkennt, dass<br />

seine Forderung in der Sache nicht<br />

berechtigt ist. Er muss nur prüfen,<br />

ob seine Forderung plausibel ist.<br />

Unser oberstes Zivilgericht hat für<br />

die Vorwerfbarkeit also eine hohe<br />

Schwelle gesetzt. In der<br />

Praxis werden Sie deshalb<br />

sehr häufig auf<br />

Ihren Anwaltskosten<br />

sitzen bleiben. Die<br />

Über legung, ob es nicht auch<br />

ein Schreiben Ihres <strong>Mieter</strong>schutzvereins<br />

tut, bevor Sie<br />

sich durch einen Anwalt wehren,<br />

kann also etwas wert<br />

sein. Andererseits: Warten<br />

Sie einfach die Klage Ihres Vermieters<br />

ab und wird diese dann abgewiesen,<br />

hat er Ihnen die Prozessvertretungs -<br />

kosten zu erstatten, und zwar aufgrund<br />

Prozessrechts (BGH Urteil v.<br />

16.01.<strong>2009</strong> - V ZR 133/08 in NJW-<br />

Spezial <strong>2009</strong>, 172).<br />

8<br />

DAS MIETRECHT<br />

IST GNÄDIGER<br />

Von Rechtsanwalt<br />

Erich R. Bartram, Hamburg<br />

Auch Sie haben wohl davon gehört<br />

oder gelesen, dass nach 30-jähriger<br />

Betriebszugehörigkeit einer Kassier -<br />

erin fristlos gekündigt wurde, da die<br />

Umstände dafür sprachen, dass sie<br />

einen liegengebliebenen Leergutbon<br />

im Wert von 1,30 € zu Gunsten des<br />

eigenen Portemonnaies eingelöst hatte.<br />

Vom Wert her eine Bagatelle. Bewiesen<br />

war im Übrigen nichts; es bestand<br />

nur ein begründeter Verdacht.<br />

Müssen Sie befürchten, im Falle eines<br />

geringfügigen Verstoßes gegen Ihren<br />

Mietvertrag ebenso vor die Tür gesetzt<br />

zu werden?<br />

Erfreulicherweise nein: Zu einer<br />

ordentlichen Kündigung bedarf es<br />

immerhin einer schuldhaften, nicht<br />

unerheblichen Verletzung Ihrer vertraglichen<br />

Pflichten, zu einer frist -<br />

losen gar eines so erheblichen Verstoßes,<br />

dass Ihrem Vermieter das<br />

Abwarten der Kündigungsfrist nicht<br />

mehr zugemutet werden kann.<br />

Darüber hinaus: Es reicht nicht der


Tipps unseres Juristen<br />

Verdacht; Ihr Fehlverhalten muss<br />

Ihnen bewiesen werden. Klingt un -<br />

logisch, ist es aber nicht: Im Arbeitsrecht<br />

steht das zerstörte Vertrauen<br />

im Vordergrund. Im Mietrecht die<br />

Erheblichkeit der Pflichtverletzung<br />

(§§ 543, 573 BGB).<br />

DER SCHUSS<br />

IN DEN OFEN<br />

Von Rechtsanwalt<br />

Erich R. Bartram, Hamburg<br />

Ältere Zentralheizungsanlagen werden<br />

häufig nur deshalb nicht erneuert,<br />

weil die Wartungs- und Bedienungskosten<br />

der älteren Anlage über die<br />

Betriebskostenabrechnung auf die<br />

<strong>Mieter</strong> abwälzbar sind, während die<br />

Anschaffungskosten einer mo dernen<br />

und damit wartungsarmen und möglicherweise<br />

völlig bedienungs freien<br />

Anlage vom Vermieter zu tragen sind<br />

(es sei denn, dass eine so genannte<br />

Wertverbesserung vorliegt, die zur<br />

Er hebung eines Wert verbesserungs -<br />

zuschlages berechtigt).<br />

Da wähnte sich ein Hauswirt be son -<br />

ders pfiffig, indem er die unumgäng-<br />

lich gewordene<br />

moderne Zentralheizungsanlage<br />

nicht kaufte, sondern<br />

leaste (mietete).<br />

Bei den so<br />

genannten Leasing-Raten handele es<br />

sich ja um laufend wiederkehrende<br />

Ausgaben, die mit dem Betrieb der<br />

Zentralheizung zu tun haben, ganz<br />

abgesehen davon, dass dadurch ja<br />

Wartungs- und/oder Bedienungskos<br />

ten eingespart würden, die mög -<br />

lich erweise wegen des Alters der<br />

früh eren Anlage sogar höher ausfielen<br />

als nunmehr die Leasingraten.<br />

Diese Überlegung war, um im Bilde zu<br />

bleiben, ein Schuss in den Ofen: Der<br />

Bundesgerichtshof (BGH) urteilte<br />

kurz und knapp, welche Kosten des<br />

Betriebes einer zentralen Heizungsanlage<br />

umlagefähig seien, sei in § 7<br />

Abs. 2 HeizkostenV abschließend geregelt.<br />

Dort stünde nichts von Leasingkosten<br />

für Brenner, Öltank und<br />

Verbindungsleitungen. Also handele<br />

es sich bei diesen Ausgaben nicht um<br />

abwälzbare laufende Aufwendungen<br />

(BGH Urteil v. 17.12.2008 - VIII ZR<br />

92/08 in NJW <strong>2009</strong>, 667).<br />

9<br />

Wiederkehrende<br />

juristische Abkürzungen:<br />

WuM Zeitschrift für<br />

Wohnungswirtschaft<br />

und Mietrecht<br />

WM wie vor<br />

ZMR Zeitschrift für<br />

Miet- und Raumrecht<br />

AG Amtsgericht<br />

LG Landgericht<br />

OLG Oberlandesgericht<br />

BGH Bundesgerichtshof<br />

BVerfG Bundesverfassungsgericht<br />

KG Kammergericht (das ist<br />

das OLG in Berlin)<br />

GE-Berlin Zeitschrift der Grundeigentümervereine<br />

in Berlin<br />

GE-Hamburg Zeitschrift des hamburgischenGrundeigentümervereins<br />

Schmidt/Futterer/Langenberg:<br />

Ein Kommentar zum Mietrecht<br />

Langenberg – Betriebskostenrecht der<br />

Wohn- und Gewerberaummiete<br />

Die Fundstellen werden grundsätzlich<br />

zunächst mit dem Jahrgang und dann<br />

mit der Seitenzahl angegeben (z.B.<br />

Jahrgang 2000, Seite 150 = 2000, 150)


BGH-Entscheidungen<br />

WERTERSATZ FÜR<br />

ÜBERFLÜSSIGE<br />

ENDRENOVIERUNG<br />

§ §<br />

fällt ihnen dann aber manchmal doch<br />

§<br />

Oftmals streiten Vermieter und <strong>Mieter</strong><br />

darüber, ob Schönheitsreparaturen<br />

bei Beendigung des Mietverhältnisses<br />

durchzuführen sind oder nicht. Viele<br />

<strong>Mieter</strong> wollen dies umgehen und renovieren<br />

die Wohnung deshalb. Hinterher<br />

auf, dass sie trotz einer Endreno -<br />

vierungsklausel dazu gar nicht verpflichtet<br />

waren und wollen nunmehr<br />

vom Vermieter die Aufwendungen ersetzt<br />

bekommen.<br />

Wie die Rechtslage aussieht, wenn der<br />

<strong>Mieter</strong> Schönheitsreparaturen ausführt,<br />

obwohl die Endrenovierungsklausel<br />

unwirksam ist, hat der BGH<br />

nunmehr am 27. Mai <strong>2009</strong> zum Aktenzeichen<br />

VIII ZR 302/07 entschieden:<br />

a) Ein <strong>Mieter</strong>, der auf Grund einer unerkannt<br />

unwirksamen Endrenovierungsklausel<br />

Schönheitsreparaturen in der<br />

Mietwohnung vornimmt, führt damit<br />

kein Geschäft des Vermieters, sondern<br />

wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis<br />

tätig, weil er eine Leistung<br />

erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich<br />

Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung<br />

an der Wohnung<br />

geschuldeten Entgelts ist.<br />

b) Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete<br />

Wertersatz, den der Vermieter<br />

an einen <strong>Mieter</strong> zu leisten hat, der<br />

die Mietwohnung vor seinem Auszug<br />

auf Grund einer unwirksamen Endreno<br />

vierungsklausel in Eigenleistung<br />

renoviert hat, bemisst sich üblicherweise<br />

nur nach dem, was der <strong>Mieter</strong><br />

billigerweise neben einem Einsatz an<br />

freier Zeit als Kosten für das notwendige<br />

Material sowie als Vergütung für<br />

die Arbeitsleistung seiner Helfer aus<br />

dem Verwandten- und Bekanntenkreis<br />

aufgewendet hat oder hätte aufwenden<br />

müssen.<br />

LÄRMBEEIN TRÄCHTIGUNG<br />

AUS DER OBERWOHNUNG<br />

DURCH TRITTSCHALL<br />

Zum Aktenzeichen VIII ZR 131/08 hat<br />

der BGH am 17. Juni <strong>2009</strong> folgendermaßen<br />

entschieden:<br />

Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude<br />

weist, wenn nicht vertraglich etwas<br />

anderes vereinbart ist, in schall-<br />

10<br />

schutztechnischer Hinsicht keinen<br />

Mangel auf, sofern der Trittschallschutz<br />

den zurzeit der Errichtung des Gebäudes<br />

geltenden DIN-Normen entspricht.<br />

Das gilt auch dann, wenn während der<br />

Mietzeit in der Wohnung darüber der<br />

Fußbodenbelag ausgetauscht wird und<br />

sich dadurch der Schallschutz gegenüber<br />

dem Zustand bei Anmietung der<br />

Wohnung verschlechtert (Abgrenzung<br />

zu Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 –<br />

VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218).<br />

AUSBAU EINER NEUEN<br />

DACHGESCHOSSWOHNUNG<br />

Mit der vorstehend erwähnten Entscheidung<br />

des BGH vom 6.10.04<br />

wurde darüber entschieden, dass der<br />

Vermieter nach Ausbau des Dachgeschosses<br />

verpflichtet war, eine Trittschalldämmung<br />

einzubauen, die den<br />

im Zeitpunkt der Aufstockung hierfür<br />

geltenden technischen Anforderungen<br />

entspricht.<br />

Sachlage der Entscheidung war, dass<br />

der von der Oberwohnung ausgehende<br />

Trittschall von 58,5 dB die Grenzwerte<br />

von 53 dB für normalen und von 46 dB<br />

für erhöhten Schallschutz überstieg.


Tier des Jahres<br />

Eigentlich ist unser Igel heute<br />

überall zu Hause, obwohl er<br />

ursprünglich zweifellos ein<br />

Waldtier war. Wir können ihn<br />

auf den Feldern und Wiesen<br />

wie in den Gärten und Parkanlagen,<br />

ja mitten in den<br />

Dörfern und Städten treffen,<br />

und er ist überall dasselbe<br />

harmlose Nachttier, das sich uns durch die Vertilgung von Drahtwürmern<br />

und Schnecken, Engerlingen und Käfern recht nützlich<br />

macht, hier und dort wohl auch einmal ein Mäusenest ausbuddelt,<br />

eine Kreuzotter stellt und nebenbei noch Frösche und Kröten,<br />

Blindschleichen und Ringelnattern verzehrt, das Fallobst nicht<br />

verschmäht und sich leider auch für frische Vogeleier und Jungvögel<br />

interessiert.<br />

Igel Erinaceus europaeus (Familie: Igel Erinaceidae, Ordnung: Insektenfresser<br />

Insectivora) Europa, abgesehen vom äußersten<br />

Norden, 20-29 cm, Schwanz 2,5 cm, Körper dick, kurz und gedrungen,<br />

Rüssel spitz und vorn gekerbt, Maul weit gespalten, Ohren<br />

breit, Augen klein und schwarz, sein rauer Pelz ist am Hals und<br />

Bauch lichtrotgelb oder weißgrau, seine sehr spitzen Stacheln<br />

sind am Grunde bräunlich, in der Mitte gelblich, an der Spitze<br />

schwarz oder dunkelbraun.<br />

Rollt sich bei Gefahr blitzschnell zusammen, bildet dann einen eiförmigen<br />

Klumpen, der mit Gewalt kaum aufzubrechen ist, hat<br />

sehr empfindliche Geruchswerkzeuge, spürt mit der triefenden<br />

– Igel –<br />

Tier des Jahres <strong>2009</strong><br />

11<br />

Nase an der Erde, schnauft und schnüffelt dabei hörbar, hasst<br />

Lärm, zeigt sich durchaus nicht tölpisch oder langsam, vermag<br />

vielmehr blitzschnell anzugreifen, sehr zielsicher zuzubeißen,<br />

sammelt seine Erfahrungen, zeigt sich anpassungsfähig.<br />

Er paart sich im Mai/Juni, das Weibchen wirft zwischen Juni-<br />

August nach etwa 4- bis 6-wöchiger Tragzeit 3-7 nackte, blinde,<br />

weiße, knapp 6,5 cm lange Junge, denen die weißen Stacheln noch<br />

tief in der aufgeschwollenen Haut liegen, sie werden ungefähr<br />

6-8 Wochen lang gesäugt, vermögen schon bald selbständig und<br />

schmatzend Nahrung aufzunehmen, folgen der Mutter noch den<br />

ganzen Sommer hindurch. Zum Winterschlaf zieht sich der Igel im<br />

Herbst in eine tiefe, selbstgegrabene oder vorgefundene Höhle<br />

zurück, die er warm mit Stroh, Heu, Laub und Moos polstert,<br />

schläft ohne Nahrung bis zum März.<br />

Quelle:<br />

Pflanzen und Tiere in Deutschland von H. W. Smolik, erschienen<br />

1985 bei Naumann & Göbel, Köln<br />

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter:<br />

• Pressetext „Igel gefunden – was tun?“<br />

Die wenigsten Igel brauchen wirklich Hilfe",<br />

aus: animal 3/2007<br />

• Pro Igel e. V. (www.pro-igel.de)<br />

• Tasso e. V. (www.tiernotruf.org)<br />

• Schutzgemeinschaft Deutsches Wild (www.sdwi.de)


Wichtige Rufnummern<br />

Polizei 110<br />

Schreibtelefon f. Gehörlose 428 65 55 42<br />

Feuerwehr/Rettungsdienst 112<br />

Ärztlicher Notdienst 22 80 22<br />

Zahnärztlicher Notdienst 33 11 55<br />

Tierärztlicher Notdienst 43 43 79<br />

+ 0171-682 71 00<br />

Apotheken Notdienst<br />

Die für Ihren Stadtteil in Hamburg zuständige Apotheke<br />

können Sie über den „Ärztlichen Notdienst“ ermitteln.<br />

Aids-Hilfe Hamburg e.V. 194 11<br />

Gift-Info-Zentrale (05 51) 192 40 + 38 31 80<br />

Telefonseelsorge ev. 0800-111 01 11*<br />

Telefonseelsorge kath. 0800-111 02 22*<br />

Kinder- und Jugendnotdienst<br />

(Tag u. Nacht erreichbar) 428 49 – 0<br />

Kinder- u. Jugendtelefon 0800-131 03 33*<br />

Arbeitslosentelefonhilfe 0800-111 04 44*<br />

Beratung für Kriminalitätsopfer,<br />

Weißer Ring e.V. 0180-334 34 34<br />

Heilsarmee 86 23 05<br />

Krankenbeförderung 19 221 + 19 223<br />

ASB-Behindertenbeförderung 79 68 58 29<br />

Anwaltlicher Notdienst<br />

(Strafsachen) 0171-610 59 49<br />

Störungsdienste:<br />

Vattenfall-Strom 01801-43 94 39<br />

Vattenfall-Fernwärme 63 96 28 71<br />

e.on Hanse 0180-1 61 66 61<br />

HWW 78 19 51<br />

ADAC-Pannenhilfe<br />

Deutschland 0180-2 22 22 22<br />

Alle Mobilnetze 22 22 22<br />

* kostenfreie Servicenummer<br />

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Herausgeber und Verlag:<br />

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Artikel, die mit vollem Namen des<br />

Verfassers abgezeichnet sind, geben<br />

nicht unbedingt die Meinung<br />

der Redaktion wieder.<br />

Druck: Druckerei Nienstedt GmbH<br />

Erscheinungsweise: 1/4 jährlich

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