Mieter Report 3-2009 - Landesverband hamburgischer Mieterschutz ...
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Kommentare<br />
KÜNDIGUNG WEGEN<br />
EIGENBEDARFS<br />
Bericht von Rechtsanwältin<br />
Dr. Antraud Ashölter, Hamburg<br />
Bekanntlich ist die Kündigung eines<br />
Mietverhältnisses durch den Vermieter<br />
grundsätzlich zulässig, wenn dieser<br />
sich berechtigterweise auf den so<br />
genannten Eigenbedarf beruft, d.h. die<br />
Wohnung für sich oder einen Ange -<br />
hörigen benötigt. Nun hat es zu dieser<br />
Frage, unter welchen Voraussetzungen<br />
ein Eigenbedarf des Vermieters begründet<br />
ist, in der Vergangenheit schon<br />
eine Fülle von höchstrichterlichen Entscheidungen<br />
gegeben. Gleichwohl gibt<br />
es jedoch auch zu diesem Punkt immer<br />
wieder neue tatsächliche Facetten, die<br />
dann den Rechtsweg bis zum Bundesgerichtshof<br />
(BGH) durchlaufen. Es soll<br />
daher von 3 dazu jüngst ergangenen<br />
Entscheidungen berichtet werden:<br />
Zunächst hatte sich der BGH im vergangenen<br />
Jahr mit der Frage zu beschäftigen,<br />
ob ein Vermieter auch verpflichtet<br />
ist, eine später frei werdende<br />
Alternativwohnung dem gekündigten<br />
<strong>Mieter</strong> anzubieten. Hintergrund war,<br />
dass der Vermieter in einem Mehrfamilienhaus<br />
eine im 5. Stock gelegene<br />
Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt<br />
hatte, der <strong>Mieter</strong> nach Ablauf der<br />
Kündigungsfrist aber nicht auszog,<br />
sondern sich vom Vermieter auf Räumung<br />
verklagen ließ. Noch während<br />
der laufenden Kündigungsfrist erhielt<br />
der Vermieter dann die Kündigung<br />
eines <strong>Mieter</strong>s, der in diesem Hause<br />
eine vergleichbare Wohnung im 4. Ober -<br />
geschoss angemietet hatte. Die Kün -<br />
digungsfrist dieses <strong>Mieter</strong>s aus dem 4.<br />
Obergeschoss endete jedoch<br />
2 Monate später als die vom Vermieter<br />
ausgesprochene Eigenbedarfskündigung<br />
für den <strong>Mieter</strong> aus dem 5. Ober -<br />
geschoss. Dieser <strong>Mieter</strong> vertrat nun<br />
die Auffassung, den Vermieter treffe<br />
eine Verpflichtung, ihm diese später<br />
frei werdende Wohnung anzubieten.<br />
Diese Auffassung hat der BGH (NJW<br />
<strong>2009</strong>, 1141) jedoch nicht geteilt:<br />
Der BGH weist nämlich zutreffenderweise<br />
darauf hin, dass der <strong>Mieter</strong> –<br />
den geltend gemachten Eigenbedarf<br />
des Vermieters unterstellt – bei recht -<br />
mä ßigem Verhalten seine Wohnung<br />
bereits zu einem Zeitpunkt hätte räumen<br />
müssen, als die im darunter<br />
liegenden Stockwerk liegende Alternativwohnung<br />
noch gar nicht frei war.<br />
Wenn der Eigenbedarf des Vermieters<br />
nämlich begründet ist, dann wäre der<br />
6<br />
<strong>Mieter</strong> aus dem 5. Obergeschoss nach<br />
dem <strong>Mieter</strong>vertrag verpflichtet, zum<br />
Ablauf der Kündigungsfrist seine Wohnung<br />
geräumt an den Vermieter herauszugeben.<br />
Die vom klagenden <strong>Mieter</strong><br />
angeführte Begründung, ihm hätte die<br />
kurz darauf frei werdende Wohnung<br />
im 4. Obergeschoss vom Vermieter an -<br />
geboten werden müssen, würde daher<br />
die rechtliche Wirkung der Kündigung<br />
unzulässig unterlaufen.<br />
In einer weiteren Entscheidung des<br />
BGH (NJW <strong>2009</strong>, 1139) ging es um<br />
die Frage, ob eine wiederholte Eigen -<br />
bedarfskündigung des Vermieters<br />
rechtsmissbräuchlich war.<br />
In diesem Fall ging es darum, dass ein<br />
Vermieter ein bereits viele Jahre laufendes<br />
Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs<br />
gekündigt hatte, weil seine Tochter<br />
demnächst ihr Studium beende und<br />
in ihre Heimatstadt zurückkehren werde.<br />
Diese Eigenbedarfskündigung des<br />
Vermieters wurde abgewiesen, weil der<br />
Eigenbedarf des Vermieters zu diesem<br />
Zeitpunkt vom Gericht noch nicht für<br />
gegeben erachtet worden war. Kurze<br />
Zeit später kündigte der Vermieter dann<br />
jedoch erneut die Wohnung wegen<br />
Eigenbedarfs, weil seine Tochter nun<br />
tatsächlich in ihre Heimatstadt zu -<br />
rückgekommen und gezwungen war,