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Mieter Report 3-2009 - Landesverband hamburgischer Mieterschutz ...

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Kommentare<br />

KÜNDIGUNG WEGEN<br />

EIGENBEDARFS<br />

Bericht von Rechtsanwältin<br />

Dr. Antraud Ashölter, Hamburg<br />

Bekanntlich ist die Kündigung eines<br />

Mietverhältnisses durch den Vermieter<br />

grundsätzlich zulässig, wenn dieser<br />

sich berechtigterweise auf den so<br />

genannten Eigenbedarf beruft, d.h. die<br />

Wohnung für sich oder einen Ange -<br />

hörigen benötigt. Nun hat es zu dieser<br />

Frage, unter welchen Voraussetzungen<br />

ein Eigenbedarf des Vermieters begründet<br />

ist, in der Vergangenheit schon<br />

eine Fülle von höchstrichterlichen Entscheidungen<br />

gegeben. Gleichwohl gibt<br />

es jedoch auch zu diesem Punkt immer<br />

wieder neue tatsächliche Facetten, die<br />

dann den Rechtsweg bis zum Bundesgerichtshof<br />

(BGH) durchlaufen. Es soll<br />

daher von 3 dazu jüngst ergangenen<br />

Entscheidungen berichtet werden:<br />

Zunächst hatte sich der BGH im vergangenen<br />

Jahr mit der Frage zu beschäftigen,<br />

ob ein Vermieter auch verpflichtet<br />

ist, eine später frei werdende<br />

Alternativwohnung dem gekündigten<br />

<strong>Mieter</strong> anzubieten. Hintergrund war,<br />

dass der Vermieter in einem Mehrfamilienhaus<br />

eine im 5. Stock gelegene<br />

Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt<br />

hatte, der <strong>Mieter</strong> nach Ablauf der<br />

Kündigungsfrist aber nicht auszog,<br />

sondern sich vom Vermieter auf Räumung<br />

verklagen ließ. Noch während<br />

der laufenden Kündigungsfrist erhielt<br />

der Vermieter dann die Kündigung<br />

eines <strong>Mieter</strong>s, der in diesem Hause<br />

eine vergleichbare Wohnung im 4. Ober -<br />

geschoss angemietet hatte. Die Kün -<br />

digungsfrist dieses <strong>Mieter</strong>s aus dem 4.<br />

Obergeschoss endete jedoch<br />

2 Monate später als die vom Vermieter<br />

ausgesprochene Eigenbedarfskündigung<br />

für den <strong>Mieter</strong> aus dem 5. Ober -<br />

geschoss. Dieser <strong>Mieter</strong> vertrat nun<br />

die Auffassung, den Vermieter treffe<br />

eine Verpflichtung, ihm diese später<br />

frei werdende Wohnung anzubieten.<br />

Diese Auffassung hat der BGH (NJW<br />

<strong>2009</strong>, 1141) jedoch nicht geteilt:<br />

Der BGH weist nämlich zutreffenderweise<br />

darauf hin, dass der <strong>Mieter</strong> –<br />

den geltend gemachten Eigenbedarf<br />

des Vermieters unterstellt – bei recht -<br />

mä ßigem Verhalten seine Wohnung<br />

bereits zu einem Zeitpunkt hätte räumen<br />

müssen, als die im darunter<br />

liegenden Stockwerk liegende Alternativwohnung<br />

noch gar nicht frei war.<br />

Wenn der Eigenbedarf des Vermieters<br />

nämlich begründet ist, dann wäre der<br />

6<br />

<strong>Mieter</strong> aus dem 5. Obergeschoss nach<br />

dem <strong>Mieter</strong>vertrag verpflichtet, zum<br />

Ablauf der Kündigungsfrist seine Wohnung<br />

geräumt an den Vermieter herauszugeben.<br />

Die vom klagenden <strong>Mieter</strong><br />

angeführte Begründung, ihm hätte die<br />

kurz darauf frei werdende Wohnung<br />

im 4. Obergeschoss vom Vermieter an -<br />

geboten werden müssen, würde daher<br />

die rechtliche Wirkung der Kündigung<br />

unzulässig unterlaufen.<br />

In einer weiteren Entscheidung des<br />

BGH (NJW <strong>2009</strong>, 1139) ging es um<br />

die Frage, ob eine wiederholte Eigen -<br />

bedarfskündigung des Vermieters<br />

rechtsmissbräuchlich war.<br />

In diesem Fall ging es darum, dass ein<br />

Vermieter ein bereits viele Jahre laufendes<br />

Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs<br />

gekündigt hatte, weil seine Tochter<br />

demnächst ihr Studium beende und<br />

in ihre Heimatstadt zurückkehren werde.<br />

Diese Eigenbedarfskündigung des<br />

Vermieters wurde abgewiesen, weil der<br />

Eigenbedarf des Vermieters zu diesem<br />

Zeitpunkt vom Gericht noch nicht für<br />

gegeben erachtet worden war. Kurze<br />

Zeit später kündigte der Vermieter dann<br />

jedoch erneut die Wohnung wegen<br />

Eigenbedarfs, weil seine Tochter nun<br />

tatsächlich in ihre Heimatstadt zu -<br />

rückgekommen und gezwungen war,

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