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Mieter Report 3-2009 - Landesverband hamburgischer Mieterschutz ...

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Kommentare<br />

in der beengten Wohnung ihrer Eltern<br />

zu wohnen. Für diesen Fall hat der BGH<br />

nun entschieden, dass der vom Vermieter<br />

mit der zweiten Kündigung geltend<br />

gemachte Eigenbedarf gegeben sei<br />

und das vorangegangene klagabweisende<br />

Urteil ihn nicht daran gehindert<br />

habe, erneut wegen Eigenbedarfs zu<br />

kündigen. In der ersten Gerichtsentscheidung<br />

habe das Gericht nämlich lediglich<br />

darauf hingewiesen, dass zu<br />

dem damaligen Zeitpunkt der Eigenbedarf<br />

des Vermieters noch nicht hinreichend<br />

begründet gewesen sei. Dies sei<br />

jedoch bei Ausspruch der zweiten Eigenbedarfskündigung<br />

der Fall gewesen.<br />

Der <strong>Mieter</strong> könne sich auch nicht<br />

darauf berufen, die Wiederholung des<br />

identischen Kündigungsgrundes sei<br />

rechtsmissbräuchlich, denn der <strong>Mieter</strong><br />

habe aus dem Vorprozess bereits gewusst,<br />

dass der Vermieter in absehbarer<br />

Zeit für seine Tochter die Wohnung<br />

benötigen würde.<br />

Und schließlich soll noch von einem Fall<br />

berichtet werden, in welchem der BGH<br />

(AZ: VII ZR 231/07) darüber zu entscheiden<br />

hatte, welche Konsequenzen<br />

es mit sich bringt, wenn der Vermieter<br />

den im Rahmen der Kündigung geltend<br />

gemachten Eigenbedarf nur vorgetäuscht<br />

hatte.<br />

In dem entschiedenen Fall ging es darum,<br />

dass der Vermieter die gekündigte<br />

Wohnung angeblich für sich selbst benötigte<br />

und der <strong>Mieter</strong> dann „freiwillig"<br />

auszog. Einige Zeit später stellte der<br />

<strong>Mieter</strong> dann jedoch fest, dass die Immobilie<br />

kurz nach dem Auszug über einen<br />

Makler zum Verkauf angeboten<br />

wurde.<br />

In diesem Fall hat der BGH dann entschieden,<br />

dass der <strong>Mieter</strong> Anspruch auf<br />

Erstattung der Umzugskosten, der Renovierungskosten<br />

für die ehemalige<br />

Wohnung, die Maklerkosten sowie die<br />

Kosten der höheren Miete für die neue<br />

Wohnung hat. Die Argumentation des<br />

Vermieters, der <strong>Mieter</strong> sei „freiwillig"<br />

ausgezogen, sei nicht stichhaltig, denn<br />

der <strong>Mieter</strong> habe bei Ausspruch der Kündigung<br />

keinen Anlass gehabt, an der<br />

Richtigkeit der Angaben des Vermieters<br />

zu seinem angeblichen Eigenbedarf zu<br />

zweifeln. Der <strong>Mieter</strong> kann also grundsätzlich<br />

auch dann Schadenersatz von<br />

seinem ehemaligen Vermieter verlangen,<br />

wenn er sich der Eigenbedarfskündigung<br />

„freiwillig" beugt und auszieht,<br />

dann jedoch später feststellt,<br />

dass dieser Eigenbedarf nur wahrheitswidrig<br />

vorgetäuscht worden war.<br />

7<br />

Entscheidungen in Kurzfassung:<br />

LÄRMBELÄSTIGUNG<br />

DURCH GARAGENTOR<br />

Die Lärmbelästigung in der Wohnung,<br />

die vom defekten Garagentor der Tiefgarage<br />

des Mietwohngebäudes ausgeht,<br />

kann die Mietzinsminderung begründen.<br />

Die 15 %ige Minderung der<br />

Bruttowarmmiete wurde als berechtigt<br />

anerkannt.<br />

LG Hamburg,<br />

Beschluss vom 26.3:.<strong>2009</strong><br />

– 333 S 65/08 –<br />

ARBEITSPLATZ IN<br />

DER WOHNUNG<br />

Eine fristlose Kündigung des Wohnraummietvertrages<br />

ist nicht schon dadurch<br />

begründet, dass der <strong>Mieter</strong> Computer,<br />

Fax und Telefon als Arbeitsmittel<br />

in der Wohnung nutzt. Eine gewerbliche<br />

Nutzung der Wohnung stellt nämlich<br />

nur dann einen vertragswidrigen<br />

Gebrauch dar, wenn die Räume hierdurch<br />

stärker als durch das bloße Bewohnen<br />

abgenutzt werden oder wenn<br />

mit dieser Nutzung ein nicht nur unerheblicher<br />

Publikumsverkehr einhergeht.<br />

AG Hamburg,<br />

Urteil vom 24.3.<strong>2009</strong><br />

– 48 C 477/08 –

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