Mieter Report 3-2009 - Landesverband hamburgischer Mieterschutz ...
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Kommentare<br />
in der beengten Wohnung ihrer Eltern<br />
zu wohnen. Für diesen Fall hat der BGH<br />
nun entschieden, dass der vom Vermieter<br />
mit der zweiten Kündigung geltend<br />
gemachte Eigenbedarf gegeben sei<br />
und das vorangegangene klagabweisende<br />
Urteil ihn nicht daran gehindert<br />
habe, erneut wegen Eigenbedarfs zu<br />
kündigen. In der ersten Gerichtsentscheidung<br />
habe das Gericht nämlich lediglich<br />
darauf hingewiesen, dass zu<br />
dem damaligen Zeitpunkt der Eigenbedarf<br />
des Vermieters noch nicht hinreichend<br />
begründet gewesen sei. Dies sei<br />
jedoch bei Ausspruch der zweiten Eigenbedarfskündigung<br />
der Fall gewesen.<br />
Der <strong>Mieter</strong> könne sich auch nicht<br />
darauf berufen, die Wiederholung des<br />
identischen Kündigungsgrundes sei<br />
rechtsmissbräuchlich, denn der <strong>Mieter</strong><br />
habe aus dem Vorprozess bereits gewusst,<br />
dass der Vermieter in absehbarer<br />
Zeit für seine Tochter die Wohnung<br />
benötigen würde.<br />
Und schließlich soll noch von einem Fall<br />
berichtet werden, in welchem der BGH<br />
(AZ: VII ZR 231/07) darüber zu entscheiden<br />
hatte, welche Konsequenzen<br />
es mit sich bringt, wenn der Vermieter<br />
den im Rahmen der Kündigung geltend<br />
gemachten Eigenbedarf nur vorgetäuscht<br />
hatte.<br />
In dem entschiedenen Fall ging es darum,<br />
dass der Vermieter die gekündigte<br />
Wohnung angeblich für sich selbst benötigte<br />
und der <strong>Mieter</strong> dann „freiwillig"<br />
auszog. Einige Zeit später stellte der<br />
<strong>Mieter</strong> dann jedoch fest, dass die Immobilie<br />
kurz nach dem Auszug über einen<br />
Makler zum Verkauf angeboten<br />
wurde.<br />
In diesem Fall hat der BGH dann entschieden,<br />
dass der <strong>Mieter</strong> Anspruch auf<br />
Erstattung der Umzugskosten, der Renovierungskosten<br />
für die ehemalige<br />
Wohnung, die Maklerkosten sowie die<br />
Kosten der höheren Miete für die neue<br />
Wohnung hat. Die Argumentation des<br />
Vermieters, der <strong>Mieter</strong> sei „freiwillig"<br />
ausgezogen, sei nicht stichhaltig, denn<br />
der <strong>Mieter</strong> habe bei Ausspruch der Kündigung<br />
keinen Anlass gehabt, an der<br />
Richtigkeit der Angaben des Vermieters<br />
zu seinem angeblichen Eigenbedarf zu<br />
zweifeln. Der <strong>Mieter</strong> kann also grundsätzlich<br />
auch dann Schadenersatz von<br />
seinem ehemaligen Vermieter verlangen,<br />
wenn er sich der Eigenbedarfskündigung<br />
„freiwillig" beugt und auszieht,<br />
dann jedoch später feststellt,<br />
dass dieser Eigenbedarf nur wahrheitswidrig<br />
vorgetäuscht worden war.<br />
7<br />
Entscheidungen in Kurzfassung:<br />
LÄRMBELÄSTIGUNG<br />
DURCH GARAGENTOR<br />
Die Lärmbelästigung in der Wohnung,<br />
die vom defekten Garagentor der Tiefgarage<br />
des Mietwohngebäudes ausgeht,<br />
kann die Mietzinsminderung begründen.<br />
Die 15 %ige Minderung der<br />
Bruttowarmmiete wurde als berechtigt<br />
anerkannt.<br />
LG Hamburg,<br />
Beschluss vom 26.3:.<strong>2009</strong><br />
– 333 S 65/08 –<br />
ARBEITSPLATZ IN<br />
DER WOHNUNG<br />
Eine fristlose Kündigung des Wohnraummietvertrages<br />
ist nicht schon dadurch<br />
begründet, dass der <strong>Mieter</strong> Computer,<br />
Fax und Telefon als Arbeitsmittel<br />
in der Wohnung nutzt. Eine gewerbliche<br />
Nutzung der Wohnung stellt nämlich<br />
nur dann einen vertragswidrigen<br />
Gebrauch dar, wenn die Räume hierdurch<br />
stärker als durch das bloße Bewohnen<br />
abgenutzt werden oder wenn<br />
mit dieser Nutzung ein nicht nur unerheblicher<br />
Publikumsverkehr einhergeht.<br />
AG Hamburg,<br />
Urteil vom 24.3.<strong>2009</strong><br />
– 48 C 477/08 –