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<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach<br />

Der Oberbürgermeister<br />

Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung<br />

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N<br />

Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB<br />

Plangebiet :<br />

<strong>Stadt</strong>bezirk Nord – <strong>Stadt</strong>teil Gladbach<br />

Gebiet zwischen Hindenburgstraße, Viersener Straße, Steinmetzstraße<br />

und Albertusstraße (ehem. <strong>Stadt</strong>theater)<br />

Entwurf Stand: Dezember 2011<br />

1. Ausfertigung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 2<br />

Inhaltsverzeichnis Seite<br />

TEIL A – ALLGEMEINER TEIL<br />

1. Ausgangssituation 4<br />

1.1 Lage des Plangebietes 4<br />

1.2 Anlass der Planaufstellung 5<br />

1.3 Grundlage des Verfahrens 5<br />

2. Bestand 5<br />

2.1 Städtebauliche Situation 5<br />

2.2 Verkehrliche Erschließung, ÖPNV-Anbindung, Infrastruktur 6<br />

2.3 Lärm 7<br />

2.4 Luftschadstoffe 7<br />

2.5 Bodenbelastungen 7<br />

3. Planungsrechtliche Situation 7<br />

3.1 Regionalplan 7<br />

3.2 Flächennutzungsplan 7<br />

3.3 Landesplanerische Abstimmung 8<br />

3.4 Landschaftsplan 8<br />

3.5 Bestehende verbindliche Bauleitpläne 8<br />

4. Ziel und Erfordernis der Planung 9<br />

5. Beschreibung des Konzeptes 10<br />

5.1 Städtebauliches und architektonisches Konzept 10<br />

5.2 Verkehrskonzept 11<br />

6. Planinhalte und Festsetzungen 14<br />

6.1 Art der baulichen Nutzung 14<br />

6.2 Maß der baulichen Nutzung 21<br />

6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 26<br />

6.4 Verkehrsflächen 28<br />

6.5 Geh- und Fahrrecht 30<br />

6.6 Dachbegrünung 30<br />

7. Örtliche Bauvorschriften 30<br />

7.1 Dächer 30<br />

8. Hinweise 31<br />

9. Sonstige Belange 31<br />

9.1 Lärmimmissionen 31<br />

9.2 Luftschadstoffe 33<br />

9.3 Ver- und Entsorgung 35<br />

9.4 Eingriffsregelung 35<br />

9.5 Artenschutz 36<br />

10. Gutachten 36<br />

11. Planverfahren, Ergebnis des Beteiligungsverfahren der<br />

Öffentlichkeit, der Fachbereiche, der Behörden und sonstigen<br />

Träger öffentlicher Belange 37<br />

12. Flächenbilanz 39<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 3<br />

13. Bodenordnung 39<br />

14. Kostenschätzung 39<br />

15. Städtebaulicher Vertrag 40<br />

TEIL B – UMWELTBERICHT<br />

16. Umweltbericht 41<br />

16.1 Planungsvorgaben und Grundlagen 41<br />

16.1.1 Planungsanlass und –ziele 41<br />

16.1.2 Rechtliche Grundlagen 41<br />

16.1.3 Inhalte des Bebauungsplanes 41<br />

16.2 Planungsvorgaben und Umweltziele 42<br />

16.3 Methodik und technische Verfahren 42<br />

16.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 42<br />

16.4.1 Schutzgut Mensch 42<br />

16.4.1.1 Lärm 42<br />

16.4.1.2 Luftschadstoffe 45<br />

16.4.1.3 Altlasten 48<br />

16.4.2 Schutzgut Flora und Fauna 48<br />

16.4.3 Schutzgut Boden 49<br />

16.4.4 Schutzgut Wasser 49<br />

16.4.5 Schutzgut Klima 49<br />

16.4.6 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 50<br />

16.4.7 Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern 50<br />

16.5 Beschreibung der Vermeidungs-, Minderungs- und 50<br />

Kompensationsmaßnahmen<br />

16.6 Bewertung der Umweltverträglichkeit 52<br />

16.7 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes im 52<br />

Plangebiet<br />

16.8 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der 53<br />

Auswirkungen<br />

16.9 Zusätzliche Angaben 53<br />

16.10 Zusammenfassung 53<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 4<br />

TEIL A – ALLGEMEINER TEIL<br />

1. Ausgangssituation<br />

1.1 Lage des Plangebietes<br />

Das Plangebiet liegt in Mönchengladbach, <strong>Stadt</strong>bezirk Nord, Gemarkung Mönchengladbach.<br />

Es umfasst die Flurstücke 258, 262, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269 sowie Teile des Flurstückes<br />

313 der Flur 23, die Flurstücke 68, 70, 71, 72, 86, 88, 89, 90, 92, 93, 95, 96, 97, 99,<br />

100, 102, 103, 104, 108, 113, 114, 115, 124, 125, 126, 127, 132, 133, 140, 141, 143, 145,<br />

146, 147, 148, 149, 150, 151, 154, 155, 156, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 166, 169,<br />

170, 171, 172, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 197, 198, 202 und<br />

Teile des Flurstückes 204 der Flur 86, Teile des Flurstückes 242 der Flur 85 sowie Teile des<br />

Flurstücks 205 der Flur 87. Die so abgegrenzte Fläche besitzt eine Größe von ca. 2,07 ha.<br />

Das Plangebiet wird im Norden durch die südliche Abgrenzung der Steinmetzstraße und im<br />

Süden durch die nördliche Grenze der Hindenburgstraße begrenzt. Im Westen verläuft die<br />

Plangebietsgrenze an der westlichen Seite der Viersener Straße und im Osten stellen das<br />

Parkhaus Steinmetzstraße 22 sowie die östlichen Grundstücksgrenzen der Bebauung des<br />

Lichthofes die Begrenzung dar. Darüber hinaus umfasst das Plangebiet den Kreuzungsbereich<br />

Hindenburgstraße / Viersener Straße.<br />

Die genaue Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes im Maßstab<br />

1:500 zu entnehmen.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 5<br />

1.2 Anlass der Planaufstellung<br />

Das Plangebiet liegt im Kernbereich der Innenstadt von Mönchengladbach. Besonders durch<br />

Aufgabe der kulturellen Nutzung des <strong>Stadt</strong>theaters ist ein deutlicher Attraktivitätsmangel vorhanden.<br />

Die baulich-räumliche Struktur der Gebäude und der zugeordneten Freibereiche<br />

weisen erhebliche gestalterische Mängel auf. Der vorhandene Leerstand von Einzelhandelsflächen<br />

verdeutlicht, dass die heutige Situation handelsfunktional nicht mehr zeitgemäß ist.<br />

Aufgrund dessen bedarf es einer städtebaulichen Neuordnung und Aufwertung. Dies soll<br />

durch die Ansiedlung eines einheitlichen Einkaufszentrums sowie durch die Schließung der<br />

Viersener Straße zwischen Steinmetzstraße und Hindenburgstraße für den motorisierten<br />

Verkehr und Einrichtung einer Fußgängerzone erfolgen. In Verbindung damit soll zudem die<br />

Kreuzung Viersener Straße / Hindenburgstraße / Stepgesstraße ebenfalls <strong>als</strong> Fußgängerzone<br />

umgebaut werden. Dies ermöglicht die Schaffung einer durchgängigen Fußgängerzone<br />

im Bereich der Hindenburgstraße und somit einer deutlichen Aufwertung dieses zentralen<br />

Innenstadtbereiches.<br />

1.3 Grundlage des Verfahrens<br />

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung<br />

des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22. Juli 2011<br />

(BGBl. I S. 1509) in der derzeit gültigen Fassung.<br />

2. Bestand<br />

2.1 Städtebauliche Situation<br />

Situation im Plangebiet<br />

Das Plangebiet ist entlang der Hindenburgstraße und der Steinmetzstraße durch Straßenrandbebauung<br />

mit Gebäuden unterschiedlicher Bauepochen geprägt. Neben Einzelhandels-<br />

und Dienstleistungsnutzungen in den Erdgeschosszonen befindet sich in den überwiegend<br />

vier- bis fünfgeschossigen Gebäuden an der Hindenburgstraße in den Obergeschossen<br />

Wohn- bzw. Büronutzung. Den Abschluss der Straßenrandbebauung der Hindenburgstraße<br />

bildet im Übergang zu der trichterartigen Fußgängerfläche und dem darauf folgenden Theatervorplatz<br />

im Bereich Ecke Hindenburgstraße / Viersener Straße ein zehngeschossiges Büro-<br />

und Dienstleistungsgebäude (Iduna-Hochhaus). Das ehemalige <strong>Stadt</strong>theater bildet den<br />

nördlichen Abschluss dieses Platzes. Innerhalb der trichterartigen Fläche befindet sich der<br />

südliche Eingang der Theatergalerie.<br />

Die Viersener Straße im Bereich des Plangebietes sowie die Ecke Viersener Straße / Steinmetzstraße<br />

sind ebenfalls geprägt durch den Baukörper des ehemaligen <strong>Stadt</strong>theaters.<br />

Im weiteren Verlauf entlang der Steinmetzstraße befinden sich die fünfgeschossige Theatergalerie<br />

mit dem zweigeschossigen Eingangsbereich der gewerblich genutzten Galerie und<br />

Büronutzung in den Obergeschossen. Daran schließt sich das Parkhaus der Theatergalerie<br />

an.<br />

Der Innenbereich des Baublockes innerhalb des Geltungsbereiches ist überwiegend mit ein-<br />

und zweigeschossigen Baukörpern überbaut.<br />

Aufgrund mangelnder Folgenutzung für das ehemalige <strong>Stadt</strong>theater, der Zerschneidung des<br />

Fußgängerbereiches durch die Viersener Straße sowie gestalterischer Defizite weisen die<br />

Flächen im Geltungsbereich wenig stadträumliche Qualitäten auf, welche dieser exponierten,<br />

zentralen Lage im <strong>Stadt</strong>gefüge Rechnung tragen würden.<br />

Die Geländeoberfläche im Bereich des Plangebietes ist insgesamt in südöstliche Richtung<br />

geneigt. Die Flächen fallen im Bereich der Viersener Straße von Norden nach Süden um ca.<br />

3,0 m ab. Vom westlichen zum östlichen Plangebietsrand beträgt der Höhenunterschied ca.<br />

8,0 - 10,0 m. Somit weisen die Flächen im Plangebiet mit Höhen von ca. 54,0 m bis zu ca.<br />

65,4 m ü. NHN wesentliche Höhenunterschiede auf.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 6<br />

Situation außerhalb des Plangebietes<br />

Südlich der Hindenburgstraße ist eine überwiegend vier- bis fünfgeschossige geschlossene<br />

Straßenrandbebauung vorzufinden, welche ebenfalls im Erdgeschoss Einzelhandels- und<br />

Dienstleistungsnutzungen und in den Obergeschossen überwiegend Wohn- bzw. Büronutzung<br />

aufweist. In Teilen sind Baulücken jedoch lediglich mittels eingeschossiger Baukörper<br />

geschlossen worden. Gegenüber der Abteistraße endet die Bebauung der Hindenburgstraße<br />

in einem achtgeschossigen Zeilenbau (Sonnenhaus), der den Blockrand zur Stepgesstraße<br />

schließt. Im weiteren Verlauf der Hindenburgstraße in Richtung Alter Markt ist eine analoge<br />

Struktur vorzufinden.<br />

Gegenüber dem <strong>Stadt</strong>theater ist die Viersener Straße durch das C&A-Gebäude sowie das<br />

zurückversetzte D&W-Parkhaus mit den im Kreuzungsbereich vorhandenen Grünstrukturen<br />

geprägt.<br />

Die nördliche Seite der Steinmetzstraße besteht überwiegend aus vier- bis fünfgeschossigen<br />

Geschäfts-, Büro- und Wohngebäuden sowie dem ehemaligen Finanzamt. Im weiteren Verlauf<br />

Richtung Norden schließen sich Blockstrukturen aus unterschiedlichen Zeitepochen,<br />

überwiegend aus der Gründerzeit, mit größtenteils begrünten Innenhöfen und einer gemischten<br />

Nutzung an.<br />

2.2 Verkehrliche Erschließung, ÖPNV-Anbindung, Infrastruktur<br />

Die Grundstücke innerhalb des Plangebietes sind über die Steinmetzstraße und die Viersener<br />

Straße für den Kfz-Individualverkehr sowie für den Fuß- und Radverkehr erschlossen.<br />

Die Viersener Straße zwischen Steinmetzstraße und Hindenburgstraße ist eine vierspurig<br />

ausgebaute Verkehrsstraße, welche zur Ringstruktur des Straßennetzes im Zentrum von<br />

Mönchengladbach gehört. Sie führt von Nordwesten über die Stepgesstraße zum Berliner<br />

Platz und zerschneidet in ihrem Verlauf die Fußgängerzone Hindenburgstraße.<br />

Die von der Hindenburgstraße in Richtung Theatergalerie führende, trichterförmige Fußgängerfläche<br />

führt zum Eingang der Theatergalerie und dient darüber hinaus der Erschließung<br />

der gewerblich genutzten Erdgeschosszonen des Hochhauses.<br />

Die vorhandenen Garagen, Ladebereiche sowie die privaten Stellplätze der Anlieger im<br />

rückwärtigen Bereich der Hindenburgstraße werden derzeit über eine Zuwegung unterhalb<br />

der Theatergalerie von der Steinmetzstraße aus erschlossen. Die private Erschließung zu<br />

der öffentlichen Verkehrsfläche für die Parzellen Hindenburgstraße 113 bis 119 ist über ein<br />

Geh- und Fahrrecht mit einer Durchfahrtsmöglichkeit im Bereich des Bestandsparkhauses<br />

planungsrechtlich gesichert. Das entsprechende Recht erstreckt sich auch auf den im Innenbereich<br />

liegenden Hof. Für die Parzellen Hindenburgstraße 95 bis 105 ist ein entsprechendes<br />

Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger für die Anlieferung incl. der dazugehörenden<br />

Hofflächen ebenfalls festgesetzt.<br />

Zur Sicherstellung der Erschließung ist für die Theatergalerie sowie für den Lichthof im Bebauungsplan<br />

Nr. 197 III ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Für den<br />

Lichthof wurde außerdem ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt.<br />

Durch seine zentrale Lage ist das Plangebiet für den Fuß- und Radverkehr über die Steinmetzstraße,<br />

die Viersener Straße sowie die Hindenburgstraße bestens erschlossen. Über die<br />

Hindenburgstraße in östlicher Richtung ist der Hauptbahnhof Mönchengladbach in wenigen<br />

Minuten zu erreichen. Ebenso besteht eine gute fußläufige Erreichbarkeit zu den nördlich<br />

gelegenen Wohngebieten.<br />

Die auf der Hindenburgstraße verkehrenden Buslinien 003, 007, 008, 009, 010, 013, 019,<br />

023, und 033 sind über die sich unmittelbar im Bereich des Plangebietes befindende Haltestelle<br />

„Stepgesstraße” zu erreichen. Hiermit ist bereits derzeit eine hervorragende Erschließung<br />

des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gewährleistet.<br />

Darüber hinaus ist der Hauptbahnhof Mönchengladbach in wenigen Geh-Minuten über die<br />

Hindenburgstraße Richtung Osten zu erreichen.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 7<br />

Die Versorgung der Flächen mit Strom, Wasser, Gas sowie Telekommunikation innerhalb<br />

des Plangebietes erfolgt über das Leitungsnetz der angrenzenden Straßen.<br />

Die Abwässer werden den innerhalb der Straßen verlaufenden Kanälen zugeleitet.<br />

2.3 Lärm<br />

Das Plangebiet wird vorwiegend durch Straßenverkehrslärm der Viersener Straße und der<br />

Steinmetzstraße belastet. Zudem gehen von dem Busverkehr auf der Hindenburgstraße Geräuschemissionen<br />

aus.<br />

2.4 Luftschadstoffe<br />

Aufgrund der in Mönchengladbach vorhandenen Hintergrundbelastung durch Luftschadstoffe<br />

und aufgrund des innerörtlichen Verkehrs bestehen im Umfeld des Plangebietes heute schon<br />

zum Teil erhebliche Belastungen durch Luftschadstoffe.<br />

2.5 Bodenbelastungen<br />

Innerhalb des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. 720/N verzeichnet das Altlastenverdachtsflächenkataster<br />

zwei Altlast(verdachts)flächen:<br />

• Im Bereich des bestehenden Parkhauses Theatergalerie befindet sich eine ehemalige<br />

chemische Reinigung,<br />

• ca. 50 m südwestlich befindet sich ein ehemaliger Rohstoffhandel.<br />

3. Planungsrechtliche Situation<br />

3.1 Regionalplan<br />

Der gültige Regionalplan (GEP 99) stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Allgemeiner<br />

Siedlungsbereich” (ASB) dar.<br />

3.2 Flächennutzungsplan<br />

Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt im Geltungsbereich Kerngebiet sowie „sonstige überörtliche<br />

oder örtliche Hauptverkehrsstraßen“ dar. Das Plangebiet befindet sich im Bereich<br />

des Siedlungsschwerpunktes von Mönchengladbach <strong>Stadt</strong>mitte.<br />

Die das Plangebiet im Süden begrenzende Hindenburgstraße sowie die östlich angrenzenden<br />

Bereiche sind <strong>als</strong> Kerngebiet dargestellt. Im Norden grenzt die <strong>als</strong> „sonstige überörtliche<br />

oder örtliche Hauptverkehrsstraße“ dargestellte Steinmetzstraße an den Planbereich. Die<br />

Viersener Straße ist ebenfalls <strong>als</strong> „sonstige überörtliche oder örtliche Hauptverkehrsstraße“<br />

dargestellt.<br />

Darüber hinaus liegt das Plangebiet im Geltungsbereich des“ Sanierungsgebietes „Oberstadt“.<br />

Das im östlichen Planbereich an der Steinmetzstraße vorhandene Parkhaus ist mit dem entsprechenden<br />

Symbol dargestellt.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 8<br />

Die vorgesehenen Planungsabsichten weichen damit in großen Teilen von den Darstellungen<br />

des derzeit wirksamen Flächennutzungsplanes ab. Der Bebauungsplan-Entwurf setzt <strong>als</strong><br />

Baugebiete ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einkaufszentrum sowie in Teilbereichen<br />

Kerngebiet fest. Darüber hinaus wird der Bereich der Viersener Straße <strong>als</strong> Verkehrsfläche<br />

besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerzone mit Radverkehr“ festgesetzt.<br />

Der Flächennutzungsplan wird daher parallel zum Bebauungsplanverfahren im Rahmen der<br />

200. Änderung der Flächennutzungsplanung der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach geändert.<br />

Nach der Flächennutzungsplanänderung sind die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes<br />

aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.<br />

3.3 Landesplanerische Abstimmung<br />

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung fand bereits eine Abstimmung mit der Bezirksplanungsbehörde<br />

statt. Im Resultat bestehen gegen die 200. Flächennutzungsplanung keine<br />

landesplanerischen Bedenken.<br />

3.4 Landschaftsplan<br />

Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach.<br />

3.5 Bestehende verbindliche Bauleitpläne<br />

Das Plangebiet liegt im Bereich des Durchführungsplanes Nr. 73 sowie der Bebauungspläne<br />

42/III, 197/III und Nr. 301/III.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 9<br />

Durchführungsplan Nr. 73<br />

Der Durchführungsplan setzt für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes im Bereich<br />

der Viersener Straße vorhandene sowie geplante öffentliche Verkehrsfläche (Straßen) fest.<br />

Der Durchführungsplan Nr. 73 wurde 1962 rechtskräftig.<br />

Bebauungsplan Nr. 42/III<br />

Dieser Bebauungsplan setzt für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes für den<br />

nordwestlichsten Teil der Viersener Straße Straßenverkehrsfläche fest. Der Bebauungsplan<br />

Nr. 42/III wurde 1979 rechtskräftig.<br />

Bebauungsplan Nr. 197/III<br />

Dieser Bebauungsplan setzt für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes Kerngebiete,<br />

Gemeinbedarfsfläche -Theater-, Straßenverkehrsfläche sowie Straßenverkehrsfläche mit<br />

besonderer Zweckbestimmung -Fußläufige Fläche- fest. Der Bebauungsplan Nr. 197/III wurde<br />

1990 rechtskräftig.<br />

Bebauungsplan Nr. 301/III<br />

Dieser Bebauungsplan setzt für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes im Kreuzungsbereich<br />

Hindenburgstraße / Viersener Straße Straßenverkehrsfläche sowie Straßenverkehrsfläche<br />

mit besonderer Zweckbestimmung -Fußläufige Fläche mit Busspur- fest. Der<br />

Bebauungsplan Nr. 301/III wurde 1990 rechtskräftig.<br />

Die Inhalte des Durchführungsplanes sowie der Bebauungspläne, insbesondere hinsichtlich<br />

der Art der Nutzung sowie der Verkehrsflächen, sind aufgrund der geplanten Handels- und<br />

Dienstleistungsnutzung sowie der vorgesehenen Verlagerung des Verkehrs im Bereich der<br />

Viersener Straße zu überarbeiten.<br />

Mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB des Bebauungsplanes Nr. 720/N treten<br />

der o.g. Durchführungsplan sowie die Bebauungspläne für den Teilbereich dieses Bebauungsplanes<br />

außer Kraft.<br />

4. Ziel und Erfordernis der Planung<br />

Der Bebauungsplan Nr. 720/N wird aufgestellt, um die Funktion dieses zentralen Bereiches<br />

der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach zu stärken, weiterzuentwickeln und eine geordnete, nachhaltige<br />

städtebauliche Entwicklung im Einklang mit den übergeordneten Planungen zu gewährleisten.<br />

Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

für die Errichtung eines Einkaufszentrums zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben,<br />

konsumnaher Dienstleistungen, Gastronomie, sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben,<br />

dem Einkaufszentrum zugeordneten Anlagen für Verwaltung, Büros und Praxen sowie Nebenanlagen<br />

und Stellplätze für den durch die Nutzung des Sondergebietes verursachten<br />

Bedarf. Damit kann die Funktion des zentralen innerstädtischen Bereiches der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach<br />

gestärkt und weiterentwickelt werden.<br />

Ferner soll die bestehende Kerngebietsnutzung im Bereich der Hindenburgstraße gesichert<br />

werden.<br />

Um einen durchgehenden Fußgängerbereich im Umfeld des Einkaufszentrums sowie in der<br />

Hindenburgstraße zu schaffen, soll darüber hinaus im Bereich der Viersener Straße zwischen<br />

Steinmetzstraße und Hindenburgstraße sowie im Kreuzungsbereich der Hindenburgstraße<br />

die planungsrechtliche Voraussetzung für die Umwidmung der Verkehrsfläche in eine<br />

Fußgängerzone geschaffen werden.<br />

Aufgrund der mangelnden Folgenutzung für das ehemalige <strong>Stadt</strong>theater, der Zerschneidung<br />

der Fußgängerzone durch den Kfz-Verkehr sowie gestalterischer Defizite weisen die Flächen<br />

im Geltungsbereich stadträumliche Mängel in zentraler innerstädtischer Lage auf.<br />

Diesbezüglich sind Planung und Realisierung hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung<br />

und Ordnung zur Sicherung der zentralen Stellung der Innenstadt Mönchengladbach gemäß<br />

§ 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 10<br />

5. Beschreibung des Konzeptes<br />

5.1 Städtebauliches und architektonisches Konzept<br />

Das Plangebiet befindet sich zentral in bester Lage an der Hindenburgstraße.<br />

In der Achse zwischen Alter Markt und Hauptbahnhof soll ein neuer, innerstädtischer Anziehungspunkt<br />

entstehen. Die nicht mehr zeitgemäße gestalterische sowie handelstechnische<br />

Situation der bestehenden Geschäftsgebäude sowie des ehemaligen <strong>Stadt</strong>theaters soll künftig<br />

eine deutliche städtebauliche Aufwertung erfahren. Hierzu ist flankierend zu einer umfangreichen<br />

Neubebauung u.a. die Schließung der Viersener Straße zwischen Steinmetzstraße<br />

und Hindenburgstraße für den Kfz-Verkehr vorgesehen, um diesen innerstädtischen<br />

Bereich gemäß seiner zentralen Funktion für den Handel städtebaulich neu zu ordnen.<br />

Mit der Veränderung des Verkehrskonzeptes entsteht von Alter Markt bis zur Bismarckstraße<br />

eine durchgehende Fußgängerzone ohne die bisherige städtebauliche und verkehrliche Zäsur<br />

im Bereich der Viersener- und Stepgesstraße.<br />

Das geplante Einkaufszentrum soll sich <strong>als</strong> raumkantenbildender Baukörper parallel zur Hindenburg-<br />

und zur Steinmetzstraße entwickeln, wobei es sich an die Höhenentwicklung der<br />

jeweiligen Nachbarbebauung anpasst. Der östliche Teil der heutigen Viersener Straße zwischen<br />

Steinmetzstraße und Hindenburgstraße wird durch das neue Einkaufszentrum überbaut.<br />

Der verbleibende Teil der Verkehrsfläche soll <strong>als</strong> Fußgängerzone umgestaltet werden. Durch<br />

die neuen Raumkanten im Bereich der Hindenburgstraße in Kombination mit der Schließung<br />

des Teilstücks der Viersener Straße für den motorisierten Individualverkehr wird die Voraussetzung<br />

für einen städtebaulich markanten Platz in zentraler Lage der Fußgängerzone geschaffen.<br />

Dieser Platzbereich erstreckt sich von dem neuen Einkaufszentrum bis an den<br />

südwestlich gelegenen Hans-Jonas-Park. Der neue Platz wird in besonderem Maße eine<br />

neue Aufenthaltsfunktion übernehmen und darüber hinaus eine Verknüpfung des neuen Gebäudes<br />

und der Fußgängerzone darstellen. Die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach plant, den neu entstehenden<br />

Platz gestalterisch zu qualifizieren und die Konzeption zum Gegenstand eines<br />

freiraumplanerischen Wettbewerbes zu machen.<br />

Im Zuge der Konkretisierung der Planung sowie vor dem Hintergrund weiterer Verhandlungen<br />

hinsichtlich der Verfügbarkeit von Grundstücken wurde das im Rahmen der Vergabeentscheidung<br />

für ein geplantes, einheitliches Einkaufszentrum im Dezember 2010 vorgelegte<br />

Bebauungskonzept weiterentwickelt. Insbesondere die vorhandene städtebauliche Situation<br />

im Bereich des zehngeschossigen Geschäftshauses und die rückwärtige Erschließung der<br />

Grundstücke Hindenburgstraße 77-105 fand bei der Weiterentwicklung besondere Berücksichtigung.<br />

Mit der Einbeziehung des Grundstückes Hindenburgstraße 77 bietet sich die Möglichkeit, die<br />

Erschließung der Anlieger über die Hindenburgstraße verkehrlich günstig zu realisieren.<br />

In dem geplanten Einkaufszentrum sind für die unteren Ebenen Handel und Dienstleistungen<br />

vorgesehen, für die oberen Ebenen sind Funktionen wie Büros, Praxen sowie Parken geplant.<br />

Aufgrund der vorhandenen Topographie ist es möglich, die verschiedenen Handelsgeschosse<br />

in die städtebauliche Struktur auf den jeweiligen Ebenen direkt ebenerdig und barrierefrei<br />

im Bereich der Hindenburgstraße und der Steinmetzstraße anzubinden.<br />

Zur Realisierung des geplanten Einkaufszentrums sind der Abriss der Bestandsgebäude des<br />

ehemaligen <strong>Stadt</strong>theaters, der Theatergalerie, der Gebäude Hindenburgstraße 75 und 75a<br />

sowie der Lichthofpassage vorgesehen. Darüber hinaus werden zusätzlich die Gebäude<br />

Hindenburgstraße 77 und 109 abgerissen. Anstelle des Gebäudes Hindenburgstraße 77 wird<br />

ein eigenständiges Geschäftshaus errichtet. Die Erschließung der rückwärtigen Grundstücke<br />

Hindenburgstraße 77-105 erfolgt über eine Zuwegung im Bereich des Einkaufszentrums von<br />

der Hindenburgstraße aus.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 11<br />

Um das Einfügen des neuen Baukörpers in das an dieser Stelle sensibel zu betrachtende<br />

<strong>Stadt</strong>gefüge zu erreichen, ist eine attraktive und hochwertige architektonische Gestaltung<br />

entwickelt worden. Zur Sicherstellung dieser städtebaulich gebotenen Qualität wurde vom<br />

Investor des Einkaufszentrums in enger Abstimmung mit der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach ein<br />

Wettbewerb zur Fassadenqualifizierung durchgeführt. Die Umsetzung der Ergebnisse des<br />

Wettbewerbes sind im Bebauungsplan sowie vertraglich gesichert (s. Kapitel 15. Städtebaulicher<br />

Vertrag).<br />

5.2 Verkehrskonzept<br />

Äußere Erschließung<br />

Das Plangebiet ist unmittelbar über die Steinmetzstraße, die Viersener Straße und die Hindenburgstraße<br />

erschlossen.<br />

Um mit dem neuen Einkaufszentrum ferner einen innerstädtischen Anziehungspunkt in der<br />

Achse zwischen Alter Markt und Europaplatz bzw. Hauptbahnhof schaffen zu können, ist im<br />

Bereich der Kreuzung Hindenburgstraße / Viersener Straße eine deutliche Aufwertung erforderlich.<br />

Hierzu ist u.a., wie oben dargelegt, die Schließung der Viersener Straße zwischen<br />

Steinmetzstraße und Hindenburgstraße für den Kfz-Verkehr vorgesehen. Diese städtebauliche<br />

Maßnahme zur Verbesserung der stadträumlichen Situation, zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität<br />

und zur Verbindung der Fußgängerzone vom Alter Markt bis zur Bismarckstraße<br />

führt zu Veränderungen des Verkehrsflusses in Mönchengladbach.<br />

Um die Auswirkungen dieser Verkehrsmaßnahme sowie die Einflüsse eines Einkaufszentrums<br />

beurteilen zu können, wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes von der<br />

Ingenieurgemeinschaft Stolz (IGS) eine Verkehrsuntersuchung erstellt. Diese Untersuchung<br />

wurde in enger Abstimmung mit den städtischen, am Verkehr beteiligten Fachdienststellen<br />

erarbeitet.<br />

Im Rahmen dieser Verkehrsuntersuchung wurde den Fragen nachgegangen, welche Auswirkungen<br />

die Schließung der Viersener Straße im Bereich des Plangebietes hat, inwieweit<br />

die durch die geplante Einzelhandelseinrichtung bedingten zusätzlichen Verkehre abgewickelt<br />

werden können und welche Maßnahmen im Straßennetz zur Abwicklung notwendig<br />

werden.<br />

Diesbezüglich wurde auf Basis des aktualisierten Verkehrsnetzmodells und der derzeitigen<br />

Verkehrsnachfrage (Stand 2010) mit Hilfe des Verkehrsmodells der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach<br />

die Verkehrsbelastung im Untersuchungsgebiet für die Analysesituation ermittelt. Das Verkehrsmodell<br />

wurde anhand zahlreicher Verkehrszählungen aus den Jahren 2004 bis 2010 im<br />

Zuge der Erstellung der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 720/N geeicht (IGS,<br />

Verkehrsgutachten 2011).<br />

Zur Untersuchung der zukünftigen Belastungssituation im Untersuchungsgebiet wurden folgende<br />

Prognosefälle gutachterlich untersucht:<br />

Prognose-Null-Fall<br />

Die verkehrlichen Nachweise berücksichtigen die langfristige verkehrliche Situation ohne die<br />

Realisierung der Planung des Bebauungsplanes. Als gutachterlich belastbarer Prognosezeithorizont<br />

wurde das Jahr 2020 gewählt. Grundlage für die Ermittlung der Verkehrsbelastungen<br />

zum Zeithorizont 2020 ist das Verkehrsmodell der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach. Die bis zum<br />

Prognosejahr 2020 zu erwartenden Änderungen im innerstädtischen Straßennetz fanden<br />

Berücksichtigung.<br />

Neben den Änderungen der Straßeninfrastruktur und der Ansiedlung neuer Nutzungen wurden<br />

dabei die demografischen Effekte, die sich in einer weiteren Verschiebung der Altersstruktur<br />

äußern, berücksichtigt.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 12<br />

Prognose-Mit-Fall<br />

Dabei wurden die Prognosebelastungen für die Situation bei einer Umsetzung der hochbaulichen<br />

Planung im festgesetzten Sondergebiet und die Unterbrechung der Stepgesstraße<br />

untersucht. Bei der Veränderung der Verkehrsführung Viersener Straße / Stepgesstraße<br />

wurde sowohl die vollständige Sperrung für den motorisierten Individualverkehr <strong>als</strong> auch eine<br />

Rücknahme des Verkehrsraums auf zwei Spuren <strong>als</strong> Planfall-Variante untersucht. Die Reduzierung<br />

auf zwei Spuren wird insbesondere zum Zeitpunkt der Bauarbeiten <strong>als</strong> Planfall eintreten.<br />

Langfristig, das heißt insbesondere nach Fertigstellung des Einkaufszentrums, ist die<br />

vollständige Schließung der Verbindung Viersener Straße / Stepgesstraße aus städtebaulichen<br />

Gründen erforderlich. Mit der zusätzlichen Planfall-Variante wurden im Zuge der Planerstellung<br />

die notwendigen Abwägungsmaterialen umfassend erarbeitet.<br />

Aus verkehrlicher Sicht ist gutachterlich dargelegt, dass die Verkehrsverlagerungen bei der<br />

Planfall-Variante unter den entsprechenden Werten, die im Rahmen des Planfalls mit der<br />

vollständigen Schließung ermittelt wurden, liegen. Die in Folge der Einengung des Verkehrsraums<br />

bedingten zusätzlichen Verkehrsbelastungen durch Verlagerungen können im umliegenden<br />

Straßennetz abgewickelt werden.<br />

Die geplante Realisierung des Einkaufszentrums bedingt im unmittelbaren Umfeld ein zusätzliches<br />

werktägliches Kfz-Verkehrsaufkommen von bis zu 2.500 Kfz/24 h. Da hierbei die<br />

Durchfahrt auf der Viersener Straße / Stepgesstraße unterbrochen würde, treten zusätzliche<br />

Verkehrsverlagerungen auf, die auf einzelnen Straßenabschnitten 4.200 Kfz/24 h erreichen.<br />

Aufbauend auf den Ergebnissen von Modellrechnungen zur Ermittlung der zukünftigen Verkehrsbelastungen<br />

wurden Leistungsfähigkeitsnachweise für einzelne Straßenknotenpunkte<br />

durchgeführt, an denen deutliche Veränderungen der Verkehrsverflechtungen, bedingt durch<br />

die geplante Realisierung des Einkaufszentrums und die geplante Sperrung der Viersener<br />

Straße, zu erwarten wären.<br />

Dementsprechend sollen sämtliche Lichtsignalanlagen im zentralen Bereich soweit erforderlich<br />

an die veränderten Verkehrsströme angepasst werden. Dies gilt insbesondere für die<br />

folgenden Streckenzüge:<br />

- Viersener Straße / Ost-West-Achse / Breitenbachstraße,<br />

- Bismarckstraße / Rathenaustraße und<br />

- Waldnieler Straße / Hittastraße / Speicker Straße / Fliethstraße / Korschenbroicher<br />

Straße.<br />

Gleichzeitig sollen die Signalumlaufzeiten von 78 sec auf 90 sec erhöht werden, was eine<br />

Steigerung der Leistungsfähigkeit bedeutet.<br />

Für alle Knotenpunkte konnte eine mindestens ausreichende Leistungsfähigkeit nachgewiesen<br />

werden, wobei die Auslastungsgrade für einzelne Fahrströme z. T. über 90 % liegen, so<br />

dass der Spielraum für eine Koordinierung der Verkehrsströme relativ gering ist. Lediglich an<br />

zwei Knotenpunkten konnte die Vorgabe einer ausreichenden Leistungsfähigkeit nicht eingehalten<br />

werden:<br />

- Am Knotenpunkt Hohenzollernstraße / Kaldenkirchener Straße / Bismarckstraße<br />

(Knoten 112) ergibt sich für den Linksabbieger aus der westlichen Hohenzollernstraße<br />

in die Kaldenkirchener Straße die Qualitätsstufe E (mangelhafte Verkehrsqualität).<br />

Eine Verbesserung der Situation ist hier möglich, wenn das Linksabbiegen<br />

aus der Kaldenkirchener Straße zur Hohenzollernstraße auf die Gneisenaustraße<br />

verlagert wird.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 13<br />

- Für den Knotenpunkt Waldnieler Straße / Burggrafenstraße / Sternstraße (Knoten<br />

068) ist eine Umgestaltung erforderlich, um eine ausreichende Verkehrsqualität<br />

zu gewährleisten. Hier werden die Realisierung einer separaten Rechtsabbiegespur<br />

auf der Sternstraße und ein Verzicht auf die Abbiegebeziehung zwischen<br />

der Burggrafenstraße und der westlichen Waldnieler Straße empfohlen. Außerdem<br />

sollte die Rechtsabbiegespur aus der östlichen Waldnieler Straße verlängert<br />

werden.<br />

Die Knotenpunkte Hohenzollernstraße / Kaldenkirchener Straße / Bismarckstraße und Bismarckstraße<br />

/ Steinmetzstraße / Ost-West-Achse wurden bereits in jüngerer Vergangenheit<br />

entsprechend der neuen Verkehrsbelastung umgestaltet.<br />

Weitere Maßnahmen sind im engen Umfeld des Einkaufszentrums in Mönchengladbach -<br />

<strong>Stadt</strong>mitte erforderlich.<br />

Dabei handelt es sich um den Umbau der Kreuzung Viersener Straße / Steinmetzstraße, den<br />

Ausbau der Steinmetzstraße mit der Höhenanpassung im Bereich zwischen Croonsallee und<br />

Kleiststraße und die Veränderung der Stepgesstraße zwischen der Hindenburgstraße und<br />

der Abteistraße mit der Veränderung des Kreuzungsbereiches Abteistraße / Lambertsstraße.<br />

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der vorgenannten<br />

Maßnahmen ein Verkehrsablauf mit ausreichender Verkehrsqualität im gesamten Untersuchungsgebiet<br />

erreicht wird.<br />

Bei der Anbindung der Parkbereiche an die Steinmetzstraße kann sogar eine befriedigende<br />

Verkehrsqualität erlangt werden.<br />

Aufgrund des hohen Fußgängerverkehrsaufkommens und der langen Fußgängerfurten und<br />

den damit verbundenen großen Räumzeiten können für die Fußgänger nur sehr kurze Freigabezeiten<br />

realisiert werden. Dies führt zu relativ langen Wartezeiten, so dass die Qualität<br />

für den Fußgängerverkehr an dem Knotenpunkt Bismarckstraße / Steinmetzstraße / Ost-<br />

West-Achse eingeschränkt ist.<br />

Öffentlicher Personennahverkehr<br />

Wie unter Punkt 2.2 beschrieben, besteht bereits derzeit eine hervorragende Erschließung<br />

des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).<br />

Fußgänger / Radfahrer<br />

Die bereits unter Punkt 2.2 dargestellte gute Erreichbarkeit des Plangebietes durch den Fuß-<br />

und Radverkehr wird infolge der vorgesehenen Schließung der Viersener Straße erheblich<br />

verbessert. Die Fußgänger erhalten durch die Zusammenführung des nördlichen und südlichen<br />

Bereichs der Hindenburgstraße und durch die Anlage eines neuen Platzes vor dem<br />

Sonnenhaus in großem Umfang neue Aufenthalts- und Bewegungsräume. Auch für Radfahrer<br />

wird sich die innerstädtische Situation durch die Rücknahme des Individualverkehrs im<br />

Bereich Stepgesstraße / Viersener Straße deutlich verbessern. So kann durch den Wegfall<br />

der Kreuzung Viersener Straße / Hindenburgstraße die Fußgängerzone für Radfahrer freigegeben<br />

werden. Im Zuge der notwendigen Umbaumaßnahmen der Straßenräume Steinmetzstraße,<br />

Viersener Straße und Stepgesstraße werden diesbezüglich die Belange der<br />

Radfahrer in der Planung und Ausführung Berücksichtigung finden.<br />

Ruhender Verkehr<br />

Für das Einkaufszentrum ist vorgesehen, die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze<br />

in dem bestehenden Parkhaus der Theatergalerie sowie in zwei Geschossen über dem Einkaufszentrum<br />

unterzubringen. Das Parkhaus Theatergalerie ist fußläufig über einen in unmittelbarer<br />

Nähe zum nördlichen Eingang des Einkaufszentrums liegenden, ebenerdigen Zugang<br />

an das Einkaufszentrum angebunden.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 14<br />

Darüber hinaus stehen in der Umgebung des Plangebietes mit den Parkhäusern an der<br />

Stepgesstraße, der Oskar-Kühlen-Straße sowie des Marienhofes an der Viersener Straße in<br />

hinreichendem Maße weitere Stellplätze zur Verfügung.<br />

Die vorhandenen Stellplätze im Bereich der bestehenden Bebauung an der Hindenburgstraße<br />

bleiben erhalten.<br />

Anlieferung<br />

Die Warenanlieferung des geplanten Einkaufszentrums erfolgt in zwei Bereichen von der<br />

Steinmetzstraße.<br />

Die vorhandenen Ladebereiche für die Gebäude an der Hindenburgstraße bleiben erhalten.<br />

Allerdings wird die vorhandene verkehrliche Anbindung der rückwärtigen Grundstücke des<br />

Kerngebietes nördlich der Hindenburgstraße zukünftig nicht mehr von der Steinmetzstraße<br />

aus erfolgen, sondern von der Hindenburgstraße. Die entsprechende Sicherung erfolgt über<br />

die Eintragung eines entsprechenden Geh- und Fahrrechts und über die Regelung zur Berechtigung<br />

der Nutzung der Hindenburgstraße.<br />

Die zulässigen Anlieferzeiten in der Viersener Straße werden denen in der Hindenburgstraße<br />

angeglichen.<br />

6. Planinhalte und Festsetzungen<br />

6.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Im Bebauungsplan ist die Festsetzung eines Kerngebietes und eines Sondergebietes mit der<br />

Zweckbestimmung Einkaufszentrum vorgesehen.<br />

Standorteignung Einzelhandel<br />

Wesentliche Rechtsgrundlagen für die Planung von Einzelhandelsstandorten stellen das<br />

Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. Gemäß § 11<br />

BauNVO ist für die Neuansiedlung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben die Ausweisung<br />

eines Kern- bzw. eines entsprechenden Sondergebietes erforderlich.<br />

Die Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben erfolgt gemäß § 24a Landesentwicklungsprogramm<br />

(LEPro) in der Fassung von Juni 2007.<br />

§ 24a LEPro sieht vor, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />

nur in zentralen Versorgungsbereichen, d.h. in Innenstädten, <strong>Stadt</strong>teilzentren und<br />

Ortsmittelpunkten angesiedelt werden dürfen. Die Nutzungen richten sich in Art und Umfang<br />

nach der Funktion des entsprechenden zentralen Versorgungsbereiches. Sie dürfen weder<br />

die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in benachbarten<br />

Gemeinden noch die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich beeinträchtigen.<br />

Darüber hinaus wird das im Juni 2007 vom Rat der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach beschlossene<br />

Nahversorgungs- und Zentrenkonzept berücksichtigt. Im Rahmen des vorgenannten<br />

Konzeptes wurde für die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach eine ortsspezifische Sortimentsliste<br />

entwickelt, welche sowohl die derzeitige räumliche Verteilung <strong>als</strong> auch die Entwicklungsperspektiven<br />

und Zielsetzungen für die Zentren berücksichtigt.<br />

Um die möglichen Auswirkungen des Planvorhabens auf die städtebaulichen Strukturen in<br />

der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach und darüber hinaus auf die Kommunen im überörtlichen Einzugsgebiet<br />

zu untersuchen, wurde eine Auswirkungsanalyse (Gesellschaft für Markt- und<br />

Absatzforschung mbH -GMA-) erstellt.<br />

Durch den Gutachter wurden zwei Varianten für ein Einkaufszentrum geprüft:<br />

Eine realistische Variante (Variante 1) mit einer Verkaufsfläche von 26.000 m² Gesamtverkaufsfläche<br />

(abzüglich ca. 5.500 m² Bestandsflächen im Lichthof und in der Theatergalerie),<br />

die zur Ermittlung der äußerstenfalls möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Zentren in<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 15<br />

Mönchengladbach und in den Umlandkommunen im ermittelten Einzugsbereich des Einkaufszentrums<br />

dient. Ferner zusätzlich noch eine Flächenpool-Variante (Variante 2) mit<br />

branchenbezogenen Verkaufsflächen-Obergrenzen, die in der Addition die Gesamtverkaufsfläche<br />

der realistischen Variante zwar übersteigen, dies aber nur <strong>als</strong> theoretische Annahme –<br />

die Gesamtverkaufsfläche bleibt auch hier bei maximal 26.000 m², lediglich die einzelnen<br />

Branchen erhalten mehr Puffer in ihrer Flächeninanspruchnahme. Mit dieser Variante wurde<br />

zusätzlich eine so genannte „worst-case“-Betrachtung für einzelne Branchen in den betroffenen<br />

Zentren durchgeführt, um eine möglichst differenzierte Darstellung der Auswirkungen bis<br />

hinein in einzelne Branchen der potenziell betroffenen Zentren in Mönchengladbach und den<br />

Umlandgemeinden vornehmen zu können.<br />

Die untersuchten Varianten stellen sich hierbei wie folgt dar:<br />

Im Ergebnis der gutachterlichen Betrachtung wird festgestellt, dass die größten Wettbewerbswirkungen<br />

mit dem Einzelhandel in den beiden Mönchengladbacher Hauptgeschäftszentren<br />

auftreten werden. Dies gilt insbesondere bei der Betrachtung der Flächenpool-<br />

Variante, bei der für mehrere Sortimente Umsatz-Umverteilungsquoten von über 7% gegen<br />

den bestehenden Einzelhandel erreicht werden, womit eine abwägungsrelevante Größe erreicht<br />

wird.<br />

Bezogen auf das Umland, in die Untersuchung einbezogen waren die Städte und Gemeinden<br />

Erkelenz, Jüchen, Korschenbroich, Niederkrüchten, Schwalmtal, Viersen (Innenstadt<br />

sowie Dülken und Süchteln), Wegberg, Willich -Zone II, sowie Brüggen, Heinsberg, Hückelhoven,<br />

Nettetal (Lobberich und Kaldenkirchen), Tönisvorst und Wassenberg -Zone III-, erzeugt<br />

die realistische Variante keine Umverteilungen gegen den dort vorhandenen Einzelhandel<br />

in einer abwägungsrelevanten Größenordnung.<br />

In den zentralen Versorgungsbereichen der Zone II werden allerdings bei den Berechnungen<br />

im Rahmen der Flächenpool-Variante für einige Branchen, insbesondere Bekleidung und<br />

Schreib-/ Spielwaren, in einigen Fällen deutliche Umsatzumverteilungen ermittelt. Für die<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 16<br />

zentralen Versorgungsbereiche von Erkelenz, Korschenbroich, Schwalmtal, Wegberg und<br />

Willich sind aufgrund der Umsatzrückgänge insgesamt wettbewerbliche Wirkungen und ggf.<br />

städtebauliche Strukturanpassungen in einzelnen Lagen nicht auszuschließen. Eine Beeinträchtigung<br />

der Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche sowie deren aktueller<br />

Versorgungsfunktion, die ausschließlich auf das jeweilige Gemeindegebiet ausgerichtet ist,<br />

ist jedoch nicht zu erwarten.<br />

In den sonstigen zentralen Versorgungsbereichen in Zone II sind bei individueller Betrachtung<br />

der derzeitigen Situation negative städtebauliche Auswirkungen insgesamt nicht zu erwarten,<br />

Wettbewerbswirkungen können jedoch eintreten.<br />

Die zu erwartenden Umsatzumverteilungswirkungen in den zentralen Versorgungsbereichen<br />

der Zone III liegen deutlich unter denen in Zone II. Die höchsten Umverteilungsquoten treten<br />

auch hier in den Sortimenten Bekleidung und Schreib-/ Spielwaren auf. In den sonstigen<br />

Branchen sind dagegen in den untersuchten Zentren und Branchen deutlich geringere Umsatzrückgänge<br />

ermittelt worden, z.T. unterhalb der Schwelle zur Nachweisbarkeit. Insgesamt<br />

sind in den zentralen Versorgungsbereichen der Zone III zwar Wettbewerbswirkungen zu<br />

erwarten, unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Situation der Einkaufslagen sowie der insgesamt<br />

eher geringen Höhe der Umverteilungen werden diese aber nicht zu negativen städtebaulichen<br />

Auswirkungen auf die Einkaufsbereiche bzw. Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit<br />

führen.<br />

In der Konsequenz schlägt der Gutachter vor, in der Flächenpool-Variante die Obergrenzen<br />

ausgewählter Sortimente zu reduzieren, die zulässige Gesamtverkaufsfläche mit 26.000 m²<br />

aber beizubehalten:<br />

Die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach folgt der Empfehlung des Gutachters und setzt die sortimentsbezogenen<br />

Verkaufsflächenobergrenzen aus der Projektmodifikation sowie die Gesamtverkaufsfläche<br />

von maximal 26.000 m² fest.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 17<br />

Vereinbarkeit des Planvorhabens mit den Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung:<br />

• Der Standort für das geplante Einkaufszentrum befindet sich innerhalb des Hauptgeschäftszentrums<br />

Mönchengladbach, welches <strong>als</strong> Hauptzentrum gemäß § 24a LEPro<br />

zu bewerten ist. Damit erfüllt das Planvorhaben die Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms<br />

Nordrhein-Westfalen, wonach Vorhaben i. S. v. § 11 Abs. 3 BauN-<br />

VO mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in Haupt- und Nebenzentren angesiedelt<br />

werden dürfen (Integrationsgebot).<br />

• Gemäß § 24a Abs. 1 LEPro dürfen großflächige Einzelhandelsvorhaben (gemäß § 11<br />

Abs. 3 BauNVO) weder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der<br />

Standortgemeinde und in Nachbargemeinden, noch die wohnortnahe Versorgung der<br />

Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich beeinträchtigen. Wie in der Auswirkungsanalyse<br />

dargestellt, ist im Hauptgeschäftszentrum Mönchengladbach nicht auszuschließen,<br />

dass Nebenlagen (z. B. Friedrichstraße, Marienhofpassage, Alter Markt) beeinträchtigt<br />

werden und Strukturanpassungen im Einzelhandel erfolgen können. Gleichzeitig<br />

wird innerhalb des bestehenden Einkaufsbereichs ein neuer Kundenmagnet<br />

geschaffen, der ein großer Anker auf der Hindenburgstraße werden kann. Somit ist<br />

von einem Anstieg der Kundenfrequenzen auch im übrigen Teil der Hindenburgstraße<br />

auszugehen, so dass positive Kundenzuführeffekte für den bestehenden Einzelhandel<br />

zu erwarten sind und damit eine Attraktivitätssteigerung der Einkaufslage<br />

einhergeht. Insofern wird der Einkaufsbereich aufgewertet und etwaige Wirkungen<br />

der Ansiedlung werden sich relativieren.<br />

Im Hauptgeschäftszentrum Rheydt sind auf Basis der relativ hohen Umverteilungsquoten<br />

in den Hauptbranchen des Einkaufsbereichs wettbewerbliche Auswirkungen<br />

in der gesamten Standortlage wahrscheinlich. Insbesondere im Standortbereich<br />

Hauptstraße und in Randbereichen können sich bereits seit einiger Zeit faktisch vollziehende<br />

städtebauliche Strukturanpassungen und Veränderungsprozesse beschleunigen.<br />

Die im Rahmen des Innenstadtentwicklungskonzeptes geplanten bzw. bereits eingeleiteten<br />

Maßnahmen für das Rheydter Zentrum werden stabilisierend auf die Prozesse<br />

wirken und sind damit zur Gegensteuerung bzw. Neupositionierung der Einzelhandelslage<br />

geeignet. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Zentrums<br />

sowie der Versorgungsfunktion für das südliche <strong>Stadt</strong>gebiet ist aber auszuschließen.<br />

Im überörtlichen Einzugsgebiet sind in einigen zentralen Versorgungsbereichen zum<br />

Teil spürbare Umsatzumverteilungen zu erwarten, womit wettbewerbliche Wirkungen<br />

nicht auszuschließen sind. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der einzelnen<br />

Lagen sowie deren aktueller Versorgungsfunktion, die i. d. R. auf das jeweilige<br />

Gemeindegebiet ausgerichtet ist, ist unter der Prämisse der Verkaufsflächenreduzierung<br />

in der Flächenpool-Variante bei Bekleidung und Schreib-/ Spielwaren aber nicht<br />

zu erwarten.<br />

Zur Bewertung des Kongruenzgebotes gemäß § 24a Abs. 2 LEPro ist die Kaufkraft der Gesamtstadt<br />

heranzuziehen, da der Standort eine gesamtstädtische Versorgungsfunktion einnehmen<br />

wird und innerhalb des Hauptzentrums Mönchengladbach liegt. Der Umsatz des<br />

Planvorhabens übersteigt in keiner Branche die vorhandene Kaufkraft in der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach,<br />

womit das Vorhaben den Regelungen des LEPro entspricht.<br />

Der Gutachter hat sich in der Auswirkungsanalyse auf die Hauptzentren in den Kommunen<br />

sowie sonstige zentrale Versorgungsbereiche bezogen, die hinsichtlich ihrer Versorgungsbedeutung<br />

über die reine Nahversorgung hinausgehen.<br />

In der Auswirkungsanalyse wurde beispielhaft das <strong>Stadt</strong>teilzentrum in Viersen-Süchteln in<br />

die Untersuchung einbezogen. Hier befinden sich vergleichbare projektrelevante Verkaufsflächengrößen<br />

im kurzfristigen Bedarfsbereich. Für das <strong>Stadt</strong>teilzentrum in Süchteln sind<br />

infolge der geringen Sortimentsüberschneidungen mit dem Planvorhaben nur sehr geringe<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 18<br />

bis rechnerisch nicht nachweisbare Umsatzumverteilungen zu ermitteln. Eine städtebauliche<br />

Beeinträchtigung für das <strong>Stadt</strong>teilzentrum wurde insgesamt nicht abgeleitet.<br />

In Analogie hierzu wurde gutachterlich prognostiziert, dass Gleiches auch für die <strong>Stadt</strong>teilzentren<br />

Willich-Anrath und -Schiefbahn gilt. Diesbezüglich erfolgte im Rahmen des Verfahrens<br />

eine ergänzende Betrachtung des Gutachters zu den vorgenannten <strong>Stadt</strong>teilzentren<br />

(Anlage 2 zur Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Einkaufszentrums in Mönchengladbach).<br />

Für das <strong>Stadt</strong>teilzentrum Willich-Anrath ist lediglich bei der Flächenpool-Variante eine Umverteilungsquote<br />

in abwägungsrelevanter Größe gegenüber dem bestehenden Einzelhandel<br />

bei den Branchen Schreib- und Spielwaren sowie Bekleidung zu erwarten. In den übrigen<br />

Warengruppen liegen die Umsatzumverteilungsquoten deutlich darunter bzw. sind rechnerisch<br />

nicht mehr nachweisbar. Unter Berücksichtigung der Projektmodifikation (s. Tabelle S.<br />

14) liegen die Umverteilungsquoten unterhalb der abwägungsrelevanten Größe bzw. für das<br />

Sortiment Bekleidung an deren Grenze.<br />

Aufgrund der geringen Höhe der Umsatzumverteilungen bzw. der geringen Anzahl der betroffenen<br />

Branchen ist für das <strong>Stadt</strong>teilzentrum Anrath mit keinen städtebaulichen Beeinträchtigungen<br />

zu rechnen. Bei Umsetzung der empfohlenen Projektmodifikation werden<br />

Magnetbetriebe des Zentrums nur geringfügig tangiert und für klein- und mittelflächige Betriebe<br />

im Bekleidungsbereich sind keine wesentlichen Schwächungen zu erwarten, welche<br />

zu einer Veränderung der Versorgungsstruktur oder Versorgungsfunktion des Zentrums führen<br />

könnten. Somit sind insgesamt auch keine Einschränkungen der Entwicklungsmöglichkeit<br />

für das <strong>Stadt</strong>teilzentrum zu erwarten.<br />

Für das <strong>Stadt</strong>teilzentrum Willich-Schiefbahn ist ebenfalls nur bei der Flächenpool-Variante<br />

eine Umsatzumverteilung in abwägungsrelevanter Größe im Bereich Bekleidung zu ermitteln.<br />

Bezogen auf die anderen Branchen wurden deutlich geringere Umsatzumverteilungen<br />

ermittelt bzw. sind aufgrund des geringen Einzelhandelsbesatzes keine rechnerischen<br />

Nachweise möglich. Unter Berücksichtigung der Projektmodifikation ergibt sich bei der Branche<br />

Bekleidung eine Umverteilungsquote an der Grenze zur Abwägungsrelevanz. Für das<br />

<strong>Stadt</strong>teilzentrum Schiefbahn sind äußerst geringe Umsatzumverteilungen zu prognostizieren.<br />

Die Betroffenheit im Bereich Bekleidung wird voraussichtlich nicht zu städtebaulichen Beeinträchtigungen<br />

im Zentrum führen, da sich die Effekte auf verschiedene, klein- und mittelflächige<br />

Betriebe verteilen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das <strong>Stadt</strong>teilzentrum<br />

seiner Versorgungsfunktion für den <strong>Stadt</strong>teil nachkommen kann. Der geplante Neubau eines<br />

Lebensmittelsupermarktes, bei gleichzeitiger Vergrößerung des Standortes, dürfte zu einer<br />

Verbesserung der Nahversorgungsfunktion und darüber hinaus auch zur Sicherung der Gesamtstruktur<br />

des <strong>Stadt</strong>teiles beitragen.<br />

Vor dem Hintergrund der stadtteilbezogenen Versorgungsfunktion ist insgesamt keine Einschränkung<br />

der Entwicklungsmöglichkeit für den zentralen Versorgungsbereich von Schiefbahn<br />

abzuleiten.<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Planvorhaben unter der Prämisse der Verkaufsflächenreduzierung<br />

(Projektmodifikation) bei den Sortimenten Bekleidung und Schreib-/<br />

Spielwaren (s. Abb. S. 15 Fazit Empfehlungen zur Projektmodifikation) den Vorgaben des<br />

Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro) entspricht. Es ist davon auszugehen, dass das<br />

Hauptgeschäftszentrum Mönchengladbach seine Versorgungsbedeutung sichern und zudem<br />

ausbauen kann.<br />

Sondergebiet – Einkaufszentrum (SO EKZ)<br />

Entsprechend des städtebaulichen Konzeptes zur Neuordnung und städtebaulichen Aufwertung<br />

des zentralen Bereiches der Innenstadt ist die Errichtung eines an aktuelle Benutzerbedürfnisse<br />

und Marksituation ausgerichteten Einkaufszentrums vorgesehen. Zulässig ist innerhalb<br />

des festgesetzten Sondergebietes ausschließlich nur ein einziges Einkaufszentrum.<br />

Die Größe des Grundstücks und die städtebaulich vertretbare Dichte an dieser innerstädtischen<br />

Stelle ermöglichen innerhalb dieses Zentrums die Realisierung von ca. 26.000 m² Verkaufsfläche.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 19<br />

Das geplante Einkaufszentrum liegt zentral im Hauptgeschäftszentrum Mönchengladbach,<br />

das sich im Wesentlichen entlang der Hindenburgstraße zwischen Alter Markt und Europaplatz<br />

erstreckt. Der Standort erfährt durch die Nachnutzung des Theaterare<strong>als</strong> und der des<br />

angrenzenden Lichthofes eine für die Innenstadtentwicklung wichtige Aufwertung. Mit seinem<br />

direkten Anschluss an die Haupteinkaufslage (1a-Lage) trägt die Planung maßgeblich<br />

dazu bei, den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Mönchengladbach nachhaltig zu<br />

stärken. Es wird damit ein Beitrag geleistet, durch die zu erwartende Attraktivitätssteigerung<br />

und Stärkung des Hauptgeschäftszentrums, die oberzentrale Versorgungsfunktion dieses<br />

Bereiches für die Gesamtstadt zu stärken. Dies geschieht, wie oben dargelegt, auf Basis der<br />

gutachterlichen Untersuchungen in einer für die Versorgungsbereiche der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach<br />

und der umliegenden Städte und Gemeinden in verträglichen Art und Weise.<br />

Gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO ist für die Neuansiedlung von großflächigem Einzelhandel die<br />

Ausweisung eines Kern- oder Sondergebietes erforderlich. Da sich die Nutzung eines Einkaufszentrums<br />

mit Reglementierung der maximal zulässigen Verkaufsflächen wesentlich von<br />

einem Kerngebiet nach den § 7 BauNVO unterscheidet, ist demzufolge ein Sondergebiet<br />

festgesetzt, in dem ausschließlich nur ein „Einkaufszentrum“ im Sinne von § 11 Abs. 3<br />

BauNVO mit max. 26.000 m² Verkaufsfläche (VK) und ergänzende Nutzungen zulässig ist. .<br />

Die getroffenen Festsetzungen entsprechen den zukünftigen Nutzungs- und Flächenansprüchen<br />

an einen derartigen innerstädtischen Einzelhandelsstandort. Dementsprechend werden<br />

neben der Hauptnutzung der Einzelhandelsbetriebe auch Schank- und Speisewirtschaften,<br />

sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, konsumnahe Dienstleistungen, die dem Einkaufszentrum<br />

zugeordneten Anlagen für die Verwaltung, Büros und Praxen, Stellplätze sowie Nebenanlagen<br />

für den durch die Nutzung innerhalb des Sondergebietes verursachten Bedarf<br />

<strong>als</strong> zulässig festgesetzt.<br />

Zur Sicherstellung der in dem Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach<br />

dargestellten Grundsätze der Entwicklung der Versorgungsbereiche wird für die<br />

geplanten Einzelhandelsbetriebe eine maximale Verkaufsfläche (VK) von insgesamt<br />

26.000 m² festgesetzt.<br />

Im Einzelnen werden auf Grundlage der Auswirkungsanalyse für die jeweiligen Sortimente<br />

Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt. Für die festgesetzten Branchen/ Sortimente erfolgte<br />

ein Abgleich mit der im Rahmen der Erstellung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzeptes<br />

für die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach entwickelten Sortimentsliste. Vor dem Hintergrund des<br />

geplanten Einkaufszentrums mit der Berücksichtigung der bereits ansässigen Verkaufsflächen<br />

in der Theatergalerie und dem Lichthof wird die gutachterlich entwickelte ortsspezifische<br />

Branchensystematik mit den entsprechenden Branchen und Sortimenten in die textlichen<br />

Festsetzungen aufgenommen.<br />

Durch die Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften wird dem vorgesehenen Konzept<br />

entsprochen, im Einkaufszentrum durch gastronomische Angebote geeignete Aufenthalts-<br />

und Kommunikationsbereiche zu schaffen. Eine Begrenzung der Nutzflächen für Gastronomie<br />

bedarf es nicht. Die Flächen solcher gastronomischer Nutzungen nehmen innerhalb vergleichbarer<br />

Einkaufszentren eine untergeordnete Rolle ein. Die überbaubaren Flächen lassen<br />

auf den vier vorgesehenen Handelsebenen neben den maximal zulässigen Verkaufsflächen<br />

und den sonstigen Nutzflächen der Einzelhandelsbetriebe nur noch begrenzt weitere<br />

Nutzungen zu. Eine spätere Umnutzung gastronomischer Flächen zu weiteren Verkaufsflächen<br />

ist durch die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Verkaufsfläche von 26.000 m²<br />

ausreichend begrenzt.<br />

Zur Abrundung des Nutzungskonzeptes werden zudem sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,<br />

konsumnahe Dienstleistungen, die dem Einkaufszentrum zugeordneten Anlagen für<br />

die Verwaltung sowie Büros und Praxen zugelassen. Dieser multifunktionale Ansatz soll zur<br />

Belebung des Einkaufszentrums beitragen und die Verzahnung mit den bestehenden Nutzungen<br />

in der Innenstadt fördern.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 20<br />

Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen, Betriebe mit Darstellung sexueller Handlungen<br />

und Sexkinos, Einzelhandelsbetriebe, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit<br />

sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe sind unzulässig,<br />

weil sie sich nicht in die vorhandene und die beabsichtigte Umgebungsstruktur einfügen.<br />

Die bestehenden und geplanten Nutzungen im Plangebiet sowie in dessen Umgebung<br />

in Verbindung mit der Schaffung einer durchgehenden Fußgängerzone und des geplanten<br />

Platzes am Sonnenhaus sollen eine attraktive Situation und Aufwertung dieses zentralen<br />

Innenstadtbereiches entstehen lassen. Die Nutzungen und Bereiche im Geltungsbereich<br />

sowie darüber hinaus sollen zu einem ansprechendem, von allen Bevölkerungsgruppen angenommenen<br />

<strong>Stadt</strong>raum werden. Die o.g. Nutzungen würden dieser Zielsetzung entgegenstehen<br />

und statt der funktionalen Aufwertung des Innenstadtbereiches zu einem „Tradingdown-Effekt“<br />

führen.<br />

Die Festsetzung des Bebauungsplanes zum Ausschluss von Spielhallen oder ähnlichen Nutzungen<br />

innerhalb des Einkaufszentrums berührt die eigentumsrechtlichen Belange eines<br />

Grundstückseigentümers innerhalb des Plangebietes. Denn im östlichen Teil des festgesetzten<br />

Sondergebietes befindet sich ein 159 m² großes Grundstück, das mit einer Spielhalle<br />

bebaut ist. Die Nutzung wird bislang <strong>als</strong> Teil der Einkaufspassage „Lichthof“ über den Lichthof<br />

erschlossen. Die mit der Umsetzung des Bebauungsplanes verbundenen Maßnahmen<br />

im Sondergebiet stellen somit einen Eingriff in Eigentumsrechte Dritter dar. Die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach<br />

<strong>als</strong> Plangeberin ist sich dessen bewusst und ist bemüht, eine Einigung mit den<br />

betroffenen Eigentümern und Pächtern herbei zu führen. Diesbezüglich werden parallel und<br />

nachlaufend zur Aufstellung des Bebauungsplanes Gespräche mit dem Eigentümer geführt,<br />

um mögliche gemeinsame Schritte vorzubereiten und notwendige vertrags- und eigentumsrechtliche<br />

Regelungen zu definieren.<br />

Kommt es zu einer vertraglichen Einigung, so kann der Bebauungsplan in vollem Umfang<br />

umgesetzt werden. Kommt es nicht zu einer Einigung, so verbleibt es zunächst beim Bestandsschutz<br />

für die Spielhalle, die notfalls über ein Notwegerecht erschlossen werden<br />

muss. Für diesen Fall wird die <strong>Stadt</strong> die Möglichkeit prüfen, mittels eines Umlegungsverfahrens<br />

die Umsetzung der Planung zu ermöglichen. In einem Umlegungsverfahren werden<br />

gemäß § 45 Abs. 1 BauGB bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet,<br />

dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete<br />

Grundstücke entstehen.<br />

Dieses im Baugesetzbuch gesetzlich geregelte Verfahren bietet die Chance, in einem strukturierten<br />

und transparenten Verfahren im Interesse Aller, gemeinsame Lösungen zu finden,<br />

die zu einer Verwirklichung des Bebauungsplanes führen. Die Umlegung kann durch eine<br />

Zuteilung von Grundstücken innerhalb oder außerhalb des Umlegungsgebietes sowie ggf.<br />

einen Wertausgleich durch Zahlung erfolgen.<br />

In dem einzuleitenden Umlegungsverfahren wird angestrebt, die persönlichen Interessen der<br />

Beteiligten zu berücksichtigen und eine einvernehmliche Lösung mit den Beteiligten zu erreichen.<br />

Eine Spielhalle in diesem Bereich des Plangebietes entspricht – wie oben dargelegt - nicht<br />

den städtebaulichen Zielvorstellungen, so dass es nicht angezeigt ist, für die Spielhalle eine<br />

gesonderte Festsetzung oder eine ausnahmsweise Zulässigkeit vorzusehen.<br />

Die für das Vorhaben erforderlichen Stellplätze sowie Nebenanlagen sind für den durch die<br />

Nutzung im Bereich des Sondergebietes verursachten Bedarf zulässig. Hierdurch wird die<br />

Unterbringung des ruhenden Verkehrs überwiegend am Ort des Bedarfes gewährleistet und<br />

somit zusätzlicher Parksuchverkehr in der Innenstadt vermieden.<br />

Kerngebiet<br />

Der innerhalb des Geltungsbereiches liegende Bereich nördlich der Hindenburgstraße wird in<br />

Fortschreibung des gültigen Planungsrechtes <strong>als</strong> Kerngebiet festgesetzt. Dieses Kerngebiet<br />

ist Teil des zentralen Versorgungsbereiches Mönchengladbachs und übernimmt somit in<br />

Kombination mit den umliegenden Kerngebieten die Funktion, die Unterbringung von Handelsbetrieben<br />

sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur<br />

an zentraler Stelle der Innenstadt zu ermöglichen.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 21<br />

Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung sind in dem Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO<br />

generell die kerngebietstypischen Nutzungen zulässig. Spielhallen, Wettbüros und ähnliche<br />

Einrichtungen, Betriebe mit Darstellung sexueller Handlungen sowie Sexkinos und Einzelhandelsbetriebe,<br />

deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet<br />

sind, sind vor allem deshalb unzulässig, weil sie sich nicht in die vorhandene und die<br />

beabsichtigte Umgebungsstruktur einfügen. Ebenso sind Bordelle und bordellartige Betriebe<br />

aus bereits o.g. Aspekten ebenfalls ausgeschlossen.<br />

Dies geschieht vor dem Hintergrund der an diesem Standort vorliegenden besonderen städtebaulichen<br />

Gründe für die Ausschlüsse dieser Nutzungen. Im Einzelnen sind dies:<br />

- Stärkung des vorhandenen Hauptgeschäftszentrums<br />

Das Plangebiet liegt im Zentrum des Hauptgeschäftszentrums (A1-Zentrum) von Mönchengladbach.<br />

Gemäß dem städtischen Nahversorgungs- und Zentrenkonzept, Stand 2007, wird<br />

die identitätsstiftende Wirkung des A1-Zentrums durch verschiedene Faktoren (historische<br />

Struktur, Einzelhandels- und Dienstleistungsmix etc.) geprägt, die es zu erhalten, zu stärken<br />

und zu profilieren gilt.<br />

- Verhinderung einer Abwertung des <strong>Stadt</strong>quartiers und Verdrängung von Nutzungen<br />

Die negativen Auswirkungen der genannten Nutzungen liegen in erster Linie in dem Verdrängungseffekt<br />

gegenüber den anderen Hauptnutzungen wie Einzelhandel, Dienstleistung,<br />

Gastronomie, Gewerbe etc.. Dieser sog. Trading-down-Effekt entsteht durch die Konkurrenz<br />

zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher<br />

Ertragsstärke (z.B. Spielhallen).<br />

Durch massive Ansiedlungsversuche von Spielhallen, Sex-Shops u.ä. droht die Gefahr der<br />

Verödung. Die Kunden der Spielhallen stellen zudem nur in beschränktem Maße eine potentielle<br />

Kundschaft für die benachbarten Läden und die Gastronomiebetriebe dar. Die Häufung<br />

von Spielhallen, Sexshops u. ä. fördert somit den Abwärtstrend der Geschäftslagen und die<br />

Wertminderung des gesamten Immobilienstandortes und somit Leerstand.<br />

Die innerstädtischen Geschäftslagen, die durch ihre Ladenlokale mit ausstellenden, einladenden<br />

Schaufenstern oder einladenden Gastronomiebetrieben entlang eines öffentlichen<br />

Straßenraums erst ihr Potential entwickeln, werden durch z. B. Spielhallenfronten in ihrer<br />

Vitalität gestört.<br />

Mit den Festsetzungen zum Ausschluss der vorweggenannten Nutzungen erfolgen keine<br />

Verdrängungsprozesse innerhalb des <strong>Stadt</strong>gebietes, da hier nur für einen kleinen räumlichen<br />

Teilbereich, in dem keine dieser Vergnügungsstätten vorhanden sind, die heute vorhandene<br />

durch Einzelhandels- und Bürunutzungen geprägte Nutzungsstruktur gesichert und gestärkt<br />

werden soll. Mit dem Ausschluss der o. a. Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe wird<br />

die Zweckbestimmung der Kerngebiete nicht beeinträchtigt, weil Kerngebiete gemäß § 7<br />

Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen<br />

Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen und nicht zwangsläufig<br />

auch ein Gepräge von Vergnügungsstätten aufweisen müssen.<br />

Sonstige Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sind ab dem zweiten Obergeschoss<br />

allgemein zulässig. Diese Festsetzung wurde aus dem Bebauungsplan Nr. 197/III übernommen.<br />

Damit wird eine, an einem solch zentralen innerstädtischen Standort gewünschte städtebauliche<br />

Nutzungsmischung ermöglicht. Eine Beibehaltung der vorzufindenden Wohnnutzung<br />

trägt maßgeblich zur Belebung der Innenstadt außerhalb der Öffnungszeiten von Büro-<br />

und Einzelhandelsnutzungen bei.<br />

6.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird für diesen Bebauungsplan durch die Grundflächenzahl<br />

(GRZ), Gebäude- (GH) sowie Wandhöhen (WH) über Normalhöhennull (NHN) definiert.<br />

Sondergebiet – Einkaufszentrum (SO EKZ)<br />

Grundflächenzahl<br />

Das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung für das Sondergebiet Einkaufszentrum,<br />

mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 orientiert sich an der dem Bebau-<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 22<br />

ungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen und architektonischen Planung und den Flächenanforderungen<br />

der vorgesehenen Nutzungen. Im Bereich des bestehenden Parkhauses<br />

an der Steinmetzstraße ist derzeit bereits eine vollständige Überbauung des Grundstückes<br />

gegeben. Das Maß der baulichen Nutzung entspricht mit den Festsetzungen dem bestehenden<br />

Planungsrecht mit einer GRZ-Ausweisung von 1,0.<br />

Mit einer GRZ von 1,0 liegt die festgesetzte Grundflächenzahl um 0,2 höher, <strong>als</strong> die in § 17<br />

Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze für Sonstige Sondergebiete.<br />

Für das geplante Einkaufszentrum ist die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) <strong>als</strong><br />

Höhenbegrenzung nicht sinnvoll, da die üblichen Handelsgeschosse eine Geschosshöhe<br />

von vier bis fünf Metern und mehr erreichen können. Die Höhenentwicklung wird daher über<br />

Gebäude- und Wandhöhen sichergestellt. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze<br />

der GFZ für sonstige Sondergebiete von 2,4 wird im Bereich des Einkaufszentrums mit<br />

fünf Vollgeschossen überschritten. Da jedoch aufgrund der Anpassung des Gebäudes in die<br />

vorhandene Topographie die untersten zwei Erdgeschosse teilweise in das Gelände eingefügt<br />

werden und die Höhenentwicklung des Einkaufszentrums sich zudem dem Höhenverlauf<br />

der umgebenden Straßen anpasst, ist die zulässige Überschreitung in dieser innerstädtischen<br />

Lage städtebaulich verträglich. Die damit realisierbare Dichte entspricht der vorhandenen<br />

baulich-räumlichen Struktur mit einer Ausnutzung der Grundstücke entsprechend einer<br />

GFZ von bis zu 5,0. Die Verdichtung ist im Sinne einer Innenentwicklung an dieser Stelle<br />

sinnvoll und notwendig, um diesen Standort seiner zentralen Funktion entsprechend attraktiv<br />

weiterentwickeln zu können.<br />

Die geforderten Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO zur Überschreitung der<br />

Obergrenzen der GRZ und GFZ liegen vor:<br />

Erfordernis durch besondere städtebauliche Gründe:<br />

Das Plangebiet umfasst Grundstücke, die heute bereits fast vollständig überbaut sind und<br />

deren nicht überbaute Restflächen vollständig versiegelt sind. An dieser zentralen Lage innerhalb<br />

der Fußgängerzone kann ein Einkaufszentrum nicht mit vorgelagerten Stellplatzflächen<br />

realisiert werden. Das Konzept des Investors sieht daher vor, dass die notwendigen<br />

Stellplätze und darüber hinaus auch die Anlieferungsbereiche in das Gebäude integriert werden.<br />

Einen Bedarf für Freiflächen gibt es nicht, zumal in dem Sondergebiet keine Wohnungen<br />

zugelassen sind. Das Einkaufszentrum ist ein kompaktes Gebäude, das keine nicht<br />

überbaubaren Grundstücksflächen erfordert. Es beherbergt ausschließlich kerngebietstypische<br />

Nutzungen (das Sondergebiet wird nur wegen der erforderlichen Verkaufsflächenbeschränkungen<br />

festgesetzt), so dass die Festsetzung einer GRZ von 1,0, wie sie nach § 17<br />

Abs. 1 BauNVO für Kerngebiete zulässig ist, städtebaulich gerechtfertigt ist. Trotz seiner<br />

Kompaktheit gewährleistet es wegen seiner vielfältigen Eingänge und der inneren Erschließung<br />

eine hohe fußläufige Durchlässigkeit.<br />

Durch das neue Gebäude werden die in der Umgebung vorhandenen Blockstrukturen aufgenommen<br />

und die städtebauliche Integration des Baukörpers in die bestehende Struktur sichergestellt.<br />

In Anlehnung an diese vorhandene Maßstäblichkeit der umliegenden, <strong>als</strong> Kerngebiete<br />

festgesetzten Bereiche der Innenstadt, wird im Sondergebiet eine höhere Dichte, <strong>als</strong><br />

die in § 17 BauNVO für Sondergebiete vorgesehene, festgesetzt. Dies trägt der herausragenden<br />

Lage des Plangebietes in der Innenstadt von Mönchengladbach Rechnung. Um dem<br />

besonderen Potential der Fläche gerecht zu werden, ist eine intensive bauliche Nutzung anstelle<br />

der derzeit teilweise untergenutzten bzw. handelsfunktional- und stadtgestalterisch<br />

nicht mehr zeitgemäßen Nutzungen städtebaulich erforderlich.<br />

Demzufolge werden o.a. städtebauliche Grundsätze bei der dem Bebauungsplan zugrunde<br />

liegenden Planung umfassend berücksichtigt.<br />

Ausgleichende Umstände und Maßnahmen:<br />

Die vorhandene hervorragende Anbindung an den ÖPNV sowie die verkehrsgünstige Lage<br />

des Grundstückes stellen einen wesentlichen, vorhandenen ausgleichenden Umstand dar,<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 23<br />

mit dem mögliche Nachteile einer hohen Verdichtung, insbesondere die Erzeugung eines<br />

erhöhten Verkehrsaufkommens, ausgeglichen werden. Die bei einer Planung auf der „grünen<br />

Wiese“ erforderlichen Verkehrswege und die damit verbundenen Emissionen können bei der<br />

Nutzung dieses innerstädtischen Grundstückes vermieden werden.<br />

Als ein die höhere Verdichtung ausgleichender Umstand ist der in südlicher Richtung sich<br />

befindende innerstädtische Hans-Jonas-Park zu nennen.<br />

Anforderungen an gesunde Wohn- u. Arbeitsverhältnisse:<br />

Bei der für das Plangebiet vorgesehenen neuen baulichen Nutzung mit einem attraktiven<br />

Einkaufszentrum mit hoher architektonischer Qualität werden die allgemeinen Anforderungen<br />

an gesunde Arbeitsverhältnisse eingehalten. In dem geplanten Sondergebiet ist keine<br />

Wohnnutzung vorgesehen.<br />

Darüber hinaus werden durch die Festsetzung von maximalen Wand- bzw. Gebäudehöhen<br />

und durch die einzuhaltenden Abstandflächen die maßgebenden Faktoren zur Berücksichtigung<br />

der Belange der umliegenden Bebauung, wie z. B. Belichtung, Belüftung und Besonnung,<br />

umfassend berücksichtigt und somit die allgemeinen Anforderungen an gesunde<br />

Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt.<br />

Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt:<br />

Um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt einschätzen zu können, wurden im Rahmen<br />

des Verfahrens die einzelnen Schutzgüter betrachtet und die Ergebnisse in einem Umweltbericht,<br />

der <strong>als</strong> gesonderter Teil der Begründung beigefügt ist, zusammengefasst. Durch die<br />

gemäß § 1a BauGB vorgeschriebene Verpflichtung zum Ausgleich der mit der Planung verbundenen<br />

Umweltauswirkungen ist davon auszugehen, dass die Belange der Umwelt in ihrer<br />

Gesamtheit eine ausreichende Berücksichtigung finden. Da für die Flächen im Geltungsbereich<br />

dieses Bebauungsplanes bereits in den bislang gültigen Durchführungs- bzw. Bebauungsplänen<br />

eine vollständige bauliche bzw. verkehrliche Nutzung ausgewiesen und auch<br />

realisiert ist, ist keine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen. Gemäß § 1a<br />

BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen<br />

Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.<br />

Befriedigung der Bedürfnisse des Verkehrs:<br />

Für den Pkw-Individualverkehr sowie für den Fuß- und Radverkehr besteht bereits derzeit<br />

über die an das Plangebiet angrenzenden drei Straßen eine gute Erreichbarkeit des Grundstückes.<br />

Um den fußläufigen Verkehr zu stärken, wird die Fußgängerzone in der Hindenburgstraße<br />

vervollständigt und die Viersener Straße in Teilen für den Kfz-Verkehr gesperrt.<br />

Darüber hinaus ist eine hervorragende Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen<br />

Personennahverkehr (ÖPNV) über die direkt am Plangebiet befindliche Haltestelle<br />

„Stepgesstraße“ sowie die Nähe zum Hauptbahnhof gegeben.<br />

Die umliegenden Knotenpunkte, welche durch die Verkehre aus dem geplanten Einkaufszentrum<br />

sowie dem Rückbau der Viersener Straße zusätzlich belastet werden, werden vor<br />

Baubeginn des Vorhabens entsprechend ertüchtigt.<br />

Damit kann überall eine mindestens ausreichende Verkehrsqualität gewährleistet werden.<br />

Im Sinne eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden werden im<br />

Plangebiet keine ebenerdigen Stellplätze ausgewiesen. Die bauordnungsrechtlich nachzuweisenden<br />

Stellplätze werden in dem bestehenden Parkhaus Theatergalerie sowie in den<br />

Parkebenen auf dem geplanten Einkaufszentrum nachgewiesen.<br />

Nichtentgegenstehen sonstiger öffentlicher Belange:<br />

Sonstige öffentliche Belange stehen einer Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauN-<br />

VO nicht entgegen. Die Ver- und Entsorgung ist bereits gegenwärtig gesichert und wird auch<br />

weiterhin durch die entsprechenden Versorgungsträger sichergestellt.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 24<br />

Traufhöhen / Wandhöhen / Gebäudehöhen<br />

Zur hinreichenden Sicherung der städtebaulich gewünschten Raumbildung und der Proportionen<br />

zwischen den angrenzenden Straßen und Gebäuden werden im Bereich des Sondergebietes<br />

Wandhöhen <strong>als</strong> Mindest- und Höchstmaß festgesetzt. Diese Wandhöhen gelten für<br />

alle Außenwände von Gebäuden. Die Festsetzungen der Wandhöhen erfolgen unter Berücksichtigung<br />

der vorhandenen Topographie und gewährleisten die Integration in das städtebauliche<br />

Gefüge.<br />

Im Bereich der Hindenburgstraße 109 wird planungsrechtlich die Möglichkeit geschaffen, die<br />

bestehende Bebauung durch das dort bis an die Hindenburgstraße heranreichende Einkaufszentrum<br />

zu ersetzen. Um die städtebaulich prägende Kante der Hindenburgstraße im<br />

Zusammenspiel mit der angrenzenden Bebauung zu sichern, wird entlang der Straßenverkehrsfläche<br />

eine Spanne für die zulässige Traufhöhe von 71,0 m ü.NHN bis 73,0 m ü.NHN<br />

festgesetzt. Diese Höhen orientieren sich an dem nordöstlich angrenzenden Nachbargebäude.<br />

Damit kann sichergestellt werden, dass die städtebaulich gewollte Höhenentwicklung<br />

entlang der Hindenburgstraße im Zusammenspiel zwischen einer Neubebauung und dem<br />

Bestand erhalten bleibt. Um dieses Ziel zusätzlich zu stärken, ist zur Sicherung der gewünschten<br />

städtebaulichen Ordnung in nördlicher Richtung das Einkaufszentrum durch die<br />

Festsetzung von Wand- und Gebäudehöhen und Baugrenzen in Verbindung mit der festgesetzten<br />

zulässigen Tiefe der Abstandfläche (siehe 6.3) hochgestaffelt. Dies trägt dazu bei,<br />

die städtebauliche Silhouette an der Hindenburgstraße im Einklang mit dem angrenzenden<br />

Kerngebiet zu sichern.<br />

Im Einklang mit der ansteigenden Hindenburgstraße und den Höhen der Bestandsgebäude<br />

in der direkten Umgebung von ca. 70,0 bis 82,5 m ü.NHN sind für das Einkaufszentrum<br />

Wandhöhen von 71,5 bis maximal 83,0 m ü.NHN festgesetzt. Im rückwärtigen Bereich der<br />

Bebauung Hindenburgstraße 111 wird unter Berücksichtigung der bestehenden Bebauung<br />

eine maximale Wandhöhe von 67 m ü.NHN festgesetzt.<br />

Im Bereich Ecke Viersener Straße / Hindenburgstraße sind die Wandhöhen <strong>als</strong> Mindest- und<br />

Höchstmaß mit 80,0 bis 83,0 m ü.NHN für das Einkaufszentrum festgesetzt. Dies schafft<br />

eine städtebauliche Anpassung an die ca. 82,5 m ü.NHN hohe, gegenüberliegende Bestandsbebauung<br />

(C&A-Gebäude).<br />

Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 77,5 m ü.NHN im Bereich des bestehenden<br />

Parkhauses an der Steinmetzstraße umfasst die derzeitige Höhe sowie eine Option, ein bis<br />

zwei Parketagen aufzustocken. Diese Gebäudehöhe dient einer adäquaten Höhenentwicklung<br />

in Übereinstimmung mit der Topographie der Steinmetzstraße von dem östlich angrenzenden<br />

Bestandsgebäude zum geplanten Einkaufszentrum.<br />

Im Verlauf der ansteigenden Steinmetzstraße werden die Wandhöhen analog der Wandhöhen<br />

entlang der Viersener Straße mit 80,0 bis 83,0 m ü.NHN festgesetzt.<br />

Die vorhandene Bebauung an der gegenüberliegenden Seite der Steinmetzstraße weist mit<br />

ca. 78,5 bis ca. 81,0 m eine vergleichbare Höhenentwicklung gegenüber dem Einkaufszentrum<br />

auf.<br />

In Bezug auf die ausgedehnten Fassadenabschnitte des Einkaufszentrums werden zur Qualifizierung<br />

der Gestaltung sowie hinsichtlich einer Verträglichkeit gegenüber der bestehenden<br />

Bebauung ausnahmsweise zurückversetzte höhere Außenwände ermöglicht. Um die optische<br />

Wahrnehmung dieser höheren Wände aus dem Straßenraum heraus zu verringern sowie<br />

die Verträglichkeit zu sichern, sind die zurückversetzten Außenwände gegenüber den<br />

zugehörigen darunterliegenden Außenwänden um das Maß der Differenz zu der entsprechend<br />

festgesetzten maximalen Wandhöhe zurückzuversetzen. Die maximal mögliche Höhe<br />

für zurückversetzte Wände wird durch die festgesetzte Gebäudehöhe begrenzt.<br />

Ausgenommen von dieser Regelung des Rücksprungs sind Bereiche, in denen eine zurückversetzte<br />

Außenwand im spitzen Winkel auf die zugehörige Außenwand trifft und mit dieser<br />

verschnitten wird, da hier ein linearer Abstand nicht möglich ist. Um diese Bereiche einzugrenzen<br />

wird die Länge auf maximal 20,0 m beschränkt.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 25<br />

Aufgrund der Flächenausdehnung des Einkaufszentrums ist zusätzlich zu den Wandhöhen,<br />

die für die Außenwände des Gebäudes gelten, eine maximale Gebäudehöhe mit 83,0 m<br />

ü.NHN festgesetzt. Diese Festsetzung sichert die Höhenbegrenzung des gesamten Gebäudes<br />

auf ein städtebaulich verträgliches Maß. Damit ist auch sichergestellt, dass bei der ausnahmsweise<br />

zulässigen Überschreitung der Wandhöhen die städtebaulich gewollte Gesamthöhe<br />

für die Neubebauung eingehalten wird.<br />

Mit den Festsetzungen zu den Wand- und Gebäudehöhen in Verbindung mit den Festsetzungen<br />

zu abweichender Bauweise und Abstandflächen (s. 6.3) werden eine dem Standort<br />

entsprechend angemessene Höhenentwicklung festgeschrieben und negative Auswirkungen<br />

für die Umgebung ausgeschlossen. Nachbarschaftliche Belange werden im gesamten Plangebiet<br />

umfassend berücksichtigt.<br />

Technische Aufbauten, Treppenhäuser und Aufzüge<br />

An diesem innerstädtischen Standort ist es städtebaulich angestrebt, die Dachlandschaft der<br />

Neubebauung grundsätzlich nicht durch zusätzliche Aufbauten auf den Dächern zu beeinträchtigen.<br />

Aufgrund der bewegten Topographie ist eine solche Festlegung aus stadtgestalterischen<br />

Gründen gerade an dieser innerstädtischen Stelle geboten.<br />

Dies gilt im Besonderen für die notwendigerweise entsprechend technisch ausgestatteten<br />

großflächigen Handelseinrichtungen, die stadträumlich exponiert zur Hindenburgstraße angeordnet<br />

sind. Diese geplanten Handels- und Dienstleistungseinrichtungen haben in der Regel<br />

einen erhöhten Bedarf an Lüftung und Kühlung. Diesbezüglich werden die zulässigen<br />

Aufbauten auf maximal 1.500 m² begrenzt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Anlagen<br />

für regenerative Energiegewinnung.<br />

Damit Technikaufbauten und alle sonstigen Aufbauten städtebaulich nur in geringem Umfang<br />

in Erscheinung treten, dürfen sie eine Höhe von 4,0 m über der festgesetzten maximalen<br />

Gebäude- bzw. Wandhöhe nicht überschreiten und müssen von der äußeren Fassade des<br />

darunterliegenden Geschosses um mindestens das Maß ihrer Höhe zurückversetzt werden.<br />

Ausgenommen von der Regelung der Rücksprünge sind Treppenhäuser und Aufzüge, da<br />

diese teilweise aufgrund der internen Funktionsabläufe der Handelsnutzungen und aufgrund<br />

brandschutzrechtlicher Vorschriften an den Außenwänden angeordnet werden müssen.<br />

Kerngebiet (MK)<br />

Grundflächenzahl<br />

Die Festsetzungen bezüglich der Grundflächenzahl im Bereich des Kerngebietes werden mit<br />

1,0 aus dem Bebauungsplan Nr. 197/III übernommen. Damit liegt die festgesetzte Grundflächenzahl<br />

innerhalb der festgelegten Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO für Kerngebiete.<br />

Traufhöhen / Gebäudehöhen<br />

Im Kerngebiet wird zum Zweck der einheitlichen Behandlung der Baugebiete und der Nachvollziehbarkeit<br />

der Festsetzungen, die Höhenentwicklung über die Festsetzung von Trauf-<br />

und Gebäudehöhen sichergestellt.<br />

Die bislang im Bebauungsplan Nr. 197/III zwingend festgesetzten Vollgeschosshöhen werden<br />

zur Anpassung an die vorhandene Bebauung in Trauf- und Gebäudehöhen <strong>als</strong> Mindest-<br />

und Höchstmaß gewandelt. Die Mindest- und Höchstmaße für die Trauf- bzw. Gebäudehöhen<br />

werden ausgehend von der vorhandenen Zahl der Geschosse und auf Grundlage der<br />

städtebaulich gewünschten Entwicklung festgesetzt. Die Minimal- und Maximalhöhen orientieren<br />

sich sowohl an der vorhandenen Bestandsbebauung, <strong>als</strong> auch an der Topographie<br />

und den Festsetzungen des Sondergebietes. Die gestaffelten Trauf- und Gebäudehöhen<br />

tragen maßgeblich dazu bei, dass die Integration des Einkaufszentrums in die Hindenburgstraße<br />

gelingt und der Übergang zwischen gewachsener kleinteiliger Bebauung und der<br />

Neubebauung insbesondere im Übergang von der Hindenburgstraße 77 zum Einkaufszentrum<br />

stadträumlich harmonisch erfolgt.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 26<br />

Um die städtebaulich erforderliche Raumkante in dieser Innenstadtlage im Straßenverlauf<br />

dergestalt festzulegen, dass bei der vorhandenen kleinteiligen Parzellenstruktur ein einheitliches<br />

Erscheinungsbild sichergestellt wird, sind zur Hindenburgstraße entlang der Baulinie<br />

Traufhöhen <strong>als</strong> Mindest- und Höchstmaß festgesetzt. Oberhalb der festgesetzten Traufhöhen<br />

sind zurückversetzte Geschosse unter Berücksichtigung der festgesetzten maximalen<br />

Gebäudehöhen zulässig. Der gewünschte Rücksprung des obersten Geschosses wird durch<br />

eine zwei Meter von der Vorderkante zurückversetzte Baugrenze sichergestellt.<br />

Im östlich an das Einkaufszentrum grenzenden Kerngebietsbereich, Hindenburgstraße 77, ist<br />

ein neues eigenständiges Geschäftshaus geplant. Um in diesem Bereich einen angemessenen,<br />

städtebaulich wirksamen, der Topographie folgenden Übergang von der Bestandsbebauung<br />

zu den Höhen des geplanten Einkaufszentrums zu schaffen, sind ein Mindestmaß<br />

für die Traufhöhe sowie eine maximale Gebäudehöhe, die einer fünf- bis siebengeschossigen<br />

Bebauung entsprechen, festgesetzt.<br />

Für die Bebauung im rückwärtigen Bereich des Kerngebietes werden maximale Gebäudehöhen<br />

festgesetzt. Die Höhe wird zu der bislang im Bebauungsplan Nr. 197/III festgesetzten<br />

zwei Vollgeschosse erhöht, so dass in diesem Bereich eine dreigeschossige Bebauung möglich<br />

ist. Im Übergang zum Einkaufszentrum wird die maximale Gebäudehöhe auf vergleichbare<br />

vier Vollgeschosse erhöht. Damit wird eine geordnete städtebauliche Entwicklung bei<br />

der beabsichtigten Nachverdichtung auch im Innenbereich gewährleistet.<br />

Technische Aufbauten, Treppenhäuser und Aufzüge<br />

An diesem innerstädtischen Standort ist es städtebaulich angestrebt, die Dachlandschaft<br />

grundsätzlich nicht durch zusätzliche Aufbauten auf den Dächern zu beeinträchtigen. Aufgrund<br />

der bewegten Topographie ist eine solche Festlegung aus stadtgestalterischen Gründen<br />

gerade an dieser innerstädtischen Lage an einer der Haupteinkaufsstraße geboten.<br />

Diesbezüglich wird im Kerngebiet festgesetzt, dass die Grundfläche der technischen Aufbauten,<br />

Treppenhäuser und Aufzüge im Kerngebiet 20 % der Grundstücksfläche nicht überschreiten<br />

dürfen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Anlagen für regenerative Energiegewinnung.<br />

6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen<br />

Sondergebiet - Einkaufszentrum (SO EKZ)<br />

Abstandflächen<br />

Die Abstandflächen haben vorliegend nur Bedeutung gegenüber der Straßenverkehrsfläche<br />

und soweit in der abweichenden Bauweise ausnahmsweise mit Grenzabstand gebaut werden<br />

darf.<br />

Analog der bauordnungsrechtlichen Regelung für Kerngebiete wird für das Sondergebiet die<br />

Tiefe der Abstandflächen mit 0,5 H und zu öffentlichen Verkehrsflächen mit 0,25 H festgesetzt.<br />

Damit liegen die festgesetzten Abstandflächen im Sondergebiet unter der gesetzlichen<br />

Abstandflächenregelung der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) mit 0,8 der Höhe.<br />

Gemäß der BauO NRW können in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB in Sondergebieten<br />

geringere Abstandflächen gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes<br />

dies rechtfertigt. Eine Reduzierung der Abstandflächen auf das zulässige Maß in Kerngebieten<br />

ist an dieser zentralen innenstädtischen Lage vertretbar, da die zulässige Nutzung des<br />

Sondergebietes <strong>als</strong> Einkaufszentrum der umliegenden Kerngebietstypologie entspricht und<br />

eine Ausnutzung an dieser innerstädtischen Stelle durch ein entsprechendes Verkaufsflächenangebot<br />

städtebaulich gewünscht ist.<br />

Durch diese Festsetzung gelten im Sondergebiet und im Kerngebiet gleiche Abstandmaße.<br />

Die Festsetzung der Tiefe der Abstandfläche zu öffentlichen Verkehrsflächen trägt im Bereich<br />

der Viersener Straße dazu bei, dass nach der Umwidmung der Verkehrsflächen zu einer<br />

Fußgängerzone die Proportionen des Straßenraums entsprechend der städtebaulichen<br />

Situation <strong>als</strong> gefasster Straßenraum gestaltet werden können. Darüber hinaus wird hierdurch<br />

die für den geplanten, südlich angrenzenden Platz am Sonnenhaus die städtebaulich erforderliche,<br />

nördlich abschließende Raumkante ermöglicht.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 27<br />

Geschlossene Bauweise<br />

Für den Bereich des bestehenden Parkhauses wird die Festsetzung der geschlossenen<br />

Bauweise aus dem Bebauungsplan Nr. 197/III übernommen. Dies entspricht der städtebaulichen<br />

Zielsetzung einer geschlossenen Raumkante entlang der Steinmetzstraße.<br />

Abweichende Bauweise<br />

Im bislang bestehenden Bebauungsplan Nr. 197/III war für die übrigen Flächen im Plangebiet<br />

eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Die geschlossene Bauweise nach § 22 Abs. 3<br />

BauNVO bezieht sich auf die seitlichen Grundstücksgrenzen. Angesichts des Zuschnitts des<br />

Sondergebietes ist die Definition der seitlichen Grundstücksgrenze nicht eindeutig. Um hierfür<br />

eine eindeutige Festsetzung zu treffen, die sowohl den bauordnungs- und nachbarschaftsrechtlichen<br />

Belangen <strong>als</strong> auch der gewünschten städtebaulichen Ordnung entspricht,<br />

wird im Bebauungsplan eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt,<br />

welche ein Anbauen an die seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen vorschreibt.<br />

Diese Festsetzung ist auch vor dem Hintergrund der städtebaulich beabsichtigten<br />

Nachverdichtung in dieser innerstädtischen Lage zu betrachten, da durch die kleinteilige<br />

Parzellenstruktur im Bereich der vorhandenen Bebauung in Verbindung mit dem daran anschließenden,<br />

geplanten Einkaufszentrum ungewollte Lücken in der Bebauung bzw. nicht<br />

nutzbare Innenhöfe an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen entstehen würden.<br />

Um jedoch ein Zurückspringen mit der Bebauung von den rückwärtigen Grundstücksgrenzen,<br />

wie teilweise bereits im Bestand vorhanden, zu ermöglichen, kann ausnahmsweise gegenüber<br />

diesen Grundstücksgrenzen in den Bereichen der bestehenden Bebauung der Hindenburgstraße<br />

mit Grenzabstand gebaut werden. Dieser Ausnahmetatbestand resultiert darüber<br />

hinaus auch aus der Sicherstellung der bereits derzeit genehmigten Anlieferung im<br />

rückwärtigen Bereich der Kerngebietsnutzung.<br />

In Verbindung mit der Festsetzung der Abstandflächen werden die nachbarschaftlichen Belange<br />

und somit die gegenseitige Rücksichtnahme sichergestellt.<br />

Die festgesetzte abweichende Bauweise stellt die stadträumlich gewünschte Geschlossenheit<br />

der Bebauung und dem Standort entsprechende räumliche Fassung des Straßenraumes<br />

sicher.<br />

Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Sondergebiet mittels Baugrenzen und<br />

Baulinien bestimmt. Damit kann hinreichend die städtebauliche Ordnung sichergestellt werden.<br />

Die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baulinien und Baugrenzen<br />

bestimmen die Stellung und Grundflächen der baulichen Anlagen derart, dass die angestrebte<br />

städtebauliche Ordnung nach Vorgabe einer konkreten hochbaulichen Planung realisiert<br />

werden kann.<br />

Um an der Hindenburgstraße die räumliche Fassung zu sichern, wird im Bereich des bis an<br />

die Hindenburgstraße heranreichenden Einkaufszentrums analog zum Kerngebiet eine Baulinie<br />

festgesetzt. Diese Festsetzung definiert damit die nördliche Raumkante des neu geplanten<br />

Platzes vor dem Sonnenhaus.<br />

Kerngebiet (MK)<br />

Abweichende Bauweise<br />

Für das MK wird ebenfalls statt der bislang festgesetzten geschlossenen die abweichende<br />

Bauweise festgesetzt, um gegenüber dem Sondergebiet bezüglich der Bebaubarkeit bis an<br />

die seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen die Nutzungen im MK nicht zu benachteiligen<br />

und den Bestand zu sichern.<br />

Im bislang bestehenden Bebauungsplan Nr. 197/III war für das Kerngebiet eine geschlossene<br />

Bauweise festgesetzt. Die geschlossene Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO bezieht<br />

sich auf die seitlichen Grundstücksgrenzen. Da die Abgrenzung zwischen dem Sondergebiet<br />

und dem Kerngebiet der bestehenden Parzellenstruktur folgt, entstehen seitliche und rückwärtige<br />

Abschnitte zum Sondergebiet. Um auch im rückwärtigen Bereich der bestehenden<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 28<br />

Bebauung an der Hindenburgstraße die gewünschte städtebauliche Ordnung zu erreichen<br />

und zu vermeiden, dass Lücken in der Bebauung bzw. nicht nutzbare Innenhöfe an den<br />

rückwärtigen Grundstücksgrenzen entstehen, wird im Bebauungsplan auch für das Kerngebiet<br />

eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt, welche ein Anbauen<br />

an die seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen vorschreibt.<br />

Um jedoch ein Zurückspringen mit der Bebauung von den rückwärtigen Grundstücksgrenzen,<br />

wie teilweise bereits im Bestand vorhanden, zu ermöglichen, kann ausnahmsweise gegenüber<br />

diesen Grundstücksgrenzen in den Bereichen der bestehenden Bebauung der Hindenburgstraße<br />

mit Grenzabstand gebaut werden. Dieser Ausnahmetatbestand resultiert darüber<br />

hinaus auch aus der Sicherstellung der bereits derzeit genehmigten Anlieferung im<br />

rückwärtigen Bereich der Kerngebietsnutzung.<br />

In Verbindung mit der Festsetzung der Abstandflächen werden die nachbarschaftlichen Belange<br />

und somit die gegenseitige Rücksichtnahme sichergestellt.<br />

Die festgesetzte abweichende Bauweise stellt die stadträumlich gewünschte Geschlossenheit<br />

der Bebauung und dem Standort entsprechende räumliche Fassung des Straßenraumes<br />

sicher.<br />

Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden mittels Baulinien und Baugrenzen bestimmt<br />

und weitestgehend aus dem Bebauungsplan Nr. 197/III übernommen, da sie weiterhin der<br />

städtebaulichen Zielsetzungen entsprechen. Allerdings wird im Bereich der stadträumlich<br />

wahrnehmbaren Gebäudekante der Hindenburgstraße durch die Festsetzung einer um zwei<br />

Meter nach Norden eingerückten Baugrenze ein zurückgesetztes Geschoss zugelassen.<br />

Damit wird der in diesem Bereich und der Umgebung vorhandenen Gebäudetypologie Rechnung<br />

getragen. Da aus städtebaulichen Gründen ein Abriss der bestehenden Bebauung<br />

Hindenburgstraße 77 (Iduna-Hochhaus) vorgesehen ist, weicht die festgesetzte überbaubare<br />

Grundstücksfläche von dem bisher gültigen Planungsrecht ab. Statt einer straßenbegleitenden<br />

Baulinie wird eine sich an der Straßenbegrenzung orientierende Baugrenze festgesetzt.<br />

Damit wird für die zukünftige hochbauliche Umsetzung die Möglichkeit gegeben, einen baulich<br />

flexibleren Übergang von der Bestandsbebauung zu den projektierten Abgrenzungen<br />

des geplanten Einkaufszentrums zu schaffen. An dieser Stelle ist die Errichtung eines eigenständigen<br />

neuen Geschäftshauses geplant.<br />

Im linearen Verlauf der Hindenburgstraße ist es städtebaulich geboten, zur räumlichen Fassung<br />

der Hindenburgstraße und zur Sicherstellung der Typologie einer klassischen Einkaufsstraße<br />

mit Geschäften unmittelbar an der öffentlichen Fußgängerzone die Stellung der<br />

Gebäude mit Baulinien festzusetzen.<br />

6.4 Verkehrsflächen<br />

Im Bebauungsplan werden – zur Sicherung der Erschließung – öffentliche Verkehrsflächen<br />

sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerzone und Busverkehr“<br />

sowie „Fußgängerzone mit Radverkehr“ festgesetzt. Im Einzelnen sind dies:<br />

Die derzeit von der Theatergalerie und dem Lichthof überbauten Gehwegbereiche der<br />

Steinmetzstraße werden durch die geplante Neubebauung nicht mehr bzw. nur in Teilen beansprucht<br />

und der Steinmetzstraße zugeordnet. Infolgedessen sind diese Flächen im Bebauungsplan<br />

<strong>als</strong> Verkehrsfläche festgesetzt.<br />

Im Bereich der Hindenburgstraße 99 wurde aus dem Bebauungsplan Nr. 197/III eine zulässige<br />

Überbauung der Fußgängerzone ab einer lichten Höhe von mindestens 3,5 m übernommen.<br />

Diesbezüglich ist dieser Bereich mit einer Baugrenze und der Festsetzung einer<br />

lichten Höhe von mindestens 3,5 m festgesetzt.<br />

Um die Nutzung der Fußgängerzone in diesem Bereich zu sichern, wird diese Fläche <strong>als</strong><br />

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerzone und Busspur“ festgesetzt.<br />

Diese Festsetzung wurde aus dem Bebauungsplan 197/III übernommen.<br />

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 29<br />

Zur Sicherstellung einer zweigeschossigen Überbauung eines Teils des Gehwegs der<br />

Steinmetzstraße, um zwischen dem künftigen Eingang zum Einkaufszentrum, der dort geplanten<br />

Nebenanlieferung und des bestehenden Parkhauses einen Witterungsschutz zu<br />

schaffen, wird der betroffene Teil der Steinmetzstraße in den Geltungsbereich mit aufgenommen.<br />

Die Überbauung der öffentlichen Verkehrsfläche wird durch Baugrenzen definiert.<br />

Um eine problemlose Befahrbarkeit zu gewährleisten, ist hier eine lichte Höhe von mindestens<br />

3,5 m vorgeschrieben.<br />

Um die Umsetzung der städtebaulich gewünschten durchgehenden Fußgängerzone im Bereich<br />

der Hindenburgstraße zu sichern, wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung<br />

„Fußgängerzone mit Radverkehr und Busspur“ festgesetzt. Diese Festsetzung ermöglicht<br />

in diesem Bereich der Fußgängerzone zusätzlich u.a. den Busverkehr.<br />

Mit der im südlichen Bereich der Viersener Straße festsetzten Verkehrsfläche besonderer<br />

Zweckbestimmung „Fußgängerzone mit Radverkehr“ und dem damit verbundenen Rückbau<br />

der Hauptverkehrsstraße wird die planungsrechtliche Möglichkeit geschaffen, die bisher vom<br />

Kfz-Verkehr getrennte Fußgängerzone von der Bismarckstraße bis zum Alter Markt zu verbinden.<br />

Durch die Schließung des Teilstücks der Viersener Straße für den motorisierten Individualverkehr<br />

entstehen im Umfeld des geplanten Einkaufszentrums hochwertige Aufenthaltsflächen,<br />

die für Bewohner, Besucher und Kunden gleichermaßen zur Verfügung stehen.<br />

Eine solche Qualität ist im Umfeld der geplanten zentralen Handelseinrichtung erforderlich,<br />

um den Anforderungen und Bedürfnissen der Kunden an eine Fußgängerzone und dem Einkaufen<br />

in der Innenstadt gerecht zu werden.<br />

Darüber hinaus kann die hierdurch entstehende städtebauliche Chance zur Schaffung eines<br />

attraktiven Platzes in zentraler Lage zwischen dem Einkaufszentrum, dem Sonnenhaus und<br />

dem Abteiberg genutzt werden. Dieser Platz kann in besonderem Maße eine neue Aufenthaltsfunktion<br />

übernehmen und gleichzeitig eine Verknüpfung des neuen Gebäudes und der<br />

Fußgängerzone bis hin zum Hans-Jonas-Park bewirken. Zur qualifizierten Gestaltung des<br />

neuen Platzes beabsichtigt die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach, einen entsprechenden freiraumplanerischen<br />

Wettbewerb auszuloben.<br />

Gutachterlich ist, wie in Kapitel 5.2 dargelegt, umfassend nachgewiesen worden, dass unter<br />

Berücksichtigung der in der Verkehrsuntersuchung genannten Maßnahmen die Leichtigkeit<br />

und Leistungsfähigkeit des Verkehrssystems der Innenstadt sichergestellt bleibt. Somit ist<br />

eine durchgängig befahrbare Viersener Straße / Stepgesstraße für ein funktionierendes Verkehrssystem<br />

in Mönchengladbach nicht erforderlich und die städtebaulich gebotene Festsetzung<br />

verkehrlich vertretbar.<br />

Mit der Rücknahme des motorisierten Individualverkehrs in diesem zentralen Innenstadtbereich<br />

wird ein wesentlicher Beitrag zur zukunftsfähigen Innenstadtentwicklung geleistet.<br />

Denn unter Beibehaltung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit des Verkehrssystems wird die<br />

Innenstadt <strong>als</strong> attraktives Zentrum weiter entwickelt. Die Verbindung der Fußgängerzone<br />

Hindenburgstraße und die Schaffung neuer Aufenthaltsbereiche in der Innenstadt werden<br />

weit über das Plangebiet hinaus positive Wirkungen auf den Einkaufsstandort Innenstadt<br />

haben und zu einer zusätzlichen Belebung und Frequentierung beitragen.<br />

Mit der Festsetzung Öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerzone<br />

mit Radverkehr“ wird eine durchgängige Befahrbarkeit der Viersener Straße in Richtung Süden<br />

durch Radfahrer gewährleistet. Die Straße bleibt in diesem Teilstück auch für Rettungsfahrzeuge<br />

und <strong>als</strong> Ausweichstrecke für Busse (etwa bei Veranstaltungen auf der Hindenburgstraße)<br />

nutzbar. Im Bereich der bestehenden Bebauung (C&A Gebäude) auf der Westseite<br />

der Straßenverkehrsfläche wird zur planungsrechtlichen Sicherung eines bestehenden<br />

Vordaches eine überbaubare Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 3,5 m festgesetzt.<br />

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 30<br />

6.5 Geh- und Fahrrecht<br />

Derzeit sind vorhandene Garagen, Ladebereiche sowie private Stellplätze der Anlieger im<br />

rückwärtigen Bereich der Hindenburgstraße über eine Zuwegung unterhalb der Theatergalerie<br />

von der Steinmetzstraße aus erschlossen. Um eine sinnvolle städtebauliche Entwicklung<br />

im Plangebiet zu ermöglichen, ist zukünftig aufgrund der vorhandenen Topographie und der<br />

Zerschneidung des Sondergebietes die Anbindung an die Steinmetzstraße nicht mehr sinnvoll.<br />

Diesbezüglich erfolgt die Anbindung der privaten Flächen an die öffentliche Erschließung<br />

über eine Anbindung der rückwärtigen Grundstücke an die Hindenburgstraße.<br />

Im Bebauungsplan ist diesbezüglich eine Fläche festgesetzt, die mit einem Geh- und Fahrrecht<br />

zu belasten ist. Die Breite und Wegeführung ist so dimensioniert, dass unter Berücksichtigung<br />

der Topographie und der notwendigen Rampenbereiche, die verkehrliche Erschließung<br />

dieser untergeordneten privaten Erschließung voll ausreichend sicher gestellt<br />

wird.<br />

Um eine ausreichende Durchfahrtshöhe im Bereich des Geh- und Fahrrechtes zu sichern, ist<br />

dort eine lichte Höhe von 3,8 m.<br />

Diese Fläche sichert damit die Zugänglichkeit der vorhandenen bzw. planungsrechtlich zulässigen<br />

Garagen, Ladebereiche und privaten Stellplätze von der Hindenburgstraße aus. Die<br />

einzutragenden Rechte bleiben den Anliegern der Hindenburgstraße 77-105 vorbehalten.<br />

Damit schafft der Bebauungsplan die städtebaulich gebotenen Voraussetzungen, die bereits<br />

bestehenden Zugangsberechtigungen über die Eintragung von entsprechenden Geh- und<br />

Fahrrechten sicherzustellen.<br />

Neben einer grundbuchlichen Eintragung der Rechte ist zur Sicherstellung der privaten Erschließung<br />

die Modifikation der Teileinziehungsverfügung gemäß §§ 6, 7 StrWG NRW erforderlich.<br />

Dazu wird von der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach für die Hindenburgstraße von Stepgesstraße<br />

bis Friedrichstraße, die mit der Teileinziehungsverfügung von 1973 verbundene<br />

Widmungsbeschränkung für den Fahrverkehr für die Zufahrt zu vorhandenen bzw. planungsrechtlich<br />

zulässigen Garagen, Ladebereichen und privaten Stellplätzen entsprechend aufgehoben.<br />

6.6 Dachbegrünung<br />

Im Bebauungsplan Nr. 197/III sind in einigen Bereichen Dachbegrünungen festgesetzt, welche<br />

jedoch nur in Teilen umgesetzt wurden. Diese planerische Absicht aufgreifend ist zur<br />

Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse für Flachdächer und flach geneigte Dächer<br />

(bis 15 Grad) eine Begrünung mit standortgerechter extensiver Vegetation vorgeschrieben.<br />

Diese Festsetzung gilt, soweit brandschutztechnische Bestimmungen nicht entgegenstehen<br />

und soweit die Dachflächen nicht <strong>als</strong> Flächen für Stellplätze dienen. Ebenfalls ausgenommen<br />

sind verglaste Flächen, technische Aufbauten sowie Flächen für Anlagen für regenerative<br />

Energiegewinnung.<br />

7. Örtliche Bauvorschriften<br />

7.1 Dächer<br />

Sondergebiet – Einkaufszentrum (SO EKZ)<br />

Im Bereich des Sondergebietes Einzelhandelszentrum wird <strong>als</strong> Dachform das Flachdach<br />

festgesetzt.<br />

Diese Festsetzung dient einerseits dazu, städtebaulich die Struktur der an der Hindenburgstraße<br />

gelegenen Gebäude aufzunehmen und eine harmonische Ergänzung der Neubebauung<br />

in die gewachsene <strong>Stadt</strong> sicherzustellen.<br />

Andererseits ist die vorgesehene hochwertige Ausgestaltung der Fassade für das Einkaufszentrum,<br />

<strong>als</strong> Resultat aus dem Wettbewerb zu deren Qualifizierung, architektonisch und gestalterisch<br />

nicht im Einklang mit anderen Dachformen vorstellbar.<br />

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 31<br />

Kerngebiet (MK)<br />

Die Festsetzungen bezüglich der Dachform im Bereich des Kerngebietes werden mit der<br />

Festsetzung Flachdach aus dem Bebauungsplan Nr. 197/III übernommen. Diese Festsetzungen<br />

entsprechen auch weiterhin den städtebaulichen Zielsetzungen für diesen innerstädtischen<br />

Bereich.<br />

8. Hinweise<br />

Bergbau<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Flächen im Plangebiet sich über einem Erlaubnisfeld<br />

für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen befinden. Diesbezüglich ist mit einer durch<br />

Sümpfungsmaßnahmen bedingten Grundwasserabsenkung zu rechnen, und es sind die Änderungen<br />

der Grundwasserflurabstände zu beachten.<br />

Kampfmittel<br />

Aufgrund eines diffusen Kampfmittelverdachtes werden geophysikalische Untersuchungen<br />

für die zu bebauenden Flächen empfohlen.<br />

Boden<br />

Aufgrund des möglichen Vorkommens von verunreinigtem Boden im Geltungsbereich sind<br />

eine fachgutachterliche Begleitung und Dokumentation aller Erdarbeiten sowie die ordnungsgemäße<br />

Entsorgung von belastetem Bodenmaterial in Abstimmung mit der Unteren<br />

Bodenschutzbehörde erforderlich.<br />

9. Sonstige Belange<br />

9.1 Lärmimmissionen<br />

Aufgrund der bereits vorhandenen sowie der durch das geplante Einkaufszentrum verursachten<br />

Geräuschsituation im Plangebiet und in der näheren Umgebung wurde zur Berücksichtigung<br />

und Abwägung der Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 BauGB ein schalltechnisches<br />

Gutachten (schalltechnisches Gutachten, TÜV Rheinland Energie und Umwelt<br />

GmbH) erstellt, welches die Ermittlung und Beurteilung des Anlagenlärms ausgehend vom<br />

Plangebiet sowie die Ermittlung und Beurteilung der nach Inbetriebnahme des Einkaufszentrums<br />

zu erwartenden Veränderungen der Straßenverkehrsgeräusche im Umfeld des Plangebietes<br />

untersucht.<br />

Anlagenlärm<br />

Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Machbarkeit für das geplante Einkaufszentrum aus<br />

schalltechnischer Sicht gegeben ist. Die schalltechnischen Vorgaben der Technischen Anleitung<br />

zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und der DIN 18005 werden erfüllt. Tagsüber und<br />

nachts werden die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm in der hier maßgeblichen Wohnnachbarschaft<br />

„Hindenburgstraße“ unterschritten. Dies gilt auch im Hinblick auf die nächtlichen<br />

Fahrbewegungen bedingt durch die private Stellplatzanlage im Sondergebiet für das Grundstück<br />

Croonsallee 28, Flurstücke 194/195 unter der Maßgabe, dass dieses derzeit ungenutzte<br />

Grundstück, das sich im städtischen Besitz befindet, zukünftig <strong>als</strong> Mischgebiet festgesetzt<br />

wird. Für den Bereich Croonsallee / Steinmetzstraße wird diesbezüglich derzeit der Aufstellungsbeschluss<br />

und der Vorentwurf politisch beraten. Der Planentwurf sieht vor, den gesamten<br />

Baublock aus städtebaulichen Gründen <strong>als</strong> Mischgebiet festzusetzen.<br />

Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm, wonach auch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen<br />

den Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr <strong>als</strong> 30 dB und in der Nacht um nicht mehr<br />

<strong>als</strong> 20 dB überschreiten dürfen, wird ebenfalls erfüllt.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 32<br />

Die technischen Außenanlagen, wie z. B. Lüftungs- oder Kühlaggregate, sind entsprechend<br />

schalltechnisch auszulegen. Dies ist im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens<br />

nachzuweisen.<br />

Verkehrslärm<br />

Innerhalb des Plangebietes<br />

Die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1 und die (hilfsweise zusätzlich<br />

betrachteten) Immissionsgrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)<br />

werden an den im Untersuchungsbereich unmittelbar an den stark belasteten Straßen gelegenen<br />

Nutzungen bereits heute und somit auch im Prognosehorizont 2020 (ohne und mit<br />

Einkaufszentrum) überschritten. Teilweise treten deutliche Überschreitungen auf.<br />

Sowohl im Nullfall <strong>als</strong> auch im Planfall werden die sog. Lärmsanierungswerte von 70 dB(A)<br />

tags/ 60 dB(A) nachts an fast allen schutzbedürftigen Nutzungen erreicht oder überschritten.<br />

Die Zusatz-Verkehrslärmbelastungen durch die Umsetzung der Planung von max. < 1 dB<br />

sind nach den Erkenntnissen der Akustik für den Menschen nicht wahrnehmbar.<br />

Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen werden nach<br />

Maßgabe der schalltechnischen Untersuchungen an den Baugrenzen des Sondergebietes<br />

im Bereich der Steinmetzstraße sowie der Viersener Straße im Bebauungsplan die notwendigen<br />

Anforderungen an die Schalldämmmaße der Außenbauteile festgesetzt. Mit diesen<br />

Festsetzungen wird dem Schutzbedürfnis einer möglichen Büronutzung innerhalb des Sondergebietes<br />

Rechnung getragen. Ziel ist die Sicherstellung der Einhaltung der Orientierungswerte<br />

der DIN 18005 an den betroffenen Fassadenabschnitten und somit die Schaffung<br />

gesunder Arbeitsbedingungen.<br />

Zudem wird festgesetzt, dass die Lärmpegelbereiche für alle Gebäudefronten, die an den<br />

gekennzeichneten Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis einschließlich<br />

90° zu diesen stehen, gelten und dass dies bei Neu-, Um- und Anbauten eingehalten werden<br />

muss.<br />

Für alle sonstigen Fassaden ist festgesetzt, dass der Lärmpegelbereich III gilt, welcher jedoch<br />

bereits durch den heutigen Stand der Technik allgemein abgedeckt ist.<br />

Von diesen Festsetzungen können Ausnahmen gestattet werden, wenn ein Sachverständiger<br />

den entsprechenden Nachweis erbringt, dass geringere Maßnahmen ausreichen.<br />

Auswirkungen in der Umgebung<br />

Die Gesamtlärmsituation auf Grundlage des Prognosehorizonts 2020 der zu erwartenden<br />

Verkehrsmengen weist bereits ohne das zusätzliche Fahrtenaufkommen durch die Umsetzung<br />

der Planung eine typisch großstädtische Verkehrslärmsituation auf. In weiten Teilen<br />

des untersuchten Gebietes liegen die errechneten Werte auch ohne die zusätzlichen Fahrten<br />

durch die Umsetzung der Planung bei über 70 dB(A) am Tage und über 60 dB(A) in der<br />

Nacht.<br />

Durch die Umsetzung der Planung werden sich nach Maßgabe der schalltechnischen Untersuchungen<br />

die Verkehrslärmimmissionen in einzelnen Straßen erhöhen.<br />

Auch kommt es ohne das Ergreifen von Maßnahmen bei der Umsetzung der Planung im<br />

erweiterten Untersuchungsgebiet an bis zu 87 Häusern zu einer erstmaligen Überschreitung<br />

der kritischen Werte von 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nacht, bei deren Überschreitung<br />

Maßnahmen zur schalltechnischen Verbesserung unternommen werden sollen.<br />

Des Weiteren kommt es nach den vorliegenden schalltechnischen Berechnungen bei Fassaden,<br />

die bereits einen Pegelwert von über 70 / 60 dB(A) für tags / nachts aufweisen, auf einer<br />

Länge von ca. 4.200 m, zumindest in einem Geschoss, zu einer Erhöhung der errechneten<br />

Pegelwerte.<br />

Zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird nach derzeitigem Erkenntnisstand<br />

auf Grundlage der Empfehlungen des vorliegenden Gutachtens und in Abstimmung<br />

mit der Straßenverkehrsbehörde aus umwelttechnischen Gesichtspunkten auf den Straßenzügen<br />

Waldnieler Straße / Hittastraße / Fliethstraße, Bismarckstraße / Erzbergerstraße und<br />

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 33<br />

Viersener Straße (zwischen Hermann-Piecq-Anlage und Kaiserstr.) die Höchstgeschwindigkeit<br />

auf 40 km/h reduziert werden. Bedingt durch die Einführung dieses Tempolimits wird an<br />

den betrachteten relevanten Abschnitten eine deutliche Lärmreduktion herbeigeführt. Dies<br />

führt dazu, dass nur noch vereinzelt Verkehrslärmerhöhungen (z. B. an der Hohenzollernstraße)<br />

an den betroffenen Straßen / Fassaden gutachterlich errechnet werden.<br />

Die Festlegung des Tempolimits muss auf Basis einer Anordnung der Straßenverkehrsbehörde<br />

erfolgen.<br />

Für diejenigen Bereiche, die bereits einen Pegelwert von über 70 dB(A) am Tag und 60<br />

dB(A) in der Nacht aufweisen und bei denen eine planbedingte Pegelerhöhung rechnerisch<br />

prognostiziert ist, werden im Zuge einer Lärmplanung der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach geeignete<br />

Maßnahmen, wie Verwendung von lärmoptimiertem Asphalt <strong>als</strong> Fahrbahndecke, verkehrslenkende<br />

und / oder straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen oder auch passive Maßnahmen<br />

(wie zum Beispiel der Einbau von Schallschutzfenstern) ergriffen.<br />

9.2 Luftschadstoffe<br />

Aufgrund der bereits vorhandenen sowie der durch das geplante Einkaufszentrum verursachten<br />

Luftschadstoffbelastungen im Plangebiet und in der näheren Umgebung wurde zur<br />

Berücksichtigung und Abwägung der Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 BauGB eine<br />

Luftschadstoffuntersuchung unter Berücksichtigung der Grenzwerte in der 39. BImSchV,<br />

erstellt. Betrachtet wurden die folgenden Planfälle: der Nullfall, der Planfall (Sperrung Viersener<br />

Straße) und die Planfall-Variante (Viersener Straße 2-spurig offen).<br />

Feinstaub (Particulate Matter PM10)<br />

Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen zeigen zwar eine Einhaltung des zulässigen<br />

Grenzwertes für PM10 von 40 μg/m³ <strong>als</strong> Jahresmittelwert an allen betrachteten Immissionsorten<br />

im Nullfall sowie im Planfall im gesamten Untersuchungsgebiet. Die höchsten Immissionswerte<br />

liegen im Bereich der Bismarckstraße vor.<br />

Als weiteres Bewertungskriterium gilt aber beim PM10, dass der Tagesmittelwert > 50 μg/m³<br />

nur an 35 Tagen im Jahr überschritten werden darf. Dieser Grenzwert wird lt. Immissionsberechnung<br />

hingegen mit hoher Wahrscheinlichkeit im Nullfall im Bereich der Bismarckstraße<br />

überschritten. Dieser Bereich weitet sich im Planfall sowie in der Planfall-Variante gegenüber<br />

dem Nullfall aus.<br />

Feinstaub (Particulate Matter PM2,5)<br />

Der zulässige Jahresmittelwert für Feinstaub PM2,5 mit Toleranzmarge von 25,71 μg/m³ wird<br />

im Null- und Planfall an den Immissionsorten im Bereich der Bismarckstraße überschritten.<br />

Im Verlauf der Viersener- und Stepgesstraße gehen der Jahresmittelwert für PM2,5 bedingt<br />

durch die neue Fußgängerzone zurück.<br />

Im Verlauf der Hindenburgstraße ergeben sich nur minimale Veränderungen der Immissionssituation<br />

bedingt durch Änderungen im Windfeld durch die neuen Gebäudekörper des<br />

Einkaufszentrums.<br />

Für die Planfall-Variante liegen die höchsten Feinstaub-(PM2,5)-Immissionen im Bereich der<br />

Bismarckstraße vor. Im Bereich des Immissionsortes an der Fassade des C&A-Gebäudes,<br />

Viersener Straße, ergeben sich die größten Erhöhungen der Feinstaub-(PM2,5)-Immissionen<br />

aufgrund der Einengung von vier auf zwei Spuren in der Viersener Straße durch den neuen<br />

Baukörper und der damit verbundenen schlechteren Durchlüftung des Straßenraumes.<br />

Stickstoffdioxide (NO2)<br />

Bei Stickstoffdioxid (NO2) wird der zulässige Jahresmittelwert von 40 μg /m³ im Null- und im<br />

Planfall in weiten Teilen des Untersuchungsgebietes deutlich überschritten. Die Bereiche mit<br />

Überschreitungen liegen im Nullfall an der Bismarck-, Steinmetz-, Hindenburgstraße sowie in<br />

Teilen der Viersener Straße.<br />

Im Bereich der Bismarckstraße ergeben sich im Planfall gegenüber dem Nullfall weitere Erhöhungen<br />

des Jahresmittelwertes von NO2, jedoch ebenfalls Minderungen der Immissionen<br />

im Bereich der Viersener Straße, beides bedingt durch die Einrichtung der neuen Fußgän-<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 34<br />

gerzone und der damit verbundenen Umlenkungen der Verkehrsströme. Im Verlauf der Hindenburgstraße<br />

erhöhen sich die Immissionen bedingt durch Änderungen im Windfeld durch<br />

die neuen Gebäudekörper des Einkaufszentrums.<br />

Für die Planfall-Variante liegen entlang der Bismarck-, Viersener-, Stepges-, Steinmetz- und<br />

Hindenburgstraße Überschreitungen des Jahresmittelwertes für NO2 vor. Dies ist bedingt<br />

durch die Verkehrszunahmen durch die Zusatzverkehre des geplanten Einkaufszentrums,<br />

der 2-spurig offenen Stepgesstraße und die damit verbundene Einengung des Straßenraumes.<br />

Die höchsten Immissionen liegen im Bereich der Bismarckstraße und im Bereich der 2spurig<br />

offenen Stepgesstraße vor.<br />

Die untersuchte Variante der Reduzierungen der Verbindung Viersener Straße / Stepgesstraße<br />

auf zwei Spuren (Planfall-Variante) ist <strong>als</strong> langfristige Lösung aus lufthygienischen<br />

Gründen im Vergleich zur Planvariante nicht günstiger. So kommt es auch dabei, wie oben<br />

dargelegt, zur Erhöhung der Feinstaub-Immissionen und Überschreitung des Jahresmittelwertes<br />

für Stickstoffdioxid in einzelnen Straßen. Allerdings wird das Ziel einer Reduzierung<br />

der Luftschadstoffbelastung in den Bereichen, die in hohem Maße dem Aufenthalt dienen,<br />

nicht erfüllt. Vielmehr kommt es bei dieser Variante zu einer Erhöhung der Schadstoffimmissionen<br />

im Bereich der Stepgesstraße im Vergleich zum Planfall. Die erhöhten Werte resultieren<br />

aus einer schlechteren Durchlüftung durch den eingeengten Straßenraum. Diesbezüglich<br />

steht diese Lösung der angestrebten umfassenden Aufwertung der Fußgängerzone und<br />

Verbesserung der Qualität des Einkaufens an dieser von Fußgängern hochfrequentierten<br />

Stelle entgegen.<br />

Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden die 18 zulässigen Stundenmittelwerte NO2 > 200 μg/m³<br />

nach Auswertung von Messergebnissen an Verkehrsmessstationen des LANUV NRW bei<br />

Größenordnungen wie im vorliegenden Fall eingehalten.<br />

Insoweit heute bereits Überschreitungen der Grenzwerte vorliegen bzw. durch die Planung<br />

erstm<strong>als</strong> auftreten oder gesteigert werden, ist es Aufgabe der Luftreinhaltungsplanung, die<br />

Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten. Die Bezirksregierung <strong>als</strong> zuständige Immissionsbehörde<br />

ist verpflichtet, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, einen<br />

Luftreinhalteplan nach § 47 Abs. 1 BlmSchG aufzustellen. Dieser legt die erforderlichen<br />

Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung der Luftverunreinigungen fest (vgl. § 11 Abs. 3<br />

22. BImSch V).<br />

Die Immissionsschutzbehörde kann aus dem Luftreinhalteplan heraus zwischen mehreren<br />

zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln wählen. Wenn die im Rahmen der Luftreinhalteplanung<br />

zur Verfügung stehenden Maßnahmen (der allgemeine Maßnahmenkatalog<br />

zur Luftreinhalteplanung beinhaltet etwa 180 Maßnahmen) grundsätzlich geeignet erscheinen,<br />

eine Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen, ist es zulässig, die Problemlösung in die<br />

Luftreinhalteplanung zu verlagern, ohne bereits jetzt festzulegen, durch welche konkreten<br />

Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte gewährleistet wird.<br />

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte in aller Regel mit<br />

den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Nach aktueller Rechtsprechung wird die<br />

Luftreinhalteplanung nach § 47 Abs. 1 BlmSchG grundsätzlich <strong>als</strong> das geeignete Mittel gesehen,<br />

die Grenzwerte von Luftschadstoffen einzuhalten, so dass es nicht erforderlich ist,<br />

diesbezüglich Festsetzungen in einem Bebauungsplan zu treffen.<br />

Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe der Bauleitplanung, im Rahmen der Festsetzung baulicher<br />

Nutzungen die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten oder der Auswahl der Vielzahl<br />

in Betracht kommenden Instrumentarien vorweg zu greifen.<br />

Zur Einhaltung der Grenzwerte wird ohne Nennung konkreter Maßnahmen auf die Luftreinhalteplanung<br />

verwiesen, da die Einhaltung der Grenzwerte eine gesamtstädtische Aufgabenstellung<br />

ist.<br />

Durch die neue städtebauliche und verkehrliche Situation infolge der Teilsperrung der Viersener<br />

Straße für den Kfz-Verkehr und Schaffung einer durchgehenden Fußgängerzone ergibt<br />

sich für den Geltungsbereich des Bebauungsplans eine deutliche Entlastung der lokalen<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 35<br />

Luftschadstoffsituation.<br />

Die Fußgängerbereiche und insbesondere die Flächen für den geplanten Platz am Sonnenhaus<br />

eignen sich für einen längeren Aufenthalt und werden von vielen Menschen genutzt.<br />

Durch die Verringerung der Luftschadstoffbelastungen kann in diesen Bereichen eine hohe<br />

Aufenthaltsqualität erreicht werden und darüber hinaus wird ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung<br />

der Umweltsituation in der hochfrequentierten Innenstadt erreicht.<br />

9.3 Ver- und Entsorgung<br />

Infrastrukturelle Versorgung<br />

Infrastrukturelle Einrichtungen wie z.B. Schulen, gesundheitliche sowie soziale Einrichtungen<br />

etc. sind in unmittelbarer Umgebung in der Innenstadt vorhanden. Diese sind jedoch aufgrund<br />

der hauptsächlich vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen und Dienstleistungen nicht<br />

von Bedeutung.<br />

Energieversorgung<br />

Die Versorgung mit Strom, Gas und Telekommunikation wird durch die jeweiligen Versorgungsträger<br />

sichergestellt. Das Baugrundstück kann unmittelbar an die vorhandenen Versorgungsleitungen<br />

in der Steinmetzstraße, Viersener Straße und Hindenburgstraße angeschlossen<br />

werden.<br />

Die erforderliche Trafostation wird in Abstimmung mit dem Versorgungsträger im Gebäude<br />

des Einkaufszentrums untergebracht.<br />

Wasserver- und -entsorgung<br />

Die Entsorgung des Schmutzwassers sowie des anfallenden Niederschlagswassers erfolgt<br />

über das bestehende Kanalnetz (Mischwasserkanal) in den Verkehrsflächen der Steinmetzstraße,<br />

Viersener Straße und Hindenburgstraße. Gemeinsam wird das Schmutz- und<br />

Niederschlagswasser dem vom Niersverband betriebenen Klärwerk Neuwerk zugeleitet.<br />

Die Flächen im Plangebiet sind im Generalentwässerungsplan Mönchengladbach-Eickener<br />

Straße erfasst und liegen im Einzugsgebiet des Mischwasser-Entlastungssammlers Dahl-<br />

Hamern-Neuwerk.<br />

Die Ver- und Entsorgung wird durch die entsprechenden Versorgungsträger sichergestellt.<br />

Abfallentsorgung<br />

Die Abfallentsorgung wird durch den Entsorgungsträger sichergestellt. Den Grundsätzen der<br />

Kreislaufwirtschaft und den gesetzlichen Pflichten nach den Rechtsgrundlagen ist zu entsprechen.<br />

Dies schließt insbesondere die Beachtung der Abfallvermeidung und -trennung mit<br />

ein. Zur Umsetzung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen für die Eigentümer der<br />

Baugrundstücke und insbesondere für die Betreiber des Einkaufszentrums stehen ausreichend<br />

Flächen auf dem Baugrundstück innerhalb der überbaubaren Flächen zur Verfügung.<br />

Der Abfallsammelbereich wird im Gebäude des Einkaufszentrums integriert werden.<br />

Löschwasserversorgung<br />

Der Brandschutz in der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach wird durch die ortsansässige Berufs- und<br />

Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben<br />

des Arbeitsblattes W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches -<br />

DVWG - sicherzustellen und in den nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.<br />

9.4 Eingriffsregelung<br />

Die Flächen innerhalb des Plangebietes sind nach derzeit bestehendem Planungsrecht (Bebauungsplan<br />

Nr. 197/III) vollständig überbaubar bzw. <strong>als</strong> Verkehrsflächen ausgewiesen.<br />

Aufgrund dessen ist gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe<br />

bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind bzw. zulässig waren.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 36<br />

9.5 Artenschutz<br />

Aufgrund der nahezu vollständigen Versiegelung sowie des nicht Vorhandenseins von Gehölzbeständen<br />

und Gewässern ist das Lebensraumpotenzial für planungsrelevante Arten <strong>als</strong><br />

sehr gering einzuschätzen. Um dennoch abzuklären, ob durch die spätere Umsetzung der<br />

Planung Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG<br />

ausgelöst werden könnten, wurde im Zuge des Bauleitplanverfahrens eine Artenschutzprüfung<br />

(ASP) durchgeführt.<br />

Die ASP kommt zu dem Ergebnis, dass folgende planungsrelevanten Arten, die dem Lebensraumtyp<br />

„Gebäude“ zuzuordnen sind, von dem Planvorhaben nicht betroffen sind, da ihr<br />

Vorkommen im bzw. ein funktionaler Bezug zum Plangebiet ausgeschlossen werden kann<br />

oder da sie das Plangebiet auch während und nach Umsetzung des Vorhabens uneingeschränkt<br />

nutzen können:<br />

• Fledermäuse (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler,<br />

Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus)<br />

• Europäische Vogelarten (Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Turmfalke)<br />

Alle weiteren im Plangebiet nachgewiesenen, nicht gefährdeten Vogelarten sind weit verbreitet,<br />

allgemein häufig und ungefährdet. Ihre Populationen befinden sich sowohl auf lokaler <strong>als</strong><br />

auch auf biogeografischer Ebene in einem günstigen Erhaltungszustand, so dass Beeinträchtigungen<br />

auf Populationsebene auszuschließen sind. Insgesamt ist festzustellen, dass<br />

die o.g. planungsrelevanten Arten von dem, durch die Festsetzung des Bebauungsplanes<br />

zulässigen Vorhaben nicht betroffen sind.<br />

10. Gutachten<br />

Folgende Gutachten wurden im Verfahren erstellt:<br />

• Umwelttechnische Untersuchung und Begutachtung - arccon Ingenieurgesellschaft<br />

mbH, Dezember 2010,<br />

• Verkehrstechnische Untersuchung zu den verkehrlichen Auswirkungen durch die Ansiedlung<br />

eines Handels- und Dienstleistungszentrums - Ingenieurgesellschaft Stolz<br />

mbH (IGS), Juli 2011,<br />

• Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Einkaufszentrums - Gesellschaft für Markt-<br />

und Absatzforschung mbH (GMA), Mai 2011,<br />

Anlage 1 - Kartographische Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche im Umland-<br />

September 2011,<br />

Anlage 2 - Ergänzende Betrachtung der <strong>Stadt</strong>teilzentren Willich-Anrath und Schiefbahn<br />

- Oktober 2011,<br />

• Artenschutzprüfung - Hamann & Schulte, Juni 2011,<br />

• Luftschadstoffuntersuchung - Peutz Consult, August 2011,<br />

• Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 720/N - TÜV Rheinland Energie<br />

und Umwelt GmbH, September 2011<br />

• Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 720/N - Dekra, November<br />

2011<br />

11. Planverfahren, Ergebnis des Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit,<br />

der Fachbereiche, der Behörden und sonstigen<br />

Träger öffentlicher Belange<br />

Der Planungs- und Bauausschuss hat am 07.12.2010, gemäß §§ 1 Abs. 8 und 2 Abs. 1 des<br />

Baugesetzbuches (BauGB), die Aufstellung dieses Bebauungsplanes beschlossen.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 37<br />

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

In der vom 07.06. – 07.07.2011 durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

gemäß § 3 (1) BauGB sind 86 Stellungnahmen eingegangen. Der Inhalt dieser Stellungnahmen<br />

bezieht sich überwiegend auf folgende Themen:<br />

Einzelhandel<br />

Es wird eine Gefährdung durch die zu erwartenden Umsatzumverteilungswirkungen insbesondere<br />

für die Geschäftszentren Mönchengladbach und Rheydt, aber auch für die anderen<br />

<strong>Stadt</strong>bezirks- und <strong>Stadt</strong>teilzentren und darüber hinaus auch für die zentralen Versorgungsbereiche<br />

der <strong>Stadt</strong> Viersen gesehen. Zudem bestehen Zweifel an den Grundlagen und der Berechnungsmethode<br />

der Auswirkungsanalyse.<br />

Weiterhin wird hinterfragt, ob eine Ausweitung der Verkaufsflächen innerhalb des geplanten<br />

Sondergebietes bzw. darüber hinaus im benachbarten Kerngebiet möglich sei. Es wird ein<br />

Forderungskatalog in Bezug auf eine Verkleinerung der baulichen Nutzungsfläche, eine Anpassung<br />

der Centergröße zur Unterschreitung der Grenzwerte in Viersen, die Offenlegung<br />

der genauen Flächengrößen für Einzelhandel und Gastronomie sowie eine vertragliche Regelung<br />

für eine Begrenzung auf verträgliche Verkaufsflächengrößen erstellt.<br />

Verkehr<br />

Es werden Zweifel geltend gemacht an den Grundlagen der Verkehrsuntersuchung sowie an<br />

einem ausreichend bemessenen Untersuchungsraum.<br />

Es wird für Erhaltung der Verkehrsverbindung Viersener-/ Stepgesstraße plädiert. Im Zuge<br />

dessen werden die Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Leichtigkeit des Verkehrs gefordert.<br />

Des Weiteren werden Fragen zu Maßnahmen für umweltfreundliche Verkehrsmittel, für P+R-<br />

Parkplätze, zum Teileinziehungsverfahren sowie zum Finanzierungskonzept vorgebracht.<br />

Ferner werden Anregungen zu entsprechender Ausschilderung des Einkaufszentrums, Geschwindigkeitsbeschränkungen,<br />

Anwohnerparken, Monitoring-Maßnahmen, Einsatz von<br />

Flüsterasphalt und Verkehrsberuhigung aufgeführt.<br />

Darüber hinaus wurde bemängelt, dass es keinen aktualisierten Verkehrsentwicklungsplan<br />

(VEP) im Vorfeld der Planung gibt.<br />

Umwelt<br />

Es wird darauf hingewiesen, zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse im Zuge des Planverfahrens<br />

mögliche schädliche Umwelteinwirkungen (Luftverunreinigungen, Geräusche), die<br />

von Straßenverkehrswegen sowie von Anlagen auf das Schutzgut Mensch einwirken können,<br />

zu untersuchen.<br />

Des Weiteren solle ein entsprechendes Monitoring insb. zur Verkehrslärmentwicklung und<br />

zur Luftschadstoffproblematik vorgesehen werden.<br />

Überdies werden Anregungen zur Beseitigung von Bodenbelastungen und zu Dachbegrünung<br />

vorgebracht.<br />

Sonstiges<br />

Es wird auf die Wertminderung von Grundbesitz, die Wahrung der Rechte des Einzelnen, die<br />

Sicherung der Erwerbstätigkeit hingewiesen sowie auf eine mögliche Denkmalwürdigkeit der<br />

Bestandsgebäude.<br />

Weiterhin bestehen Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des geplanten Einkaufszentrums.<br />

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange<br />

In der vom 27.05. – 30.06.2011 durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Behörden und<br />

sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind 22 Stellungnahmen<br />

eingegangen. Der Inhalt dieser Stellungnahmen bezieht sich überwiegend auf folgende<br />

Themen:<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 38<br />

Einzelhandel<br />

Allgemein wird die Aufwertung des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. 720/N <strong>als</strong> zentraler<br />

Standort an einer künftig durchgängigen Hauptfußgängerachse begrüßt. Gleichzeitig wird<br />

angeregt, dass die zu erwartenden Umsatz-Umverteilungswirkungen die benachbarten Versorgungszentren<br />

nicht in ihrer Substanz gefährden dürfen. Insbesondere die Nachbarkommunen<br />

Viersen, Tönisvorst, Korschenbroich und Wegberg weisen aufgrund der geplanten<br />

Verkaufsflächengröße, der Sortimentsstrukturen, der Zusammenfassung der Verkaufsflächen<br />

in einem Einkaufszentrum auf die Gefahr von schädlichen Auswirkungen auf ihrerseits<br />

vorhandene zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB, des § 11 Abs. 3<br />

BauNVO und des § 24a (1 und 2) Landesentwicklungsprogramm hin. Die <strong>Stadt</strong> Hückelhoven<br />

sieht eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ihres Versorgungsbereiches im Warengruppenbereich<br />

Bekleidung. Es wird ferner angeregt, die Gesamtverkaufsfläche auf<br />

25.000 m² zu beschränken.<br />

Weiterhin wird hinterfragt, ob eine Ausweitung der Verkaufsflächen im benachbarten Kerngebiet<br />

möglich sei; dies sei zu verhindern.<br />

Zudem bestehen Zweifel an den Grundlagen und der Berechnungsmethode der Auswirkungsanalyse.<br />

Darüber hinaus wird die nicht zutreffende Darstellung der Ist-Situation der <strong>Stadt</strong> Willich kritisiert<br />

und das Fehlen von Aussagen zu den zentralen Versorgungsbereichen der <strong>Stadt</strong>teile<br />

Anrath und Schiefbahn bemängelt.<br />

Verkehr<br />

Es wird angeregt, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplanes stehenden<br />

Veränderungen des Verkehrssystems in der Mönchengladbacher Innenstadt entsprechend<br />

zu untersuchen. Die Leistungsfähigkeit und die Leichtigkeit des Verkehrs müssen<br />

auch bei Herausnahme der Stepgesstraße und Schließung der Viersener Straße zwischen<br />

Steinmetz- und Hindenburgstraße gesichert bleiben. Darüber hinaus werden Anregungen zu<br />

verkehrspolizeilichen Aspekten vorgebracht. Es wird weiterhin angeregt, die erforderlichen<br />

verkehrlichen Maßnahmen vor Baubeginn des Einkaufszentrums umzusetzen. Darüber hinaus<br />

sollte ein frühzeitiges Baustellenmanagement zur Vermeidung von Beeinträchtigungen<br />

der umliegenden Innenstadtbereiche eingerichtet werden.<br />

Zudem sei darauf zu achten, dass der Busverkehr auch bei Veranstaltungen weiterhin über<br />

die Viersener Straße ausweichen könnte. Dies sei entsprechend im Bebauungsplan festzusetzen.<br />

Umwelt<br />

Es wird darauf hingewiesen, zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Zuge<br />

des Planverfahrens mögliche schädliche Umwelteinwirkungen (Luftverunreinigungen, Geräusche,<br />

Erschütterungen, Stäube, Strahlung u. a.), die von Straßenverkehrswegen sowie<br />

von Anlagen i. S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes auf das Schutzgut Mensch einwirken<br />

können, zu untersuchen.<br />

Des Weiteren solle ein entsprechendes Monitoring insb. zur Verkehrslärmentwicklung und<br />

zur Feinstaubproblematik vorgesehen werden.<br />

Es wird angeregt, die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sowie der Hinweis zur Einhaltung<br />

der Vorgaben bezüglich des Bundesnaturschutzgesetzes in die Begründung aufzunehmen.<br />

Darüber hinaus wird angeregt, die Schallimmissionen zur Sicherstellung gesunder Wohn-<br />

und Arbeitsverhältnisse in einem Gutachten zu prüfen. Außer Lärm könnten auch Strahlungen,<br />

Erschütterungen, Verschattung und Feinstaub nachteilige Auswirkungen auf gesunde<br />

Wohn- und Arbeitsverhältnisse haben. Im Rahmen der Umweltprüfung seien die Auswirkungen<br />

zu ermitteln und zu bewerten.<br />

Sonstiges<br />

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Fläche teilweise in einem Bombenabwurfgebiet<br />

liegt. Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Daher wird eine geophysikalische<br />

Untersuchung der zu überbauenden Fläche empfohlen. Im Bereich der Stepgesstraße besteht<br />

der Verdacht von Bombenblindgängern.<br />

Überdies wurde angeregt, kriminalpräventive Aspekte zu berücksichtigen.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 39<br />

Es wird angeregt, an geeigneter Stelle Flächen für die Errichtung einer Ortsnetzumspannstation<br />

vorzusehen. Ferner wurde bestätigt, dass die Flächen im Plangebiet über die bestehende<br />

Mischwasserkanalisation vollständig erschlossen und entwässert sind.<br />

Es wurde darauf hingewiesen, dass eine frühzeitige Abstimmung bezüglich des Ausbaus des<br />

Telekommunikationsnetzes erfolgen sollte.<br />

Im Nachgang zu der formellen frühzeitigen Beteiligung gingen darüber hinaus Schreiben von<br />

der <strong>Stadt</strong> Viersen (20.09.2011 und 03.11.2011) und der <strong>Stadt</strong> Korschenbroich (05.10.2011)<br />

bei der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach ein. Diese wurden am 03.11.2011 beantwortet.<br />

Zudem wurde eine Ergänzung der Auswirkungsanalyse bezüglich der Versorgungsbereiche<br />

Willich-Anrath und -Schiefbahn erstellt und an die <strong>Stadt</strong> Willich versandt.<br />

Mit Ausnahme der Aufnahme von Hinweisen in den Bebauungsplan führt die planerische<br />

Auswertung der Stellungnahmen im Ergebnis nicht zu einer Änderung der Planung.<br />

Diesbezüglich wird auf die umfangreiche Auswertung der Stellungnahmen in den Anlagen<br />

verwiesen (Anlage 1: Auswertung frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB,<br />

Anlage 2: Auswertung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB).<br />

12. Flächenbilanz<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 2,07 ha<br />

mit folgender Unterteilung:<br />

Sondergebiet Einkaufszentrum: ca. 1,63 ha ca. 79 %<br />

davon überbaubare Flächen (ca. 1,63 ha)<br />

Kerngebiet: ca. 0,27 ha ca. 13 %<br />

davon überbaubare Flächen (ca. 0,27 ha)<br />

Verkehrsflächen: ca. 0,18 ha ca. 8 %<br />

13. Bodenordnung<br />

Soweit bodenordnerische Maßnahmen notwendig sind, werden diese über privatrechtliche<br />

Verträge oder im Rahmen eines geordneten Umlegungsverfahrens nach BauGB geregelt.<br />

Sollte es nicht zu einer Einigung bezüglich der benötigten Grundstücke zur Umsetzung des<br />

Bebauungsplanes kommen, wird die <strong>Stadt</strong> prüfen, mittels Umlegungsverfahren die Umsetzung<br />

der Planung zu ermöglichen (s. dazu auch Kapitel 6.1, S. 20).<br />

14. Kostenschätzung<br />

Für die Erarbeitung der städtebaulichen Pläne und der Fachgutachten zum vorliegenden<br />

Bebauungsplan entstehen der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach keine Kosten, da diese vom Investor<br />

des Einkaufszentrums übernommen werden. Durch die unmittelbaren Baumaßnahmen auf<br />

den Bauflächen des Sondergebietes werden der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach ebenfalls keine<br />

Kosten entstehen, da diese vom Investor ausgeführt werden.<br />

Zu den finanziellen Auswirkungen des Bebauungsplanes wird auf die Vergabeentscheidung<br />

des Rates vom 22.12.2010 (s. Beratungsvorlage 986/VIII) verwiesen.<br />

Zur Sicherung und Finanzierung von Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen wurden<br />

bereits im Grundstückskaufvertrag mit dem Investor Vereinbarungen getroffen. Ergänzend<br />

dazu wird vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes ein städtebaulicher Vertrag mit dem<br />

Investor geschlossen.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 40<br />

Die Realisierung des Einkaufszentrums zieht Kosten für die <strong>Stadt</strong> insbesondere durch Infrastrukturmaßnahmen<br />

(Umbau Viersener Str. / Steinmetzstr., Leitungsumverlegungen, Beleuchtung,<br />

Beschilderung, Einrichtung Tempo 40, Ausbau von Knotenpunkten etc.) nach<br />

sich.<br />

Es ergibt sich hierfür eine geschätzte Investitionssumme von netto ca. 5.865.800,- €.<br />

Es entstehen weitere Kosten für die Eintragung des Wegerechtes auf dem Grundstück des<br />

zu errichtenden Einkaufszentrums, Provisionen für die Geschäftsbesorgung für die Grundstücksgeschäfte,<br />

juristische Begleitung etc.<br />

Die Kosten wurden im Rahmen der Vergabeentscheidung vom 22.12.2010 ausführlich erläutert.<br />

Es ist mit zusätzlichen Kosten für Lärmschutzmaßnahmen, die auf Grund zunehmender Verkehrsbelastung<br />

in der Umgebung des Bebauungsplanes umgesetzt werden müssen, zu<br />

rechnen. Diese sind derzeit noch nicht abschließend gutachterlich ermittelt und damit nicht<br />

quantifizierbar. Zur Mitfinanzierung der Maßnahmen wird es Regelungen im städtebaulichen<br />

Vertrag mit dem Investor geben (s.a. Kapitel 15 Städtebaulicher Vertrag).<br />

Mit dem Verkauf der städtischen Grundstücke werden Einnahmen erzielt. Für Teilflächen<br />

(ca. 173 m²) müssen Wieder- bzw. Rückkäufe erfolgen. Über den Kaufvertrag von Dezember<br />

2010 hinaus wird ein weiteres städtisches Grundstück an der Hindenburgstraße in einer<br />

Größe von ca. 480 m² an den Investor veräußert. Darüber hinaus werden Einnahmen in<br />

Form von Sondernutzungsgebühren für die Nutzung des Platzes vor dem Sonnenhaus <strong>als</strong><br />

Interimsfläche für den Investor während der Abbruch- und Bauphase veranschlagt.<br />

Das für die Projektumsetzung notwendige Finanzierungsvolumen ist durch die im Doppelhaushalt<br />

2010/2011 dargestellte Projektfinanzierung abgedeckt.<br />

15. Städtebaulicher Vertrag<br />

Zur Sicherung und Finanzierung von Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen werden<br />

<strong>Stadt</strong> und Vorhabenträger des Einkaufszentrums vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes<br />

einen Städtebaulichen Vertrag schließen, in dem die Verantwortlichkeiten und die<br />

Kostentragung bei Realisierung der Planung, Folgemaßnahmen außerhalb des Plangebiets,<br />

Herstellung von Erschließungsmaßnahmen, Fassadengestaltungen, Platzgestaltungen,<br />

Dachbegrünungen, Verkehrsregelungen, Lärmschutzmaßnahmen, Einzelheiten des Betriebs<br />

des Einkaufszentrums, Öffentliche Geh- und Durchgangsrechte, Bauverpflichtung, Verkaufsflächen,<br />

Sortimente, Gastronomiebetriebe und weitere übliche vertragliche Vereinbarungen<br />

geregelt werden.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 41<br />

TEIL B – UMWELTBERICHT<br />

16. Umweltbericht<br />

Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind für Vorhaben, welche<br />

aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt<br />

haben können (gemäß UVPG Anlage 1) im Rahmen einer Umweltprüfung die Auswirkungen<br />

auf die Umwelt umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Das Projekt<br />

ist der Nr. 18.8 der Anlage 1 des UVPG zuzuordnen, wonach eine allgemeine Vorprüfung<br />

des Einzelfalls gem. § 3c UVPG vorgeschrieben ist. Gemäß § 17 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls im Aufstellungsverfahren<br />

eines Bebauungsplanes <strong>als</strong> Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) durchgeführt.<br />

16.1 Planungsvorgaben und Grundlagen<br />

16.1.1 Planungsanlass und -ziele<br />

Es bedarf aufgrund der Aufgabe der kulturellen Nutzung des <strong>Stadt</strong>theaters, des Leerstandes<br />

von Einzelhandelsflächen und dem daraus resultierenden Attraktivitätsmangel im Kernbereich<br />

der Innenstadt von Mönchengladbach einer städtebaulichen Neuordnung und Aufwertung<br />

dieses Bereiches. Auf den Flächen des ehemaligen <strong>Stadt</strong>theaters, der Theatergalerie<br />

und des Lichthofes im Bereich zwischen Hindenburgstraße, Viersener Straße und Steinmetzstraße<br />

soll ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ entstehen.<br />

Um einen durchgehenden Fußgängerbereich im Umfeld des Einkaufszentrums sowie in der<br />

Hindenburgstraße zu schaffen, soll darüber hinaus im Bereich der Viersener Straße zwischen<br />

Steinmetzstraße und Hindenburgstraße sowie im Kreuzungsbereich der Hindenburgstraße<br />

die planungsrechtliche Voraussetzung für die Umwidmung der Verkehrsfläche in eine<br />

Fußgängerzone geschaffen werden.<br />

Diesbezüglich sind Planung und Realisierung hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung<br />

und Ordnung zur Sicherung der zentralen Stellung der Innenstadt Mönchengladbach gemäß<br />

§ 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.<br />

16.1.2 Rechtliche Grundlagen<br />

Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 2a BauGB ist der Begründung des Bauleitplanes ein<br />

Umweltbericht beizufügen. In diesem werden die aufgrund der Umweltprüfung gemäß § 2<br />

Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargelegt.<br />

16.1.3 Inhalte des Bebauungsplanes<br />

Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 720/N wird ein Sondergebiet ausgewiesen, welches<br />

der Unterbringung eines Einkaufszentrums dient. Neben der Hauptnutzung der Einzelhandelsbetriebe<br />

werden auch Schank- und Speisewirtschaften, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,<br />

konsumnahe Dienstleistungen, die dem Einkaufszentrum zugeordneten Anlagen<br />

für die Verwaltung, Büros und Praxen, Stellplätze sowie Nebenanlagen für den durch die<br />

Nutzung innerhalb des Sondergebietes verursachten Bedarfs zugelassen. Die Beschränkung<br />

der Gesamtverkaufsfläche ist auf maximal 26.000 m² festgesetzt. Das Parkhaus an der<br />

Steinmetzstraße wird erhalten und in das Sondergebiet einbezogen.<br />

Die bestehende Kerngebietsnutzung im Bereich der Hindenburgstraße wird gesichert.<br />

Die vorgesehene durchgehende Fußgängerzone im Bereich der Viersener Straße zwischen<br />

Steinmetzstraße und Hindenburgstraße sowie im Kreuzungsbereich der Hindenburgstraße<br />

wird <strong>als</strong> Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerzone mit Radverkehr“<br />

bzw. „Fußgängerzone mit Radverkehr und Busspur“ festgesetzt.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 42<br />

16.2 Planungsvorgaben und Umweltziele<br />

Der Regionalplan (GEP 99) stellt den Bereich des Bebauungsplangebietes <strong>als</strong> „Allgemeinen<br />

Siedlungsbereiche“ (ASB) dar. Die vorgesehene Nutzung entspricht somit den Zielen des<br />

Regionalplanes. Parallel zum Bebauungsplan wird der Flächennutzungsplan entsprechend<br />

geändert.<br />

Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,<br />

Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die<br />

jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.<br />

Im Umweltplan (Umweltplan Mönchengladbach, Stand 2005, Institut für Landschaftsentwicklung<br />

und <strong>Stadt</strong>planung, Essen) der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach ist die Innenstadt ein Bereich,<br />

welcher durch stark verdichtete Bebauung gekennzeichnet ist. Damit verbunden ist eine erhebliche<br />

Minderung der stadtökologischen Qualität. Für den Siedlungsraum steht im Wesentlichen<br />

der Erhalt des Status Quo bzw. die Entwicklung zu einem günstigeren Zustand.<br />

Folgende Verbesserungsziele werden im Umweltplan angestrebt:<br />

• Vermeidung schleichender Verdichtung von durchgrünten Gebieten;<br />

• Erhalt und qualitative Weiterentwicklung der Grünflächen;<br />

• Förderung von Grünvernetzung in der <strong>Stadt</strong>;<br />

• Förderung und Entwicklung des Freiflächensystems.<br />

Mit der vorgesehenen Umnutzung im Bereich des ehemaligen <strong>Stadt</strong>theaters wird dem<br />

Grundsatz Rechnung getragen, durch Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von<br />

Flächen in bereits bebauten Gebieten mit Grund und Boden sparsam umzugehen.<br />

16.3 Methodik und technische Verfahren<br />

Die Beschreibung und Bewertung der Umwelt erfolgt auf Grundlage der Auswertung der Daten<br />

aus den vorliegenden Gutachten<br />

• Umwelttechnische Untersuchung und Begutachtung - arccon Ingenieurgesellschaft<br />

mbH, Dezember 2010,<br />

• Verkehrstechnische Untersuchung zu den verkehrlichen Auswirkungen durch die Ansiedlung<br />

eines Handels- und Dienstleistungszentrums - Ingenieurgesellschaft Stolz<br />

mbH (IGS), Juli 2011,<br />

• Artenschutzprüfung - Hamann & Schulte, Juni 2011,<br />

• Luftschadstoffuntersuchung - Peutz Consult, August 2011,<br />

• Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 720/N - TÜV Rheinland Energie<br />

und Umwelt GmbH, September 2011<br />

• Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 720/N - Dekra, November<br />

2011<br />

16.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

16.4.1 Schutzgut Mensch<br />

16.4.1.1 Lärm<br />

Die Grundlage der schalltechnischen Beurteilung in der Bauleitplanung bilden die Orientierungswerte<br />

nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Nach der Norm sind<br />

dies Werte zur Berücksichtigung eines angemessenen Schallschutzes bei der städtebaulichen<br />

Planung.<br />

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 43<br />

Es kann, ausgehend vom bestehenden bzw. geplanten Recht aufgrund der tatsächlichen<br />

örtlichen Verhältnisse, im Untersuchungsbereich von folgendem Schutzanspruch ausgegangen<br />

werden:<br />

• Bebauung im Bereich Steinmetzstraße: nördlich MI-Gebiet, im südlichen Bereich MK-<br />

Gebiet<br />

• Bebauung im Bereich Bismarckstraße: MK-Gebiet<br />

• Bebauung im Bereich Hindenburgstraße: MK-Gebiet.<br />

Anlagenlärm<br />

Beim Anlagenlärm handelt es sich im vorliegenden Falle um den Gewerbelärm ausgehend<br />

von dem Betriebsgelände des geplanten Einkaufszentrums. Die im Rahmen der Bauleitplanung<br />

anzuwendende DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ verweist hinsichtlich der<br />

Beurteilung von Anlagenlärm auf die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG<br />

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).<br />

Der Ermittlung der Geräuschemissionen des geplanten Einkaufszentrums liegen Angaben<br />

zum geplanten Betriebsgeschehen zugrunde sowie Fachgutachten des Ingenieurbüros IGS<br />

zu dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen.<br />

Bei dem geplanten Einkaufszentrum sind folgende Geräuschquellen maßgebend:<br />

- Kundenverkehr,<br />

- Lieferverkehr und Verladungen,<br />

- Technische Anlagen.<br />

Zur Ermittlung und Beurteilung der Betriebsgeräusche nach TA Lärm sind vom Fahrverkehr<br />

nur die Fahrbewegungen auf dem Betriebsgelände (= Fahrzeuggeräusche) zu berücksichtigen.<br />

Der Fahrverkehr auf öffentlichen Straßen (= Verkehrsgeräusche) ist davon getrennt zu betrachten.<br />

Da es sich um eine Neuplanung handelt, ist für die technischen Anlagen die Einhaltung des<br />

aktuellen Standes der Technik zur Lärmminderung sicher. Der Nachweis ist im nachgeschalteten<br />

Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.<br />

Die Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche des geplanten Einkaufszentrums halten die<br />

Immissionsrichtwerte tags und nachts nach TA Lärm an allen betrachteten Immissionsorten<br />

und damit in der gesamten umliegenden schutzbedürftigen Nachbarschaft ein. Es bestehen<br />

an allen Immissionsorten noch schalltechnische Reserven. Diese gutachterliche Aussage<br />

berücksichtigt bereits, dass das nördlich der Steinmetzstraße gelegene Grundstück Croonsallee<br />

28 <strong>als</strong> Mischgebiet derzeit überplant wird. Ein entsprechender Aufstellungsbeschluss<br />

wird derzeit politisch beraten.<br />

Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm, wonach auch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen<br />

den Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr <strong>als</strong> 30 dB und in der Nacht um nicht mehr<br />

<strong>als</strong> 20 dB überschreiten dürfen, wird ebenfalls erfüllt.<br />

Verkehrslärm<br />

Grundlage für die Berechnung der Lärmimmissionen der das Plangebiet umgebenden Straßen<br />

sind die Verkehrsmengen gemäß dem Verkehrsgutachten (Verkehrsuntersuchung, Ingenieurgesellschaft<br />

Stolz IGS).<br />

Die Bildung der Beurteilungspegel der Straßenverkehrsgeräusche erfolgt nach RLS-90. Für<br />

die Bewertung der Verkehrslärmimmissionen in der Bauleitplanung sind - anders <strong>als</strong> bei Anlagenlärm<br />

- keine Richtwerte / Grenzwerte festgelegt, die zwingend einzuhalten sind.<br />

Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen werden von einem Vorhaben i. d. R. dann ausgelöst,<br />

wenn<br />

• die Orientierungswerte / Immissionsgrenzwerte künftig unzumutbar überschritten<br />

werden und der Einfluss der anlagenbedingten Verkehrsgeräusche „wesentlich“ ist,<br />

d.h. > 3 dB beträgt,<br />

• künftig Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und/oder 60 dB(A) nachts erreicht oder<br />

weitergehend überschritten werden. Eine „wesentliche“ Änderung um mindestens<br />

3 dB ist in diesem Falle nicht mehr maßgeblich.<br />

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 44<br />

Im vorliegenden Fall werden folgende Szenarien betrachtet:<br />

• Prognose-Nullfall 2020<br />

Inklusive der allgemeinen Verkehrssteigerung, aber ohne den Verkehr durch die Umsetzung<br />

der Planung.<br />

• Prognose-Mitfall 2020<br />

Inklusive der allgemeinen Verkehrssteigerung und mit der Umsetzung der Planung.<br />

Ausgangsbasis der Berechnungen sind die nach der Richtlinie RLS-90 anhand von Verkehrsdaten<br />

berechneten Schallemissionspegel Lm,E, die auf einen Abstand von 25 m zur Mittelachse<br />

des Verkehrsweges bezogen sind.<br />

Bezüglich der Verkehrsbelastungen auf den hier immissionsrelevanten Straßenabschnitten<br />

wurde vom Ingenieurbüro IGS ein detailliertes Verkehrsgutachten erstellt.<br />

Die Beurteilung der Verkehrslärmsituation stellt sich für die unmittelbar an die maßgeblichen<br />

Straßen angrenzenden Bebauungen wie folgt dar:<br />

Steinmetzstraße:<br />

Die Steinmetzstraße wird dem Bestand nach <strong>als</strong> Mischgebiet (MI) eingestuft.<br />

• Orientierungswerte Verkehrslärm nach DIN 18005:<br />

60 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts<br />

Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV (hilfsweise):<br />

64 dB(A) tags / 54 dB(A) nachts<br />

• Beurteilungspegel Lr des Verkehrslärms (Nullfall 2020 ohne Einkaufszentrum):<br />

Zur Straße nächstgelegene Häuser: Lr,tags bis zu 70 dB(A), Lr,nachts bis zu 60 dB(A)<br />

• Beurteilungspegel Lr des Verkehrslärms (Prognose 2020 mit Einkaufszentrum):<br />

Zur Straße nächstgelegene Häuser: Lr,tags bis zu 71 dB(A), Lr,nachts bis zu 61 dB(A)<br />

Bismarckstraße:<br />

Die Bismarckstraße ist <strong>als</strong> Kerngebiet (MK) ausgewiesen.<br />

• Orientierungswerte Verkehrslärm nach DIN 18005:<br />

65 dB(A) tags / 55dB(A) nachts<br />

Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV (hilfsweise):<br />

64 dB(A) tags / 54 dB(A) nachts<br />

• Beurteilungspegel Lr des Verkehrslärms (Nullfall 2020 ohne Einkaufszentrum):<br />

Zur Straße nächstgelegene Häuser: Lr,tags bis zu 75 dB(A), Lr,nachts bis zu 66 dB(A)<br />

• Beurteilungspegel Lr des Verkehrslärms (Prognose 2020 mit Einkaufszentrum):<br />

Zur Straße nächstgelegene Häuser: Lr,tags bis zu 76 dB(A), Lr,nachts bis zu 67 dB(A)<br />

Die Verkehrslärmpegel überschreiten die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zur DIN 18005,<br />

Teil 1 und Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sowohl im Nullfall <strong>als</strong> auch im Mitfall an<br />

der Steinmetz- und der Bismarckstraße deutlich. Werte von 70 dB(A) tags/ 60 dB(A) nachts<br />

werden entlang der gesamten Straßenzüge bereits im Nullfall erreicht bzw. überschritten. An<br />

solchen lärmbelasteten Bebauungen stellt jegliche (auch nur geringfügige) Erhöhung eine<br />

zur Lärmvorsorge zwingende wesentliche Änderung dar. Im Bereich der zurückgenommenen<br />

Verkehrsfläche der Viersener Straße / Stepgesstraße reduzieren sich die zu erwartenden<br />

Schallimmissionen.<br />

Weitere Umgebung<br />

In der Verkehrsuntersuchung erfolgte aufgrund der geplanten Nutzung und der Sperrung der<br />

Viersener Straße eine großräumige Betrachtung des Straßennetzes Mönchengladbachs. In<br />

der schalltechnischen Untersuchung wurde das Umfeld des Plangebietes analog der Verkehrsuntersuchung<br />

betrachtet.<br />

Die Gesamtlärmsituation auf Grundlage des Prognosehorizonts 2020 der zu erwartenden<br />

Verkehrsmengen weist bereits ohne das zusätzliche Fahrtenaufkommen durch die Umsetzung<br />

der Planung eine typisch großstädtische Verkehrslärmsituation auf. In weiten Teilen<br />

des untersuchten Gebietes liegen die errechneten Werte auch ohne die zusätzlichen Fahrten<br />

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 45<br />

durch die Umsetzung der Planung bei über 70 dB(A) am Tage und über 60 dB(A) in der<br />

Nacht.<br />

Durch die Umsetzung der Planung werden sich nach Maßgabe der schalltechnischen Untersuchungen<br />

die Verkehrslärmimmissionen in einzelnen Straßen erhöhen. Dabei sind die<br />

durch die Umsetzung des Bebauungsplanes ausgelösten Zusatzverkehrslärmbelastungen in<br />

Höhe von < 1 dB nach den Erkenntnissen der Akustik für den Menschen nicht wahrnehmbar.<br />

In den Straßenabschnitten, in denen keine Erhöhung der Verkehrsbelastung stattfinden, sind<br />

aufgrund dessen auch keine Erhöhungen der Schallimmissionen zu erwarten.<br />

Bewertung<br />

In den betrachteten Straßenabschnitten ist eine mittlere bis hohe Belastung durch Verkehrslärm<br />

gegeben. Durch die Umsetzung der Planung wird sich diese Belastung im unmittelbaren<br />

Umfeld an der Viersener Straße / Stepgesstraße reduzieren, in Teilabschnitten in der Umgebung<br />

des Plangebietes allerdings weiter erhöhen. Durch die Immissionen des geplanten<br />

Sondergebietes ist nur eine geringe Umwelterheblichkeit gegeben.<br />

16.4.1.2 Luftschadstoffe<br />

Im Gutachten (Luftschadstoffuntersuchung, Peutz Consult) wurde die Immissionsbelastung<br />

durch die Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) für das<br />

Plangebiet und die nähere Umgebung untersucht.<br />

Diese wurde mit dem Programm MISKAM 5.02 auf der Grundlage der Verkehrsmengen gemäß<br />

dem Verkehrsgutachten (Verkehrsuntersuchung, Ingenieurgesellschaft Stolz IGS), der<br />

spezifischen Abgasemissionen gemäß HEBFA 3.1 sowie ergänzenden Angaben zu Lkw-<br />

Anteilen, Tempolimits und Fahrspuren für den Null- und den Planfall berechnet.<br />

Als Prognosejahr für die Luftschadstoffuntersuchung wurde das Jahr der geplanten Fertigstellung<br />

2014 verwendet.<br />

Planvarianten<br />

Im Rahmen dieser Untersuchung wurden zwei Planvarianten untersucht. Zum einen der<br />

„Planfall" mit Sperrung der Viersener Straße und Einrichtung einer Fußgängerzone sowie die<br />

„Planfall-Variante" mit einer Beibehaltung einer zweispurigen Durchfahrtsmöglichkeit im Bereich<br />

der Viersener Straße.<br />

Die Planfall-Variante führt zu einer gleichmäßigen Verteilung der Verkehrsströme im gesamten<br />

Untersuchungsgebiet. Dagegen wird die Bismarckstraße im Planfall durch die Sperrung<br />

der Viersener Straße eine Zusatzbelastung durch Kraftfahrzeugverkehr erfahren, verbunden<br />

mit einer Erhöhung der Luftschadstoffimmissionen.<br />

Im Vergleich der Varianten untereinander ist festzustellen, dass sich im Bereich der Viersener<br />

Straße im Planfall infolge der Einrichtung einer Fußgängerzone eine deutliche Entlastung<br />

der lokalen Luftschadstoffsituation ergibt. Dagegen ergibt sich in der Planfall-Variante neben<br />

den höheren Verkehrsmengen insbesondere durch die Verengung des Straßenraumes im<br />

Bereich der Viersener Straße eine deutliche Erhöhung der Luftschadstoffimmissionen.<br />

Im Bereich der Bismarckstraße stellt sich die Planfall-Variante günstiger dar <strong>als</strong> der Planfall.<br />

Jedoch kommt es in beiden Fällen gegenüber dem Nullfall zu einer Erhöhung der Luftschadstoffimmissionen.<br />

Für die Steinmetz- und Hindenburgstraße ergeben sich nur marginale Unterschiede zwischen<br />

den Planvarianten.<br />

Feinstaub (Particulate Matter PM10)<br />

Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen zeigen eine Einhaltung des Jahresmittelwertes<br />

für PM10 von 40 μg/m³ an allen betrachteten Immissionsorten im Nullfall sowie im Planfall im<br />

gesamten Untersuchungsgebiet. Die höchsten Immissionswerte liegen im Bereich der Bismarckstraße<br />

vor.<br />

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 46<br />

Im Vergleich des Planfalles mit dem Nullfall ergeben sich im Bereich der Viersener, der Kaiser-<br />

und der Stepgesstraße Minderungen der PM10-Immissionen von bis zu 3,3 μg/m³ bedingt<br />

durch die teilweise Umwandlung der Viersener Straße im Abschnitt zwischen Steinmetzstraße<br />

und Hindenburgstraße in eine Fußgängerzone. Das etwas höhere Verkehrsaufkommen<br />

des Einkaufszentrums und die Einrichtung der o.g. Fußgängerzone führen zu einer<br />

Umverteilung des Verkehrs auf die Bismarck- und Steinmetzstraße. Hieraus ergeben sich<br />

Erhöhungen der Feinstaub (PM10)-Immissionen um bis zu 1,8 μg/m³.<br />

Für die Planfall-Variante ergibt sich gegenüber dem Nullfall eine Erhöhung der Feinstaub<br />

(PM10)-Immissionen an fast allen Immissionsorten, außer an der Viersener Straße an der<br />

Fassade des C&A Gebäudes, bis zu 1,6 μg/m³. Hier ergibt sich eine deutliche Erhöhung der<br />

Immissionen gegenüber dem Nullfall um 8,4 μg/m³. Ursache ist im Wesentlichen die Einengung<br />

des Straßenraumes bedingt durch den geplanten Baukörper und der damit verbundenen<br />

schlechteren Durchlüftung des Straßenraumes.<br />

Gegenüber dem Planfall ergeben sich durch die Planfall-Variante (Viersener Straße 2-spurig<br />

offen) Minderungen der Feinstaub-(PM10)-Immissionen in der Bismarckstraße. Die vorliegenden<br />

Immissionen liegen jedoch immer noch über denen des Nullfalles. Im Bereich der<br />

Kaiserstraße und insbesondere der 2-spurigen Viersener Straße ergeben sich für die Planfall-Variante<br />

deutliche Erhöhungen der Immissionen gegenüber dem Planfall mit einer Fußgängerzone<br />

im Bereich der Viersener Straße.<br />

Im Bereich der Hindenburgstraße ergeben sich an den betrachteten Immissionsorten keine<br />

und im gesamten Verlauf der Straße nur sehr geringe Veränderungen der Feinstaubkonzentrationen.<br />

Nach Erkenntnissen des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW<br />

(LANUV NRW) kommt es ab einem Jahresmittelwert > 32 μg/m mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

zu mehr <strong>als</strong> 35 Überschreitungstagen mit einem Tagesmittelwert > 50 μg/m³. Im Nullfall ist<br />

dies mit einem berechneten Jahresmittelwert bis 35,1 μg/m³ im Bereich der Bismarckstraße<br />

wahrscheinlich. Der bestehende Bereich entlang der Bismarckstraße mit mehr <strong>als</strong> 35 Überschreitungstagen<br />

weitet sich in dem Planfall gegenüber dem Nullfall aus.<br />

Für die Planfall-Variante liegen Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM10) von bis 35,6 μg/m³<br />

vor. Der bestehende Bereich mit mehr <strong>als</strong> 35 Überschreitungstagen entlang der Bismarckstraße<br />

weitet sich in der Planfall-Variante gegenüber dem Nullfall aus. Im Bereich der 2spurig<br />

offenen Viersener Straße kommt es erstm<strong>als</strong> zu mehr <strong>als</strong> 35 Überschreitungstagen.<br />

Feinstaub (Particulate Matter PM2,5)<br />

Der Jahresmittelwert für Feinstaub PM2,5 von 25,71 μg/m³ mit Toleranzmarge wird im Null-<br />

und Planfall an den Immissionsorten im Bereich der Bismarckstraße mit Jahresmittelwerten<br />

bis zu 29,8 μg/m³ um bis zu 4,0 μg/m³ im Nullfall und mit 31,5 μg/m³ um bis zu 5,7 μg/m³ im<br />

Planfall überschritten. Im Planfall ergeben sich somit im Bereich der Bismarckstraße Erhöhungen<br />

der Feinstaub-(PM2,5)-Immissionen um bis zu 1,9 μg/m³.<br />

Im Verlauf der Viersener- und Stepgesstraße gehen der Jahresmittelwert für PM2,5 bedingt<br />

durch die neue Fußgängerzone um bis zu 3,3 μg/m³ zurück. Im Verlauf der Hindenburgstraße<br />

ergeben sich nur minimale Veränderungen der Immissionssituation bedingt durch Änderungen<br />

im Windfeld durch die neuen Gebäudekörper des Einkaufszentrums.<br />

Für die Planfall-Variante liegen die höchsten Feinstaub-(PM2,5)-Immissionen mit bis zu<br />

30,3 μg/m³ im Bereich der Bismarckstraße vor. An den weiteren Immissionsorten in der Bismarck-,<br />

Hindenburg- und Viersener Straße liegen ebenfalls Überschreitungen des Jahresmittelwertes<br />

von 25,83 μg/m³ mit Toleranzmarge vor. Im Bereich des Immissionsortes an der<br />

Fassade des C&A-Gebäudes in der Viersener Straße ergeben sich die größten Erhöhungen<br />

der Feinstaub-(PM2,5)-Immissionen aufgrund der Einengung von vier auf zwei Spuren be-<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 47<br />

dingt durch den neuen Baukörper und der damit verbundenen schlechteren Durchlüftung des<br />

Straßenraumes.<br />

Stickstoffdioxid (NO2)<br />

Bei Stickstoffdioxid (NO2) wird der Jahresmittelwert von 40 μg/m³ im Null- und im Planfall in<br />

weiten Teilen des Untersuchungsgebietes bereits heute mit Jahresmittelwerten bis zu<br />

59,8 μg/m³ deutlich überschritten, im Planfall bis zu 62,6 μg/m³. Die Bereiche mit Überschreitungen<br />

liegen im Nullfall an der Bismarck-, Steinmetz-, Hindenburgstraße sowie in Teilen der<br />

Viersener Straße.<br />

Im Bereich der Bismarckstraße ergeben sich im Planfall gegenüber dem Nullfall eine Erhöhung<br />

des Stickstoffdioxidjahresmittelwertes um bis zu 3,0 μg/m³, jedoch ebenfalls Minderungen<br />

der Immissionen im Bereich der Viersener Straße um bis zu 10,1 μg/m³, beides bedingt<br />

durch die Einrichtung der neuen Fußgängerzone und der damit verbunden Umlenkungen der<br />

Verkehrsströme.<br />

Im Verlauf der Hindenburgstraße erhöhen sich die Immissionen bis zu 3,8 μg/m³ bedingt<br />

durch Änderungen im Windfeld durch die geplanten Baukörper.<br />

Für die Planfall-Variante liegen entlang der Straßen Bismarck-, Viersener-, Stepges-, Steinmetz-<br />

und Hindenburgstraße Überschreitungen des Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid<br />

(NO2) vor. Dies ist bedingt durch die Verkehrszunahmen durch die Zusatzverkehre des geplanten<br />

Einkaufszentrums, der 2-spurig offenen Stepgesstraße und die damit verbundene<br />

Einengung des Straßenraumes. Die höchsten Immissionen liegen bei 60,7 μg/m³ im Bereich<br />

der Bismarckstraße und bei 57,4 μg/m³ im Bereich der 2-spurig offenen Viersener Straße<br />

vor.<br />

Weitere Umgebung<br />

Nullfall:<br />

Im Bereich entlang der B 230/ L 381 (Waldnieler Straße, Hittastraße, Speicker Straße,<br />

Fliethstraße, Korschenbroicher Straße) liegen im Nullfall bereits hohe Verkehrsbelastungen<br />

vor. In den meisten Bereichen ist eine einseitige Straßenrandbebauung vorhanden, so dass<br />

Grenzwertüberschreitungen aufgrund der gegebenen Durchlüftung nicht zu erwarten sind.<br />

In Bereichen mit beidseitig geschlossener Bebauung sowie an den Kreuzungen Flieth-/ Korschenbroicher-/<br />

Rathenau-/ Theodor-Heuss-Straße/ Berliner Platz können insbesondere<br />

Überschreitungen der Jahresmittelwerte für Stickstoffoxide vorliegen.<br />

Planfall:<br />

Im Planfall ergeben sich durch die Umverteilung der Verkehrsströme im Straßennetz im Bereich<br />

der Viersener Straße / Stepgesstraße Minderungen der Luftschadstoffemissionen.<br />

Ebenfalls wird es zu Minderungen der Emissionen im Bereich des Berliner Platzes kommen.<br />

Auf der Rathenaustraße sind Zusatzemissionen zu erwarten. Aufgrund der Straßensituation<br />

ist aber nicht anzunehmen, dass nennenswerte Auswirkungen auf die Luftschadstoffsituation<br />

entstehen.<br />

Insgesamt sind bei einer Immissionsbetrachtung nur geringfügige Veränderungen zu erwarten.<br />

Planfall-Variante:<br />

Mit Beibehaltung der zweispurigen Durchfahrt Viersener Straße verteilen sich die Zusatzverkehre<br />

gleichmäßig im Straßennetz. Auch hier sind daher bei einer Immissionsbetrachtung<br />

nur geringfügige Veränderungen zu erwarten. Allerdings kommt es bei dieser Variante zu<br />

einer Erhöhung der Schadstoffimmissionen im Bereich der Stepgesstraße im Vergleich zum<br />

Planfall. Die erhöhten Werte resultieren aus einer schlechteren Durchlüftung durch den eingeengten<br />

Straßenraum. Diesbezüglich steht diese Lösung der angestrebten umfassenden<br />

Aufwertung der Fußgängerzone und Verbesserung der Qualität des Einkaufens an dieser,<br />

von Fußgängern hochfrequentierten Stelle entgegen.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 48<br />

Für den gesamten Bereich wird derzeit von der Bezirksregierung <strong>als</strong> zuständige Immissionsbehörde<br />

ein Luftreinhalteplan aufgestellt. Die durch Planungen sich ergebenden Veränderungen<br />

werden in den Fortschreibungen der Luftreinhalteplanung berücksichtigt.<br />

Bewertung<br />

In den betrachteten Straßenabschnitten ist eine mittlere bis hohe Umwelterheblichkeit durch<br />

die bereits bestehende Situation sowie die durch die Umsetzung der Planung bedingten Veränderung<br />

der Luftschadstoffimmissionen gegeben. In einigen Straßenabschnitten, insbesondere<br />

in der Bismarckstraße, werden bislang schon gegebene Überschreitungen der Grenzwerte<br />

durch die Umsetzung der Planung weiter gesteigert. Diese Bereiche sind daher in den<br />

Luftreinhalteplan aufzunehmen, um durch eine geeignete Kombination der in Betracht kommenden<br />

Maßnahmen sicherzustellen, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten<br />

werden.<br />

16.4.1.3 Altlasten<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes verzeichnet das Altlastenverdachtsflächenkataster<br />

zwei Altlast(verdachts)flächen:<br />

• Im Bereich des bestehenden Parkhauses Theatergalerie befindet sich eine ehemalige<br />

chemische Reinigung,<br />

• ca. 50 m südwestlich befindet sich ein ehemaliger Rohstoffhandel.<br />

Da das Parkhaus erhalten bleibt, sind im Rahmen der hier anstehenden Planungen keine<br />

speziellen weiteren Untersuchungen erforderlich.<br />

Bewertung<br />

Durch die vorhandenen Altlastverdachtsflächen ist eine geringe Umwelterheblichkeit gegeben.<br />

16.4.2 Schutzgut Flora und Fauna<br />

Die Flächen innerhalb des Plangebietes sind nach derzeit bestehendem Planungsrecht (Bebauungsplan<br />

Nr. 197/III) vollständig überbaubar bzw. <strong>als</strong> Verkehrsflächen ausgewiesen.<br />

Aufgrund dessen ist gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe<br />

bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind bzw. zulässig waren.<br />

Aufgrund der nahezu vollständigen Versiegelung sowie des nicht Vorhandenseins von Gehölzbeständen<br />

und Gewässern ist das Lebensraumpotenzial für planungsrelevante Arten <strong>als</strong><br />

sehr gering einzuschätzen. Um dennoch abzuklären, ob durch die spätere Umsetzung der<br />

Planung Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG<br />

ausgelöst werden könnten, wurde im Zuge des Bauleitplanverfahrens eine Artenschutzprüfung<br />

(ASP) durchgeführt.<br />

Die ASP kommt zu dem Ergebnis, dass folgende planungsrelevanten Arten, die dem Lebensraumtyp<br />

„Gebäude“ zuzuordnen sind, von dem Planvorhaben nicht betroffen sind, da ihr<br />

Vorkommen im bzw. ein funktionaler Bezug zum Plangebiet ausgeschlossen werden kann<br />

oder da sie das Plangebiet auch während und nach Umsetzung des Vorhabens uneingeschränkt<br />

nutzen können:<br />

• Fledermäuse (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler,<br />

Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus)<br />

• Europäische Vogelarten (Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Turmfalke)<br />

Alle weiteren im Plangebiet nachgewiesenen, nicht gefährdeten Vogelarten sind weit verbreitet,<br />

allgemein häufig und ungefährdet. Ihre Populationen befinden sich sowohl auf lokaler <strong>als</strong><br />

auch auf biogeografischer Ebene in einem günstigen Erhaltungszustand, so dass Beeinträchtigungen<br />

auf Populationsebene auszuschließen sind.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 49<br />

Insgesamt ist festzustellen, dass die o.g. planungsrelevanten Arten von dem, durch die Festsetzung<br />

des Bebauungsplanes zulässigen Vorhaben nicht betroffen sind.<br />

Bewertung<br />

Für Schutzgut Flora und Fauna ist keine bzw. eine geringe Umwelterheblichkeit gegeben.<br />

16.4.3 Schutzgut Boden<br />

Die Flächen innerhalb des Plangebietes sind zur Zeit bereits überwiegend versiegelt.<br />

Unterhalb der Oberflächenbefestigungen bzw. des Oberbodens stehen Auffüllungen in einer<br />

Tiefe von 1,2 m bis zu 7,3 m an.<br />

Die Bewertung der Bodenproben aus gewachsenem Boden ergab keine Hinweise auf<br />

Schadstoffanreicherungen. Die Auffüllungen wurden hinsichtlich der abfallwirtschaftlichen<br />

Bewertung untersucht. Unter Zugrundelegung der Bewertung der Länderarbeitsgemeinschaft<br />

Abfall (LAGA) ist das Auffüllungsmaterial in die Einbauklasse Z 2 einzustufen.<br />

Die natürlichen Bodenverhältnisse sind durch den hohen Versiegelungsgrad und die unterschiedlich<br />

starken Auffüllungen bereits nachhaltig gestört.<br />

Die Planung stellt im Rahmen der Innenentwicklung eine Art Flächenrecycling dar, die dem<br />

Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden entspricht und<br />

somit positiv zu bewerten ist.<br />

Bewertung<br />

Für das Schutzgut Boden ist keine Umwelterheblichkeit gegeben.<br />

16.4.4 Schutzgut Wasser<br />

Das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 720/N liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten.<br />

Fließ- und Stillgewässer kommen im Plangebiet sowie in relevanter Umgebung nicht vor.<br />

Die Grundwasserfließrichtung im Plangebiet ist nach Osten ausgerichtet und der zu erwartende<br />

Flurabstand beträgt ca. 10,0 m.<br />

Da das Plangebiet bereits heute vollflächig versiegelt ist und auch nach Umsetzung der Planung<br />

bleiben wird, sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten.<br />

Die Entsorgung des Schmutzwassers sowie des anfallenden Niederschlagswassers erfolgt<br />

über das bestehende Kanalnetz (Mischwasserkanal) in den Verkehrsflächen der Steinmetzstraße,<br />

Viersener Straße und Hindenburgstraße.<br />

Bewertung<br />

Für das Schutzgut Wasser ist keine Umwelterheblichkeit gegeben.<br />

16.4.5 Schutzgut Klima<br />

In der <strong>Stadt</strong>klimauntersuchung Mönchengladbach (Bewertungskarte Klima/Luft 2006) liegt<br />

das Plangebiet in einer thermisch und lufthygienisch belasteten, verdichteten Siedlungsfläche<br />

mit hoher Empfindlichkeit gegenüber einer weiteren Nutzungsintensivierung.<br />

Zu diesen Siedlungsflächen gehören in erster Linie die dicht bebauten, überwärmten und<br />

lufthygienisch belasteten Kernstadtbereiche von Mönchengladbach und Rheydt. Die das<br />

Plangebiet umgebenden Straßen werden in der Bewertungskarte <strong>als</strong> Straßenabschnitte mit<br />

kritischer Schadstoffbelastung dargestellt. Zudem wird der Bereich um den Berliner Platz<br />

gemäß Luftgüteindex 2005 <strong>als</strong> Bereich mit geringer Luftgüte eingestuft. Entwicklungsziel<br />

hierfür ist eine Verringerung von Emissionen aus Verkehr.<br />

Durch die Schließung der Viersener Straße für den Kfz-Verkehr erfolgen im Bereich des Berliner<br />

Platzes eine deutliche Reduzierung der Verkehre und damit auch eine Verringerung der<br />

Emissionen. Demzufolge wird dem Entwicklungsziel für den Bereich Berliner Platz entsprochen.<br />

Im Bereich der Viersener Straße / Hindenburgstraße wird durch die Sperrung ebenfalls eine<br />

Verringerung der Emissionen durch Verkehr und somit eine deutliche Aufwertung der Aufenthaltsqualität<br />

im Innenstadtbereich erreicht.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 50<br />

Zudem ist in Kombination mit der Schließung der Viersener Straße zwischen Steinmetz- und<br />

Hindenburgstraße für den Kfz-Verkehr ein städtebaulich markanter Platz in zentraler Lage an<br />

der Fußgängerzone geplant. Dieser Platzbereich erstreckt sich von dem neuen Handelszentrum<br />

bis an den südwestlich gelegenen Hans-Jonas-Park und schafft somit eine verbesserte<br />

innerstädtische Verbindung in den Grünbereich. Er soll u.a. zur Schaffung einer hochwertigen<br />

Aufenthaltsqualität sowie zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse mit entsprechenden<br />

Grünstrukturen dienen.<br />

Durch die vorgenannten Maßnahmen wird den Entwicklungszielen für Siedlungsflächen mit<br />

hoher Empfindlichkeit durch den Verzicht auf Versiegelung weiterer Flächen, die Reduktion<br />

von Emissionen sowie der Erhöhung des Vegetationsanteils Rechnung getragen.<br />

Für das geplante Einkaufszentrum ist darüber hinaus ein Energiekonzept zur Deckung des<br />

benötigten Energiebedarfs aus nachhaltigen Ressourcen vorgesehen. Angedacht sind hier<br />

Maßnahmen wie z. B. der Einsatz eines Blockheizkraftwerkes, eine Wärmeerzeugung mittels<br />

erdgekoppelter Wärmepumpen, der Einsatz von Photovoltaikanlagen sowie Regenwassernutzung<br />

für Grün- und Brunnenanlagen. Dieses Energiekonzept wird in den nachfolgenden<br />

Verfahren weiter konkretisiert.<br />

Bewertung<br />

Für Schutzgut Klima ist eine geringe Umwelterheblichkeit gegeben.<br />

16.4.6 Schutzgut Kultur- und Sachgüter<br />

Unter dem Begriff Kultur- und Sachgüter werden Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung<br />

wie kulturelle Objekte, Naturdenkmäler, Bodendenkmäler und Sachgüter unterschiedlicher<br />

Art verstanden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 720/N sind keine denkmalgeschützten<br />

Gebäude gemäß Denkm<strong>als</strong>chutzgesetz (DSchG NRW) vorhanden. Das Vorkommen<br />

von Natur- und Bodendenkmälern ist nicht bekannt.<br />

Mit der Umsetzung des Planvorhabens werden die nicht mehr zeitgemäße gestalterische<br />

sowie handelstechnische Situation der bestehenden Gebäude durch eine der Lage entsprechende<br />

Nutzung und Bebauung ersetzt.<br />

Bewertung<br />

Für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter ist keine Umwelterheblichkeit gegeben.<br />

16.4.7 Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern<br />

Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter können sich gegenseitig<br />

beeinflussen.<br />

Eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende<br />

Wechselwirkungen (kumulative Effekte) ist im Plangebiet nicht zu erwarten.<br />

In Bezug auf die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist ein ähnliches Wirkungsgefüge,<br />

wie für die bisherige Situation beschrieben, zu erwarten.<br />

16.5 Beschreibung der Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen<br />

Die Belange des Umweltschutzes sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung der<br />

Bauleitpläne zu berücksichtigen. Im Besonderen werden auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit dem § 14 Abs. 1<br />

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild<br />

beurteilt und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich entwickelt.<br />

Die zu erwartenden Eingriffe können <strong>als</strong> Ganzes nicht vermieden werden, ohne die Ziele des<br />

Bauleitplanes aufzugeben.<br />

Im Bundesnaturschutzgesetz ist formuliert, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur<br />

und Landschaft zu vermeiden sind. Für die Flächen des geplanten Einkaufszentrums werden<br />

Flächen in bereits bebauten Gebieten anstelle von Freiflächen im Außenbereich in Anspruch<br />

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 51<br />

genommen, so dass ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung<br />

von Flächen im Innenbereich gegeben ist.<br />

Lärm<br />

Bezüglich des Anlagenlärms werden die schalltechnischen Vorgaben der TA Lärm und der<br />

DIN 18005 abschließend erfüllt. Weitergehende Lärmschutzmaßnahmen an dem Einkaufszentrum<br />

sind zur Erfüllung dieser Anforderungen auf Ebene der Bauleitplanung nicht erforderlich.<br />

Maßnahmen innerhalb des Plangebietes<br />

Hinsichtlich der auf die Fassaden zukünftig einwirkenden Verkehrslärmimmissionen werden<br />

im Bebauungsplan Nr. 720/N zur Sicherstellung der Einhaltung der Orientierungswerte sowie<br />

zur Schaffung gesunder Arbeitsbedingungen die notwendigen Anforderungen an die Schalldämmmaße<br />

der Außenbauteile festgesetzt.<br />

Aufgrund der räumlichen Situation und der Lage der bestehenden und geplanten Bebauung<br />

zu den Emissionsquellen der Steinmetzstraße und Viersener Straße sind vor dem Hintergrund<br />

der zulässigen Nutzungen im Sondergebiet, passive Schallschutzmaßnahmen zum<br />

Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu treffen. Der Bebauungsplan setzt deshalb<br />

passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung<br />

von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) gemäß<br />

DIN 4109 entlang der betroffenen Baugrenzen fest. Damit wird den Anforderungen<br />

nach gesunden Arbeitsverhältnissen für die im Sondergebiet zulässigen Verwaltungseinrichtungen,<br />

Büros und Praxen Rechnung getragen.<br />

Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn durch<br />

staatlich anerkannte Sachverständige für Schallschutz nachgewiesen wird, dass andere geeignete<br />

Maßnahmen ausreichen.<br />

Maßnahmen außerhalb des Plangebietes<br />

Zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird nach derzeitigem Erkenntnissstand<br />

auf Grundlage der Empfehlungen des vorliegenden Gutachtens und in Abstimmung<br />

mit der Straßenverkehrsbehörde aus umwelttechnischen Gesichtspunkten auf den<br />

Straßenzügen Waldnieler Straße / Hittastraße / Fliethstraße, Bismarckstraße / Erzbergerstraße<br />

und Viersener Straße (zwischen Hermann-Piecq-Anlage und Kaiserstr.) die Höchstgeschwindigkeit<br />

auf 40 km/h reduziert werden. Bedingt durch die Einführung dieses Tempolimits<br />

wird an den betrachteten relevanten Abschnitten eine deutliche Lärmreduktion herbeigeführt.<br />

Dies führt dazu, dass nur noch vereinzelt Verkehrslärmerhöhungen (z. B. an der<br />

Hohenzollernstraße) an den betroffenen Straßen / Fassaden gutachterlich errechnet werden.<br />

Die Festlegung des Tempolimits muss auf einer Anordnung der Straßenverkehrsbehörde<br />

erfolgen.<br />

Für diejenigen Bereiche, die bereits einen Pegelwert von über 70 dB(A) am Tag und 60<br />

dB(A) in der Nacht aufweisen und bei denen eine planbedingte Pegelerhöhung rechnerisch<br />

prognostiziert ist, werden im Zuge einer Lärmplanung der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach geeignete<br />

Maßnahmen, wie Verwendung von lärmoptimiertem Asphalt <strong>als</strong> Fahrbahndecke, verkehrslenkende<br />

und / oder straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen oder auch passive Maßnahmen<br />

(wie zum Beispiel der Einbau von Schallschutzfenstern) ergriffen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach ist <strong>als</strong> Ballungsraum der Stufe I der Umgebungslärmrichtlinie<br />

der EU verpflichtet, Straßen mit einer DTV-Belastung von mehr <strong>als</strong> 6 Millionen Kfz pro Jahr<br />

(rd. 16.000 Kfz/d) schalltechnisch zu kartieren und einen solchen Lärmaktionsplan aufzustellen,<br />

in dem Lärmkonflikte erkannt und gemindert werden sollen. Der Entwurf des Lärmaktionsplanes<br />

befindet sich in der Bürgerbeteiligung und der politischen Beratung.<br />

In diesem Lärmaktionsplan werden Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionen wie beispielsweise<br />

Verwendung von lärmoptimiertem Asphalt <strong>als</strong> Fahrbahndecke, Einschränkung<br />

des LKW-Verkehrs, Verkehrslenkungsmaßnahmen oder der Einbau von Schallschutzfenster<br />

aufgeführt.<br />

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 52<br />

Luftschadstoffe<br />

Die Bezirksregierung Düsseldorf stellt derzeit einen Luftreinhalteplan für Mönchengladbach<br />

auf. Die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach hat angeregt, in diesen Plan den bisher nicht vorgesehenen<br />

Bereich der Bismarckstraße <strong>als</strong> HotSpot aufzunehmen. Insbesondere bei Fortschreibungen<br />

des Luftreinhalteplanes ist die Auswirkung des Einkaufszentrums zu berücksichtigen.<br />

Darüber hinaus ist festzustellen, dass durch die Einführung der Abgasnorm Euro-5 ab 2011<br />

und Euro-6 ab 2015 mit einer deutlichen Reduktion der Luftschadstoffemissionen aus dem<br />

Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere bei Stickoxiden (NOx) zu rechnen ist. Die Auswirkungen<br />

beim NO2 bezüglich der Einhaltung des Jahresmittelwertes von 40 μg/m³ sind bei gleichbleibenden<br />

oder zunehmenden Verkehrsmengen im Untersuchungsgebiet über einen Prognosehorizont<br />

von 10-15 Jahren nicht quantifizierbar.<br />

Durch die Einführung des Tempo-40-Limits und der einhergehenden verkehrlichen Maßnahmen<br />

im Zuge der Umsetzung der Planung wird in Straßenabschnitten mit Grenzwertüberschreitungen<br />

keine Verschlechterung der lufthygienischen Situation erwartet. Für diejenigen<br />

Straßenabschnitte, bei denen neben der Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit<br />

eine, wenn auch nur geringe Abnahme der Verkehrsmenge zu erwarten ist, ist von<br />

einer Verbesserung der lufthygienischen Situation auszugehen.<br />

Altlasten<br />

Da im gesamten Plangebiet mit verunreinigtem Boden (Bau- und Trümmerschuttablagerungen)<br />

gerechnet werden muss, ist eine fachgutachterliche Begleitung und Dokumentation aller<br />

Erdarbeiten sowie die ordnungsgemäße Entsorgung von belastetem Bodenmaterial in Abstimmung<br />

mit der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) sicherzustellen.<br />

Diesbezüglich wurde im Bebauungsplan Nr. 720/N ein Hinweis aufgenommen, so dass die<br />

Umsetzung der o.g. Maßnahmen im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens<br />

sichergestellt ist.<br />

16.6 Bewertung der Umweltverträglichkeit<br />

In den vorangegangenen Kapiteln wurden die voraussichtlich umwelterheblichen Folgen für<br />

die Schutzgutfunktionen durch die durch den Bebauungsplan vorbereitete Planung ermittelt.<br />

Für die Schutzgüter zeigt das Ergebnis der Umweltprüfung eine geringe bis keine Umwelterheblichkeit,<br />

ausgenommen in den Bereichen Luftschadstoffe und Lärm, die, bedingt durch<br />

die Überschreitungen der Grenzwerte, eine mittlere bis hohe Erheblichkeit aufweisen.<br />

Es ist davon auszugehen, dass durch die Lärmminderungsmaßnahmen unzumutbare Steigerungen<br />

bisher vorherrschender Belastungen vermieden oder zumindest ausgeglichen werden<br />

und durch Maßnahmen der Luftreinhaltungsplanung die Grenzwerte der 39. BImschV<br />

eingehalten werden können.<br />

16.7 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes im Plangebiet<br />

Bei Durchführung der Nutzungsänderung sind wie oben beschrieben geringe bzw. keine,<br />

teilweise jedoch mittlere bis hohe Umweltauswirkungen für das Plangebiet zu erwarten.<br />

Bestandteil der Umweltprüfung ist eine Untersuchung, ob zum geplanten Vorhaben alternative<br />

Maßnahmen oder Möglichkeiten bzw. andere Standorte innerhalb des Plangebietes zur<br />

Verfügung stehen. Gleiches gilt auch für eine Nullvariante, bei der hypothetisch die Entwicklung<br />

des Plangebietes ohne die Realisierung des Bauvorhabens dargestellt wird.<br />

Würde auf die Nutzungsänderung im Plangebiet verzichtet werden (Nulllösung), so wären<br />

auch weiterhin eine großflächige Versiegelung, der Verkehr auf dem Teilstück Viersener<br />

Straße, keine durchgängige Fußgängerzone sowie der Attraktivitätsmangel bedingt durch<br />

den Leerstand und die Aufgabe der kulturellen Nutzung gegeben. Demzufolge würde keine<br />

Aufwertung des Innenstadtbereiches stattfinden.<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 53<br />

Bei der Nulllösung ist jedoch zu berücksichtigen, dass zur Befriedigung der Nachfrage hinsichtlich<br />

großflächigen Einzelhandels auf Flächen im Außenbereich zurückgegriffen werden<br />

müsste. Dies hätte letztendlich für die Schutzgüter deutlich höhere negative Umweltauswirkungen<br />

zur Folge.<br />

Alternative Standorte zu dem geplanten Vorhaben sind nicht gegeben. Die geplante Einzelhandelsnutzung<br />

erfolgt in Übereinstimmung mit dem Einzelhandelsgutachten sowie dem<br />

Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach an zentraler und städtebaulich<br />

integrierter Lage. Durch die Ansiedlung des Einkaufszentrums ist von einer Förderung<br />

und Stärkung der Innenstadt auszugehen. Überdies wird durch die Nutzung der Flächen<br />

im Innenstadtbereich eine Ansiedlung an peripheren Standorten mit zusätzlicher Versiegelung<br />

und zusätzlichen Verkehren vermieden. Somit ist eine städtebauliche Verträglichkeit<br />

gegeben.<br />

Darüber hinaus stehen alternativ keine innerstädtischen Flächen in der benötigten Größenordnung<br />

in Mönchengladbach zur Verfügung.<br />

16.8 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen<br />

Planbedingte mittlere bis hohe Umweltauswirkungen werden durch die verkehrsbedingten<br />

Schall- und Schadstoffemissionen beim Schutzgut „Mensch“ erwartet. Für die sachgerechte<br />

Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen und die Umsetzung der Verringerungs- und<br />

Kompensationsmaßnahmen wird auf das Instrument der regelmäßigen Erfolgskontrollen<br />

nach Umsetzung der Planung verwiesen.<br />

Durch die zuständigen Fachbehörden sind sowohl die Einführung und Durchsetzung der<br />

Tempo 40-Zone <strong>als</strong> auch die Umsetzung und Einhaltung der im Rahmen einer Lärmplanung<br />

und der Luftreinhalteplanung geeigneten Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes<br />

zu kontrollieren.<br />

Da für die anderen Schutzgüter keine bzw. eine geringe Umwelterheblichkeit vorliegt, sind<br />

weitere Überwachungsmaßnahmen nicht notwendig.<br />

16.9 Zusätzliche Angaben<br />

Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung des Umweltberichtes:<br />

Bei der Durchführung der Umweltprüfung bestanden keine Schwierigkeiten, da alle umweltrelevanten<br />

Informationen und Daten zur Verfügung standen.<br />

16.10 Zusammenfassung<br />

Auf den Flächen des ehemaligen <strong>Stadt</strong>theaters, der Theatergalerie und des Lichthofes im<br />

Bereich zwischen Hindenburgstraße, Viersener Straße und Steinmetzstraße soll ein einheitliches<br />

Einkaufszentrum entstehen.<br />

Diesbezüglich wird ein Sondergebiet ausgewiesen, welches der Unterbringung eines Einkaufszentrums<br />

mit vorwiegend großflächigem Einzelhandel dienen soll.<br />

Um einen durchgehenden Fußgängerbereich im Umfeld des Einkaufzentrums sowie in der<br />

Hindenburgstraße zu schaffen, soll darüber hinaus im Bereich der Viersener Straße zwischen<br />

Steinmetzstraße und Hindenburgstraße sowie im Kreuzungsbereich der Hindenburgstraße<br />

die planungsrechtliche Voraussetzung für die Umwidmung der Verkehrsfläche in eine<br />

Fußgängerzone geschaffen werden.<br />

Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 2,07 ha.<br />

Es wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt und die ermittelten<br />

und bewerteten Belange des Umweltschutzes in diesem Umweltbericht dargelegt.<br />

Die Beschreibung und Bewertung der Umwelt erfolgt auf Grundlage der Auswertung der Daten<br />

aus den vorliegenden Gutachten:<br />

• Umwelttechnische Untersuchung und Begutachtung - arccon Ingenieurgesellschaft<br />

mbH, Dezember 2010,<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung


Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 54<br />

• Verkehrstechnische Untersuchung zu den verkehrlichen Auswirkungen durch die Ansiedlung<br />

eines Handels- und Dienstleistungszentrums - Ingenieurgesellschaft Stolz<br />

mbH (IGS), Juli 2011,<br />

• Artenschutzprüfung - Hamann & Schulte, Juni 2011,<br />

• Luftschadstoffuntersuchung - Peutz Consult, August 2011,<br />

• Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 720/N - TÜV Rheinland Energie<br />

und Umwelt GmbH, September 2011<br />

• Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 720/N - Dekra, November<br />

2011<br />

Für das Schutzgut Mensch sind bezüglich der Schallimmissionen in den betrachteten Straßenabschnitten<br />

eine mittlere bis hohe Belastung durch Verkehrslärm gegeben. Durch die<br />

Immissionen des geplanten Einkaufszentrums ist nur eine geringe Umwelterheblichkeit gegeben.<br />

Bezüglich des Anlagenlärms werden die schalltechnischen Vorgaben der TA Lärm und der<br />

DIN 18005 erfüllt. Weitergehende Lärmschutzmaßnahmen an dem geplanten Einkaufszentrum<br />

sind zur Erfüllung dieser Anforderungen nicht erforderlich.<br />

Durch die Zusatz-Verkehrslärmbelastung ist ggf. ein Anspruch auf passiven oder aktiven<br />

Schallschutz gegeben. Als Möglichkeit des aktiven Schallschutzes bietet sich der Einbau<br />

einer lärmoptimierten Fahrbahndecke an. Als passive Maßnahme können Schallschutzfenster<br />

im Rahmen eines Schallschutzfensterprogramms eingebaut werden.<br />

Maßnahmen innerhalb des Plangebietes<br />

Hinsichtlich der auf die Fassaden zukünftig einwirkenden Verkehrslärmimmissionen werden<br />

zur Sicherstellung der Einhaltung der Orientierungswerte die notwendigen Anforderungen an<br />

die Schalldämmmaße der Außenbauteile festgesetzt.<br />

Maßnahmen außerhalb des Plangebietes<br />

Zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird für gutachterlich empfohlene<br />

innerstädtische Straßenzüge Tempo 40 eingeführt. Bedingt durch die Einführung dieses<br />

Tempolimits wird an den betrachteten relevanten Abschnitten eine deutliche Lärmreduktion<br />

herbeigeführt. Dies führt dazu, dass nur noch vereinzelt Verkehrslärmerhöhungen an den<br />

betroffenen Straßen / Fassaden gutachterlich errechnet werden.<br />

Für diejenigen Bereiche, die bereits einen Pegelwert von über 70 dB(A) am Tag und 60<br />

dB(A) in der Nacht aufweisen und bei denen eine planbedingte Pegelerhöhung rechnerisch<br />

prognostiziert ist, werden im Zuge einer Lärmplanung der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach geeignete<br />

Maßnahmen ergriffen.<br />

In den betrachteten Straßenabschnitten ist bezogen auf Luftschadstoffe eine mittlere bis hohe<br />

Umwelterheblichkeit durch die Veränderung der Luftschadstoffimmissionen gegeben.<br />

Die Bezirksregierung Düsseldorf stellt derzeit einen Luftreinhalteplan für Mönchengladbach<br />

auf. Die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach hat angeregt, in diesen Plan den bisher nicht vorgesehen<br />

Bereich der Bismarckstraße <strong>als</strong> HotSpot aufzunehmen. Die Bereiche sind daher in den Luftreinhalteplan<br />

aufzunehmen, um durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden.<br />

Die im Plangebiet ggf. vorkommenden verunreinigten Böden sind bei den Bauarbeiten fachgutachterlich<br />

zu begleiten und belastetes Bodenmaterial in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde<br />

(UBB) ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />

Für das Schutzgut Flora und Fauna ist keine bzw. eine geringe Umwelterheblichkeit gegeben.<br />

Die Flächen innerhalb des Plangebietes sind nach derzeit bestehendem Planungsrecht<br />

(Bebauungsplan Nr. 197/III) vollständig überbaubar bzw. <strong>als</strong> Verkehrsflächen ausgewiesen.<br />

Aufgrund dessen ist gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe<br />

bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind bzw. zulässig waren.<br />

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 55<br />

Die Artenschutzprüfung (ASP) kommt zu dem Ergebnis, dass die geprüften planungsrelevanten<br />

Arten, die dem Lebensraumtyp „Gebäude“ zuzuordnen sind -Fledermäuse (Breitflügelfledermaus,<br />

Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus);<br />

Europäische Vogelarten (Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Turmfalke)-, von dem<br />

Planvorhaben nicht betroffen sind. Alle weiteren im Plangebiet nachgewiesenen, nicht gefährdeten<br />

Vogelarten sind weit verbreitet, allgemein häufig und ungefährdet.<br />

Die Flächen innerhalb des Plangebietes sind zur Zeit bereits überwiegend versiegelt. Die<br />

natürlichen Bodenverhältnisse sind durch den hohen Versiegelungsgrad und die unterschiedlich<br />

starken Auffüllungen bereits nachhaltig gestört. Aufgrund dessen ist für das<br />

Schutzgut Boden keine Umwelterheblichkeit gegeben.<br />

Da das Plangebiet bereits heute vollflächig versiegelt ist und auch nach Umsetzung der Planung<br />

bleiben wird, sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.<br />

In der <strong>Stadt</strong>klimauntersuchung Mönchengladbach (Bewertungskarte Klima / Luft 2006) liegt<br />

das Plangebiet in einer thermisch und lufthygienisch belasteten, verdichteten Siedlungsfläche<br />

mit hoher Empfindlichkeit gegenüber einer weiteren Nutzungsintensivierung.<br />

Durch die mit der Planung verbundenen Maßnahmen wird den Entwicklungszielen für Siedlungsflächen<br />

mit hoher Empfindlichkeit durch den Verzicht auf Versiegelung weiterer Flächen<br />

im Außenbereich, die Reduktion von Emissionen sowie der Erhöhung des Vegetationsanteils<br />

Rechnung getragen. Somit ist für das Schutzgut Klima eine geringe Umwelterheblichkeit gegeben.<br />

Für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter ist keine Umwelterheblichkeit gegeben, da mit der<br />

Umsetzung des Planvorhabens die nicht mehr zeitgemäße gestalterische sowie handelstechnische<br />

Situation der bestehenden Gebäude durch eine der Lage entsprechende Nutzung<br />

und Bebauung ersetzt werden.<br />

Würde auf die Nutzungsänderung im Plangebiet verzichtet werden (Nulllösung), so wären<br />

auch weiterhin eine großflächige Versiegelung, der Verkehr auf dem Teilstück Viersener<br />

Straße, keine durchgängige Fußgängerzone sowie der Attraktivitätsmangel bedingt durch<br />

den Leerstand und die Aufgabe der kulturellen Nutzung gegeben. Demzufolge würde keine<br />

Aufwertung des Innenstadtbereiches stattfinden.<br />

Bei der Nulllösung ist jedoch zu berücksichtigen, dass zur Befriedigung der Nachfrage hinsichtlich<br />

großflächigen Einzelhandels auf Flächen im Außenbereich zurückgegriffen werden<br />

müsste. Dies hätte letztendlich für die Schutzgüter deutlich höhere negative Umweltauswirkungen<br />

zur Folge.<br />

Darüber hinaus stehen alternative innerstädtische Standorte zu dem geplanten Vorhaben<br />

aufgrund der benötigten Flächengröße in Mönchengladbach nicht zur Verfügung.<br />

Diese Begründung wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan beigefügt.<br />

Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung<br />

Mönchengladbach, den 06.12.2011<br />

B e c k m a n n<br />

Ltd. <strong>Stadt</strong>baudirektor<br />

<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung

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