als pdf - Stadt Mönchengladbach
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<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach<br />
Der Oberbürgermeister<br />
Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung<br />
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N<br />
Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB<br />
Plangebiet :<br />
<strong>Stadt</strong>bezirk Nord – <strong>Stadt</strong>teil Gladbach<br />
Gebiet zwischen Hindenburgstraße, Viersener Straße, Steinmetzstraße<br />
und Albertusstraße (ehem. <strong>Stadt</strong>theater)<br />
Entwurf Stand: Dezember 2011<br />
1. Ausfertigung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 2<br />
Inhaltsverzeichnis Seite<br />
TEIL A – ALLGEMEINER TEIL<br />
1. Ausgangssituation 4<br />
1.1 Lage des Plangebietes 4<br />
1.2 Anlass der Planaufstellung 5<br />
1.3 Grundlage des Verfahrens 5<br />
2. Bestand 5<br />
2.1 Städtebauliche Situation 5<br />
2.2 Verkehrliche Erschließung, ÖPNV-Anbindung, Infrastruktur 6<br />
2.3 Lärm 7<br />
2.4 Luftschadstoffe 7<br />
2.5 Bodenbelastungen 7<br />
3. Planungsrechtliche Situation 7<br />
3.1 Regionalplan 7<br />
3.2 Flächennutzungsplan 7<br />
3.3 Landesplanerische Abstimmung 8<br />
3.4 Landschaftsplan 8<br />
3.5 Bestehende verbindliche Bauleitpläne 8<br />
4. Ziel und Erfordernis der Planung 9<br />
5. Beschreibung des Konzeptes 10<br />
5.1 Städtebauliches und architektonisches Konzept 10<br />
5.2 Verkehrskonzept 11<br />
6. Planinhalte und Festsetzungen 14<br />
6.1 Art der baulichen Nutzung 14<br />
6.2 Maß der baulichen Nutzung 21<br />
6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 26<br />
6.4 Verkehrsflächen 28<br />
6.5 Geh- und Fahrrecht 30<br />
6.6 Dachbegrünung 30<br />
7. Örtliche Bauvorschriften 30<br />
7.1 Dächer 30<br />
8. Hinweise 31<br />
9. Sonstige Belange 31<br />
9.1 Lärmimmissionen 31<br />
9.2 Luftschadstoffe 33<br />
9.3 Ver- und Entsorgung 35<br />
9.4 Eingriffsregelung 35<br />
9.5 Artenschutz 36<br />
10. Gutachten 36<br />
11. Planverfahren, Ergebnis des Beteiligungsverfahren der<br />
Öffentlichkeit, der Fachbereiche, der Behörden und sonstigen<br />
Träger öffentlicher Belange 37<br />
12. Flächenbilanz 39<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 3<br />
13. Bodenordnung 39<br />
14. Kostenschätzung 39<br />
15. Städtebaulicher Vertrag 40<br />
TEIL B – UMWELTBERICHT<br />
16. Umweltbericht 41<br />
16.1 Planungsvorgaben und Grundlagen 41<br />
16.1.1 Planungsanlass und –ziele 41<br />
16.1.2 Rechtliche Grundlagen 41<br />
16.1.3 Inhalte des Bebauungsplanes 41<br />
16.2 Planungsvorgaben und Umweltziele 42<br />
16.3 Methodik und technische Verfahren 42<br />
16.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 42<br />
16.4.1 Schutzgut Mensch 42<br />
16.4.1.1 Lärm 42<br />
16.4.1.2 Luftschadstoffe 45<br />
16.4.1.3 Altlasten 48<br />
16.4.2 Schutzgut Flora und Fauna 48<br />
16.4.3 Schutzgut Boden 49<br />
16.4.4 Schutzgut Wasser 49<br />
16.4.5 Schutzgut Klima 49<br />
16.4.6 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 50<br />
16.4.7 Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern 50<br />
16.5 Beschreibung der Vermeidungs-, Minderungs- und 50<br />
Kompensationsmaßnahmen<br />
16.6 Bewertung der Umweltverträglichkeit 52<br />
16.7 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes im 52<br />
Plangebiet<br />
16.8 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der 53<br />
Auswirkungen<br />
16.9 Zusätzliche Angaben 53<br />
16.10 Zusammenfassung 53<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 4<br />
TEIL A – ALLGEMEINER TEIL<br />
1. Ausgangssituation<br />
1.1 Lage des Plangebietes<br />
Das Plangebiet liegt in Mönchengladbach, <strong>Stadt</strong>bezirk Nord, Gemarkung Mönchengladbach.<br />
Es umfasst die Flurstücke 258, 262, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269 sowie Teile des Flurstückes<br />
313 der Flur 23, die Flurstücke 68, 70, 71, 72, 86, 88, 89, 90, 92, 93, 95, 96, 97, 99,<br />
100, 102, 103, 104, 108, 113, 114, 115, 124, 125, 126, 127, 132, 133, 140, 141, 143, 145,<br />
146, 147, 148, 149, 150, 151, 154, 155, 156, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 166, 169,<br />
170, 171, 172, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 197, 198, 202 und<br />
Teile des Flurstückes 204 der Flur 86, Teile des Flurstückes 242 der Flur 85 sowie Teile des<br />
Flurstücks 205 der Flur 87. Die so abgegrenzte Fläche besitzt eine Größe von ca. 2,07 ha.<br />
Das Plangebiet wird im Norden durch die südliche Abgrenzung der Steinmetzstraße und im<br />
Süden durch die nördliche Grenze der Hindenburgstraße begrenzt. Im Westen verläuft die<br />
Plangebietsgrenze an der westlichen Seite der Viersener Straße und im Osten stellen das<br />
Parkhaus Steinmetzstraße 22 sowie die östlichen Grundstücksgrenzen der Bebauung des<br />
Lichthofes die Begrenzung dar. Darüber hinaus umfasst das Plangebiet den Kreuzungsbereich<br />
Hindenburgstraße / Viersener Straße.<br />
Die genaue Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes im Maßstab<br />
1:500 zu entnehmen.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 5<br />
1.2 Anlass der Planaufstellung<br />
Das Plangebiet liegt im Kernbereich der Innenstadt von Mönchengladbach. Besonders durch<br />
Aufgabe der kulturellen Nutzung des <strong>Stadt</strong>theaters ist ein deutlicher Attraktivitätsmangel vorhanden.<br />
Die baulich-räumliche Struktur der Gebäude und der zugeordneten Freibereiche<br />
weisen erhebliche gestalterische Mängel auf. Der vorhandene Leerstand von Einzelhandelsflächen<br />
verdeutlicht, dass die heutige Situation handelsfunktional nicht mehr zeitgemäß ist.<br />
Aufgrund dessen bedarf es einer städtebaulichen Neuordnung und Aufwertung. Dies soll<br />
durch die Ansiedlung eines einheitlichen Einkaufszentrums sowie durch die Schließung der<br />
Viersener Straße zwischen Steinmetzstraße und Hindenburgstraße für den motorisierten<br />
Verkehr und Einrichtung einer Fußgängerzone erfolgen. In Verbindung damit soll zudem die<br />
Kreuzung Viersener Straße / Hindenburgstraße / Stepgesstraße ebenfalls <strong>als</strong> Fußgängerzone<br />
umgebaut werden. Dies ermöglicht die Schaffung einer durchgängigen Fußgängerzone<br />
im Bereich der Hindenburgstraße und somit einer deutlichen Aufwertung dieses zentralen<br />
Innenstadtbereiches.<br />
1.3 Grundlage des Verfahrens<br />
Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung<br />
des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22. Juli 2011<br />
(BGBl. I S. 1509) in der derzeit gültigen Fassung.<br />
2. Bestand<br />
2.1 Städtebauliche Situation<br />
Situation im Plangebiet<br />
Das Plangebiet ist entlang der Hindenburgstraße und der Steinmetzstraße durch Straßenrandbebauung<br />
mit Gebäuden unterschiedlicher Bauepochen geprägt. Neben Einzelhandels-<br />
und Dienstleistungsnutzungen in den Erdgeschosszonen befindet sich in den überwiegend<br />
vier- bis fünfgeschossigen Gebäuden an der Hindenburgstraße in den Obergeschossen<br />
Wohn- bzw. Büronutzung. Den Abschluss der Straßenrandbebauung der Hindenburgstraße<br />
bildet im Übergang zu der trichterartigen Fußgängerfläche und dem darauf folgenden Theatervorplatz<br />
im Bereich Ecke Hindenburgstraße / Viersener Straße ein zehngeschossiges Büro-<br />
und Dienstleistungsgebäude (Iduna-Hochhaus). Das ehemalige <strong>Stadt</strong>theater bildet den<br />
nördlichen Abschluss dieses Platzes. Innerhalb der trichterartigen Fläche befindet sich der<br />
südliche Eingang der Theatergalerie.<br />
Die Viersener Straße im Bereich des Plangebietes sowie die Ecke Viersener Straße / Steinmetzstraße<br />
sind ebenfalls geprägt durch den Baukörper des ehemaligen <strong>Stadt</strong>theaters.<br />
Im weiteren Verlauf entlang der Steinmetzstraße befinden sich die fünfgeschossige Theatergalerie<br />
mit dem zweigeschossigen Eingangsbereich der gewerblich genutzten Galerie und<br />
Büronutzung in den Obergeschossen. Daran schließt sich das Parkhaus der Theatergalerie<br />
an.<br />
Der Innenbereich des Baublockes innerhalb des Geltungsbereiches ist überwiegend mit ein-<br />
und zweigeschossigen Baukörpern überbaut.<br />
Aufgrund mangelnder Folgenutzung für das ehemalige <strong>Stadt</strong>theater, der Zerschneidung des<br />
Fußgängerbereiches durch die Viersener Straße sowie gestalterischer Defizite weisen die<br />
Flächen im Geltungsbereich wenig stadträumliche Qualitäten auf, welche dieser exponierten,<br />
zentralen Lage im <strong>Stadt</strong>gefüge Rechnung tragen würden.<br />
Die Geländeoberfläche im Bereich des Plangebietes ist insgesamt in südöstliche Richtung<br />
geneigt. Die Flächen fallen im Bereich der Viersener Straße von Norden nach Süden um ca.<br />
3,0 m ab. Vom westlichen zum östlichen Plangebietsrand beträgt der Höhenunterschied ca.<br />
8,0 - 10,0 m. Somit weisen die Flächen im Plangebiet mit Höhen von ca. 54,0 m bis zu ca.<br />
65,4 m ü. NHN wesentliche Höhenunterschiede auf.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 6<br />
Situation außerhalb des Plangebietes<br />
Südlich der Hindenburgstraße ist eine überwiegend vier- bis fünfgeschossige geschlossene<br />
Straßenrandbebauung vorzufinden, welche ebenfalls im Erdgeschoss Einzelhandels- und<br />
Dienstleistungsnutzungen und in den Obergeschossen überwiegend Wohn- bzw. Büronutzung<br />
aufweist. In Teilen sind Baulücken jedoch lediglich mittels eingeschossiger Baukörper<br />
geschlossen worden. Gegenüber der Abteistraße endet die Bebauung der Hindenburgstraße<br />
in einem achtgeschossigen Zeilenbau (Sonnenhaus), der den Blockrand zur Stepgesstraße<br />
schließt. Im weiteren Verlauf der Hindenburgstraße in Richtung Alter Markt ist eine analoge<br />
Struktur vorzufinden.<br />
Gegenüber dem <strong>Stadt</strong>theater ist die Viersener Straße durch das C&A-Gebäude sowie das<br />
zurückversetzte D&W-Parkhaus mit den im Kreuzungsbereich vorhandenen Grünstrukturen<br />
geprägt.<br />
Die nördliche Seite der Steinmetzstraße besteht überwiegend aus vier- bis fünfgeschossigen<br />
Geschäfts-, Büro- und Wohngebäuden sowie dem ehemaligen Finanzamt. Im weiteren Verlauf<br />
Richtung Norden schließen sich Blockstrukturen aus unterschiedlichen Zeitepochen,<br />
überwiegend aus der Gründerzeit, mit größtenteils begrünten Innenhöfen und einer gemischten<br />
Nutzung an.<br />
2.2 Verkehrliche Erschließung, ÖPNV-Anbindung, Infrastruktur<br />
Die Grundstücke innerhalb des Plangebietes sind über die Steinmetzstraße und die Viersener<br />
Straße für den Kfz-Individualverkehr sowie für den Fuß- und Radverkehr erschlossen.<br />
Die Viersener Straße zwischen Steinmetzstraße und Hindenburgstraße ist eine vierspurig<br />
ausgebaute Verkehrsstraße, welche zur Ringstruktur des Straßennetzes im Zentrum von<br />
Mönchengladbach gehört. Sie führt von Nordwesten über die Stepgesstraße zum Berliner<br />
Platz und zerschneidet in ihrem Verlauf die Fußgängerzone Hindenburgstraße.<br />
Die von der Hindenburgstraße in Richtung Theatergalerie führende, trichterförmige Fußgängerfläche<br />
führt zum Eingang der Theatergalerie und dient darüber hinaus der Erschließung<br />
der gewerblich genutzten Erdgeschosszonen des Hochhauses.<br />
Die vorhandenen Garagen, Ladebereiche sowie die privaten Stellplätze der Anlieger im<br />
rückwärtigen Bereich der Hindenburgstraße werden derzeit über eine Zuwegung unterhalb<br />
der Theatergalerie von der Steinmetzstraße aus erschlossen. Die private Erschließung zu<br />
der öffentlichen Verkehrsfläche für die Parzellen Hindenburgstraße 113 bis 119 ist über ein<br />
Geh- und Fahrrecht mit einer Durchfahrtsmöglichkeit im Bereich des Bestandsparkhauses<br />
planungsrechtlich gesichert. Das entsprechende Recht erstreckt sich auch auf den im Innenbereich<br />
liegenden Hof. Für die Parzellen Hindenburgstraße 95 bis 105 ist ein entsprechendes<br />
Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger für die Anlieferung incl. der dazugehörenden<br />
Hofflächen ebenfalls festgesetzt.<br />
Zur Sicherstellung der Erschließung ist für die Theatergalerie sowie für den Lichthof im Bebauungsplan<br />
Nr. 197 III ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Für den<br />
Lichthof wurde außerdem ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt.<br />
Durch seine zentrale Lage ist das Plangebiet für den Fuß- und Radverkehr über die Steinmetzstraße,<br />
die Viersener Straße sowie die Hindenburgstraße bestens erschlossen. Über die<br />
Hindenburgstraße in östlicher Richtung ist der Hauptbahnhof Mönchengladbach in wenigen<br />
Minuten zu erreichen. Ebenso besteht eine gute fußläufige Erreichbarkeit zu den nördlich<br />
gelegenen Wohngebieten.<br />
Die auf der Hindenburgstraße verkehrenden Buslinien 003, 007, 008, 009, 010, 013, 019,<br />
023, und 033 sind über die sich unmittelbar im Bereich des Plangebietes befindende Haltestelle<br />
„Stepgesstraße” zu erreichen. Hiermit ist bereits derzeit eine hervorragende Erschließung<br />
des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gewährleistet.<br />
Darüber hinaus ist der Hauptbahnhof Mönchengladbach in wenigen Geh-Minuten über die<br />
Hindenburgstraße Richtung Osten zu erreichen.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 7<br />
Die Versorgung der Flächen mit Strom, Wasser, Gas sowie Telekommunikation innerhalb<br />
des Plangebietes erfolgt über das Leitungsnetz der angrenzenden Straßen.<br />
Die Abwässer werden den innerhalb der Straßen verlaufenden Kanälen zugeleitet.<br />
2.3 Lärm<br />
Das Plangebiet wird vorwiegend durch Straßenverkehrslärm der Viersener Straße und der<br />
Steinmetzstraße belastet. Zudem gehen von dem Busverkehr auf der Hindenburgstraße Geräuschemissionen<br />
aus.<br />
2.4 Luftschadstoffe<br />
Aufgrund der in Mönchengladbach vorhandenen Hintergrundbelastung durch Luftschadstoffe<br />
und aufgrund des innerörtlichen Verkehrs bestehen im Umfeld des Plangebietes heute schon<br />
zum Teil erhebliche Belastungen durch Luftschadstoffe.<br />
2.5 Bodenbelastungen<br />
Innerhalb des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. 720/N verzeichnet das Altlastenverdachtsflächenkataster<br />
zwei Altlast(verdachts)flächen:<br />
• Im Bereich des bestehenden Parkhauses Theatergalerie befindet sich eine ehemalige<br />
chemische Reinigung,<br />
• ca. 50 m südwestlich befindet sich ein ehemaliger Rohstoffhandel.<br />
3. Planungsrechtliche Situation<br />
3.1 Regionalplan<br />
Der gültige Regionalplan (GEP 99) stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Allgemeiner<br />
Siedlungsbereich” (ASB) dar.<br />
3.2 Flächennutzungsplan<br />
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt im Geltungsbereich Kerngebiet sowie „sonstige überörtliche<br />
oder örtliche Hauptverkehrsstraßen“ dar. Das Plangebiet befindet sich im Bereich<br />
des Siedlungsschwerpunktes von Mönchengladbach <strong>Stadt</strong>mitte.<br />
Die das Plangebiet im Süden begrenzende Hindenburgstraße sowie die östlich angrenzenden<br />
Bereiche sind <strong>als</strong> Kerngebiet dargestellt. Im Norden grenzt die <strong>als</strong> „sonstige überörtliche<br />
oder örtliche Hauptverkehrsstraße“ dargestellte Steinmetzstraße an den Planbereich. Die<br />
Viersener Straße ist ebenfalls <strong>als</strong> „sonstige überörtliche oder örtliche Hauptverkehrsstraße“<br />
dargestellt.<br />
Darüber hinaus liegt das Plangebiet im Geltungsbereich des“ Sanierungsgebietes „Oberstadt“.<br />
Das im östlichen Planbereich an der Steinmetzstraße vorhandene Parkhaus ist mit dem entsprechenden<br />
Symbol dargestellt.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 8<br />
Die vorgesehenen Planungsabsichten weichen damit in großen Teilen von den Darstellungen<br />
des derzeit wirksamen Flächennutzungsplanes ab. Der Bebauungsplan-Entwurf setzt <strong>als</strong><br />
Baugebiete ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einkaufszentrum sowie in Teilbereichen<br />
Kerngebiet fest. Darüber hinaus wird der Bereich der Viersener Straße <strong>als</strong> Verkehrsfläche<br />
besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerzone mit Radverkehr“ festgesetzt.<br />
Der Flächennutzungsplan wird daher parallel zum Bebauungsplanverfahren im Rahmen der<br />
200. Änderung der Flächennutzungsplanung der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach geändert.<br />
Nach der Flächennutzungsplanänderung sind die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes<br />
aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.<br />
3.3 Landesplanerische Abstimmung<br />
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung fand bereits eine Abstimmung mit der Bezirksplanungsbehörde<br />
statt. Im Resultat bestehen gegen die 200. Flächennutzungsplanung keine<br />
landesplanerischen Bedenken.<br />
3.4 Landschaftsplan<br />
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach.<br />
3.5 Bestehende verbindliche Bauleitpläne<br />
Das Plangebiet liegt im Bereich des Durchführungsplanes Nr. 73 sowie der Bebauungspläne<br />
42/III, 197/III und Nr. 301/III.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 9<br />
Durchführungsplan Nr. 73<br />
Der Durchführungsplan setzt für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes im Bereich<br />
der Viersener Straße vorhandene sowie geplante öffentliche Verkehrsfläche (Straßen) fest.<br />
Der Durchführungsplan Nr. 73 wurde 1962 rechtskräftig.<br />
Bebauungsplan Nr. 42/III<br />
Dieser Bebauungsplan setzt für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes für den<br />
nordwestlichsten Teil der Viersener Straße Straßenverkehrsfläche fest. Der Bebauungsplan<br />
Nr. 42/III wurde 1979 rechtskräftig.<br />
Bebauungsplan Nr. 197/III<br />
Dieser Bebauungsplan setzt für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes Kerngebiete,<br />
Gemeinbedarfsfläche -Theater-, Straßenverkehrsfläche sowie Straßenverkehrsfläche mit<br />
besonderer Zweckbestimmung -Fußläufige Fläche- fest. Der Bebauungsplan Nr. 197/III wurde<br />
1990 rechtskräftig.<br />
Bebauungsplan Nr. 301/III<br />
Dieser Bebauungsplan setzt für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes im Kreuzungsbereich<br />
Hindenburgstraße / Viersener Straße Straßenverkehrsfläche sowie Straßenverkehrsfläche<br />
mit besonderer Zweckbestimmung -Fußläufige Fläche mit Busspur- fest. Der<br />
Bebauungsplan Nr. 301/III wurde 1990 rechtskräftig.<br />
Die Inhalte des Durchführungsplanes sowie der Bebauungspläne, insbesondere hinsichtlich<br />
der Art der Nutzung sowie der Verkehrsflächen, sind aufgrund der geplanten Handels- und<br />
Dienstleistungsnutzung sowie der vorgesehenen Verlagerung des Verkehrs im Bereich der<br />
Viersener Straße zu überarbeiten.<br />
Mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB des Bebauungsplanes Nr. 720/N treten<br />
der o.g. Durchführungsplan sowie die Bebauungspläne für den Teilbereich dieses Bebauungsplanes<br />
außer Kraft.<br />
4. Ziel und Erfordernis der Planung<br />
Der Bebauungsplan Nr. 720/N wird aufgestellt, um die Funktion dieses zentralen Bereiches<br />
der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach zu stärken, weiterzuentwickeln und eine geordnete, nachhaltige<br />
städtebauliche Entwicklung im Einklang mit den übergeordneten Planungen zu gewährleisten.<br />
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
für die Errichtung eines Einkaufszentrums zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben,<br />
konsumnaher Dienstleistungen, Gastronomie, sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben,<br />
dem Einkaufszentrum zugeordneten Anlagen für Verwaltung, Büros und Praxen sowie Nebenanlagen<br />
und Stellplätze für den durch die Nutzung des Sondergebietes verursachten<br />
Bedarf. Damit kann die Funktion des zentralen innerstädtischen Bereiches der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach<br />
gestärkt und weiterentwickelt werden.<br />
Ferner soll die bestehende Kerngebietsnutzung im Bereich der Hindenburgstraße gesichert<br />
werden.<br />
Um einen durchgehenden Fußgängerbereich im Umfeld des Einkaufszentrums sowie in der<br />
Hindenburgstraße zu schaffen, soll darüber hinaus im Bereich der Viersener Straße zwischen<br />
Steinmetzstraße und Hindenburgstraße sowie im Kreuzungsbereich der Hindenburgstraße<br />
die planungsrechtliche Voraussetzung für die Umwidmung der Verkehrsfläche in eine<br />
Fußgängerzone geschaffen werden.<br />
Aufgrund der mangelnden Folgenutzung für das ehemalige <strong>Stadt</strong>theater, der Zerschneidung<br />
der Fußgängerzone durch den Kfz-Verkehr sowie gestalterischer Defizite weisen die Flächen<br />
im Geltungsbereich stadträumliche Mängel in zentraler innerstädtischer Lage auf.<br />
Diesbezüglich sind Planung und Realisierung hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung<br />
und Ordnung zur Sicherung der zentralen Stellung der Innenstadt Mönchengladbach gemäß<br />
§ 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 10<br />
5. Beschreibung des Konzeptes<br />
5.1 Städtebauliches und architektonisches Konzept<br />
Das Plangebiet befindet sich zentral in bester Lage an der Hindenburgstraße.<br />
In der Achse zwischen Alter Markt und Hauptbahnhof soll ein neuer, innerstädtischer Anziehungspunkt<br />
entstehen. Die nicht mehr zeitgemäße gestalterische sowie handelstechnische<br />
Situation der bestehenden Geschäftsgebäude sowie des ehemaligen <strong>Stadt</strong>theaters soll künftig<br />
eine deutliche städtebauliche Aufwertung erfahren. Hierzu ist flankierend zu einer umfangreichen<br />
Neubebauung u.a. die Schließung der Viersener Straße zwischen Steinmetzstraße<br />
und Hindenburgstraße für den Kfz-Verkehr vorgesehen, um diesen innerstädtischen<br />
Bereich gemäß seiner zentralen Funktion für den Handel städtebaulich neu zu ordnen.<br />
Mit der Veränderung des Verkehrskonzeptes entsteht von Alter Markt bis zur Bismarckstraße<br />
eine durchgehende Fußgängerzone ohne die bisherige städtebauliche und verkehrliche Zäsur<br />
im Bereich der Viersener- und Stepgesstraße.<br />
Das geplante Einkaufszentrum soll sich <strong>als</strong> raumkantenbildender Baukörper parallel zur Hindenburg-<br />
und zur Steinmetzstraße entwickeln, wobei es sich an die Höhenentwicklung der<br />
jeweiligen Nachbarbebauung anpasst. Der östliche Teil der heutigen Viersener Straße zwischen<br />
Steinmetzstraße und Hindenburgstraße wird durch das neue Einkaufszentrum überbaut.<br />
Der verbleibende Teil der Verkehrsfläche soll <strong>als</strong> Fußgängerzone umgestaltet werden. Durch<br />
die neuen Raumkanten im Bereich der Hindenburgstraße in Kombination mit der Schließung<br />
des Teilstücks der Viersener Straße für den motorisierten Individualverkehr wird die Voraussetzung<br />
für einen städtebaulich markanten Platz in zentraler Lage der Fußgängerzone geschaffen.<br />
Dieser Platzbereich erstreckt sich von dem neuen Einkaufszentrum bis an den<br />
südwestlich gelegenen Hans-Jonas-Park. Der neue Platz wird in besonderem Maße eine<br />
neue Aufenthaltsfunktion übernehmen und darüber hinaus eine Verknüpfung des neuen Gebäudes<br />
und der Fußgängerzone darstellen. Die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach plant, den neu entstehenden<br />
Platz gestalterisch zu qualifizieren und die Konzeption zum Gegenstand eines<br />
freiraumplanerischen Wettbewerbes zu machen.<br />
Im Zuge der Konkretisierung der Planung sowie vor dem Hintergrund weiterer Verhandlungen<br />
hinsichtlich der Verfügbarkeit von Grundstücken wurde das im Rahmen der Vergabeentscheidung<br />
für ein geplantes, einheitliches Einkaufszentrum im Dezember 2010 vorgelegte<br />
Bebauungskonzept weiterentwickelt. Insbesondere die vorhandene städtebauliche Situation<br />
im Bereich des zehngeschossigen Geschäftshauses und die rückwärtige Erschließung der<br />
Grundstücke Hindenburgstraße 77-105 fand bei der Weiterentwicklung besondere Berücksichtigung.<br />
Mit der Einbeziehung des Grundstückes Hindenburgstraße 77 bietet sich die Möglichkeit, die<br />
Erschließung der Anlieger über die Hindenburgstraße verkehrlich günstig zu realisieren.<br />
In dem geplanten Einkaufszentrum sind für die unteren Ebenen Handel und Dienstleistungen<br />
vorgesehen, für die oberen Ebenen sind Funktionen wie Büros, Praxen sowie Parken geplant.<br />
Aufgrund der vorhandenen Topographie ist es möglich, die verschiedenen Handelsgeschosse<br />
in die städtebauliche Struktur auf den jeweiligen Ebenen direkt ebenerdig und barrierefrei<br />
im Bereich der Hindenburgstraße und der Steinmetzstraße anzubinden.<br />
Zur Realisierung des geplanten Einkaufszentrums sind der Abriss der Bestandsgebäude des<br />
ehemaligen <strong>Stadt</strong>theaters, der Theatergalerie, der Gebäude Hindenburgstraße 75 und 75a<br />
sowie der Lichthofpassage vorgesehen. Darüber hinaus werden zusätzlich die Gebäude<br />
Hindenburgstraße 77 und 109 abgerissen. Anstelle des Gebäudes Hindenburgstraße 77 wird<br />
ein eigenständiges Geschäftshaus errichtet. Die Erschließung der rückwärtigen Grundstücke<br />
Hindenburgstraße 77-105 erfolgt über eine Zuwegung im Bereich des Einkaufszentrums von<br />
der Hindenburgstraße aus.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 11<br />
Um das Einfügen des neuen Baukörpers in das an dieser Stelle sensibel zu betrachtende<br />
<strong>Stadt</strong>gefüge zu erreichen, ist eine attraktive und hochwertige architektonische Gestaltung<br />
entwickelt worden. Zur Sicherstellung dieser städtebaulich gebotenen Qualität wurde vom<br />
Investor des Einkaufszentrums in enger Abstimmung mit der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach ein<br />
Wettbewerb zur Fassadenqualifizierung durchgeführt. Die Umsetzung der Ergebnisse des<br />
Wettbewerbes sind im Bebauungsplan sowie vertraglich gesichert (s. Kapitel 15. Städtebaulicher<br />
Vertrag).<br />
5.2 Verkehrskonzept<br />
Äußere Erschließung<br />
Das Plangebiet ist unmittelbar über die Steinmetzstraße, die Viersener Straße und die Hindenburgstraße<br />
erschlossen.<br />
Um mit dem neuen Einkaufszentrum ferner einen innerstädtischen Anziehungspunkt in der<br />
Achse zwischen Alter Markt und Europaplatz bzw. Hauptbahnhof schaffen zu können, ist im<br />
Bereich der Kreuzung Hindenburgstraße / Viersener Straße eine deutliche Aufwertung erforderlich.<br />
Hierzu ist u.a., wie oben dargelegt, die Schließung der Viersener Straße zwischen<br />
Steinmetzstraße und Hindenburgstraße für den Kfz-Verkehr vorgesehen. Diese städtebauliche<br />
Maßnahme zur Verbesserung der stadträumlichen Situation, zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität<br />
und zur Verbindung der Fußgängerzone vom Alter Markt bis zur Bismarckstraße<br />
führt zu Veränderungen des Verkehrsflusses in Mönchengladbach.<br />
Um die Auswirkungen dieser Verkehrsmaßnahme sowie die Einflüsse eines Einkaufszentrums<br />
beurteilen zu können, wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes von der<br />
Ingenieurgemeinschaft Stolz (IGS) eine Verkehrsuntersuchung erstellt. Diese Untersuchung<br />
wurde in enger Abstimmung mit den städtischen, am Verkehr beteiligten Fachdienststellen<br />
erarbeitet.<br />
Im Rahmen dieser Verkehrsuntersuchung wurde den Fragen nachgegangen, welche Auswirkungen<br />
die Schließung der Viersener Straße im Bereich des Plangebietes hat, inwieweit<br />
die durch die geplante Einzelhandelseinrichtung bedingten zusätzlichen Verkehre abgewickelt<br />
werden können und welche Maßnahmen im Straßennetz zur Abwicklung notwendig<br />
werden.<br />
Diesbezüglich wurde auf Basis des aktualisierten Verkehrsnetzmodells und der derzeitigen<br />
Verkehrsnachfrage (Stand 2010) mit Hilfe des Verkehrsmodells der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach<br />
die Verkehrsbelastung im Untersuchungsgebiet für die Analysesituation ermittelt. Das Verkehrsmodell<br />
wurde anhand zahlreicher Verkehrszählungen aus den Jahren 2004 bis 2010 im<br />
Zuge der Erstellung der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 720/N geeicht (IGS,<br />
Verkehrsgutachten 2011).<br />
Zur Untersuchung der zukünftigen Belastungssituation im Untersuchungsgebiet wurden folgende<br />
Prognosefälle gutachterlich untersucht:<br />
Prognose-Null-Fall<br />
Die verkehrlichen Nachweise berücksichtigen die langfristige verkehrliche Situation ohne die<br />
Realisierung der Planung des Bebauungsplanes. Als gutachterlich belastbarer Prognosezeithorizont<br />
wurde das Jahr 2020 gewählt. Grundlage für die Ermittlung der Verkehrsbelastungen<br />
zum Zeithorizont 2020 ist das Verkehrsmodell der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach. Die bis zum<br />
Prognosejahr 2020 zu erwartenden Änderungen im innerstädtischen Straßennetz fanden<br />
Berücksichtigung.<br />
Neben den Änderungen der Straßeninfrastruktur und der Ansiedlung neuer Nutzungen wurden<br />
dabei die demografischen Effekte, die sich in einer weiteren Verschiebung der Altersstruktur<br />
äußern, berücksichtigt.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 12<br />
Prognose-Mit-Fall<br />
Dabei wurden die Prognosebelastungen für die Situation bei einer Umsetzung der hochbaulichen<br />
Planung im festgesetzten Sondergebiet und die Unterbrechung der Stepgesstraße<br />
untersucht. Bei der Veränderung der Verkehrsführung Viersener Straße / Stepgesstraße<br />
wurde sowohl die vollständige Sperrung für den motorisierten Individualverkehr <strong>als</strong> auch eine<br />
Rücknahme des Verkehrsraums auf zwei Spuren <strong>als</strong> Planfall-Variante untersucht. Die Reduzierung<br />
auf zwei Spuren wird insbesondere zum Zeitpunkt der Bauarbeiten <strong>als</strong> Planfall eintreten.<br />
Langfristig, das heißt insbesondere nach Fertigstellung des Einkaufszentrums, ist die<br />
vollständige Schließung der Verbindung Viersener Straße / Stepgesstraße aus städtebaulichen<br />
Gründen erforderlich. Mit der zusätzlichen Planfall-Variante wurden im Zuge der Planerstellung<br />
die notwendigen Abwägungsmaterialen umfassend erarbeitet.<br />
Aus verkehrlicher Sicht ist gutachterlich dargelegt, dass die Verkehrsverlagerungen bei der<br />
Planfall-Variante unter den entsprechenden Werten, die im Rahmen des Planfalls mit der<br />
vollständigen Schließung ermittelt wurden, liegen. Die in Folge der Einengung des Verkehrsraums<br />
bedingten zusätzlichen Verkehrsbelastungen durch Verlagerungen können im umliegenden<br />
Straßennetz abgewickelt werden.<br />
Die geplante Realisierung des Einkaufszentrums bedingt im unmittelbaren Umfeld ein zusätzliches<br />
werktägliches Kfz-Verkehrsaufkommen von bis zu 2.500 Kfz/24 h. Da hierbei die<br />
Durchfahrt auf der Viersener Straße / Stepgesstraße unterbrochen würde, treten zusätzliche<br />
Verkehrsverlagerungen auf, die auf einzelnen Straßenabschnitten 4.200 Kfz/24 h erreichen.<br />
Aufbauend auf den Ergebnissen von Modellrechnungen zur Ermittlung der zukünftigen Verkehrsbelastungen<br />
wurden Leistungsfähigkeitsnachweise für einzelne Straßenknotenpunkte<br />
durchgeführt, an denen deutliche Veränderungen der Verkehrsverflechtungen, bedingt durch<br />
die geplante Realisierung des Einkaufszentrums und die geplante Sperrung der Viersener<br />
Straße, zu erwarten wären.<br />
Dementsprechend sollen sämtliche Lichtsignalanlagen im zentralen Bereich soweit erforderlich<br />
an die veränderten Verkehrsströme angepasst werden. Dies gilt insbesondere für die<br />
folgenden Streckenzüge:<br />
- Viersener Straße / Ost-West-Achse / Breitenbachstraße,<br />
- Bismarckstraße / Rathenaustraße und<br />
- Waldnieler Straße / Hittastraße / Speicker Straße / Fliethstraße / Korschenbroicher<br />
Straße.<br />
Gleichzeitig sollen die Signalumlaufzeiten von 78 sec auf 90 sec erhöht werden, was eine<br />
Steigerung der Leistungsfähigkeit bedeutet.<br />
Für alle Knotenpunkte konnte eine mindestens ausreichende Leistungsfähigkeit nachgewiesen<br />
werden, wobei die Auslastungsgrade für einzelne Fahrströme z. T. über 90 % liegen, so<br />
dass der Spielraum für eine Koordinierung der Verkehrsströme relativ gering ist. Lediglich an<br />
zwei Knotenpunkten konnte die Vorgabe einer ausreichenden Leistungsfähigkeit nicht eingehalten<br />
werden:<br />
- Am Knotenpunkt Hohenzollernstraße / Kaldenkirchener Straße / Bismarckstraße<br />
(Knoten 112) ergibt sich für den Linksabbieger aus der westlichen Hohenzollernstraße<br />
in die Kaldenkirchener Straße die Qualitätsstufe E (mangelhafte Verkehrsqualität).<br />
Eine Verbesserung der Situation ist hier möglich, wenn das Linksabbiegen<br />
aus der Kaldenkirchener Straße zur Hohenzollernstraße auf die Gneisenaustraße<br />
verlagert wird.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 13<br />
- Für den Knotenpunkt Waldnieler Straße / Burggrafenstraße / Sternstraße (Knoten<br />
068) ist eine Umgestaltung erforderlich, um eine ausreichende Verkehrsqualität<br />
zu gewährleisten. Hier werden die Realisierung einer separaten Rechtsabbiegespur<br />
auf der Sternstraße und ein Verzicht auf die Abbiegebeziehung zwischen<br />
der Burggrafenstraße und der westlichen Waldnieler Straße empfohlen. Außerdem<br />
sollte die Rechtsabbiegespur aus der östlichen Waldnieler Straße verlängert<br />
werden.<br />
Die Knotenpunkte Hohenzollernstraße / Kaldenkirchener Straße / Bismarckstraße und Bismarckstraße<br />
/ Steinmetzstraße / Ost-West-Achse wurden bereits in jüngerer Vergangenheit<br />
entsprechend der neuen Verkehrsbelastung umgestaltet.<br />
Weitere Maßnahmen sind im engen Umfeld des Einkaufszentrums in Mönchengladbach -<br />
<strong>Stadt</strong>mitte erforderlich.<br />
Dabei handelt es sich um den Umbau der Kreuzung Viersener Straße / Steinmetzstraße, den<br />
Ausbau der Steinmetzstraße mit der Höhenanpassung im Bereich zwischen Croonsallee und<br />
Kleiststraße und die Veränderung der Stepgesstraße zwischen der Hindenburgstraße und<br />
der Abteistraße mit der Veränderung des Kreuzungsbereiches Abteistraße / Lambertsstraße.<br />
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der vorgenannten<br />
Maßnahmen ein Verkehrsablauf mit ausreichender Verkehrsqualität im gesamten Untersuchungsgebiet<br />
erreicht wird.<br />
Bei der Anbindung der Parkbereiche an die Steinmetzstraße kann sogar eine befriedigende<br />
Verkehrsqualität erlangt werden.<br />
Aufgrund des hohen Fußgängerverkehrsaufkommens und der langen Fußgängerfurten und<br />
den damit verbundenen großen Räumzeiten können für die Fußgänger nur sehr kurze Freigabezeiten<br />
realisiert werden. Dies führt zu relativ langen Wartezeiten, so dass die Qualität<br />
für den Fußgängerverkehr an dem Knotenpunkt Bismarckstraße / Steinmetzstraße / Ost-<br />
West-Achse eingeschränkt ist.<br />
Öffentlicher Personennahverkehr<br />
Wie unter Punkt 2.2 beschrieben, besteht bereits derzeit eine hervorragende Erschließung<br />
des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).<br />
Fußgänger / Radfahrer<br />
Die bereits unter Punkt 2.2 dargestellte gute Erreichbarkeit des Plangebietes durch den Fuß-<br />
und Radverkehr wird infolge der vorgesehenen Schließung der Viersener Straße erheblich<br />
verbessert. Die Fußgänger erhalten durch die Zusammenführung des nördlichen und südlichen<br />
Bereichs der Hindenburgstraße und durch die Anlage eines neuen Platzes vor dem<br />
Sonnenhaus in großem Umfang neue Aufenthalts- und Bewegungsräume. Auch für Radfahrer<br />
wird sich die innerstädtische Situation durch die Rücknahme des Individualverkehrs im<br />
Bereich Stepgesstraße / Viersener Straße deutlich verbessern. So kann durch den Wegfall<br />
der Kreuzung Viersener Straße / Hindenburgstraße die Fußgängerzone für Radfahrer freigegeben<br />
werden. Im Zuge der notwendigen Umbaumaßnahmen der Straßenräume Steinmetzstraße,<br />
Viersener Straße und Stepgesstraße werden diesbezüglich die Belange der<br />
Radfahrer in der Planung und Ausführung Berücksichtigung finden.<br />
Ruhender Verkehr<br />
Für das Einkaufszentrum ist vorgesehen, die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze<br />
in dem bestehenden Parkhaus der Theatergalerie sowie in zwei Geschossen über dem Einkaufszentrum<br />
unterzubringen. Das Parkhaus Theatergalerie ist fußläufig über einen in unmittelbarer<br />
Nähe zum nördlichen Eingang des Einkaufszentrums liegenden, ebenerdigen Zugang<br />
an das Einkaufszentrum angebunden.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 14<br />
Darüber hinaus stehen in der Umgebung des Plangebietes mit den Parkhäusern an der<br />
Stepgesstraße, der Oskar-Kühlen-Straße sowie des Marienhofes an der Viersener Straße in<br />
hinreichendem Maße weitere Stellplätze zur Verfügung.<br />
Die vorhandenen Stellplätze im Bereich der bestehenden Bebauung an der Hindenburgstraße<br />
bleiben erhalten.<br />
Anlieferung<br />
Die Warenanlieferung des geplanten Einkaufszentrums erfolgt in zwei Bereichen von der<br />
Steinmetzstraße.<br />
Die vorhandenen Ladebereiche für die Gebäude an der Hindenburgstraße bleiben erhalten.<br />
Allerdings wird die vorhandene verkehrliche Anbindung der rückwärtigen Grundstücke des<br />
Kerngebietes nördlich der Hindenburgstraße zukünftig nicht mehr von der Steinmetzstraße<br />
aus erfolgen, sondern von der Hindenburgstraße. Die entsprechende Sicherung erfolgt über<br />
die Eintragung eines entsprechenden Geh- und Fahrrechts und über die Regelung zur Berechtigung<br />
der Nutzung der Hindenburgstraße.<br />
Die zulässigen Anlieferzeiten in der Viersener Straße werden denen in der Hindenburgstraße<br />
angeglichen.<br />
6. Planinhalte und Festsetzungen<br />
6.1 Art der baulichen Nutzung<br />
Im Bebauungsplan ist die Festsetzung eines Kerngebietes und eines Sondergebietes mit der<br />
Zweckbestimmung Einkaufszentrum vorgesehen.<br />
Standorteignung Einzelhandel<br />
Wesentliche Rechtsgrundlagen für die Planung von Einzelhandelsstandorten stellen das<br />
Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. Gemäß § 11<br />
BauNVO ist für die Neuansiedlung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben die Ausweisung<br />
eines Kern- bzw. eines entsprechenden Sondergebietes erforderlich.<br />
Die Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben erfolgt gemäß § 24a Landesentwicklungsprogramm<br />
(LEPro) in der Fassung von Juni 2007.<br />
§ 24a LEPro sieht vor, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten<br />
nur in zentralen Versorgungsbereichen, d.h. in Innenstädten, <strong>Stadt</strong>teilzentren und<br />
Ortsmittelpunkten angesiedelt werden dürfen. Die Nutzungen richten sich in Art und Umfang<br />
nach der Funktion des entsprechenden zentralen Versorgungsbereiches. Sie dürfen weder<br />
die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in benachbarten<br />
Gemeinden noch die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich beeinträchtigen.<br />
Darüber hinaus wird das im Juni 2007 vom Rat der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach beschlossene<br />
Nahversorgungs- und Zentrenkonzept berücksichtigt. Im Rahmen des vorgenannten<br />
Konzeptes wurde für die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach eine ortsspezifische Sortimentsliste<br />
entwickelt, welche sowohl die derzeitige räumliche Verteilung <strong>als</strong> auch die Entwicklungsperspektiven<br />
und Zielsetzungen für die Zentren berücksichtigt.<br />
Um die möglichen Auswirkungen des Planvorhabens auf die städtebaulichen Strukturen in<br />
der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach und darüber hinaus auf die Kommunen im überörtlichen Einzugsgebiet<br />
zu untersuchen, wurde eine Auswirkungsanalyse (Gesellschaft für Markt- und<br />
Absatzforschung mbH -GMA-) erstellt.<br />
Durch den Gutachter wurden zwei Varianten für ein Einkaufszentrum geprüft:<br />
Eine realistische Variante (Variante 1) mit einer Verkaufsfläche von 26.000 m² Gesamtverkaufsfläche<br />
(abzüglich ca. 5.500 m² Bestandsflächen im Lichthof und in der Theatergalerie),<br />
die zur Ermittlung der äußerstenfalls möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Zentren in<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 15<br />
Mönchengladbach und in den Umlandkommunen im ermittelten Einzugsbereich des Einkaufszentrums<br />
dient. Ferner zusätzlich noch eine Flächenpool-Variante (Variante 2) mit<br />
branchenbezogenen Verkaufsflächen-Obergrenzen, die in der Addition die Gesamtverkaufsfläche<br />
der realistischen Variante zwar übersteigen, dies aber nur <strong>als</strong> theoretische Annahme –<br />
die Gesamtverkaufsfläche bleibt auch hier bei maximal 26.000 m², lediglich die einzelnen<br />
Branchen erhalten mehr Puffer in ihrer Flächeninanspruchnahme. Mit dieser Variante wurde<br />
zusätzlich eine so genannte „worst-case“-Betrachtung für einzelne Branchen in den betroffenen<br />
Zentren durchgeführt, um eine möglichst differenzierte Darstellung der Auswirkungen bis<br />
hinein in einzelne Branchen der potenziell betroffenen Zentren in Mönchengladbach und den<br />
Umlandgemeinden vornehmen zu können.<br />
Die untersuchten Varianten stellen sich hierbei wie folgt dar:<br />
Im Ergebnis der gutachterlichen Betrachtung wird festgestellt, dass die größten Wettbewerbswirkungen<br />
mit dem Einzelhandel in den beiden Mönchengladbacher Hauptgeschäftszentren<br />
auftreten werden. Dies gilt insbesondere bei der Betrachtung der Flächenpool-<br />
Variante, bei der für mehrere Sortimente Umsatz-Umverteilungsquoten von über 7% gegen<br />
den bestehenden Einzelhandel erreicht werden, womit eine abwägungsrelevante Größe erreicht<br />
wird.<br />
Bezogen auf das Umland, in die Untersuchung einbezogen waren die Städte und Gemeinden<br />
Erkelenz, Jüchen, Korschenbroich, Niederkrüchten, Schwalmtal, Viersen (Innenstadt<br />
sowie Dülken und Süchteln), Wegberg, Willich -Zone II, sowie Brüggen, Heinsberg, Hückelhoven,<br />
Nettetal (Lobberich und Kaldenkirchen), Tönisvorst und Wassenberg -Zone III-, erzeugt<br />
die realistische Variante keine Umverteilungen gegen den dort vorhandenen Einzelhandel<br />
in einer abwägungsrelevanten Größenordnung.<br />
In den zentralen Versorgungsbereichen der Zone II werden allerdings bei den Berechnungen<br />
im Rahmen der Flächenpool-Variante für einige Branchen, insbesondere Bekleidung und<br />
Schreib-/ Spielwaren, in einigen Fällen deutliche Umsatzumverteilungen ermittelt. Für die<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 16<br />
zentralen Versorgungsbereiche von Erkelenz, Korschenbroich, Schwalmtal, Wegberg und<br />
Willich sind aufgrund der Umsatzrückgänge insgesamt wettbewerbliche Wirkungen und ggf.<br />
städtebauliche Strukturanpassungen in einzelnen Lagen nicht auszuschließen. Eine Beeinträchtigung<br />
der Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche sowie deren aktueller<br />
Versorgungsfunktion, die ausschließlich auf das jeweilige Gemeindegebiet ausgerichtet ist,<br />
ist jedoch nicht zu erwarten.<br />
In den sonstigen zentralen Versorgungsbereichen in Zone II sind bei individueller Betrachtung<br />
der derzeitigen Situation negative städtebauliche Auswirkungen insgesamt nicht zu erwarten,<br />
Wettbewerbswirkungen können jedoch eintreten.<br />
Die zu erwartenden Umsatzumverteilungswirkungen in den zentralen Versorgungsbereichen<br />
der Zone III liegen deutlich unter denen in Zone II. Die höchsten Umverteilungsquoten treten<br />
auch hier in den Sortimenten Bekleidung und Schreib-/ Spielwaren auf. In den sonstigen<br />
Branchen sind dagegen in den untersuchten Zentren und Branchen deutlich geringere Umsatzrückgänge<br />
ermittelt worden, z.T. unterhalb der Schwelle zur Nachweisbarkeit. Insgesamt<br />
sind in den zentralen Versorgungsbereichen der Zone III zwar Wettbewerbswirkungen zu<br />
erwarten, unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Situation der Einkaufslagen sowie der insgesamt<br />
eher geringen Höhe der Umverteilungen werden diese aber nicht zu negativen städtebaulichen<br />
Auswirkungen auf die Einkaufsbereiche bzw. Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit<br />
führen.<br />
In der Konsequenz schlägt der Gutachter vor, in der Flächenpool-Variante die Obergrenzen<br />
ausgewählter Sortimente zu reduzieren, die zulässige Gesamtverkaufsfläche mit 26.000 m²<br />
aber beizubehalten:<br />
Die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach folgt der Empfehlung des Gutachters und setzt die sortimentsbezogenen<br />
Verkaufsflächenobergrenzen aus der Projektmodifikation sowie die Gesamtverkaufsfläche<br />
von maximal 26.000 m² fest.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 17<br />
Vereinbarkeit des Planvorhabens mit den Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung:<br />
• Der Standort für das geplante Einkaufszentrum befindet sich innerhalb des Hauptgeschäftszentrums<br />
Mönchengladbach, welches <strong>als</strong> Hauptzentrum gemäß § 24a LEPro<br />
zu bewerten ist. Damit erfüllt das Planvorhaben die Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms<br />
Nordrhein-Westfalen, wonach Vorhaben i. S. v. § 11 Abs. 3 BauN-<br />
VO mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in Haupt- und Nebenzentren angesiedelt<br />
werden dürfen (Integrationsgebot).<br />
• Gemäß § 24a Abs. 1 LEPro dürfen großflächige Einzelhandelsvorhaben (gemäß § 11<br />
Abs. 3 BauNVO) weder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der<br />
Standortgemeinde und in Nachbargemeinden, noch die wohnortnahe Versorgung der<br />
Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich beeinträchtigen. Wie in der Auswirkungsanalyse<br />
dargestellt, ist im Hauptgeschäftszentrum Mönchengladbach nicht auszuschließen,<br />
dass Nebenlagen (z. B. Friedrichstraße, Marienhofpassage, Alter Markt) beeinträchtigt<br />
werden und Strukturanpassungen im Einzelhandel erfolgen können. Gleichzeitig<br />
wird innerhalb des bestehenden Einkaufsbereichs ein neuer Kundenmagnet<br />
geschaffen, der ein großer Anker auf der Hindenburgstraße werden kann. Somit ist<br />
von einem Anstieg der Kundenfrequenzen auch im übrigen Teil der Hindenburgstraße<br />
auszugehen, so dass positive Kundenzuführeffekte für den bestehenden Einzelhandel<br />
zu erwarten sind und damit eine Attraktivitätssteigerung der Einkaufslage<br />
einhergeht. Insofern wird der Einkaufsbereich aufgewertet und etwaige Wirkungen<br />
der Ansiedlung werden sich relativieren.<br />
Im Hauptgeschäftszentrum Rheydt sind auf Basis der relativ hohen Umverteilungsquoten<br />
in den Hauptbranchen des Einkaufsbereichs wettbewerbliche Auswirkungen<br />
in der gesamten Standortlage wahrscheinlich. Insbesondere im Standortbereich<br />
Hauptstraße und in Randbereichen können sich bereits seit einiger Zeit faktisch vollziehende<br />
städtebauliche Strukturanpassungen und Veränderungsprozesse beschleunigen.<br />
Die im Rahmen des Innenstadtentwicklungskonzeptes geplanten bzw. bereits eingeleiteten<br />
Maßnahmen für das Rheydter Zentrum werden stabilisierend auf die Prozesse<br />
wirken und sind damit zur Gegensteuerung bzw. Neupositionierung der Einzelhandelslage<br />
geeignet. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Zentrums<br />
sowie der Versorgungsfunktion für das südliche <strong>Stadt</strong>gebiet ist aber auszuschließen.<br />
Im überörtlichen Einzugsgebiet sind in einigen zentralen Versorgungsbereichen zum<br />
Teil spürbare Umsatzumverteilungen zu erwarten, womit wettbewerbliche Wirkungen<br />
nicht auszuschließen sind. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der einzelnen<br />
Lagen sowie deren aktueller Versorgungsfunktion, die i. d. R. auf das jeweilige<br />
Gemeindegebiet ausgerichtet ist, ist unter der Prämisse der Verkaufsflächenreduzierung<br />
in der Flächenpool-Variante bei Bekleidung und Schreib-/ Spielwaren aber nicht<br />
zu erwarten.<br />
Zur Bewertung des Kongruenzgebotes gemäß § 24a Abs. 2 LEPro ist die Kaufkraft der Gesamtstadt<br />
heranzuziehen, da der Standort eine gesamtstädtische Versorgungsfunktion einnehmen<br />
wird und innerhalb des Hauptzentrums Mönchengladbach liegt. Der Umsatz des<br />
Planvorhabens übersteigt in keiner Branche die vorhandene Kaufkraft in der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach,<br />
womit das Vorhaben den Regelungen des LEPro entspricht.<br />
Der Gutachter hat sich in der Auswirkungsanalyse auf die Hauptzentren in den Kommunen<br />
sowie sonstige zentrale Versorgungsbereiche bezogen, die hinsichtlich ihrer Versorgungsbedeutung<br />
über die reine Nahversorgung hinausgehen.<br />
In der Auswirkungsanalyse wurde beispielhaft das <strong>Stadt</strong>teilzentrum in Viersen-Süchteln in<br />
die Untersuchung einbezogen. Hier befinden sich vergleichbare projektrelevante Verkaufsflächengrößen<br />
im kurzfristigen Bedarfsbereich. Für das <strong>Stadt</strong>teilzentrum in Süchteln sind<br />
infolge der geringen Sortimentsüberschneidungen mit dem Planvorhaben nur sehr geringe<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 18<br />
bis rechnerisch nicht nachweisbare Umsatzumverteilungen zu ermitteln. Eine städtebauliche<br />
Beeinträchtigung für das <strong>Stadt</strong>teilzentrum wurde insgesamt nicht abgeleitet.<br />
In Analogie hierzu wurde gutachterlich prognostiziert, dass Gleiches auch für die <strong>Stadt</strong>teilzentren<br />
Willich-Anrath und -Schiefbahn gilt. Diesbezüglich erfolgte im Rahmen des Verfahrens<br />
eine ergänzende Betrachtung des Gutachters zu den vorgenannten <strong>Stadt</strong>teilzentren<br />
(Anlage 2 zur Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Einkaufszentrums in Mönchengladbach).<br />
Für das <strong>Stadt</strong>teilzentrum Willich-Anrath ist lediglich bei der Flächenpool-Variante eine Umverteilungsquote<br />
in abwägungsrelevanter Größe gegenüber dem bestehenden Einzelhandel<br />
bei den Branchen Schreib- und Spielwaren sowie Bekleidung zu erwarten. In den übrigen<br />
Warengruppen liegen die Umsatzumverteilungsquoten deutlich darunter bzw. sind rechnerisch<br />
nicht mehr nachweisbar. Unter Berücksichtigung der Projektmodifikation (s. Tabelle S.<br />
14) liegen die Umverteilungsquoten unterhalb der abwägungsrelevanten Größe bzw. für das<br />
Sortiment Bekleidung an deren Grenze.<br />
Aufgrund der geringen Höhe der Umsatzumverteilungen bzw. der geringen Anzahl der betroffenen<br />
Branchen ist für das <strong>Stadt</strong>teilzentrum Anrath mit keinen städtebaulichen Beeinträchtigungen<br />
zu rechnen. Bei Umsetzung der empfohlenen Projektmodifikation werden<br />
Magnetbetriebe des Zentrums nur geringfügig tangiert und für klein- und mittelflächige Betriebe<br />
im Bekleidungsbereich sind keine wesentlichen Schwächungen zu erwarten, welche<br />
zu einer Veränderung der Versorgungsstruktur oder Versorgungsfunktion des Zentrums führen<br />
könnten. Somit sind insgesamt auch keine Einschränkungen der Entwicklungsmöglichkeit<br />
für das <strong>Stadt</strong>teilzentrum zu erwarten.<br />
Für das <strong>Stadt</strong>teilzentrum Willich-Schiefbahn ist ebenfalls nur bei der Flächenpool-Variante<br />
eine Umsatzumverteilung in abwägungsrelevanter Größe im Bereich Bekleidung zu ermitteln.<br />
Bezogen auf die anderen Branchen wurden deutlich geringere Umsatzumverteilungen<br />
ermittelt bzw. sind aufgrund des geringen Einzelhandelsbesatzes keine rechnerischen<br />
Nachweise möglich. Unter Berücksichtigung der Projektmodifikation ergibt sich bei der Branche<br />
Bekleidung eine Umverteilungsquote an der Grenze zur Abwägungsrelevanz. Für das<br />
<strong>Stadt</strong>teilzentrum Schiefbahn sind äußerst geringe Umsatzumverteilungen zu prognostizieren.<br />
Die Betroffenheit im Bereich Bekleidung wird voraussichtlich nicht zu städtebaulichen Beeinträchtigungen<br />
im Zentrum führen, da sich die Effekte auf verschiedene, klein- und mittelflächige<br />
Betriebe verteilen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das <strong>Stadt</strong>teilzentrum<br />
seiner Versorgungsfunktion für den <strong>Stadt</strong>teil nachkommen kann. Der geplante Neubau eines<br />
Lebensmittelsupermarktes, bei gleichzeitiger Vergrößerung des Standortes, dürfte zu einer<br />
Verbesserung der Nahversorgungsfunktion und darüber hinaus auch zur Sicherung der Gesamtstruktur<br />
des <strong>Stadt</strong>teiles beitragen.<br />
Vor dem Hintergrund der stadtteilbezogenen Versorgungsfunktion ist insgesamt keine Einschränkung<br />
der Entwicklungsmöglichkeit für den zentralen Versorgungsbereich von Schiefbahn<br />
abzuleiten.<br />
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Planvorhaben unter der Prämisse der Verkaufsflächenreduzierung<br />
(Projektmodifikation) bei den Sortimenten Bekleidung und Schreib-/<br />
Spielwaren (s. Abb. S. 15 Fazit Empfehlungen zur Projektmodifikation) den Vorgaben des<br />
Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro) entspricht. Es ist davon auszugehen, dass das<br />
Hauptgeschäftszentrum Mönchengladbach seine Versorgungsbedeutung sichern und zudem<br />
ausbauen kann.<br />
Sondergebiet – Einkaufszentrum (SO EKZ)<br />
Entsprechend des städtebaulichen Konzeptes zur Neuordnung und städtebaulichen Aufwertung<br />
des zentralen Bereiches der Innenstadt ist die Errichtung eines an aktuelle Benutzerbedürfnisse<br />
und Marksituation ausgerichteten Einkaufszentrums vorgesehen. Zulässig ist innerhalb<br />
des festgesetzten Sondergebietes ausschließlich nur ein einziges Einkaufszentrum.<br />
Die Größe des Grundstücks und die städtebaulich vertretbare Dichte an dieser innerstädtischen<br />
Stelle ermöglichen innerhalb dieses Zentrums die Realisierung von ca. 26.000 m² Verkaufsfläche.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 19<br />
Das geplante Einkaufszentrum liegt zentral im Hauptgeschäftszentrum Mönchengladbach,<br />
das sich im Wesentlichen entlang der Hindenburgstraße zwischen Alter Markt und Europaplatz<br />
erstreckt. Der Standort erfährt durch die Nachnutzung des Theaterare<strong>als</strong> und der des<br />
angrenzenden Lichthofes eine für die Innenstadtentwicklung wichtige Aufwertung. Mit seinem<br />
direkten Anschluss an die Haupteinkaufslage (1a-Lage) trägt die Planung maßgeblich<br />
dazu bei, den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Mönchengladbach nachhaltig zu<br />
stärken. Es wird damit ein Beitrag geleistet, durch die zu erwartende Attraktivitätssteigerung<br />
und Stärkung des Hauptgeschäftszentrums, die oberzentrale Versorgungsfunktion dieses<br />
Bereiches für die Gesamtstadt zu stärken. Dies geschieht, wie oben dargelegt, auf Basis der<br />
gutachterlichen Untersuchungen in einer für die Versorgungsbereiche der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach<br />
und der umliegenden Städte und Gemeinden in verträglichen Art und Weise.<br />
Gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO ist für die Neuansiedlung von großflächigem Einzelhandel die<br />
Ausweisung eines Kern- oder Sondergebietes erforderlich. Da sich die Nutzung eines Einkaufszentrums<br />
mit Reglementierung der maximal zulässigen Verkaufsflächen wesentlich von<br />
einem Kerngebiet nach den § 7 BauNVO unterscheidet, ist demzufolge ein Sondergebiet<br />
festgesetzt, in dem ausschließlich nur ein „Einkaufszentrum“ im Sinne von § 11 Abs. 3<br />
BauNVO mit max. 26.000 m² Verkaufsfläche (VK) und ergänzende Nutzungen zulässig ist. .<br />
Die getroffenen Festsetzungen entsprechen den zukünftigen Nutzungs- und Flächenansprüchen<br />
an einen derartigen innerstädtischen Einzelhandelsstandort. Dementsprechend werden<br />
neben der Hauptnutzung der Einzelhandelsbetriebe auch Schank- und Speisewirtschaften,<br />
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, konsumnahe Dienstleistungen, die dem Einkaufszentrum<br />
zugeordneten Anlagen für die Verwaltung, Büros und Praxen, Stellplätze sowie Nebenanlagen<br />
für den durch die Nutzung innerhalb des Sondergebietes verursachten Bedarf<br />
<strong>als</strong> zulässig festgesetzt.<br />
Zur Sicherstellung der in dem Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach<br />
dargestellten Grundsätze der Entwicklung der Versorgungsbereiche wird für die<br />
geplanten Einzelhandelsbetriebe eine maximale Verkaufsfläche (VK) von insgesamt<br />
26.000 m² festgesetzt.<br />
Im Einzelnen werden auf Grundlage der Auswirkungsanalyse für die jeweiligen Sortimente<br />
Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt. Für die festgesetzten Branchen/ Sortimente erfolgte<br />
ein Abgleich mit der im Rahmen der Erstellung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzeptes<br />
für die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach entwickelten Sortimentsliste. Vor dem Hintergrund des<br />
geplanten Einkaufszentrums mit der Berücksichtigung der bereits ansässigen Verkaufsflächen<br />
in der Theatergalerie und dem Lichthof wird die gutachterlich entwickelte ortsspezifische<br />
Branchensystematik mit den entsprechenden Branchen und Sortimenten in die textlichen<br />
Festsetzungen aufgenommen.<br />
Durch die Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften wird dem vorgesehenen Konzept<br />
entsprochen, im Einkaufszentrum durch gastronomische Angebote geeignete Aufenthalts-<br />
und Kommunikationsbereiche zu schaffen. Eine Begrenzung der Nutzflächen für Gastronomie<br />
bedarf es nicht. Die Flächen solcher gastronomischer Nutzungen nehmen innerhalb vergleichbarer<br />
Einkaufszentren eine untergeordnete Rolle ein. Die überbaubaren Flächen lassen<br />
auf den vier vorgesehenen Handelsebenen neben den maximal zulässigen Verkaufsflächen<br />
und den sonstigen Nutzflächen der Einzelhandelsbetriebe nur noch begrenzt weitere<br />
Nutzungen zu. Eine spätere Umnutzung gastronomischer Flächen zu weiteren Verkaufsflächen<br />
ist durch die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Verkaufsfläche von 26.000 m²<br />
ausreichend begrenzt.<br />
Zur Abrundung des Nutzungskonzeptes werden zudem sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,<br />
konsumnahe Dienstleistungen, die dem Einkaufszentrum zugeordneten Anlagen für<br />
die Verwaltung sowie Büros und Praxen zugelassen. Dieser multifunktionale Ansatz soll zur<br />
Belebung des Einkaufszentrums beitragen und die Verzahnung mit den bestehenden Nutzungen<br />
in der Innenstadt fördern.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 20<br />
Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen, Betriebe mit Darstellung sexueller Handlungen<br />
und Sexkinos, Einzelhandelsbetriebe, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit<br />
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe sind unzulässig,<br />
weil sie sich nicht in die vorhandene und die beabsichtigte Umgebungsstruktur einfügen.<br />
Die bestehenden und geplanten Nutzungen im Plangebiet sowie in dessen Umgebung<br />
in Verbindung mit der Schaffung einer durchgehenden Fußgängerzone und des geplanten<br />
Platzes am Sonnenhaus sollen eine attraktive Situation und Aufwertung dieses zentralen<br />
Innenstadtbereiches entstehen lassen. Die Nutzungen und Bereiche im Geltungsbereich<br />
sowie darüber hinaus sollen zu einem ansprechendem, von allen Bevölkerungsgruppen angenommenen<br />
<strong>Stadt</strong>raum werden. Die o.g. Nutzungen würden dieser Zielsetzung entgegenstehen<br />
und statt der funktionalen Aufwertung des Innenstadtbereiches zu einem „Tradingdown-Effekt“<br />
führen.<br />
Die Festsetzung des Bebauungsplanes zum Ausschluss von Spielhallen oder ähnlichen Nutzungen<br />
innerhalb des Einkaufszentrums berührt die eigentumsrechtlichen Belange eines<br />
Grundstückseigentümers innerhalb des Plangebietes. Denn im östlichen Teil des festgesetzten<br />
Sondergebietes befindet sich ein 159 m² großes Grundstück, das mit einer Spielhalle<br />
bebaut ist. Die Nutzung wird bislang <strong>als</strong> Teil der Einkaufspassage „Lichthof“ über den Lichthof<br />
erschlossen. Die mit der Umsetzung des Bebauungsplanes verbundenen Maßnahmen<br />
im Sondergebiet stellen somit einen Eingriff in Eigentumsrechte Dritter dar. Die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach<br />
<strong>als</strong> Plangeberin ist sich dessen bewusst und ist bemüht, eine Einigung mit den<br />
betroffenen Eigentümern und Pächtern herbei zu führen. Diesbezüglich werden parallel und<br />
nachlaufend zur Aufstellung des Bebauungsplanes Gespräche mit dem Eigentümer geführt,<br />
um mögliche gemeinsame Schritte vorzubereiten und notwendige vertrags- und eigentumsrechtliche<br />
Regelungen zu definieren.<br />
Kommt es zu einer vertraglichen Einigung, so kann der Bebauungsplan in vollem Umfang<br />
umgesetzt werden. Kommt es nicht zu einer Einigung, so verbleibt es zunächst beim Bestandsschutz<br />
für die Spielhalle, die notfalls über ein Notwegerecht erschlossen werden<br />
muss. Für diesen Fall wird die <strong>Stadt</strong> die Möglichkeit prüfen, mittels eines Umlegungsverfahrens<br />
die Umsetzung der Planung zu ermöglichen. In einem Umlegungsverfahren werden<br />
gemäß § 45 Abs. 1 BauGB bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet,<br />
dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete<br />
Grundstücke entstehen.<br />
Dieses im Baugesetzbuch gesetzlich geregelte Verfahren bietet die Chance, in einem strukturierten<br />
und transparenten Verfahren im Interesse Aller, gemeinsame Lösungen zu finden,<br />
die zu einer Verwirklichung des Bebauungsplanes führen. Die Umlegung kann durch eine<br />
Zuteilung von Grundstücken innerhalb oder außerhalb des Umlegungsgebietes sowie ggf.<br />
einen Wertausgleich durch Zahlung erfolgen.<br />
In dem einzuleitenden Umlegungsverfahren wird angestrebt, die persönlichen Interessen der<br />
Beteiligten zu berücksichtigen und eine einvernehmliche Lösung mit den Beteiligten zu erreichen.<br />
Eine Spielhalle in diesem Bereich des Plangebietes entspricht – wie oben dargelegt - nicht<br />
den städtebaulichen Zielvorstellungen, so dass es nicht angezeigt ist, für die Spielhalle eine<br />
gesonderte Festsetzung oder eine ausnahmsweise Zulässigkeit vorzusehen.<br />
Die für das Vorhaben erforderlichen Stellplätze sowie Nebenanlagen sind für den durch die<br />
Nutzung im Bereich des Sondergebietes verursachten Bedarf zulässig. Hierdurch wird die<br />
Unterbringung des ruhenden Verkehrs überwiegend am Ort des Bedarfes gewährleistet und<br />
somit zusätzlicher Parksuchverkehr in der Innenstadt vermieden.<br />
Kerngebiet<br />
Der innerhalb des Geltungsbereiches liegende Bereich nördlich der Hindenburgstraße wird in<br />
Fortschreibung des gültigen Planungsrechtes <strong>als</strong> Kerngebiet festgesetzt. Dieses Kerngebiet<br />
ist Teil des zentralen Versorgungsbereiches Mönchengladbachs und übernimmt somit in<br />
Kombination mit den umliegenden Kerngebieten die Funktion, die Unterbringung von Handelsbetrieben<br />
sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur<br />
an zentraler Stelle der Innenstadt zu ermöglichen.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 21<br />
Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung sind in dem Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO<br />
generell die kerngebietstypischen Nutzungen zulässig. Spielhallen, Wettbüros und ähnliche<br />
Einrichtungen, Betriebe mit Darstellung sexueller Handlungen sowie Sexkinos und Einzelhandelsbetriebe,<br />
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet<br />
sind, sind vor allem deshalb unzulässig, weil sie sich nicht in die vorhandene und die<br />
beabsichtigte Umgebungsstruktur einfügen. Ebenso sind Bordelle und bordellartige Betriebe<br />
aus bereits o.g. Aspekten ebenfalls ausgeschlossen.<br />
Dies geschieht vor dem Hintergrund der an diesem Standort vorliegenden besonderen städtebaulichen<br />
Gründe für die Ausschlüsse dieser Nutzungen. Im Einzelnen sind dies:<br />
- Stärkung des vorhandenen Hauptgeschäftszentrums<br />
Das Plangebiet liegt im Zentrum des Hauptgeschäftszentrums (A1-Zentrum) von Mönchengladbach.<br />
Gemäß dem städtischen Nahversorgungs- und Zentrenkonzept, Stand 2007, wird<br />
die identitätsstiftende Wirkung des A1-Zentrums durch verschiedene Faktoren (historische<br />
Struktur, Einzelhandels- und Dienstleistungsmix etc.) geprägt, die es zu erhalten, zu stärken<br />
und zu profilieren gilt.<br />
- Verhinderung einer Abwertung des <strong>Stadt</strong>quartiers und Verdrängung von Nutzungen<br />
Die negativen Auswirkungen der genannten Nutzungen liegen in erster Linie in dem Verdrängungseffekt<br />
gegenüber den anderen Hauptnutzungen wie Einzelhandel, Dienstleistung,<br />
Gastronomie, Gewerbe etc.. Dieser sog. Trading-down-Effekt entsteht durch die Konkurrenz<br />
zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher<br />
Ertragsstärke (z.B. Spielhallen).<br />
Durch massive Ansiedlungsversuche von Spielhallen, Sex-Shops u.ä. droht die Gefahr der<br />
Verödung. Die Kunden der Spielhallen stellen zudem nur in beschränktem Maße eine potentielle<br />
Kundschaft für die benachbarten Läden und die Gastronomiebetriebe dar. Die Häufung<br />
von Spielhallen, Sexshops u. ä. fördert somit den Abwärtstrend der Geschäftslagen und die<br />
Wertminderung des gesamten Immobilienstandortes und somit Leerstand.<br />
Die innerstädtischen Geschäftslagen, die durch ihre Ladenlokale mit ausstellenden, einladenden<br />
Schaufenstern oder einladenden Gastronomiebetrieben entlang eines öffentlichen<br />
Straßenraums erst ihr Potential entwickeln, werden durch z. B. Spielhallenfronten in ihrer<br />
Vitalität gestört.<br />
Mit den Festsetzungen zum Ausschluss der vorweggenannten Nutzungen erfolgen keine<br />
Verdrängungsprozesse innerhalb des <strong>Stadt</strong>gebietes, da hier nur für einen kleinen räumlichen<br />
Teilbereich, in dem keine dieser Vergnügungsstätten vorhanden sind, die heute vorhandene<br />
durch Einzelhandels- und Bürunutzungen geprägte Nutzungsstruktur gesichert und gestärkt<br />
werden soll. Mit dem Ausschluss der o. a. Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe wird<br />
die Zweckbestimmung der Kerngebiete nicht beeinträchtigt, weil Kerngebiete gemäß § 7<br />
Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen<br />
Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen und nicht zwangsläufig<br />
auch ein Gepräge von Vergnügungsstätten aufweisen müssen.<br />
Sonstige Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sind ab dem zweiten Obergeschoss<br />
allgemein zulässig. Diese Festsetzung wurde aus dem Bebauungsplan Nr. 197/III übernommen.<br />
Damit wird eine, an einem solch zentralen innerstädtischen Standort gewünschte städtebauliche<br />
Nutzungsmischung ermöglicht. Eine Beibehaltung der vorzufindenden Wohnnutzung<br />
trägt maßgeblich zur Belebung der Innenstadt außerhalb der Öffnungszeiten von Büro-<br />
und Einzelhandelsnutzungen bei.<br />
6.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
Das Maß der baulichen Nutzung wird für diesen Bebauungsplan durch die Grundflächenzahl<br />
(GRZ), Gebäude- (GH) sowie Wandhöhen (WH) über Normalhöhennull (NHN) definiert.<br />
Sondergebiet – Einkaufszentrum (SO EKZ)<br />
Grundflächenzahl<br />
Das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung für das Sondergebiet Einkaufszentrum,<br />
mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 orientiert sich an der dem Bebau-<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 22<br />
ungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen und architektonischen Planung und den Flächenanforderungen<br />
der vorgesehenen Nutzungen. Im Bereich des bestehenden Parkhauses<br />
an der Steinmetzstraße ist derzeit bereits eine vollständige Überbauung des Grundstückes<br />
gegeben. Das Maß der baulichen Nutzung entspricht mit den Festsetzungen dem bestehenden<br />
Planungsrecht mit einer GRZ-Ausweisung von 1,0.<br />
Mit einer GRZ von 1,0 liegt die festgesetzte Grundflächenzahl um 0,2 höher, <strong>als</strong> die in § 17<br />
Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze für Sonstige Sondergebiete.<br />
Für das geplante Einkaufszentrum ist die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) <strong>als</strong><br />
Höhenbegrenzung nicht sinnvoll, da die üblichen Handelsgeschosse eine Geschosshöhe<br />
von vier bis fünf Metern und mehr erreichen können. Die Höhenentwicklung wird daher über<br />
Gebäude- und Wandhöhen sichergestellt. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze<br />
der GFZ für sonstige Sondergebiete von 2,4 wird im Bereich des Einkaufszentrums mit<br />
fünf Vollgeschossen überschritten. Da jedoch aufgrund der Anpassung des Gebäudes in die<br />
vorhandene Topographie die untersten zwei Erdgeschosse teilweise in das Gelände eingefügt<br />
werden und die Höhenentwicklung des Einkaufszentrums sich zudem dem Höhenverlauf<br />
der umgebenden Straßen anpasst, ist die zulässige Überschreitung in dieser innerstädtischen<br />
Lage städtebaulich verträglich. Die damit realisierbare Dichte entspricht der vorhandenen<br />
baulich-räumlichen Struktur mit einer Ausnutzung der Grundstücke entsprechend einer<br />
GFZ von bis zu 5,0. Die Verdichtung ist im Sinne einer Innenentwicklung an dieser Stelle<br />
sinnvoll und notwendig, um diesen Standort seiner zentralen Funktion entsprechend attraktiv<br />
weiterentwickeln zu können.<br />
Die geforderten Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO zur Überschreitung der<br />
Obergrenzen der GRZ und GFZ liegen vor:<br />
Erfordernis durch besondere städtebauliche Gründe:<br />
Das Plangebiet umfasst Grundstücke, die heute bereits fast vollständig überbaut sind und<br />
deren nicht überbaute Restflächen vollständig versiegelt sind. An dieser zentralen Lage innerhalb<br />
der Fußgängerzone kann ein Einkaufszentrum nicht mit vorgelagerten Stellplatzflächen<br />
realisiert werden. Das Konzept des Investors sieht daher vor, dass die notwendigen<br />
Stellplätze und darüber hinaus auch die Anlieferungsbereiche in das Gebäude integriert werden.<br />
Einen Bedarf für Freiflächen gibt es nicht, zumal in dem Sondergebiet keine Wohnungen<br />
zugelassen sind. Das Einkaufszentrum ist ein kompaktes Gebäude, das keine nicht<br />
überbaubaren Grundstücksflächen erfordert. Es beherbergt ausschließlich kerngebietstypische<br />
Nutzungen (das Sondergebiet wird nur wegen der erforderlichen Verkaufsflächenbeschränkungen<br />
festgesetzt), so dass die Festsetzung einer GRZ von 1,0, wie sie nach § 17<br />
Abs. 1 BauNVO für Kerngebiete zulässig ist, städtebaulich gerechtfertigt ist. Trotz seiner<br />
Kompaktheit gewährleistet es wegen seiner vielfältigen Eingänge und der inneren Erschließung<br />
eine hohe fußläufige Durchlässigkeit.<br />
Durch das neue Gebäude werden die in der Umgebung vorhandenen Blockstrukturen aufgenommen<br />
und die städtebauliche Integration des Baukörpers in die bestehende Struktur sichergestellt.<br />
In Anlehnung an diese vorhandene Maßstäblichkeit der umliegenden, <strong>als</strong> Kerngebiete<br />
festgesetzten Bereiche der Innenstadt, wird im Sondergebiet eine höhere Dichte, <strong>als</strong><br />
die in § 17 BauNVO für Sondergebiete vorgesehene, festgesetzt. Dies trägt der herausragenden<br />
Lage des Plangebietes in der Innenstadt von Mönchengladbach Rechnung. Um dem<br />
besonderen Potential der Fläche gerecht zu werden, ist eine intensive bauliche Nutzung anstelle<br />
der derzeit teilweise untergenutzten bzw. handelsfunktional- und stadtgestalterisch<br />
nicht mehr zeitgemäßen Nutzungen städtebaulich erforderlich.<br />
Demzufolge werden o.a. städtebauliche Grundsätze bei der dem Bebauungsplan zugrunde<br />
liegenden Planung umfassend berücksichtigt.<br />
Ausgleichende Umstände und Maßnahmen:<br />
Die vorhandene hervorragende Anbindung an den ÖPNV sowie die verkehrsgünstige Lage<br />
des Grundstückes stellen einen wesentlichen, vorhandenen ausgleichenden Umstand dar,<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 23<br />
mit dem mögliche Nachteile einer hohen Verdichtung, insbesondere die Erzeugung eines<br />
erhöhten Verkehrsaufkommens, ausgeglichen werden. Die bei einer Planung auf der „grünen<br />
Wiese“ erforderlichen Verkehrswege und die damit verbundenen Emissionen können bei der<br />
Nutzung dieses innerstädtischen Grundstückes vermieden werden.<br />
Als ein die höhere Verdichtung ausgleichender Umstand ist der in südlicher Richtung sich<br />
befindende innerstädtische Hans-Jonas-Park zu nennen.<br />
Anforderungen an gesunde Wohn- u. Arbeitsverhältnisse:<br />
Bei der für das Plangebiet vorgesehenen neuen baulichen Nutzung mit einem attraktiven<br />
Einkaufszentrum mit hoher architektonischer Qualität werden die allgemeinen Anforderungen<br />
an gesunde Arbeitsverhältnisse eingehalten. In dem geplanten Sondergebiet ist keine<br />
Wohnnutzung vorgesehen.<br />
Darüber hinaus werden durch die Festsetzung von maximalen Wand- bzw. Gebäudehöhen<br />
und durch die einzuhaltenden Abstandflächen die maßgebenden Faktoren zur Berücksichtigung<br />
der Belange der umliegenden Bebauung, wie z. B. Belichtung, Belüftung und Besonnung,<br />
umfassend berücksichtigt und somit die allgemeinen Anforderungen an gesunde<br />
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt.<br />
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt:<br />
Um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt einschätzen zu können, wurden im Rahmen<br />
des Verfahrens die einzelnen Schutzgüter betrachtet und die Ergebnisse in einem Umweltbericht,<br />
der <strong>als</strong> gesonderter Teil der Begründung beigefügt ist, zusammengefasst. Durch die<br />
gemäß § 1a BauGB vorgeschriebene Verpflichtung zum Ausgleich der mit der Planung verbundenen<br />
Umweltauswirkungen ist davon auszugehen, dass die Belange der Umwelt in ihrer<br />
Gesamtheit eine ausreichende Berücksichtigung finden. Da für die Flächen im Geltungsbereich<br />
dieses Bebauungsplanes bereits in den bislang gültigen Durchführungs- bzw. Bebauungsplänen<br />
eine vollständige bauliche bzw. verkehrliche Nutzung ausgewiesen und auch<br />
realisiert ist, ist keine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen. Gemäß § 1a<br />
BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen<br />
Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.<br />
Befriedigung der Bedürfnisse des Verkehrs:<br />
Für den Pkw-Individualverkehr sowie für den Fuß- und Radverkehr besteht bereits derzeit<br />
über die an das Plangebiet angrenzenden drei Straßen eine gute Erreichbarkeit des Grundstückes.<br />
Um den fußläufigen Verkehr zu stärken, wird die Fußgängerzone in der Hindenburgstraße<br />
vervollständigt und die Viersener Straße in Teilen für den Kfz-Verkehr gesperrt.<br />
Darüber hinaus ist eine hervorragende Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen<br />
Personennahverkehr (ÖPNV) über die direkt am Plangebiet befindliche Haltestelle<br />
„Stepgesstraße“ sowie die Nähe zum Hauptbahnhof gegeben.<br />
Die umliegenden Knotenpunkte, welche durch die Verkehre aus dem geplanten Einkaufszentrum<br />
sowie dem Rückbau der Viersener Straße zusätzlich belastet werden, werden vor<br />
Baubeginn des Vorhabens entsprechend ertüchtigt.<br />
Damit kann überall eine mindestens ausreichende Verkehrsqualität gewährleistet werden.<br />
Im Sinne eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden werden im<br />
Plangebiet keine ebenerdigen Stellplätze ausgewiesen. Die bauordnungsrechtlich nachzuweisenden<br />
Stellplätze werden in dem bestehenden Parkhaus Theatergalerie sowie in den<br />
Parkebenen auf dem geplanten Einkaufszentrum nachgewiesen.<br />
Nichtentgegenstehen sonstiger öffentlicher Belange:<br />
Sonstige öffentliche Belange stehen einer Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauN-<br />
VO nicht entgegen. Die Ver- und Entsorgung ist bereits gegenwärtig gesichert und wird auch<br />
weiterhin durch die entsprechenden Versorgungsträger sichergestellt.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 24<br />
Traufhöhen / Wandhöhen / Gebäudehöhen<br />
Zur hinreichenden Sicherung der städtebaulich gewünschten Raumbildung und der Proportionen<br />
zwischen den angrenzenden Straßen und Gebäuden werden im Bereich des Sondergebietes<br />
Wandhöhen <strong>als</strong> Mindest- und Höchstmaß festgesetzt. Diese Wandhöhen gelten für<br />
alle Außenwände von Gebäuden. Die Festsetzungen der Wandhöhen erfolgen unter Berücksichtigung<br />
der vorhandenen Topographie und gewährleisten die Integration in das städtebauliche<br />
Gefüge.<br />
Im Bereich der Hindenburgstraße 109 wird planungsrechtlich die Möglichkeit geschaffen, die<br />
bestehende Bebauung durch das dort bis an die Hindenburgstraße heranreichende Einkaufszentrum<br />
zu ersetzen. Um die städtebaulich prägende Kante der Hindenburgstraße im<br />
Zusammenspiel mit der angrenzenden Bebauung zu sichern, wird entlang der Straßenverkehrsfläche<br />
eine Spanne für die zulässige Traufhöhe von 71,0 m ü.NHN bis 73,0 m ü.NHN<br />
festgesetzt. Diese Höhen orientieren sich an dem nordöstlich angrenzenden Nachbargebäude.<br />
Damit kann sichergestellt werden, dass die städtebaulich gewollte Höhenentwicklung<br />
entlang der Hindenburgstraße im Zusammenspiel zwischen einer Neubebauung und dem<br />
Bestand erhalten bleibt. Um dieses Ziel zusätzlich zu stärken, ist zur Sicherung der gewünschten<br />
städtebaulichen Ordnung in nördlicher Richtung das Einkaufszentrum durch die<br />
Festsetzung von Wand- und Gebäudehöhen und Baugrenzen in Verbindung mit der festgesetzten<br />
zulässigen Tiefe der Abstandfläche (siehe 6.3) hochgestaffelt. Dies trägt dazu bei,<br />
die städtebauliche Silhouette an der Hindenburgstraße im Einklang mit dem angrenzenden<br />
Kerngebiet zu sichern.<br />
Im Einklang mit der ansteigenden Hindenburgstraße und den Höhen der Bestandsgebäude<br />
in der direkten Umgebung von ca. 70,0 bis 82,5 m ü.NHN sind für das Einkaufszentrum<br />
Wandhöhen von 71,5 bis maximal 83,0 m ü.NHN festgesetzt. Im rückwärtigen Bereich der<br />
Bebauung Hindenburgstraße 111 wird unter Berücksichtigung der bestehenden Bebauung<br />
eine maximale Wandhöhe von 67 m ü.NHN festgesetzt.<br />
Im Bereich Ecke Viersener Straße / Hindenburgstraße sind die Wandhöhen <strong>als</strong> Mindest- und<br />
Höchstmaß mit 80,0 bis 83,0 m ü.NHN für das Einkaufszentrum festgesetzt. Dies schafft<br />
eine städtebauliche Anpassung an die ca. 82,5 m ü.NHN hohe, gegenüberliegende Bestandsbebauung<br />
(C&A-Gebäude).<br />
Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 77,5 m ü.NHN im Bereich des bestehenden<br />
Parkhauses an der Steinmetzstraße umfasst die derzeitige Höhe sowie eine Option, ein bis<br />
zwei Parketagen aufzustocken. Diese Gebäudehöhe dient einer adäquaten Höhenentwicklung<br />
in Übereinstimmung mit der Topographie der Steinmetzstraße von dem östlich angrenzenden<br />
Bestandsgebäude zum geplanten Einkaufszentrum.<br />
Im Verlauf der ansteigenden Steinmetzstraße werden die Wandhöhen analog der Wandhöhen<br />
entlang der Viersener Straße mit 80,0 bis 83,0 m ü.NHN festgesetzt.<br />
Die vorhandene Bebauung an der gegenüberliegenden Seite der Steinmetzstraße weist mit<br />
ca. 78,5 bis ca. 81,0 m eine vergleichbare Höhenentwicklung gegenüber dem Einkaufszentrum<br />
auf.<br />
In Bezug auf die ausgedehnten Fassadenabschnitte des Einkaufszentrums werden zur Qualifizierung<br />
der Gestaltung sowie hinsichtlich einer Verträglichkeit gegenüber der bestehenden<br />
Bebauung ausnahmsweise zurückversetzte höhere Außenwände ermöglicht. Um die optische<br />
Wahrnehmung dieser höheren Wände aus dem Straßenraum heraus zu verringern sowie<br />
die Verträglichkeit zu sichern, sind die zurückversetzten Außenwände gegenüber den<br />
zugehörigen darunterliegenden Außenwänden um das Maß der Differenz zu der entsprechend<br />
festgesetzten maximalen Wandhöhe zurückzuversetzen. Die maximal mögliche Höhe<br />
für zurückversetzte Wände wird durch die festgesetzte Gebäudehöhe begrenzt.<br />
Ausgenommen von dieser Regelung des Rücksprungs sind Bereiche, in denen eine zurückversetzte<br />
Außenwand im spitzen Winkel auf die zugehörige Außenwand trifft und mit dieser<br />
verschnitten wird, da hier ein linearer Abstand nicht möglich ist. Um diese Bereiche einzugrenzen<br />
wird die Länge auf maximal 20,0 m beschränkt.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 25<br />
Aufgrund der Flächenausdehnung des Einkaufszentrums ist zusätzlich zu den Wandhöhen,<br />
die für die Außenwände des Gebäudes gelten, eine maximale Gebäudehöhe mit 83,0 m<br />
ü.NHN festgesetzt. Diese Festsetzung sichert die Höhenbegrenzung des gesamten Gebäudes<br />
auf ein städtebaulich verträgliches Maß. Damit ist auch sichergestellt, dass bei der ausnahmsweise<br />
zulässigen Überschreitung der Wandhöhen die städtebaulich gewollte Gesamthöhe<br />
für die Neubebauung eingehalten wird.<br />
Mit den Festsetzungen zu den Wand- und Gebäudehöhen in Verbindung mit den Festsetzungen<br />
zu abweichender Bauweise und Abstandflächen (s. 6.3) werden eine dem Standort<br />
entsprechend angemessene Höhenentwicklung festgeschrieben und negative Auswirkungen<br />
für die Umgebung ausgeschlossen. Nachbarschaftliche Belange werden im gesamten Plangebiet<br />
umfassend berücksichtigt.<br />
Technische Aufbauten, Treppenhäuser und Aufzüge<br />
An diesem innerstädtischen Standort ist es städtebaulich angestrebt, die Dachlandschaft der<br />
Neubebauung grundsätzlich nicht durch zusätzliche Aufbauten auf den Dächern zu beeinträchtigen.<br />
Aufgrund der bewegten Topographie ist eine solche Festlegung aus stadtgestalterischen<br />
Gründen gerade an dieser innerstädtischen Stelle geboten.<br />
Dies gilt im Besonderen für die notwendigerweise entsprechend technisch ausgestatteten<br />
großflächigen Handelseinrichtungen, die stadträumlich exponiert zur Hindenburgstraße angeordnet<br />
sind. Diese geplanten Handels- und Dienstleistungseinrichtungen haben in der Regel<br />
einen erhöhten Bedarf an Lüftung und Kühlung. Diesbezüglich werden die zulässigen<br />
Aufbauten auf maximal 1.500 m² begrenzt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Anlagen<br />
für regenerative Energiegewinnung.<br />
Damit Technikaufbauten und alle sonstigen Aufbauten städtebaulich nur in geringem Umfang<br />
in Erscheinung treten, dürfen sie eine Höhe von 4,0 m über der festgesetzten maximalen<br />
Gebäude- bzw. Wandhöhe nicht überschreiten und müssen von der äußeren Fassade des<br />
darunterliegenden Geschosses um mindestens das Maß ihrer Höhe zurückversetzt werden.<br />
Ausgenommen von der Regelung der Rücksprünge sind Treppenhäuser und Aufzüge, da<br />
diese teilweise aufgrund der internen Funktionsabläufe der Handelsnutzungen und aufgrund<br />
brandschutzrechtlicher Vorschriften an den Außenwänden angeordnet werden müssen.<br />
Kerngebiet (MK)<br />
Grundflächenzahl<br />
Die Festsetzungen bezüglich der Grundflächenzahl im Bereich des Kerngebietes werden mit<br />
1,0 aus dem Bebauungsplan Nr. 197/III übernommen. Damit liegt die festgesetzte Grundflächenzahl<br />
innerhalb der festgelegten Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO für Kerngebiete.<br />
Traufhöhen / Gebäudehöhen<br />
Im Kerngebiet wird zum Zweck der einheitlichen Behandlung der Baugebiete und der Nachvollziehbarkeit<br />
der Festsetzungen, die Höhenentwicklung über die Festsetzung von Trauf-<br />
und Gebäudehöhen sichergestellt.<br />
Die bislang im Bebauungsplan Nr. 197/III zwingend festgesetzten Vollgeschosshöhen werden<br />
zur Anpassung an die vorhandene Bebauung in Trauf- und Gebäudehöhen <strong>als</strong> Mindest-<br />
und Höchstmaß gewandelt. Die Mindest- und Höchstmaße für die Trauf- bzw. Gebäudehöhen<br />
werden ausgehend von der vorhandenen Zahl der Geschosse und auf Grundlage der<br />
städtebaulich gewünschten Entwicklung festgesetzt. Die Minimal- und Maximalhöhen orientieren<br />
sich sowohl an der vorhandenen Bestandsbebauung, <strong>als</strong> auch an der Topographie<br />
und den Festsetzungen des Sondergebietes. Die gestaffelten Trauf- und Gebäudehöhen<br />
tragen maßgeblich dazu bei, dass die Integration des Einkaufszentrums in die Hindenburgstraße<br />
gelingt und der Übergang zwischen gewachsener kleinteiliger Bebauung und der<br />
Neubebauung insbesondere im Übergang von der Hindenburgstraße 77 zum Einkaufszentrum<br />
stadträumlich harmonisch erfolgt.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 26<br />
Um die städtebaulich erforderliche Raumkante in dieser Innenstadtlage im Straßenverlauf<br />
dergestalt festzulegen, dass bei der vorhandenen kleinteiligen Parzellenstruktur ein einheitliches<br />
Erscheinungsbild sichergestellt wird, sind zur Hindenburgstraße entlang der Baulinie<br />
Traufhöhen <strong>als</strong> Mindest- und Höchstmaß festgesetzt. Oberhalb der festgesetzten Traufhöhen<br />
sind zurückversetzte Geschosse unter Berücksichtigung der festgesetzten maximalen<br />
Gebäudehöhen zulässig. Der gewünschte Rücksprung des obersten Geschosses wird durch<br />
eine zwei Meter von der Vorderkante zurückversetzte Baugrenze sichergestellt.<br />
Im östlich an das Einkaufszentrum grenzenden Kerngebietsbereich, Hindenburgstraße 77, ist<br />
ein neues eigenständiges Geschäftshaus geplant. Um in diesem Bereich einen angemessenen,<br />
städtebaulich wirksamen, der Topographie folgenden Übergang von der Bestandsbebauung<br />
zu den Höhen des geplanten Einkaufszentrums zu schaffen, sind ein Mindestmaß<br />
für die Traufhöhe sowie eine maximale Gebäudehöhe, die einer fünf- bis siebengeschossigen<br />
Bebauung entsprechen, festgesetzt.<br />
Für die Bebauung im rückwärtigen Bereich des Kerngebietes werden maximale Gebäudehöhen<br />
festgesetzt. Die Höhe wird zu der bislang im Bebauungsplan Nr. 197/III festgesetzten<br />
zwei Vollgeschosse erhöht, so dass in diesem Bereich eine dreigeschossige Bebauung möglich<br />
ist. Im Übergang zum Einkaufszentrum wird die maximale Gebäudehöhe auf vergleichbare<br />
vier Vollgeschosse erhöht. Damit wird eine geordnete städtebauliche Entwicklung bei<br />
der beabsichtigten Nachverdichtung auch im Innenbereich gewährleistet.<br />
Technische Aufbauten, Treppenhäuser und Aufzüge<br />
An diesem innerstädtischen Standort ist es städtebaulich angestrebt, die Dachlandschaft<br />
grundsätzlich nicht durch zusätzliche Aufbauten auf den Dächern zu beeinträchtigen. Aufgrund<br />
der bewegten Topographie ist eine solche Festlegung aus stadtgestalterischen Gründen<br />
gerade an dieser innerstädtischen Lage an einer der Haupteinkaufsstraße geboten.<br />
Diesbezüglich wird im Kerngebiet festgesetzt, dass die Grundfläche der technischen Aufbauten,<br />
Treppenhäuser und Aufzüge im Kerngebiet 20 % der Grundstücksfläche nicht überschreiten<br />
dürfen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Anlagen für regenerative Energiegewinnung.<br />
6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen<br />
Sondergebiet - Einkaufszentrum (SO EKZ)<br />
Abstandflächen<br />
Die Abstandflächen haben vorliegend nur Bedeutung gegenüber der Straßenverkehrsfläche<br />
und soweit in der abweichenden Bauweise ausnahmsweise mit Grenzabstand gebaut werden<br />
darf.<br />
Analog der bauordnungsrechtlichen Regelung für Kerngebiete wird für das Sondergebiet die<br />
Tiefe der Abstandflächen mit 0,5 H und zu öffentlichen Verkehrsflächen mit 0,25 H festgesetzt.<br />
Damit liegen die festgesetzten Abstandflächen im Sondergebiet unter der gesetzlichen<br />
Abstandflächenregelung der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) mit 0,8 der Höhe.<br />
Gemäß der BauO NRW können in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB in Sondergebieten<br />
geringere Abstandflächen gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes<br />
dies rechtfertigt. Eine Reduzierung der Abstandflächen auf das zulässige Maß in Kerngebieten<br />
ist an dieser zentralen innenstädtischen Lage vertretbar, da die zulässige Nutzung des<br />
Sondergebietes <strong>als</strong> Einkaufszentrum der umliegenden Kerngebietstypologie entspricht und<br />
eine Ausnutzung an dieser innerstädtischen Stelle durch ein entsprechendes Verkaufsflächenangebot<br />
städtebaulich gewünscht ist.<br />
Durch diese Festsetzung gelten im Sondergebiet und im Kerngebiet gleiche Abstandmaße.<br />
Die Festsetzung der Tiefe der Abstandfläche zu öffentlichen Verkehrsflächen trägt im Bereich<br />
der Viersener Straße dazu bei, dass nach der Umwidmung der Verkehrsflächen zu einer<br />
Fußgängerzone die Proportionen des Straßenraums entsprechend der städtebaulichen<br />
Situation <strong>als</strong> gefasster Straßenraum gestaltet werden können. Darüber hinaus wird hierdurch<br />
die für den geplanten, südlich angrenzenden Platz am Sonnenhaus die städtebaulich erforderliche,<br />
nördlich abschließende Raumkante ermöglicht.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 27<br />
Geschlossene Bauweise<br />
Für den Bereich des bestehenden Parkhauses wird die Festsetzung der geschlossenen<br />
Bauweise aus dem Bebauungsplan Nr. 197/III übernommen. Dies entspricht der städtebaulichen<br />
Zielsetzung einer geschlossenen Raumkante entlang der Steinmetzstraße.<br />
Abweichende Bauweise<br />
Im bislang bestehenden Bebauungsplan Nr. 197/III war für die übrigen Flächen im Plangebiet<br />
eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Die geschlossene Bauweise nach § 22 Abs. 3<br />
BauNVO bezieht sich auf die seitlichen Grundstücksgrenzen. Angesichts des Zuschnitts des<br />
Sondergebietes ist die Definition der seitlichen Grundstücksgrenze nicht eindeutig. Um hierfür<br />
eine eindeutige Festsetzung zu treffen, die sowohl den bauordnungs- und nachbarschaftsrechtlichen<br />
Belangen <strong>als</strong> auch der gewünschten städtebaulichen Ordnung entspricht,<br />
wird im Bebauungsplan eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt,<br />
welche ein Anbauen an die seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen vorschreibt.<br />
Diese Festsetzung ist auch vor dem Hintergrund der städtebaulich beabsichtigten<br />
Nachverdichtung in dieser innerstädtischen Lage zu betrachten, da durch die kleinteilige<br />
Parzellenstruktur im Bereich der vorhandenen Bebauung in Verbindung mit dem daran anschließenden,<br />
geplanten Einkaufszentrum ungewollte Lücken in der Bebauung bzw. nicht<br />
nutzbare Innenhöfe an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen entstehen würden.<br />
Um jedoch ein Zurückspringen mit der Bebauung von den rückwärtigen Grundstücksgrenzen,<br />
wie teilweise bereits im Bestand vorhanden, zu ermöglichen, kann ausnahmsweise gegenüber<br />
diesen Grundstücksgrenzen in den Bereichen der bestehenden Bebauung der Hindenburgstraße<br />
mit Grenzabstand gebaut werden. Dieser Ausnahmetatbestand resultiert darüber<br />
hinaus auch aus der Sicherstellung der bereits derzeit genehmigten Anlieferung im<br />
rückwärtigen Bereich der Kerngebietsnutzung.<br />
In Verbindung mit der Festsetzung der Abstandflächen werden die nachbarschaftlichen Belange<br />
und somit die gegenseitige Rücksichtnahme sichergestellt.<br />
Die festgesetzte abweichende Bauweise stellt die stadträumlich gewünschte Geschlossenheit<br />
der Bebauung und dem Standort entsprechende räumliche Fassung des Straßenraumes<br />
sicher.<br />
Überbaubare Grundstücksflächen<br />
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Sondergebiet mittels Baugrenzen und<br />
Baulinien bestimmt. Damit kann hinreichend die städtebauliche Ordnung sichergestellt werden.<br />
Die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baulinien und Baugrenzen<br />
bestimmen die Stellung und Grundflächen der baulichen Anlagen derart, dass die angestrebte<br />
städtebauliche Ordnung nach Vorgabe einer konkreten hochbaulichen Planung realisiert<br />
werden kann.<br />
Um an der Hindenburgstraße die räumliche Fassung zu sichern, wird im Bereich des bis an<br />
die Hindenburgstraße heranreichenden Einkaufszentrums analog zum Kerngebiet eine Baulinie<br />
festgesetzt. Diese Festsetzung definiert damit die nördliche Raumkante des neu geplanten<br />
Platzes vor dem Sonnenhaus.<br />
Kerngebiet (MK)<br />
Abweichende Bauweise<br />
Für das MK wird ebenfalls statt der bislang festgesetzten geschlossenen die abweichende<br />
Bauweise festgesetzt, um gegenüber dem Sondergebiet bezüglich der Bebaubarkeit bis an<br />
die seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen die Nutzungen im MK nicht zu benachteiligen<br />
und den Bestand zu sichern.<br />
Im bislang bestehenden Bebauungsplan Nr. 197/III war für das Kerngebiet eine geschlossene<br />
Bauweise festgesetzt. Die geschlossene Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO bezieht<br />
sich auf die seitlichen Grundstücksgrenzen. Da die Abgrenzung zwischen dem Sondergebiet<br />
und dem Kerngebiet der bestehenden Parzellenstruktur folgt, entstehen seitliche und rückwärtige<br />
Abschnitte zum Sondergebiet. Um auch im rückwärtigen Bereich der bestehenden<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 28<br />
Bebauung an der Hindenburgstraße die gewünschte städtebauliche Ordnung zu erreichen<br />
und zu vermeiden, dass Lücken in der Bebauung bzw. nicht nutzbare Innenhöfe an den<br />
rückwärtigen Grundstücksgrenzen entstehen, wird im Bebauungsplan auch für das Kerngebiet<br />
eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt, welche ein Anbauen<br />
an die seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen vorschreibt.<br />
Um jedoch ein Zurückspringen mit der Bebauung von den rückwärtigen Grundstücksgrenzen,<br />
wie teilweise bereits im Bestand vorhanden, zu ermöglichen, kann ausnahmsweise gegenüber<br />
diesen Grundstücksgrenzen in den Bereichen der bestehenden Bebauung der Hindenburgstraße<br />
mit Grenzabstand gebaut werden. Dieser Ausnahmetatbestand resultiert darüber<br />
hinaus auch aus der Sicherstellung der bereits derzeit genehmigten Anlieferung im<br />
rückwärtigen Bereich der Kerngebietsnutzung.<br />
In Verbindung mit der Festsetzung der Abstandflächen werden die nachbarschaftlichen Belange<br />
und somit die gegenseitige Rücksichtnahme sichergestellt.<br />
Die festgesetzte abweichende Bauweise stellt die stadträumlich gewünschte Geschlossenheit<br />
der Bebauung und dem Standort entsprechende räumliche Fassung des Straßenraumes<br />
sicher.<br />
Überbaubare Grundstücksflächen<br />
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden mittels Baulinien und Baugrenzen bestimmt<br />
und weitestgehend aus dem Bebauungsplan Nr. 197/III übernommen, da sie weiterhin der<br />
städtebaulichen Zielsetzungen entsprechen. Allerdings wird im Bereich der stadträumlich<br />
wahrnehmbaren Gebäudekante der Hindenburgstraße durch die Festsetzung einer um zwei<br />
Meter nach Norden eingerückten Baugrenze ein zurückgesetztes Geschoss zugelassen.<br />
Damit wird der in diesem Bereich und der Umgebung vorhandenen Gebäudetypologie Rechnung<br />
getragen. Da aus städtebaulichen Gründen ein Abriss der bestehenden Bebauung<br />
Hindenburgstraße 77 (Iduna-Hochhaus) vorgesehen ist, weicht die festgesetzte überbaubare<br />
Grundstücksfläche von dem bisher gültigen Planungsrecht ab. Statt einer straßenbegleitenden<br />
Baulinie wird eine sich an der Straßenbegrenzung orientierende Baugrenze festgesetzt.<br />
Damit wird für die zukünftige hochbauliche Umsetzung die Möglichkeit gegeben, einen baulich<br />
flexibleren Übergang von der Bestandsbebauung zu den projektierten Abgrenzungen<br />
des geplanten Einkaufszentrums zu schaffen. An dieser Stelle ist die Errichtung eines eigenständigen<br />
neuen Geschäftshauses geplant.<br />
Im linearen Verlauf der Hindenburgstraße ist es städtebaulich geboten, zur räumlichen Fassung<br />
der Hindenburgstraße und zur Sicherstellung der Typologie einer klassischen Einkaufsstraße<br />
mit Geschäften unmittelbar an der öffentlichen Fußgängerzone die Stellung der<br />
Gebäude mit Baulinien festzusetzen.<br />
6.4 Verkehrsflächen<br />
Im Bebauungsplan werden – zur Sicherung der Erschließung – öffentliche Verkehrsflächen<br />
sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerzone und Busverkehr“<br />
sowie „Fußgängerzone mit Radverkehr“ festgesetzt. Im Einzelnen sind dies:<br />
Die derzeit von der Theatergalerie und dem Lichthof überbauten Gehwegbereiche der<br />
Steinmetzstraße werden durch die geplante Neubebauung nicht mehr bzw. nur in Teilen beansprucht<br />
und der Steinmetzstraße zugeordnet. Infolgedessen sind diese Flächen im Bebauungsplan<br />
<strong>als</strong> Verkehrsfläche festgesetzt.<br />
Im Bereich der Hindenburgstraße 99 wurde aus dem Bebauungsplan Nr. 197/III eine zulässige<br />
Überbauung der Fußgängerzone ab einer lichten Höhe von mindestens 3,5 m übernommen.<br />
Diesbezüglich ist dieser Bereich mit einer Baugrenze und der Festsetzung einer<br />
lichten Höhe von mindestens 3,5 m festgesetzt.<br />
Um die Nutzung der Fußgängerzone in diesem Bereich zu sichern, wird diese Fläche <strong>als</strong><br />
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerzone und Busspur“ festgesetzt.<br />
Diese Festsetzung wurde aus dem Bebauungsplan 197/III übernommen.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 29<br />
Zur Sicherstellung einer zweigeschossigen Überbauung eines Teils des Gehwegs der<br />
Steinmetzstraße, um zwischen dem künftigen Eingang zum Einkaufszentrum, der dort geplanten<br />
Nebenanlieferung und des bestehenden Parkhauses einen Witterungsschutz zu<br />
schaffen, wird der betroffene Teil der Steinmetzstraße in den Geltungsbereich mit aufgenommen.<br />
Die Überbauung der öffentlichen Verkehrsfläche wird durch Baugrenzen definiert.<br />
Um eine problemlose Befahrbarkeit zu gewährleisten, ist hier eine lichte Höhe von mindestens<br />
3,5 m vorgeschrieben.<br />
Um die Umsetzung der städtebaulich gewünschten durchgehenden Fußgängerzone im Bereich<br />
der Hindenburgstraße zu sichern, wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung<br />
„Fußgängerzone mit Radverkehr und Busspur“ festgesetzt. Diese Festsetzung ermöglicht<br />
in diesem Bereich der Fußgängerzone zusätzlich u.a. den Busverkehr.<br />
Mit der im südlichen Bereich der Viersener Straße festsetzten Verkehrsfläche besonderer<br />
Zweckbestimmung „Fußgängerzone mit Radverkehr“ und dem damit verbundenen Rückbau<br />
der Hauptverkehrsstraße wird die planungsrechtliche Möglichkeit geschaffen, die bisher vom<br />
Kfz-Verkehr getrennte Fußgängerzone von der Bismarckstraße bis zum Alter Markt zu verbinden.<br />
Durch die Schließung des Teilstücks der Viersener Straße für den motorisierten Individualverkehr<br />
entstehen im Umfeld des geplanten Einkaufszentrums hochwertige Aufenthaltsflächen,<br />
die für Bewohner, Besucher und Kunden gleichermaßen zur Verfügung stehen.<br />
Eine solche Qualität ist im Umfeld der geplanten zentralen Handelseinrichtung erforderlich,<br />
um den Anforderungen und Bedürfnissen der Kunden an eine Fußgängerzone und dem Einkaufen<br />
in der Innenstadt gerecht zu werden.<br />
Darüber hinaus kann die hierdurch entstehende städtebauliche Chance zur Schaffung eines<br />
attraktiven Platzes in zentraler Lage zwischen dem Einkaufszentrum, dem Sonnenhaus und<br />
dem Abteiberg genutzt werden. Dieser Platz kann in besonderem Maße eine neue Aufenthaltsfunktion<br />
übernehmen und gleichzeitig eine Verknüpfung des neuen Gebäudes und der<br />
Fußgängerzone bis hin zum Hans-Jonas-Park bewirken. Zur qualifizierten Gestaltung des<br />
neuen Platzes beabsichtigt die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach, einen entsprechenden freiraumplanerischen<br />
Wettbewerb auszuloben.<br />
Gutachterlich ist, wie in Kapitel 5.2 dargelegt, umfassend nachgewiesen worden, dass unter<br />
Berücksichtigung der in der Verkehrsuntersuchung genannten Maßnahmen die Leichtigkeit<br />
und Leistungsfähigkeit des Verkehrssystems der Innenstadt sichergestellt bleibt. Somit ist<br />
eine durchgängig befahrbare Viersener Straße / Stepgesstraße für ein funktionierendes Verkehrssystem<br />
in Mönchengladbach nicht erforderlich und die städtebaulich gebotene Festsetzung<br />
verkehrlich vertretbar.<br />
Mit der Rücknahme des motorisierten Individualverkehrs in diesem zentralen Innenstadtbereich<br />
wird ein wesentlicher Beitrag zur zukunftsfähigen Innenstadtentwicklung geleistet.<br />
Denn unter Beibehaltung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit des Verkehrssystems wird die<br />
Innenstadt <strong>als</strong> attraktives Zentrum weiter entwickelt. Die Verbindung der Fußgängerzone<br />
Hindenburgstraße und die Schaffung neuer Aufenthaltsbereiche in der Innenstadt werden<br />
weit über das Plangebiet hinaus positive Wirkungen auf den Einkaufsstandort Innenstadt<br />
haben und zu einer zusätzlichen Belebung und Frequentierung beitragen.<br />
Mit der Festsetzung Öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerzone<br />
mit Radverkehr“ wird eine durchgängige Befahrbarkeit der Viersener Straße in Richtung Süden<br />
durch Radfahrer gewährleistet. Die Straße bleibt in diesem Teilstück auch für Rettungsfahrzeuge<br />
und <strong>als</strong> Ausweichstrecke für Busse (etwa bei Veranstaltungen auf der Hindenburgstraße)<br />
nutzbar. Im Bereich der bestehenden Bebauung (C&A Gebäude) auf der Westseite<br />
der Straßenverkehrsfläche wird zur planungsrechtlichen Sicherung eines bestehenden<br />
Vordaches eine überbaubare Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 3,5 m festgesetzt.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 30<br />
6.5 Geh- und Fahrrecht<br />
Derzeit sind vorhandene Garagen, Ladebereiche sowie private Stellplätze der Anlieger im<br />
rückwärtigen Bereich der Hindenburgstraße über eine Zuwegung unterhalb der Theatergalerie<br />
von der Steinmetzstraße aus erschlossen. Um eine sinnvolle städtebauliche Entwicklung<br />
im Plangebiet zu ermöglichen, ist zukünftig aufgrund der vorhandenen Topographie und der<br />
Zerschneidung des Sondergebietes die Anbindung an die Steinmetzstraße nicht mehr sinnvoll.<br />
Diesbezüglich erfolgt die Anbindung der privaten Flächen an die öffentliche Erschließung<br />
über eine Anbindung der rückwärtigen Grundstücke an die Hindenburgstraße.<br />
Im Bebauungsplan ist diesbezüglich eine Fläche festgesetzt, die mit einem Geh- und Fahrrecht<br />
zu belasten ist. Die Breite und Wegeführung ist so dimensioniert, dass unter Berücksichtigung<br />
der Topographie und der notwendigen Rampenbereiche, die verkehrliche Erschließung<br />
dieser untergeordneten privaten Erschließung voll ausreichend sicher gestellt<br />
wird.<br />
Um eine ausreichende Durchfahrtshöhe im Bereich des Geh- und Fahrrechtes zu sichern, ist<br />
dort eine lichte Höhe von 3,8 m.<br />
Diese Fläche sichert damit die Zugänglichkeit der vorhandenen bzw. planungsrechtlich zulässigen<br />
Garagen, Ladebereiche und privaten Stellplätze von der Hindenburgstraße aus. Die<br />
einzutragenden Rechte bleiben den Anliegern der Hindenburgstraße 77-105 vorbehalten.<br />
Damit schafft der Bebauungsplan die städtebaulich gebotenen Voraussetzungen, die bereits<br />
bestehenden Zugangsberechtigungen über die Eintragung von entsprechenden Geh- und<br />
Fahrrechten sicherzustellen.<br />
Neben einer grundbuchlichen Eintragung der Rechte ist zur Sicherstellung der privaten Erschließung<br />
die Modifikation der Teileinziehungsverfügung gemäß §§ 6, 7 StrWG NRW erforderlich.<br />
Dazu wird von der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach für die Hindenburgstraße von Stepgesstraße<br />
bis Friedrichstraße, die mit der Teileinziehungsverfügung von 1973 verbundene<br />
Widmungsbeschränkung für den Fahrverkehr für die Zufahrt zu vorhandenen bzw. planungsrechtlich<br />
zulässigen Garagen, Ladebereichen und privaten Stellplätzen entsprechend aufgehoben.<br />
6.6 Dachbegrünung<br />
Im Bebauungsplan Nr. 197/III sind in einigen Bereichen Dachbegrünungen festgesetzt, welche<br />
jedoch nur in Teilen umgesetzt wurden. Diese planerische Absicht aufgreifend ist zur<br />
Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse für Flachdächer und flach geneigte Dächer<br />
(bis 15 Grad) eine Begrünung mit standortgerechter extensiver Vegetation vorgeschrieben.<br />
Diese Festsetzung gilt, soweit brandschutztechnische Bestimmungen nicht entgegenstehen<br />
und soweit die Dachflächen nicht <strong>als</strong> Flächen für Stellplätze dienen. Ebenfalls ausgenommen<br />
sind verglaste Flächen, technische Aufbauten sowie Flächen für Anlagen für regenerative<br />
Energiegewinnung.<br />
7. Örtliche Bauvorschriften<br />
7.1 Dächer<br />
Sondergebiet – Einkaufszentrum (SO EKZ)<br />
Im Bereich des Sondergebietes Einzelhandelszentrum wird <strong>als</strong> Dachform das Flachdach<br />
festgesetzt.<br />
Diese Festsetzung dient einerseits dazu, städtebaulich die Struktur der an der Hindenburgstraße<br />
gelegenen Gebäude aufzunehmen und eine harmonische Ergänzung der Neubebauung<br />
in die gewachsene <strong>Stadt</strong> sicherzustellen.<br />
Andererseits ist die vorgesehene hochwertige Ausgestaltung der Fassade für das Einkaufszentrum,<br />
<strong>als</strong> Resultat aus dem Wettbewerb zu deren Qualifizierung, architektonisch und gestalterisch<br />
nicht im Einklang mit anderen Dachformen vorstellbar.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 31<br />
Kerngebiet (MK)<br />
Die Festsetzungen bezüglich der Dachform im Bereich des Kerngebietes werden mit der<br />
Festsetzung Flachdach aus dem Bebauungsplan Nr. 197/III übernommen. Diese Festsetzungen<br />
entsprechen auch weiterhin den städtebaulichen Zielsetzungen für diesen innerstädtischen<br />
Bereich.<br />
8. Hinweise<br />
Bergbau<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die Flächen im Plangebiet sich über einem Erlaubnisfeld<br />
für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen befinden. Diesbezüglich ist mit einer durch<br />
Sümpfungsmaßnahmen bedingten Grundwasserabsenkung zu rechnen, und es sind die Änderungen<br />
der Grundwasserflurabstände zu beachten.<br />
Kampfmittel<br />
Aufgrund eines diffusen Kampfmittelverdachtes werden geophysikalische Untersuchungen<br />
für die zu bebauenden Flächen empfohlen.<br />
Boden<br />
Aufgrund des möglichen Vorkommens von verunreinigtem Boden im Geltungsbereich sind<br />
eine fachgutachterliche Begleitung und Dokumentation aller Erdarbeiten sowie die ordnungsgemäße<br />
Entsorgung von belastetem Bodenmaterial in Abstimmung mit der Unteren<br />
Bodenschutzbehörde erforderlich.<br />
9. Sonstige Belange<br />
9.1 Lärmimmissionen<br />
Aufgrund der bereits vorhandenen sowie der durch das geplante Einkaufszentrum verursachten<br />
Geräuschsituation im Plangebiet und in der näheren Umgebung wurde zur Berücksichtigung<br />
und Abwägung der Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 BauGB ein schalltechnisches<br />
Gutachten (schalltechnisches Gutachten, TÜV Rheinland Energie und Umwelt<br />
GmbH) erstellt, welches die Ermittlung und Beurteilung des Anlagenlärms ausgehend vom<br />
Plangebiet sowie die Ermittlung und Beurteilung der nach Inbetriebnahme des Einkaufszentrums<br />
zu erwartenden Veränderungen der Straßenverkehrsgeräusche im Umfeld des Plangebietes<br />
untersucht.<br />
Anlagenlärm<br />
Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Machbarkeit für das geplante Einkaufszentrum aus<br />
schalltechnischer Sicht gegeben ist. Die schalltechnischen Vorgaben der Technischen Anleitung<br />
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und der DIN 18005 werden erfüllt. Tagsüber und<br />
nachts werden die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm in der hier maßgeblichen Wohnnachbarschaft<br />
„Hindenburgstraße“ unterschritten. Dies gilt auch im Hinblick auf die nächtlichen<br />
Fahrbewegungen bedingt durch die private Stellplatzanlage im Sondergebiet für das Grundstück<br />
Croonsallee 28, Flurstücke 194/195 unter der Maßgabe, dass dieses derzeit ungenutzte<br />
Grundstück, das sich im städtischen Besitz befindet, zukünftig <strong>als</strong> Mischgebiet festgesetzt<br />
wird. Für den Bereich Croonsallee / Steinmetzstraße wird diesbezüglich derzeit der Aufstellungsbeschluss<br />
und der Vorentwurf politisch beraten. Der Planentwurf sieht vor, den gesamten<br />
Baublock aus städtebaulichen Gründen <strong>als</strong> Mischgebiet festzusetzen.<br />
Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm, wonach auch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen<br />
den Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr <strong>als</strong> 30 dB und in der Nacht um nicht mehr<br />
<strong>als</strong> 20 dB überschreiten dürfen, wird ebenfalls erfüllt.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 32<br />
Die technischen Außenanlagen, wie z. B. Lüftungs- oder Kühlaggregate, sind entsprechend<br />
schalltechnisch auszulegen. Dies ist im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens<br />
nachzuweisen.<br />
Verkehrslärm<br />
Innerhalb des Plangebietes<br />
Die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1 und die (hilfsweise zusätzlich<br />
betrachteten) Immissionsgrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)<br />
werden an den im Untersuchungsbereich unmittelbar an den stark belasteten Straßen gelegenen<br />
Nutzungen bereits heute und somit auch im Prognosehorizont 2020 (ohne und mit<br />
Einkaufszentrum) überschritten. Teilweise treten deutliche Überschreitungen auf.<br />
Sowohl im Nullfall <strong>als</strong> auch im Planfall werden die sog. Lärmsanierungswerte von 70 dB(A)<br />
tags/ 60 dB(A) nachts an fast allen schutzbedürftigen Nutzungen erreicht oder überschritten.<br />
Die Zusatz-Verkehrslärmbelastungen durch die Umsetzung der Planung von max. < 1 dB<br />
sind nach den Erkenntnissen der Akustik für den Menschen nicht wahrnehmbar.<br />
Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen werden nach<br />
Maßgabe der schalltechnischen Untersuchungen an den Baugrenzen des Sondergebietes<br />
im Bereich der Steinmetzstraße sowie der Viersener Straße im Bebauungsplan die notwendigen<br />
Anforderungen an die Schalldämmmaße der Außenbauteile festgesetzt. Mit diesen<br />
Festsetzungen wird dem Schutzbedürfnis einer möglichen Büronutzung innerhalb des Sondergebietes<br />
Rechnung getragen. Ziel ist die Sicherstellung der Einhaltung der Orientierungswerte<br />
der DIN 18005 an den betroffenen Fassadenabschnitten und somit die Schaffung<br />
gesunder Arbeitsbedingungen.<br />
Zudem wird festgesetzt, dass die Lärmpegelbereiche für alle Gebäudefronten, die an den<br />
gekennzeichneten Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis einschließlich<br />
90° zu diesen stehen, gelten und dass dies bei Neu-, Um- und Anbauten eingehalten werden<br />
muss.<br />
Für alle sonstigen Fassaden ist festgesetzt, dass der Lärmpegelbereich III gilt, welcher jedoch<br />
bereits durch den heutigen Stand der Technik allgemein abgedeckt ist.<br />
Von diesen Festsetzungen können Ausnahmen gestattet werden, wenn ein Sachverständiger<br />
den entsprechenden Nachweis erbringt, dass geringere Maßnahmen ausreichen.<br />
Auswirkungen in der Umgebung<br />
Die Gesamtlärmsituation auf Grundlage des Prognosehorizonts 2020 der zu erwartenden<br />
Verkehrsmengen weist bereits ohne das zusätzliche Fahrtenaufkommen durch die Umsetzung<br />
der Planung eine typisch großstädtische Verkehrslärmsituation auf. In weiten Teilen<br />
des untersuchten Gebietes liegen die errechneten Werte auch ohne die zusätzlichen Fahrten<br />
durch die Umsetzung der Planung bei über 70 dB(A) am Tage und über 60 dB(A) in der<br />
Nacht.<br />
Durch die Umsetzung der Planung werden sich nach Maßgabe der schalltechnischen Untersuchungen<br />
die Verkehrslärmimmissionen in einzelnen Straßen erhöhen.<br />
Auch kommt es ohne das Ergreifen von Maßnahmen bei der Umsetzung der Planung im<br />
erweiterten Untersuchungsgebiet an bis zu 87 Häusern zu einer erstmaligen Überschreitung<br />
der kritischen Werte von 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nacht, bei deren Überschreitung<br />
Maßnahmen zur schalltechnischen Verbesserung unternommen werden sollen.<br />
Des Weiteren kommt es nach den vorliegenden schalltechnischen Berechnungen bei Fassaden,<br />
die bereits einen Pegelwert von über 70 / 60 dB(A) für tags / nachts aufweisen, auf einer<br />
Länge von ca. 4.200 m, zumindest in einem Geschoss, zu einer Erhöhung der errechneten<br />
Pegelwerte.<br />
Zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird nach derzeitigem Erkenntnisstand<br />
auf Grundlage der Empfehlungen des vorliegenden Gutachtens und in Abstimmung<br />
mit der Straßenverkehrsbehörde aus umwelttechnischen Gesichtspunkten auf den Straßenzügen<br />
Waldnieler Straße / Hittastraße / Fliethstraße, Bismarckstraße / Erzbergerstraße und<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 33<br />
Viersener Straße (zwischen Hermann-Piecq-Anlage und Kaiserstr.) die Höchstgeschwindigkeit<br />
auf 40 km/h reduziert werden. Bedingt durch die Einführung dieses Tempolimits wird an<br />
den betrachteten relevanten Abschnitten eine deutliche Lärmreduktion herbeigeführt. Dies<br />
führt dazu, dass nur noch vereinzelt Verkehrslärmerhöhungen (z. B. an der Hohenzollernstraße)<br />
an den betroffenen Straßen / Fassaden gutachterlich errechnet werden.<br />
Die Festlegung des Tempolimits muss auf Basis einer Anordnung der Straßenverkehrsbehörde<br />
erfolgen.<br />
Für diejenigen Bereiche, die bereits einen Pegelwert von über 70 dB(A) am Tag und 60<br />
dB(A) in der Nacht aufweisen und bei denen eine planbedingte Pegelerhöhung rechnerisch<br />
prognostiziert ist, werden im Zuge einer Lärmplanung der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach geeignete<br />
Maßnahmen, wie Verwendung von lärmoptimiertem Asphalt <strong>als</strong> Fahrbahndecke, verkehrslenkende<br />
und / oder straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen oder auch passive Maßnahmen<br />
(wie zum Beispiel der Einbau von Schallschutzfenstern) ergriffen.<br />
9.2 Luftschadstoffe<br />
Aufgrund der bereits vorhandenen sowie der durch das geplante Einkaufszentrum verursachten<br />
Luftschadstoffbelastungen im Plangebiet und in der näheren Umgebung wurde zur<br />
Berücksichtigung und Abwägung der Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 BauGB eine<br />
Luftschadstoffuntersuchung unter Berücksichtigung der Grenzwerte in der 39. BImSchV,<br />
erstellt. Betrachtet wurden die folgenden Planfälle: der Nullfall, der Planfall (Sperrung Viersener<br />
Straße) und die Planfall-Variante (Viersener Straße 2-spurig offen).<br />
Feinstaub (Particulate Matter PM10)<br />
Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen zeigen zwar eine Einhaltung des zulässigen<br />
Grenzwertes für PM10 von 40 μg/m³ <strong>als</strong> Jahresmittelwert an allen betrachteten Immissionsorten<br />
im Nullfall sowie im Planfall im gesamten Untersuchungsgebiet. Die höchsten Immissionswerte<br />
liegen im Bereich der Bismarckstraße vor.<br />
Als weiteres Bewertungskriterium gilt aber beim PM10, dass der Tagesmittelwert > 50 μg/m³<br />
nur an 35 Tagen im Jahr überschritten werden darf. Dieser Grenzwert wird lt. Immissionsberechnung<br />
hingegen mit hoher Wahrscheinlichkeit im Nullfall im Bereich der Bismarckstraße<br />
überschritten. Dieser Bereich weitet sich im Planfall sowie in der Planfall-Variante gegenüber<br />
dem Nullfall aus.<br />
Feinstaub (Particulate Matter PM2,5)<br />
Der zulässige Jahresmittelwert für Feinstaub PM2,5 mit Toleranzmarge von 25,71 μg/m³ wird<br />
im Null- und Planfall an den Immissionsorten im Bereich der Bismarckstraße überschritten.<br />
Im Verlauf der Viersener- und Stepgesstraße gehen der Jahresmittelwert für PM2,5 bedingt<br />
durch die neue Fußgängerzone zurück.<br />
Im Verlauf der Hindenburgstraße ergeben sich nur minimale Veränderungen der Immissionssituation<br />
bedingt durch Änderungen im Windfeld durch die neuen Gebäudekörper des<br />
Einkaufszentrums.<br />
Für die Planfall-Variante liegen die höchsten Feinstaub-(PM2,5)-Immissionen im Bereich der<br />
Bismarckstraße vor. Im Bereich des Immissionsortes an der Fassade des C&A-Gebäudes,<br />
Viersener Straße, ergeben sich die größten Erhöhungen der Feinstaub-(PM2,5)-Immissionen<br />
aufgrund der Einengung von vier auf zwei Spuren in der Viersener Straße durch den neuen<br />
Baukörper und der damit verbundenen schlechteren Durchlüftung des Straßenraumes.<br />
Stickstoffdioxide (NO2)<br />
Bei Stickstoffdioxid (NO2) wird der zulässige Jahresmittelwert von 40 μg /m³ im Null- und im<br />
Planfall in weiten Teilen des Untersuchungsgebietes deutlich überschritten. Die Bereiche mit<br />
Überschreitungen liegen im Nullfall an der Bismarck-, Steinmetz-, Hindenburgstraße sowie in<br />
Teilen der Viersener Straße.<br />
Im Bereich der Bismarckstraße ergeben sich im Planfall gegenüber dem Nullfall weitere Erhöhungen<br />
des Jahresmittelwertes von NO2, jedoch ebenfalls Minderungen der Immissionen<br />
im Bereich der Viersener Straße, beides bedingt durch die Einrichtung der neuen Fußgän-<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 34<br />
gerzone und der damit verbundenen Umlenkungen der Verkehrsströme. Im Verlauf der Hindenburgstraße<br />
erhöhen sich die Immissionen bedingt durch Änderungen im Windfeld durch<br />
die neuen Gebäudekörper des Einkaufszentrums.<br />
Für die Planfall-Variante liegen entlang der Bismarck-, Viersener-, Stepges-, Steinmetz- und<br />
Hindenburgstraße Überschreitungen des Jahresmittelwertes für NO2 vor. Dies ist bedingt<br />
durch die Verkehrszunahmen durch die Zusatzverkehre des geplanten Einkaufszentrums,<br />
der 2-spurig offenen Stepgesstraße und die damit verbundene Einengung des Straßenraumes.<br />
Die höchsten Immissionen liegen im Bereich der Bismarckstraße und im Bereich der 2spurig<br />
offenen Stepgesstraße vor.<br />
Die untersuchte Variante der Reduzierungen der Verbindung Viersener Straße / Stepgesstraße<br />
auf zwei Spuren (Planfall-Variante) ist <strong>als</strong> langfristige Lösung aus lufthygienischen<br />
Gründen im Vergleich zur Planvariante nicht günstiger. So kommt es auch dabei, wie oben<br />
dargelegt, zur Erhöhung der Feinstaub-Immissionen und Überschreitung des Jahresmittelwertes<br />
für Stickstoffdioxid in einzelnen Straßen. Allerdings wird das Ziel einer Reduzierung<br />
der Luftschadstoffbelastung in den Bereichen, die in hohem Maße dem Aufenthalt dienen,<br />
nicht erfüllt. Vielmehr kommt es bei dieser Variante zu einer Erhöhung der Schadstoffimmissionen<br />
im Bereich der Stepgesstraße im Vergleich zum Planfall. Die erhöhten Werte resultieren<br />
aus einer schlechteren Durchlüftung durch den eingeengten Straßenraum. Diesbezüglich<br />
steht diese Lösung der angestrebten umfassenden Aufwertung der Fußgängerzone und<br />
Verbesserung der Qualität des Einkaufens an dieser von Fußgängern hochfrequentierten<br />
Stelle entgegen.<br />
Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden die 18 zulässigen Stundenmittelwerte NO2 > 200 μg/m³<br />
nach Auswertung von Messergebnissen an Verkehrsmessstationen des LANUV NRW bei<br />
Größenordnungen wie im vorliegenden Fall eingehalten.<br />
Insoweit heute bereits Überschreitungen der Grenzwerte vorliegen bzw. durch die Planung<br />
erstm<strong>als</strong> auftreten oder gesteigert werden, ist es Aufgabe der Luftreinhaltungsplanung, die<br />
Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten. Die Bezirksregierung <strong>als</strong> zuständige Immissionsbehörde<br />
ist verpflichtet, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, einen<br />
Luftreinhalteplan nach § 47 Abs. 1 BlmSchG aufzustellen. Dieser legt die erforderlichen<br />
Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung der Luftverunreinigungen fest (vgl. § 11 Abs. 3<br />
22. BImSch V).<br />
Die Immissionsschutzbehörde kann aus dem Luftreinhalteplan heraus zwischen mehreren<br />
zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln wählen. Wenn die im Rahmen der Luftreinhalteplanung<br />
zur Verfügung stehenden Maßnahmen (der allgemeine Maßnahmenkatalog<br />
zur Luftreinhalteplanung beinhaltet etwa 180 Maßnahmen) grundsätzlich geeignet erscheinen,<br />
eine Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen, ist es zulässig, die Problemlösung in die<br />
Luftreinhalteplanung zu verlagern, ohne bereits jetzt festzulegen, durch welche konkreten<br />
Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte gewährleistet wird.<br />
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte in aller Regel mit<br />
den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Nach aktueller Rechtsprechung wird die<br />
Luftreinhalteplanung nach § 47 Abs. 1 BlmSchG grundsätzlich <strong>als</strong> das geeignete Mittel gesehen,<br />
die Grenzwerte von Luftschadstoffen einzuhalten, so dass es nicht erforderlich ist,<br />
diesbezüglich Festsetzungen in einem Bebauungsplan zu treffen.<br />
Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe der Bauleitplanung, im Rahmen der Festsetzung baulicher<br />
Nutzungen die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten oder der Auswahl der Vielzahl<br />
in Betracht kommenden Instrumentarien vorweg zu greifen.<br />
Zur Einhaltung der Grenzwerte wird ohne Nennung konkreter Maßnahmen auf die Luftreinhalteplanung<br />
verwiesen, da die Einhaltung der Grenzwerte eine gesamtstädtische Aufgabenstellung<br />
ist.<br />
Durch die neue städtebauliche und verkehrliche Situation infolge der Teilsperrung der Viersener<br />
Straße für den Kfz-Verkehr und Schaffung einer durchgehenden Fußgängerzone ergibt<br />
sich für den Geltungsbereich des Bebauungsplans eine deutliche Entlastung der lokalen<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 35<br />
Luftschadstoffsituation.<br />
Die Fußgängerbereiche und insbesondere die Flächen für den geplanten Platz am Sonnenhaus<br />
eignen sich für einen längeren Aufenthalt und werden von vielen Menschen genutzt.<br />
Durch die Verringerung der Luftschadstoffbelastungen kann in diesen Bereichen eine hohe<br />
Aufenthaltsqualität erreicht werden und darüber hinaus wird ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung<br />
der Umweltsituation in der hochfrequentierten Innenstadt erreicht.<br />
9.3 Ver- und Entsorgung<br />
Infrastrukturelle Versorgung<br />
Infrastrukturelle Einrichtungen wie z.B. Schulen, gesundheitliche sowie soziale Einrichtungen<br />
etc. sind in unmittelbarer Umgebung in der Innenstadt vorhanden. Diese sind jedoch aufgrund<br />
der hauptsächlich vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen und Dienstleistungen nicht<br />
von Bedeutung.<br />
Energieversorgung<br />
Die Versorgung mit Strom, Gas und Telekommunikation wird durch die jeweiligen Versorgungsträger<br />
sichergestellt. Das Baugrundstück kann unmittelbar an die vorhandenen Versorgungsleitungen<br />
in der Steinmetzstraße, Viersener Straße und Hindenburgstraße angeschlossen<br />
werden.<br />
Die erforderliche Trafostation wird in Abstimmung mit dem Versorgungsträger im Gebäude<br />
des Einkaufszentrums untergebracht.<br />
Wasserver- und -entsorgung<br />
Die Entsorgung des Schmutzwassers sowie des anfallenden Niederschlagswassers erfolgt<br />
über das bestehende Kanalnetz (Mischwasserkanal) in den Verkehrsflächen der Steinmetzstraße,<br />
Viersener Straße und Hindenburgstraße. Gemeinsam wird das Schmutz- und<br />
Niederschlagswasser dem vom Niersverband betriebenen Klärwerk Neuwerk zugeleitet.<br />
Die Flächen im Plangebiet sind im Generalentwässerungsplan Mönchengladbach-Eickener<br />
Straße erfasst und liegen im Einzugsgebiet des Mischwasser-Entlastungssammlers Dahl-<br />
Hamern-Neuwerk.<br />
Die Ver- und Entsorgung wird durch die entsprechenden Versorgungsträger sichergestellt.<br />
Abfallentsorgung<br />
Die Abfallentsorgung wird durch den Entsorgungsträger sichergestellt. Den Grundsätzen der<br />
Kreislaufwirtschaft und den gesetzlichen Pflichten nach den Rechtsgrundlagen ist zu entsprechen.<br />
Dies schließt insbesondere die Beachtung der Abfallvermeidung und -trennung mit<br />
ein. Zur Umsetzung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen für die Eigentümer der<br />
Baugrundstücke und insbesondere für die Betreiber des Einkaufszentrums stehen ausreichend<br />
Flächen auf dem Baugrundstück innerhalb der überbaubaren Flächen zur Verfügung.<br />
Der Abfallsammelbereich wird im Gebäude des Einkaufszentrums integriert werden.<br />
Löschwasserversorgung<br />
Der Brandschutz in der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach wird durch die ortsansässige Berufs- und<br />
Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben<br />
des Arbeitsblattes W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches -<br />
DVWG - sicherzustellen und in den nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.<br />
9.4 Eingriffsregelung<br />
Die Flächen innerhalb des Plangebietes sind nach derzeit bestehendem Planungsrecht (Bebauungsplan<br />
Nr. 197/III) vollständig überbaubar bzw. <strong>als</strong> Verkehrsflächen ausgewiesen.<br />
Aufgrund dessen ist gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe<br />
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind bzw. zulässig waren.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 36<br />
9.5 Artenschutz<br />
Aufgrund der nahezu vollständigen Versiegelung sowie des nicht Vorhandenseins von Gehölzbeständen<br />
und Gewässern ist das Lebensraumpotenzial für planungsrelevante Arten <strong>als</strong><br />
sehr gering einzuschätzen. Um dennoch abzuklären, ob durch die spätere Umsetzung der<br />
Planung Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG<br />
ausgelöst werden könnten, wurde im Zuge des Bauleitplanverfahrens eine Artenschutzprüfung<br />
(ASP) durchgeführt.<br />
Die ASP kommt zu dem Ergebnis, dass folgende planungsrelevanten Arten, die dem Lebensraumtyp<br />
„Gebäude“ zuzuordnen sind, von dem Planvorhaben nicht betroffen sind, da ihr<br />
Vorkommen im bzw. ein funktionaler Bezug zum Plangebiet ausgeschlossen werden kann<br />
oder da sie das Plangebiet auch während und nach Umsetzung des Vorhabens uneingeschränkt<br />
nutzen können:<br />
• Fledermäuse (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler,<br />
Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus)<br />
• Europäische Vogelarten (Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Turmfalke)<br />
Alle weiteren im Plangebiet nachgewiesenen, nicht gefährdeten Vogelarten sind weit verbreitet,<br />
allgemein häufig und ungefährdet. Ihre Populationen befinden sich sowohl auf lokaler <strong>als</strong><br />
auch auf biogeografischer Ebene in einem günstigen Erhaltungszustand, so dass Beeinträchtigungen<br />
auf Populationsebene auszuschließen sind. Insgesamt ist festzustellen, dass<br />
die o.g. planungsrelevanten Arten von dem, durch die Festsetzung des Bebauungsplanes<br />
zulässigen Vorhaben nicht betroffen sind.<br />
10. Gutachten<br />
Folgende Gutachten wurden im Verfahren erstellt:<br />
• Umwelttechnische Untersuchung und Begutachtung - arccon Ingenieurgesellschaft<br />
mbH, Dezember 2010,<br />
• Verkehrstechnische Untersuchung zu den verkehrlichen Auswirkungen durch die Ansiedlung<br />
eines Handels- und Dienstleistungszentrums - Ingenieurgesellschaft Stolz<br />
mbH (IGS), Juli 2011,<br />
• Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Einkaufszentrums - Gesellschaft für Markt-<br />
und Absatzforschung mbH (GMA), Mai 2011,<br />
Anlage 1 - Kartographische Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche im Umland-<br />
September 2011,<br />
Anlage 2 - Ergänzende Betrachtung der <strong>Stadt</strong>teilzentren Willich-Anrath und Schiefbahn<br />
- Oktober 2011,<br />
• Artenschutzprüfung - Hamann & Schulte, Juni 2011,<br />
• Luftschadstoffuntersuchung - Peutz Consult, August 2011,<br />
• Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 720/N - TÜV Rheinland Energie<br />
und Umwelt GmbH, September 2011<br />
• Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 720/N - Dekra, November<br />
2011<br />
11. Planverfahren, Ergebnis des Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit,<br />
der Fachbereiche, der Behörden und sonstigen<br />
Träger öffentlicher Belange<br />
Der Planungs- und Bauausschuss hat am 07.12.2010, gemäß §§ 1 Abs. 8 und 2 Abs. 1 des<br />
Baugesetzbuches (BauGB), die Aufstellung dieses Bebauungsplanes beschlossen.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 37<br />
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
In der vom 07.06. – 07.07.2011 durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
gemäß § 3 (1) BauGB sind 86 Stellungnahmen eingegangen. Der Inhalt dieser Stellungnahmen<br />
bezieht sich überwiegend auf folgende Themen:<br />
Einzelhandel<br />
Es wird eine Gefährdung durch die zu erwartenden Umsatzumverteilungswirkungen insbesondere<br />
für die Geschäftszentren Mönchengladbach und Rheydt, aber auch für die anderen<br />
<strong>Stadt</strong>bezirks- und <strong>Stadt</strong>teilzentren und darüber hinaus auch für die zentralen Versorgungsbereiche<br />
der <strong>Stadt</strong> Viersen gesehen. Zudem bestehen Zweifel an den Grundlagen und der Berechnungsmethode<br />
der Auswirkungsanalyse.<br />
Weiterhin wird hinterfragt, ob eine Ausweitung der Verkaufsflächen innerhalb des geplanten<br />
Sondergebietes bzw. darüber hinaus im benachbarten Kerngebiet möglich sei. Es wird ein<br />
Forderungskatalog in Bezug auf eine Verkleinerung der baulichen Nutzungsfläche, eine Anpassung<br />
der Centergröße zur Unterschreitung der Grenzwerte in Viersen, die Offenlegung<br />
der genauen Flächengrößen für Einzelhandel und Gastronomie sowie eine vertragliche Regelung<br />
für eine Begrenzung auf verträgliche Verkaufsflächengrößen erstellt.<br />
Verkehr<br />
Es werden Zweifel geltend gemacht an den Grundlagen der Verkehrsuntersuchung sowie an<br />
einem ausreichend bemessenen Untersuchungsraum.<br />
Es wird für Erhaltung der Verkehrsverbindung Viersener-/ Stepgesstraße plädiert. Im Zuge<br />
dessen werden die Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Leichtigkeit des Verkehrs gefordert.<br />
Des Weiteren werden Fragen zu Maßnahmen für umweltfreundliche Verkehrsmittel, für P+R-<br />
Parkplätze, zum Teileinziehungsverfahren sowie zum Finanzierungskonzept vorgebracht.<br />
Ferner werden Anregungen zu entsprechender Ausschilderung des Einkaufszentrums, Geschwindigkeitsbeschränkungen,<br />
Anwohnerparken, Monitoring-Maßnahmen, Einsatz von<br />
Flüsterasphalt und Verkehrsberuhigung aufgeführt.<br />
Darüber hinaus wurde bemängelt, dass es keinen aktualisierten Verkehrsentwicklungsplan<br />
(VEP) im Vorfeld der Planung gibt.<br />
Umwelt<br />
Es wird darauf hingewiesen, zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse im Zuge des Planverfahrens<br />
mögliche schädliche Umwelteinwirkungen (Luftverunreinigungen, Geräusche), die<br />
von Straßenverkehrswegen sowie von Anlagen auf das Schutzgut Mensch einwirken können,<br />
zu untersuchen.<br />
Des Weiteren solle ein entsprechendes Monitoring insb. zur Verkehrslärmentwicklung und<br />
zur Luftschadstoffproblematik vorgesehen werden.<br />
Überdies werden Anregungen zur Beseitigung von Bodenbelastungen und zu Dachbegrünung<br />
vorgebracht.<br />
Sonstiges<br />
Es wird auf die Wertminderung von Grundbesitz, die Wahrung der Rechte des Einzelnen, die<br />
Sicherung der Erwerbstätigkeit hingewiesen sowie auf eine mögliche Denkmalwürdigkeit der<br />
Bestandsgebäude.<br />
Weiterhin bestehen Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des geplanten Einkaufszentrums.<br />
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange<br />
In der vom 27.05. – 30.06.2011 durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Behörden und<br />
sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind 22 Stellungnahmen<br />
eingegangen. Der Inhalt dieser Stellungnahmen bezieht sich überwiegend auf folgende<br />
Themen:<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 38<br />
Einzelhandel<br />
Allgemein wird die Aufwertung des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. 720/N <strong>als</strong> zentraler<br />
Standort an einer künftig durchgängigen Hauptfußgängerachse begrüßt. Gleichzeitig wird<br />
angeregt, dass die zu erwartenden Umsatz-Umverteilungswirkungen die benachbarten Versorgungszentren<br />
nicht in ihrer Substanz gefährden dürfen. Insbesondere die Nachbarkommunen<br />
Viersen, Tönisvorst, Korschenbroich und Wegberg weisen aufgrund der geplanten<br />
Verkaufsflächengröße, der Sortimentsstrukturen, der Zusammenfassung der Verkaufsflächen<br />
in einem Einkaufszentrum auf die Gefahr von schädlichen Auswirkungen auf ihrerseits<br />
vorhandene zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB, des § 11 Abs. 3<br />
BauNVO und des § 24a (1 und 2) Landesentwicklungsprogramm hin. Die <strong>Stadt</strong> Hückelhoven<br />
sieht eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ihres Versorgungsbereiches im Warengruppenbereich<br />
Bekleidung. Es wird ferner angeregt, die Gesamtverkaufsfläche auf<br />
25.000 m² zu beschränken.<br />
Weiterhin wird hinterfragt, ob eine Ausweitung der Verkaufsflächen im benachbarten Kerngebiet<br />
möglich sei; dies sei zu verhindern.<br />
Zudem bestehen Zweifel an den Grundlagen und der Berechnungsmethode der Auswirkungsanalyse.<br />
Darüber hinaus wird die nicht zutreffende Darstellung der Ist-Situation der <strong>Stadt</strong> Willich kritisiert<br />
und das Fehlen von Aussagen zu den zentralen Versorgungsbereichen der <strong>Stadt</strong>teile<br />
Anrath und Schiefbahn bemängelt.<br />
Verkehr<br />
Es wird angeregt, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplanes stehenden<br />
Veränderungen des Verkehrssystems in der Mönchengladbacher Innenstadt entsprechend<br />
zu untersuchen. Die Leistungsfähigkeit und die Leichtigkeit des Verkehrs müssen<br />
auch bei Herausnahme der Stepgesstraße und Schließung der Viersener Straße zwischen<br />
Steinmetz- und Hindenburgstraße gesichert bleiben. Darüber hinaus werden Anregungen zu<br />
verkehrspolizeilichen Aspekten vorgebracht. Es wird weiterhin angeregt, die erforderlichen<br />
verkehrlichen Maßnahmen vor Baubeginn des Einkaufszentrums umzusetzen. Darüber hinaus<br />
sollte ein frühzeitiges Baustellenmanagement zur Vermeidung von Beeinträchtigungen<br />
der umliegenden Innenstadtbereiche eingerichtet werden.<br />
Zudem sei darauf zu achten, dass der Busverkehr auch bei Veranstaltungen weiterhin über<br />
die Viersener Straße ausweichen könnte. Dies sei entsprechend im Bebauungsplan festzusetzen.<br />
Umwelt<br />
Es wird darauf hingewiesen, zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Zuge<br />
des Planverfahrens mögliche schädliche Umwelteinwirkungen (Luftverunreinigungen, Geräusche,<br />
Erschütterungen, Stäube, Strahlung u. a.), die von Straßenverkehrswegen sowie<br />
von Anlagen i. S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes auf das Schutzgut Mensch einwirken<br />
können, zu untersuchen.<br />
Des Weiteren solle ein entsprechendes Monitoring insb. zur Verkehrslärmentwicklung und<br />
zur Feinstaubproblematik vorgesehen werden.<br />
Es wird angeregt, die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sowie der Hinweis zur Einhaltung<br />
der Vorgaben bezüglich des Bundesnaturschutzgesetzes in die Begründung aufzunehmen.<br />
Darüber hinaus wird angeregt, die Schallimmissionen zur Sicherstellung gesunder Wohn-<br />
und Arbeitsverhältnisse in einem Gutachten zu prüfen. Außer Lärm könnten auch Strahlungen,<br />
Erschütterungen, Verschattung und Feinstaub nachteilige Auswirkungen auf gesunde<br />
Wohn- und Arbeitsverhältnisse haben. Im Rahmen der Umweltprüfung seien die Auswirkungen<br />
zu ermitteln und zu bewerten.<br />
Sonstiges<br />
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Fläche teilweise in einem Bombenabwurfgebiet<br />
liegt. Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Daher wird eine geophysikalische<br />
Untersuchung der zu überbauenden Fläche empfohlen. Im Bereich der Stepgesstraße besteht<br />
der Verdacht von Bombenblindgängern.<br />
Überdies wurde angeregt, kriminalpräventive Aspekte zu berücksichtigen.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 39<br />
Es wird angeregt, an geeigneter Stelle Flächen für die Errichtung einer Ortsnetzumspannstation<br />
vorzusehen. Ferner wurde bestätigt, dass die Flächen im Plangebiet über die bestehende<br />
Mischwasserkanalisation vollständig erschlossen und entwässert sind.<br />
Es wurde darauf hingewiesen, dass eine frühzeitige Abstimmung bezüglich des Ausbaus des<br />
Telekommunikationsnetzes erfolgen sollte.<br />
Im Nachgang zu der formellen frühzeitigen Beteiligung gingen darüber hinaus Schreiben von<br />
der <strong>Stadt</strong> Viersen (20.09.2011 und 03.11.2011) und der <strong>Stadt</strong> Korschenbroich (05.10.2011)<br />
bei der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach ein. Diese wurden am 03.11.2011 beantwortet.<br />
Zudem wurde eine Ergänzung der Auswirkungsanalyse bezüglich der Versorgungsbereiche<br />
Willich-Anrath und -Schiefbahn erstellt und an die <strong>Stadt</strong> Willich versandt.<br />
Mit Ausnahme der Aufnahme von Hinweisen in den Bebauungsplan führt die planerische<br />
Auswertung der Stellungnahmen im Ergebnis nicht zu einer Änderung der Planung.<br />
Diesbezüglich wird auf die umfangreiche Auswertung der Stellungnahmen in den Anlagen<br />
verwiesen (Anlage 1: Auswertung frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB,<br />
Anlage 2: Auswertung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB).<br />
12. Flächenbilanz<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 2,07 ha<br />
mit folgender Unterteilung:<br />
Sondergebiet Einkaufszentrum: ca. 1,63 ha ca. 79 %<br />
davon überbaubare Flächen (ca. 1,63 ha)<br />
Kerngebiet: ca. 0,27 ha ca. 13 %<br />
davon überbaubare Flächen (ca. 0,27 ha)<br />
Verkehrsflächen: ca. 0,18 ha ca. 8 %<br />
13. Bodenordnung<br />
Soweit bodenordnerische Maßnahmen notwendig sind, werden diese über privatrechtliche<br />
Verträge oder im Rahmen eines geordneten Umlegungsverfahrens nach BauGB geregelt.<br />
Sollte es nicht zu einer Einigung bezüglich der benötigten Grundstücke zur Umsetzung des<br />
Bebauungsplanes kommen, wird die <strong>Stadt</strong> prüfen, mittels Umlegungsverfahren die Umsetzung<br />
der Planung zu ermöglichen (s. dazu auch Kapitel 6.1, S. 20).<br />
14. Kostenschätzung<br />
Für die Erarbeitung der städtebaulichen Pläne und der Fachgutachten zum vorliegenden<br />
Bebauungsplan entstehen der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach keine Kosten, da diese vom Investor<br />
des Einkaufszentrums übernommen werden. Durch die unmittelbaren Baumaßnahmen auf<br />
den Bauflächen des Sondergebietes werden der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach ebenfalls keine<br />
Kosten entstehen, da diese vom Investor ausgeführt werden.<br />
Zu den finanziellen Auswirkungen des Bebauungsplanes wird auf die Vergabeentscheidung<br />
des Rates vom 22.12.2010 (s. Beratungsvorlage 986/VIII) verwiesen.<br />
Zur Sicherung und Finanzierung von Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen wurden<br />
bereits im Grundstückskaufvertrag mit dem Investor Vereinbarungen getroffen. Ergänzend<br />
dazu wird vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes ein städtebaulicher Vertrag mit dem<br />
Investor geschlossen.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 40<br />
Die Realisierung des Einkaufszentrums zieht Kosten für die <strong>Stadt</strong> insbesondere durch Infrastrukturmaßnahmen<br />
(Umbau Viersener Str. / Steinmetzstr., Leitungsumverlegungen, Beleuchtung,<br />
Beschilderung, Einrichtung Tempo 40, Ausbau von Knotenpunkten etc.) nach<br />
sich.<br />
Es ergibt sich hierfür eine geschätzte Investitionssumme von netto ca. 5.865.800,- €.<br />
Es entstehen weitere Kosten für die Eintragung des Wegerechtes auf dem Grundstück des<br />
zu errichtenden Einkaufszentrums, Provisionen für die Geschäftsbesorgung für die Grundstücksgeschäfte,<br />
juristische Begleitung etc.<br />
Die Kosten wurden im Rahmen der Vergabeentscheidung vom 22.12.2010 ausführlich erläutert.<br />
Es ist mit zusätzlichen Kosten für Lärmschutzmaßnahmen, die auf Grund zunehmender Verkehrsbelastung<br />
in der Umgebung des Bebauungsplanes umgesetzt werden müssen, zu<br />
rechnen. Diese sind derzeit noch nicht abschließend gutachterlich ermittelt und damit nicht<br />
quantifizierbar. Zur Mitfinanzierung der Maßnahmen wird es Regelungen im städtebaulichen<br />
Vertrag mit dem Investor geben (s.a. Kapitel 15 Städtebaulicher Vertrag).<br />
Mit dem Verkauf der städtischen Grundstücke werden Einnahmen erzielt. Für Teilflächen<br />
(ca. 173 m²) müssen Wieder- bzw. Rückkäufe erfolgen. Über den Kaufvertrag von Dezember<br />
2010 hinaus wird ein weiteres städtisches Grundstück an der Hindenburgstraße in einer<br />
Größe von ca. 480 m² an den Investor veräußert. Darüber hinaus werden Einnahmen in<br />
Form von Sondernutzungsgebühren für die Nutzung des Platzes vor dem Sonnenhaus <strong>als</strong><br />
Interimsfläche für den Investor während der Abbruch- und Bauphase veranschlagt.<br />
Das für die Projektumsetzung notwendige Finanzierungsvolumen ist durch die im Doppelhaushalt<br />
2010/2011 dargestellte Projektfinanzierung abgedeckt.<br />
15. Städtebaulicher Vertrag<br />
Zur Sicherung und Finanzierung von Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen werden<br />
<strong>Stadt</strong> und Vorhabenträger des Einkaufszentrums vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes<br />
einen Städtebaulichen Vertrag schließen, in dem die Verantwortlichkeiten und die<br />
Kostentragung bei Realisierung der Planung, Folgemaßnahmen außerhalb des Plangebiets,<br />
Herstellung von Erschließungsmaßnahmen, Fassadengestaltungen, Platzgestaltungen,<br />
Dachbegrünungen, Verkehrsregelungen, Lärmschutzmaßnahmen, Einzelheiten des Betriebs<br />
des Einkaufszentrums, Öffentliche Geh- und Durchgangsrechte, Bauverpflichtung, Verkaufsflächen,<br />
Sortimente, Gastronomiebetriebe und weitere übliche vertragliche Vereinbarungen<br />
geregelt werden.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 41<br />
TEIL B – UMWELTBERICHT<br />
16. Umweltbericht<br />
Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind für Vorhaben, welche<br />
aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt<br />
haben können (gemäß UVPG Anlage 1) im Rahmen einer Umweltprüfung die Auswirkungen<br />
auf die Umwelt umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Das Projekt<br />
ist der Nr. 18.8 der Anlage 1 des UVPG zuzuordnen, wonach eine allgemeine Vorprüfung<br />
des Einzelfalls gem. § 3c UVPG vorgeschrieben ist. Gemäß § 17 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls im Aufstellungsverfahren<br />
eines Bebauungsplanes <strong>als</strong> Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches<br />
(BauGB) durchgeführt.<br />
16.1 Planungsvorgaben und Grundlagen<br />
16.1.1 Planungsanlass und -ziele<br />
Es bedarf aufgrund der Aufgabe der kulturellen Nutzung des <strong>Stadt</strong>theaters, des Leerstandes<br />
von Einzelhandelsflächen und dem daraus resultierenden Attraktivitätsmangel im Kernbereich<br />
der Innenstadt von Mönchengladbach einer städtebaulichen Neuordnung und Aufwertung<br />
dieses Bereiches. Auf den Flächen des ehemaligen <strong>Stadt</strong>theaters, der Theatergalerie<br />
und des Lichthofes im Bereich zwischen Hindenburgstraße, Viersener Straße und Steinmetzstraße<br />
soll ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ entstehen.<br />
Um einen durchgehenden Fußgängerbereich im Umfeld des Einkaufszentrums sowie in der<br />
Hindenburgstraße zu schaffen, soll darüber hinaus im Bereich der Viersener Straße zwischen<br />
Steinmetzstraße und Hindenburgstraße sowie im Kreuzungsbereich der Hindenburgstraße<br />
die planungsrechtliche Voraussetzung für die Umwidmung der Verkehrsfläche in eine<br />
Fußgängerzone geschaffen werden.<br />
Diesbezüglich sind Planung und Realisierung hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung<br />
und Ordnung zur Sicherung der zentralen Stellung der Innenstadt Mönchengladbach gemäß<br />
§ 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.<br />
16.1.2 Rechtliche Grundlagen<br />
Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 2a BauGB ist der Begründung des Bauleitplanes ein<br />
Umweltbericht beizufügen. In diesem werden die aufgrund der Umweltprüfung gemäß § 2<br />
Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargelegt.<br />
16.1.3 Inhalte des Bebauungsplanes<br />
Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 720/N wird ein Sondergebiet ausgewiesen, welches<br />
der Unterbringung eines Einkaufszentrums dient. Neben der Hauptnutzung der Einzelhandelsbetriebe<br />
werden auch Schank- und Speisewirtschaften, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,<br />
konsumnahe Dienstleistungen, die dem Einkaufszentrum zugeordneten Anlagen<br />
für die Verwaltung, Büros und Praxen, Stellplätze sowie Nebenanlagen für den durch die<br />
Nutzung innerhalb des Sondergebietes verursachten Bedarfs zugelassen. Die Beschränkung<br />
der Gesamtverkaufsfläche ist auf maximal 26.000 m² festgesetzt. Das Parkhaus an der<br />
Steinmetzstraße wird erhalten und in das Sondergebiet einbezogen.<br />
Die bestehende Kerngebietsnutzung im Bereich der Hindenburgstraße wird gesichert.<br />
Die vorgesehene durchgehende Fußgängerzone im Bereich der Viersener Straße zwischen<br />
Steinmetzstraße und Hindenburgstraße sowie im Kreuzungsbereich der Hindenburgstraße<br />
wird <strong>als</strong> Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerzone mit Radverkehr“<br />
bzw. „Fußgängerzone mit Radverkehr und Busspur“ festgesetzt.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 42<br />
16.2 Planungsvorgaben und Umweltziele<br />
Der Regionalplan (GEP 99) stellt den Bereich des Bebauungsplangebietes <strong>als</strong> „Allgemeinen<br />
Siedlungsbereiche“ (ASB) dar. Die vorgesehene Nutzung entspricht somit den Zielen des<br />
Regionalplanes. Parallel zum Bebauungsplan wird der Flächennutzungsplan entsprechend<br />
geändert.<br />
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,<br />
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die<br />
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.<br />
Im Umweltplan (Umweltplan Mönchengladbach, Stand 2005, Institut für Landschaftsentwicklung<br />
und <strong>Stadt</strong>planung, Essen) der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach ist die Innenstadt ein Bereich,<br />
welcher durch stark verdichtete Bebauung gekennzeichnet ist. Damit verbunden ist eine erhebliche<br />
Minderung der stadtökologischen Qualität. Für den Siedlungsraum steht im Wesentlichen<br />
der Erhalt des Status Quo bzw. die Entwicklung zu einem günstigeren Zustand.<br />
Folgende Verbesserungsziele werden im Umweltplan angestrebt:<br />
• Vermeidung schleichender Verdichtung von durchgrünten Gebieten;<br />
• Erhalt und qualitative Weiterentwicklung der Grünflächen;<br />
• Förderung von Grünvernetzung in der <strong>Stadt</strong>;<br />
• Förderung und Entwicklung des Freiflächensystems.<br />
Mit der vorgesehenen Umnutzung im Bereich des ehemaligen <strong>Stadt</strong>theaters wird dem<br />
Grundsatz Rechnung getragen, durch Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von<br />
Flächen in bereits bebauten Gebieten mit Grund und Boden sparsam umzugehen.<br />
16.3 Methodik und technische Verfahren<br />
Die Beschreibung und Bewertung der Umwelt erfolgt auf Grundlage der Auswertung der Daten<br />
aus den vorliegenden Gutachten<br />
• Umwelttechnische Untersuchung und Begutachtung - arccon Ingenieurgesellschaft<br />
mbH, Dezember 2010,<br />
• Verkehrstechnische Untersuchung zu den verkehrlichen Auswirkungen durch die Ansiedlung<br />
eines Handels- und Dienstleistungszentrums - Ingenieurgesellschaft Stolz<br />
mbH (IGS), Juli 2011,<br />
• Artenschutzprüfung - Hamann & Schulte, Juni 2011,<br />
• Luftschadstoffuntersuchung - Peutz Consult, August 2011,<br />
• Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 720/N - TÜV Rheinland Energie<br />
und Umwelt GmbH, September 2011<br />
• Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 720/N - Dekra, November<br />
2011<br />
16.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
16.4.1 Schutzgut Mensch<br />
16.4.1.1 Lärm<br />
Die Grundlage der schalltechnischen Beurteilung in der Bauleitplanung bilden die Orientierungswerte<br />
nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Nach der Norm sind<br />
dies Werte zur Berücksichtigung eines angemessenen Schallschutzes bei der städtebaulichen<br />
Planung.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 43<br />
Es kann, ausgehend vom bestehenden bzw. geplanten Recht aufgrund der tatsächlichen<br />
örtlichen Verhältnisse, im Untersuchungsbereich von folgendem Schutzanspruch ausgegangen<br />
werden:<br />
• Bebauung im Bereich Steinmetzstraße: nördlich MI-Gebiet, im südlichen Bereich MK-<br />
Gebiet<br />
• Bebauung im Bereich Bismarckstraße: MK-Gebiet<br />
• Bebauung im Bereich Hindenburgstraße: MK-Gebiet.<br />
Anlagenlärm<br />
Beim Anlagenlärm handelt es sich im vorliegenden Falle um den Gewerbelärm ausgehend<br />
von dem Betriebsgelände des geplanten Einkaufszentrums. Die im Rahmen der Bauleitplanung<br />
anzuwendende DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ verweist hinsichtlich der<br />
Beurteilung von Anlagenlärm auf die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG<br />
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).<br />
Der Ermittlung der Geräuschemissionen des geplanten Einkaufszentrums liegen Angaben<br />
zum geplanten Betriebsgeschehen zugrunde sowie Fachgutachten des Ingenieurbüros IGS<br />
zu dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen.<br />
Bei dem geplanten Einkaufszentrum sind folgende Geräuschquellen maßgebend:<br />
- Kundenverkehr,<br />
- Lieferverkehr und Verladungen,<br />
- Technische Anlagen.<br />
Zur Ermittlung und Beurteilung der Betriebsgeräusche nach TA Lärm sind vom Fahrverkehr<br />
nur die Fahrbewegungen auf dem Betriebsgelände (= Fahrzeuggeräusche) zu berücksichtigen.<br />
Der Fahrverkehr auf öffentlichen Straßen (= Verkehrsgeräusche) ist davon getrennt zu betrachten.<br />
Da es sich um eine Neuplanung handelt, ist für die technischen Anlagen die Einhaltung des<br />
aktuellen Standes der Technik zur Lärmminderung sicher. Der Nachweis ist im nachgeschalteten<br />
Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.<br />
Die Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche des geplanten Einkaufszentrums halten die<br />
Immissionsrichtwerte tags und nachts nach TA Lärm an allen betrachteten Immissionsorten<br />
und damit in der gesamten umliegenden schutzbedürftigen Nachbarschaft ein. Es bestehen<br />
an allen Immissionsorten noch schalltechnische Reserven. Diese gutachterliche Aussage<br />
berücksichtigt bereits, dass das nördlich der Steinmetzstraße gelegene Grundstück Croonsallee<br />
28 <strong>als</strong> Mischgebiet derzeit überplant wird. Ein entsprechender Aufstellungsbeschluss<br />
wird derzeit politisch beraten.<br />
Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm, wonach auch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen<br />
den Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr <strong>als</strong> 30 dB und in der Nacht um nicht mehr<br />
<strong>als</strong> 20 dB überschreiten dürfen, wird ebenfalls erfüllt.<br />
Verkehrslärm<br />
Grundlage für die Berechnung der Lärmimmissionen der das Plangebiet umgebenden Straßen<br />
sind die Verkehrsmengen gemäß dem Verkehrsgutachten (Verkehrsuntersuchung, Ingenieurgesellschaft<br />
Stolz IGS).<br />
Die Bildung der Beurteilungspegel der Straßenverkehrsgeräusche erfolgt nach RLS-90. Für<br />
die Bewertung der Verkehrslärmimmissionen in der Bauleitplanung sind - anders <strong>als</strong> bei Anlagenlärm<br />
- keine Richtwerte / Grenzwerte festgelegt, die zwingend einzuhalten sind.<br />
Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen werden von einem Vorhaben i. d. R. dann ausgelöst,<br />
wenn<br />
• die Orientierungswerte / Immissionsgrenzwerte künftig unzumutbar überschritten<br />
werden und der Einfluss der anlagenbedingten Verkehrsgeräusche „wesentlich“ ist,<br />
d.h. > 3 dB beträgt,<br />
• künftig Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und/oder 60 dB(A) nachts erreicht oder<br />
weitergehend überschritten werden. Eine „wesentliche“ Änderung um mindestens<br />
3 dB ist in diesem Falle nicht mehr maßgeblich.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 44<br />
Im vorliegenden Fall werden folgende Szenarien betrachtet:<br />
• Prognose-Nullfall 2020<br />
Inklusive der allgemeinen Verkehrssteigerung, aber ohne den Verkehr durch die Umsetzung<br />
der Planung.<br />
• Prognose-Mitfall 2020<br />
Inklusive der allgemeinen Verkehrssteigerung und mit der Umsetzung der Planung.<br />
Ausgangsbasis der Berechnungen sind die nach der Richtlinie RLS-90 anhand von Verkehrsdaten<br />
berechneten Schallemissionspegel Lm,E, die auf einen Abstand von 25 m zur Mittelachse<br />
des Verkehrsweges bezogen sind.<br />
Bezüglich der Verkehrsbelastungen auf den hier immissionsrelevanten Straßenabschnitten<br />
wurde vom Ingenieurbüro IGS ein detailliertes Verkehrsgutachten erstellt.<br />
Die Beurteilung der Verkehrslärmsituation stellt sich für die unmittelbar an die maßgeblichen<br />
Straßen angrenzenden Bebauungen wie folgt dar:<br />
Steinmetzstraße:<br />
Die Steinmetzstraße wird dem Bestand nach <strong>als</strong> Mischgebiet (MI) eingestuft.<br />
• Orientierungswerte Verkehrslärm nach DIN 18005:<br />
60 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts<br />
Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV (hilfsweise):<br />
64 dB(A) tags / 54 dB(A) nachts<br />
• Beurteilungspegel Lr des Verkehrslärms (Nullfall 2020 ohne Einkaufszentrum):<br />
Zur Straße nächstgelegene Häuser: Lr,tags bis zu 70 dB(A), Lr,nachts bis zu 60 dB(A)<br />
• Beurteilungspegel Lr des Verkehrslärms (Prognose 2020 mit Einkaufszentrum):<br />
Zur Straße nächstgelegene Häuser: Lr,tags bis zu 71 dB(A), Lr,nachts bis zu 61 dB(A)<br />
Bismarckstraße:<br />
Die Bismarckstraße ist <strong>als</strong> Kerngebiet (MK) ausgewiesen.<br />
• Orientierungswerte Verkehrslärm nach DIN 18005:<br />
65 dB(A) tags / 55dB(A) nachts<br />
Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV (hilfsweise):<br />
64 dB(A) tags / 54 dB(A) nachts<br />
• Beurteilungspegel Lr des Verkehrslärms (Nullfall 2020 ohne Einkaufszentrum):<br />
Zur Straße nächstgelegene Häuser: Lr,tags bis zu 75 dB(A), Lr,nachts bis zu 66 dB(A)<br />
• Beurteilungspegel Lr des Verkehrslärms (Prognose 2020 mit Einkaufszentrum):<br />
Zur Straße nächstgelegene Häuser: Lr,tags bis zu 76 dB(A), Lr,nachts bis zu 67 dB(A)<br />
Die Verkehrslärmpegel überschreiten die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zur DIN 18005,<br />
Teil 1 und Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sowohl im Nullfall <strong>als</strong> auch im Mitfall an<br />
der Steinmetz- und der Bismarckstraße deutlich. Werte von 70 dB(A) tags/ 60 dB(A) nachts<br />
werden entlang der gesamten Straßenzüge bereits im Nullfall erreicht bzw. überschritten. An<br />
solchen lärmbelasteten Bebauungen stellt jegliche (auch nur geringfügige) Erhöhung eine<br />
zur Lärmvorsorge zwingende wesentliche Änderung dar. Im Bereich der zurückgenommenen<br />
Verkehrsfläche der Viersener Straße / Stepgesstraße reduzieren sich die zu erwartenden<br />
Schallimmissionen.<br />
Weitere Umgebung<br />
In der Verkehrsuntersuchung erfolgte aufgrund der geplanten Nutzung und der Sperrung der<br />
Viersener Straße eine großräumige Betrachtung des Straßennetzes Mönchengladbachs. In<br />
der schalltechnischen Untersuchung wurde das Umfeld des Plangebietes analog der Verkehrsuntersuchung<br />
betrachtet.<br />
Die Gesamtlärmsituation auf Grundlage des Prognosehorizonts 2020 der zu erwartenden<br />
Verkehrsmengen weist bereits ohne das zusätzliche Fahrtenaufkommen durch die Umsetzung<br />
der Planung eine typisch großstädtische Verkehrslärmsituation auf. In weiten Teilen<br />
des untersuchten Gebietes liegen die errechneten Werte auch ohne die zusätzlichen Fahrten<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 45<br />
durch die Umsetzung der Planung bei über 70 dB(A) am Tage und über 60 dB(A) in der<br />
Nacht.<br />
Durch die Umsetzung der Planung werden sich nach Maßgabe der schalltechnischen Untersuchungen<br />
die Verkehrslärmimmissionen in einzelnen Straßen erhöhen. Dabei sind die<br />
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes ausgelösten Zusatzverkehrslärmbelastungen in<br />
Höhe von < 1 dB nach den Erkenntnissen der Akustik für den Menschen nicht wahrnehmbar.<br />
In den Straßenabschnitten, in denen keine Erhöhung der Verkehrsbelastung stattfinden, sind<br />
aufgrund dessen auch keine Erhöhungen der Schallimmissionen zu erwarten.<br />
Bewertung<br />
In den betrachteten Straßenabschnitten ist eine mittlere bis hohe Belastung durch Verkehrslärm<br />
gegeben. Durch die Umsetzung der Planung wird sich diese Belastung im unmittelbaren<br />
Umfeld an der Viersener Straße / Stepgesstraße reduzieren, in Teilabschnitten in der Umgebung<br />
des Plangebietes allerdings weiter erhöhen. Durch die Immissionen des geplanten<br />
Sondergebietes ist nur eine geringe Umwelterheblichkeit gegeben.<br />
16.4.1.2 Luftschadstoffe<br />
Im Gutachten (Luftschadstoffuntersuchung, Peutz Consult) wurde die Immissionsbelastung<br />
durch die Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) für das<br />
Plangebiet und die nähere Umgebung untersucht.<br />
Diese wurde mit dem Programm MISKAM 5.02 auf der Grundlage der Verkehrsmengen gemäß<br />
dem Verkehrsgutachten (Verkehrsuntersuchung, Ingenieurgesellschaft Stolz IGS), der<br />
spezifischen Abgasemissionen gemäß HEBFA 3.1 sowie ergänzenden Angaben zu Lkw-<br />
Anteilen, Tempolimits und Fahrspuren für den Null- und den Planfall berechnet.<br />
Als Prognosejahr für die Luftschadstoffuntersuchung wurde das Jahr der geplanten Fertigstellung<br />
2014 verwendet.<br />
Planvarianten<br />
Im Rahmen dieser Untersuchung wurden zwei Planvarianten untersucht. Zum einen der<br />
„Planfall" mit Sperrung der Viersener Straße und Einrichtung einer Fußgängerzone sowie die<br />
„Planfall-Variante" mit einer Beibehaltung einer zweispurigen Durchfahrtsmöglichkeit im Bereich<br />
der Viersener Straße.<br />
Die Planfall-Variante führt zu einer gleichmäßigen Verteilung der Verkehrsströme im gesamten<br />
Untersuchungsgebiet. Dagegen wird die Bismarckstraße im Planfall durch die Sperrung<br />
der Viersener Straße eine Zusatzbelastung durch Kraftfahrzeugverkehr erfahren, verbunden<br />
mit einer Erhöhung der Luftschadstoffimmissionen.<br />
Im Vergleich der Varianten untereinander ist festzustellen, dass sich im Bereich der Viersener<br />
Straße im Planfall infolge der Einrichtung einer Fußgängerzone eine deutliche Entlastung<br />
der lokalen Luftschadstoffsituation ergibt. Dagegen ergibt sich in der Planfall-Variante neben<br />
den höheren Verkehrsmengen insbesondere durch die Verengung des Straßenraumes im<br />
Bereich der Viersener Straße eine deutliche Erhöhung der Luftschadstoffimmissionen.<br />
Im Bereich der Bismarckstraße stellt sich die Planfall-Variante günstiger dar <strong>als</strong> der Planfall.<br />
Jedoch kommt es in beiden Fällen gegenüber dem Nullfall zu einer Erhöhung der Luftschadstoffimmissionen.<br />
Für die Steinmetz- und Hindenburgstraße ergeben sich nur marginale Unterschiede zwischen<br />
den Planvarianten.<br />
Feinstaub (Particulate Matter PM10)<br />
Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen zeigen eine Einhaltung des Jahresmittelwertes<br />
für PM10 von 40 μg/m³ an allen betrachteten Immissionsorten im Nullfall sowie im Planfall im<br />
gesamten Untersuchungsgebiet. Die höchsten Immissionswerte liegen im Bereich der Bismarckstraße<br />
vor.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 46<br />
Im Vergleich des Planfalles mit dem Nullfall ergeben sich im Bereich der Viersener, der Kaiser-<br />
und der Stepgesstraße Minderungen der PM10-Immissionen von bis zu 3,3 μg/m³ bedingt<br />
durch die teilweise Umwandlung der Viersener Straße im Abschnitt zwischen Steinmetzstraße<br />
und Hindenburgstraße in eine Fußgängerzone. Das etwas höhere Verkehrsaufkommen<br />
des Einkaufszentrums und die Einrichtung der o.g. Fußgängerzone führen zu einer<br />
Umverteilung des Verkehrs auf die Bismarck- und Steinmetzstraße. Hieraus ergeben sich<br />
Erhöhungen der Feinstaub (PM10)-Immissionen um bis zu 1,8 μg/m³.<br />
Für die Planfall-Variante ergibt sich gegenüber dem Nullfall eine Erhöhung der Feinstaub<br />
(PM10)-Immissionen an fast allen Immissionsorten, außer an der Viersener Straße an der<br />
Fassade des C&A Gebäudes, bis zu 1,6 μg/m³. Hier ergibt sich eine deutliche Erhöhung der<br />
Immissionen gegenüber dem Nullfall um 8,4 μg/m³. Ursache ist im Wesentlichen die Einengung<br />
des Straßenraumes bedingt durch den geplanten Baukörper und der damit verbundenen<br />
schlechteren Durchlüftung des Straßenraumes.<br />
Gegenüber dem Planfall ergeben sich durch die Planfall-Variante (Viersener Straße 2-spurig<br />
offen) Minderungen der Feinstaub-(PM10)-Immissionen in der Bismarckstraße. Die vorliegenden<br />
Immissionen liegen jedoch immer noch über denen des Nullfalles. Im Bereich der<br />
Kaiserstraße und insbesondere der 2-spurigen Viersener Straße ergeben sich für die Planfall-Variante<br />
deutliche Erhöhungen der Immissionen gegenüber dem Planfall mit einer Fußgängerzone<br />
im Bereich der Viersener Straße.<br />
Im Bereich der Hindenburgstraße ergeben sich an den betrachteten Immissionsorten keine<br />
und im gesamten Verlauf der Straße nur sehr geringe Veränderungen der Feinstaubkonzentrationen.<br />
Nach Erkenntnissen des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW<br />
(LANUV NRW) kommt es ab einem Jahresmittelwert > 32 μg/m mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
zu mehr <strong>als</strong> 35 Überschreitungstagen mit einem Tagesmittelwert > 50 μg/m³. Im Nullfall ist<br />
dies mit einem berechneten Jahresmittelwert bis 35,1 μg/m³ im Bereich der Bismarckstraße<br />
wahrscheinlich. Der bestehende Bereich entlang der Bismarckstraße mit mehr <strong>als</strong> 35 Überschreitungstagen<br />
weitet sich in dem Planfall gegenüber dem Nullfall aus.<br />
Für die Planfall-Variante liegen Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM10) von bis 35,6 μg/m³<br />
vor. Der bestehende Bereich mit mehr <strong>als</strong> 35 Überschreitungstagen entlang der Bismarckstraße<br />
weitet sich in der Planfall-Variante gegenüber dem Nullfall aus. Im Bereich der 2spurig<br />
offenen Viersener Straße kommt es erstm<strong>als</strong> zu mehr <strong>als</strong> 35 Überschreitungstagen.<br />
Feinstaub (Particulate Matter PM2,5)<br />
Der Jahresmittelwert für Feinstaub PM2,5 von 25,71 μg/m³ mit Toleranzmarge wird im Null-<br />
und Planfall an den Immissionsorten im Bereich der Bismarckstraße mit Jahresmittelwerten<br />
bis zu 29,8 μg/m³ um bis zu 4,0 μg/m³ im Nullfall und mit 31,5 μg/m³ um bis zu 5,7 μg/m³ im<br />
Planfall überschritten. Im Planfall ergeben sich somit im Bereich der Bismarckstraße Erhöhungen<br />
der Feinstaub-(PM2,5)-Immissionen um bis zu 1,9 μg/m³.<br />
Im Verlauf der Viersener- und Stepgesstraße gehen der Jahresmittelwert für PM2,5 bedingt<br />
durch die neue Fußgängerzone um bis zu 3,3 μg/m³ zurück. Im Verlauf der Hindenburgstraße<br />
ergeben sich nur minimale Veränderungen der Immissionssituation bedingt durch Änderungen<br />
im Windfeld durch die neuen Gebäudekörper des Einkaufszentrums.<br />
Für die Planfall-Variante liegen die höchsten Feinstaub-(PM2,5)-Immissionen mit bis zu<br />
30,3 μg/m³ im Bereich der Bismarckstraße vor. An den weiteren Immissionsorten in der Bismarck-,<br />
Hindenburg- und Viersener Straße liegen ebenfalls Überschreitungen des Jahresmittelwertes<br />
von 25,83 μg/m³ mit Toleranzmarge vor. Im Bereich des Immissionsortes an der<br />
Fassade des C&A-Gebäudes in der Viersener Straße ergeben sich die größten Erhöhungen<br />
der Feinstaub-(PM2,5)-Immissionen aufgrund der Einengung von vier auf zwei Spuren be-<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 47<br />
dingt durch den neuen Baukörper und der damit verbundenen schlechteren Durchlüftung des<br />
Straßenraumes.<br />
Stickstoffdioxid (NO2)<br />
Bei Stickstoffdioxid (NO2) wird der Jahresmittelwert von 40 μg/m³ im Null- und im Planfall in<br />
weiten Teilen des Untersuchungsgebietes bereits heute mit Jahresmittelwerten bis zu<br />
59,8 μg/m³ deutlich überschritten, im Planfall bis zu 62,6 μg/m³. Die Bereiche mit Überschreitungen<br />
liegen im Nullfall an der Bismarck-, Steinmetz-, Hindenburgstraße sowie in Teilen der<br />
Viersener Straße.<br />
Im Bereich der Bismarckstraße ergeben sich im Planfall gegenüber dem Nullfall eine Erhöhung<br />
des Stickstoffdioxidjahresmittelwertes um bis zu 3,0 μg/m³, jedoch ebenfalls Minderungen<br />
der Immissionen im Bereich der Viersener Straße um bis zu 10,1 μg/m³, beides bedingt<br />
durch die Einrichtung der neuen Fußgängerzone und der damit verbunden Umlenkungen der<br />
Verkehrsströme.<br />
Im Verlauf der Hindenburgstraße erhöhen sich die Immissionen bis zu 3,8 μg/m³ bedingt<br />
durch Änderungen im Windfeld durch die geplanten Baukörper.<br />
Für die Planfall-Variante liegen entlang der Straßen Bismarck-, Viersener-, Stepges-, Steinmetz-<br />
und Hindenburgstraße Überschreitungen des Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid<br />
(NO2) vor. Dies ist bedingt durch die Verkehrszunahmen durch die Zusatzverkehre des geplanten<br />
Einkaufszentrums, der 2-spurig offenen Stepgesstraße und die damit verbundene<br />
Einengung des Straßenraumes. Die höchsten Immissionen liegen bei 60,7 μg/m³ im Bereich<br />
der Bismarckstraße und bei 57,4 μg/m³ im Bereich der 2-spurig offenen Viersener Straße<br />
vor.<br />
Weitere Umgebung<br />
Nullfall:<br />
Im Bereich entlang der B 230/ L 381 (Waldnieler Straße, Hittastraße, Speicker Straße,<br />
Fliethstraße, Korschenbroicher Straße) liegen im Nullfall bereits hohe Verkehrsbelastungen<br />
vor. In den meisten Bereichen ist eine einseitige Straßenrandbebauung vorhanden, so dass<br />
Grenzwertüberschreitungen aufgrund der gegebenen Durchlüftung nicht zu erwarten sind.<br />
In Bereichen mit beidseitig geschlossener Bebauung sowie an den Kreuzungen Flieth-/ Korschenbroicher-/<br />
Rathenau-/ Theodor-Heuss-Straße/ Berliner Platz können insbesondere<br />
Überschreitungen der Jahresmittelwerte für Stickstoffoxide vorliegen.<br />
Planfall:<br />
Im Planfall ergeben sich durch die Umverteilung der Verkehrsströme im Straßennetz im Bereich<br />
der Viersener Straße / Stepgesstraße Minderungen der Luftschadstoffemissionen.<br />
Ebenfalls wird es zu Minderungen der Emissionen im Bereich des Berliner Platzes kommen.<br />
Auf der Rathenaustraße sind Zusatzemissionen zu erwarten. Aufgrund der Straßensituation<br />
ist aber nicht anzunehmen, dass nennenswerte Auswirkungen auf die Luftschadstoffsituation<br />
entstehen.<br />
Insgesamt sind bei einer Immissionsbetrachtung nur geringfügige Veränderungen zu erwarten.<br />
Planfall-Variante:<br />
Mit Beibehaltung der zweispurigen Durchfahrt Viersener Straße verteilen sich die Zusatzverkehre<br />
gleichmäßig im Straßennetz. Auch hier sind daher bei einer Immissionsbetrachtung<br />
nur geringfügige Veränderungen zu erwarten. Allerdings kommt es bei dieser Variante zu<br />
einer Erhöhung der Schadstoffimmissionen im Bereich der Stepgesstraße im Vergleich zum<br />
Planfall. Die erhöhten Werte resultieren aus einer schlechteren Durchlüftung durch den eingeengten<br />
Straßenraum. Diesbezüglich steht diese Lösung der angestrebten umfassenden<br />
Aufwertung der Fußgängerzone und Verbesserung der Qualität des Einkaufens an dieser,<br />
von Fußgängern hochfrequentierten Stelle entgegen.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 48<br />
Für den gesamten Bereich wird derzeit von der Bezirksregierung <strong>als</strong> zuständige Immissionsbehörde<br />
ein Luftreinhalteplan aufgestellt. Die durch Planungen sich ergebenden Veränderungen<br />
werden in den Fortschreibungen der Luftreinhalteplanung berücksichtigt.<br />
Bewertung<br />
In den betrachteten Straßenabschnitten ist eine mittlere bis hohe Umwelterheblichkeit durch<br />
die bereits bestehende Situation sowie die durch die Umsetzung der Planung bedingten Veränderung<br />
der Luftschadstoffimmissionen gegeben. In einigen Straßenabschnitten, insbesondere<br />
in der Bismarckstraße, werden bislang schon gegebene Überschreitungen der Grenzwerte<br />
durch die Umsetzung der Planung weiter gesteigert. Diese Bereiche sind daher in den<br />
Luftreinhalteplan aufzunehmen, um durch eine geeignete Kombination der in Betracht kommenden<br />
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten<br />
werden.<br />
16.4.1.3 Altlasten<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes verzeichnet das Altlastenverdachtsflächenkataster<br />
zwei Altlast(verdachts)flächen:<br />
• Im Bereich des bestehenden Parkhauses Theatergalerie befindet sich eine ehemalige<br />
chemische Reinigung,<br />
• ca. 50 m südwestlich befindet sich ein ehemaliger Rohstoffhandel.<br />
Da das Parkhaus erhalten bleibt, sind im Rahmen der hier anstehenden Planungen keine<br />
speziellen weiteren Untersuchungen erforderlich.<br />
Bewertung<br />
Durch die vorhandenen Altlastverdachtsflächen ist eine geringe Umwelterheblichkeit gegeben.<br />
16.4.2 Schutzgut Flora und Fauna<br />
Die Flächen innerhalb des Plangebietes sind nach derzeit bestehendem Planungsrecht (Bebauungsplan<br />
Nr. 197/III) vollständig überbaubar bzw. <strong>als</strong> Verkehrsflächen ausgewiesen.<br />
Aufgrund dessen ist gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe<br />
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind bzw. zulässig waren.<br />
Aufgrund der nahezu vollständigen Versiegelung sowie des nicht Vorhandenseins von Gehölzbeständen<br />
und Gewässern ist das Lebensraumpotenzial für planungsrelevante Arten <strong>als</strong><br />
sehr gering einzuschätzen. Um dennoch abzuklären, ob durch die spätere Umsetzung der<br />
Planung Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG<br />
ausgelöst werden könnten, wurde im Zuge des Bauleitplanverfahrens eine Artenschutzprüfung<br />
(ASP) durchgeführt.<br />
Die ASP kommt zu dem Ergebnis, dass folgende planungsrelevanten Arten, die dem Lebensraumtyp<br />
„Gebäude“ zuzuordnen sind, von dem Planvorhaben nicht betroffen sind, da ihr<br />
Vorkommen im bzw. ein funktionaler Bezug zum Plangebiet ausgeschlossen werden kann<br />
oder da sie das Plangebiet auch während und nach Umsetzung des Vorhabens uneingeschränkt<br />
nutzen können:<br />
• Fledermäuse (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler,<br />
Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus)<br />
• Europäische Vogelarten (Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Turmfalke)<br />
Alle weiteren im Plangebiet nachgewiesenen, nicht gefährdeten Vogelarten sind weit verbreitet,<br />
allgemein häufig und ungefährdet. Ihre Populationen befinden sich sowohl auf lokaler <strong>als</strong><br />
auch auf biogeografischer Ebene in einem günstigen Erhaltungszustand, so dass Beeinträchtigungen<br />
auf Populationsebene auszuschließen sind.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 49<br />
Insgesamt ist festzustellen, dass die o.g. planungsrelevanten Arten von dem, durch die Festsetzung<br />
des Bebauungsplanes zulässigen Vorhaben nicht betroffen sind.<br />
Bewertung<br />
Für Schutzgut Flora und Fauna ist keine bzw. eine geringe Umwelterheblichkeit gegeben.<br />
16.4.3 Schutzgut Boden<br />
Die Flächen innerhalb des Plangebietes sind zur Zeit bereits überwiegend versiegelt.<br />
Unterhalb der Oberflächenbefestigungen bzw. des Oberbodens stehen Auffüllungen in einer<br />
Tiefe von 1,2 m bis zu 7,3 m an.<br />
Die Bewertung der Bodenproben aus gewachsenem Boden ergab keine Hinweise auf<br />
Schadstoffanreicherungen. Die Auffüllungen wurden hinsichtlich der abfallwirtschaftlichen<br />
Bewertung untersucht. Unter Zugrundelegung der Bewertung der Länderarbeitsgemeinschaft<br />
Abfall (LAGA) ist das Auffüllungsmaterial in die Einbauklasse Z 2 einzustufen.<br />
Die natürlichen Bodenverhältnisse sind durch den hohen Versiegelungsgrad und die unterschiedlich<br />
starken Auffüllungen bereits nachhaltig gestört.<br />
Die Planung stellt im Rahmen der Innenentwicklung eine Art Flächenrecycling dar, die dem<br />
Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden entspricht und<br />
somit positiv zu bewerten ist.<br />
Bewertung<br />
Für das Schutzgut Boden ist keine Umwelterheblichkeit gegeben.<br />
16.4.4 Schutzgut Wasser<br />
Das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 720/N liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten.<br />
Fließ- und Stillgewässer kommen im Plangebiet sowie in relevanter Umgebung nicht vor.<br />
Die Grundwasserfließrichtung im Plangebiet ist nach Osten ausgerichtet und der zu erwartende<br />
Flurabstand beträgt ca. 10,0 m.<br />
Da das Plangebiet bereits heute vollflächig versiegelt ist und auch nach Umsetzung der Planung<br />
bleiben wird, sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten.<br />
Die Entsorgung des Schmutzwassers sowie des anfallenden Niederschlagswassers erfolgt<br />
über das bestehende Kanalnetz (Mischwasserkanal) in den Verkehrsflächen der Steinmetzstraße,<br />
Viersener Straße und Hindenburgstraße.<br />
Bewertung<br />
Für das Schutzgut Wasser ist keine Umwelterheblichkeit gegeben.<br />
16.4.5 Schutzgut Klima<br />
In der <strong>Stadt</strong>klimauntersuchung Mönchengladbach (Bewertungskarte Klima/Luft 2006) liegt<br />
das Plangebiet in einer thermisch und lufthygienisch belasteten, verdichteten Siedlungsfläche<br />
mit hoher Empfindlichkeit gegenüber einer weiteren Nutzungsintensivierung.<br />
Zu diesen Siedlungsflächen gehören in erster Linie die dicht bebauten, überwärmten und<br />
lufthygienisch belasteten Kernstadtbereiche von Mönchengladbach und Rheydt. Die das<br />
Plangebiet umgebenden Straßen werden in der Bewertungskarte <strong>als</strong> Straßenabschnitte mit<br />
kritischer Schadstoffbelastung dargestellt. Zudem wird der Bereich um den Berliner Platz<br />
gemäß Luftgüteindex 2005 <strong>als</strong> Bereich mit geringer Luftgüte eingestuft. Entwicklungsziel<br />
hierfür ist eine Verringerung von Emissionen aus Verkehr.<br />
Durch die Schließung der Viersener Straße für den Kfz-Verkehr erfolgen im Bereich des Berliner<br />
Platzes eine deutliche Reduzierung der Verkehre und damit auch eine Verringerung der<br />
Emissionen. Demzufolge wird dem Entwicklungsziel für den Bereich Berliner Platz entsprochen.<br />
Im Bereich der Viersener Straße / Hindenburgstraße wird durch die Sperrung ebenfalls eine<br />
Verringerung der Emissionen durch Verkehr und somit eine deutliche Aufwertung der Aufenthaltsqualität<br />
im Innenstadtbereich erreicht.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 50<br />
Zudem ist in Kombination mit der Schließung der Viersener Straße zwischen Steinmetz- und<br />
Hindenburgstraße für den Kfz-Verkehr ein städtebaulich markanter Platz in zentraler Lage an<br />
der Fußgängerzone geplant. Dieser Platzbereich erstreckt sich von dem neuen Handelszentrum<br />
bis an den südwestlich gelegenen Hans-Jonas-Park und schafft somit eine verbesserte<br />
innerstädtische Verbindung in den Grünbereich. Er soll u.a. zur Schaffung einer hochwertigen<br />
Aufenthaltsqualität sowie zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse mit entsprechenden<br />
Grünstrukturen dienen.<br />
Durch die vorgenannten Maßnahmen wird den Entwicklungszielen für Siedlungsflächen mit<br />
hoher Empfindlichkeit durch den Verzicht auf Versiegelung weiterer Flächen, die Reduktion<br />
von Emissionen sowie der Erhöhung des Vegetationsanteils Rechnung getragen.<br />
Für das geplante Einkaufszentrum ist darüber hinaus ein Energiekonzept zur Deckung des<br />
benötigten Energiebedarfs aus nachhaltigen Ressourcen vorgesehen. Angedacht sind hier<br />
Maßnahmen wie z. B. der Einsatz eines Blockheizkraftwerkes, eine Wärmeerzeugung mittels<br />
erdgekoppelter Wärmepumpen, der Einsatz von Photovoltaikanlagen sowie Regenwassernutzung<br />
für Grün- und Brunnenanlagen. Dieses Energiekonzept wird in den nachfolgenden<br />
Verfahren weiter konkretisiert.<br />
Bewertung<br />
Für Schutzgut Klima ist eine geringe Umwelterheblichkeit gegeben.<br />
16.4.6 Schutzgut Kultur- und Sachgüter<br />
Unter dem Begriff Kultur- und Sachgüter werden Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung<br />
wie kulturelle Objekte, Naturdenkmäler, Bodendenkmäler und Sachgüter unterschiedlicher<br />
Art verstanden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 720/N sind keine denkmalgeschützten<br />
Gebäude gemäß Denkm<strong>als</strong>chutzgesetz (DSchG NRW) vorhanden. Das Vorkommen<br />
von Natur- und Bodendenkmälern ist nicht bekannt.<br />
Mit der Umsetzung des Planvorhabens werden die nicht mehr zeitgemäße gestalterische<br />
sowie handelstechnische Situation der bestehenden Gebäude durch eine der Lage entsprechende<br />
Nutzung und Bebauung ersetzt.<br />
Bewertung<br />
Für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter ist keine Umwelterheblichkeit gegeben.<br />
16.4.7 Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern<br />
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter können sich gegenseitig<br />
beeinflussen.<br />
Eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende<br />
Wechselwirkungen (kumulative Effekte) ist im Plangebiet nicht zu erwarten.<br />
In Bezug auf die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist ein ähnliches Wirkungsgefüge,<br />
wie für die bisherige Situation beschrieben, zu erwarten.<br />
16.5 Beschreibung der Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen<br />
Die Belange des Umweltschutzes sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung der<br />
Bauleitpläne zu berücksichtigen. Im Besonderen werden auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen<br />
Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit dem § 14 Abs. 1<br />
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild<br />
beurteilt und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich entwickelt.<br />
Die zu erwartenden Eingriffe können <strong>als</strong> Ganzes nicht vermieden werden, ohne die Ziele des<br />
Bauleitplanes aufzugeben.<br />
Im Bundesnaturschutzgesetz ist formuliert, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur<br />
und Landschaft zu vermeiden sind. Für die Flächen des geplanten Einkaufszentrums werden<br />
Flächen in bereits bebauten Gebieten anstelle von Freiflächen im Außenbereich in Anspruch<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 51<br />
genommen, so dass ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung<br />
von Flächen im Innenbereich gegeben ist.<br />
Lärm<br />
Bezüglich des Anlagenlärms werden die schalltechnischen Vorgaben der TA Lärm und der<br />
DIN 18005 abschließend erfüllt. Weitergehende Lärmschutzmaßnahmen an dem Einkaufszentrum<br />
sind zur Erfüllung dieser Anforderungen auf Ebene der Bauleitplanung nicht erforderlich.<br />
Maßnahmen innerhalb des Plangebietes<br />
Hinsichtlich der auf die Fassaden zukünftig einwirkenden Verkehrslärmimmissionen werden<br />
im Bebauungsplan Nr. 720/N zur Sicherstellung der Einhaltung der Orientierungswerte sowie<br />
zur Schaffung gesunder Arbeitsbedingungen die notwendigen Anforderungen an die Schalldämmmaße<br />
der Außenbauteile festgesetzt.<br />
Aufgrund der räumlichen Situation und der Lage der bestehenden und geplanten Bebauung<br />
zu den Emissionsquellen der Steinmetzstraße und Viersener Straße sind vor dem Hintergrund<br />
der zulässigen Nutzungen im Sondergebiet, passive Schallschutzmaßnahmen zum<br />
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu treffen. Der Bebauungsplan setzt deshalb<br />
passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung<br />
von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) gemäß<br />
DIN 4109 entlang der betroffenen Baugrenzen fest. Damit wird den Anforderungen<br />
nach gesunden Arbeitsverhältnissen für die im Sondergebiet zulässigen Verwaltungseinrichtungen,<br />
Büros und Praxen Rechnung getragen.<br />
Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn durch<br />
staatlich anerkannte Sachverständige für Schallschutz nachgewiesen wird, dass andere geeignete<br />
Maßnahmen ausreichen.<br />
Maßnahmen außerhalb des Plangebietes<br />
Zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird nach derzeitigem Erkenntnissstand<br />
auf Grundlage der Empfehlungen des vorliegenden Gutachtens und in Abstimmung<br />
mit der Straßenverkehrsbehörde aus umwelttechnischen Gesichtspunkten auf den<br />
Straßenzügen Waldnieler Straße / Hittastraße / Fliethstraße, Bismarckstraße / Erzbergerstraße<br />
und Viersener Straße (zwischen Hermann-Piecq-Anlage und Kaiserstr.) die Höchstgeschwindigkeit<br />
auf 40 km/h reduziert werden. Bedingt durch die Einführung dieses Tempolimits<br />
wird an den betrachteten relevanten Abschnitten eine deutliche Lärmreduktion herbeigeführt.<br />
Dies führt dazu, dass nur noch vereinzelt Verkehrslärmerhöhungen (z. B. an der<br />
Hohenzollernstraße) an den betroffenen Straßen / Fassaden gutachterlich errechnet werden.<br />
Die Festlegung des Tempolimits muss auf einer Anordnung der Straßenverkehrsbehörde<br />
erfolgen.<br />
Für diejenigen Bereiche, die bereits einen Pegelwert von über 70 dB(A) am Tag und 60<br />
dB(A) in der Nacht aufweisen und bei denen eine planbedingte Pegelerhöhung rechnerisch<br />
prognostiziert ist, werden im Zuge einer Lärmplanung der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach geeignete<br />
Maßnahmen, wie Verwendung von lärmoptimiertem Asphalt <strong>als</strong> Fahrbahndecke, verkehrslenkende<br />
und / oder straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen oder auch passive Maßnahmen<br />
(wie zum Beispiel der Einbau von Schallschutzfenstern) ergriffen.<br />
Die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach ist <strong>als</strong> Ballungsraum der Stufe I der Umgebungslärmrichtlinie<br />
der EU verpflichtet, Straßen mit einer DTV-Belastung von mehr <strong>als</strong> 6 Millionen Kfz pro Jahr<br />
(rd. 16.000 Kfz/d) schalltechnisch zu kartieren und einen solchen Lärmaktionsplan aufzustellen,<br />
in dem Lärmkonflikte erkannt und gemindert werden sollen. Der Entwurf des Lärmaktionsplanes<br />
befindet sich in der Bürgerbeteiligung und der politischen Beratung.<br />
In diesem Lärmaktionsplan werden Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionen wie beispielsweise<br />
Verwendung von lärmoptimiertem Asphalt <strong>als</strong> Fahrbahndecke, Einschränkung<br />
des LKW-Verkehrs, Verkehrslenkungsmaßnahmen oder der Einbau von Schallschutzfenster<br />
aufgeführt.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 52<br />
Luftschadstoffe<br />
Die Bezirksregierung Düsseldorf stellt derzeit einen Luftreinhalteplan für Mönchengladbach<br />
auf. Die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach hat angeregt, in diesen Plan den bisher nicht vorgesehenen<br />
Bereich der Bismarckstraße <strong>als</strong> HotSpot aufzunehmen. Insbesondere bei Fortschreibungen<br />
des Luftreinhalteplanes ist die Auswirkung des Einkaufszentrums zu berücksichtigen.<br />
Darüber hinaus ist festzustellen, dass durch die Einführung der Abgasnorm Euro-5 ab 2011<br />
und Euro-6 ab 2015 mit einer deutlichen Reduktion der Luftschadstoffemissionen aus dem<br />
Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere bei Stickoxiden (NOx) zu rechnen ist. Die Auswirkungen<br />
beim NO2 bezüglich der Einhaltung des Jahresmittelwertes von 40 μg/m³ sind bei gleichbleibenden<br />
oder zunehmenden Verkehrsmengen im Untersuchungsgebiet über einen Prognosehorizont<br />
von 10-15 Jahren nicht quantifizierbar.<br />
Durch die Einführung des Tempo-40-Limits und der einhergehenden verkehrlichen Maßnahmen<br />
im Zuge der Umsetzung der Planung wird in Straßenabschnitten mit Grenzwertüberschreitungen<br />
keine Verschlechterung der lufthygienischen Situation erwartet. Für diejenigen<br />
Straßenabschnitte, bei denen neben der Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit<br />
eine, wenn auch nur geringe Abnahme der Verkehrsmenge zu erwarten ist, ist von<br />
einer Verbesserung der lufthygienischen Situation auszugehen.<br />
Altlasten<br />
Da im gesamten Plangebiet mit verunreinigtem Boden (Bau- und Trümmerschuttablagerungen)<br />
gerechnet werden muss, ist eine fachgutachterliche Begleitung und Dokumentation aller<br />
Erdarbeiten sowie die ordnungsgemäße Entsorgung von belastetem Bodenmaterial in Abstimmung<br />
mit der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) sicherzustellen.<br />
Diesbezüglich wurde im Bebauungsplan Nr. 720/N ein Hinweis aufgenommen, so dass die<br />
Umsetzung der o.g. Maßnahmen im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens<br />
sichergestellt ist.<br />
16.6 Bewertung der Umweltverträglichkeit<br />
In den vorangegangenen Kapiteln wurden die voraussichtlich umwelterheblichen Folgen für<br />
die Schutzgutfunktionen durch die durch den Bebauungsplan vorbereitete Planung ermittelt.<br />
Für die Schutzgüter zeigt das Ergebnis der Umweltprüfung eine geringe bis keine Umwelterheblichkeit,<br />
ausgenommen in den Bereichen Luftschadstoffe und Lärm, die, bedingt durch<br />
die Überschreitungen der Grenzwerte, eine mittlere bis hohe Erheblichkeit aufweisen.<br />
Es ist davon auszugehen, dass durch die Lärmminderungsmaßnahmen unzumutbare Steigerungen<br />
bisher vorherrschender Belastungen vermieden oder zumindest ausgeglichen werden<br />
und durch Maßnahmen der Luftreinhaltungsplanung die Grenzwerte der 39. BImschV<br />
eingehalten werden können.<br />
16.7 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes im Plangebiet<br />
Bei Durchführung der Nutzungsänderung sind wie oben beschrieben geringe bzw. keine,<br />
teilweise jedoch mittlere bis hohe Umweltauswirkungen für das Plangebiet zu erwarten.<br />
Bestandteil der Umweltprüfung ist eine Untersuchung, ob zum geplanten Vorhaben alternative<br />
Maßnahmen oder Möglichkeiten bzw. andere Standorte innerhalb des Plangebietes zur<br />
Verfügung stehen. Gleiches gilt auch für eine Nullvariante, bei der hypothetisch die Entwicklung<br />
des Plangebietes ohne die Realisierung des Bauvorhabens dargestellt wird.<br />
Würde auf die Nutzungsänderung im Plangebiet verzichtet werden (Nulllösung), so wären<br />
auch weiterhin eine großflächige Versiegelung, der Verkehr auf dem Teilstück Viersener<br />
Straße, keine durchgängige Fußgängerzone sowie der Attraktivitätsmangel bedingt durch<br />
den Leerstand und die Aufgabe der kulturellen Nutzung gegeben. Demzufolge würde keine<br />
Aufwertung des Innenstadtbereiches stattfinden.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 53<br />
Bei der Nulllösung ist jedoch zu berücksichtigen, dass zur Befriedigung der Nachfrage hinsichtlich<br />
großflächigen Einzelhandels auf Flächen im Außenbereich zurückgegriffen werden<br />
müsste. Dies hätte letztendlich für die Schutzgüter deutlich höhere negative Umweltauswirkungen<br />
zur Folge.<br />
Alternative Standorte zu dem geplanten Vorhaben sind nicht gegeben. Die geplante Einzelhandelsnutzung<br />
erfolgt in Übereinstimmung mit dem Einzelhandelsgutachten sowie dem<br />
Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach an zentraler und städtebaulich<br />
integrierter Lage. Durch die Ansiedlung des Einkaufszentrums ist von einer Förderung<br />
und Stärkung der Innenstadt auszugehen. Überdies wird durch die Nutzung der Flächen<br />
im Innenstadtbereich eine Ansiedlung an peripheren Standorten mit zusätzlicher Versiegelung<br />
und zusätzlichen Verkehren vermieden. Somit ist eine städtebauliche Verträglichkeit<br />
gegeben.<br />
Darüber hinaus stehen alternativ keine innerstädtischen Flächen in der benötigten Größenordnung<br />
in Mönchengladbach zur Verfügung.<br />
16.8 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen<br />
Planbedingte mittlere bis hohe Umweltauswirkungen werden durch die verkehrsbedingten<br />
Schall- und Schadstoffemissionen beim Schutzgut „Mensch“ erwartet. Für die sachgerechte<br />
Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen und die Umsetzung der Verringerungs- und<br />
Kompensationsmaßnahmen wird auf das Instrument der regelmäßigen Erfolgskontrollen<br />
nach Umsetzung der Planung verwiesen.<br />
Durch die zuständigen Fachbehörden sind sowohl die Einführung und Durchsetzung der<br />
Tempo 40-Zone <strong>als</strong> auch die Umsetzung und Einhaltung der im Rahmen einer Lärmplanung<br />
und der Luftreinhalteplanung geeigneten Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes<br />
zu kontrollieren.<br />
Da für die anderen Schutzgüter keine bzw. eine geringe Umwelterheblichkeit vorliegt, sind<br />
weitere Überwachungsmaßnahmen nicht notwendig.<br />
16.9 Zusätzliche Angaben<br />
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung des Umweltberichtes:<br />
Bei der Durchführung der Umweltprüfung bestanden keine Schwierigkeiten, da alle umweltrelevanten<br />
Informationen und Daten zur Verfügung standen.<br />
16.10 Zusammenfassung<br />
Auf den Flächen des ehemaligen <strong>Stadt</strong>theaters, der Theatergalerie und des Lichthofes im<br />
Bereich zwischen Hindenburgstraße, Viersener Straße und Steinmetzstraße soll ein einheitliches<br />
Einkaufszentrum entstehen.<br />
Diesbezüglich wird ein Sondergebiet ausgewiesen, welches der Unterbringung eines Einkaufszentrums<br />
mit vorwiegend großflächigem Einzelhandel dienen soll.<br />
Um einen durchgehenden Fußgängerbereich im Umfeld des Einkaufzentrums sowie in der<br />
Hindenburgstraße zu schaffen, soll darüber hinaus im Bereich der Viersener Straße zwischen<br />
Steinmetzstraße und Hindenburgstraße sowie im Kreuzungsbereich der Hindenburgstraße<br />
die planungsrechtliche Voraussetzung für die Umwidmung der Verkehrsfläche in eine<br />
Fußgängerzone geschaffen werden.<br />
Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 2,07 ha.<br />
Es wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt und die ermittelten<br />
und bewerteten Belange des Umweltschutzes in diesem Umweltbericht dargelegt.<br />
Die Beschreibung und Bewertung der Umwelt erfolgt auf Grundlage der Auswertung der Daten<br />
aus den vorliegenden Gutachten:<br />
• Umwelttechnische Untersuchung und Begutachtung - arccon Ingenieurgesellschaft<br />
mbH, Dezember 2010,<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 54<br />
• Verkehrstechnische Untersuchung zu den verkehrlichen Auswirkungen durch die Ansiedlung<br />
eines Handels- und Dienstleistungszentrums - Ingenieurgesellschaft Stolz<br />
mbH (IGS), Juli 2011,<br />
• Artenschutzprüfung - Hamann & Schulte, Juni 2011,<br />
• Luftschadstoffuntersuchung - Peutz Consult, August 2011,<br />
• Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 720/N - TÜV Rheinland Energie<br />
und Umwelt GmbH, September 2011<br />
• Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 720/N - Dekra, November<br />
2011<br />
Für das Schutzgut Mensch sind bezüglich der Schallimmissionen in den betrachteten Straßenabschnitten<br />
eine mittlere bis hohe Belastung durch Verkehrslärm gegeben. Durch die<br />
Immissionen des geplanten Einkaufszentrums ist nur eine geringe Umwelterheblichkeit gegeben.<br />
Bezüglich des Anlagenlärms werden die schalltechnischen Vorgaben der TA Lärm und der<br />
DIN 18005 erfüllt. Weitergehende Lärmschutzmaßnahmen an dem geplanten Einkaufszentrum<br />
sind zur Erfüllung dieser Anforderungen nicht erforderlich.<br />
Durch die Zusatz-Verkehrslärmbelastung ist ggf. ein Anspruch auf passiven oder aktiven<br />
Schallschutz gegeben. Als Möglichkeit des aktiven Schallschutzes bietet sich der Einbau<br />
einer lärmoptimierten Fahrbahndecke an. Als passive Maßnahme können Schallschutzfenster<br />
im Rahmen eines Schallschutzfensterprogramms eingebaut werden.<br />
Maßnahmen innerhalb des Plangebietes<br />
Hinsichtlich der auf die Fassaden zukünftig einwirkenden Verkehrslärmimmissionen werden<br />
zur Sicherstellung der Einhaltung der Orientierungswerte die notwendigen Anforderungen an<br />
die Schalldämmmaße der Außenbauteile festgesetzt.<br />
Maßnahmen außerhalb des Plangebietes<br />
Zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird für gutachterlich empfohlene<br />
innerstädtische Straßenzüge Tempo 40 eingeführt. Bedingt durch die Einführung dieses<br />
Tempolimits wird an den betrachteten relevanten Abschnitten eine deutliche Lärmreduktion<br />
herbeigeführt. Dies führt dazu, dass nur noch vereinzelt Verkehrslärmerhöhungen an den<br />
betroffenen Straßen / Fassaden gutachterlich errechnet werden.<br />
Für diejenigen Bereiche, die bereits einen Pegelwert von über 70 dB(A) am Tag und 60<br />
dB(A) in der Nacht aufweisen und bei denen eine planbedingte Pegelerhöhung rechnerisch<br />
prognostiziert ist, werden im Zuge einer Lärmplanung der <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach geeignete<br />
Maßnahmen ergriffen.<br />
In den betrachteten Straßenabschnitten ist bezogen auf Luftschadstoffe eine mittlere bis hohe<br />
Umwelterheblichkeit durch die Veränderung der Luftschadstoffimmissionen gegeben.<br />
Die Bezirksregierung Düsseldorf stellt derzeit einen Luftreinhalteplan für Mönchengladbach<br />
auf. Die <strong>Stadt</strong> Mönchengladbach hat angeregt, in diesen Plan den bisher nicht vorgesehen<br />
Bereich der Bismarckstraße <strong>als</strong> HotSpot aufzunehmen. Die Bereiche sind daher in den Luftreinhalteplan<br />
aufzunehmen, um durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die<br />
Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden.<br />
Die im Plangebiet ggf. vorkommenden verunreinigten Böden sind bei den Bauarbeiten fachgutachterlich<br />
zu begleiten und belastetes Bodenmaterial in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde<br />
(UBB) ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />
Für das Schutzgut Flora und Fauna ist keine bzw. eine geringe Umwelterheblichkeit gegeben.<br />
Die Flächen innerhalb des Plangebietes sind nach derzeit bestehendem Planungsrecht<br />
(Bebauungsplan Nr. 197/III) vollständig überbaubar bzw. <strong>als</strong> Verkehrsflächen ausgewiesen.<br />
Aufgrund dessen ist gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe<br />
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind bzw. zulässig waren.<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 720/N 55<br />
Die Artenschutzprüfung (ASP) kommt zu dem Ergebnis, dass die geprüften planungsrelevanten<br />
Arten, die dem Lebensraumtyp „Gebäude“ zuzuordnen sind -Fledermäuse (Breitflügelfledermaus,<br />
Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus);<br />
Europäische Vogelarten (Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Turmfalke)-, von dem<br />
Planvorhaben nicht betroffen sind. Alle weiteren im Plangebiet nachgewiesenen, nicht gefährdeten<br />
Vogelarten sind weit verbreitet, allgemein häufig und ungefährdet.<br />
Die Flächen innerhalb des Plangebietes sind zur Zeit bereits überwiegend versiegelt. Die<br />
natürlichen Bodenverhältnisse sind durch den hohen Versiegelungsgrad und die unterschiedlich<br />
starken Auffüllungen bereits nachhaltig gestört. Aufgrund dessen ist für das<br />
Schutzgut Boden keine Umwelterheblichkeit gegeben.<br />
Da das Plangebiet bereits heute vollflächig versiegelt ist und auch nach Umsetzung der Planung<br />
bleiben wird, sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.<br />
In der <strong>Stadt</strong>klimauntersuchung Mönchengladbach (Bewertungskarte Klima / Luft 2006) liegt<br />
das Plangebiet in einer thermisch und lufthygienisch belasteten, verdichteten Siedlungsfläche<br />
mit hoher Empfindlichkeit gegenüber einer weiteren Nutzungsintensivierung.<br />
Durch die mit der Planung verbundenen Maßnahmen wird den Entwicklungszielen für Siedlungsflächen<br />
mit hoher Empfindlichkeit durch den Verzicht auf Versiegelung weiterer Flächen<br />
im Außenbereich, die Reduktion von Emissionen sowie der Erhöhung des Vegetationsanteils<br />
Rechnung getragen. Somit ist für das Schutzgut Klima eine geringe Umwelterheblichkeit gegeben.<br />
Für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter ist keine Umwelterheblichkeit gegeben, da mit der<br />
Umsetzung des Planvorhabens die nicht mehr zeitgemäße gestalterische sowie handelstechnische<br />
Situation der bestehenden Gebäude durch eine der Lage entsprechende Nutzung<br />
und Bebauung ersetzt werden.<br />
Würde auf die Nutzungsänderung im Plangebiet verzichtet werden (Nulllösung), so wären<br />
auch weiterhin eine großflächige Versiegelung, der Verkehr auf dem Teilstück Viersener<br />
Straße, keine durchgängige Fußgängerzone sowie der Attraktivitätsmangel bedingt durch<br />
den Leerstand und die Aufgabe der kulturellen Nutzung gegeben. Demzufolge würde keine<br />
Aufwertung des Innenstadtbereiches stattfinden.<br />
Bei der Nulllösung ist jedoch zu berücksichtigen, dass zur Befriedigung der Nachfrage hinsichtlich<br />
großflächigen Einzelhandels auf Flächen im Außenbereich zurückgegriffen werden<br />
müsste. Dies hätte letztendlich für die Schutzgüter deutlich höhere negative Umweltauswirkungen<br />
zur Folge.<br />
Darüber hinaus stehen alternative innerstädtische Standorte zu dem geplanten Vorhaben<br />
aufgrund der benötigten Flächengröße in Mönchengladbach nicht zur Verfügung.<br />
Diese Begründung wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan beigefügt.<br />
Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung<br />
Mönchengladbach, den 06.12.2011<br />
B e c k m a n n<br />
Ltd. <strong>Stadt</strong>baudirektor<br />
<strong>Stadt</strong> Mönchengladbach - Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung und Planung