Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche ... - Munderkingen
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Textliche <strong>Festsetzungen</strong> zum zeichnerischen Teil<br />
vom 10.04.2008<br />
E:\Muki Arbeit\Änderungen\<strong>Festsetzungen</strong> Feiler II.doc<br />
Stadt M<strong>und</strong>erkingen<br />
Alb-Donau-Kreis<br />
<strong>Planungsrechtliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> gem. § 9 BauGB<br />
<strong>und</strong><br />
<strong>örtliche</strong> Bauvorschriften gem. § 74 LBO<br />
Gefertigt: 10.04.2008<br />
Planfertiger<br />
Verwaltungsgemeinschaft<br />
M<strong>und</strong>erkingen<br />
Verbandsbauamt<br />
Marktstr. 7<br />
89597 M<strong>und</strong>erkingen<br />
für den Bebauungsplan<br />
„Feiler II“
Textteil vom 10.04.2008<br />
zugehörig zum zeichnerischen Teil vom 10.04.2008 (gefertigt durch das Verbandsbauamt)<br />
1. Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />
- Baugesetzbuch (BauGB)<br />
in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
21.12.2006 (BGBl. I S. 3316).<br />
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)<br />
in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
22.04.1993 (BGBl. I S. 466).<br />
- Planzeichenverordnung (PlanzV )<br />
vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S.58).<br />
- Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg<br />
in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
25.04.2007 (GBl. S. 252).<br />
- Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg<br />
in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert am<br />
14.02.2006 (GBl. S. 20).<br />
2. Planbereich<br />
Der Planbereich ergibt sich aus der Planzeichnung des Verbandsbauamts vom 10.04.2008.<br />
In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:<br />
3. <strong>Planungsrechtliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> (§ 9 BauGB)<br />
3.1 Art der baulichen<br />
Nutzung<br />
§§ 1-15 BauNVO<br />
3.1.1 WA Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO<br />
3.2 Maß der baulichen<br />
Nutzung<br />
3.2.1 Gr<strong>und</strong>flächenzahl <strong>und</strong><br />
Geschossflächenzahl<br />
3.2.2 Zahl der zulässigen<br />
Vollgeschosse<br />
E:\Muki Arbeit\Änderungen\<strong>Festsetzungen</strong> Feiler II.doc<br />
Nicht zulässig sind:<br />
Folgende in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen sind gem.<br />
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans <strong>und</strong><br />
damit unzulässig:<br />
- Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe<br />
- Anlagen für Verwaltungen<br />
- Gartenbaubetriebe<br />
- Tankstellen.<br />
§§ 16-21a BauNVO<br />
§§ 19 <strong>und</strong> 20 BauNVO<br />
GRZ = 0,4<br />
GFZ = keine Festsetzung<br />
§ 20 BauNVO<br />
keine Festsetzung
3.2.3 Höhe der Gebäude § 16 Abs. 3 BauNVO<br />
- maximale Traufhöhe = 4,50 m<br />
- maximale Firsthöhe = 8,50 m<br />
3.2.4 Erdgeschossfußbodenhöhe<br />
(EFH)<br />
3.2.5<br />
Gebäudebreite<br />
3.3 Bauweise § 22 BauNVO<br />
E:\Muki Arbeit\Änderungen\<strong>Festsetzungen</strong> Feiler II.doc<br />
Die Traufhöhe darf bei Gebäuderücksprüngen, Zwerchgiebeln <strong>und</strong><br />
ähnlichen Bauformen auf max. 1/3 der Gebäudelänge um maximal<br />
1,50 m überschritten werden.<br />
Bei Flächdächern wird die zulässige Traufhöhe als maximale<br />
Gebäudehöhe festgesetzt.<br />
Bezugspunkte für die Bemessung der Traufhöhe sind die<br />
Schnittpunkte der Außenwand mit Erdgeschossfußbodenhöhe<br />
(EFH) <strong>und</strong> Oberkante Dachhaut. Die festgesetzte Firsthöhe wird<br />
gemessen von der EFH bis zur Oberkante Firstziegel.<br />
Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) darf max. 50 cm über der<br />
Höhe der Erschließungsstraße (OK Feinbelag) liegen.<br />
Die maximale Giebelbreite beträgt 13 m.<br />
3.3.1 Offene Bauweise § 22 (2) BauNVO<br />
Es sind Einzelhäuser, Doppelhäuser <strong>und</strong> Hausgruppen zulässig.<br />
3.4 Von der Bebauung<br />
freizuhaltende<br />
Flächen<br />
3.5 Flächen für<br />
Garagen,<br />
überdachte<br />
Stellplätze <strong>und</strong><br />
Nebenanlagen<br />
3.5.1 Abstände<br />
3.6 Wohnungszahlbeschränkung<br />
(§ 9<br />
Abs. 1 Nr. 6 BauGB)<br />
§ 9 (1) Nr. 10 BauGB<br />
Sichtfelder sind von Sichthindernissen aller Art über 0,80 m Höhe<br />
freizumachen <strong>und</strong> auf Dauer freizuhalten.<br />
§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12 <strong>und</strong> 14 BauNVO<br />
Garagen, überdachte Stellplätze <strong>und</strong> Nebenanlagen haben von<br />
öffentlichen Flächen einen seitlichen Grenzabstand der Wand von<br />
mindestens 1,00 m einzuhalten. Bei Vorhandensein eines<br />
Dachvorsprungs muss der Abstand Vorderkante Dachrinne zur<br />
Grenze der öffentlichen Fläche mindestens 0,50 m betragen.<br />
Vor Garagentoren ist zur Verkehrsfläche ein Abstand von<br />
mindestens 5,00 m (Stauraum) einzuhalten. Dies gilt auch für den<br />
Fall, dass die Baugrenze näher als 5,00 m an die Straße heranrückt.<br />
Es sind maximal 2 Wohnungen je Gebäude zulässig.
Grünordnerische <strong>Festsetzungen</strong><br />
3.7 Öffentliche<br />
Grünflächen/<br />
Verkehrsgrün<br />
(§ 9 (1) 15 BauGB)<br />
3.8 Besondere<br />
Nutzungszwecke<br />
von Flächen<br />
§ 9 (1) 20 BauGB<br />
E:\Muki Arbeit\Änderungen\<strong>Festsetzungen</strong> Feiler II.doc<br />
Öffentliche Grünflächen<br />
Die gekennzeichneten Flächen sind als naturnahe Grünflächen<br />
auszubilden.<br />
Öffentliche Grünfläche " Versickerung":<br />
Die gekennzeichnete Fläche ist als naturnahe öffentliche<br />
Grünfläche auszubilden. Die Nutzung zur oberflächigen Ableitung<br />
<strong>und</strong> Rückhaltung von Niederschlagswasser ist zulässig. Ebenfalls<br />
zulässig ist die Nutzung als Spiel- <strong>und</strong> Bolzplatz.<br />
Verkehrsgrün:<br />
Die gekennzeichneten Flächen sind als naturnahe Grünflächen<br />
auszubilden.<br />
Maßnahme 1: Getrennte Ableitung von Niederschlagswasser<br />
Für die Aufnahme <strong>und</strong> Ableitung des Niederschlagswassers der<br />
Baugr<strong>und</strong>stücke muss das Wasser der Dachflächen getrennt vom<br />
übrigen Schmutzwasser dem im Lageplan gekennzeichneten<br />
Entwässerungsgraben zugeleitet werden.<br />
Maßnahme 2: Versickerung <strong>und</strong> Rückhaltung<br />
Zur Rückhaltung des im Geltungsbereich anfallenden<br />
Niederschlagswassers sind innerhalb der gekennzeichneten<br />
Flächen Entwässerungsgräben <strong>und</strong> Rückhaltemulden zu erstellen,<br />
über die das Niederschlagswasser gesammelt, zurückgehalten <strong>und</strong><br />
verzögert in den Brühlgraben abgeleitet werden kann.<br />
Maßnahme 3: Erweiterung von Röhrichtflächen<br />
Zum Schutz <strong>und</strong> zur Erweiterung des Röhrichtbiotops ist innerhalb<br />
der gekennzeichneten Flächen künftig auf Grünlandnutzung bzw.<br />
regelmäßiges Mähen <strong>und</strong> Düngung zu verzichten.<br />
§ 9 (1) 25a BauGB Pflanzgebot 1: Straßenbäume<br />
An den gekennzeichneten Stellen sind hochstämmige<br />
Straßenbäume der jeweils gleichen Art mit mindestens 18/20 cm<br />
Stammumfang zu pflanzen <strong>und</strong> dauerhaft zu erhalten. Die<br />
Baumstandorte dienen als Anhaltspunkt <strong>und</strong> können im Rahmen<br />
der Erschließungsplanung verschoben werden.<br />
§ 9 (1) 25b BauGB Pflanzbindung 1: Röhrichtbiotop<br />
Das gekennzeichnete Röhrichtbiotop ist zu schützen <strong>und</strong> über<br />
geeignete Pflegemaßnahmen dauerhaft zu erhalten.<br />
Pflanzbindung 2: Heckenbiotop<br />
Das gekennzeichnete Heckenbiotop ist zu schützen <strong>und</strong> über<br />
geeignete Pflegemaßnahmen dauerhaft zu erhalten.<br />
Pflanzbindung 3: Bäume<br />
Der gekennzeichnete Baum ist zu schützen <strong>und</strong> zu erhalten <strong>und</strong> bei<br />
Verlust durch einen anderen geeigneten Laubbaum oder<br />
hochstämmigen Obstbaum zu ersetzen.
4.<br />
Örtliche<br />
Bauvorschriften<br />
E:\Muki Arbeit\Änderungen\<strong>Festsetzungen</strong> Feiler II.doc<br />
§ 74 LBO<br />
Gemäß § 74 LBO werden folgende, auf Landesrecht beruhende<br />
Regelungen, zusammen mit dem Bebauungsplan „Feiler II“<br />
beschlossen.<br />
Für die <strong>örtliche</strong>n Bauvorschriften gelten: Landesbauordnung<br />
(LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 25.04.2007 (GBl. S. 252).<br />
4.1. Dachgestaltung § 74 (1) Nr. 1 LBO<br />
Metalldächer sind nur mit beschichteten Materialien herzustellen.<br />
4.2 Einfriedungen<br />
§ 74 (1) Nr. 3 LBO<br />
4.2.1 Einfriedungen entlang<br />
von öffentlichen<br />
Verkehrsflächen<br />
4.2.2 Einfriedungen<br />
zwischen<br />
Nachbargr<strong>und</strong>stücken<br />
4.2.3 Die Verwendung von Stacheldraht ist nicht gestattet.<br />
4.3 Gestaltung der<br />
unbebauten <strong>und</strong><br />
nicht befestigten<br />
Flächen<br />
(§ 74 (1) Nr. 3 LBO<br />
4.4 Anzahl Stellplätze<br />
(§ 74 (2) LBO<br />
4.5 Ordnungswidrigkeiten<br />
5. Hinweise<br />
5.1 Denkmalschutz<br />
5.2 Nachbarschutz<br />
Einfriedungen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen sind bis<br />
1,20 m Gesamthöhe zulässig.<br />
Einfriedungen zwischen den Nachbargr<strong>und</strong>stücken sind bis zu<br />
1,50 m Gesamthöhe zulässig.<br />
Bei der Gestaltung der Freiflächen sind im Hinblick auf ihre<br />
Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen <strong>und</strong> Tiere überwiegend<br />
gebietsheimische Pflanzen zu verwenden.<br />
Auf dem Baugr<strong>und</strong>stück sind je Wohnung mindestens 2 Stellplätze<br />
nachzuweisen.<br />
Ordnungswidrig nach § 75 (3) Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich<br />
oder fahrlässig einer obig aufgeführten <strong>örtliche</strong>n Bauvorschrift<br />
zuwiderhandelt.<br />
Sollten im Zuge der Baumaßnahmen archäologische F<strong>und</strong>stellen<br />
(z.B. Mauern, Gruben, Brandschichten o.ä.) angeschnitten oder<br />
F<strong>und</strong>e gemacht werden (z.B. Scherben, Metallteile, Knochen) ist die<br />
Archäologische Denkmalpflege, unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
Auf § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) wird hingewiesen.<br />
Werden bauliche Anlagen im Bereich von Gr<strong>und</strong>stücksgrenzen<br />
errichtet, sind neben dem öffentlichen Baurecht die Vorschriften des
5.3 Verwendung<br />
Erdaushubmaterial<br />
5.4 Altlasten<br />
5.5 Abwasserbeseitigung<br />
5.6 Zisternen<br />
(§ 74 (3) Nr. 2 LBO<br />
5.7 Wasserschutzgebiet<br />
„Rottenacker“<br />
E:\Muki Arbeit\Änderungen\<strong>Festsetzungen</strong> Feiler II.doc<br />
privaten Nachbarrechtes zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die<br />
Pflanzung von Gehölzen.<br />
§ 74 (3) Nr. 1 LBO<br />
Anfallender Erdaushub (getrennt nach Ober- <strong>und</strong> Unterboden) hat<br />
nach Möglichkeit im Baugebiet zu verbleiben <strong>und</strong> ist dort wieder zu<br />
verwenden.<br />
Werden bei den Aushubarbeiten Verunreinigungen des Bodens<br />
festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfärbungen des Bodens,<br />
auffälliger Geruch o.ä.) ist das Landratsamt Alb-Donau-Kreis<br />
umgehend zu benachrichtigen.<br />
Entsprechend dem geänderten § 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes<br />
soll Niederschlagswasser von Gr<strong>und</strong>stücken, die nach dem 1.<br />
Januar 1999 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche<br />
Kanalisation angeschlossen werden, durch Versickerung oder<br />
ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden,<br />
sofern dies mit vertretbarem Aufwand <strong>und</strong> schadlos möglich ist.<br />
Weiter wird angeregt, Hofflächen <strong>und</strong> Stellplätze mit<br />
wasserdurchlässigen Materialien herzustellen.<br />
Auf jedem Baugr<strong>und</strong>stück wird seitens der Stadt M<strong>und</strong>erkingen eine<br />
Zisterne mangels Versickerungsmöglichkeit für das Niederschlagswasser<br />
eingebaut.<br />
Das Plangebiet liegt im rechtsverbindlich festgesetzten<br />
Wasserschutzgebiet "Rottenacker" (Weitere Schutzzone, Zone III).<br />
Die Verbote der Rechtsverordnung sind zu beachten.