03.05.2013 Aufrufe

Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche ... - Munderkingen

Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche ... - Munderkingen

Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche ... - Munderkingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Textliche <strong>Festsetzungen</strong> zum zeichnerischen Teil<br />

vom 10.04.2008<br />

E:\Muki Arbeit\Änderungen\<strong>Festsetzungen</strong> Feiler II.doc<br />

Stadt M<strong>und</strong>erkingen<br />

Alb-Donau-Kreis<br />

<strong>Planungsrechtliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> gem. § 9 BauGB<br />

<strong>und</strong><br />

<strong>örtliche</strong> Bauvorschriften gem. § 74 LBO<br />

Gefertigt: 10.04.2008<br />

Planfertiger<br />

Verwaltungsgemeinschaft<br />

M<strong>und</strong>erkingen<br />

Verbandsbauamt<br />

Marktstr. 7<br />

89597 M<strong>und</strong>erkingen<br />

für den Bebauungsplan<br />

„Feiler II“


Textteil vom 10.04.2008<br />

zugehörig zum zeichnerischen Teil vom 10.04.2008 (gefertigt durch das Verbandsbauamt)<br />

1. Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

- Baugesetzbuch (BauGB)<br />

in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

21.12.2006 (BGBl. I S. 3316).<br />

- Baunutzungsverordnung (BauNVO)<br />

in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

22.04.1993 (BGBl. I S. 466).<br />

- Planzeichenverordnung (PlanzV )<br />

vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S.58).<br />

- Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg<br />

in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

25.04.2007 (GBl. S. 252).<br />

- Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg<br />

in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert am<br />

14.02.2006 (GBl. S. 20).<br />

2. Planbereich<br />

Der Planbereich ergibt sich aus der Planzeichnung des Verbandsbauamts vom 10.04.2008.<br />

In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:<br />

3. <strong>Planungsrechtliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> (§ 9 BauGB)<br />

3.1 Art der baulichen<br />

Nutzung<br />

§§ 1-15 BauNVO<br />

3.1.1 WA Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO<br />

3.2 Maß der baulichen<br />

Nutzung<br />

3.2.1 Gr<strong>und</strong>flächenzahl <strong>und</strong><br />

Geschossflächenzahl<br />

3.2.2 Zahl der zulässigen<br />

Vollgeschosse<br />

E:\Muki Arbeit\Änderungen\<strong>Festsetzungen</strong> Feiler II.doc<br />

Nicht zulässig sind:<br />

Folgende in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen sind gem.<br />

§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans <strong>und</strong><br />

damit unzulässig:<br />

- Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe<br />

- Anlagen für Verwaltungen<br />

- Gartenbaubetriebe<br />

- Tankstellen.<br />

§§ 16-21a BauNVO<br />

§§ 19 <strong>und</strong> 20 BauNVO<br />

GRZ = 0,4<br />

GFZ = keine Festsetzung<br />

§ 20 BauNVO<br />

keine Festsetzung


3.2.3 Höhe der Gebäude § 16 Abs. 3 BauNVO<br />

- maximale Traufhöhe = 4,50 m<br />

- maximale Firsthöhe = 8,50 m<br />

3.2.4 Erdgeschossfußbodenhöhe<br />

(EFH)<br />

3.2.5<br />

Gebäudebreite<br />

3.3 Bauweise § 22 BauNVO<br />

E:\Muki Arbeit\Änderungen\<strong>Festsetzungen</strong> Feiler II.doc<br />

Die Traufhöhe darf bei Gebäuderücksprüngen, Zwerchgiebeln <strong>und</strong><br />

ähnlichen Bauformen auf max. 1/3 der Gebäudelänge um maximal<br />

1,50 m überschritten werden.<br />

Bei Flächdächern wird die zulässige Traufhöhe als maximale<br />

Gebäudehöhe festgesetzt.<br />

Bezugspunkte für die Bemessung der Traufhöhe sind die<br />

Schnittpunkte der Außenwand mit Erdgeschossfußbodenhöhe<br />

(EFH) <strong>und</strong> Oberkante Dachhaut. Die festgesetzte Firsthöhe wird<br />

gemessen von der EFH bis zur Oberkante Firstziegel.<br />

Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) darf max. 50 cm über der<br />

Höhe der Erschließungsstraße (OK Feinbelag) liegen.<br />

Die maximale Giebelbreite beträgt 13 m.<br />

3.3.1 Offene Bauweise § 22 (2) BauNVO<br />

Es sind Einzelhäuser, Doppelhäuser <strong>und</strong> Hausgruppen zulässig.<br />

3.4 Von der Bebauung<br />

freizuhaltende<br />

Flächen<br />

3.5 Flächen für<br />

Garagen,<br />

überdachte<br />

Stellplätze <strong>und</strong><br />

Nebenanlagen<br />

3.5.1 Abstände<br />

3.6 Wohnungszahlbeschränkung<br />

(§ 9<br />

Abs. 1 Nr. 6 BauGB)<br />

§ 9 (1) Nr. 10 BauGB<br />

Sichtfelder sind von Sichthindernissen aller Art über 0,80 m Höhe<br />

freizumachen <strong>und</strong> auf Dauer freizuhalten.<br />

§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12 <strong>und</strong> 14 BauNVO<br />

Garagen, überdachte Stellplätze <strong>und</strong> Nebenanlagen haben von<br />

öffentlichen Flächen einen seitlichen Grenzabstand der Wand von<br />

mindestens 1,00 m einzuhalten. Bei Vorhandensein eines<br />

Dachvorsprungs muss der Abstand Vorderkante Dachrinne zur<br />

Grenze der öffentlichen Fläche mindestens 0,50 m betragen.<br />

Vor Garagentoren ist zur Verkehrsfläche ein Abstand von<br />

mindestens 5,00 m (Stauraum) einzuhalten. Dies gilt auch für den<br />

Fall, dass die Baugrenze näher als 5,00 m an die Straße heranrückt.<br />

Es sind maximal 2 Wohnungen je Gebäude zulässig.


Grünordnerische <strong>Festsetzungen</strong><br />

3.7 Öffentliche<br />

Grünflächen/<br />

Verkehrsgrün<br />

(§ 9 (1) 15 BauGB)<br />

3.8 Besondere<br />

Nutzungszwecke<br />

von Flächen<br />

§ 9 (1) 20 BauGB<br />

E:\Muki Arbeit\Änderungen\<strong>Festsetzungen</strong> Feiler II.doc<br />

Öffentliche Grünflächen<br />

Die gekennzeichneten Flächen sind als naturnahe Grünflächen<br />

auszubilden.<br />

Öffentliche Grünfläche " Versickerung":<br />

Die gekennzeichnete Fläche ist als naturnahe öffentliche<br />

Grünfläche auszubilden. Die Nutzung zur oberflächigen Ableitung<br />

<strong>und</strong> Rückhaltung von Niederschlagswasser ist zulässig. Ebenfalls<br />

zulässig ist die Nutzung als Spiel- <strong>und</strong> Bolzplatz.<br />

Verkehrsgrün:<br />

Die gekennzeichneten Flächen sind als naturnahe Grünflächen<br />

auszubilden.<br />

Maßnahme 1: Getrennte Ableitung von Niederschlagswasser<br />

Für die Aufnahme <strong>und</strong> Ableitung des Niederschlagswassers der<br />

Baugr<strong>und</strong>stücke muss das Wasser der Dachflächen getrennt vom<br />

übrigen Schmutzwasser dem im Lageplan gekennzeichneten<br />

Entwässerungsgraben zugeleitet werden.<br />

Maßnahme 2: Versickerung <strong>und</strong> Rückhaltung<br />

Zur Rückhaltung des im Geltungsbereich anfallenden<br />

Niederschlagswassers sind innerhalb der gekennzeichneten<br />

Flächen Entwässerungsgräben <strong>und</strong> Rückhaltemulden zu erstellen,<br />

über die das Niederschlagswasser gesammelt, zurückgehalten <strong>und</strong><br />

verzögert in den Brühlgraben abgeleitet werden kann.<br />

Maßnahme 3: Erweiterung von Röhrichtflächen<br />

Zum Schutz <strong>und</strong> zur Erweiterung des Röhrichtbiotops ist innerhalb<br />

der gekennzeichneten Flächen künftig auf Grünlandnutzung bzw.<br />

regelmäßiges Mähen <strong>und</strong> Düngung zu verzichten.<br />

§ 9 (1) 25a BauGB Pflanzgebot 1: Straßenbäume<br />

An den gekennzeichneten Stellen sind hochstämmige<br />

Straßenbäume der jeweils gleichen Art mit mindestens 18/20 cm<br />

Stammumfang zu pflanzen <strong>und</strong> dauerhaft zu erhalten. Die<br />

Baumstandorte dienen als Anhaltspunkt <strong>und</strong> können im Rahmen<br />

der Erschließungsplanung verschoben werden.<br />

§ 9 (1) 25b BauGB Pflanzbindung 1: Röhrichtbiotop<br />

Das gekennzeichnete Röhrichtbiotop ist zu schützen <strong>und</strong> über<br />

geeignete Pflegemaßnahmen dauerhaft zu erhalten.<br />

Pflanzbindung 2: Heckenbiotop<br />

Das gekennzeichnete Heckenbiotop ist zu schützen <strong>und</strong> über<br />

geeignete Pflegemaßnahmen dauerhaft zu erhalten.<br />

Pflanzbindung 3: Bäume<br />

Der gekennzeichnete Baum ist zu schützen <strong>und</strong> zu erhalten <strong>und</strong> bei<br />

Verlust durch einen anderen geeigneten Laubbaum oder<br />

hochstämmigen Obstbaum zu ersetzen.


4.<br />

Örtliche<br />

Bauvorschriften<br />

E:\Muki Arbeit\Änderungen\<strong>Festsetzungen</strong> Feiler II.doc<br />

§ 74 LBO<br />

Gemäß § 74 LBO werden folgende, auf Landesrecht beruhende<br />

Regelungen, zusammen mit dem Bebauungsplan „Feiler II“<br />

beschlossen.<br />

Für die <strong>örtliche</strong>n Bauvorschriften gelten: Landesbauordnung<br />

(LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 25.04.2007 (GBl. S. 252).<br />

4.1. Dachgestaltung § 74 (1) Nr. 1 LBO<br />

Metalldächer sind nur mit beschichteten Materialien herzustellen.<br />

4.2 Einfriedungen<br />

§ 74 (1) Nr. 3 LBO<br />

4.2.1 Einfriedungen entlang<br />

von öffentlichen<br />

Verkehrsflächen<br />

4.2.2 Einfriedungen<br />

zwischen<br />

Nachbargr<strong>und</strong>stücken<br />

4.2.3 Die Verwendung von Stacheldraht ist nicht gestattet.<br />

4.3 Gestaltung der<br />

unbebauten <strong>und</strong><br />

nicht befestigten<br />

Flächen<br />

(§ 74 (1) Nr. 3 LBO<br />

4.4 Anzahl Stellplätze<br />

(§ 74 (2) LBO<br />

4.5 Ordnungswidrigkeiten<br />

5. Hinweise<br />

5.1 Denkmalschutz<br />

5.2 Nachbarschutz<br />

Einfriedungen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen sind bis<br />

1,20 m Gesamthöhe zulässig.<br />

Einfriedungen zwischen den Nachbargr<strong>und</strong>stücken sind bis zu<br />

1,50 m Gesamthöhe zulässig.<br />

Bei der Gestaltung der Freiflächen sind im Hinblick auf ihre<br />

Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen <strong>und</strong> Tiere überwiegend<br />

gebietsheimische Pflanzen zu verwenden.<br />

Auf dem Baugr<strong>und</strong>stück sind je Wohnung mindestens 2 Stellplätze<br />

nachzuweisen.<br />

Ordnungswidrig nach § 75 (3) Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig einer obig aufgeführten <strong>örtliche</strong>n Bauvorschrift<br />

zuwiderhandelt.<br />

Sollten im Zuge der Baumaßnahmen archäologische F<strong>und</strong>stellen<br />

(z.B. Mauern, Gruben, Brandschichten o.ä.) angeschnitten oder<br />

F<strong>und</strong>e gemacht werden (z.B. Scherben, Metallteile, Knochen) ist die<br />

Archäologische Denkmalpflege, unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

Auf § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) wird hingewiesen.<br />

Werden bauliche Anlagen im Bereich von Gr<strong>und</strong>stücksgrenzen<br />

errichtet, sind neben dem öffentlichen Baurecht die Vorschriften des


5.3 Verwendung<br />

Erdaushubmaterial<br />

5.4 Altlasten<br />

5.5 Abwasserbeseitigung<br />

5.6 Zisternen<br />

(§ 74 (3) Nr. 2 LBO<br />

5.7 Wasserschutzgebiet<br />

„Rottenacker“<br />

E:\Muki Arbeit\Änderungen\<strong>Festsetzungen</strong> Feiler II.doc<br />

privaten Nachbarrechtes zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die<br />

Pflanzung von Gehölzen.<br />

§ 74 (3) Nr. 1 LBO<br />

Anfallender Erdaushub (getrennt nach Ober- <strong>und</strong> Unterboden) hat<br />

nach Möglichkeit im Baugebiet zu verbleiben <strong>und</strong> ist dort wieder zu<br />

verwenden.<br />

Werden bei den Aushubarbeiten Verunreinigungen des Bodens<br />

festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfärbungen des Bodens,<br />

auffälliger Geruch o.ä.) ist das Landratsamt Alb-Donau-Kreis<br />

umgehend zu benachrichtigen.<br />

Entsprechend dem geänderten § 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes<br />

soll Niederschlagswasser von Gr<strong>und</strong>stücken, die nach dem 1.<br />

Januar 1999 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche<br />

Kanalisation angeschlossen werden, durch Versickerung oder<br />

ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden,<br />

sofern dies mit vertretbarem Aufwand <strong>und</strong> schadlos möglich ist.<br />

Weiter wird angeregt, Hofflächen <strong>und</strong> Stellplätze mit<br />

wasserdurchlässigen Materialien herzustellen.<br />

Auf jedem Baugr<strong>und</strong>stück wird seitens der Stadt M<strong>und</strong>erkingen eine<br />

Zisterne mangels Versickerungsmöglichkeit für das Niederschlagswasser<br />

eingebaut.<br />

Das Plangebiet liegt im rechtsverbindlich festgesetzten<br />

Wasserschutzgebiet "Rottenacker" (Weitere Schutzzone, Zone III).<br />

Die Verbote der Rechtsverordnung sind zu beachten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!