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Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Oberhof

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a) e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>über</strong> Tatsachen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> o<strong>der</strong> Bemessung<br />

von Abgaben erheblich s<strong>in</strong>d, unrichtige o<strong>der</strong> unvollständige Angaben<br />

macht,<br />

b) e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> pflichtwidrig <strong>über</strong> abgaberechtlich -erhebliche<br />

Tatsachen <strong>in</strong> Unkenntnis lässt,<br />

und dadurch Abgaben verkürzt o<strong>der</strong> für sich o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en nicht gerechtfertigte<br />

Abgabevorteile erlangt.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt gem. § 17 ThürKAG, wer als Abgabenpflichtiger<br />

o<strong>der</strong> bei Wahrnehmung <strong>der</strong> Angelegenheiten <strong>e<strong>in</strong>es</strong> Abgabepflichtigen e<strong>in</strong>e<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung).<br />

Er kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro belegt werden.<br />

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> leichtfertig<br />

a) Belege ausstellt, <strong>die</strong> <strong>in</strong> tatsächlicher H<strong>in</strong>sicht unrichtig s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong><br />

b) den Vorschriften e<strong>in</strong>er Abgabensatzung zur Sicherung o<strong>der</strong> Erleichterung<br />

<strong>der</strong> Abgabenerhebung, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zur Anmeldung und Anzeige von<br />

Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen o<strong>der</strong> Nachweisen, zur<br />

Kennzeichnung o<strong>der</strong> Vorlegung von Gegenständen o<strong>der</strong> zur <strong>Erhebung</strong><br />

und Abführung von Abgaben zuwi<strong>der</strong>handelt<br />

und es dadurch ermöglicht, e<strong>in</strong>e Abgabe zu verkürzen o<strong>der</strong> nicht gerechtfertigte<br />

Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).<br />

Er kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro belegt werden.<br />

(4) Ordnungswidrig handelt weiterh<strong>in</strong> gemäß § 35 Abs.1 Nr. 5 Thür<strong>in</strong>ger<br />

Meldegesetz, wer als Betreiber e<strong>in</strong>er Beherbergungsstätte o<strong>der</strong> als se<strong>in</strong> Beauftragter<br />

entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 und 3 <strong>die</strong> beson<strong>der</strong>en Meldesche<strong>in</strong>e<br />

nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig bereithält, vorlegt o<strong>der</strong> aufbewahrt.<br />

Er kann mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu 500,00 € belegt werden.<br />

§ 11<br />

Rechtsmittel, Vollstreckung<br />

(1) Die Rechtsbehelfe gegen <strong>die</strong> Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung. Die E<strong>in</strong>legung <strong>e<strong>in</strong>es</strong> Rechtsbehelfs hat<br />

ke<strong>in</strong>e aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).<br />

(2) Die Beitreibung von Kurbeiträgen erfolgt nach dem Thür<strong>in</strong>ger Verwaltungszustellungs-<br />

und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG).

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