Musik, Tanz und Licht – ein Open air Konzert am ... - Stadt Oederan
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<strong>Oederan</strong>_06_2007.QXD 29.05.2007 8:58 Uhr Seite 37<br />
06/2007 • Amtlicher Teil Gem<strong>ein</strong>de Frankenst<strong>ein</strong> • <strong>Oederan</strong>er Anzeiger<br />
§ 14 Anträge zur Sache<br />
(1) Jedes Mitglied des Gem<strong>ein</strong>derates ist<br />
berechtigt, zu jedem Verhandlungsgegenstand<br />
Anträge zu stellen, um <strong>ein</strong>e<br />
Entscheidung in der Sache herbeizuführen<br />
(Anträge zur Sache). Die Anträge<br />
müssen <strong>ein</strong>en abstimmungsfähigen<br />
Beschlussentwurf enthalten. Dies<br />
gilt auch für Zusatz- <strong>und</strong> Änderungsanträge.<br />
(2) Anträge, die Mehrausgaben oder Minder<strong>ein</strong>nahmen<br />
gegenüber den Ansätzen<br />
des Haushaltsplanes zur Folge<br />
haben, müssen mit <strong>ein</strong>em Deckungsvorschlag<br />
verb<strong>und</strong>en werden.<br />
§ 15 Beschlussfassung<br />
(1) Nach Schluss der Aussprache stellt<br />
der Bürgermeister die zu dem Verhandlungsgegenstand<br />
gestellten<br />
Sachanträge zur Abstimmung. Der<br />
weitestgehende Antrag hat Vorrang.<br />
In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister<br />
die Reihenfolge der Abstimmung.<br />
(2) Der Gem<strong>ein</strong>derat stimmt in der Regel<br />
offen ab. Die Abstimmung erfolgt<br />
durch Handzeichen, soweit nicht der<br />
Gem<strong>ein</strong>derat im Einzelfall etwas anderes<br />
beschließt.<br />
(3) Aus wichtigem Gr<strong>und</strong> kann der Gem<strong>ein</strong>derat<br />
geheime Abstimmung beschließen.<br />
Geheime Abstimmung erfolgt<br />
durch Abgabe von Stimmzetteln.<br />
(4) Auf Antrag von mindestens <strong>ein</strong>em<br />
Fünftel der Ratsmitglieder erfolgt n<strong>am</strong>entliche<br />
Abstimmung. Bei n<strong>am</strong>entlicher<br />
Abstimmung ist die Stimmabgabe<br />
jedes <strong>ein</strong>zelnen Mitgliedes des<br />
Gem<strong>ein</strong>derates in der Niederschrift zu<br />
vermerken. Wird zum selben Verhandlungsgegenstand<br />
sowohl <strong>ein</strong> Antrag<br />
auf n<strong>am</strong>entliche als auch auf geheime<br />
Abstimmung gestellt, so hat der Antrag<br />
auf geheime Abstimmung Vorrang.<br />
(5) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit<br />
gefasst. Bei Stimmengleichheit<br />
ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen<br />
werden bei der<br />
Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.<br />
(6) Das Abstimmungsergebnis wird vom<br />
Bürgermeister bekannt gegeben <strong>und</strong><br />
in der Niederschrift festgehalten.<br />
(7) Über Gegenstände <strong>ein</strong>facher Art kann<br />
der Gem<strong>ein</strong>derat im Wege der Offenlegung<br />
oder im schriftlichen Verfahren<br />
beschließen. Der d<strong>am</strong>it verb<strong>und</strong>ene<br />
Antrag ist angenommen, wenn k<strong>ein</strong><br />
Mitglied des Gem<strong>ein</strong>derates widerspricht.<br />
§ 16 Wahlen<br />
(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel<br />
vorgenommen. Es kann offen gewählt<br />
werden, wenn k<strong>ein</strong> Mitglied des<br />
Gem<strong>ein</strong>derates widerspricht. Auf dem<br />
Stimmzettel ist der N<strong>am</strong>e des zu<br />
Wählenden anzugeben oder anzukreuzen.<br />
Unbeschriftete Stimmzettel<br />
gelten als Stimmenthaltung. Stimm-<br />
zettel, auf denen „ja“ oder „n<strong>ein</strong>“ vermerkt<br />
ist, sind ungültig, es sei denn,<br />
dass nur <strong>ein</strong>e Person zur Wahl ansteht.<br />
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der<br />
Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten<br />
erhalten hat. Wird <strong>ein</strong>e solche<br />
Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht,<br />
findet zwischen den beiden<br />
Bewerbern mit den meisten Stimmen<br />
<strong>ein</strong>e Stichwahl statt, bei der die <strong>ein</strong>fache<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
entscheidet. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet das Los. Steht nur<br />
<strong>ein</strong>e Person zur Wahl an, findet im Falle<br />
des Satzes 3 <strong>ein</strong> zweiter Wahlgang<br />
statt, bei dem die <strong>ein</strong>fache Mehrheit<br />
der abgegebenen Stimmen ausreicht.<br />
§ 17 Fragerecht der Mitglieder des<br />
Gem<strong>ein</strong>derates<br />
(1) Jedes Mitglied des Gem<strong>ein</strong>derates<br />
kann an den Bürgermeister schriftlich<br />
Anfragen zu <strong>ein</strong>zelnen Angelegenheiten<br />
der Gem<strong>ein</strong>de richten. Anfragen<br />
sind mind. 5 Werktage vor Beginn<br />
der nächstfolgenden Sitzung des<br />
Gem<strong>ein</strong>derates dem Bürgermeister<br />
zuzuleiten. Die Beantwortung hat<br />
schriftliche zu erfolgen, wenn der Fragesteller<br />
es verlangt.<br />
(2) Jedes Mitglied des Gem<strong>ein</strong>derates ist<br />
darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung<br />
der Tagesordnung mündliche<br />
Anfragen zu Angelegenheiten der Gem<strong>ein</strong>de<br />
an den Bürgermeister zu richten.<br />
Die Anfragen dürfen sich nicht auf<br />
Verhandlungsgegenstände der betreffenden<br />
Sitzung des Gem<strong>ein</strong>derates<br />
beziehen. Sie müssen kurz gefasst<br />
s<strong>ein</strong> <strong>und</strong> <strong>ein</strong>e kurze Beantwortung ermöglichen.<br />
Der Fragesteller darf jeweils<br />
nur <strong>ein</strong>e Zusatzfrage stellen. Ist<br />
<strong>ein</strong>e sofortige Beantwortung nicht<br />
möglich, kann der Fragesteller auf<br />
<strong>ein</strong>e Beantwortung in der nächsten<br />
Sitzung des Gem<strong>ein</strong>derates oder auf<br />
<strong>ein</strong>e schriftliche Beantwortung verwiesen<br />
werden. Die Beantwortung<br />
von Anfragen hat innerhalb angemessener<br />
Frist zu erfolgen.<br />
(3) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden,<br />
wenn<br />
a) sie nicht den Bestimmungen der<br />
Absätze 1 oder 2 entsprechen,<br />
b) die begehrte Auskunft demselben<br />
oder <strong>ein</strong>em anderen Fragesteller<br />
innerhalb der letzten 6 Monate bereits<br />
erteilt wurde,<br />
c) die Beantwortung offenk<strong>und</strong>ig mit<br />
<strong>ein</strong>em unverhältnismäßigen Aufwand<br />
verb<strong>und</strong>en wäre.<br />
(4) Eine Aussprache findet nicht statt.<br />
§ 18 Fragerecht von Einwohnern<br />
(1) Innerhalb <strong>ein</strong>er vom Gem<strong>ein</strong>derat in<br />
öffentlicher Sitzung anberaumten Fragest<strong>und</strong>e<br />
(§ 44 Abs. 3 SächsGemO)<br />
ist jeder Einwohner berechtigt, mündliche<br />
Anfragen an den Bürgermeister<br />
zu richten. Die Anfragen müssen sich<br />
auf Angelegenheiten der Gem<strong>ein</strong>de<br />
beziehen.<br />
(2) Melden sich mehrere Einwohner<br />
gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister<br />
die Reihenfolge der Wortmeldungen.<br />
Jeder Fragesteller ist berechtigt,<br />
höchstens <strong>ein</strong>e Zusatzfrage zu<br />
stellen.<br />
(3) Die Beantwortung der Fragen erfolgt<br />
im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister.<br />
Ist <strong>ein</strong>e sofortige Beantwortung<br />
nicht möglich, so kann der<br />
Fragestellende auf schriftliche Beantwortung<br />
verwiesen werden.<br />
(4) Eine Aussprache findet nicht statt.<br />
c) Ordnung in den Sitzungen<br />
§ 19 Ordnungsgewalt <strong>und</strong> Hausrecht<br />
des Bürgermeisters<br />
(1) In den Sitzungen des Gem<strong>ein</strong>derates<br />
übt der Bürgermeister die Ordnungsgewalt<br />
<strong>und</strong> das Hausrecht aus. S<strong>ein</strong>er<br />
Ordnungsgewalt <strong>und</strong> s<strong>ein</strong>em Hausrecht<br />
unterliegen alle Personen, die<br />
sich während <strong>ein</strong>er Sitzung des Gem<strong>ein</strong>derates<br />
im Sitzungssaal aufhalten.<br />
Wer sich als Zuhörer ungebührlich<br />
benimmt oder sonst die Würde<br />
der Vers<strong>am</strong>mlung verletzt, kann vom<br />
Bürgermeister zur Ordnung gerufen<br />
<strong>und</strong> notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen<br />
werden.<br />
(2) Entsteht während der Sitzung des Gem<strong>ein</strong>derates<br />
unter den Zuhörern<br />
störende Unruhe, so kann der Bürgermeister<br />
nach vorheriger Abmahnung<br />
den für die Zuhörer bestimmten Teil<br />
des Sitzungssaales räumen lassen,<br />
wenn die störende Unruhe auf andere<br />
Weise nicht zu beseitigen ist.<br />
§ 20 Ordnungsruf <strong>und</strong> Wortentziehung<br />
(1) Redner, die vom Thema abschweifen,<br />
kann der Bürgermeister zur Sache<br />
rufen.<br />
(2) Redner, die ohne Worterteilung das<br />
Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene<br />
bzw. die vom Gem<strong>ein</strong>derat<br />
beschlossene Redezeit trotz<br />
entsprechender Abmahnung überschreiten,<br />
kann der Bürgermeister zu<br />
Ordnung rufen.<br />
(3) Hat <strong>ein</strong> Redner bereits zweimal <strong>ein</strong>en<br />
Ruf zur Sache (Abs. 1) oder <strong>ein</strong>en<br />
Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so<br />
kann der Bürgermeister ihm das Wort<br />
entziehen, wenn der Redner Anlass zu<br />
<strong>ein</strong>er weiteren Ordnungsmaßnahme<br />
gibt. Einem Redner, dem das Wort<br />
entzogen ist, darf es in derselben Sitzung<br />
zu dem betreffenden Verhandlungsgegenstand<br />
nicht wieder erteilt<br />
werden.<br />
§ 21 Entzug der<br />
Sitzungsentschädigung,<br />
Ausschluss aus der Sitzung<br />
Bei grobem Verstoß gegen die Ordnung<br />
kann <strong>ein</strong> Mitglied des Gem<strong>ein</strong>derates<br />
vom Bürgermeister aus dem Beratungsraum<br />
verwiesen werden. Mit dem Ausschluss<br />
aus der Sitzung ist der Verlust<br />
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