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Begründung der Gemeinde Nottuln zum Bebauungsplan Nr. 109

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

<strong>Begründung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong><br />

„Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

Stand: Entwurf zur Offenlage<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

Inhalt<br />

I BEGRÜNDUNG .................................................................................................................. 4<br />

I.1 Ziel des <strong>Bebauungsplan</strong>es .......................................................................................................... 4<br />

I.2 <strong>Begründung</strong> <strong>der</strong> Auswahl des Gebietes (Alternativen) ............................................................. 4<br />

I.3 Beschreibung des Gebietes ......................................................................................................... 5<br />

I.3.1 Lage ......................................................................................................................................... 5<br />

I.3.2 Nutzung .................................................................................................................................... 5<br />

I.3.3 Eigentümer .............................................................................................................................. 6<br />

I.4 Planerische Vorgaben ................................................................................................................ 6<br />

I.4.1 Regionalplan ............................................................................................................................... 6<br />

I.4.2 Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 6<br />

I.4.3 Landschaftsplan .......................................................................................................................... 7<br />

I.5 Städtebauliche Grundkonzeption ............................................................................................... 7<br />

I.5 Verkehrliche Erschließung ........................................................................................................ 8<br />

I.5.1 Anbindung an die Bundesstraße .............................................................................................. 8<br />

I.5.2 Innere Erschließung ................................................................................................................ 8<br />

I.5.3 ÖPNV-Erschließung ................................................................................................................ 9<br />

I.5.4 Fuß- und Radwege ................................................................................................................... 9<br />

I.6 Ver- und Entsorgung .................................................................................................................. 9<br />

I.6.1 Nie<strong>der</strong>schlagsentwässerung .................................................................................................... 9<br />

I.6.2 Abfälle ................................................................................................................................... 10<br />

I.7 Immissionen .............................................................................................................................. 10<br />

I.7.1 Lärmimmissionen .................................................................................................................. 10<br />

I.7.2 Geruchsimmissionen ............................................................................................................. 11<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

I.8 Sonstige Umweltaspekte ........................................................................................................... 12<br />

I.9 <strong>Begründung</strong> <strong>der</strong> textlichen und zeichnerischen Festsetzungen ............................................. 12<br />

I.9.1 Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung ........................................................................................................ 12<br />

I.9.2 Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung .................................................................................................. 15<br />

I.9.3 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen ......................................................................................... 16<br />

I.9.4 Straßenverkehrsflächen ......................................................................................................... 17<br />

I.9.5 Gemeinschaftsanlagen .......................................................................................................... 17<br />

I.9.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ........................................................................................... 18<br />

I.9.7 Grünfestsetzungen ................................................................................................................ 18<br />

I.9.8 Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen ............................................................................... 19<br />

I.9.9 Gestaltungsfestsetzungen ....................................................................................................... 19<br />

I.10 Nachrichtliche Übernahmen/Hinweise ................................................................................... 20<br />

I.10.1 Denkmäler ......................................................................................................................... 20<br />

I.10.2 Kampfmittel/Altlasten ........................................................................................................ 21<br />

I.10.3 Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone .................................................................. 21<br />

I.11 Eingriffe in Natur und Landschaft .......................................................................................... 21<br />

I.12 Flächenbilanz ........................................................................................................................... 21<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

I <strong>Begründung</strong><br />

I.1 Ziel des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

Die gewerblichen Flächen in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong> sind nahezu vollständig ausgeschöpft.<br />

Lediglich kleinere Flächen (insgesamt weniger als 1 ha), die <strong>zum</strong> Teil aufgrund benachbarter<br />

Wohnbebauung nur eingeschränkt gewerblich nutzbar sind, stehen zur Verfügung.<br />

Durch die Ausweisung eines neuen gewerblichen Baugebietes, dass möglichst wenigen<br />

Restriktionen ausgesetzt ist und eine gute verkehrliche Ausgangslage bietet, sollen zur<br />

Sicherung von bestehenden <strong>Nottuln</strong>er Betrieben Verlagerungen ermöglicht und eine<br />

Ansiedlung neuer Betriebe, verbunden mit <strong>der</strong> Schaffung neuer Arbeitsplätze, erzielt werden.<br />

Da die Arbeitsplatzdichte in den <strong>Nottuln</strong>ern Gewerbe- und Industriegebieten vergleichsweise<br />

gering ist, soll auf flächenintensive Betriebe mit wenig Arbeitsplätzen verzichtet werden.<br />

I.2 <strong>Begründung</strong> <strong>der</strong> Auswahl des Gebietes (Alternativen)<br />

Bei <strong>der</strong> Auswahl eines möglichen Gebietes wurden im Rahmen <strong>der</strong> Regionalplanän<strong>der</strong>ung im<br />

Vorhinein verschiedene Alternativen betrachtet (s. Abb.).<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

Vom Grundsatz her war die Zielsetzung jedoch, möglichst in <strong>der</strong> Nähe des<br />

Autobahnanschlusses <strong>Nottuln</strong> einen Standort zu finden. Zudem sollte durch eine Lage<br />

zwischen den Ortsteilen <strong>Nottuln</strong> und Appelhülsen ein gemeinsamer Gewerbestandort für<br />

beide Ortsteile gebildet werden.<br />

Ebenfalls bei <strong>der</strong> Auswahl beachtet wurden die ökologische Wertigkeit und die Existenz von<br />

Wohnhäusern in und um den Planbereich.<br />

Ein weiteres entscheidendes Auswahlkriterium war die Flächenverfügbarkeit, die nicht für alle<br />

potenziellen Flächen gegeben ist.<br />

Die Bewertung <strong>der</strong> Alternativstandorte ergab den ausgewählten Standort Beisenbusch.<br />

I.3 Beschreibung des Gebietes<br />

I.3.1 Lage<br />

Der Planbereich liegt südöstlich des Ortsteils <strong>Nottuln</strong> und nordwestlich des Ortsteils<br />

Appelhülsen und grenzt direkt an die Bundesstraße 525. Der Autobahnanschluss ist zwischen<br />

500 und 1000 m entfernt. Im Umkreis von 500 m befinden sich drei Hofstellen mit<br />

Wohnhäusern, zwei Vollerwerbsbetriebe und ein Nebenerwerbsbetrieb. Ebenfalls in diesem<br />

Umkreis liegt ein Betriebsleiterwohnhaus des auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite des Planbereichs<br />

liegenden Gewerbegebietes „Wellstraße“ für das ein <strong>Bebauungsplan</strong> besteht. Im Übrigen<br />

grenzt an das Gebiet nur landwirtschaftliche Nutzung an.<br />

I.3.2 Nutzung<br />

Nahezu die gesamte Fläche wird <strong>der</strong>zeit landwirtschaftlich genutzt. Eine Hofstelle o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e Gebäude sind auf dem Gebiet nicht mehr vorhanden. Lediglich ein Parkplatz von ca.<br />

3500 m² liegt westlich <strong>der</strong> Kreisstraße, angrenzend an die Bundesstraße.<br />

Durch das Gebiet führt die Kreisstraße 11 in Richtung des Ortsteiles Schapdetten. Ebenfalls<br />

durch das Gebiet fließt ein unbenanntes Gewässer, das von verschiedenen Gehölzen<br />

bestanden ist. Der schwach ausgebaute Nie<strong>der</strong>ungsbach fließt in den Hellerbach, <strong>der</strong><br />

wie<strong>der</strong>um in die Stever mündet.<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

Angrenzend an die Bundesstraße liegt östlich <strong>der</strong> Kreisstraße eine Streuobstwiese von ca.<br />

2600 m², die als geschützter Landschaftsbestandteil im Landschaftsplan Baumberge Süd<br />

festgesetzt ist. Ebenfalls im Landschaftsplan, als Landschaftsschutzgebiet, festgesetzt ist eine<br />

ca. 8000 m² große Fläche im Nordosten des Plangebietes, dort ist auch <strong>der</strong> Gewässerlauf mit<br />

integriert, während dieser weiter südlich nicht geson<strong>der</strong>t unter Schutz gestellt ist.<br />

I.3.3 Eigentümer<br />

Das Gebiet gehört überwiegend <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nottuln</strong>. Eigentümer <strong>der</strong> Kreisstraße ist <strong>der</strong><br />

Kreis Coesfeld. Eine Fläche von ca. 4 ha gehört <strong>der</strong>zeit noch einem Privateigentümer, mit<br />

Rechtskraft des <strong>Bebauungsplan</strong>s wird die <strong>Gemeinde</strong> jedoch Eigentümer <strong>der</strong> Fläche.<br />

I.4 Planerische Vorgaben<br />

I.4.1 Regionalplan<br />

Voraussetzung für ein Bauleitplanverfahren war eine Regionalplanän<strong>der</strong>ung. Mit <strong>der</strong><br />

16. Än<strong>der</strong>ung des Regionalplans Teilabschnitt Münsterland wurde ein Flächentausch<br />

vorgenommen. Aufgrund <strong>der</strong> nicht gegebenen Flächenverfügbarkeit wurde <strong>der</strong> bislang im<br />

Regionalplan ausgewiesene Gewerbe- und Industriebereich aufgegeben und für den<br />

Planbereich Gewerbe- und Industriebereich dargestellt. Dementsprechend ist die vorhandene<br />

Planung gem. § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele <strong>der</strong> Raumordnung angepasst.<br />

I.4.2 Flächennutzungsplan<br />

Für den <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> wird im Parallelverfahren die 62.<br />

Flächennutzungsplanän<strong>der</strong>ung durchgeführt. Dort wird als Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />

Gewerbliche Baufläche dargestellt. Eine textliche Festsetzung im Flächennutzungsplan regelt<br />

die Zulässigkeit von Betrieben mit Einzelhandelsnutzung. Der <strong>Bebauungsplan</strong> ist gem. § 8<br />

Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

I.4.3 Landschaftsplan<br />

Im Abschnitt I.3.2 „Nutzung“ wurde bereits geschil<strong>der</strong>t, dass zwei kleinere Flächen im<br />

Landschaftsplan festgesetzt sind.<br />

Die größere Fläche, die Teil des Landschaftsschutzgebietes 2.2.01 ist:<br />

- zur Erhaltung und Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Artenvielfalt, <strong>der</strong> strukturellen Vielfalt und <strong>der</strong><br />

Vernetzungselemente,<br />

- wegen <strong>der</strong> Vielfalt, Eigenart, und Schönheit des Landschaftsbildes,<br />

- und wegen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Bedeutung für die Erholung geschützt.<br />

Die Obstwiese als geschützter Landschaftsbestandteil ist:<br />

- zur Erhaltung, Entwicklung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit des<br />

Naturhaushaltes<br />

- und zur Belebung, Glie<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Pflege des Orts- und Landschaftsbildes geschützt.<br />

Durch die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s werden diese Zielsetzungen in ihrer Erfüllung<br />

teilweise beeinträchtigt.<br />

I.5 Städtebauliche Grundkonzeption<br />

Das Gewerbegebiet soll verschiedenen städtebaulichen Ansprüchen genügen.<br />

Zum einen bildet es den städtebaulichen Auftakt für den Ortsteil <strong>Nottuln</strong>, <strong>zum</strong> an<strong>der</strong>en<br />

müssen die Aspekte des Landschaftsbildes/Landschaftsschutzes mit einbezogen werden.<br />

Trotzdem soll ein sog. „schlanker <strong>Bebauungsplan</strong>“ die Gewerbetreibenden nicht zu stark<br />

einschränken.<br />

Darum wird Wert auf schwerpunktmäßige Regelungen gelegt, die eine Verwirklichung <strong>der</strong><br />

beiden oben genannten Ziele sichern sollen, aber einen zu starken Eingriff zur Regelung aller<br />

etwaigen Möglichkeiten vermeiden.<br />

Die einzelnen Festsetzungen werden im Kapitel I.8 erläutert.<br />

Vom Grundsatz her sollen die Oberziele durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:<br />

- Städtebaulicher Akzent auf den Bereich zwischen Bundesstraße, Kreisstraße und Gewässer<br />

(Eingangssituation)<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

- Angebot von unterschiedlichen Grundstücksgrößen<br />

- Grünfestsetzungen und Höhenbeschränkungen zur besseren Integration in das<br />

Landschaftsbild<br />

- Bewahrung von wichtigen Bestandteilen des Landschaft<br />

I.5 Verkehrliche Erschließung<br />

Die verkehrliche Erschließung des Gebietes ist aufgrund seiner unmittelbaren Nähe zur<br />

Autobahnanschlussstelle, <strong>der</strong> Lage an <strong>der</strong> Bundesstraße und <strong>der</strong> Kreisstraße ausgezeichnet.<br />

I.5.1 Anbindung an die Bundesstraße<br />

Die Anknüpfung des Gewerbegebietes an die Bundesstraße soll nur über die Kreisstraße<br />

erfolgen. Damit ist die Neuerrichtung mehrerer komplizierter Verkehrsknoten nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich und <strong>der</strong> Verkehrsfluss <strong>der</strong> Bundesstraße wird nicht gestört. Für die Größe des<br />

Gebietes ist ein Anschlusspunkt an die Bundesstraße völlig ausreichend. Durch die<br />

Festsetzung von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrten entlang <strong>der</strong> Bundesstraße wird dies<br />

sichergestellt.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Anbindung des Gewerbegebietes wird voraussichtliche eine Umgestaltung<br />

des Knotenpunktes erfor<strong>der</strong>lich sein. Dies wird jedoch im Rahmen <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen<br />

Verkehrsflächen möglich sein.<br />

I.5.2 Innere Erschließung<br />

Von <strong>der</strong> Kreisstraße aus sollen ebenfalls möglichst wenige Anbindungen in das Gebiet führen.<br />

Das hat mehrere Gründe. Zum einen soll auch hier <strong>der</strong> Verkehrsfluss möglichst wenig gestört<br />

werden und <strong>der</strong> Bau von Anschlusspunkten vermieden werden. Zum an<strong>der</strong>en soll das<br />

Gewässer möglichst wenig gequert werden, um seine Beeinträchtigung zu vermeiden und<br />

um das dort vorhandene Bodendenkmal, eine alte Landwehr, zu schützen.<br />

Auch hier werden zur Sicherung dieser Planungsabsicht an verschiedenen Stellen <strong>der</strong><br />

Kreisstraße Bereichen ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt. Die weitere innere Erschließung<br />

wird durch mehrere Stichwege mit für Lastzüge dimensionierten Wendehämmern<br />

vorgenommen.<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

Die neuen Straßen sollen einen Querschnitt von 11 m erhalten. Dabei ist die Fahrbahnbreite<br />

von etwa 7 m auf einen Begegnungsverkehr Lastkraftwagen/Lastkraftwagen ausgerichtet.<br />

Außerdem ist ein einseitiger Fuß- und Radweg vorgesehen. Zweiseitige Fuß- und Radwege<br />

sind auf Grund <strong>der</strong> Entfernung vom Ortszentrum, also ohne nennenswerten Durchgangs-<br />

o<strong>der</strong> Freizeitverkehr, nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Der ruhende Verkehr kann mit auf <strong>der</strong> Straße erfolgen. Auf dem Platz im Westen des<br />

Gebietes können zusätzliche Besucherstellplätze errichtet werden. Die notwendigen<br />

Stellplätze für Betriebe müssen auf den eigenen Grundstücken errichtet werden.<br />

I.5.3 ÖPNV-Erschließung<br />

Durch die Haltestelle „Abzweig Schapdetten“ an <strong>der</strong> Bundesstraße wird eine gute Anbindung<br />

des Gewerbegebietes an den ÖPNV sichergestellt. Durch eine Schnellbuslinie besteht eine<br />

mindestens stündliche Anbindung an den Ortsteil <strong>Nottuln</strong> und nach Münster. In Richtung<br />

Appelhülsen und damit auch an den dortigen Bahnhof besteht ein stündliches<br />

Taxibusangebot. Die Ortsteile Darup und Schapdetten sowie einige Nachbargemeinden<br />

können durch Umstieg in <strong>Nottuln</strong> erreicht werden.<br />

I.5.4 Fuß- und Radwege<br />

Der vorhandene Wirtschaftsweg soll nicht weiter ausgebaut werden und kann damit auch<br />

nicht <strong>der</strong> Erschließung dienen. Auch hier werden Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt<br />

festgesetzt. Der Wirtschaftsweg ist jedoch eine wichtige Fuß- und Radwegeverbindung in<br />

den Ortskern <strong>Nottuln</strong>s und soll darum mit einem Fuß- und Radweg an das Gewerbegebiet<br />

angebunden werden. Eine Fußwegeverbindung wird entlang des Gewässers angelegt.<br />

Hierdurch soll unter an<strong>der</strong>em eine soziale Kontrolle entlang des Gewässers ermöglicht<br />

werden.<br />

I.6 Ver- und Entsorgung<br />

I.6.1 Nie<strong>der</strong>schlagsentwässerung<br />

Eine Versickerung von Nie<strong>der</strong>schlagswässern im Plangebiet ist laut Bodengutachten schlecht<br />

möglich, da die überwiegend oberflächennah anstehenden Bodenschichten nur als gering bis<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

sehr gering wasserdurchlässig eingeschätzt werden und daher für eine Versickerung<br />

ungeeignet sind (IBG 2005).<br />

Darum soll das Nie<strong>der</strong>schlagswasser ortsnah und gedrosselt in das Gewässer eingeleitet<br />

werden.<br />

Für den Fall von Starkregenereignissen soll ein ausreichend dimensioniertes<br />

Regenrückhaltebecken im Nordosten des Plangebietes errichtet werden. Die Auswahl des<br />

Standorts erfolgt in erster Linie aus topographischen Gesichtspunkten (tiefster Punkt im<br />

Plangebiet) und entsprechend <strong>der</strong> Möglichkeiten in ein Gewässer gedrosselt einzuleiten.<br />

I.6.2 Abfälle<br />

Die Wendeanlagen sind ausreichend für dreiachsige Müllfahrzeuge dimensioniert.<br />

Für die Entsorgung von Altglas wird ein Standort für Glascontainer innerhalb einer<br />

Grünfläche vorgesehen.<br />

I.6.3 Löschwasser<br />

Das Löschwasser wird durch die Trinkwasserleitung sichergestellt. Falls für einzelne<br />

Vorhaben ein Löschwasserbedarf über die Grundversorgung hinaus erfor<strong>der</strong>lich ist, muss<br />

hierüber im Baugenehmigungsverfahren ein separater Nachweis erbracht werden.<br />

I.7 Immissionen<br />

I.7.1 Lärmimmissionen<br />

Wichtig für die Bauleitplanung ist <strong>zum</strong> einen <strong>der</strong> Lärm, den das Gewerbegebiet verursacht<br />

und <strong>zum</strong> an<strong>der</strong>en <strong>der</strong> Lärm, dem die Nutzer des Gewerbe- und Industriegebietes ausgesetzt<br />

sind.<br />

Zum ersten ist festzustellen, dass ein Ausschluss lärmintensiver Betriebe notwendig ist, da<br />

die nächste Wohnnutzung einen Abstand <strong>zum</strong> Geltungsbereich von nur ca. 200 m hat.<br />

Dadurch ist eine zusätzliche Glie<strong>der</strong>ung entsprechend dem Abstandserlass NRW erfor<strong>der</strong>lich.<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

Der Schutzstatus <strong>der</strong> Wohnnutzungen ist durch seine Lage im Außenbereich vergleichbar mit<br />

<strong>der</strong> eines Mischgebietes, bzw. liegt im gegenüberliegenden Gewerbegebiet. Darum kann eine<br />

Abstandsklasse geringer angenommen werden, als im Abstandserlass vermerkt.<br />

Die Unterglie<strong>der</strong>ung wird i.d.R. im <strong>Bebauungsplan</strong> nach dem maximal Möglichen festgesetzt.<br />

Kleinere Unterschreitungen <strong>der</strong> Abstände im Bereich <strong>der</strong> Bundesstraße werden durchgeführt,<br />

um hier keine zu starke Zersplitterung zu erreichen. Lediglich im nordwestlichen Bereich des<br />

Geltungsbereiches werden die Abstandsklassen strenger festgesetzt, da in diesem kleinteilig<br />

geglie<strong>der</strong>ten Bereich keine störintensiven Betriebe angesiedelt werden sollen, die die<br />

Ansiedlung <strong>der</strong> dort angestrebten empfindlichen Nutzung (z.B. gegenüber Erschütterungen)<br />

im Bereich Nanotechnologie verhin<strong>der</strong>n.<br />

Die §§ 8 und 9 <strong>der</strong> BauNVO sehen vor, dass Wohnungen für Aufsichts- und<br />

Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb<br />

zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,<br />

ausnahmsweise zulässig sind. Diese ausnahmsweise Zulässigkeit soll im Geltungsbereich des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es teilweise eingeschränkt werden, <strong>zum</strong> einen da im Bereich <strong>der</strong><br />

Bundesstraße die Lärmrichtwerte überschritten werden (s. Altenberge, 2007, S. 2) und <strong>zum</strong><br />

an<strong>der</strong>en, um im Bereich <strong>der</strong> Industriegebiete keine Einschränkungen <strong>der</strong> gewerblichen<br />

Nutzung durch Betriebsleiterwohnungen hervorzurufen.<br />

I.7.2 Geruchsimmissionen<br />

Ebenfalls ein Kriterium für die Zulässigkeit von Betriebsleiterwohnungen ist die<br />

Beeinträchtigung durch Geruchsimmissionen. Emittenten sind hier die vier<br />

landwirtschaftlichen Betriebe <strong>der</strong> näheren Umgebung. In einem Geruchsgutachten wurden<br />

diese Belastungen anhand <strong>der</strong> Geruchsimmissionsrichtlinie geprüft (s. Langguth 2007). Dabei<br />

wurden auch die Entwicklungsabsichten <strong>der</strong> Landwirte mit einbezogen. Das Gutachten<br />

ergibt, dass die zulässigen 15 % <strong>der</strong> Jahresstunden in denen Gerüche auftreten dürfen, nicht<br />

überschritten werden. Im Nordwesten des Plangebietes liegen die Werte jedoch im<br />

Grenzbereich. In Bezug auf Gerüche, sind grundsätzlich keine Einschränkungen bei <strong>der</strong><br />

Ansiedlung von Betriebswohnungen vorhanden.<br />

Für die betroffenen Hofstellen entstehen durch die Planaufstellung keine Nachteile <strong>zum</strong><br />

Bestand o<strong>der</strong> Einschränkungen in den Entwicklungsmöglichkeiten (s. Langguth 2007, S. 3).<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

I.8 Sonstige Umweltaspekte<br />

I.8.1 Gewässer<br />

Das Gewässer soll nicht aus dem künftigen Gewerbegebiet verlegt werden. Richtung<br />

Nordwesten kann es nicht verlegt werden, da das Gelände hierhin ansteigt. Richtung<br />

Südwesten würde zwar das Gefälle stimmen, da hier jedoch die potentiellen<br />

Erweiterungsflächen liegen, würde das Gewässer evtl. in einigen Jahren wie<strong>der</strong> im<br />

Gewerbegebiet liegen. Eine Umgehung auch <strong>der</strong> Potenzialfläche würde eine enorme<br />

Streckenverlegung bedeuten. Im Geltungsbereich kann das Gewässer zu einer Auflockerung<br />

und Durchgrünung beitragen. Ein angemessener Schutzstreifen von 5 – 8 Metern sichert<br />

nicht nur das Gewässer ausreichend, son<strong>der</strong>n auch die alte Landwehr parallel <strong>zum</strong> Gewässer.<br />

I.8.2 Boden<br />

Das Thema Boden ist im Umweltbericht behandelt. Indizien, das Altlasten vorhanden sind,<br />

liegen nicht vor. Soweit bekannt ist, waren die Flächen (bis auf die Kreisstraße) immer<br />

Ackerland.<br />

I.9 <strong>Begründung</strong> <strong>der</strong> textlichen und zeichnerischen Festsetzungen<br />

I.9.1 Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />

Im Geltungsbereich werden als Baugebiete sowohl Gewerbegebiete (GE) als auch<br />

Industriegebiete (GI) festgesetzt.<br />

Durch die Lage fernab von Siedlungsgebieten besteht im Plangebiet auch die Möglichkeit,<br />

stärker emittierende Betriebe, die in den an<strong>der</strong>en Baugebieten unzulässig sind, anzusiedeln.<br />

Dennoch sollen auch Gewerbegebiete festgesetzt werden, da auch Betriebe, die nicht<br />

erheblich belästigen, angesiedelt werden sollen. Damit wird eine den Bedürfnissen<br />

angemessene Unterglie<strong>der</strong>ung geschaffen.<br />

Innerhalb <strong>der</strong> Industrie- und Gewerbegebiete soll von den Möglichkeiten des § 1 BauNVO<br />

Gebrauch gemacht werden und die gem. §§ 8 und 9 BauNVO allgemein zulässigen<br />

Nutzungen teilweise beschränkt werden. Grund dafür ist im Wesentlichen, dass aufgrund <strong>der</strong><br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

günstigen Lage an <strong>der</strong> Bundesstraße und Autobahn die Nutzung für das produzierende<br />

Gewerbe vorrangig sein soll.<br />

Allgemein zulässig sein sollen darum in allen Gewerbe- und Industriegebieten<br />

Gewerbebetriebe aller Art und öffentliche Betriebe. Lagerplätze und Lagerhäuser sind in allen<br />

Gebieten außer im GE2 allgemein zulässig. Im GE2 soll gemäß <strong>der</strong> städtebaulichen Konzeption<br />

ein attraktiver Eingangsbereich geschaffen werden. Darum sind Lagerplätze und Lagerhäuser<br />

nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn dieses Ziel nicht beeinträchtigt wird.<br />

Tankstellen sind nur im GI1 allgemein zulässig. Um einen zu großen Verkehr in das Gebiet<br />

hinein zu vermeiden, sollen nur im vor<strong>der</strong>en Bereich Tankstellen zulässig sein. Im GE2 sollen<br />

aufgrund <strong>der</strong> o.g. beson<strong>der</strong>en städtebaulichen Konzeption jedoch keine Tankstellen errichtet<br />

werden, so dass nur das GI1 als Standort verbleibt. In allen übrigen Gebieten sollen<br />

Tankstellen ausnahmsweise errichtet werden können. Ein möglicher Grund für eine<br />

Ausnahme könnte die Errichtung einer betrieblich erfor<strong>der</strong>lichen Tankstelle sein.<br />

Anlagen für sportliche Zwecke sollen an dem isolierten nicht integrierten Standort nicht<br />

allgemein errichtet werden können. Ausnahmsweise können Sie jedoch zulässig sein. Grund<br />

für eine solche Ausnahme kann die untergeordnete direkte Zugehörigkeit zu einem<br />

Gewerbebetrieb sein.<br />

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und<br />

Betriebsleiter sind in den GI1 und GI2 vollständig ausgeschlossen. Hier soll die Ansiedlung<br />

von störenden Betrieben nicht durch den Schutzanspruch <strong>der</strong> Betriebsleiterwohnungen<br />

verhin<strong>der</strong>t werden.<br />

Einzelhandel<br />

Durch die periphere Lage des Gewerbegebietes, weit entfernt von <strong>der</strong> Wohnbebauung,<br />

sollen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig sein. Welche<br />

Sortimente zentrenrelevant sind, wurde im Rahmen einer Einzelhandelsuntersuchung eruiert<br />

und per Ratsbeschluss als sogenannte <strong>Nottuln</strong>er Liste festgelegt. Die Liste ist auf <strong>der</strong><br />

Planurkunde abgedruckt.<br />

Betriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sind in den GI1 und den GE2 und GE3<br />

zulässig, in den GI2 und GI3 sowie dem GE1 sind alle Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen.<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

Grund dafür ist, dass ein Teil des Gewerbe- und Industriegebietes weitestgehend<br />

produzierenden Betrieben vorbehalten bleiben soll. Im vor<strong>der</strong>en Bereich zur Bundesstraße<br />

sollen dennoch Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten zulässig sein.<br />

Grund dafür ist, dass aufgrund <strong>der</strong> Lage und <strong>der</strong> Grundstücksgrößen, <strong>der</strong> Bedarf für<br />

bestimmte Einzelhandelsbetriebe besteht, die ansonsten in <strong>Nottuln</strong> räumlich nicht o<strong>der</strong><br />

schlecht untergebracht werden können. Beispiel dafür wären z.B. Kfz-Verkaufsbetriebe. Um<br />

aber aufgrund <strong>der</strong> attraktiven Lage für bestimmte Einzelhandelsbetriebe weiterhin Flächen<br />

für produzierende Betriebe sicher vorhalten zu können, soll nur auf einem Teil des<br />

Geltungsbereiches diese Nutzung zulässig sein. Hierfür ist <strong>der</strong> Bereich entlang <strong>der</strong><br />

Bundesstraße ausgewählt worden, da hier eine Sichtbarkeit <strong>der</strong> Einzelhandelsbetriebe von<br />

<strong>der</strong> Bundesstraße aus - ohne städtebaulich nicht gewünschte übergroße Werbeanlagen - zu<br />

erreichen ist (Pylone).<br />

Ausnahmsweise sind Tankstellenshops mit einer Verkaufsfläche von maximal 100m² zulässig.<br />

Hier wird auf die Möglichkeit des § 1 Abs. 9 BauNVO zurückgegriffen nachdem, wenn<br />

beson<strong>der</strong>e städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzt werden<br />

kann, dass nur bestimmte Arten <strong>der</strong> in den Baugebieten zulässigen baulichen Anlagen<br />

ausnahmsweise zugelassen werden können.<br />

Dabei wird hier <strong>der</strong> Anlagentyp Tankstellenshop definiert. Dazu wurde mit Hilfe einer<br />

Untersuchung (Junker und Kruse, 2008) <strong>der</strong> regionstypische Anlagentypus abgegrenzt.<br />

Die Notwendigkeit für diesen Anlagentyp eine Ausnahme zuzulassen, resultiert daraus, dass<br />

hier beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an die Umgebung bestehen. Gem. BVerwG geht man im<br />

Baurecht davon aus, dass ein „Tankstellenshop“ zur Serviceausstattung je<strong>der</strong> Tankstelle und<br />

damit <strong>zum</strong> üblichen Zubehör gehört (s. auch Junker und Kruse 2008). Für die Ansiedlung von<br />

Tankstellen ist die Lage an Hauptverkehrsstraße wie hier <strong>der</strong> Bundesstraße, Autobahn und<br />

Kreisstraße <strong>zum</strong> einen für die Wirtschaftlichkeit wichtig; <strong>zum</strong> an<strong>der</strong>en ist eine Lage von<br />

Tankstellen fernab von Wohngebieten mit verkehrsgünstigem Anschluss städtebaulich<br />

anzustreben.<br />

Aus <strong>der</strong> Untersuchung ergibt sich dabei eine Verkaufsfläche eines regionstypischen<br />

Tankstellenshops von 80 m² inklusive eines Zuschlages für eine zukunftsfähige Ausrichtung<br />

(s. Junker und Kruse 2008).<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Lage an <strong>der</strong> Autobahn soll darüber hinaus ein Zuschlag von je 20 m² auf die<br />

zulässige Verkaufsflächengröße gewählt werden, so dass <strong>der</strong> Anlagentyp mit einer<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

maximalen Verkaufsflächengröße von 100 m² abgegrenzt wird. Die Typen <strong>der</strong> Tankstellen an<br />

großen Ausfallstraßen und Autobahnen (Großtankstellen) entsprechen einem an<strong>der</strong>en<br />

Tankstellentyp als <strong>der</strong> in Innenstadtlagen (Kleintankstellen). Insofern soll hier nicht <strong>der</strong><br />

regionstypische Durchschnittswert gewählt werden. Aufgrund <strong>der</strong> geringen Maße <strong>der</strong><br />

Großtankstellen in <strong>der</strong> näheren Region können hier keine regionstypischen Beispiele<br />

herangezogen werden. Ein Zuschlag von 20 m² wird aufgrund <strong>der</strong> Lage als angemessen<br />

empfunden. Die Größenordnung von Autobahnhöfen wird hier nicht gesehen, da trotz <strong>der</strong><br />

unmittelbaren Nähe zur Autobahn hier kein Autohof besteht, son<strong>der</strong>n ein Gewerbe- und<br />

Industriegebiet. Überdies soll die angemessene Größenordnung von 100 m² eine<br />

zukunftsfähige Ausrichtung <strong>der</strong> Tankstellenshops gewährleisten.<br />

Eine städtebauliche Verträglichkeit ist bei einem typischen Tankstellensortiment geben. Ein<br />

negativer Einfluss auf den zentralen Versorgungsbereich o<strong>der</strong> Nahversorgungsbereiche<br />

besteht nicht. Dies wurde ebenfalls im mit Hilfe <strong>der</strong> Untersuchung von Junker und Kruse<br />

(2008) aufgezeigt. Da hier ein Angebotsbebauungsplan erstellt wird, wurde ebenfalls<br />

untersucht, inwieweit zwei Tankstellenshops Auswirkungen hervorrufen würden. Auch wenn<br />

die Shops gem. <strong>Bebauungsplan</strong> mit 100 m² größer sind als die untersuchten 80 m² zeigen<br />

die Ergebnisse, dass die Umsat<strong>zum</strong>verteilungen so minimal sind, dass auch bei Shops mit<br />

100 m² keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Mehr als zwei Shops sind nicht<br />

untersucht worden, da <strong>zum</strong> einen nicht davon auszugehen ist, dass sich mehr als zwei<br />

Tankstellen mit Shop wirtschaftlich an einem Standort betreiben lassen würden und <strong>zum</strong><br />

an<strong>der</strong>en die Flächen, auf denen Tankstellen zulässig sind, begrenzt sind.<br />

Abstandsklassen<br />

S. Abschnitt 1.7.1<br />

I.9.2 Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />

Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl<br />

Mit <strong>der</strong> festgesetzten Grundflächenzahl werden die Vorgaben des § 17 BauNVO im Sinne<br />

eines flächensparenden dichten Bauens übernommen.<br />

Eine Geschossflächenzahl wird nicht festgelegt, da hierzu kein städtebaulicher Grund<br />

besteht. Eine Begrenzung <strong>der</strong> Geschosse ist im Gegensatz zu Wohnbebauung bei dem<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

geplanten Gebiet nicht notwendig, da die Gesamthöhe <strong>der</strong> baulichen Anlagen bei<br />

gewerblichen Bauten für die städtebauliche Wirkung entscheiden<strong>der</strong> ist. Auch für das GE2 ist<br />

eine zusätzliche Steuerung mit Hilfe <strong>der</strong> maximalen Vollgeschosse ausreichend (s.u.).<br />

Höhe baulicher Anlagen<br />

Die maximale Höhe von Gebäuden wird mit 92 m über NHN festgelegt. Dies ist ca. 15 – 18<br />

m über <strong>der</strong> natürlich gewachsenen Oberfläche. Dies stellt einen Kompromiss zwischen einer<br />

sinnvollen gewerblichen Nutzung und einer zurückhaltenden Höhe im Hinblick auf das<br />

Landschaftsbild dar. Lediglich notwendige technische Aufbauten wie Antennen, Masten usw.<br />

dürfen diese Beschränkung um bis zu fünf Meter überschreiten. Um die Störwirkung gering<br />

zu halten, wird die Grundfläche dieser Überschreitungen auf 5 % <strong>der</strong> zulässigen Grundfläche<br />

des Grundstückes begrenzt. Bauliche Anlagen die keine Gebäude sind, sind über die 92 m<br />

über NHN hinaus zulässig. Durch eine Begrenzung <strong>der</strong> Höhe könnten ansonsten Silagen u.ä.<br />

nicht errichtet werden, die klassischerweise in einem Gewerbe- und Industriegebiet gebaut<br />

werden. Dies stellt zwar einen höheren Eingriff in das Landschaftsbild da, wird aber nur<br />

punktuell wirken. Große Hallen und Hochregallager sollen jedoch nicht errichtet werden.<br />

Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse<br />

Lediglich für einen Teilbereich soll die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse definiert werden; im Bereich<br />

zwischen Bundesstraße, Kreisstraße und Gewässer soll die Festsetzungen eines Mindest- und<br />

Höchstmaß von 2 – 5 Vollgeschossen für eine städtebauliche Struktur sorgen. Eine reine<br />

Bebauung mit eingeschossigen Hallen soll hier auf Grund <strong>der</strong> städtebaulichen<br />

Auftaktsituation ausgeschlossen sein.<br />

I.9.3 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen<br />

Eine Festlegung <strong>der</strong> Bauweise wird als nicht notwendig angesehen.<br />

Um eine flexible Bebauung zu ermöglichen, sollen keine Baulinien son<strong>der</strong>n lediglich<br />

Baugrenzen festgesetzt werden. Diese werden im Sinne <strong>der</strong> planerischen Zurückhaltung<br />

ebenfalls so weit wie möglich gefasst. Ausnahme bildet ein Versprung im Bereich des<br />

Bachlaufes wo durch eine Aufweitung ein städtebaulicher Akzent geschaffen werden soll.<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

I.9.4 Straßenverkehrsflächen<br />

Straßenverkehrsflächen<br />

Die Grundkonzeption <strong>der</strong> Erschließung ist bereits in Abschnitt I.5 erläutert worden. Diese soll<br />

zur Sicherung <strong>der</strong> Erschließung nahezu vollständig als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt<br />

werden. Lediglich bei kleineren Sticherschließungen für wenige Anlieger soll die Erschließung<br />

durch Gemeinschaftsanlagen und Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sichergestellt werden (s.u.).<br />

Verkehrsflächen mit beson<strong>der</strong>er Zweckbestimmung<br />

Es wird ein kurzer reiner Fuß- und Radweg von einem Stichweg in Richtung Wirtschaftsweg<br />

festgesetzt, um für Fußgänger und Radfahrer einen verkehrsarmen Anschluss in Richtung<br />

<strong>der</strong> Ortsteile <strong>Nottuln</strong> und Appelhülsen zu ermöglichen.<br />

I.9.5 Gemeinschaftsanlagen<br />

An zwei Stellen werden Gemeinschaftsanlagen festgesetzt.<br />

Innerhalb des Eingangsbereiches im GE2 wird eine Gemeinschaftsstellplatzanlage festgesetzt.<br />

Da in diesem Bereich Stellplätze und Garagen nur innerhalb <strong>der</strong> dafür vorgesehen Flächen<br />

errichtet werden dürfen, wird so vermieden, dass Stellplätze im vor<strong>der</strong>en Bereich zwischen<br />

Gebäude und Straßenseite errichtet werden. Zudem findet eine Bündelung <strong>der</strong><br />

Stellplatzflächen statt. Dieser Gemeinschaftsstellplatzanlage sind alle Grundstücke im GE2<br />

zugeordnet.<br />

Eine weitere Gemeinschaftsanlage ist im Nordwesten des Geltungsbereiches als<br />

Gemeinschaftserschließungshof festgesetzt. Grund dafür ist, dass in diesem Bereich kleinere<br />

Flächen für wenig flächenintensive Gewerbebetriebe angeboten werden sollen. Um flexibel<br />

auf künftige Grundstücksaufteilungen und damit einhergehende unterschiedliche<br />

erfor<strong>der</strong>liche Radien <strong>der</strong> Wendeanlagen reagieren zu können, wird hier keine öffentliche o<strong>der</strong><br />

private Straße son<strong>der</strong>n ein Gemeinschaftserschließungshof festgesetzt. Innerhalb des<br />

Erschließungshofes können gem. <strong>der</strong> Zweckbestimmung auch Garagen errichtet werden.<br />

Flächen für die Be- und Entladung, Stellplätze sowie eine entsprechende Gestaltung können<br />

entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen auf <strong>der</strong> Fläche stattfinden.<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

I.9.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte<br />

Im Bereich des Gemeinschaftserschließungshofes und <strong>der</strong> Gemeinschaftsstellplatzanlage<br />

müssen Dienstbarkeiten zugunsten <strong>der</strong> Leitungsträger und <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong><br />

angrenzenden Grundstücke eingetragen werden, da ansonsten die Erschließung bei Teilung<br />

in kleinere Grundstückseinheiten nicht sichergestellt wäre. Mit <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Geh-,<br />

Fahr- und Leitungsrechte werden die Flächen für diese Rechte gesichert. Eine separate<br />

Eintragung ins Grundbuch muss zusätzlich erfolgen.<br />

I.9.7 Grünfestsetzungen<br />

Für eine bessere Einbindung in die Landschaft, den Klimaschutz und eine bessere<br />

Rückhaltung von Regenwasser auf den Dachflächen, sind Flachdächer und geneigte Dächer<br />

bis zu 15° Neigung mit einer Mindestgröße von 50 m² und einer Mindestbreite von 3 m in<br />

einem Anteil von mindestens 50 % <strong>der</strong> Dachflächen dauerhaft extensiv zu begrünen. Das gilt<br />

auch für Garagen und Nebengebäude. Zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Nutzung erneuerbarer Energien<br />

sind Dächer auf denen Solarenergiegewinnungsanlagen installiert werden und Dächer mit<br />

transparenten Dacheindeckungen hiervon ausgenommen.<br />

Bei privaten Stellplatzanlagen ist pro 5 Stellplätze ein mittel- o<strong>der</strong> großkroniger<br />

standortgerechter Laubbaum zu pflanzen.<br />

Dies dient dazu, große, reine Asphaltflächen zu vermeiden und eine Auflockerung im<br />

Erscheinungsbild zu erzielen. Um Bauherren bei <strong>der</strong> Auswahl eines den Kriterien<br />

entsprechenden Baumes zu helfen, ist eine Pflanzliste mit Empfehlungen als Anlage <strong>der</strong><br />

<strong>Begründung</strong> beigefügt.<br />

Als prägen<strong>der</strong> Landschaftsbestandteil und auch als künftiger städtebaulicher Akzent, <strong>der</strong> das<br />

gesamte Plangebiet durchzieht, soll das bestehende Gewässer sowie ein begleiten<strong>der</strong><br />

Grünstreifen erhalten bleiben. Dementsprechend erfolgt hier eine Festsetzung als Fläche für<br />

die Wasserwirtschaft mit angrenzen<strong>der</strong> Festsetzung einer Grünfläche mit <strong>der</strong><br />

Zweckbestimmung Uferrandstreifen / Promenade. Im Bereich dieser Grünfläche soll in<br />

Zukunft außerdem ein Fußweg entstehen (siehe I.5.4).<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

Pflanzbindungen<br />

Entlang <strong>der</strong> Bundesstraße dürfen in einem Abstand von 20 m zur Fahrbahnkante gem. § 9<br />

Bundesfernstraßengesetz keine Hochbauten jeglicher Art errichtet werden. Dies ist auch als<br />

Hinweis in den <strong>Bebauungsplan</strong> aufgenommen worden. Innerhalb dieser Zone sollen auf den<br />

privaten Grundstücken zur besseren Einfügung in das Landschaftsbild Sträucher angepflanzt<br />

werden. Eine entsprechende Pflanzfestsetzung wird in den <strong>Bebauungsplan</strong> aufgenommen.<br />

Der geschützte Landschaftsbestandteil an <strong>der</strong> Ecke Bundesstraße/Kreisstraße soll erhalten<br />

bleiben. Um diesen nicht nur dauerhaft zu sichern, son<strong>der</strong>n auch optisch aufzuwerten, da<br />

dort im Laufe <strong>der</strong> letzten Jahre Bäume abgängig waren, wird für diesen Bereich die<br />

Neuanpflanzung von fünf standortgerechten großkronigen Obstbäumen festgesetzt.<br />

I.9.8 Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen<br />

Wie in Kapitel I.6.1 dargestellt, soll im Nordosten des Plangebiets ein Regenrückhaltebecken<br />

angelegt werden. Hier erfolgt eine entsprechende Ausweisung als Fläche für die Ver- und<br />

Entsorgung mit <strong>der</strong> Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken.<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Grünfläche wird eine Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen mit <strong>der</strong><br />

Zweckbestimmung Glascontainer festgesetzt. Der Standort wird auf Grund seiner zentralen<br />

Lage ausgewählt. Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen o<strong>der</strong> Verkehr sind an diesem<br />

Standort nicht zu erwarten.<br />

I.9.9 Gestaltungsfestsetzungen<br />

Werbeanlagen<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Lage am Landschaftsraum ist die Wahrnehmung von Werbeanlagen beson<strong>der</strong>s<br />

von Bedeutung. Darum werden durch einige textliche Festsetzungen <strong>der</strong> Anbringungsort, die<br />

Größe und Gestaltung <strong>der</strong> Werbeanlagen geregelt.<br />

Beson<strong>der</strong>s wichtig ist, dass Werbung zwar stattfinden soll, nicht aber aufgrund <strong>der</strong><br />

verkehrsgünstigen Lage für Produkte und Betriebe, die keinen Bezug zu den ansässigen<br />

Betrieben haben (sogenannte Fremdwerbung). Darum sind Werbeanlagen nur an <strong>der</strong><br />

jeweiligen Stätte <strong>der</strong> Leistung innerhalb <strong>der</strong> überbaubaren Grundstücksfläche und als<br />

Sammelhinweisschil<strong>der</strong> zulässig.<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

Diese Sammelhinweisschil<strong>der</strong> dürfen an Einmündungsbereichen <strong>der</strong> Erschließungsstraßen im<br />

öffentlichen Raum als Wegweiser für Gewerbebetriebe errichtet werden und sind bis zu einer<br />

Größe von 8 m² zulässig, wobei für Einzelhinweise 0,25 m² nicht überschritten werden<br />

dürfen. Dies soll einen Missbrauch <strong>der</strong> Ausnahme von <strong>der</strong> Bindung an die Stätte <strong>der</strong> Leistung<br />

verhin<strong>der</strong>n und die Wahrnehmbarkeit gewährleisten.<br />

Eine optische Häufung von Werbeanlagen mit erdrücken<strong>der</strong> Wirkung soll durch eine<br />

Begrenzung <strong>der</strong> zulässigen Anzahl <strong>der</strong> Anlagen sowie einem Verbot von übereinan<strong>der</strong><br />

angeordneten Werbeanlagen erzielt werden. Dazu wird die Größe beschränkt: Die<br />

Werbeanlagen einer Nutzungseinheit dürfen nicht mehr als 30 % <strong>der</strong> jeweiligen Frontbreite,<br />

jedoch maximal 20 m und nicht mehr als 3 m Höhe einnehmen. Freistehende Werbeanlagen<br />

sind auf 6 m² begrenzt und dürfen 83 m über NHN nicht überschreiten. Dies verhin<strong>der</strong>t die<br />

Aufstellung von hohen Pylonen, die i.d.R. dazu dienen, bereits von <strong>der</strong> Autobahn<br />

Aufmerksamkeit zu erzielen. Dies würde zu stark das Landschaftsbild beeinträchtigen.<br />

Da Werbung zwar aufmerksam machen soll, aber aus städtebaulichen Gesichtspunkten nicht<br />

aufdringlich sein sollte, dürfen Werbeanlagen die Traufe o<strong>der</strong> Attika <strong>der</strong> jeweiligen Gebäude<br />

nicht überschreiten. Außerdem sind Werbeanlagen mit blinkendem, wechselndem o<strong>der</strong><br />

bewegtem Licht wegen dessen beson<strong>der</strong>s stören<strong>der</strong> Wirkung unzulässig.<br />

Fassadenglie<strong>der</strong>ung<br />

Da Gewerbebauten häufig groß und schlicht gestaltet sind, soll eine optische Auflockerung<br />

durch eine Fassadenglie<strong>der</strong>ung erzielt werden. Dies kann durch verschiedene Maßnahmen<br />

erzielt werden – z.B. Erker, Farbgestaltung o<strong>der</strong> Einschnitte - , die gem. <strong>der</strong> Festsetzung<br />

verwandt werden dürfen, um die Voraussetzung zu erfüllen. 20 m entsprechen dem<br />

an<strong>der</strong>thalbfachen bis doppelten eines Einfamilienhauses, danach sollte mindestens eine<br />

Glie<strong>der</strong>ung erfolgen.<br />

I.10 Nachrichtliche Übernahmen/Hinweise<br />

I.10.1 Denkmäler<br />

Es gibt bereits Hinweise darauf, dass sich im Geltungsbereich des Planes Bodendenkmäler<br />

befinden könnten (s.o.). Es wird darauf hingewiesen, dass wenn solche Funde gemacht<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>109</strong> „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“<br />

werden, <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> als untere Denkmalbehörde o<strong>der</strong> dem Landschaftsverband gemeldet<br />

werden müssen.<br />

I.10.2 Kampfmittel/Altlasten<br />

Laut Aussage <strong>der</strong> Bezirksregierung Arnsberg (Kampfmittelräumdienst) bestehen Hinweise auf<br />

vereinzelte Bombardierung, Bombenabwurfgebiet in Teilbereichen. Nach einer umfassenden<br />

Untersuchung konnten sich jedoch keine <strong>der</strong> Verdachtsmomente bestätige. Es wird jedoch<br />

darauf hingewiesen, dass im Falle von begründeten Kampfmittelverdachten o<strong>der</strong> bei<br />

tatsächlichen Kampfmittelfunden die Arbeiten aus Sicherheitsgründen unverzüglich<br />

einzustellen sind und die zuständige Ordnungsbehörde bzw. <strong>der</strong> Kampfmittelräumdienst zu<br />

benachrichtigen sind. Altlasten sind nicht bekannt. Im Bereich <strong>der</strong> alten Hofstelle<br />

Beisenbusch sind Schüttungen festgestellt worden. Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf,<br />

dass diese kontaminiert sind.<br />

I.10.3 Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz dürfen – unabhängig von den Festsetzungen des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es – keine Hochbauten innerhalb von 20 m von <strong>der</strong> Fahrbahnkante aus<br />

errichtet werden. Um die Bauherren und Eigentümer darüber zu informieren, wird ein<br />

entsprechen<strong>der</strong> Hinweis in den <strong>Bebauungsplan</strong> aufgenommen.<br />

I.11 Eingriffe in Natur und Landschaft<br />

Die im Umweltbericht genannten unvermeidbaren Eingriffe sind durch Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Zum Ausgleich werden entsprechend <strong>der</strong> im<br />

Umweltbericht aufgeführten Bilanzierung 277.290 Punkte vom Ökokonto <strong>der</strong><br />

Wirtschaftsbetriebe des Kreises Coesfeld abgebucht.<br />

I.12 Flächenbilanz<br />

18,5 ha insgesamt<br />

Gewerbegebiet: ca. 8 ha<br />

Industriegebiet: ca. 6,6 ha<br />

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öffentliche Grünfläche und Gewässer: ca. 0,9 ha<br />

Straßen- und Wege: ca. 2,4 ha<br />

Regenrückhaltebecken: ca. 0,6 ha<br />

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