Teil 9
Teil 9
Teil 9
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<strong>Teil</strong> 9<br />
Bauvorschriften<br />
9 - 1
9 - 2
Inhaltsverzeichnis<br />
9.1 Bauvorschriften für Trockengüterschiffe<br />
9.1.0.0 Baustoffe<br />
9.1.0.1-<br />
9.1.0.10 reserviert<br />
9.1.0.11 Laderäume<br />
9.1.0.12 Lüftung<br />
9.1.0.13-<br />
9.1.0.16 reserviert<br />
9.1.0.17 Wohnungen und Betriebsräume<br />
9.1.0.18-<br />
9.1.0.19 reserviert<br />
9.1.0.20 Ballastwasser<br />
9.1.0.21-<br />
9.1.0.30 reserviert<br />
9.1.0.31 Maschinen<br />
9.1.0.32 Brennstofftanks<br />
9.1.0.33 reserviert<br />
9.1.0.34 Abgasrohre<br />
9.1.0.35 Lenzeinrichtung<br />
9.1.0.36-<br />
9.1.0.39 reserviert<br />
9.1.0.40 Feuerlöscheinrichtungen<br />
9.1.0.41 Feuer und offenes Licht<br />
9.1.0.42-<br />
9.1.0.51 reserviert<br />
9.1.0.52 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen<br />
9.1.0.53-<br />
9.1.0.55 reserviert<br />
9.1.0.56 Elektrische Kabel<br />
9.1.0.57-<br />
9.1.0.69 reserviert<br />
9.1.0.70 Drahtseile, Masten<br />
9.1.0.71 Zutritt an Bord<br />
9.1.0.72-<br />
9.1.0.73 reserviert<br />
9.1.0.74 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht<br />
9.1.0.75-<br />
9.1.0.79 reserviert<br />
9.1.0.80 Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe<br />
9.1.0.81-<br />
9.1.0.87 reserviert<br />
9.1.0.88 Klassifikation<br />
9.1.0.89-<br />
9.1.0.90 reserviert<br />
9.1.0.91 Laderäume<br />
9.1.0.92 Notausgang<br />
9.1.0.93 Stabilität (Allgemein)<br />
9.1.0.94 Stabilität (Intakt)<br />
9.1.0.95 Stabilität (im Leckfall)<br />
9.1.0.96-<br />
9.1.0.99 reserviert<br />
9.2 Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 19<br />
oder SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 54 entsprechen<br />
9.2.0.0 Baustoffe<br />
9.2.0.1-<br />
9.2.0.19 reserviert<br />
9.2.0.20 Ballastwasser<br />
9 - 3
9.2.0.21-<br />
9.2.0.30 reserviert<br />
9.2.0.31 Maschinen<br />
9.2.0.32-<br />
9.2.0.33 reserviert<br />
9.2.0.34 Abgasrohre<br />
9.2.0.35-<br />
9.2.0.40 reserviert<br />
9.2.0.41 Feuer und offenes Licht<br />
9.2.0.42-<br />
9.2.0.70 reserviert<br />
9.2.0.71 Zutritt an Bord<br />
9.2.0.72-<br />
9.2.0.73 reserviert<br />
9.2.0.74 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht<br />
9.2.0.75-<br />
9.2.0.79 reserviert<br />
9.2.0.80 Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllen-Seeschiffe<br />
9.2.0.81-<br />
9.2.0.87 reserviert<br />
9.2.0.88 Klassifikation<br />
9.2.0.89-<br />
9.2.0.90 reserviert<br />
9.2.0.91 Laderäume<br />
9.2.0.92 reserviert<br />
9.2.0.93 Stabilität (Allgemein)<br />
9.2.0.94 Stabilität (Intakt)<br />
9.2.0.95 Stabilität (im Leckfall)<br />
9.2.0.96-<br />
9.2.0.99 reserviert<br />
9.3 Bauvorschriften für Tankschiffe<br />
9.3.1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G<br />
9.3.1.0 Baustoffe<br />
9.3.1.1-<br />
9.3.1.7 reserviert<br />
9.3.1.8 Klassifikation<br />
9.3.1.9 reserviert<br />
9.3.1.10 Schutz gegen das Eindringen von Gasen<br />
9.3.1.11 Aufstellungsräume und Ladetanks<br />
9.3.1.12 Lüftung<br />
9.3.1.13 Stabilität (Allgemein)<br />
9.3.1.14 Stabilität (Intakt)<br />
9.3.1.15 Stabilität (im Leckfall)<br />
9.3.1.16 Maschinenräume<br />
9.3.1.17 Wohnungen und Betriebsräume<br />
9.3.1.18 Inertgasanlage<br />
9.3.1.19-<br />
9.3.1.20 reserviert<br />
9.3.1.21 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen<br />
9.3.1.22 Öffnungen der Ladetanks<br />
9.3.1.23 Druckprüfung<br />
9.3.1.24 Druck- und Temperaturregelung der Ladung<br />
9.3.1.25 Pumpen und Leitungen<br />
9.3.1.26 reserviert<br />
9.3.1.27 Kühlanlage<br />
9.3.1.28 Berieselungsanlage<br />
9.3.1.29-<br />
9.3.1.30 reserviert<br />
9.3.1.31 Maschinen<br />
9.3.1.32 Brennstofftanks<br />
9.3.1.33 reserviert<br />
9 - 4
9.3.1.34 Abgasrohre<br />
9.3.1.35 Lenz- und Ballasteinrichtung<br />
9.3.1.36-<br />
9.3.1.39 reserviert<br />
9.3.1.40 Feuerlöscheinrichtungen<br />
9.3.1.41 Feuer und offenes Licht<br />
9.3.1.42-<br />
9.3.1.49 reserviert<br />
9.3.1.50 Unterlagen für die elektrischen Anlagen<br />
9.3.1.51 Elektrische Einrichtungen<br />
9.3.1.52 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen<br />
9.3.1.53 Erdung<br />
9.3.1.54-<br />
9.3.1.55 reserviert<br />
9.3.1.56 Elektrische Kabel<br />
9.3.1.57-<br />
9.3.1.59 reserviert<br />
9.3.1.60 Besondere Ausrüstung<br />
9.3.1.61-<br />
9.3.1.70 reserviert<br />
9.3.1.71 Zutritt an Bord<br />
9.3.1.72-<br />
9.3.1.73 reserviert<br />
9.3.1.74 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht<br />
9.3.1.75-<br />
9.3.1.91 reserviert<br />
9.3.1.92 Notausgang<br />
9.3.1.93-<br />
9.3.1.99 reserviert<br />
9.3.2 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C<br />
9.3.2.0 Baustoffe<br />
9.3.2.1-<br />
9.3.2.7 reserviert<br />
9.3.2.8 Klassifikation<br />
9.3.2.9 reserviert<br />
9.3.2.10 Schutz gegen das Eindringen von Gasen<br />
9.3.2.11 Aufstellungsräume und Ladetanks<br />
9.3.2.12 Lüftung<br />
9.3.2.13 Stabilität (Allgemein)<br />
9.3.2.14 Stabilität (Intakt)<br />
9.3.2.15 Stabilität (im Leckfall)<br />
9.3.2.16 Maschinenräume<br />
9.3.2.17 Wohnungen und Betriebsräume<br />
9.3.2.18 Inertgasanlage<br />
9.3.2.19 reserviert<br />
9.3.2.20 Einrichtung der Kofferdämme<br />
9.3.2.21 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen<br />
9.3.2.22 Öffnungen der Ladetanks<br />
9.3.2.23 Druckprüfung<br />
9.3.2.24 reserviert<br />
9.3.2.25 Pumpen und Leitungen<br />
9.3.2.26 Restetanks und Slopbehälter<br />
9.3.2.27 reserviert<br />
9.3.2.28 Berieselungsanlage<br />
9.3.2.29-<br />
9.3.2.30 reserviert<br />
9.3.2.31 Maschinen<br />
9.3.2.32 Brennstofftanks<br />
9.3.2.33 reserviert<br />
9.3.2.34 Abgasrohre<br />
9.3.2.35 Lenz- und Ballasteinrichtung<br />
9 - 5
9.3.2.36-<br />
9.3.2.39 reserviert<br />
9.3.2.40 Feuerlöscheinrichtungen<br />
9.3.2.41 Feuer und offenes Licht<br />
9.3.2.42 Ladungsheizungsanlage<br />
9.3.2.43-<br />
9.3.2.49 reserviert<br />
9.3.2.50 Unterlagen für die elektrischen Anlagen<br />
9.3.2.51 Elektrische Einrichtungen<br />
9.3.2.52 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen<br />
9.3.2.53 Erdung<br />
9.3.2.54-<br />
9.3.2.55 reserviert<br />
9.3.2.56 Elektrische Kabel<br />
9.3.2.57-<br />
9.3.2.59 reserviert<br />
9.3.2.60 Besondere Ausrüstung<br />
9.3.2.61-<br />
9.3.2.70 reserviert<br />
9.3.2.71 Zutritt an Bord<br />
9.3.2.72-<br />
9.3.2.73 reserviert<br />
9.3.2.74 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht<br />
9.3.2.75-<br />
9.3.2.91 reserviert<br />
9.3.2.92 Notausgang<br />
9.3.2.93-<br />
9.3.2.99 reserviert<br />
9.3.3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N<br />
9.3.3.0 Baustoffe<br />
9.3.3.1-<br />
9.3.3.7 reserviert<br />
9.3.3.8 Klassifikation<br />
9.3.3.9 reserviert<br />
9.3.3.10 Schutz gegen das Eindringen von Gasen<br />
9.3.3.11 Aufstellungsräume und Ladetanks<br />
9.3.3.12 Lüftung<br />
9.3.3.13 Stabilität (Allgemein)<br />
9.3.3.14 Stabilität (Intakt)<br />
9.3.3.15 reserviert<br />
9.3.3.16 Maschinenräume<br />
9.3.3.17 Wohnungen und Betriebsräume<br />
9.3.3.18 Inertgasanlage<br />
9.3.3.19 reserviert<br />
9.3.3.20 Einrichtung der Kofferdämme<br />
9.3.3.21 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen<br />
9.3.3.22 Öffnungen der Ladetanks<br />
9.3.3.23 Druckprüfung<br />
9.3.3.24 reserviert<br />
9.3.3.25 Pumpen und Leitungen<br />
9.3.3.26 Restetanks und Slopbehälter<br />
9.3.3.27 reserviert<br />
9.3.3.28 Berieselungsanlage<br />
9.3.3.29-<br />
9.3.3.30 reserviert<br />
9.3.3.31 Maschinen<br />
9.3.3.32 Brennstofftanks<br />
9.3.3.33 reserviert<br />
9.3.3.34 Abgasrohre<br />
9.3.3.35 Lenz- und Ballasteinrichtung<br />
9 - 6
9.3.3.36-<br />
9.3.3.39 reserviert<br />
9.3.3.40 Feuerlöscheinrichtungen<br />
9.3.3.41 Feuer und offenes Licht<br />
9.3.3.42 Ladungsheizungsanlage<br />
9.3.3.43-<br />
9.3.3.49 reserviert<br />
9.3.3.50 Unterlagen für die elektrischen Anlagen<br />
9.3.3.51 Elektrische Einrichtungen<br />
9.3.3.52 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen<br />
9.3.3.53 Erdung<br />
9.3.3.54-<br />
9.3.3.55 reserviert<br />
9.3.3.56 Elektrische Kabel<br />
9.3.3.57-<br />
9.3.3.59 reserviert<br />
9.3.3.60 Besondere Ausrüstung<br />
9.3.3.61-<br />
9.3.3.70 reserviert<br />
9.3.3.71 Zutritt an Bord<br />
9.3.3.72-<br />
9.3.3.73 reserviert<br />
9.3.3.74 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht<br />
9.3.3.75-<br />
9.3.3.99 reserviert<br />
9 - 7
9 - 8
9.1 Bauvorschriften für Trockengüterschiffe<br />
9.1.0 Die Vorschriften 9.1.0.0 bis 9.1.0.79 gelten für Trockengüterschiffe.<br />
9.1.0.0 Baustoffe<br />
9.1.0.1-<br />
9.1.0.10 reserviert<br />
Der Schiffskörper muss aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen<br />
Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und<br />
auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.<br />
9.1.0.11 Laderäume<br />
9.1.0.11.1 a) Jeder Laderaum muss vorn und hinten durch wasserdichte Metallschotte begrenzt sein.<br />
b) Die Laderäume dürfen kein gemeinsames Schott mit den Brennstofftanks haben.<br />
9.1.0.11.2 Die Laderaumböden müssen so gebaut sein, dass sie gereinigt und getrocknet werden können.<br />
9.1.0.11.3 Die Lukenabdeckungen müssen sprühwasserdicht und wetterdicht sein oder durch<br />
wasserdichte Planen abgedeckt sein.<br />
Planen, die zum Abdecken der Laderäume verwendet werden, müssen schwer entflammbar<br />
sein.<br />
9.1.0.11.4 In den Laderäumen darf keine Heizeinrichtung eingebaut sein.<br />
9.1.0.12 Lüftung<br />
9.1.0.12.1 Jeder Laderaum muss mit zwei voneinander unabhängigen Saugventilatoren belüftet werden<br />
können. Die Kapazität muss so ausgelegt sein, dass das Volumen des leeren Laderaums<br />
mindestens fünfmal je Stunde erneuert werden kann. Der Ventilator muss so ausgeführt sein,<br />
dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische<br />
Aufladung ausgeschlossen sind. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 mm Abstand an den<br />
Laderaumboden geführt sein und sich an dessen äußersten Enden befinden. Die Zuströmung<br />
von Gasen und Dämpfen zum Absaugschacht muss auch bei Beförderung in loser Schüttung<br />
gewährleistet sein.<br />
Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator<br />
geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und<br />
Spritzwasser muss gegeben sein.<br />
Die Zuluft muss während des Ventilierens gewährleistet sein.<br />
9.1.0.12.2 Die Lüftungseinrichtung eines Laderaumes muss so angeordnet sein, dass gefährliche Gase<br />
nicht in die Wohnungen, das Steuerhaus oder die Maschinenräume eindringen können.<br />
9.1.0.12.3 Wohnungen und Betriebsräume müssen belüftet werden können.<br />
9.1.0.13-<br />
9.1.0.16 reserviert<br />
9.1.0.17 Wohnungen und Betriebsräume<br />
9.1.0.17.1 Wohnungen müssen durch Metallschotte ohne Öffnungen von den Laderäumen getrennt sein.<br />
9.1.0.17.2 Die zu den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen<br />
gasdicht geschlossen werden können.<br />
9.1.0.17.3 Zugänge und Öffnungen von Maschinenräumen und Betriebsräumen dürfen nicht zum<br />
geschützten Bereich gerichtet sein.<br />
9 - 9
9.1.0.18-<br />
9.1.0.19 reserviert<br />
9.1.0.20 Ballastwasser<br />
9.1.0.21-<br />
9.1.0.30 reserviert<br />
9.1.0.31 Maschinen<br />
9 - 10<br />
Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von Ballastwasser eingerichtet werden.<br />
9.1.0.31.1 Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der<br />
einen Flammpunkt von mehr als 55 °C hat.<br />
9.1.0.31.2 Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die<br />
Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2,00 m<br />
vom geschützten Bereich entfernt sein.<br />
9.1.0.31.3 Funkenbildung muss im geschützten Bereich ausgeschlossen sein.<br />
9.1.0.32 Brennstofftanks<br />
9.1.0.32.1 Doppelböden im Laderaumbereich dürfen als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre<br />
Höhe mindestens 0,60 m beträgt.<br />
Brennstoffleitungen und Öffnungen dieser Tanks im Laderaum sind verboten.<br />
9.1.0.32.2 Die Öffnungen der Lüftungsöffnungen aller Brennstofftanks müssen mindestens 0,50 m über<br />
das freie Deck geführt sein.<br />
9.1.0.33 reserviert<br />
Diese Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck führen, müssen mit<br />
einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.<br />
9.1.0.34 Abgasrohre<br />
9.1.0.34.1 Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet<br />
werden. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen entfernt<br />
sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, dass die Abgase sich vom Schiff<br />
entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet sein.<br />
9.1.0.34.2 Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken<br />
versehen sein, z. B. Funkenfänger.<br />
9.1.0.35 Lenzeinrichtung<br />
9.1.0.36-<br />
9.1.0.39 reserviert<br />
Lenzpumpen für Laderäume müssen innerhalb des geschützten Bereichs aufgestellt sein.<br />
Dies gilt nicht, wenn das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt.<br />
9.1.0.40 Feuerlöscheinrichtungen<br />
9.1.0.40.1 Das Schiff muss mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen sein. Die Einrichtung muss den<br />
nachstehenden Anforderungen entsprechen:<br />
- sie muss von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden; eine<br />
davon muss jederzeit betriebsbereit sein. Diese Pumpe sowie deren Antrieb und<br />
elektrischen Anlagen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein;
- sie muss durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im geschützten Bereich oberhalb<br />
des Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu<br />
passende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren mit einem<br />
Düsendurchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom<br />
gleichen Anschlussstutzen ausgehende Wasserstrahle müssen gleichzeitig jede Stelle des<br />
Decks im geschützten Bereich erreichen können.<br />
Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase nicht durch<br />
die Feuerlöscheinrichtung in Wohnungen oder Betriebsräume außerhalb des geschützten<br />
Bereichs gelangen können.<br />
- die Kapazität der Einrichtung muss mindestens so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger<br />
Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht<br />
wird, die mindestens der Schiffsbreite entspricht;<br />
An Bord von Schubleichtern ohne eigenen Antrieb genügt eine Feuerlösch- oder Ballastpumpe.<br />
9.1.0.40.2 Zusätzlich müssen Maschinenräume mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung gemäß §<br />
10.03 b der Rheinschiffsuntersuchungsordnung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb<br />
gesetzt werden kann.<br />
9.1.0.40.3 Die in 8.1.4 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen sich im geschützten Bereich<br />
oder in unmittelbarer Nähe davon befinden.<br />
9.1.0.40.4 Löschmittel und Löschmittelmenge festinstallierter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das<br />
Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.<br />
9.1.0.41 Feuer und offenes Licht<br />
9.1.0.41.1 Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m von den<br />
Laderaumöffnungen befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von<br />
Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.<br />
9.1.0.41.2 Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas noch<br />
mit festen Brennstoffen betrieben werden.<br />
Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür<br />
geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem<br />
Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden.<br />
Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit metallischem Unterteil und in Wohnungen<br />
zugelassen.<br />
9.1.0.41.3 Außerhalb der Wohnungen und des Steuerhauses sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte<br />
zugelassen.<br />
9.1.0.42-<br />
9.1.0.51 reserviert<br />
9.1.0.52 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen<br />
9.1.0.52.1 Elektrische Einrichtungen im geschützten Bereich müssen durch zentral angeordnete Schalter<br />
spannungslos gemacht werden können, sofern sie nicht<br />
- in den Laderäumen dem Typ „bescheinigte Sicherheit" mindestens für die Temperaturklasse<br />
T4 und die Explosionsgruppe II B, und<br />
- im geschützten Bereich an Deck dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr" entsprechen.<br />
Die entsprechenden Stromkreise müssen mit Kontrolllampen versehen sein, die anzeigen, ob<br />
der Stromkreis unter Spannung steht oder nicht.<br />
Die Schalter müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein. Die in diesem Bereich<br />
verwendeten Steckdosen müssen so ausgeführt sein, dass das Herstellen und das Lösen der<br />
Steckverbindung nur im spannungslosen Zustand möglich ist.<br />
Tauchpumpen, welche in den Laderäumen eingebaut oder benützt werden, müssen dem Typ<br />
“bescheinigte Sicherheit” mindestens für Temperaturklasse T 4 und Explosionsgruppe II B<br />
entsprechen.<br />
9 - 11
9.1.0.52.2 Elektrische Antriebsmotoren für Laderaumlüfter, die im Luftstrom angeordnet sind, müssen dem<br />
Typ „bescheinigte Sicherheit" entsprechen.<br />
9.1.0.52.3 Steckdosen für den Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in<br />
unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Landsteges am Schiff fest montiert sein.<br />
9 - 12<br />
Steckdosen für den Anschluss von Tauchpumpen, Containern und Laderaumventilatoren<br />
müssen in unmittelbarer Nähe der Laderaumöffnung am Schiff fest montiert sein.<br />
9.1.0.52.4 Akkumulatoren müssen außerhalb des geschützten Bereichs untergebracht sein.<br />
9.1.0.53-<br />
9.1.0.55 reserviert<br />
9.1.0.56 Elektrische Kabel<br />
9.1.0.56.1 Kabel und Steckdosen im geschützten Bereich müssen gegen mechanische Beschädigungen<br />
geschützt sein.<br />
9.1.0.56.2 Bewegliche Leitungen im geschützten Bereich sind verboten, ausgenommen für eigensichere<br />
Stromkreise sowie für den Anschluss von Signalleuchten, Landstegbeleuchtung, Containern,<br />
Tauchpumpen, Laderaumventilatoren und elektrisch betriebene Lukendeckelwagen.<br />
9.1.0.56.3 Für die nach 9.1.0.56.2 zulässigen beweglichen Kabel dürfen nur Schlauchleitungen des Typs<br />
H 07 RN-F nach IEC-Publikation 60 245-4 (1994) oder Kabel mindestens in gleichwertiger<br />
Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm² verwendet werden.<br />
9.1.0.57-<br />
9.1.0.69 reserviert<br />
Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, dass eine Beschädigung nicht zu<br />
befürchten ist.<br />
9.1.0.70 Drahtseile, Masten<br />
Drahtseile, die über den Laderäumen verlaufen, sowie alle Masten müssen geerdet sein sofern<br />
sie nicht durch die Art ihres Einbaus mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.<br />
9.1.0.71 Zutritt an Bord<br />
9.1.0.72-<br />
9.1.0.73 reserviert<br />
Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß 8.3.3 müssen von beiden Schiffsseiten aus<br />
deutlich lesbar sein.<br />
9.1.0.74 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht<br />
9.1.0.74.1 Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß 8.3.4 müssen von beiden Schiffsseiten aus<br />
deutlich lesbar sein.<br />
9.1.0.74.2 In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer<br />
oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben,<br />
unter denen das Verbot gilt.<br />
9.1.0.74.3 In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher<br />
angebracht sein.<br />
9.1.0.75-<br />
9.1.0.79 reserviert
9.1.0.80 Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe<br />
9.1.0.81-<br />
9.1.0.87 reserviert<br />
Die Vorschriften 9.1.0.88 bis 9.1.0.99 gelten für Doppelhüllenschiffe die dazu bestimmt sind<br />
gefährliche Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 oder 9, ausgenommen -<br />
diejenigen mit Gefahrzettel 1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, in größeren als den in 7.1.4.1.1<br />
aufgeführten Mengen zu befördern.<br />
9.1.0.88 Klassifikation<br />
9.1.0.88.1 Doppelhüllenschiffe, die dazu bestimmt sind gefährliche Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3,<br />
5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 oder 9, ausgenommen diejenigen mit Gefahrzettel 1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5,<br />
in größeren als den in 7.1.4.1.1 aufgeführten Mengen zu befördern, müssen unter Aufsicht<br />
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut<br />
sein.<br />
Dies muss durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein.<br />
9.1.0.88.2 Laufende Klasse ist nicht erforderlich.<br />
9.1.0.88.3 Spätere Umbauten und Großreparaturen am Schiffskörper müssen unter Aufsicht dieser<br />
Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden.<br />
9.1.0.89-<br />
9.1.0.90 reserviert<br />
9.1.0.91 Laderäume<br />
9.1.0.91.1 Das Schiff muss im geschützten Bereich als Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und<br />
Doppelboden ausgeführt sein.<br />
9.1.0.91.2 Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muss<br />
mindestens 0,80 m betragen. Unbeschadet der Vorschriften hinsichtlich der Breite der<br />
Verkehrswege an Deck ist eine Verringerung dieses Abstandes bis auf 0,60 m zulässig, wenn<br />
gegenüber den Dimensionierungs-Vorschriften nach der Bauvorschrift einer anerkannten<br />
Klassifikationsgesellschaft folgende Verstärkungen vorhanden sind:<br />
a) Bei Ausführung der Seite des Schiffes im Längsspantensystem darf der Spantabstand nicht<br />
größer als 0,60 m sein.<br />
Die Längsspanten sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern<br />
versehen, in Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen. Diese Abstände können<br />
vergrößert werden, wenn die Konstruktion in entsprechender Weise verstärkt wird.<br />
b) Bei Ausführung der Seite des Schiffes im Querspantensystem müssen entweder:<br />
- zwei Längsstringer angeordnet werden. Der Abstand der Längsstringer voneinander und<br />
vom Gangbord darf nicht größer als 0,80 m sein. Die Stringer müssen mindestens die<br />
gleiche Höhe wie die Querspanten haben und der Gurtquerschnitt darf nicht weniger als<br />
15 cm² betragen.<br />
Die Längsstringer sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern<br />
versehen, in Abständen von höchstens 3,60 m abzufangen. Der Seitenquerspant und die<br />
Laderaumlängsschottsteife müssen an der Kimm durch ein Knieblech mit einer<br />
Mindesthöhe von 0,90 m und der Dicke der Bodenwrangen miteinander verbunden sein.<br />
oder:<br />
- auf jedem Spant müssen Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern<br />
versehen, angeordnet werden.<br />
c) Die Gangborde müssen in Abständen von höchstens 32,00 m durch Querschotte oder<br />
Stützrohre miteinander verbunden sein.<br />
Anstelle der unter Buchstabe c) genannten Bedingung genügt der rechnerische Nachweis<br />
durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, dass durch die Anordnung zusätzlicher<br />
Verstärkungen in den Wallgängen ausreichende Querfestigkeit vorhanden ist.<br />
9 - 13
9.1.0.91.3 Die Doppelbodenhöhe muss mindestens 0,50 m betragen, jedoch darf sie unter den<br />
Lenzbrunnen auf 0,40 m verringert werden, wobei ein Lenzbrunnen nicht mehr als 0,03 m 3<br />
Inhalt haben darf.<br />
9.1.0.92 Notausgang<br />
9 - 14<br />
Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit<br />
einem Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt.<br />
Dies gilt nicht für Vor- und Achterpiek.<br />
9.1.0.93 Stabilität (Allgemein)<br />
9.1.0.93.1 Eine ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss nachgewiesen sein.<br />
9.1.0.93.2 Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichts-<br />
Schwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte<br />
Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen<br />
Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung<br />
ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten<br />
Deplacement abweichen dürfen.<br />
9.1.0.93.3 Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den<br />
Beladungsendzustand nachgewiesen werden.<br />
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand<br />
nachgewiesen werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den<br />
Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht<br />
werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert<br />
werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive<br />
Stabilitätswerte aufweist.<br />
9.1.0.94 Stabilität (Intakt)<br />
9.1.0.94.1 Die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht<br />
unterschritten werden.<br />
9.1.0.94.2 Bei Beförderung der Ladung in Containern ist darüber hinaus ausreichende Stabilität gemäß<br />
Kapitel 22 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung nachzuweisen.<br />
9.1.0.94.3 Die strengere der Forderungen aus 9.1.0.94.1 und 9.1.0.94.2 ist für das Schiff maßgeblich.<br />
9.1.0.95 Stabilität (im Leckfall)<br />
9.1.0.95.1 Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:<br />
a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:<br />
Längsausdehnung : mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m,<br />
Querausdehnung : 0,59 m.<br />
Senkrechte Ausdehnung : von der Basis aufwärts unbegrenzt.<br />
b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:<br />
Längsausdehnung : mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m,<br />
Querausdehnung : 3,00 m,<br />
Senkrechte Ausdehnung : von der Basis 0,49 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.<br />
c) Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als Leck anzusehen, das heißt, die<br />
Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder<br />
mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.<br />
Dabei ist Folgendes zu beachten:<br />
- Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen<br />
als geflutet anzusehen.<br />
- Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen,<br />
Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der<br />
Schwimmebene liegen.
- Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95 % zu rechnen. Wird durch eine<br />
Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner<br />
als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.<br />
Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:<br />
- Maschinenräume 85 %<br />
- Besatzungsräume 95 %<br />
- Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer<br />
Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung<br />
schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %.<br />
Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den<br />
Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, d.h. Maschinenraumendschotte gelten als<br />
nicht beschädigt.<br />
9.1.0.95.2 In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12° nicht<br />
überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der<br />
Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die<br />
dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.<br />
Leckhebel<br />
Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen<br />
aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m·rad aufweisen. Diese<br />
Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen<br />
Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht<br />
verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als<br />
geflutet anzusehen.<br />
< 12°<br />
> 0,05 m<br />
A<br />
Gleichgewichtslage<br />
Endschwimmlage<br />
A > 0,0065 [m . rad]<br />
9.1.0.95.3 Binnenschiffe mit ungesicherter Containerladung haben folgende Leckstabilitätskriterien<br />
einzuhalten:<br />
- In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 5° nicht<br />
überschreiten.<br />
- Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der<br />
Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die<br />
dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.<br />
- Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve eine<br />
Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen.<br />
- Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht<br />
verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 10° einzuhalten. Tauchen<br />
nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei<br />
der Leckrechnung als geflutet anzusehen.<br />
Phi [°]<br />
erste nicht wetterdicht verschlossene<br />
Öffnung zu Wasser, jedoch < 27°<br />
9 - 15
9.1.0.95.4 Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht<br />
verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren<br />
Anforderungen beschriftet sein.<br />
9.1.0.95.5 Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss<br />
der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende<br />
Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.<br />
9.1.0.96-<br />
9.1.0.99 reserviert<br />
9 - 16<br />
Leckhebel<br />
< 5°<br />
A<br />
Gleichgewichtslage<br />
Endschwimmlage<br />
A > 0,0065 [m . rad]<br />
Phi [°]<br />
erste nicht wetterdicht verschlossene<br />
Öffnung zu Wasser, jedoch < 10°
9.2 Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 19<br />
oder SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 54 entsprechen<br />
9.2.0 Die Vorschriften 9.2.0.0 bis 9.2.0.79 gelten für Seeschiffe, die folgenden Vorschriften<br />
entsprechen:<br />
SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 19 in der jeweils geänderten Fassung − oder SOLAS 74 Kapitel II-<br />
2 Regel 54 in der jeweils geänderten Fassung nach den in II-2/1.2.1 angegebenen<br />
anwendbaren Entschließungen.<br />
9.2.0.0 Baustoffe<br />
9.2.0.01-<br />
9.2.0.19 reserviert<br />
Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 19 oder SOLAS 74 Kapitel II-<br />
2 Regel 54 nicht entsprechen, müssen den Vorschriften von 9.1.0.0 bis 9.1.0.79 entsprechen.<br />
Der Schiffskörper muss aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen<br />
Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und<br />
auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht.<br />
9.2.0.20 Ballastwasser<br />
9.2.0.21-<br />
9.2.0.30 reserviert<br />
9.2.0.31 Maschinen<br />
Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von Ballastwasser eingerichtet werden.<br />
9.2.0.31.1 Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der<br />
einen Flammpunkt von mehr als 60 °C hat.<br />
9.2.0.31.2 Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die<br />
Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2,00 m<br />
vom geschützten Bereich entfernt sein.<br />
9.2.0.31.3 Funkenbildung muss im geschützten Bereich ausgeschlossen sein.<br />
9.2.0.32-<br />
9.2.0.33 reserviert<br />
9.2.0.34 Abgasrohre<br />
9.2.0.34.1 Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet<br />
werden. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2,00 m von den Laderaumöffnungen entfernt<br />
sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so verlegt sein, dass die Abgase sich vom Schiff<br />
entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im geschützten Bereich angeordnet werden.<br />
9.2.0.34.2 Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken<br />
versehen sein; z. B. Funkenfänger.<br />
9.2.0.35-<br />
9.2.0.40 reserviert<br />
9 - 17
9.2.0.41 Feuer und offenes Licht<br />
9.2.0.41.1 Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m von den<br />
Laderaumöffnungen befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von<br />
Funken und das Eindringen von Wasser verhindern.<br />
9.2.0.41.2 Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder<br />
mit festen Brennstoffen betrieben werden.<br />
9 - 18<br />
Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür<br />
geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem<br />
Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden.<br />
Koch- und Kühlgeräte sind nur in Steuerhäusern mit metallischem Unterteil und in Wohnungen<br />
zugelassen.<br />
9.2.0.41.3 Außerhalb der Wohnungen und des Steuerhauses sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte<br />
zugelassen.<br />
9.2.0.42-<br />
9.2.0.70 reserviert<br />
9.2.0.71 Zutritt an Bord<br />
9.2.0.72-<br />
9.2.0.73 reserviert<br />
Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß 8.3.3 müssen von beiden Schiffsseiten aus<br />
deutlich lesbar sein.<br />
9.2.0.74 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht<br />
9.2.0.74.1 Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß 8.3.4 müssen von beiden Schiffsseiten aus<br />
deutlich lesbar sein.<br />
9.2.0.74.2 In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer<br />
oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben,<br />
unter denen das Verbot gilt.<br />
9.2.0.74.3 In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher<br />
angebracht sein.<br />
9.2.0.75-<br />
9.2.0.79 reserviert
9.2.0.80 Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllen-Seeschiffe<br />
9.2.0.81-<br />
9.2.0.87 reserviert<br />
Die Vorschriften 9.2.0.88 bis 9.2.0.99 gelten für Doppelhüllen-Seeschiffe die dazu bestimmt<br />
sind gefährliche Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 oder 9, ausgenommen<br />
diejenigen mit Gefahrzettel 1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, in größeren als den in 7.1.4.1.1<br />
aufgeführten Mengen zu befördern.<br />
9.2.0.88 Klassifikation<br />
9.2.0.88.1 Doppelhüllen-Seeschiffe, die dazu bestimmt sind gefährliche Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2,<br />
4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 oder 9, ausgenommen diejenigen mit Gefahrzettel 1 in 3.2 Tabelle A<br />
Spalte 5, in größeren als den in 7.1.4.1.1 aufgeführten Mengen zu befördern, müssen unter<br />
Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder<br />
umgebaut sein.<br />
Dies muss durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein.<br />
9.2.0.88.2 Die Klasse muss aufrechterhalten werden.<br />
9.2.0.89-<br />
9.2.0.90 reserviert<br />
9.2.0.91 Laderäume<br />
9.2.0.91.1 Das Schiff muss im geschützten Bereich als Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und<br />
Doppelboden ausgeführt sein.<br />
9.2.0.91.2 Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand des Laderaums muss<br />
mindestens 0,80 m betragen. An den Schiffsenden ist eine lokale Unterschreitung zulässig,<br />
sofern das kleinste Maß zwischen den Wänden (lotrecht gemessen) 0,60 m nicht unterschreitet.<br />
Eine ausreichende Festigkeit der Verbände (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche<br />
Festigkeit) ist durch Vorlage des Klassenzeugnisses nachzuweisen.<br />
9.2.0.91.3 Die Doppelbodenhöhe muss mindestens 0,50 m betragen, jedoch darf sie unter den<br />
Lenzbrunnen auf 0,40 m verringert werden, wobei ein Lenzbrunnen nicht mehr als 0,03 m 3<br />
Inhalt haben darf.<br />
9.2.0.92 reserviert<br />
9.2.0.93 Stabilität (Allgemein)<br />
9.2.0.93.1 Eine ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss nachgewiesen sein.<br />
9.2.0.93.2 Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes<br />
- müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte<br />
Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen<br />
Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung<br />
ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten<br />
Deplacement abweichen dürfen.<br />
9.2.0.93.3 Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den<br />
Beladungsendzustand nachgewiesen werden.<br />
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand<br />
nachgewiesen werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den<br />
Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht<br />
werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert<br />
werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive<br />
Stabilitätswerte aufweist.<br />
9 - 19
9.2.0.94 Stabilität (Intakt)<br />
9.2.0.94.1 Die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht<br />
unterschritten werden.<br />
9.2.0.94.2 Bei Beförderung der Ladung in Containern ist darüber hinaus ausreichende Stabilität gemäß<br />
Kapitel 22 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung nachzuweisen.<br />
9.2.0.94.3 Die strengere der Forderungen aus 9.2.0.94.1 und 9.2.0.94.2 ist für das Schiff maßgeblich.<br />
9.2.0.94.4 Für Seeschiffe gelten die Anforderungen in 9.2.0.94.2 als erfüllt, wenn die Stabilität den IMO-<br />
Resolution A.749 (18) entspricht und die entsprechenden Stabilitätsunterlagen von der<br />
zuständigen Behörde geprüft wurden und die Container nach dem Cargo Securing Manual<br />
gesichert sind.<br />
9.2.0.95 Stabilität (im Leckfall)<br />
9.2.0.95.1 Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:<br />
a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:<br />
Längsausdehnung : mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m,<br />
Querausdehnung : 0,59 m.<br />
Senkrechte Ausdehnung : von der Basis aufwärts unbegrenzt.<br />
9 - 20<br />
b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:<br />
Längsausdehnung : mindestens 0,10 L, jedoch nicht weniger als 5,00 m,<br />
Querausdehnung : 3,00 m,<br />
Senkrechte Ausdehnung : von der Basis 0,49 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.<br />
c) Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als Leck anzusehen, das heißt, die<br />
Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder<br />
mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.<br />
Dabei ist Folgendes zu beachten:<br />
- Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen<br />
als geflutet anzusehen.<br />
- Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen,<br />
Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der<br />
Schwimmebene liegen.<br />
- Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95 % zu rechnen. Wird durch eine<br />
Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner<br />
als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.<br />
Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:<br />
- Maschinenräume 85 %<br />
- Besatzungsräume 95 %<br />
- Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer<br />
Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung<br />
schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %.<br />
Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den<br />
Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, d.h. Maschinenraumendschotte gelten als<br />
nicht beschädigt.<br />
9.2.0.95.2 In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12° nicht<br />
überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der<br />
Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die<br />
dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
Leckhebel<br />
Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen<br />
aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese<br />
Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen<br />
Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht<br />
verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als<br />
geflutet anzusehen.<br />
< 12°<br />
> 0,05 m<br />
9.2.0.95.3 Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht<br />
verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren<br />
Anforderungen beschriftet sein.<br />
9.2.0.95.4 Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss<br />
der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende<br />
Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.<br />
9.2.0.96-<br />
9.2.0.99 reserviert<br />
A<br />
Gleichgewichtslage<br />
Endschwimmlage<br />
A > 0,0065 [m . rad]<br />
Phi [°]<br />
erste nicht wetterdicht verschlossene<br />
Öffnung zu Wasser, jedoch < 27°<br />
9 - 21
9.3 Bauvorschriften für Tankschiffe<br />
9.3.1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G<br />
9.3.1.0 Baustoffe<br />
9 - 22<br />
Die Vorschriften 9.3.1.0 bis 9.3.1.99 gelten für Tankschiffe des Typs G.<br />
9.3.1.0.1 a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen<br />
mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein.<br />
Für die Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet werden. Die<br />
Gleichwertigkeit muss sich auf die mechanischen Eigenschaften sowie auf Beständigkeit<br />
gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.<br />
b) Alle <strong>Teil</strong>e des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in<br />
Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung<br />
angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen, noch mit ihr schädliche<br />
oder gefährliche Verbindungen eingehen können.<br />
9.3.1.0.2 Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist<br />
verboten, sofern dies nicht in 9.3.1.0.3 oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.<br />
9.3.1.0.3 a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung<br />
ist nur zulässig für:<br />
- Landstege und Außenbordtreppen;<br />
- lose Ausrüstungsgegenstände;<br />
- die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks, sowie für die Lagerung von<br />
Einrichtungen und Ausrüstungen;<br />
- Masten und ähnliche Rundhölzer;<br />
- Maschinenteile;<br />
- <strong>Teil</strong>e der elektrischen Anlage;<br />
- Deckel von Kisten an Deck.<br />
b) Die Verwendung von Holz oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:<br />
- Auflagerblöcke und Anschläge aller Art.<br />
c) Die Verwendung von Kunststoffen oder Gummi im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:<br />
- Dichtungen aller Art (z. B. Dom- und Lukendeckel);<br />
- elektrische Leitungen;<br />
- Lade- und Löschschläuche;<br />
- Isolierung der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen.<br />
d) Alle in den Wohnungen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit<br />
Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder<br />
giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.<br />
9.3.1.0.4 Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung<br />
keine Funkenbildung hervorrufen können.<br />
9.3.1.0.5 Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur zulässig, wenn das Material schwer<br />
entflammbar ist.<br />
9.3.1.1-<br />
9.3.1.7 reserviert<br />
9.3.1.8 Klassifikation<br />
9.3.1.8.1 Das Tankschiff muss unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren<br />
höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.<br />
Die Klasse muss aufrechterhalten werden.
9.3.1.8.2 Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des<br />
dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer anerkannten<br />
Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden.<br />
Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:<br />
- Inspektion des ganzen Systems auf Zustand, Korrosion, Leckage oder unerlaubte<br />
Umbauten;<br />
- Prüfung des Zustandes der Gasspüranlage im Pumpenraum.<br />
Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigungen über die<br />
Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen<br />
mindestens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum<br />
der Kontrolle ersichtlich sein.<br />
9.3.1.8.3 Der Zustand der Gasspüranlagen gemäß 9.3.1.52.3 b) muss bei jeder Erneuerung des<br />
Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses<br />
einmal von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von<br />
der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord<br />
mitzuführen.<br />
9.3.1.9 reserviert<br />
9.3.1.10 Schutz gegen das Eindringen von Gasen<br />
9.3.1.10.1 Das Schiff muss so beschaffen sein, dass keine Gase in die Wohnung und in Betriebsräume<br />
gelangen können.<br />
9.3.1.10.2 Außerhalb des Bereichs der Ladung muss die Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden<br />
von Aufbauten mindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken<br />
zu Räumen unter Deck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen.<br />
Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung zugewandte Wand der Aufbauten<br />
von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen<br />
ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m über Deck haben. Die<br />
Höhe dieser Wand muss mindestens 2,00 m betragen. Die Unterkante der Öffnungen in den<br />
Seitenwänden von Aufbauten und die Oberkante der Sülle von Zugangsluken, die sich hinter<br />
der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall mindestens 0,10 m über Deck<br />
liegen. Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe<br />
von mindestens 0,50 m über Deck haben.<br />
9.3.1.10.3 Im Bereich der Ladung müssen die Unterkanten der Öffnungen in den Seitenwänden von<br />
Aufbauten mindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken und<br />
Lüftungsöffnungen von Räumen unter Deck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies<br />
gilt nicht für Öffnungen von Wallgängen und Doppelböden.<br />
9.3.1.10.4 Schanzkleider, Fußleisten usw. müssen mit genügend großen, direkt über dem Deck<br />
angeordneten, Öffnungen versehen sein.<br />
9.3.1.11 Aufstellungsräume und Ladetanks<br />
9.3.1.11.1 a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach folgender Tabelle zu ermitteln:<br />
L . B . H in m 3 Höchstzulässiger Inhalt eines Ladetanks in m 3<br />
< 600<br />
600 - 3 750<br />
> 3 750<br />
L . B . H . 0,3<br />
180 + (L . B . H - 600) . 0,0635<br />
380<br />
In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus den Hauptabmessungen des<br />
Tankschiffes in Metern (nach dem Eichschein).<br />
9 - 23
9 - 24<br />
Es ist:<br />
L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;<br />
B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;<br />
H = kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante Kiel und dem tiefsten Punkt des<br />
Decks an der Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der Ladung in m;<br />
Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H' zu ersetzen.<br />
H' ist nach folgender Formel zu ermitteln:<br />
H' = H + (ht . bt/B . lt/L)<br />
ht = Höhe des Trunks (Abstand zwischen Trunkdeck und Hauptdeck an Seite Trunk auf<br />
L/2 gemessen) in m;<br />
bt = Breite des Trunks in m;<br />
lt = Länge des Trunks in m.<br />
b) Verboten sind Druckbehälter mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von mehr als 7.<br />
c) Die Druckbehälter sind für eine Temperatur der Ladung von 40 °C auszulegen.<br />
9.3.1.11.2 a) Der Schiffskörper ist im Bereich der Ladung wie folgt auszuführen *:<br />
- als Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden. Der Abstand zwischen der<br />
Seitenwand des Schiffes und dem Längsschott muss mindestens 0,80 m betragen. Die<br />
Höhe des Doppelbodens muss mindestens 0,60 m betragen. Die Ladetanks müssen in<br />
Sätteln gelagert sein, welche mindestens bis 20° unter die Mittellinie des Ladetanks<br />
hochgezogen sind.<br />
Gekühlte Ladetanks dürfen nur in einem Aufstellungsraum aufgestellt sein, der durch<br />
Wallgänge und Doppelboden gebildet wird. Die Lagerung muss den Vorschriften einer<br />
anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen,<br />
oder<br />
- als Einhüllenschiff, wobei die Seitenwand des Schiffes zwischen Gangbord und<br />
Oberkante Bodenwrangen mit Seitenstringern versehen ist, die im Abstand von<br />
höchstens 0,60 m gleichmäßig verteilt und die durch Rahmenträger im Abstand von<br />
höchstens 2,00 m voneinander unterstützt sind. Die Seitenstringer und die Rahmenträger<br />
müssen eine Mindesthöhe von 10 % der Seitenhöhe, jedoch nicht weniger als 0,30 m<br />
haben.<br />
Die Seitenstringer und die Rahmenträger müssen mit einem Gurt aus Flachstahl mit<br />
einem Querschnitt von mindestens 7,50 cm² bzw. 15,00 cm² versehen sein.<br />
- Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und den Ladetanks muss<br />
mindestens 0,80 m und zwischen dem Boden des Schiffes und den Ladetanks<br />
mindestens 0,60 m betragen. Unter den Pumpensümpfen darf die lichte Höhe auf 0,50 m<br />
verringert werden.<br />
- Der Abstand zwischen dem Pumpensumpf eines Ladetanks und den Bodenverbänden<br />
muss mindestens 0,10 m betragen.<br />
Die Auflager und Befestigungen der Ladetanks müssen wie folgt ausgeführt sein:<br />
- die Ladetanks müssen in Sätteln liegen, welche mindestens bis 10° unter die Mittellinie<br />
der Ladetanks hochgezogen sind, und<br />
- bei nebeneinander liegenden zylindrischen Ladetanks ist im Bereich dieser Sättel ein<br />
Zwischenstück von 500 . 450 mm und auf halber Länge zwischen den Sätteln ein<br />
Zwischenstück von 2000 . 450 mm anzubringen.<br />
Die Zwischenstücke müssen ganz an den nebeneinanderliegenden Tanks anliegen.<br />
Die Zwischenstücke müssen aus energieabsorbierenden Materialien hergestellt sein.<br />
b) Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.<br />
c) Ein Pumpensumpf darf nicht mehr als 0,10 m 3 Inhalt haben. Bei Drucktanks darf er jedoch<br />
einen Inhalt von 0,20 m 3 haben.<br />
* Eine andere Bauausführung des Schiffskörpers im Bereich der Ladung setzt den rechnerischen Nachweis voraus,<br />
dass bei einer Queranfahrung durch ein anderes Schiff mit gerader Bugform eine Energie von 22 Mio Nm<br />
aufgenommen werden kann, ohne dass die Ladetanks leckschlagen oder die zu den Ladetanks führenden<br />
Rohrleitungen abreißen.
d) Stützen, welche tragende <strong>Teil</strong>e der Schiffseitenwände mit tragenden <strong>Teil</strong>en des<br />
Längsschotts der Ladetanks verbindet oder Stützen, welche tragende <strong>Teil</strong>e des<br />
Schiffsbodens mit dem Boden der Ladetanks verbinden sind nicht zulässig.<br />
9.3.1.11.3 a) Aufstellungsräume müssen von den Wohnungen, den Maschinenräumen und den<br />
Betriebsräumen unter Deck außerhalb des Bereichs der Ladung durch Schotte getrennt<br />
sein, die mit einer Brandschutzisolierung „A-60" nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen sind.<br />
Die Ladetanks müssen mindestens 0,20 m von den Endschotten der Aufstellungsräume<br />
entfernt sein. Bei ebenen Endschotten der Ladetanks muss dieser Abstand mindestens<br />
0,50 m betragen.<br />
b) Aufstellungsräume und Ladetanks müssen untersucht werden können.<br />
c) Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muss geprüft<br />
werden können, ob sie gasfrei sind.<br />
9.3.1.11.4 Die, die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte müssen wasserdicht sein. Die Ladetanks<br />
und die Endschotte der Aufstellungsräume sowie die den Bereich der Ladung begrenzenden<br />
Schotte dürfen unter Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten. In den Schotten<br />
zwischen zwei Aufstellungsräumen dürfen Durchführungen vorhanden sein. Im Schott zwischen<br />
Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung oder zwischen Maschinenraum und<br />
Aufstellungsraum dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in 9.3.1.17.5<br />
enthaltenen Bestimmungen entsprechen.<br />
9.3.1.11.5 Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen nur für Ballastaufnahme<br />
eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn sie die<br />
Vorschriften gemäß 9.3.1.32 erfüllen.<br />
9.3.1.11.6 a) Ein unter Deck gelegener Raum im Bereich der Ladung darf als Betriebsraum eingerichtet<br />
sein, wenn die den Betriebsraum begrenzenden Wände senkrecht bis auf den Boden<br />
geführt sind und das dem Ladungsbereich abgewandte Schott von Bord zu Bord in einer<br />
Spantebene angeordnet ist. Dieser Betriebsraum darf nur von Deck aus zugänglich sein.<br />
b) Ein solcher Betriebsraum muss mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen<br />
wasserdicht sein.<br />
c) In dem unter a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden<br />
sein.<br />
Im Pumpenraum unter Deck dürfen Lade- und Löschleitungen vorhanden sein, wenn der<br />
Pumpenraum den Vorschriften gemäß 9.3.1.17.6 vollständig entspricht.<br />
9.3.1.11.7 Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene Betriebsräume müssen so angeordnet sein,<br />
dass sie gut zugänglich sind und die darin vorhandenen Betriebseinrichtungen auch von<br />
Personen, welche die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie<br />
müssen so gebaut sein, dass Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne besondere<br />
Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten<br />
Vorrichtungen.<br />
9.3.1.11.8 Aufstellungsräume und andere begehbare Räume im Bereich der Ladung müssen so<br />
angeordnet sein, dass sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden<br />
können. Mit Ausnahme von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand<br />
mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen sein, dass eine Person mit<br />
angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder aus ihm heraus gelangen kann.<br />
Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m²; kleinste Seitenlänge: 0,50 m. Zugangsöffnungen müssen<br />
so gebaut sein, dass verletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden<br />
Raumes ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe<br />
von fest angebrachten Vorrichtungen. Der Abstand zwischen den Verstärkungen in<br />
obengenannten Räumen darf nicht weniger als 0,50 m betragen. Im Doppelboden darf dieser<br />
Abstand auf 0,45 m verringert werden.<br />
Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,68 m versehen<br />
sein.<br />
9 - 25
9.3.1.12 Lüftung<br />
9.3.1.12.1 In jedem Aufstellungsraum müssen zwei Lüftungsöffnungen vorhanden sein, deren<br />
Abmessungen und Anordnung so beschaffen sein müssen, dass die Lüftung an jeder Stelle des<br />
Aufstellungsraumes wirksam ist. Sind diese Öffnungen nicht vorhanden, muss der<br />
Aufstellungsraum inertisiert oder mit trockener Luft gefüllt werden können.<br />
9.3.1.12.2 Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche nicht für Ballastzwecke<br />
eingerichtet sind, und eventuell vorhandene Kofferdämme müssen durch Vorrichtungen gelüftet<br />
werden können.<br />
9.3.1.12.3 Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum muss mit einer künstlichen<br />
Lüftung versehen sein. Die Kapazität dieser Ventilatoren muss so ausgelegt sein, dass das<br />
Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig mal je Stunde vollständig erneuert werden<br />
kann.<br />
Die Absaugschächte müssen bis zu einem Abstand von 50 mm an den Betriebsraumboden<br />
herangeführt sein. Die Zuluft muss durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum<br />
eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von<br />
Tanköffnungen und 6,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht<br />
sein.<br />
Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.<br />
9.3.1.12.4 Wohnungen und Betriebsräume müssen gelüftet werden können.<br />
9.3.1.12.5 Ventilatoren im Bereich der Ladung müssen so ausgeführt sein dass Funkenbildung bei<br />
Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung<br />
ausgeschlossen ist.<br />
9.3.1.12.6 Bei Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht sein, welche die Bedingungen für<br />
das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnungen und Betriebsräumen ins<br />
Freie führen, müssen mit fest installierten Feuerklappen versehen sein. Diese<br />
Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet<br />
sein.<br />
Lüftungsöffnungen, von im Bereich der Ladung gelegenen Betriebsräumen, dürfen in diesem<br />
Bereich angeordnet sein.<br />
9.3.1.13 Stabilität (Allgemein)<br />
9.3.1.13.1 Eine ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss nachgewiesen sein.<br />
9.3.1.13.2 Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichts-<br />
Schwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte<br />
Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen<br />
Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung<br />
ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten<br />
Deplacement abweichen dürfen.<br />
9.3.1.13.3 Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den<br />
Endbeladungszustand nachgewiesen werden.<br />
9 - 26<br />
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand<br />
nachgewiesen werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den<br />
Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht<br />
werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert<br />
werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive<br />
Stabilitätswerte aufweist.<br />
9.3.1.14 Stabilität (Intakt)<br />
Die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht<br />
unterschritten werden.
9.3.1.15 Stabilität (im Leckfall)<br />
9.3.1.15.1 Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:<br />
a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:<br />
Längsausdehnung : mindestens 0,10 L jedoch nicht weniger als 5,00 m,<br />
Querausdehnung : 0,79 m<br />
Senkrechte Ausdehnung : von der Basis aufwärts unbegrenzt.<br />
b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:<br />
Längsausdehnung : mindestens 0,10 L jedoch nicht weniger als 5,00 m,<br />
Querausdehnung : 3,00 m<br />
Senkrechte Ausdehnung : von der Basis 0,59 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.<br />
c) Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die<br />
Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder<br />
mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.<br />
Dabei ist Folgendes zu beachten:<br />
- Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen<br />
als geflutet anzusehen.<br />
- Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen,<br />
Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der<br />
Schwimmebene liegen.<br />
- Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95 % zu rechnen. Wird durch eine<br />
Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner<br />
als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.<br />
Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:<br />
- Maschinenräume 85 %<br />
- Besatzungsräume 95 %<br />
- Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw. je nachdem,<br />
ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene<br />
der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer<br />
angenommen werden müssen 0 oder 95 %.<br />
Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den<br />
Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, d.h. Maschinenraumendschotte gelten als<br />
nicht beschädigt.<br />
9.3.1.15.2 In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12° nicht<br />
überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der<br />
Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die<br />
dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.<br />
Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen<br />
aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese<br />
Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen<br />
Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht<br />
verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als<br />
geflutet anzusehen.<br />
Leckhebel<br />
< 12°<br />
> 0,05 m<br />
A<br />
Gleichgewichtslage<br />
Endschwimmlage<br />
A > 0,0065 [m . rad]<br />
Phi [°]<br />
erste nicht wetterdicht verschlossene<br />
Öffnung zu Wasser, jedoch < 27°<br />
9 - 27
9.3.1.15.3 Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht<br />
verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren<br />
Anforderungen beschriftet sein.<br />
9.3.1.15.4 Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss<br />
der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende<br />
Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.<br />
9.3.1.16 Maschinenräume<br />
9.3.1.16.1 Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen<br />
müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen<br />
von Maschinenräumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.<br />
9.3.1.16.2 Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein. Zugänge dürfen nicht zum Bereich<br />
der Ladung gerichtet sein. Wenn die Türen nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe<br />
mindestens der Türbreite entspricht, müssen die Scharniere dem Bereich der Ladung<br />
zugewendet sein.<br />
9.3.1.17 Wohnungen und Betriebsräume<br />
9.3.1.17.1 Wohnungen und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs der Ladung hinter der hintersten<br />
senkrechten Ebene oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks<br />
liegenden <strong>Teil</strong>s des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche<br />
mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.<br />
9.3.1.17.2 Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen nicht zum Bereich der Ladung<br />
gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische<br />
untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der<br />
Ladung zugewendet sein.<br />
9.3.1.17.3 Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie müssen geschlossen werden<br />
können. Folgender Hinweis muss am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:<br />
Während des Ladens, Löschens und Entgasens<br />
nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.<br />
Sofort wieder schließen.<br />
9.3.1.17.4 Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnungen sowie andere Öffnungen zu<br />
diesen Räumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.<br />
Steuerhaustüren und -fenster dürfen innerhalb dieser 2,00 m nur angeordnet sein, wenn keine<br />
direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.<br />
9.3.1.17.5 a) Antriebswellen der Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung dürfen durch das<br />
Schott zwischen Betriebsraum und Maschinenraum hindurchgeführt werden, wenn die<br />
Betriebsraumanordnung den Vorschriften gemäß 9.3.1.11.6 entspricht.<br />
9 - 28<br />
b) Die Durchführung der Welle durch das Schott muss gasdicht und von einer anerkannten<br />
Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.<br />
c) Ein Anschlag muss die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.<br />
d) Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung und<br />
zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen für elektrische<br />
Kabel, Hydraulikleitungen und Rohrleitungen für Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen<br />
angebracht werden, wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten<br />
Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind. Durchführungen durch ein Schott, das mit einer<br />
Brandschutz-Isolierung „A-60“ nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, müssen eine<br />
gleichwertige Brandschutzisolierung haben.<br />
e) Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung<br />
dürfen Rohrleitungen hindurch geführt werden, wenn es sich dabei um Rohrleitungen<br />
zwischen maschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im<br />
Betriebsraum keine Öffnungen enthalten.
f) Vom Maschinenraum aus dürfen Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der<br />
Ladung, den Kofferdamm oder den Aufstellungsraum hindurch ins Freie geführt werden,<br />
wenn sie innerhalb des Betriebsraumes, des Kofferdammes oder des Aufstellungsraumes in<br />
dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum oder im Aufstellungsraum keine<br />
Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.<br />
g) Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt,<br />
muss die Durchführung gasdicht sein.<br />
9.3.1.17.6 Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum ist als Pumpenraum für die<br />
Aufstellung einer Eigengaslöschanlage, wie z. B. Kompressoren oder Kompressor -<br />
Wärmetauscher - Pumpenkombinationen nur zulässig, wenn:<br />
- der Pumpenraum durch einen Kofferdamm oder ein Schott, das mit einer<br />
Brandschutzisolierung „A-60" nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist oder durch einen<br />
Betriebsraum oder einen Aufstellungsraum vom Maschinenraum oder von Betriebsräumen<br />
außerhalb des Bereichs der Ladung getrennt ist;<br />
- das vorstehend geforderte „A-60" Schott keine Durchbrüche gemäß 9.3.1.17.5 a) hat;<br />
- Lüftungsaustrittsöffnungen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der<br />
Wohnungen und Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung entfernt angeordnet<br />
sind;<br />
- Zugangs- und Lüftungsöffnungen von außen verschließbar sind;<br />
- alle Lade- und Löschleitungen (saug- und druckseitig) durch das Deck über dem<br />
Pumpenraum geführt sind. Die erforderliche Bedienung der Armaturen im Pumpenraum und<br />
das Starten der Pumpen oder Kompressoren sowie die notwendige Regulierung des<br />
Flüssigkeitsstromes muss von Deck aus erfolgen;<br />
- die Anlage voll in das Gas- und Flüssigkeitsrohrleitungssystem integriert ist;<br />
- der Pumpenraum mit einer fest eingebauten Gasspüranlage versehen ist, welche die<br />
Anwesenheit von explosionsfähigen Gasen sowie den Mangel an Sauerstoff durch direkt<br />
messende Sensoren automatisch anzeigt und beim Erreichen einer Gaskonzentration von<br />
20 % der unteren Explosionsgrenze einen optischen und akustischen Alarm auslöst. Die<br />
Sensoren dieser Anlage müssen sich an geeigneten Stellen am Boden und direkt unterhalb<br />
der Decke befinden.<br />
Die Messungen müssen ständig erfolgen.<br />
Die Alarme müssen optisch und akustisch im Steuerhaus und im Pumpenraum gemeldet<br />
werden und müssen die Eigengaslöschanlage abschalten. Ein Ausfall der Gasspüranlage<br />
muss sofort optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden;<br />
- die in 9.3.1.12.3 vorgeschriebene Lüftung eine Stundenleistung von mindestens dem<br />
dreißigfachen des Rauminhalts des Betriebsraums besitzt.<br />
9.3.1.17.7 Am Zugang zum Pumpenraum muss folgender Hinweis angebracht sein:<br />
Vor Betreten des Pumpenraumes<br />
auf Gasfreiheit sowie ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen.<br />
Türen und Einstiegöffnungen nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.<br />
Bei Alarm den Raum sofort verlassen.<br />
9.3.1.18 Inertgasanlage<br />
Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung vorgeschrieben ist, muss das Schiff mit einer<br />
Inertgasanlage ausgestattet sein.<br />
Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu<br />
inertisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den<br />
Druck im Ladetank nicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen. Der<br />
Einstelldruck des Unterdruckventils muss 3,5 kPa (0,035 bar) betragen.<br />
Eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu<br />
erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muss an Bord eine<br />
ausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung<br />
verfügbar sein.<br />
9 - 29
9.3.1.19-<br />
9.3.1.20 reserviert<br />
9 - 30<br />
Die zu inertisierenden Räume müssen mit Anschlüssen für die Zufuhr des Inertisierungsmittels<br />
und mit Kontrolleinrichtungen zur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein.<br />
Diese Kontrolleinrichtungen müssen beim Unterschreiten eines vorgegebenen Druckes oder<br />
einer vorgegebenen Inertgaskonzentration im Dampfraum einen optischen und akustischen<br />
Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm<br />
zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.<br />
9.3.1.21 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen<br />
9.3.1.21.1 Jeder Ladetank muss versehen sein mit:<br />
a) -<br />
b) einem Niveau-Anzeigegerät;<br />
c) einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 86% anspricht;<br />
d) einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer<br />
Füllung von 97,5 % auslöst;<br />
e) einer Einrichtung zum Messen des Drucks der Gasphase im Ladetank;<br />
f) einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung;<br />
g) einer Anschlussmöglichkeit für den Anschluss einer geschlossenen<br />
Probeentnahmeeinrichtung.<br />
9.3.1.21.2 Der Füllungsgrad in % muss mit einem Fehler von höchstens 0,5 % ermittelt werden können. Er<br />
wird bezogen auf den Gesamtinhalt des Ladetanks einschließlich des Ausdehnungsschachtes.<br />
9.3.1.21.3 Das Niveau-Anzeigegerät muss von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den<br />
entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können. Die höchstzulässige Füllhöhe des<br />
Ladetanks muss bei jedem Anzeigegerät kenntlich gemacht sein.<br />
Der Über- und Unterdruck muss jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von<br />
der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann. Der höchstzulässige Über- oder<br />
Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein.<br />
Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.<br />
9.3.1.21.4 Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen und<br />
muss vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.<br />
9.3.1.21.5 Der Grenzwertgeber nach 9.3.1.21.1 d) hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm<br />
auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines binären<br />
Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und<br />
landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann.<br />
Das Signal muss an die Landanlage mittels eines zweipoligen wasserdichten Gerätesteckers<br />
einer Kupplungssteckvorrichtung nach IEC-Publikation 309 (1992) für Gleichstrom von 40 bis<br />
50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10h, übergeben werden können.<br />
Der Stecker muss in unmittelbarer Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen<br />
fest am Schiff montiert sein.<br />
Der Grenzwertgeber muss auch in der Lage sein, die eigene Löschpumpe abzuschalten. Der<br />
Grenzwertgeber muss vom Niveau-Warngerät unabhängig sein, darf aber mit dem Niveau-<br />
Anzeigegerät gekoppelt sein.
9.3.1.21.6 Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers<br />
müssen sich deutlich voneinander unterscheiden.<br />
Die optischen Alarme müssen an jedem Bedienungsstand der Absperrarmaturen der Ladetanks<br />
wahrnehmbar sein. Die Funktion der Messfühler und Stromkreise muss leicht kontrollierbar sein<br />
oder sie müssen der Ausführung „failsafe" genügen.<br />
9.3.1.21.7 Einrichtungen zum Messen des Drucks und der Temperatur der Ladung müssen beim<br />
Überschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegeben Temperatur einen<br />
optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt<br />
ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle<br />
wahrnehmbar sein. Beim Laden oder Löschen muss die Einrichtung zum Messen des Drucks<br />
beim Erreichen eines vorgegebenen Wertes gleichzeitig einen elektrischen Kontakt betätigen,<br />
der mit Hilfe des in 9.3.1.21.5 genannten Steckers Maßnahmen einleiten kann, durch die das<br />
Laden oder Löschen unterbrochen wird. Bei Verwendung der bordeigenen Löschpumpe muss<br />
diese automatisch abgeschaltet werden. Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme<br />
dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers angeschlossen sein.<br />
9.3.1.21.8 Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet,<br />
müssen dort die Ladepumpen abgeschaltet und die Niveau-Anzeigegeräte abgelesen werden<br />
können. Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers<br />
nach 9.3.1.21.1 d) und der Einrichtungen zum Messen des Drucks und der Temperatur der<br />
Ladung müssen sowohl im Kontrollraum als auch an Deck wahrnehmbar sein. Die<br />
Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus muss gewährleistet sein.<br />
9.3.1.21.9 Das Schiff muss so ausgerüstet sein, dass der Lade-/Löschvorgang durch Schalter<br />
unterbrochen werden kann, d.h. das Schnellschlussventil direkt an der beweglichen<br />
Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land muss geschlossen werden können. Diese<br />
Schalter müssen an zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten) angebracht sein.<br />
Die Abschaltung muss im Ruhestromprinzip ausgeführt sein.<br />
9.3.1.21.10 Bei der Beförderung von Stoffen in gekühlter Form wird der Öffnungsdruck der<br />
Sicherheitseinrichtung von der Ausführung des Ladetanks bestimmt. Bei der Beförderung von<br />
Stoffen, welche gekühlt befördert werden müssen, muss der Öffnungsdruck der<br />
Sicherheitseinrichtung mindestens 25 kPa (0,25 bar) über dem höchst berechneten Druck nach<br />
9.3.1.27 liegen.<br />
9.3.1.22 Öffnungen der Ladetanks<br />
9.3.1.22.1 a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.<br />
b) Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 m² müssen sich mindestens<br />
0,50 m über Deck befinden.<br />
9.3.1.22.2 Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen versehen sein, die den Vorschriften<br />
gemäß 9.3.1.23.1 entsprechen.<br />
9.3.1.22.3 Austrittsöffnungen für Gase aus den Überdruckventilen müssen mindestens 2,00 m über Deck<br />
angeordnet und mindestens 6,00 m von den Wohnungen sowie 6,00 m von außerhalb des<br />
Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein. Diese Höhe kann verringert<br />
werden, wenn unmittelbar um die Austrittsöffnung des Überdruckventils in einem Umkreis von<br />
1,00 m keine Bedienungseinrichtungen vorhanden sind und dieser Bereich als Gefahrenbereich<br />
gekennzeichnet ist.<br />
9.3.1.22.4 Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen<br />
beim Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können<br />
9.3.1.22.5 Jeder Ladetank, in dem Stoffe in gekühlter Form befördert werden, muss mit einer<br />
Sicherheitseinrichtung versehen sein, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindert.<br />
9 - 31
9.3.1.23 Druckprüfung<br />
9.3.1.23.1 Ladetanks und Lade- und Löschleitungen müssen den Vorschriften über Druckbehälter<br />
entsprechen, die von der zuständigen Behörde oder einer anerkannten<br />
Klassifikationsgesellschaft für die zu befördernden Stoffe erlassen worden sind.<br />
9.3.1.23.2 Kofferdämme, wenn vorhanden, sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig<br />
innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen.<br />
9 - 32<br />
Der Prüfdruck muss mindestens 10 kPa (0,10 bar) Überdruck betragen.<br />
9.3.1.23.3 Die maximale Frist für die wiederkehrenden Prüfungen gemäß 9.3.1.23.2 beträgt elf Jahre.<br />
9.3.1.24 Druck- und Temperaturregelung der Ladung<br />
9.3.1.24.1 Wenn das gesamte Ladungssystem nicht für den vollen Dampfdruck entsprechend den<br />
höchsten Entwurfswerten für die Umgebungstemperatur ausgelegt ist, muss der Ladetankdruck<br />
unterhalb des maximal zulässigen Öffnungsdrucks der Sicherheitsventile durch eine oder<br />
mehrere der folgenden Maßnahmen gehalten werden:<br />
a) Ein System, das den Druck in den Ladetanks mittels mechanischer Kühlung regelt;<br />
b) Ein System, welches eine Erwärmung und Druckerhöhung der Ladung zulässt. Die<br />
Isolierung und der Entwurfsdruck des Ladetanks müssen zusammen eine angemessene<br />
Sicherheit im Hinblick auf Betriebsdauer und Betriebstemperatur gewährleisten. Das System<br />
muss in jedem Einzelfall von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein<br />
und für eine Mindestzeit von dreimal die Betriebsdauer die Sicherheit gewährleisten;<br />
c) Andere von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassene Systeme.<br />
9.3.1.24.2 Die nach 9.3.1.24.1 erforderlichen Systeme sind entsprechend den Anforderungen der<br />
anerkannten Klassifikationsgesellschaft auszuführen, einzubauen und zu prüfen. Die<br />
Konstruktionswerkstoffe müssen für die zu befördernden Stoffe geeignet sein. Für den<br />
Normalbetrieb sind als obere Entwurfswerte der Umgebungstemperatur folgende Werte<br />
anzusetzen:<br />
Lufttemperatur : + 30 °C,<br />
Wassertemperatur : + 20 °C.<br />
9.3.1.24.3 Das Ladungsbehältersystem muss dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den oberen<br />
Umgebungstemperaturen standhalten können ohne Berücksichtigung eines Systems, das mit<br />
verdampfendem Gas arbeitet. Dies wird in 3.2 Tabelle C Spalte 20 mit Bemerkung 37<br />
angegeben.<br />
9.3.1.25 Pumpen und Leitungen<br />
9.3.1.25.1 Pumpen, Kompressoren und zugehörigen Lade- und Löschleitungen müssen im Bereich der<br />
Ladung untergebracht sein. Ladepumpen und Kompressoren müssen im Bereich der Ladung<br />
und zusätzlich von einer Stelle außerhalb dieses Bereichs abgeschaltet werden können.<br />
Ladepumpen und Kompressoren an Deck müssen mindestens 6,00 m von Zugängen oder<br />
Öffnungen der Wohnungen und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen<br />
Betriebsräumen entfernt sein.<br />
9.3.1.25.2 a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig<br />
sein. Unter Deck, mit Ausnahme des Ladetankinnern und der für die Aufstellung der<br />
Eigengaslöschanlage bestimmten Betriebsräume, dürfen keine produktführenden Leitungen<br />
vorhanden sein.<br />
b) ---
c) Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen<br />
unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.<br />
d) Lade- und Löschleitungen an Deck und Gassammelleitungen, mit Ausnahme der<br />
Landanschlüsse, jedoch einschließlich der Sicherheitsventile, müssen sich mit den<br />
zugehörigen Trennschiebern und Ventilen innerhalb der längsschiffs verlaufenden<br />
außenseitigen Begrenzung der Dome und mindestens im Abstand von einem viertel der<br />
Schiffsbreite zur Außenhaut befinden. Dies gilt nicht für die Entlastungsrohrleitungen hinter<br />
den Sicherheitsventilen. Wenn es jedoch querschiffs nur einen Tankdom gibt, müssen sich<br />
diese Leitungen mit den zugehörigen Trennschiebern und Ventilen mindestens in einem<br />
Abstand von 2,70 m von der Außenhaut befinden.<br />
Bei nebeneinander angeordneten Ladetanks sind alle Anschlüsse an die Tankdome auf der<br />
nach mittschiffs liegenden Tankdomseite anzuordnen. Dabei dürfen die äußeren Anschlüsse<br />
auf der Mittellinie, die parallel zur Mittschiffsachse durch die Tankdome führt, liegen. Die<br />
Absperrarmaturen sind möglichst dicht oder direkt am Tankdom anzuordnen.<br />
Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sind in doppelter Ausführung vorzusehen,<br />
wovon eine Armatur als fernbetätigte Schnellschlussarmatur auszuführen ist. Bei einem<br />
Innendurchmesser < 50 mm darf eine der Absperrarmaturen als Rohrbruchsicherung<br />
ausgeführt werden.<br />
e) Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnungen<br />
und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.<br />
f) Alle Landanschlüsse der Gassammelleitung und der Landanschluss der Lade- und<br />
Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur und<br />
einem Schnellschlussventil versehen sein. Alle Landanschlüsse müssen jedoch, wenn sie<br />
nicht in Betrieb sind, mit einem Blindflansch versehen sein.<br />
9.3.1.25.3 Der in 9.3.1.25.1 und 9.3.1.25.2 e) genannte Abstand kann auf 3,00 m verringert werden, wenn<br />
am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß 9.3.1.10.2 vorhanden ist. Die<br />
Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen versehen sein.<br />
Folgender Hinweis muss auf diesen Türen angebracht sein:<br />
Während des Ladens oder Löschens<br />
nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.<br />
Sofort wieder schließen.<br />
9.3.1.25.4 Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen elektrisch leitend mit dem Schiffskörper<br />
verbunden sein.<br />
9.3.1.25.5 Es muss erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere Abschlussvorrichtungen der Lade-<br />
und Löschleitungen offen oder geschlossen sind.<br />
9.3.1.25.6 Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit<br />
beim Prüfdruck aufweisen.<br />
9.3.1.25.7 Löschleitungen müssen am Eingang und Ausgang der Löschpumpe mit Einrichtungen zum<br />
Messen des Drucks versehen sein.<br />
Die gemessenen Werte müssen jederzeit vom Bedienungsstand der Eigengaslöschanlage aus<br />
abgelesen werden können. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muss bei jeder<br />
Einrichtung kenntlich gemacht sein.<br />
Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.<br />
9.3.1.25.8 Lade- und Löschleitungen dürfen nicht für Ballastzwecke benutzt werden können.<br />
9.3.1.26 reserviert<br />
9 - 33
9.3.1.27 Kühlanlage<br />
9.3.1.27.1 Eine Kühlanlage nach 9.3.1.24.1 a) muss aus einer oder mehreren Einheiten bestehen, die die<br />
Ladung auf dem erforderlichen Druck bzw. der erforderlichen Temperatur bei den höchsten<br />
Entwurfswerten der Umgebungstemperatur halten können. Wenn keine Alternativmaßnahmen<br />
zur Druck- und Temperaturregelung der Ladung entsprechend den Anforderungen einer<br />
anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgesehen sind, muss eine Reserveeinheit (oder<br />
Einheiten) vorgesehen werden, die mindestens die gleiche Kälteleistung wie die größte<br />
Einzeleinheit hat. Eine Reserveeinheit muss aus einem Kompressor einschließlich<br />
Antriebsmotor, Regelsystem und allen notwendigen Ausrüstungen bestehen, um einen von den<br />
normalen Einheiten unabhängigen Betrieb zu ermöglichen. Ein Reservewärmeaustauscher<br />
muss dann vorgesehen werden, wenn der für den Normalbetrieb vorgesehene Wärmetauscher<br />
nicht für eine Mehrleistung von mindestens 25 % der größten erforderlichen Kälteleistung<br />
ausgelegt ist. Getrennte Rohrleitungssysteme sind nicht erforderlich.<br />
9 - 34<br />
Ladetanks, Rohrleitungen und Zubehör müssen so isoliert sein, dass beim Ausfall der ganzen<br />
Kühlanlage die gesamte Ladung mindestens 52 Stunden lang in einem Zustand verbleibt, bei<br />
dem die Sicherheitsventile nicht öffnen.<br />
9.3.1.27.2 Sicherheitseinrichtungen und Verbindungsleitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der<br />
flüssigen Phase der Ladung bei höchstzulässiger Füllung an die Ladetanks angeschlossen<br />
sein. Sie müssen auch im Bereich der Gasphase liegen, wenn das Schiff 12° krängt.<br />
9.3.1.27.3 Werden zwei oder mehrere gekühlte Ladungen, die chemisch gefährlich miteinander reagieren<br />
können, gleichzeitig befördert, ist bei der Auslegung der Kühlanlagen darauf zu achten, dass<br />
sich die Ladungen nicht vermischen können. Für die Beförderung solcher Ladungen sind für<br />
jede Ladungsart getrennte, aber vollständige Kühlanlagen jeweils mit Reserveeinheit gemäß<br />
9.3.1.27.1 vorzusehen. Wenn jedoch die Kühlung durch ein indirektes oder kombiniertes<br />
System erfolgt, und eine Leckage im Wärmeaustausch unter allen möglichen<br />
Betriebsbedingungen nicht eine Vermischung der Ladungen verursachen kann, brauchen keine<br />
getrennten Kühlanlagen angeordnet zu werden.<br />
9.3.1.27.4 Sind zwei oder mehrere gekühlte Ladungen unter den Beförderungsbedingungen nicht<br />
miteinander löslich, so dass ihre Dampfdrücke sich beim Vermischen addieren, ist bei der<br />
Auslegung der Kühlanlagen darauf zu achten, dass sich die Ladungen nicht vermischen<br />
können.<br />
9.3.1.27.5 Wenn für Kühlanlagen Kühlwasser erforderlich ist, ist eine ausreichende Kühlwasserversorgung<br />
mittels Pumpe oder Pumpen vorzusehen, die nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen.<br />
Diese Pumpe bzw. Pumpen müssen mindestens zwei Wassersaugleitungen haben, von denen<br />
eine zum Steuerbord-, die andere zum Backbordseekasten führt. Es ist eine Reservepumpe<br />
von ausreichender Leistung vorzusehen. Diese Pumpe kann dann eine für andere Zwecke<br />
verwendete Pumpe sein, wenn ihre Benutzung im Kühlbetrieb nicht einem anderen wichtigen<br />
Betrieb zuwiderläuft.<br />
9.3.1.27.6 Die Kühlanlage kann einem der folgenden Systeme entsprechen:<br />
a) Direktes System, wobei verdampfte Ladung verdichtet, verflüssigt und anschließend den<br />
Ladetanks wieder zugeführt wird. Für einige bestimmte Stoffe in 3.2 Tabelle C darf dieses<br />
System nicht benutzt werden. Dies wird in 3.2 Tabelle C Spalte 20 mit Bemerkung 35<br />
angegeben.<br />
b) Indirektes System, wobei Ladung oder verdampfte Ladung durch ein Kältemittel gekühlt oder<br />
verflüssigt wird, ohne verdichtet zu werden.<br />
c) Kombiniertes System, wobei verdampfte Ladung verdichtet und in einem Ladungs-<br />
/Kältemittelwärmetauscher verflüssigt und anschließend den Ladetanks wieder zugeführt<br />
wird. Für einige bestimmte Stoffe in 3.2 Tabelle C darf dieses System nicht benutzt werden.<br />
Dies wird in 3.2 Tabelle C Spalte 20 mit Bemerkung 36 angegeben.
9.3.1.27.7 Alle primären und sekundären Kältemittel müssen miteinander und mit der Ladung, mit der sie<br />
in Berührung kommen können, verträglich sein. Der Wärmeaustausch kann entweder getrennt<br />
vom Ladetank oder durch Kühlrohre, die im oder am Ladetank befestigt sind, erfolgen.<br />
9.3.1.27.8 Wenn die Kühlanlage in einem besonderen Betriebsraum aufgestellt wird, muss dieser<br />
Betriebsraum die Anforderungen nach 9.3.1.17.6 erfüllen.<br />
9.3.1.27.9 Für alle Ladungseinrichtungen muss der Wärmeübergangswert durch Berechnung<br />
nachgewiesen sein. Die Berechnung ist durch einen Kühlversuch (Wärmegleichgewichtsversuch)<br />
zu überprüfen.<br />
Dieser Versuch ist nach den Richtlinien einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft<br />
auszuführen.<br />
9.3.1.27.10 Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Zulassungszeugnisses ist eine Bescheinigung<br />
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft beizufügen, aus der hervorgeht, dass die<br />
Anforderungen nach 9.3.1.24.1 bis 9.3.1.24.3, 9.3.1.27.1 und 9.3.1.27.9 erfüllt sind.<br />
9.3.1.28 Berieselungsanlage<br />
9.3.1.29-<br />
9.3.1.30 reserviert<br />
9.3.1.31 Maschinen<br />
Wenn in 3.2 Tabelle C Spalte 9 Berieselung gefordert ist, muss das Schiff im Bereich der<br />
Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der Gase aus der Ladung<br />
niedergeschlagen werden können.<br />
Die Anlage muss mit einem Anschluss zur Versorgung von Land aus versehen sein.<br />
Die Düsen müssen so angebracht sein, dass frei gewordene Gase sicher niedergeschlagen werden.<br />
Die Anlage muss vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die<br />
Kapazität der Berieselungsanlage muss mindestens so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger<br />
Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m² Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht<br />
werden.<br />
9.3.1.31.1 Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der<br />
einen Flammpunkt von mehr als 55 °C hat.<br />
9.3.1.31.2 Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die<br />
Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2,00 m<br />
vom Bereich der Ladung entfernt sein.<br />
9.3.1.31.3 Funkenbildung muss im Bereich der Ladung ausgeschlossen sein.<br />
9.3.1.31.4 An äußeren <strong>Teil</strong>en von Motoren, die während des Ladens oder Löschens verwendet werden,<br />
sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die<br />
oberhalb der für die Temperaturklasse geforderten oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt<br />
nicht für Motoren, welche in Betriebsräumen aufgestellt sind, die den Vorschriften gemäß<br />
9.3.1.52.3 vollständig entsprechen.<br />
9.3.1.31.5 Die Lüftung des geschlossenen Maschinenraums ist so auszulegen, dass bei einer<br />
Außentemperatur von 20 °C die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von<br />
40 °C nicht übersteigt.<br />
9.3.1.32 Brennstofftanks<br />
9.3.1.32.1 Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist, darf der Doppelboden in diesem Bereich<br />
als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn seine Höhe mindestens 0,60 m beträgt.<br />
Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.<br />
9 - 35
9.3.1.32.2 Die Öffnungen der Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen mindestens 0,50 m über das<br />
freie Deck geführt sein. Diese Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck<br />
führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen<br />
sein.<br />
9.3.1.33 reserviert<br />
9.3.1.34 Abgasrohre<br />
9.3.1.34.1 Abgase müssen durch ein Abgasrohr ins Freie geleitet werden, dass nach oben oder durch die<br />
Bordwand geführt wird. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung<br />
entfernt sein.<br />
9 - 36<br />
Die Abgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, dass die Abgase sich vom Schiff<br />
entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet sein.<br />
9.3.1.34.2 Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken<br />
versehen sein, z. B. Funkenfänger.<br />
9.3.1.35 Lenz- und Ballasteinrichtung<br />
9.3.1.35.1 Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs der Ladung müssen im Bereich<br />
der Ladung aufgestellt sein.<br />
Dies gilt nicht für:<br />
- Wallgänge und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben.<br />
- Kofferdämme und Aufstellungsräume, wenn das Ballasten über die Wasserleitung der<br />
Feuerlöscheinrichtung im Bereich der Ladung und das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt.<br />
9.3.1.35.2 Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf dieser nicht an das Lenzsystem<br />
angeschlossen sein.<br />
9.3.1.35.3 Das Standrohr und dessen Außenbordanschluss für das Ansaugen von Ballastwasser müssen<br />
sich, wenn die Ballastpumpe im Bereich der Ladung aufgestellt ist, innerhalb des Bereichs der<br />
Ladung befinden.<br />
9.3.1.35.4 Ein Pumpenraum unter Deck muss im Notfall durch eine von allen anderen Einrichtungen<br />
unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können. Diese<br />
Lenzeinrichtung muss außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.<br />
9.3.1.36-<br />
9.3.1.39 reserviert<br />
9.3.1.40 Feuerlöscheinrichtungen<br />
9.3.1.40.1 Das Schiff muss mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen sein.<br />
Die Einrichtung muss den nachstehenden Anforderungen entsprechen:<br />
- Sie muss von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden. Eine<br />
davon muss jederzeit betriebsbereit sein.<br />
Diese Pumpen sowie deren Antrieb und elektrischen Anlagen dürfen nicht im gleichen Raum<br />
aufgestellt sein.<br />
- Sie muss durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im Bereich der Ladung oberhalb<br />
des Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu<br />
passende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren mit einem Durchmesser von<br />
mindestens 12 mm vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom gleichen Anschlussstutzen<br />
ausgehende Wasserstrahle müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der<br />
Ladung erreichen können.<br />
Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase nicht durch<br />
die Feuerlöscheinrichtung in Wohnungen oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der<br />
Ladung gelangen können.<br />
- Die Kapazität der Einrichtung muss mindestens so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger<br />
Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht<br />
wird, die mindestens der Schiffsbreite entspricht;
9.3.1.40.2 Zusätzlich müssen Maschinenräume, Pumpenräume und gegebenenfalls alle Räume mit für die<br />
Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer<br />
festinstallierten Feuerlöscheinrichtung gemäß § 10.03b der Rheinschiffsuntersuchungsordnung<br />
versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.<br />
9.3.1.40.3 Die in 8.1.4 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der Ladung<br />
befinden.<br />
9.3.1.40.4 Löschmittel und Löschmittelmenge festinstallierter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das<br />
Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.<br />
9.3.1.41 Feuer und offenes Licht<br />
9.3.1.41.1 Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m außerhalb des Bereichs der<br />
Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und<br />
das Eindringen von Wasser verhindern.<br />
9.3.1.41.2 Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder<br />
mit festen Brennstoffen betrieben werden.<br />
Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür<br />
geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem<br />
Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden.<br />
Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnungen zugelassen.<br />
9.3.1.41.3 Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.<br />
9.3.1.42-<br />
9.3.1.49 reserviert<br />
9.3.1.50 Unterlagen für die elektrischen Anlagen<br />
9.3.1.50.1 Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderten Unterlagen müssen<br />
an Bord vorhanden sein:<br />
a) ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf dem die in diesem Bereich<br />
installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;<br />
b) eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit<br />
folgenden Angaben:<br />
Gerät, Aufstellungsort, Schutzart, Zündschutzart, Prüfstelle und Zulassungsnummer;<br />
c) eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung<br />
vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben<br />
werden dürfen. Alle anderen Betriebsmittel müssen rot gekennzeichnet sein. Siehe<br />
9.3.1.52.3 und 9.3.1.52.4.<br />
9.3.1.50.2 Die vorstehend genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde<br />
versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt.<br />
9.3.1.51 Elektrische Einrichtungen<br />
9.3.1.51.1 Es sind nur Verteilersysteme ohne Schiffskörperrückleitung zugelassen. Dies gilt nicht für:<br />
- kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen;<br />
- örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende Anlageteile (z. B.<br />
Anlasseinrichtungen der Dieselmotoren)<br />
- die Isolationskontrolleinrichtung nach 9.3.1.51.2.<br />
9 - 37
9.3.1.51.2 In jedem isolierten Versorgungssystem muss eine selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit<br />
optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.<br />
9.3.1.51.3 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen sind unter Berücksichtigung der<br />
zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen und<br />
Temperaturklassen auszuwählen (siehe 3.2 Tabelle C Spalte 15 und 16).<br />
9.3.1.52 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen<br />
9.3.1.52.1 a) In Ladetanks sowie in Lade- und Löschleitungen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 0):<br />
- Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen in Ausführung EEx (ia).<br />
9 - 38<br />
b) In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur zugelassen<br />
(vergleichbar Zone 1):<br />
- Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit";<br />
- Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung" oder „Überdruckkapselung";<br />
- Hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen Stahlrohren<br />
mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind;<br />
- Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut in Schutzrohren aus Stahl wie für<br />
Echolotschwinger.<br />
c) In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen (vergleichbar<br />
Zone 1):<br />
- Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit";<br />
- Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung" oder „Überdruckkapselung";<br />
- Motoren für den Antrieb betriebsnotwendiger Einrichtungen wie z. B. von Ballastpumpen.<br />
Sie müssen dem Typ „bescheinigte Sicherheit" entsprechen.<br />
d) Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter Buchstabe a), b) und c) genannten<br />
Einrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie<br />
nichteigensicher ausgeführt sind.<br />
e) Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen dem<br />
Typ „bescheinigte Sicherheit" entsprechen (vergleichbar Zone 1).<br />
9.3.1.52.2 Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung untergebracht sein.<br />
9.3.1.52.3 a) Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens oder während des Entgasens<br />
beim Stillliegen betrieben werden und die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen,<br />
müssen mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr" entsprechen (vergleichbar Zone<br />
2).<br />
b) Dies gilt nicht für<br />
- Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe<br />
des Wohnungseinganges angeordnet sind;<br />
- Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus;<br />
- tragbare Telefone und fest installierte Telefonanlagen in den Wohnungen und im<br />
Steuerhaus;<br />
- elektrische Einrichtungen innerhalb der Wohnungen, des Steuerhauses oder der<br />
Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn folgende Forderungen<br />
eingehalten sind:<br />
diese Räume müssen mit einem Lüftungssystem versehen sein, das einen Überdruck<br />
von mindestens 0,1 kPa (0,001 bar) gewährleistet und die Fenster dürfen nicht geöffnet<br />
werden können. Die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems müssen so weit wie<br />
möglich, mindestens jedoch 6,00 m vom Bereich der Ladung entfernt und mindestens<br />
2,00 m über Deck angeordnet sein;<br />
- eine Gasspüranlage mit folgenden Messstellen muss vorhanden sein:<br />
- in den Ansaugöffnungen der Lüftungssysteme;<br />
- direkt unterhalb der Oberkante des Türsülls von Eingängen zu Wohnungen und<br />
Betriebsräumen;<br />
- die Messungen müssen stetig erfolgen;
- die Ventilatoren müssen abgeschaltet werden, sobald eine Konzentration von 20 %<br />
der unteren Explosionsgrenze erreicht wird. In diesem Fall und beim Ausfall der<br />
Belüftung oder der Gasspüranlage müssen die elektrischen Einrichtungen, die den<br />
unter Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet werden.<br />
Diese Abschaltung muss sofort und automatisch erfolgen und eine Notbeleuchtung in<br />
Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräumen in Betrieb setzen, die mindestens dem<br />
Typ „begrenzte Explosionsgefahr" entspricht. Das Abschalten muss in der Wohnung<br />
und im Steuerhaus optisch und akustisch gemeldet werden;<br />
- das Lüftungssystem, die Gasspüranlage und die Abschaltalarmierung müssen den<br />
unter Buchstabe a) genannten Bedingungen in vollem Umfang entsprechen;<br />
- die automatische Abschaltung muss so eingestellt sein, dass diese nicht während der<br />
Fahrt erfolgen kann.<br />
9.3.1.52.4 Elektrische Einrichtungen, die den in 9.3.1.52.3 angegebenen Vorschriften nicht entsprechen,<br />
sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen<br />
muss an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.<br />
9.3.1.52.5 Ein elektrischer Generator, der den in 9.3.1.52.3 angegebenen Vorschriften nicht entspricht,<br />
aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muss mit einem Schalter versehen sein,<br />
der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muss beim<br />
Schalter angebracht sein.<br />
9.3.1.52.6 Steckdosen für den Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in<br />
unmittelbarer Nähe des Signalmastes bzw. des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Diese<br />
Steckdosen müssen so ausgeführt sein, dass das Herstellen und das Lösen der<br />
Steckverbindungen nur in spannungslosem Zustand möglich ist.<br />
9.3.1.52.7 Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muss sofort<br />
optisch und akustisch an den normalerweise dafür vorgesehenen Stellen gemeldet werden.<br />
9.3.1.53 Erdung<br />
9.3.1.53.1 Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Metallteile<br />
elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern<br />
sie nicht durch die Art ihres Einbaus mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.<br />
9.3.1.53.2 9.3.1.53.1 gilt auch für Anlagen mit einer Spannung unter 50 Volt.<br />
9.3.1.53.3 Unabhängige Ladetanks müssen geerdet sein.<br />
9.3.1.53.4 Großpackmittel (IBC) und Tankcontainer aus Metall, die als Tanks für Ladungsreste oder<br />
Ladungsrückstände (Slops) verwendet werden, müssen geerdet werden können.<br />
9.3.1.54-<br />
9.3.1.55 reserviert<br />
9.3.1.56 Elektrische Kabel<br />
9.3.1.56.1 Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen eine metallische Abschirmung haben.<br />
9.3.1.56.2 Kabel und Steckdosen im Bereich der Ladung müssen gegen mechanische Beschädigung<br />
geschützt sein.<br />
9.3.1.56.3 Bewegliche Leitungen im Bereich der Ladung sind verboten, ausgenommen für eigensichere<br />
Stromkreise sowie für den Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung.<br />
9.3.1.56.4 Kabel für eigensichere Stromkreise dürfen nur für derartige Stromkreise verwendet werden und<br />
müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt sein<br />
(z. B. nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen<br />
gehaltert).<br />
9 - 39
9.3.1.56.5 Für die beweglichen Kabel zum Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung dürfen<br />
nur Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F nach IEC-Publikation 60 245-4 (1994) oder Kabel<br />
mindestens gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm²<br />
verwendet werden.<br />
9.3.1.57-<br />
9.3.1.59 reserviert<br />
9 - 40<br />
Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, dass eine Beschädigung nicht zu<br />
befürchten ist.<br />
9.3.1.60 Besondere Ausrüstung<br />
9.3.1.61-<br />
9.3.1.70 reserviert<br />
Das Schiff muss mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom<br />
Bereich der Ladung zugänglichen Stelle ausgerüstet sein.<br />
9.3.1.71 Zutritt an Bord<br />
Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß 8.3.3 müssen von beiden Schiffsseiten aus<br />
deutlich lesbar sein.<br />
9.3.1.72-<br />
9.3.1.73 reserviert<br />
9.3.1.74 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht<br />
9.3.1.74.1 Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß 8.3.4 müssen von beiden Schiffsseiten aus<br />
deutlich lesbar sein.<br />
9.3.1.74.2 In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer<br />
oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben,<br />
unter denen das Verbot gilt.<br />
9.3.1.74.3 In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher<br />
angebracht sein.<br />
9.3.1.75-<br />
9.3.1.91 reserviert<br />
9.3.1.92 Notausgang<br />
9.3.1.93-<br />
9.3.1.99 reserviert<br />
Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit<br />
einem Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt.<br />
Dies gilt nicht für Vor- und Achterpiek.
9.3.2 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C<br />
9.3.2.0 Baustoffe<br />
Die Vorschriften 9.3.2.0 bis 9.3.2.99 gelten für Tankschiffe des Typs C.<br />
9.3.2.0.1 a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen<br />
mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein.<br />
Für unabhängige Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet<br />
werden. Die Gleichwertigkeit muss sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf die<br />
Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.<br />
b) Alle <strong>Teil</strong>e des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in<br />
Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung<br />
angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen, noch mit ihr schädliche<br />
oder gefährliche Verbindungen eingehen können.<br />
c) Gassammel- oder Gasabfuhrleitungen müssen gegen Korrosion geschützt sein.<br />
9.3.2.0.2 Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist<br />
verboten, sofern dies nicht in 9.3.2.0.3 oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.<br />
9.3.2.0.3 a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung<br />
ist nur zulässig für:<br />
- Landstege und Außenbordtreppen;<br />
- lose Ausrüstungsgegenstände (Peilstäbe aus Aluminium sind jedoch zugelassen, wenn<br />
sie zur Verhinderung der Funkenbildung mit einem Fuß aus Messing versehen oder in<br />
anderer Weise geschützt sind);<br />
- die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks, sowie für die Lagerung von<br />
Einrichtungen und Ausrüstungen;<br />
- Masten und ähnliche Rundhölzer;<br />
- Maschinenteile;<br />
- <strong>Teil</strong>e der elektrischen Anlage;<br />
- <strong>Teil</strong>e der Lade- und Löschanlage;<br />
- Deckel von Kisten an Deck.<br />
b) Die Verwendung von Holz oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:<br />
- Auflagerblöcke und Anschläge aller Art.<br />
c) Die Verwendung von Kunststoffen oder Gummi im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:<br />
- Auskleidung der Tanks und der Lade- und Löschleitungen;<br />
- Dichtungen aller Art (z. B. Dom- und Lukendeckel);<br />
- elektrische Leitungen;<br />
- Lade- und Löschschläuche;<br />
- Isolierung der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen.<br />
d) Alle in den Wohnungen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit<br />
Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder<br />
giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.<br />
9.3.2.0.4 Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung<br />
keine Funkenbildung hervorrufen können.<br />
9.3.2.0.5 Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur zulässig, wenn das Material schwer<br />
entflammbar ist.<br />
9.3.2.1-<br />
9.3.2.7 reserviert<br />
9 - 41
9.3.2.8 Klassifikation<br />
9.3.2.8.1 Das Tankschiff muss unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren<br />
höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.<br />
Die Klasse muss aufrechterhalten werden.<br />
9.3.2.8.2 Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des<br />
dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer anerkannten<br />
Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden.<br />
9 - 42<br />
Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:<br />
- Inspektion des ganzen Systems auf Zustand, Korrosion, Leckage oder unerlaubte<br />
Umbauten;<br />
- Prüfung des Zustandes der Gasspüranlage im Pumpenraum.<br />
Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigungen über die<br />
Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen<br />
mindestens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum<br />
der Kontrolle ersichtlich sein.<br />
9.3.2.8.3 Der Zustand der Gasspüranlagen gemäß 9.3.2.52.3 b) muss bei jeder Erneuerung des<br />
Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des<br />
Zulassungszeugnisses einmal von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft<br />
werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist<br />
an Bord mitzuführen.<br />
9.3.2.9 reserviert<br />
9.3.2.10 Schutz gegen das Eindringen von Gasen<br />
9.3.2.10.1 Das Schiff muss so beschaffen sein, dass keine Gase in die Wohnung und in Betriebsräume<br />
gelangen können.<br />
9.3.2.10.2 Außerhalb des Bereichs der Ladung muss die Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden<br />
von Aufbauten mindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken<br />
zu Räumen unter Deck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen.<br />
Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung zugewandte Wand der Aufbauten<br />
von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen<br />
ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m über Deck haben. Die<br />
Höhe dieser Wand muss mindestens 2,00 m betragen. Die Unterkante der Öffnungen in den<br />
Seitenwänden von Aufbauten und die Oberkante der Sülle von Zugangsluken, die sich hinter<br />
der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall mindestens 0,10 m über Deck<br />
liegen. Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe<br />
von mindestens 0,50 m über Deck haben.<br />
9.3.2.10.3 Im Bereich der Ladung müssen die Unterkanten der Öffnungen in den Seitenwänden von<br />
Aufbauten mindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken und<br />
Lüftungsöffnungen von Räumen unter Deck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies<br />
gilt nicht für Öffnungen von Wallgängen und Doppelböden.<br />
9.3.2.10.4 Schanzkleider, Fußleisten usw. müssen mit genügend großen, direkt über dem Deck<br />
angeordneten, Öffnungen versehen sein.<br />
9.3.2.11 Aufstellungsräume und Ladetanks<br />
9.3.2.11.1 a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach folgender Tabelle zu ermitteln:
L . B . H in m 3 Höchstzulässiger Inhalt eines Ladetanks in m 3<br />
< 600<br />
600 - 3 750<br />
> 3 750<br />
L . B . H . 0,3<br />
180 + (L . B . H - 600) . 0,0635<br />
In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus den Hauptabmessungen des Tankschiffes<br />
in Metern (nach dem Eichschein).<br />
Es ist:<br />
L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;<br />
B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;<br />
H = kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante Kiel und dem tiefsten Punkt<br />
des Decks an der Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der Ladung in m;<br />
b) Die Konstruktion der Ladetanks muss so ausgelegt sein, dass die Dichte der beförderten<br />
Stoffe berücksichtigt ist. Die maximal zulässige Dichte muss im Zulassungszeugnis vermerkt<br />
sein.<br />
c) Wenn das Schiff mit Drucktanks ausgerüstet ist, müssen diese Tanks mindestens für einen<br />
Betriebsdruck von 400 kPa (4 bar) ausgelegt sein.<br />
d) Für Schiffe mit einer Länge bis 50,00 m darf die Ladetanklänge 10,00 m nicht überschreiten.<br />
Für Schiffe mit einer Länge über 50,00 m darf die Ladetanklänge 0,20 L nicht überschreiten.<br />
Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe mit eingesetzten, zylindrischen Ladetanks mit einem<br />
Verhältnis von Länge zu Durchmesser bis 7.<br />
9.3.2.11.2 a) Das Schiff muss im Bereich der Ladung (ausgenommen Kofferdämme) als Glattdeck-<br />
Doppelhüllenschiff mit Wallgängen, Doppelboden und ohne Trunk ausgeführt sein.<br />
Unabhängige Ladetanks und gekühlte Ladetanks dürfen nur in einem Aufstellungsraum, der<br />
durch Wallgänge und Doppelboden gemäß 9.3.2.11.7 gebildet wird, aufgestellt sein.<br />
Ladetanks dürfen nicht über das Deck hinausragen.<br />
380<br />
b) Unabhängige Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.<br />
c) Ein Pumpensumpf darf nicht mehr als 0,10 m 3 Inhalt haben.<br />
d) Stützen, welche tragende <strong>Teil</strong>e der Schiffsseitenwände mit tragenden <strong>Teil</strong>en des<br />
Längsschotts der Ladetanks verbindet oder Stützen, welche tragende <strong>Teil</strong>e des<br />
Schiffsbodens mit dem Tankboden verbinden sind nicht zulässig.<br />
9.3.2.11.3 a) Ladetanks müssen von den Wohnungen, den Maschinenräumen und den Betriebsräumen<br />
unter Deck außerhalb des Bereichs der Ladung oder, wenn solche fehlen, von den<br />
Schiffsenden durch Kofferdämme mit einer Mindestbreite von 0,60 m getrennt sein. Wenn<br />
die Ladetanks in einem Aufstellungsraum aufgestellt sind, müssen sie mindestens 0,50 m<br />
von Endschotten des Aufstellungsraums entfernt sein. In diesem Fall wird ein Endschott, das<br />
mit einer Brandschutzisolierung „A-60" nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, als einem<br />
Kofferdamm gleichwertig angesehen. Der Abstand von 0,50 m darf bei Drucktanks auf<br />
0,20 m verringert werden.<br />
b) Aufstellungsräume, Kofferdämme und Ladetanks müssen untersucht werden können.<br />
c) Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muss geprüft<br />
werden können, ob sie gasfrei sind.<br />
9.3.2.11.4 Die, die Ladetanks, die Kofferdämme und die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte<br />
müssen wasserdicht sein. Die Ladetanks, die Kofferdämme und die Endschotte der<br />
Aufstellungsräume, sowie die den Bereich der Ladung begrenzenden Schotte dürfen unter<br />
Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten. In den Schotten zwischen zwei<br />
Aufstellungsräumen dürfen Durchführungen vorhanden sein.<br />
9 - 43
9 - 44<br />
Im Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm oder Betriebsraum im Bereich der<br />
Ladung oder zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen<br />
vorhanden sein, wenn sie den in 9.3.2.17.5 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.<br />
Im Schott zwischen Ladetank und Pumpenraum unter Deck dürfen Durchführungen vorhanden<br />
sein, wenn sie den in 9.3.2.17.6 enthaltenen Bedingungen entsprechen. Im Schott zwischen<br />
Ladetanks dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn die Lade- oder Löschleitung in dem<br />
Ladetank, aus dem sie herkommt, mit einer Absperrarmatur versehen ist. Diese<br />
Absperrarmaturen müssen von Deck aus bedient werden können.<br />
9.3.2.11.5 Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen nur für Ballastaufnahme<br />
eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn sie die<br />
Vorschriften gemäß 9.3.2.32 erfüllen.<br />
9.3.2.11.6 a) Der Kofferdamm, der mittlere <strong>Teil</strong> eines Kofferdammes oder ein anderer Raum unter Deck<br />
im Bereich der Ladung darf als Betriebsraum eingerichtet sein, wenn die den Betriebsraum<br />
begrenzenden Wände senkrecht bis auf den Boden geführt sind. Dieser Betriebsraum darf<br />
nur von Deck aus zugänglich sein.<br />
b) Ein solcher Betriebsraum muss mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen<br />
wasserdicht sein.<br />
c) In dem unter a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden<br />
sein.<br />
Im Pumpenraum unter Deck dürfen Lade- und Löschleitungen nur vorhanden sein, wenn der<br />
Pumpenraum den Vorschriften gemäß 9.3.2.17.6 voll entspricht.<br />
9.3.2.11.7 Bei Doppelhüllenbauweise mit in den Schiffsverbänden integrierten Ladetanks muss der<br />
Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand der Ladetanks mindestens<br />
1,00 m betragen. Eine Verringerung dieses Abstandes auf 0,80 m ist zulässig, wenn gegenüber<br />
den Dimensionierungsvorschriften nach der Bauvorschrift einer anerkannten<br />
Klassifikationsgesellschaft folgende Verstärkungen vorgenommen sind:<br />
a) Erhöhung der Dicke der Deckstringerplatte auf das 1,25-fache und<br />
b) Erhöhung der Dicke der Seitenplatten auf das 1,15-fache und<br />
c) Anordnung eines Längsspantsystems an der Seite des Schiffes, wobei die Spanthöhe 0,15<br />
m nicht unterschreiten darf und die Längsspanten einen Gurtquerschnitt von mindestens<br />
7,00 cm² aufweisen müssen.<br />
d) Die Stringer- oder Längsspantensysteme sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit<br />
Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen. Diese<br />
Abstände können vergrößert werden, wenn die Konstruktion in entsprechender Weise<br />
verstärkt wird.<br />
Beim Bau des Schiffes im Querspantensystem muss anstelle von Buchstabe c) ein<br />
Längsstringersystem angeordnet sein. Der Abstand der Längsstringer voneinander darf nicht<br />
größer als 0,80 m sein und die Stringerhöhe 0,15 m bei vollem Anschluss an die Spanten nicht<br />
unterschreiten. Der Gurtquerschnitt darf wie unter Buchstabe c) nicht weniger als 7,00 cm²<br />
betragen.<br />
Werden die Spanten freigeschnitten, so muss die Steghöhe um die Höhe des<br />
Spantenausschnittes vergrößert sein.<br />
Die Doppelbodenhöhe muss im Durchschnitt mindestens 0,70 m betragen, jedoch darf sie an<br />
keiner Stelle 0,60 m unterschreiten.<br />
Unter den Pumpensümpfen darf die lichte Höhe auf 0,50 m verringert werden.
9.3.2.11.8 Erfolgt der Bau unter Verwendung von unabhängigen oder gekühlten Ladetanks, gilt für den<br />
Wallgang des Aufstellungsraums eine Mindestbreite von 0,80 m und für den Doppelboden des<br />
Aufstellungsraums eine Mindesthöhe von 0,60 m.<br />
9.3.2.11.9 Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene Betriebsräume müssen so angeordnet sein,<br />
dass sie gut zugänglich sind und die darin vorhandenen Betriebseinrichtungen auch von<br />
Personen, welche die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie<br />
müssen so gebaut sein, dass Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne besondere<br />
Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten<br />
Vorrichtungen.<br />
9.3.2.11.10 Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Ladetanks, Aufstellungsräume und andere begehbare<br />
Räume im Bereich der Ladung müssen so angeordnet sein, dass sie angemessen und<br />
vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und<br />
Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen<br />
so bemessen sein, dass eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den<br />
Raum hinein oder aus ihm heraus gelangen kann. Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m²; kleinste<br />
Seitenlänge: 0,50 m. Zugangsöffnungen müssen so gebaut sein, dass Verletzte oder<br />
ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne besondere Schwierigkeiten<br />
geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. Der<br />
Abstand zwischen den Verstärkungen in den obengenannten Räumen darf nicht weniger als<br />
0,50 m betragen. Im Doppelboden darf dieser Abstand auf 0,45 m verringert werden.<br />
9.3.2.12 Lüftung<br />
Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,68 m versehen sein.<br />
9.3.2.12.1 In jedem Aufstellungsraum müssen zwei Lüftungsöffnungen vorhanden sein, deren<br />
Abmessungen und Anordnung so beschaffen sein müssen, dass die Lüftung an jeder Stelle des<br />
Aufstellungsraumes wirksam ist. Sind diese Öffnungen nicht vorhanden, muss der<br />
Aufstellungsraum inertisiert oder mit trockener Luft gefüllt werden können.<br />
9.3.2.12.2 Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche nicht für Ballastzwecke<br />
eingerichtet sind, und Aufstellungsräume und Kofferdämme müssen durch Vorrichtungen<br />
gelüftet werden können.<br />
9.3.2.12.3 Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum muss mit einer künstlichen<br />
Lüftung versehen sein. Die Kapazität dieser Ventilatoren muss so ausgelegt sein, dass das<br />
Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig mal je Stunde vollständig erneuert werden<br />
kann.<br />
Die Absaugschächte müssen bis zu einem Abstand von 50 mm an den Betriebsraumboden<br />
herangeführt sein. Die Zuluft muss durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt<br />
werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Tanköffnungen<br />
und 6,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein.<br />
Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.<br />
9.3.2.12.4 Wohnungen und Betriebsräume müssen gelüftet werden können.<br />
9.3.2.12.5 Ventilatoren im Bereich der Ladung müssen so ausgeführt sein dass Funkenbildung bei<br />
Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung<br />
ausgeschlossen ist.<br />
9.3.2.12.6 Bei Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht sein, welche die Bedingungen für<br />
das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnungen und Betriebsräumen ins<br />
Freie führen, müssen mit fest installierten Feuerklappen versehen sein. Diese Lüftungsöffnungen<br />
müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.<br />
Lüftungsöffnungen, von im Bereich der Ladung gelegenen Betriebsräumen dürfen in diesem<br />
Bereich angeordnet sein.<br />
9.3.2.12.7 Flammendurchschlagssicherungen gemäß 9.3.2.20.4, 9.3.2.21.11, 9.3.2.22.4, 9.3.2.22.5 und<br />
9.3.2.26.4 müssen von einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck<br />
zugelassenen Typ sein.<br />
9 - 45
9.3.2.13 Stabilität (Allgemein)<br />
9.3.2.13.1 Eine ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss nachgewiesen sein.<br />
9.3.2.13.2 Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichts-<br />
Schwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte<br />
Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen<br />
Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung<br />
ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten<br />
Deplacement abweichen dürfen.<br />
9.3.2.13.3 Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den<br />
Endbeladungszustand nachgewiesen werden.<br />
9 - 46<br />
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand<br />
nachgewiesen werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den<br />
Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht<br />
werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert<br />
werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive<br />
Stabilitätswerte aufweist.<br />
9.3.2.14 Stabilität (Intakt)<br />
9.3.2.14.1 Die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht<br />
unterschritten werden.<br />
9.3.2.14.2 Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 . B ist nachzuweisen, dass bei einem Winkel von<br />
5° oder, sofern dieser kleiner ist, bei dem Neigungswinkel, bei dem eine Öffnung zu Wasser<br />
kommt, ein aufrichtender Hebel von 0,10 m vorhanden ist. Der stabilitätsmindernde Einfluss<br />
freier Oberflächen von Tanks mit einer Füllung von weniger als 95 % ist hierbei zu<br />
berücksichtigen.<br />
9.3.2.14.3 Die strengere der Forderungen gemäß 9.3.2.14.1 und 9.3.2.14.2 ist für das Schiff maßgebend.<br />
9.3.2.15 Stabilität (im Leckfall)<br />
9.3.2.15.1 Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:<br />
a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:<br />
Längsausdehnung : mindestens 0,10 L jedoch nicht weniger als 5,00 m,<br />
Querausdehnung : 0,79 m<br />
Senkrechte Ausdehnung : von der Basis aufwärts unbegrenzt.<br />
b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:<br />
Längsausdehnung : mindestens 0,10 L jedoch nicht weniger als 5,00 m,<br />
Querausdehnung : 3,00 m<br />
Senkrechte Ausdehnung : von der Basis 0,59 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.<br />
c) Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die<br />
Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder<br />
mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.<br />
Dabei ist folgendes zu beachten:<br />
- Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende<br />
Abteilungen als geflutet anzusehen.<br />
- Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen,<br />
Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der<br />
Schwimmebene liegen.<br />
- Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95 % zu rechnen. Wird durch eine<br />
Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner<br />
als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.
Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:<br />
- Maschinenräume 85 %<br />
- Besatzungsräume 95 %<br />
Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw. je nachdem,<br />
ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene<br />
der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff<br />
als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %.<br />
Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den<br />
Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, d.h. Maschinenraumendschotte gelten als<br />
nicht beschädigt.<br />
9.3.2.15.2 In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12° nicht<br />
überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der<br />
Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die<br />
dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.<br />
Leckhebel<br />
Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen<br />
aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese<br />
Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen<br />
Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht<br />
verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als<br />
geflutet anzusehen.<br />
< 12°<br />
> 0,05 m<br />
9.3.2.15.3 Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht<br />
verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren<br />
Anforderungen beschriftet sein.<br />
9.3.2.15.4 Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss<br />
der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende<br />
Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.<br />
9.3.2.16 Maschinenräume<br />
A<br />
Gleichgewichtslage<br />
Endschwimmlage<br />
A > 0,0065 [m . rad]<br />
9.3.2.16.1 Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen<br />
müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen<br />
von Maschinenräumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.<br />
9.3.2.16.2 Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein. Zugänge dürfen nicht zum Bereich<br />
der Ladung gerichtet sein. Wenn die Türen nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe<br />
mindestens der Türbreite entspricht, müssen die Scharniere dem Bereich der Ladung<br />
zugewendet sein.<br />
Phi [°]<br />
erste nicht wetterdicht verschlossene<br />
Öffnung zu Wasser, jedoch < 27°<br />
9 - 47
9.3.2.17 Wohnungen und Betriebsräume<br />
9.3.2.17.1 Wohnungen und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs der Ladung hinter der hintersten<br />
senkrechten Ebene oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks<br />
liegenden <strong>Teil</strong>s des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche<br />
mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.<br />
9.3.2.17.2 Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen nicht zum Bereich der Ladung<br />
gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische<br />
untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der<br />
Ladung zugewendet sein.<br />
9.3.2.17.3 Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie müssen geschlossen werden<br />
können. Folgender Hinweis muss am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:<br />
Während des Ladens, Löschens und Entgasens<br />
nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.<br />
Sofort wieder schließen.<br />
9.3.2.17.4 Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnungen sowie andere Öffnungen zu<br />
diesen Räumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.<br />
Steuerhaustüren und -fenster dürfen innerhalb dieser 2,00 m nur angeordnet sein, wenn keine<br />
direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.<br />
9.3.2.17.5 a) Antriebswellen der Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung dürfen durch das<br />
Schott zwischen Betriebsraum und Maschinenraum hindurchgeführt werden, wenn die<br />
Betriebsraumanordnung den Vorschriften gemäß 9.3.2.11.6 entspricht.<br />
b) Die Durchführung der Welle durch das Schott muss gasdicht und von einer anerkannten<br />
Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.<br />
c) Ein Anschlag muss die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.<br />
9 - 48<br />
d) Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung und<br />
zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen für elektrische<br />
Kabel, Hydraulikleitungen und Rohrleitungen für Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen<br />
angebracht werden, wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten<br />
Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind. Durchführungen durch ein Schott, das mit einer<br />
Brandschutzisolierung „A-60“ nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, müssen eine<br />
gleichwertige Brandschutzisolierung haben.<br />
e) Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung<br />
dürfen Rohrleitungen hindurch geführt werden, wenn es sich dabei um Rohrleitungen<br />
zwischen maschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im<br />
Betriebsraum keine Öffnungen enthalten.<br />
f) Vom Maschinenraum aus dürfen Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der<br />
Ladung, den Kofferdamm oder den Aufstellungsraum hindurch ins Freie geführt werden,<br />
wenn sie innerhalb des Betriebsraumes, des Kofferdammes oder des Aufstellungsraumes in<br />
dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum, im Kofferdamm oder im<br />
Aufstellungsraum keine Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.<br />
g) Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt,<br />
muss die Durchführung gasdicht sein.<br />
9.3.2.17.6 Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum ist als Pumpenraum für die<br />
Aufstellung einer Lade- und Löschanlage nur zulässig, wenn:<br />
- der Pumpenraum durch einen Kofferdamm oder ein Schott, das mit einer<br />
Brandschutzisolierung „A-60" nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist oder durch einen<br />
Betriebsraum oder einen Aufstellungsraum vom Maschinenraum oder von Betriebsräumen<br />
außerhalb des Bereichs der Ladung getrennt ist;<br />
- das vorstehend geforderte „A-60" Schott keine Durchbrüche gemäß 9.3.2.17.5 a) hat;
- Lüftungsaustrittsöffnungen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der<br />
Wohnungen und Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung entfernt angeordnet<br />
sind;<br />
- Zugangs- und Lüftungsöffnungen von außen verschließbar sind;<br />
- alle Lade- und Löschleitungen sowie die Rohrleitungen der Nachlenzsysteme auf der<br />
Saugseite der Pumpe im Pumpenraum direkt am Schott mit einer Absperrarmatur versehen<br />
sind. Die erforderliche Bedienung der Armaturen im Pumpenraum und das Starten der<br />
Pumpen sowie die notwendige Regulierung des Flüssigkeitsstromes muss von Deck aus<br />
erfolgen;<br />
- die Pumpenraumbilge mit einer Einrichtung zum Messen des Füllstands versehen ist, die<br />
einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslöst, wenn sich in der<br />
Pumpenraumbilge Flüssigkeit ansammelt;<br />
- der Pumpenraum mit einer fest eingebauten Gasspüranlage versehen ist, welche die<br />
Anwesenheit von explosionsfähigen Gasen sowie den Mangel an Sauerstoff durch direkt<br />
messende Sensoren automatisch anzeigt und beim Erreichen einer Gaskonzentration von<br />
20 % der unteren Explosionsgrenze einen optischen und akustischen Alarm auslöst. Die<br />
Sensoren dieser Anlage müssen sich an geeigneten Stellen am Boden und direkt unterhalb<br />
der Decke befinden.<br />
Die Messungen müssen ständig erfolgen.<br />
Die Alarme müssen optisch und akustisch im Steuerhaus und im Pumpenraum gemeldet<br />
werden und müssen die Lade- und Löschanlage abschalten. Ein Ausfall der Gasspüranlage<br />
muss sofort optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden;<br />
- die in 9.3.2.12.3 vorgeschriebene Lüftung eine Stundenleistung von mindestens dem<br />
dreißigfachen des Rauminhalts des Betriebsraums besitzt.<br />
9.3.2.17.7 Am Zugang zum Pumpenraum muss folgender Hinweis angebracht sein:<br />
Vor Betreten des Pumpenraumes<br />
auf Gasfreiheit sowie ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen.<br />
Türen und Einstiegsöffnungen nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.<br />
Bei Alarm den Raum sofort verlassen.<br />
9.3.2.18 Inertgasanlage<br />
9.3.2.19 reserviert<br />
Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung vorgeschrieben ist, muss das Schiff mit einer<br />
Inertgasanlage ausgestattet sein.<br />
Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu<br />
inertisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den<br />
Druck im Ladetank nicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen. Der<br />
Einstelldruck des Unterdruckventils muss 3,5 kPa (0,035 bar) betragen.<br />
Eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu<br />
erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muss an Bord eine<br />
ausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung<br />
verfügbar sein.<br />
Die zu inertisierenden Räume müssen mit Anschlüssen für die Zufuhr des Inertisierungsmittels<br />
und mit Kontrolleinrichtungen zur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein.<br />
Diese Kontrolleinrichtungen müssen beim Unterschreiten eines vorgegebenen Druckes oder<br />
einer vorgegebenen Inertgaskonzentration im Dampfraum einen optischen und akustischen<br />
Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm<br />
zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.<br />
9 - 49
9.3.2.20 Einrichtung der Kofferdämme<br />
9.3.2.20.1 Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem gemäß 9.3.2.11.6 eingerichteten<br />
Betriebsraum verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Ist der Kofferdamm<br />
mit dem Wallgang verbunden, genügt es jedoch, wenn er über diesen Wallgang zugänglich ist.<br />
Es muss in diesem Fall eine Kontrollmöglichkeit angebracht sein, um von Deck aus feststellen<br />
zu können, ob der Kofferdamm leer ist.<br />
9.3.2.20.2 Kofferdämme müssen durch eine Pumpe mit Wasser gefüllt und gelenzt werden können. Das<br />
Füllen muss innerhalb von 30 Minuten stattfinden können. Dies ist nicht erforderlich, wenn das<br />
Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm mit einer Brandschutzisolierung „A-60“ nach<br />
SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist oder wenn der Kofferdamm als Betriebsraum eingerichtet ist.<br />
Kofferdämme dürfen nicht mit einem Einlassventil ausgerüstet sein.<br />
9.3.2.20.3 Kofferdämme dürfen nicht über eine feste Rohrleitung mit einer anderen Rohrleitung des<br />
Schiffes, die außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet ist, verbunden sein.<br />
9.3.2.20.4 Lüftungsöffnungen der Kofferdämme müssen mit einer deflagrationssicheren Flammendurchschlagssicherung<br />
versehen sein.<br />
9.3.2.21 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen<br />
9.3.2.21.1 Jeder Ladetank muss versehen sein mit:<br />
a) einer Innenmarkierung für den Füllungsgrad von 95 %;<br />
b) einem Niveau-Anzeigegerät;<br />
c) einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 90% anspricht;<br />
d) einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer<br />
Füllung von 97,5 % auslöst;<br />
e) einer Einrichtung zum Messen des Drucks der Gasphase im Ladetank;<br />
f) einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung, wenn in 3.2 Tabelle C Spalte 9<br />
eine Ladungsheizungsanlage oder in Spalte 20 eine Ladungsheizungsmöglichkeit oder eine<br />
maximal zulässige Temperatur aufgeführt ist;<br />
g) einer Anschlussmöglichkeit für den Anschluss einer geschlossenen oder teilweise<br />
geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung und/oder einer Probeentnahmeöffnung<br />
mindestens je nach Anforderung in 3.2 Tabelle C Spalte 13;<br />
9.3.2.21.2 Der Füllungsgrad in % muss mit einem Fehler von höchstens 0,5 % ermittelt werden können. Er<br />
wird bezogen auf den Gesamtinhalt des Ladetanks einschließlich des Ausdehnungsschachtes.<br />
9.3.2.21.3 Das Niveau-Anzeigegerät muss von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den<br />
entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können. Die höchstzulässige Füllhöhe des<br />
Ladetanks muss bei jedem Anzeigegerät kenntlich gemacht sein.<br />
9 - 50<br />
Der Über- und Unterdruck muss jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von<br />
der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann oder direkt in der Nähe der Bedienung<br />
der Berieselungsanlage.<br />
Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein.<br />
Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.<br />
9.3.2.21.4 Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen und<br />
muss vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.
9.3.2.21.5 Der Grenzwertgeber nach 9.3.2.21.1 d) hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm<br />
auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines binären<br />
Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und<br />
landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann.<br />
Das Signal muss an die Landanlage mittels eines zweipoligen wasserdichten Gerätesteckers<br />
einer Kupplungssteckvorrichtung nach IEC-Publikation 309 (1992) für Gleichstrom von 40 bis<br />
50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10h, übergeben werden können.<br />
Der Stecker muss in unmittelbarer Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen<br />
fest am Schiff montiert sein.<br />
Der Grenzwertgeber muss auch in der Lage sein, die eigene Löschpumpe abzuschalten. Der<br />
Grenzwertgeber muss vom Niveau-Warngerät unabhängig sein, darf aber mit dem Niveau-<br />
Anzeigegerät gekoppelt sein.<br />
9.3.2.21.6 Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers<br />
müssen sich deutlich voneinander unterscheiden.<br />
Die optischen Alarme müssen an jedem Bedienungsstand der Absperrarmaturen der Ladetanks<br />
wahrnehmbar sein. Die Funktion der Messfühler und Stromkreise muss leicht kontrollierbar sein<br />
oder sie müssen der Ausführung „failsafe" genügen.<br />
9.3.2.21.7 Einrichtungen zum Messen des Über- und Unterdrucks der Gasphase im Ladetank und<br />
gegebenenfalls der Temperatur der Ladung müssen beim Überschreiten eines vorgegebenen<br />
Druckes oder einer vorgegebenen Temperatur einen optischen und akustischen Alarm im<br />
Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an<br />
einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.<br />
Beim Laden oder Löschen muss die Einrichtung zum Messen des Druckes beim Erreichen eines<br />
vorgegebenen Wertes gleichzeitig einen elektrischen Kontakt betätigen, der mit Hilfe des in<br />
9.3.2.21.5 genannten Steckers Maßnahmen einleiten kann, durch die das Laden oder Löschen<br />
unterbrochen wird. Bei Verwendung der bordeigenen Löschpumpe muss diese automatisch<br />
abgeschaltet werden.<br />
Die Einrichtung zum Messen des Über- und Unterdrucks muss spätestens bei einem 1,15-fachen<br />
Überdruck des Öffnungsdrucks der Hochgeschwindigkeitsventile und spätestens bei einem 1,1fachen<br />
Unterdruck des Einstelldrucks der Unterdruckventile den Alarm auslösen. Die maximal<br />
zulässige Temperatur ist in 3.2 Tabelle C Spalte 20 aufgeführt. Die Geber der in diesem Absatz<br />
erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers angeschlossen sein.<br />
Wenn dies in 3.2 Tabelle C Spalte 20 gefordert wird, muss die Einrichtung zum Messen des<br />
Überdrucks der Gasphase im Ladetank während der Fahrt bei Überschreiten von 40 kPa<br />
(0,40 bar) einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus und an Deck auslösen.<br />
Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem<br />
Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.<br />
9.3.2.21.8 Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet,<br />
müssen dort die Ladepumpen abgeschaltet und die Niveau-Anzeigegeräte abgelesen werden<br />
können. Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers<br />
nach 9.3.2.21.1 d) und der Einrichtungen zum Messen des Drucks und der Temperatur der<br />
Ladung müssen sowohl im Kontrollraum als auch an Deck wahrnehmbar sein. Die<br />
Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus muss gewährleistet sein.<br />
9.3.2.21.9 Das Schiff muss so ausgerüstet sein, dass der Lade-/Löschvorgang durch Schalter<br />
unterbrochen werden kann, d.h. das Schnellschlussventil direkt an der beweglichen<br />
Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land muss geschlossen werden können. Diese<br />
Schalter müssen an zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten) angebracht sein.<br />
Diese Anforderung trifft nur für Schiffe zu, wenn dies in 3.2 Tabelle C Spalte 20 gefordert wird.<br />
Die Abschaltung muss im Ruhestromprinzip ausgeführt sein.<br />
9 - 51
9.3.2.22 Öffnungen der Ladetanks<br />
9.3.2.22.1 a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.<br />
9 - 52<br />
b) Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 m ² und Öffnungen der<br />
Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Überdrücke verhindern, müssen sich mindestens<br />
0,50 m über Deck befinden.<br />
9.3.2.22.2 Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen versehen sein, die dem Prüfdruck<br />
gemäß 9.3.2.23.2 standhalten.<br />
9.3.2.22.3 Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen<br />
beim Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können.<br />
9.3.2.22.4 a) Jeder Ladetank oder jede Gruppe von Ladetanks, die mit einer Gassammelleitung<br />
verbunden sind, muss versehen sein mit:<br />
- Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern, wobei,<br />
wenn nach 3.2 Tabelle C Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist, das Unterdruckventil<br />
mit einer deflagrationssicheren Flammendurchschlagssicherung zu versehen ist und das<br />
Überdruckventil als dauerbrandsicheres Hochgeschwindigkeitsventil auszuführen ist.<br />
Die Gase müssen nach oben abgeführt werden. Der Öffnungsdruck des<br />
Hochgeschwindigkeitsventils und des Unterdruckventils muss auf dem Ventil dauerhaft<br />
angebracht sein;<br />
- einem Anschluss für die gefahrlose Rückgabe der beim Laden entweichenden Gase an<br />
die Landanlage;<br />
- einer Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks, die mindestens aus einer<br />
dauerbrandsicheren Flammendurchschlagssicherung und einer Absperrarmatur besteht,<br />
aus deren Stellung klar erkennbar sein muss, ob sie offen oder geschlossen ist.<br />
b) Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventile müssen mindestens 2,00 m über Deck<br />
angeordnet und mindestens 6,00 m von den Wohnungen sowie 6,00 m von außerhalb des<br />
Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein. Die Höhe kann verringert<br />
werden, wenn unmittelbar um die Austrittsöffnung des Hochgeschwindigkeitsventils in einem<br />
Umkreis von 1,00 m keine Bedienungseinrichtungen vorhanden sind und dieser Bereich als<br />
Gefahrenbereich gekennzeichnet ist. Hochgeschwindigkeitsventile müssen so eingestellt<br />
sein, dass sie während der Reise erst beim Erreichen des höchstzulässigen Betriebsdrucks<br />
der Ladetanks ansprechen.<br />
9.3.2.22.5 a) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn<br />
nach 3.2 Tabelle C Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in die<br />
Ladetanks mit einer detonationssicheren Flammendurchschlagssicherung mit einer festen<br />
oder federbelasteten Flammensperre versehen sein. Die Ausführung kann sein:<br />
i) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer festen Flammensperre versehen, wobei<br />
jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil und einem<br />
dauerbrandsicheren Hochgeschwindigkeitsventil versehen ist.<br />
ii) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer federbelasteten Flammensperre<br />
versehen, wobei jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil<br />
versehen ist.<br />
iii) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer festen oder federbelasteten<br />
Flammensperre versehen.<br />
iv) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer festen Flammensperre versehen. Die<br />
Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit einer Alarmeinrichtung nach 9.3.2.21.7<br />
ausgerüstet sein.<br />
v) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer federbelasteten Flammensperre<br />
versehen. Die Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit einer Alarmeinrichtung<br />
nach 9.3.2.21.7 ausgerüstet sein.<br />
Wenn im Bereich der Ladung an Deck eine fest installierte Feuerlöscheinrichtung vorhanden<br />
ist, kann auf eine Flammendurchschlagssicherung an den einzelnen Ladetanks verzichtet<br />
werden.<br />
In Ladetanks, die an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossen sind, dürfen<br />
gleichzeitig nur Stoffe befördert werden die sich untereinander nicht vermischen und<br />
miteinander nicht gefährlich reagieren.
oder:<br />
b) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn<br />
nach 3.2 Tabelle C Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in<br />
Ladetanks mit einem flammendurchschlagssicheren (detonations-/deflagrationssicheren)<br />
Über-/Unterdruckventil versehen sein, wobei ausgestoßene Gase in die Gassammelleitung<br />
abgeführt werden.<br />
In Ladetanks, die an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossen sind, dürfen<br />
gleichzeitig nur Stoffe befördert werden die in der Gasphase nicht gefährlich miteinander<br />
reagieren.<br />
oder:<br />
c) Jeder Ladetank hat eine eigene Gasabfuhrleitung, die, wenn nach 3.2 Tabelle C Spalte 17<br />
Explosionsschutz erforderlich ist, mit einem deflagrationssicheren Unterdruck- und einem<br />
dauerbrandsicheren Hochgeschwindigkeitsventil zu versehen ist. Es dürfen gleichzeitig<br />
mehrere verschiedene Stoffe befördert werden.<br />
oder:<br />
d) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn<br />
nach 3.2 Tabelle C Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in die<br />
Ladetanks mit einer detonationssicheren Absperrarmatur versehen sein, wobei jeder<br />
Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil und einem dauerbrandsicheren<br />
Hochgeschwindigkeitsventil zu versehen ist.<br />
In Ladetanks, die an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossene sind, dürfen<br />
gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die sich untereinander nicht vermischen und<br />
miteinander nicht gefährlich reagieren.<br />
9.3.2.23 Druckprüfung<br />
9.3.2.23.1 Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme, Lade- und Löschleitungen sind erstmalig vor der<br />
Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen.<br />
Wenn in den Ladetanks ein Heizungssystem vorhanden ist, müssen die Heizschlangen<br />
erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft<br />
werden.<br />
9.3.2.23.2 Der Prüfdruck der Ladetanks und der Restetanks muss mindestens das 1,3-fache des<br />
Entwurfsdrucks betragen. Der Prüfdruck für Kofferdämme muss mindestens 10 kPa (0,10 bar)<br />
Überdruck betragen.<br />
9.3.2.23.3 Der Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen muss mindestens 1000 kPa (10 bar) Überdruck<br />
betragen.<br />
9.3.2.23.4 Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen elf Jahre.<br />
9.3.2.23.5 Die Methode der Druckprüfung muss den Vorschriften entsprechen, die von der zuständigen<br />
Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind.<br />
9.3.2.24 reserviert<br />
9.3.2.25 Pumpen und Leitungen<br />
9.3.2.25.1 Pumpen und zugehörigen Lade- und Löschleitungen müssen im Bereich der Ladung<br />
untergebracht sein. Ladepumpen müssen im Bereich der Ladung und zusätzlich von einer<br />
Stelle außerhalb dieses Bereichs abgeschaltet werden können. Ladepumpen an Deck müssen<br />
mindestens 6,00 m von Zugängen oder Öffnungen der Wohnungen und der außerhalb des<br />
Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.<br />
9 - 53
9.3.2.25.2 a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig<br />
sein. Unter Deck, mit Ausnahme des Ladetankinnern und des Pumpenraums, dürfen keine<br />
Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.<br />
9 - 54<br />
b) Lade- und Löschleitungen müssen so angeordnet sein, dass nach dem Laden oder Löschen<br />
die in ihnen enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Lade- oder<br />
in die Landtanks zurückfließen kann.<br />
c) Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen<br />
unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.<br />
d) Lade- und Löschleitungen an Deck, mit Ausnahme der Landanschlüsse, müssen sich<br />
mindestens im Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.<br />
e) Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnungen<br />
und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.<br />
f) Alle Landanschlüsse der Gassammelleitung und der Landanschluss der Lade- und<br />
Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur<br />
versehen sein. Alle Landanschlüsse müssen jedoch, wenn sie nicht in Betrieb sind, mit<br />
einem Blindflansch versehen sein.<br />
Der Landanschluss der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, muss<br />
mit einer Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen gemäß 8.6.4.1 versehen sein.<br />
g) Das Schiff muss mit einem fest installierten Nachlenzsystem ausgestattet sein.<br />
h) Flansche und Stopfbuchsen müssen mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein.<br />
9.3.2.25.3 Der in 9.3.2.25.1 und 9.3.2.25.2 e) genannte Abstand kann auf 3,00 m verringert werden, wenn<br />
am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß 9.3.2.10.2 vorhanden ist. Die<br />
Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen versehen sein.<br />
Folgender Hinweis muss auf diesen Türen angebracht sein:<br />
Während des Ladens oder Löschens<br />
nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.<br />
Sofort wieder schließen.<br />
9.3.2.25.4 a) Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen elektrisch leitend mit dem<br />
Schiffskörper verbunden sein.<br />
b) Die Ladeleitungen müssen bis an den Boden der Ladetanks herangeführt sein.<br />
9.3.2.25.5 Es muss erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere Abschlussvorrichtungen der Lade-<br />
und Löschleitungen offen oder geschlossen sind.<br />
9.3.2.25.6 Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit<br />
beim Prüfdruck aufweisen.<br />
9.3.2.25.7 Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein.<br />
Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.<br />
9.3.2.25.8 a) Wenn über das Lade- und Löschsystem Waschwasser oder Ballastwasser in die Ladetanks<br />
geleitet werden soll, müssen sich die für das Ansaugen notwendigen Anschlüsse innerhalb<br />
des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.<br />
Pumpen für Tankwaschsysteme mit den zugehörigen Anschlüssen können außerhalb des<br />
Bereichs der Ladung angeordnet sein, wenn der druckseitige <strong>Teil</strong> des Systems so<br />
eingerichtet ist, dass über diese Leitungen nicht angesaugt werden kann.<br />
Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase nicht durch<br />
das Tankwaschsystem in Bereiche außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.
) Die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muss an ihrer Verbindungsstelle<br />
mit der Ladeleitung mit einem Rückschlagventil versehen sein.<br />
9.3.2.25.9 Die zulässigen Lade- und Löschraten müssen berechnet werden.<br />
Diese Berechnungen beziehen sich auf die maximal zulässigen Lade- und Löschraten für jeden<br />
Ladetank oder für Ladetankgruppen, übereinstimmend mit der Auslegung des Lüftungssystems.<br />
Bei diesen Berechnungen soll berücksichtigt werden, dass bei einem unerwarteten Verschluss<br />
der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung der Landanlage die Sicherheitseinrichtungen der<br />
Ladetanks verhindern, dass der Druck in den Ladetanks die nachstehend aufgeführten Werte<br />
überschreitet:<br />
Überdruck: 115% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils.<br />
Unterdruck: 110% des Öffnungsdrucks des Unterdruckventils aber nicht mehr als 3,85 kPa<br />
(0,0385 bar).<br />
Die besonders zu berücksichtigenden Faktoren sind:<br />
1. Abmessungen des Ladetanklüftungssystems.<br />
2. Gasentwicklung während des Ladens: diese wird durch Multiplikation der höchsten Laderate<br />
mit einem Faktor von mindestens 1,25 berücksichtigt.<br />
3. Dichte des Ladungsdampfgemisches basiert auf einem Gemisch von 50 Vol.-% Dampf und<br />
50 Vol-.% Luft.<br />
4. Druckverlust in Lüftungsleitungen und durch Ventile und Fittinge. Hierbei ist mit einer<br />
Verschmutzung von 30% der Flammendurchschlagsicherungen zu rechnen.<br />
5. Über- und Unterdruckeinstellung der Sicherheitsventile.<br />
Die maximal zulässige Lade- und Löschrate pro Ladetank oder pro Ladetankgruppe sind in<br />
einer Instruktion an Bord mitzuführen.<br />
9.3.2.25.10 Nachlenzsysteme müssen erstmalig vor der Inbetriebnahme oder nach einem Umbau mit<br />
Wasser als Prüfmittel geprüft werden. Prüfung und Bestimmung der Restmengen erfolgen<br />
gemäß den Bestimmungen in 8.6.4.2.<br />
Folgende Restmengen dürfen nicht überschritten werden:<br />
a) 5 Liter pro Ladetank;<br />
b) 15 Liter pro Rohrleitungssystem.<br />
Die als Ergebnis der Prüfung beim Nachlenzen festgestellten Bedingungen müssen in den in<br />
8.6.4.3 genannten Nachweis eingetragen werden.<br />
9.3.2.25.11 Wenn das Schiff mehrere gefährliche Stoffe befördert, welche gefährlich miteinander reagieren,<br />
muss für jeden Stoff eine separate Pumpe und zugehörige Lade- und Löschleitungen<br />
vorhanden sein. Die Leitungen dürfen nicht durch einen Ladetank geführt werden, welcher<br />
gefährliche Stoffe enthält, mit denen der Stoff reagieren kann.<br />
9.3.2.26 Restetanks und Slopbehälter<br />
9.3.2.26.1 Schiffe müssen mindestens mit einem Restetank und mit Slopbehältern zur Aufnahme von nicht<br />
pumpfähigen Slops ausgerüstet sein. Restetanks und Slopbehälter dürfen nur im Bereich der<br />
Ladung angeordnet sein.<br />
Anstelle eines fest eingebauten Restetanks dürfen auch Großpackmittel oder Tankcontainer<br />
gemäß 7.2.4.1 verwendet werden. Bei der Befüllung dieser Großpackmittel oder Tankcontainer<br />
müssen unter den für das Laden benutzten Anschlüssen Mittel angebracht sein, um eventuell<br />
auftretende Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können.<br />
9.3.2.26.2 Slopbehälter müssen feuerfest sein und mit Deckeln verschlossen werden können (z. B.<br />
Spannringdeckelfässer). Die Behälter müssen gut handhabbar und gekennzeichnet sein.<br />
9.3.2.26.3 Der höchstzulässige Inhalt eines Restetanks beträgt 30 m 3 .<br />
9 - 55
9.3.2.26.4 Restetanks müssen versehen sein mit:<br />
- einem Unterdruckventil und einem Hochgeschwindigkeitsventil.<br />
Das Hochgeschwindigkeitsventil muss so eingestellt sein, dass es während der Reise<br />
normalerweise nicht anspricht. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Öffnungsdruck des<br />
Ventils den Anforderungen des zu befördernden Stoffes nach 3.2 Tabelle C Spalte 10<br />
entspricht. Wenn nach 3.2 Tabelle C Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist, muss das<br />
Unterdruckventil deflagrationssicher und das Hochgeschwindigkeitsventil dauerbrandsicher<br />
ausgeführt sein;<br />
- einem Niveau-Anzeigegerät;<br />
- Anschlüssen mit Absperrarmaturen für Rohrleitungen und Schläuche.<br />
9.3.2.27 reserviert<br />
9 - 56<br />
Großpackmittel (IBC) und Tankcontainer für die Aufnahme von Restladungen,<br />
Ladungsrückständen oder Slops müssen versehen sein mit:<br />
- einem Anschluss um während der Befüllung die austretenden Gase in sicherer Weise<br />
abführen zu können;<br />
- einer Niveau-Anzeigemöglichkeit;<br />
- Anschlüssen mit Absperrarmaturen für Rohrleitungen und Schläuche.<br />
Restetanks, Großpackmittel (IBC) und Tankcontainer dürfen nicht mit dem Gassammelsystem<br />
der Ladetanks verbunden sein, ausgenommen während der Zeit, welche für die Befüllung des<br />
Restetanks, des Großpackmittels (IBC) oder des Tankcontainers gemäß 7.2.4.15.2 notwendig<br />
ist.<br />
Restetanks, Großpackmittel und Tankcontainer an Deck müssen sich mindestens im Abstand<br />
von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.<br />
9.3.2.28 Berieselungsanlage<br />
9.3.2.29-<br />
9.3.2.30 reserviert<br />
Wenn in 3.2 Tabelle C Spalte 9 Berieselung gefordert ist, muss das Schiff im Bereich der<br />
Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der Gase aus der Ladung<br />
niedergeschlagen werden können oder das Deck der Ladetanks gekühlt werden kann, um das<br />
Ansprechen der Hochgeschwindigkeitsventile bei 50 kPa (0,50 bar) sicher zu verhindern.<br />
Anlagen zum Niedergeschlagen von Gasen müssen mit einem Anschluss zur Versorgung von<br />
Land aus versehen sein.<br />
Die Düsen müssen so angebracht sein, dass eine vollständige Benetzung des Decks der<br />
Ladetanks erreicht wird bzw. die frei gewordenen Gase sicher niedergeschlagen werden.<br />
Die Anlage muss vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die<br />
Kapazität der Berieselungsanlage muss mindestens so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger<br />
Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m² Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht<br />
werden.<br />
9.3.2.31 Maschinen<br />
9.3.2.31.1 Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der<br />
einen Flammpunkt von mehr als 55 °C hat.<br />
9.3.2.31.2 Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die<br />
Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2,00 m<br />
vom Bereich der Ladung entfernt sein.<br />
9.3.2.31.3 Funkenbildung muss im Bereich der Ladung ausgeschlossen sein.<br />
9.3.2.31.4 An äußeren <strong>Teil</strong>en von Motoren, die während des Ladens oder Löschens verwendet werden,<br />
sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die<br />
oberhalb der für die Temperaturklasse geforderten oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt<br />
nicht für Motoren, welche in Betriebsräumen aufgestellt sind, die den Vorschriften gemäß<br />
9.3.2.52.3 vollständig entsprechen.
9.3.2.31.5 Die Lüftung des geschlossenen Maschinenraums ist so auszulegen, dass bei einer<br />
Außentemperatur von 20 °C die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von<br />
40 °C nicht übersteigt.<br />
9.3.2.32 Brennstofftanks<br />
9.3.2.32.1 Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist, darf der Doppelboden in diesem Bereich<br />
als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn seine Höhe mindestens 0,60 m beträgt.<br />
Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.<br />
9.3.2.32.2 Die Öffnungen der Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen mindestens 0,50 m über das<br />
freie Deck geführt sein. Diese Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck<br />
führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen<br />
sein.<br />
9.3.2.33 reserviert<br />
9.3.2.34 Abgasrohre<br />
9.3.2.34.1 Abgase müssen durch ein Abgasrohr ins Freie geleitet werden, dass nach oben oder durch die<br />
Bordwand geführt wird.. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung<br />
entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, dass die Abgase sich vom<br />
Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet sein.<br />
9.3.2.34.2 Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken<br />
versehen sein, z. B. Funkenfänger.<br />
9.3.2.35 Lenz- und Ballasteinrichtung<br />
9.3.2.35.1 Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs der Ladung müssen im Bereich<br />
der Ladung aufgestellt sein.<br />
Dies gilt nicht für:<br />
- Wallgänge und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben.<br />
- Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume, wenn das Ballasten über<br />
die Wasserleitung der Feuerlöscheinrichtung im Bereich der Ladung und das Lenzen mittels<br />
Ejektoren erfolgt.<br />
9.3.2.35.2 Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf dieser nicht an das Lenzsystem<br />
angeschlossen sein.<br />
9.3.2.35.3 Das Standrohr und dessen Außenbordanschluss für das Ansaugen von Ballastwasser müssen<br />
sich, wenn die Ballastpumpe im Bereich der Ladung aufgestellt ist, innerhalb des Bereichs der<br />
Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks, befinden.<br />
9.3.2.35.4 Ein Pumpenraum unter Deck muss im Notfall durch eine von allen anderen Einrichtungen<br />
unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können. Diese<br />
Lenzeinrichtung muss außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.<br />
9.3.2.36-<br />
9.3.2.39 reserviert<br />
9.3.2.40 Feuerlöscheinrichtungen<br />
9.3.2.40.1 Das Schiff muss mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen sein.<br />
Die Einrichtung muss den nachstehenden Anforderungen entsprechen:<br />
- Sie muss von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden. Eine<br />
davon muss jederzeit betriebsbereit sein.<br />
Diese Pumpen sowie deren Antrieb und elektrischen Anlagen dürfen nicht im gleichen Raum<br />
aufgestellt sein.<br />
9 - 57
9 - 58<br />
- Sie muss durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im Bereich der Ladung oberhalb<br />
des Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu<br />
passende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren mit einem Durchmesser von<br />
mindestens 12 mm vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom gleichen Anschlussstutzen<br />
ausgehende Wasserstrahle müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der<br />
Ladung erreichen können.<br />
Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase nicht durch<br />
die Feuerlöscheinrichtung in Wohnungen oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der<br />
Ladung gelangen können.<br />
- Die Kapazität der Einrichtung muss mindestens so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger<br />
Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht<br />
wird, die mindestens der Schiffsbreite entspricht;<br />
9.3.2.40.2 Zusätzlich müssen Maschinenräume, Pumpenräume und gegebenenfalls alle Räume mit für die<br />
Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer<br />
festinstallierten Feuerlöscheinrichtung gemäß § 10.03b der Rheinschiffsuntersuchungsordnung<br />
versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.<br />
9.3.2.40.3 Die in 8.1.4 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der Ladung<br />
befinden.<br />
9.3.2.40.4 Löschmittel und Löschmittelmenge festinstallierter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das<br />
Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.<br />
9.3.2.41 Feuer und offenes Licht<br />
9.3.2.41.1 Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m außerhalb des Bereichs der<br />
Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und<br />
das Eindringen von Wasser verhindern.<br />
9.3.2.41.2 Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder<br />
mit festen Brennstoffen betrieben werden.<br />
Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür<br />
geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem<br />
Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden.<br />
Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnungen zugelassen.<br />
9.3.2.41.3 Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.<br />
9.3.2.42 Ladungsheizungsanlage<br />
9.3.2.42.1 Heizkessel, die der Beheizung der Ladung dienen, müssen mit flüssigem Kraftstoff mit einem<br />
Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. Sie müssen entweder im Maschinenraum<br />
oder in einem besonderen außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen und von Deck oder<br />
vom Maschinenraum aus zugänglichen Raum aufgestellt sein.<br />
9.3.2.42.2 Ladungsheizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass im Falle eines Lecks in den<br />
Heizschlangen keine Ladung in den Heizkessel gelangen kann. Ladungsheizungsanlagen mit<br />
künstlichem Zug müssen elektrisch gezündet werden.<br />
9.3.2.42.3 Einrichtungen zur Lüftung des Maschinenraumes müssen unter Berücksichtigung des<br />
Luftbedarfs für den Heizkessel bemessen werden.<br />
9.3.2.42.4 Wenn die Ladungsheizungsanlage beim Laden, Löschen oder Entgasen benutzt werden muss,<br />
muss der Betriebsraum, in dem diese Anlage aufgestellt ist, den Vorschriften gemäß 9.3.2.52.3<br />
vollständig entsprechen. Dies gilt nicht für die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems. Diese<br />
müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung und 6,00 m von Öffnungen der Lade- oder<br />
Restetanks, Ladepumpen an Deck, Austrittsöffnungen von Hochgeschwindigkeitsventilen oder<br />
Überdruckventilen und Landanschlüssen der Lade- und Löschleitungen entfernt und<br />
mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein.
9.3.2.43-<br />
9.3.2.49 reserviert<br />
Beim Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt ≥ 61 °C, wenn die Produkttemperatur<br />
mindestens 15 K unterhalb des Flammpunktes liegt, brauchen die Vorschriften gemäß<br />
9.3.2.52.3 nicht eingehalten zu werden.<br />
9.3.2.50 Unterlagen für die elektrischen Anlagen<br />
9.3.2.50.1 Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderten Unterlagen müssen<br />
an Bord vorhanden sein:<br />
a) ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf dem die in diesem Bereich<br />
installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;<br />
b) eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit<br />
folgenden Angaben:<br />
Gerät, Aufstellungsort, Schutzart, Zündschutzart, Prüfstelle und Zulassungsnummer;<br />
c) eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung<br />
vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben<br />
werden dürfen. Alle anderen Betriebsmittel müssen rot gekennzeichnet sein. Siehe<br />
9.3.2.52.3 und 9.3.2.52.4.<br />
9.3.2.50.2 Die vorstehend genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde<br />
versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt.<br />
9.3.2.51 Elektrische Einrichtungen<br />
9.3.2.51.1 Es sind nur Verteilersysteme ohne Schiffskörperrückleitung zugelassen. Dies gilt nicht für:<br />
- kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen;<br />
- örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende Anlageteile (z. B.<br />
Anlasseinrichtungen der Dieselmotoren)<br />
- die Isolationskontrolleinrichtung nach 9.3.2.51.2.<br />
9.3.2.51.2 In jedem isolierten Versorgungssystem muss eine selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit<br />
optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.<br />
9.3.2.51.3 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen sind unter Berücksichtigung der<br />
zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen und<br />
Temperaturklassen auszuwählen (siehe 3.2 Tabelle C Spalte 15 und 16).<br />
9.3.2.52 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen<br />
9.3.2.52.1 a) In Ladetanks, Restetanks sowie in Lade- und Löschleitungen sind nur zugelassen<br />
(vergleichbar Zone 0):<br />
- Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen in Ausführung EEx (ia).<br />
b) In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur zugelassen<br />
(vergleichbar Zone 1):<br />
- Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit";<br />
- Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung" oder „Überdruckkapselung";<br />
- Hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen Stahlrohren<br />
mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind;<br />
- Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut in Schutzrohren aus Stahl wie für<br />
Echolotschwinger.<br />
c) In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen (vergleichbar<br />
Zone 1):<br />
- Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit";<br />
- Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung" oder „Überdruckkapselung";<br />
- Motoren für den Antrieb betriebsnotwendiger Einrichtungen wie z. B. von Ballastpumpen.<br />
Sie müssen dem Typ „bescheinigte Sicherheit" entsprechen.<br />
9 - 59
9 - 60<br />
d) Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter Buchstabe a), b) und c) genannten<br />
Einrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht<br />
eigensicher ausgeführt sind.<br />
e) Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen dem<br />
Typ „bescheinigte Sicherheit" entsprechen (vergleichbar Zone 1).<br />
9.3.2.52.2 Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung untergebracht sein.<br />
9.3.2.52.3 a) Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens oder während des Entgasens<br />
beim Stilliegen betrieben werden und die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen,<br />
müssen mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr" entsprechen (vergleichbar Zone<br />
2).<br />
b) Dies gilt nicht für<br />
- Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe<br />
des Wohnungseinganges angeordnet sind;<br />
- Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus;<br />
- tragbare Telefone und fest installierte Telefonanlagen in den Wohnungen und im<br />
Steuerhaus;<br />
- elektrische Einrichtungen innerhalb der Wohnungen, des Steuerhauses oder der<br />
Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn folgende Forderungen<br />
eingehalten sind:<br />
diese Räume müssen mit einem Lüftungssystem versehen sein, das einen Überdruck<br />
von mindestens 0,1 kPa (0,001 bar) gewährleistet und die Fenster dürfen nicht geöffnet<br />
werden können. Die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems müssen so weit wie<br />
möglich, mindestens jedoch 6,00 m vom Bereich der Ladung entfernt und mindestens<br />
2,00 m über Deck angeordnet sein;<br />
- eine Gasspüranlage mit folgenden Messstellen muss vorhanden sein:<br />
- in den Ansaugöffnungen der Lüftungssysteme;<br />
- direkt unterhalb der Oberkante des Türsülls von Eingängen zu Wohnungen und<br />
Betriebsräumen;<br />
- die Messungen müssen stetig erfolgen;<br />
- die Ventilatoren müssen abgeschaltet werden, sobald eine Konzentration von 20 %<br />
der unteren Explosionsgrenze erreicht wird. In diesem Fall und beim Ausfall der<br />
Belüftung oder der Gasspüranlage müssen die elektrischen Einrichtungen, die den<br />
unter Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet werden.<br />
Diese Abschaltung muss sofort und automatisch erfolgen und eine Notbeleuchtung in<br />
Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräumen in Betrieb setzen, die mindestens dem<br />
Typ „begrenzte Explosionsgefahr" entspricht. Das Abschalten muss in der Wohnung<br />
und im Steuerhaus optisch und akustisch gemeldet werden;<br />
- das Lüftungssystem, die Gasspüranlage und die Abschaltalarmierung müssen den<br />
unter Buchstabe a) genannten Bedingungen in vollem Umfang entsprechen;<br />
- die automatische Abschaltung muss so eingestellt sein, dass diese nicht während der<br />
Fahrt erfolgen kann.<br />
9.3.2.52.4 Elektrische Einrichtungen, die den in 9.3.2.52.3 angegebenen Vorschriften nicht entsprechen,<br />
sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen<br />
muss an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.<br />
9.3.2.52.5 Ein elektrischer Generator, der den in 9.3.2.52.3 angegebenen Vorschriften nicht entspricht,<br />
aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muss mit einem Schalter versehen sein,<br />
der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muss beim<br />
Schalter angebracht sein.<br />
9.3.2.52.6 Steckdosen für den Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in<br />
unmittelbarer Nähe des Signalmastes bzw. des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Diese<br />
Steckdosen müssen so ausgeführt sein, dass das Herstellen und das Lösen der<br />
Steckverbindungen nur in spannungslosem Zustand möglich ist.<br />
9.3.2.52.7 Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muss sofort<br />
optisch und akustisch an den normalerweise dafür vorgesehenen Stellen gemeldet werden.
9.3.2.53 Erdung<br />
9.3.2.53.1 Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Metallteile<br />
elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern<br />
sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.<br />
9.3.2.53.2 9.3.2.53.1 gilt auch für Anlagen mit einer Spannung unter 50 Volt.<br />
9.3.2.53.3 Unabhängige Ladetanks müssen geerdet sein.<br />
9.3.2.53.4 Großpackmittel (IBC) und Tankcontainer aus Metall, die als Tanks für Ladungsreste oder<br />
Ladungsrückstände (Slops) verwendet werden, müssen geerdet werden können.<br />
9.3.2.54-<br />
9.3.2.55 reserviert<br />
9.3.2.56 Elektrische Kabel<br />
9.3.2.56.1 Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen eine metallische Abschirmung haben.<br />
9.3.2.56.2 Kabel und Steckdosen im Bereich der Ladung müssen gegen mechanische Beschädigung<br />
geschützt sein.<br />
9.3.2.56.3 Bewegliche Leitungen im Bereich der Ladung sind verboten, ausgenommen für eigensichere<br />
Stromkreise sowie für den Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung.<br />
9.3.2.56.4 Kabel für eigensichere Stromkreise dürfen nur für derartige Stromkreise verwendet werden und<br />
müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt sein<br />
(z. B. nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen<br />
gehaltert).<br />
9.3.2.56.5 Für die beweglichen Kabel zum Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung dürfen<br />
nur Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F nach IEC-Publikation 60 245-4 (1994) oder Kabel<br />
mindestens gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm²<br />
verwendet werden.<br />
Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, dass eine Beschädigung nicht zu<br />
befürchten ist.<br />
9.3.2.57-<br />
9.3.2.59 reserviert<br />
9.3.2.60 Besondere Ausrüstung<br />
Das Schiff muss mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom<br />
Bereich der Ladung zugänglichen Stelle ausgerüstet sein.<br />
9.3.2.61-<br />
9.3.2.70 reserviert<br />
9.3.2.71 Zutritt an Bord<br />
Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß 8.3.3 müssen von beiden Schiffsseiten aus<br />
deutlich lesbar sein.<br />
9.3.2.72-<br />
9.3.2.73 reserviert<br />
9.3.2.74 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht<br />
9.3.2.74.1 Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß 8.3.4 müssen von beiden Schiffsseiten aus<br />
deutlich lesbar sein.<br />
9 - 61
9.3.2.74.2 In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer<br />
oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben,<br />
unter denen das Verbot gilt.<br />
9.3.2.74.3 In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher<br />
angebracht sein.<br />
9.3.2.75-<br />
9.3.2.91 reserviert<br />
9.3.2.92 Notausgang<br />
9.3.2.93-<br />
9.3.2.99 reserviert<br />
9 - 62<br />
Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit<br />
einem Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt.<br />
Dies gilt nicht für Vor- und Achterpiek.<br />
9.3.3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N<br />
9.3.3.0 Baustoffe<br />
Die Vorschriften 9.3.3.0 bis 9.3.3.99 gelten für Tankschiffe des Typs N.<br />
9.3.3.0.1 a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen<br />
mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein.<br />
Für unabhängige Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet<br />
werden. Die Gleichwertigkeit muss sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf die<br />
Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.<br />
b) Alle <strong>Teil</strong>e des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in<br />
Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung<br />
angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche<br />
oder gefährliche Verbindungen eingehen können.<br />
c) Gassammel- oder Gasabfuhrleitungen müssen gegen Korrosion geschützt sein.<br />
9.3.3.0.2 Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist<br />
verboten, sofern dies nicht in 9.3.3.0.3 oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.<br />
9.3.3.0.3 a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung<br />
ist nur zulässig für:<br />
- Landstege und Außenbordtreppen;<br />
- lose Ausrüstungsgegenstände (Peilstäbe aus Aluminium sind jedoch zugelassen, wenn<br />
sie zur Verhinderung der Funkenbildung mit einem Fuß aus Messing versehen oder in<br />
anderer Weise geschützt sind);<br />
- die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks, sowie für die Lagerung von<br />
Einrichtungen und Ausrüstungen;<br />
- Masten und ähnliche Rundhölzer;<br />
- Maschinenteile;<br />
- <strong>Teil</strong>e der elektrischen Anlage;<br />
- <strong>Teil</strong>e der Lade- und Löschanlage;<br />
- Deckel von Kisten an Deck.<br />
b) Die Verwendung von Holz oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:<br />
- Auflagerblöcke und Anschläge aller Art.
c) Die Verwendung von Kunststoffen oder Gummi im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:<br />
- Auskleidung der Tanks und der Lade- und Löschleitungen;<br />
- Dichtungen aller Art (z. B. Dom- und Lukendeckel);<br />
- elektrische Leitungen;<br />
- Lade- und Löschschläuche;<br />
- Isolierung der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen.<br />
d) Alle in den Wohnungen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit<br />
Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder<br />
giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.<br />
9.3.3.0.4 Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung<br />
keine Funkenbildung hervorrufen können.<br />
9.3.3.0.5 Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur zulässig, wenn das Material schwer<br />
entflammbar ist.<br />
9.3.3.1-<br />
9.3.3.7 reserviert<br />
9.3.3.8 Klassifikation<br />
9.3.3.8.1 Das Tankschiff muss unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren<br />
höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.<br />
Die Klasse muss aufrechterhalten werden.<br />
9.3.3.8.2 Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des<br />
dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer anerkannten<br />
Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden.<br />
Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:<br />
- Inspektion des ganzen Systems auf Zustand, Korrosion, Leckage oder unerlaubte<br />
Umbauten;<br />
- Prüfung des Zustandes der Gasspüranlage im Pumpenraum.<br />
Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigungen über die<br />
Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen<br />
mindestens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum<br />
der Kontrolle ersichtlich sein.<br />
9.3.3.8.3 Der Zustand der Gasspüranlagen gemäß 9.3.3.52.3 b) muss bei jeder Erneuerung des<br />
Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des<br />
Zulassungszeugnisses einmal von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft<br />
werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist<br />
an Bord mitzuführen.<br />
9.3.3.8.4 9.3.3.8.2 und 9.3.3.8.3 „Prüfung der Gasspüranlage“ gelten nicht für Typ N offen.<br />
9.3.3.9 reserviert<br />
9.3.3.10 Schutz gegen das Eindringen von Gasen<br />
9.3.3.10.1 Das Schiff muss so beschaffen sein, dass keine Gase in die Wohnung und in Betriebsräume<br />
gelangen können.<br />
9.3.3.10.2 Außerhalb des Bereichs der Ladung muss die Unterkante der Öffnungen in den Seitenwänden<br />
von Aufbauten mindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken<br />
zu Räumen unter Deck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen.<br />
9 - 63
9 - 64<br />
Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung zugewandte Wand der Aufbauten<br />
von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen<br />
ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m über Deck haben. Die<br />
Höhe dieser Wand muss mindestens 2,00 m betragen. Die Unterkante der Öffnungen in den<br />
Seitenwänden von Aufbauten und die Oberkante der Sülle von Zugangsluken, die sich hinter<br />
der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall mindestens 0,10 m über Deck<br />
liegen. Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe<br />
von mindestens 0,50 m über Deck haben.<br />
9.3.3.10.3 Im Bereich der Ladung müssen die Unterkanten der Öffnungen in den Seitenwänden von<br />
Aufbauten mindestens 0,50 m über Deck liegen und die Höhe der Sülle von Zugangsluken und<br />
Lüftungsöffnungen von Räumen unter Deck muss mindestens 0,50 m über Deck betragen. Dies<br />
gilt nicht für Öffnungen von Wallgängen und Doppelböden.<br />
9.3.3.10.4 Schanzkleider, Fußleisten usw. müssen mit genügend großen, direkt über dem Deck<br />
angeordneten, Öffnungen versehen sein.<br />
9.3.3.10.5 9.3.3.10.1 bis 9.3.3.10.4 gelten nicht für Typ N offen.<br />
9.3.3.11 Aufstellungsräume und Ladetanks<br />
9.3.3.11.1 a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach folgen der Tabelle zu ermitteln:<br />
L . B . H in m 3 Höchstzulässiger Inhalt eines Ladetanks in m 3<br />
< 600<br />
600 - 3 750<br />
> 3 750<br />
L . B . H . 0,3<br />
180 + (L . B . H - 600) . 0,0635<br />
In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus den Hauptabmessungen des<br />
Tankschiffes in Metern (nach dem Eichschein).<br />
Es ist:<br />
L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;<br />
B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;<br />
H = kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante Kiel und dem tiefsten Punkt des<br />
Decks an der Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der Ladung in m;<br />
Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H' zu ersetzen. H' ist nach folgender Formel zu ermitteln:<br />
H' = H + (ht . bt/B . lt/L)<br />
ht = Höhe des Trunks (Abstand zwischen Trunkdeck und Hauptdeck an Seite Trunk auf<br />
L/2 gemessen) in m;<br />
bt = Breite des Trunks in m;<br />
lt = Länge des Trunks in m.<br />
b) Die Konstruktion der Ladetanks muss so ausgelegt sein, dass die Dichte der beförderten<br />
Stoffe berücksichtigt ist. Die maximal zulässige Dichte muss im Zulassungszeugnis vermerkt<br />
sein.<br />
c) Wenn das Schiff mit Drucktanks ausgerüstet ist, müssen diese Tanks mindestens für einen<br />
Betriebsdruck von 400 kPa (4 bar) ausgelegt sein.<br />
d) Für Schiffe mit einer Länge bis 50,00 m darf die Ladetanklänge 10,00 m nicht überschreiten.<br />
Für Schiffe mit einer Länge über 50,00 m darf die Ladetanklänge 0,20 L nicht überschreiten.<br />
Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe mit eingesetzten, zylindrischen Ladetanks mit einem<br />
Verhältnis von Länge zu Durchmesser bis 7.<br />
380
9.3.3.11.2 a) Unabhängige Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.<br />
b) Ein Pumpensumpf darf nicht mehr als 0,10 m 3 Inhalt haben.<br />
9.3.3.11.3 a) Ladetanks müssen von den Wohnungen, den Maschinenräumen und den Betriebsräumen<br />
unter Deck außerhalb des Bereichs der Ladung oder, wenn solche fehlen, von den<br />
Schiffsenden durch Kofferdämme mit einer Mindestbreite von 0,60 m getrennt sein. Wenn<br />
die Ladetanks in einem Aufstellungsraum aufgestellt sind, müssen sie mindestens 0,50 m<br />
von den Endschotten des Aufstellungsraums entfernt sein. In diesem Fall wird ein<br />
Endschott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60" nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen<br />
ist, als einem Kofferdamm gleichwertig angesehen. Der Abstand von 0,50 m darf bei<br />
Drucktanks auf 0,20 m verringert werden.<br />
b) Aufstellungsräume, Kofferdämme und Ladetanks müssen untersucht werden können.<br />
c) Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muss geprüft<br />
werden können, ob sie gasfrei sind.<br />
9.3.3.11.4 Die, die Ladetanks, die Kofferdämme und die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte<br />
müssen wasserdicht sein. Die Ladetanks, die Kofferdämme und die Endschotte der<br />
Aufstellungsräume, sowie die den Bereich der Ladung begrenzenden Schotte dürfen unter<br />
Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten. In den Schotten zwischen zwei<br />
Aufstellungsräumen dürfen Durchführungen vorhanden sein.<br />
Im Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm oder Betriebsraum im Bereich der<br />
Ladung oder zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen<br />
vorhanden sein, wenn sie den in 9.3.3.17.5 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.<br />
Im Schott zwischen Ladetank und Pumpenraum unter Deck dürfen Durchführungen vorhanden<br />
sein, wenn sie den in 9.3.3.17.6 enthaltenen Bedingungen entsprechen. Im Schott zwischen<br />
Ladetanks dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn die Lade- oder Löschleitung in dem<br />
Ladetank, aus dem sie herkommt, mit einer Absperrarmatur versehen ist. Diese Leitungen<br />
müssen mindestens 0,60 m über den Boden angeordnet sein.<br />
Diese Absperrarmaturen müssen von Deck aus bedient werden können.<br />
9.3.3.11.5 Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen nur für Ballastaufnahme<br />
eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn sie die<br />
Vorschriften gemäß 9.3.3.32 erfüllen.<br />
9.3.3.11.6 a) Der Kofferdamm, der mittlere <strong>Teil</strong> eines Kofferdammes oder ein anderer Raum unter Deck<br />
im Bereich der Ladung darf als Betriebsraum eingerichtet sein, wenn die den Betriebsraum<br />
begrenzenden Wände senkrecht bis auf den Boden geführt sind. Dieser Betriebsraum darf<br />
nur von Deck aus zugänglich sein.<br />
b) Ein solcher Betriebsraum muss mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen<br />
wasserdicht sein.<br />
c) In dem unter a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden<br />
sein.<br />
Im Pumpenraum unter Deck dürfen Lade- und Löschleitungen nur vorhanden sein, wenn der<br />
Pumpenraum den Vorschriften gemäß 9.3.3.17.6 voll entspricht.<br />
9.3.3.11.7 Erfolgt der Bau unter Verwendung von unabhängigen Ladetanks, muss der Abstand zwischen<br />
der Wand des Aufstellungsraums und der Wand der Ladetanks mindestens 0,60 m betragen.<br />
Der Abstand zwischen dem Boden des Aufstellungsraumes und dem Boden der Ladetanks<br />
muss mindestens 0,50 m betragen.<br />
Unter dem Pumpensümpfen darf die lichte Höhe auf 0,40 m verringert werden.<br />
9 - 65
9 - 66<br />
Der Abstand zwischen dem Pumpensumpf eines Ladetanks und den Bodenverbänden muss<br />
mindestens 0,10 m betragen.<br />
Werden die obengenannten Abstände nicht erreicht, müssen die Ladetanks für eine Kontrolle<br />
leicht herausgenommen werden können.<br />
9.3.3.11.8 Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene Betriebsräume müssen so angeordnet sein,<br />
dass sie gut zugänglich sind und die darin vorhandenen Betriebseinrichtungen auch von<br />
Personen, welche die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie<br />
müssen so gebaut sein, dass Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne besondere<br />
Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten<br />
Vorrichtungen.<br />
9.3.3.11.9 Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Ladetanks, Aufstellungsräume und andere begehbare<br />
Räume im Bereich der Ladung müssen so angeordnet sein, dass sie angemessen und<br />
vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und<br />
Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen<br />
Zugangsöffnungen so bemessen sein, dass eine Person mit angelegtem Atemgerät<br />
ungehindert in den Raum hinein oder aus ihm heraus gelangen kann. Mindestgröße der<br />
Öffnung: 0,36 m²; kleinste Seitenlänge: 0,50 m. Zugangsöffnungen müssen so gebaut sein,<br />
dass Verletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne<br />
besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest<br />
angebrachten Vorrichtungen. Der Abstand zwischen den Verstärkungen in den obengenannten<br />
Räumen darf nicht weniger als 0,50 m betragen. Im Doppelboden darf dieser Abstand auf 0,45<br />
m verringert werden.<br />
Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,68 m versehen<br />
sein.<br />
9.3.3.11.10 9.3.3.11.6 c) gilt nicht für Typ N offen<br />
9.3.3.12 Lüftung<br />
9.3.3.12.1 In jedem Aufstellungsraum müssen zwei Lüftungsöffnungen vorhanden sein, deren<br />
Abmessungen und Anordnung so beschaffen sein müssen, dass die Lüftung an jeder Stelle des<br />
Aufstellungsraumes wirksam ist. Sind diese Öffnungen nicht vorhanden, muss der<br />
Aufstellungsraum inertisiert oder mit trockener Luft gefüllt werden können.<br />
9.3.3.12.2 Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche nicht für Ballastzwecke<br />
eingerichtet sind, Aufstellungsräume und Kofferdämme müssen durch Vorrichtungen gelüftet<br />
werden können.<br />
9.3.3.12.3 Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum muss mit einer künstlichen<br />
Lüftung versehen sein. Die Kapazität dieser Ventilatoren muss so ausgelegt sein, dass das<br />
Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig mal je Stunde vollständig erneuert werden<br />
kann.<br />
Die Absaugschächte müssen bis zu einem Abstand von 50 mm an den Betriebsraumboden<br />
herangeführt sein. Die Zuluft muss durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum<br />
eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von<br />
Tanköffnungen und 6,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht<br />
sein.<br />
Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.<br />
An Bord des Typ N offen genügt Lüftung mittels sonstigen geeigneten Vorrichtungen ohne<br />
Ventilatoren.<br />
9.3.3.12.4 Wohnungen und Betriebsräume müssen gelüftet werden können.
9.3.3.12.5 Ventilatoren im Bereich der Ladung müssen so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei<br />
Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung<br />
ausgeschlossen ist.<br />
9.3.3.12.6 Bei Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht sein, welche die Bedingungen für<br />
das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnungen und Betriebsräumen ins<br />
Freie führen, müssen mit fest installierten Feuerklappen versehen sein. Diese<br />
Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet<br />
sein.<br />
Lüftungsöffnungen von im Bereich der Ladung gelegenen Betriebsräumen dürfen in diesem<br />
Bereich angeordnet sein.<br />
9.3.3.12.7 Flammendurchschlagssicherungen gemäß 9.3.3.20.4, 9.3.3.21.11, 9.3.3.22.4, 9.3.3.22.5 und<br />
9.3.3.26.4 müssen von einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck<br />
zugelassenen Typ sein.<br />
9.3.3.12.8 9.3.3.12.5, 9.3.3.12.6 und 9.3.3.12.7 gelten nicht für Typ N offen.<br />
9.3.3.13 Stabilität (Allgemein)<br />
9.3.3.13.1 Eine ausreichende Stabilität muss nachgewiesen sein. Für Schiffe mit Ladetankbreiten kleiner<br />
oder gleich 0,70 . B ist dieser Nachweis nicht erforderlich.<br />
9.3.3.13.2 Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes<br />
- müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte<br />
Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen<br />
Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung<br />
ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten<br />
Deplacement abweichen dürfen.<br />
9.3.3.13.3 Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den<br />
Endbeladungszustand nachgewiesen werden.<br />
9.3.3.14 Stabilität (Intakt)<br />
9.3.3.15 reserviert<br />
Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 . B ist nachzuweisen, dass bei einem Winkel von<br />
5° oder, sofern dieser kleiner ist, bei dem Neigungswinkel, bei dem eine Öffnung zu Wasser<br />
kommt, ein aufrichtender Hebel von 0,10 m vorhanden ist. Der stabilitätsmindernde Einfluss<br />
freier Oberflächen von Tanks mit einer Füllung von weniger als 95 % ist hierbei zu<br />
berücksichtigen.<br />
9.3.3.16 Maschinenräume<br />
9.3.3.16.1 Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen<br />
müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen<br />
von Maschinenräumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.<br />
9.3.3.16.2 Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein. Zugänge dürfen nicht zum Bereich<br />
der Ladung gerichtet sein. Wenn die Türen nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe<br />
mindestens der Türbreite entspricht, müssen die Scharniere dem Bereich der Ladung<br />
zugewendet sein.<br />
9.3.3.16.3 9.3.3.16.2, letzter Satz gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.<br />
9 - 67
9.3.3.17 Wohnungen und Betriebsräume<br />
9.3.3.17.1 Wohnungen und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs der Ladung hinter der hintersten<br />
senkrechten Ebene oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks<br />
liegenden <strong>Teil</strong>s des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche<br />
mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.<br />
9.3.3.17.2 Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen nicht zum Bereich der Ladung<br />
gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische<br />
untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der<br />
Ladung zugewendet sein.<br />
9.3.3.17.3 Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie müssen geschlossen werden<br />
können. Folgender Hinweis muss am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:<br />
Während des Ladens, Löschens und Entgasens<br />
nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.<br />
Sofort wieder schließen.<br />
9.3.3.17.4 Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnungen sowie andere Öffnungen zu<br />
diesen Räumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.<br />
Steuerhaustüren und -fenster dürfen innerhalb dieser 2,00 m nur angeordnet sein, wenn keine<br />
direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.<br />
9.3.3.17.5 a) Antriebswellen der Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung dürfen durch das<br />
Schott zwischen Betriebsraum und Maschinenraum hindurchgeführt werden, wenn die<br />
Betriebsraumanordnung den Vorschriften gemäß 9.3.3.11.6 entspricht.<br />
9 - 68<br />
b) Die Durchführung der Welle durch das Schott muss gasdicht und von einer anerkannten<br />
Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.<br />
c) Ein Anschlag muss die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.<br />
d) Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung und<br />
zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen für elektrische<br />
Kabel, Hydraulikleitungen und Rohrleitungen für Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen<br />
angebracht werden, wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten<br />
Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind. Durchführungen durch ein Schott, das mit einer<br />
Brandschutzisolierung „A-60“ nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, müssen eine<br />
gleichwertige Brandschutzisolierung haben.<br />
e) Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung<br />
dürfen Rohrleitungen hindurch geführt werden, wenn es sich dabei um Rohrleitungen<br />
zwischen maschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im<br />
Betriebsraum keine Öffnungen enthalten.<br />
f) Vom Maschinenraum aus dürfen Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der<br />
Ladung, den Kofferdamm oder den Aufstellungsraum hindurch ins Freie geführt werden,<br />
wenn sie innerhalb des Betriebsraumes, des Kofferdammes oder des Aufstellungsraumes in<br />
dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum, im Kofferdamm oder im<br />
Aufstellungsraum keine Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.<br />
g) Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt,<br />
muss die Durchführung gasdicht sein.<br />
9.3.3.17.6 Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum ist als Pumpenraum für die<br />
Aufstellung einer Lade- und Löschanlage nur zulässig, wenn:<br />
- der Pumpenraum durch einen Kofferdamm oder ein Schott, das mit einer<br />
Brandschutzisolierung „A-60" nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist oder durch einen<br />
Betriebsraum oder einen Aufstellungsraum vom Maschinenraum oder von Betriebsräumen<br />
außerhalb des Bereichs der Ladung getrennt ist;<br />
- das vorstehend geforderte „A-60" Schott keine Durchbrüche gemäß 9.3.2.17.5 a) hat;
- Lüftungsaustrittsöffnungen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der<br />
Wohnungen und Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung entfernt angeordnet<br />
sind;<br />
- Zugangs- und Lüftungsöffnungen von außen verschließbar sind;<br />
- alle Lade- und Löschleitungen sowie die Rohrleitungen der Nachlenzsysteme auf der<br />
Saugseite der Pumpe im Pumpenraum direkt am Schott mit einer Absperrarmatur versehen<br />
sind. Die erforderliche Bedienung der Armaturen im Pumpenraum und das Starten der<br />
Pumpen sowie die notwendige Regulierung des Flüssigkeitsstromes muss von Deck aus<br />
erfolgen;<br />
- die Pumpenraumbilge mit einer Einrichtung zum Messen des Füllstands versehen ist, die<br />
einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslöst, wenn sich in der<br />
Pumpenraumbilge Flüssigkeit ansammelt;<br />
- der Pumpenraum mit einer fest eingebauten Gasspüranlage versehen ist, welche die<br />
Anwesenheit von explosionsfähigen Gasen sowie den Mangel an Sauerstoff durch direkt<br />
messende Sensoren automatisch anzeigt und beim Erreichen einer Gaskonzentration von<br />
20 % der unteren Explosionsgrenze einen optischen und akustischen Alarm auslöst. Die<br />
Sensoren dieser Anlage müssen sich an geeigneten Stellen am Boden und direkt unterhalb<br />
der Decke befinden.<br />
Die Messungen müssen ständig erfolgen.<br />
Die Alarme müssen optisch und akustisch im Steuerhaus und im Pumpenraum gemeldet<br />
werden und müssen die Lade- und Löschanlage abschalten. Ein Ausfall der Gasspüranlage<br />
muss sofort optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden;<br />
- die in 9.3.2.12.3 vorgeschriebene Lüftung eine Stundenleistung von mindestens dem<br />
dreißigfachen des Rauminhalts des Betriebsraums besitzt.<br />
9.3.3.17.7 Am Zugang zum Pumpenraum muss folgender Hinweis angebracht sein:<br />
Vor Betreten des Pumpenraumes<br />
auf Gasfreiheit sowie ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen.<br />
Türen und Einstiegöffnungen nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.<br />
Bei Alarm den Raum sofort verlassen.<br />
9.3.3.17.8 9.3.3.17.5 g), 9.3.3.17.6 und 9.3.3.17.7 gelten nicht für Typ N offen. 9.3.3.17.2, letzter Satz,<br />
9.3.3.17.3, letzter Satz und 9.3.3.17.4 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.<br />
9.3.3.18 Inertgasanlage<br />
9.3.3.19 reserviert<br />
Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung vorgeschrieben ist, muss das Schiff mit einer<br />
Inertgasanlage ausgestattet sein.<br />
Diese Anlage muss in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu<br />
inertisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den<br />
Druck im Ladetank nicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen. Der<br />
Einstelldruck des Unterdruckventils muss 3,5 kPa (0,035 bar) betragen.<br />
Eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu<br />
erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muss an Bord eine<br />
ausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung<br />
verfügbar sein.<br />
Die zu inertisierenden Räume müssen mit Anschlüssen für die Zufuhr des Inertisierungsmittels<br />
und mit Kontrolleinrichtungen zur ständigen Erhaltung der richtigen Atmosphäre versehen sein.<br />
Diese Kontrolleinrichtungen müssen beim Unterschreiten eines vorgegebenen Druckes oder<br />
einer vorgegebenen Inertgaskonzentration im Dampfraum einen optischen und akustischen<br />
Alarm im Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm<br />
zusätzlich an einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.<br />
9 - 69
9.3.3.20 Einrichtung der Kofferdämme<br />
9.3.3.20.1 Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem nach 9.3.3.11.6 eingerichteten<br />
Betriebsraum verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Ist der Kofferdamm<br />
mit dem Wallgang verbunden, genügt es jedoch, wenn er über diesen Wallgang zugänglich ist.<br />
Es muss in diesem Fall eine Kontrollmöglichkeit angebracht sein, um von Deck aus feststellen<br />
zu können, ob der Kofferdamm leer ist.<br />
9.3.3.20.2 Kofferdämme müssen durch eine Pumpe mit Wasser gefüllt und gelenzt werden können. Das<br />
Füllen muss innerhalb von 30 Minuten stattfinden können. Diese Anforderungen sind nicht<br />
erforderlich, wenn das Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm mit einer<br />
Brandschutzisolierung „A-60“ nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist oder wenn der<br />
Kofferdamm als Betriebsraum eingerichtet ist.<br />
9 - 70<br />
Kofferdämme dürfen nicht mit einem Einlassventil ausgerüstet sein.<br />
9.3.3.20.3 Kofferdämme dürfen nicht über eine feste Rohrleitung mit einer anderen Rohrleitung des<br />
Schiffes, die außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet ist, verbunden sein.<br />
9.3.3.20.4 Lüftungsöffnungen der Kofferdämme müssen mit einer deflagrationnsicheren Flammendurchschlagssicherung<br />
versehen sein.<br />
9.3.3.20.5 9.3.3.20.4 gilt nicht für Typ N offen.<br />
9.3.3.20.2 gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.<br />
9.3.3.21 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen<br />
9.3.3.21.1 Jeder Ladetank muss versehen sein mit:<br />
a) einer Innenmarkierung für den Füllungsgrad von 97 %;<br />
b) einem Niveau-Anzeigegerät;<br />
c) einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 90% anspricht;<br />
d) einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer<br />
Füllung von 97,5 % auslöst;<br />
e) einer Einrichtung zum Messen des Drucks der Gasphase im Ladetank;<br />
f) einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung, wenn in 3.2 Tabelle C Spalte 9<br />
eine Ladungsheizungsanlage oder in Spalte 20 eine Ladungsheizungsmöglichkeit oder eine<br />
maximal zulässige Temperatur aufgeführt ist;<br />
g) einer Anschlussmöglichkeit für den Anschluss einer geschlossenen oder teilweise<br />
geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung und/oder einer Probeentnahmeöffnung<br />
mindestens je nach Anforderung in 3.2 Tabelle C Spalte 13.<br />
9.3.3.21.2 Der Füllungsgrad in % muss mit einem Fehler von höchstens 0,5 % ermittelt werden können. Er<br />
wird bezogen auf den Gesamtinhalt des Ladetanks einschließlich des Ausdehnungsschachtes.<br />
9.3.3.21.3 Das Niveau-Anzeigegerät muss von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den<br />
entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können. Die höchstzulässige Füllhöhe des<br />
Ladetanks muss bei jedem Anzeigegerät kenntlich gemacht sein.<br />
Der Über- und Unterdruck muss jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der<br />
das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann oder direkt in der Nähe der Bedienung der<br />
Berieselungsanlage.<br />
Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein.<br />
Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.
9.3.3.21.4 Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen und<br />
muss vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.<br />
9.3.3.21.5 a) Der Grenzwertgeber nach 9.3.3.21.1 d) hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm<br />
auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines<br />
binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife<br />
unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten<br />
kann.<br />
Das Signal muss an die Landanlage mittels eines zweipoligen wasserdichten<br />
Gerätesteckers einer Kupplungssteckvorrichtung nach IEC-Publikation 309 (1992) für<br />
Gleichstrom von 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10h, übergeben werden<br />
können.<br />
Der Stecker muss in unmittelbarer Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen<br />
fest am Schiff montiert sein.<br />
Der Grenzwertgeber muss auch in der Lage, sein die eigene Löschpumpe abzuschalten.<br />
Der Grenzwertgeber muss vom Niveau-Warngerät unabhängig sein, darf aber mit dem<br />
Niveau-Anzeigegerät gekoppelt sein.<br />
b) An Bord von Bilgenentölungsbooten muss der Grenzwertgeber nach 9.3.3.21.1d) an Bord<br />
einen optischen und akustischen Alarm auslösen und die Pumpe, die zur Absaugung des<br />
Bilgenwassers verwendet wird, abschalten.<br />
c) Bunkerboote oder andere Schiffe, die Schiffsbetriebsstoffe übergeben können, müssen mit<br />
einer Übergabeeinrichtung versehen sein, die mit dem Anschlussstutzen entsprechend der<br />
europäischen Norm EN 12 827: (1996) kompatibel ist und über eine<br />
Schnellschlusseinrichtung, durch die das Bunkern unterbrochen werden kann, verfügen.<br />
Diese Schnellschlusseinrichtung muss durch ein elektrisches Signal des<br />
Überfüllsicherungsystems geschlossen werden können.<br />
Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlusseinrichtung sind im Ruhestromprinzip oder<br />
mit anderen geeigneten Maßnahmen zur Fehlerüberwachung abzusichern. Stromkreise, die<br />
nicht nach dem Ruhestromprinzip geschaltet werden können, müssen hinsichtlich ihrer<br />
Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein.<br />
Die Schnellschlusseinrichtung muss unabhängig vom elektrischen Signal geschlossen<br />
werden können.<br />
Die Schnellschlusseinrichtung hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm<br />
auszulösen.<br />
9.3.3.21.6 Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers<br />
müssen sich deutlich voneinander unterscheiden.<br />
Die optischen Alarme müssen an jedem Bedienungsstand der Absperrarmaturen der Ladetanks<br />
wahrnehmbar sein. Die Funktion der Messfühler und Stromkreise muss leicht kontrollierbar sein<br />
oder sie müssen der Ausführung „failsafe" genügen.<br />
9.3.3.21.7 Einrichtungen zum Messen des Über- und Unterdrucks der Gasphase im Ladetank und<br />
gegebenenfalls der Temperatur der Ladung müssen beim Überschreiten eines vorgegebenen<br />
Druckes oder einer vorgegebenen Temperatur einen optischen und akustischen Alarm im<br />
Steuerhaus auslösen. Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an<br />
einer von einem Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.<br />
Beim Laden oder Löschen muss die Einrichtung zum Messen des Druckes beim Erreichen eines<br />
vorgegebenen Wertes gleichzeitig einen elektrischen Kontakt betätigen, der mit Hilfe des in<br />
9.3.3.21.05 genannten Steckers Maßnahmen einleiten kann, durch die das Laden oder Löschen<br />
unterbrochen wird. Bei Verwendung der bordeigenen Löschpumpe muss diese automatisch<br />
abgeschaltet werden.<br />
Die Einrichtung zum Messen des Über- und Unterdrucks muss spätestens bei einem 1,15-fachen<br />
Überdruck des Öffnungsdrucks der Hochgeschwindigkeitsventile und spätestens bei einem 1,1fachen<br />
Unterdruck des Einstelldrucks der Unterdruckventile den Alarm auslösen. Die maximal<br />
zulässige Temperatur ist in 3.2 Tabelle C Spalte 20 aufgeführt. Die Geber der in diesem Absatz<br />
erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers angeschlossen sein.<br />
9 - 71
9 - 72<br />
Wenn dies in 3.2 Tabelle C Spalte 20 gefordert wird, muss die Einrichtung zum Messen des<br />
Überdrucks der Gasphase im Ladetank während der Fahrt bei Überschreiten von 40 kPa<br />
(0,40 bar) einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus und an Deck auslösen.<br />
Wenn das Steuerhaus nicht besetzt ist, muss der Alarm zusätzlich an einer von einem<br />
Besatzungsmitglied besetzten Stelle wahrnehmbar sein.<br />
9.3.3.21.8 Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet,<br />
müssen dort die Ladepumpen abgeschaltet und, die Niveau-Anzeigegeräte abgelesen werden<br />
können. Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers<br />
nach 9.3.3.21.1 d) und der Einrichtungen zum Messen des Drucks und der Temperatur der<br />
Ladung müssen sowohl im Kontrollraum als auch an Deck wahrnehmbar sein. Die<br />
Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus muss gewährleistet sein.<br />
9.3.3.21.9 9.3.3.21.1 e), 9.3.3.21.7 in Bezug auf Druckmessung gelten nicht für Typ N offen mit<br />
Flammendurchschlagsicherung und Typ N offen.<br />
9.3.3.21.1 b), c) und g), 9.3.3.21.3 und 9.3.3.21.4 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und<br />
Bunkerboote.<br />
Auf Tankschiffen des Typs N offen ist eine Flammensperre in der Probeentnahmeöffnung nicht<br />
erforderlich.<br />
9.3.3.21.1 f) und 9.3.3.21.7 gelten nicht für Bunkerboote.<br />
9.3.3.21.5 a) gilt nicht für Bilgenentölungsboote.<br />
9.3.3.22 Öffnungen der Ladetanks<br />
9.3.3.22.1 a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.<br />
b) Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 m 2 und Öffnungen der<br />
Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Überdrücke verhindern, müssen sich mindestens<br />
0,50 m über Deck befinden.<br />
9.3.3.22.2 Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen versehen sein, die dem Prüfdruck<br />
gemäß 9.3.3.23.2 standhalten.<br />
9.3.3.22.3 Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen<br />
beim Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können.<br />
9.3.3.22.4 a) Jeder Ladetank oder jede Gruppe von Ladetanks, die mit einer Gassammelleitung<br />
verbunden sind, muss versehen sein mit Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Über-<br />
und Unterdrücke verhindern.<br />
Diese Sicherheitseinrichtungen sind für:<br />
Typ N offen:<br />
- Sicherheitseinrichtungen, die so gebaut sind, dass jede Ansammlung von Wasser und<br />
dessen Eindringen in Ladetanks verhindert wird.<br />
Typ N offen mit Flammendurchschlagssicherungen:<br />
- Sicherheitseinrichtungen, die mit dauerbrandsicheren Flammendurchschlagssicherungen<br />
versehen und so gebaut sind, dass jede Ansammlung von Wasser und dessen<br />
Eindringen in Ladetanks verhindert wird.<br />
Typ N geschlossen:<br />
- Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern, wobei,<br />
wenn nach 3.2 Tabelle C Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist, das Unterdruckventil<br />
mit einer deflagrationssicheren Flammendurchschlagssicherung zu versehen ist und das<br />
Überdruckventil als dauerbrandsicheres Hochgeschwindigkeitsventil auszuführen ist.<br />
Die Gase müssen nach oben abgeführt werden. Der Öffnungsdruck des<br />
Hochgeschwindigkeitsventils und des Unterdrucksventils muss auf dem Ventil dauerhaft<br />
angebracht sein;
- ein Anschluss für die gefahrlose Rückgabe der beim Laden entweichenden Gase an die<br />
Landanlage;<br />
- eine Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks, die mindestens aus einer<br />
dauerbrandsicheren Flammendurchschlagssicherung und einem Absperrarmatur<br />
besteht, aus dessen Stellung klar erkennbar sein muss, ob es offen oder geschlossen ist.<br />
b) Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventile müssen mindestens 2,00 m über Deck<br />
angeordnet und mindestens 6,00 m von den Wohnungen sowie 6,00 m von außerhalb des<br />
Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein. Die Höhe kann verringert<br />
werden, wenn unmittelbar um die Austrittsöffnung des Hochgeschwindigkeitsventils in einem<br />
Umkreis von 1,00 m keine Bedienungseinrichtungen vorhanden sind und dieser Bereich als<br />
Gefahrenbereich gekennzeichnet ist. Hochgeschwindigkeitsventile müssen so eingestellt<br />
sein, dass sie während der Reise erst beim Erreichen des höchstzulässigen Betriebsdrucks<br />
der Ladetanks ansprechen.<br />
9.3.3.22.5 a) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn<br />
nach 3.2 Tabelle C Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in die<br />
Ladetanks mit einer detonationssicheren Flammendurchschlagssicherung mit einer festen<br />
oder federbelasteten Flammensperre versehen sein. Die Ausführung kann sein:<br />
i) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer festen Flammensperre versehen, wobei<br />
jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil und einem<br />
dauerbrandsicheren Hochgeschwindigkeitsventil versehen ist.<br />
ii) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer federbelasteten Flammensperre<br />
versehen, wobei jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil<br />
versehen ist.<br />
iii) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer festen oder federbelasteten<br />
Flammensperre versehen.<br />
iv) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer festen Flammensperre versehen.<br />
Die Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit einer Alarmeinrichtung nach<br />
9.3.3.21.7 ausgerüstet sein.<br />
v) die Flammendurchschlagssicherung ist mit einer federbelasteten Flammensperre<br />
versehen. Die Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit einer Alarmeinrichtung<br />
nach 9.3.3.21.7 ausgerüstet sein.<br />
In Ladetanks, die an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossen sind, dürfen<br />
gleichzeitig nur Stoffe befördert werden die sich untereinander nicht vermischen und<br />
miteinander nicht gefährlich reagieren.<br />
oder:<br />
b) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn<br />
nach 3.2 Tabelle C Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in<br />
Ladetanks mit einem flammendurchschlagssicheren (detonations-/deflagrationssicheren)<br />
Über-/Unterdruckventil versehen sein, wobei ausgestoßene Gase in die Gassammelleitung<br />
abgeführt werden.<br />
In Ladetanks, die an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossen sind, dürfen<br />
gleichzeitig nur Stoffe befördert werden die in der Gasphase nicht gefährlich miteinander<br />
reagieren.<br />
oder:<br />
c) Jeder Ladetank hat eine eigene Gasabfuhrleitung, die, wenn nach 3.2 Tabelle C Spalte 17<br />
Explosionsschutz erforderlich ist, mit einem deflagrationssicheren Unterdruck- und einem<br />
dauerbrandsicheren Hochgeschwindigkeitsventil zu versehen ist. Es dürfen gleichzeitig<br />
mehrere verschiedene Stoffe befördert werden.<br />
oder:<br />
d) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn<br />
nach 3.2 Tabelle C Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in die<br />
Ladetanks mit einer detonationssicheren Absperrarmatur versehen sein, wobei jeder<br />
Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil und einem dauerbrandsicheren<br />
Hochgeschwindigkeitsventil zu versehen ist.<br />
In Ladetanks, die an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossene sind, dürfen<br />
gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die sich untereinander nicht vermischen und<br />
miteinander nicht gefährlich reagieren.<br />
9 - 73
9.3.3.22.6 9.3.3.22.2, 9.3.3.22.4 b) und 9.3.3.22.5 gelten nicht für Typ N offen mit Flammendurchschlagssicherungen<br />
und Typ N offen.<br />
9 - 74<br />
9.3.3.22.3 gilt nicht für Typ N offen.<br />
9.3.3.23 Druckprüfung<br />
9.3.3.23.1 Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme, Lade- und Löschleitungen, mit Ausnahme von<br />
Saugschläuchen, sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb<br />
vorgeschriebener Fristen zu prüfen.<br />
Wenn in den Ladetanks ein Heizungssystem vorhanden ist, müssen die Heizschlangen<br />
erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft<br />
werden.<br />
9.3.3.23.2 Der Prüfdruck der Ladetanks und der Restetanks muss mindestens das 1,3-fache des<br />
Entwurfsdrucks betragen. Der Prüfdruck für Kofferdämme und offene Ladetanks muss<br />
mindestens 10 kPa (0,10 bar) Überdruck betragen.<br />
9.3.3.23.3 Der Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen muss mindestens 1000 kPa (10 bar) Überdruck<br />
betragen.<br />
9.3.3.23.4 Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen elf Jahre.<br />
9.3.3.23.5 Die Methode der Druckprüfung muss den Vorschriften entsprechen, die von der zuständigen<br />
Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind.<br />
9.3.3.24 reserviert<br />
9.3.3.25 Pumpen und Leitungen<br />
9.3.3.25.1 a) Pumpen und zugehörigen Lade- und Löschleitungen müssen im Bereich der Ladung<br />
untergebracht sein.<br />
b) Ladepumpen müssen im Bereich der Ladung und zusätzlich von einer Stelle außerhalb<br />
dieses Bereichs abgeschaltet werden können.<br />
c) Ladepumpen an Deck müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der<br />
Wohnungen und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt<br />
sein.<br />
9.3.3.25.2 a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig<br />
sein. Unter Deck, mit Ausnahme des Ladetankinnern und des Pumpenraums, dürfen keine<br />
Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.<br />
b) Lade- und Löschleitungen müssen so angeordnet sein, dass nach dem Laden oder Löschen<br />
die in ihnen enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Lade- oder<br />
in die Landtanks zurückfließen kann.<br />
c) Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen<br />
unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.<br />
d) -<br />
e) Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnungen<br />
und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.<br />
f) Alle Landanschlüsse der Gassammelleitung und der Landanschluss der Lade- und<br />
Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur<br />
versehen sein. Alle Landanschlüsse müssen jedoch, wenn sie nicht in Betrieb sind, mit<br />
einem Blindflansch versehen sein.
Der Landanschluss der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, muss<br />
mit einer Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen gemäß 8.6.4.1 versehen sein.<br />
g) Das Schiff muss mit einem fest installierten Nachlenzsystem ausgestattet sein.<br />
9.3.3.25.3 Der in 9.3.3.25.1 a) und c) und 9.3.3.25.2 e) genannte Abstand kann auf 3,00 m verringert<br />
werden, wenn am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß 9.3.3.10.2 vorhanden<br />
ist. Die Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen versehen sein.<br />
Folgender Hinweis muss auf diesen Türen angebracht sein:<br />
Während des Ladens oder Löschens<br />
nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.<br />
Sofort wieder schließen.<br />
9.3.3.25.4 a) Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen elektrisch leitend mit dem<br />
Schiffskörper verbunden sein.<br />
b) Die Ladeleitungen müssen bis an den Boden der Ladetanks herangeführt sein.<br />
9.3.3.25.5 Es muss erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere Abschlussvorrichtungen der Lade-<br />
und Löschleitungen offen oder geschlossen sind.<br />
9.3.3.25.6 Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit<br />
beim Prüfdruck aufweisen.<br />
9.3.3.25.7 Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muss bei jeder Einrichtung kenntlich gemacht sein.<br />
Das Ablesen muss unter allen Witterungsbedingungen stattfinden können.<br />
9.3.3.25.8 a) Wenn über das Lade- und Löschsystem Waschwasser oder Ballastwasser in die Ladetanks<br />
geleitet werden soll, müssen sich die für das Ansaugen notwendigen Anschlüsse innerhalb<br />
des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.<br />
Pumpen für Tankwaschsysteme mit den zugehörigen Anschlüssen können außerhalb des<br />
Bereichs der Ladung angeordnet sein, wenn der druckseitige <strong>Teil</strong> des Systems so<br />
eingerichtet ist, dass über diese Leitungen nicht angesaugt werden kann.<br />
Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase nicht durch<br />
das Tankwaschsystem in Bereiche außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.<br />
b) Die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muss an ihrer Verbindungsstelle<br />
mit der Ladeleitung mit einem Rückschlagventil versehen sein.<br />
9.3.3.25.9 Die zulässigen Lade- und Löschraten an Bord von Tankschiffen des Typ N geschlossen<br />
müssen berechnet werden. Für Tankschiffe des Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung<br />
und Typ N offen sind die Lade- und Löschraten abhängig vom Gesamtquerschnitt der<br />
Entlüftungsrohre.<br />
Diese Berechnungen beziehen sich auf die maximal zulässigen Lade- und Löschraten für jeden<br />
Ladetank oder für Ladetankgruppen, übereinstimmend mit der Auslegung des Lüftungssystems.<br />
Bei diesen Berechnungen soll berücksichtigt werden, dass bei einem unerwarteten Verschluss<br />
der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung der Landanlage die Sicherheitseinrichtungen der<br />
Ladetanks verhindern, dass der Druck in den Ladetanks die nachstehend aufgeführten Werte<br />
überschreitet:<br />
Überdruck: 115% des Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils.<br />
Unterdruck: 110% des Öffnungsdruck des Unterdruckventils aber nicht mehr als 3,85 kPa<br />
(0,0385 bar).<br />
9 - 75
9 - 76<br />
Die besonders zu berücksichtigenden Faktoren sind:<br />
1. Abmessungen des Ladetanklüftungssystems.<br />
2. Gasentwicklung während des Ladens: diese ist wird durch Multiplikation der höchsten<br />
Laderate mit einem Faktor von mindestens 1,25 berücksichtigt.<br />
3. Dichte des Ladungsdampfgemisches basiert auf einem Gemisch von 50 Vol.-% Dampf und<br />
50 Vol-.% Luft.<br />
4. Druckverlust in Lüftungsleitungen und durch Ventile und Fittinge. Hierbei ist mit einer<br />
Verschmutzung von 30% der Flammendurchschlagsicherung zu rechnen.<br />
5. Über- und Unterdruckeinstellung der Sicherheitsventile.<br />
Die maximal zulässige Lade- und Löschrate pro Ladetank oder pro Ladetankgruppe sind in<br />
einer Instruktion an Bord mitzuführen.<br />
9.3.3.25.10 Nachlenzsysteme müssen erstmalig vor der Inbetriebnahme oder nach einem Umbau mit<br />
Wasser als Prüfmittel geprüft werden. Prüfung und Bestimmung der Restmengen erfolgen<br />
gemäß den Bestimmungen in 8.6.4.2.<br />
Folgende Restmengen dürfen nicht überschritten werden:<br />
a) 5 Liter pro Ladetank;<br />
b) 15 Liter pro Rohrleitungssystem.<br />
Die als Ergebnis der Prüfung beim Nachlenzen festgestellten Bedingungen müssen in den in<br />
8.6.4.3 genannten Nachweis eingetragen werden.<br />
9.3.3.25.11 Wenn das Schiff mehrere gefährliche Stoffe befördert, welche gefährlich miteinander reagieren,<br />
muss für jeden Stoff eine separate Pumpe und zugehörigen Lade- und Löschleitungen<br />
vorhanden sein. Die Leitungen dürfen nicht durch einen Ladetank geführt werden, welcher<br />
gefährliche Stoffe enthält, mit denen der Stoff reagieren kann.<br />
9.3.3.25.12 9.3.3.25.1 a) und c), 9.3.3.25.2 a) letzter Satz und e), 9.3.3.25.3 und 9.3.3.25.4 a) gelten nicht<br />
für Typ N offen, mit Ausnahme für Typ N offen, welche Stoffe mit ätzenden Eigenschaften<br />
(siehe 3.2 Tabelle C Spalte 5, Gefahr 8) befördern.<br />
9.3.3.25.4 b) gilt nicht für Typ N offen.<br />
9.3.3.25.2 f), letzter Satz, 9.3.3.25.2 g), 9.3.3.25.8 a), letzter Satz und 9.3.3.25.10 gelten nicht<br />
für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.<br />
9.3.3.25.9 gilt nicht für Bilgenentölungsboote.<br />
9.3.3.26 Restetanks und Slopbehälter<br />
9.3.3.26.1 Schiffe müssen mindestens mit einem Restetank und mit Slopbehältern zur Aufnahme von nicht<br />
pumpfähigen Slops ausgerüstet sein. Restetanks und Slopbehälter dürfen nur im Bereich der<br />
Ladung angeordnet sein.<br />
Anstelle eines fest eingebauten Restetanks dürfen auch Großpackmittel oder Tankcontainer<br />
gemäß 7.2.4.1 verwendet werden. Bei der Befüllung dieser Großpackmittel oder Tankcontainer<br />
müssen unter den für das Laden benutzten Anschlüssen Mittel angebracht sein, um eventuell<br />
auftretende Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können.<br />
9.3.3.26.2 Slopbehälter müssen feuerfest sein und mit Deckeln verschlossen werden können (z. B.<br />
Spannringdeckelfässer). Die Behälter müssen gut handhabbar und gekennzeichnet sein.<br />
9.3.3.26.3 Der höchstzulässige Inhalt eines Restetanks beträgt 30 m 3 .<br />
9.3.3.26.4 Die Restetanks müssen versehen sein mit:<br />
Bei einem offenen System:<br />
- einer Druckausgleichseinrichtung;<br />
- einer Peilöffnung;<br />
- Anschlüssen mit Absperrarmaturen für Rohrleitungen und Schläuche.
Bei einem geschützten System:<br />
- einer flammendurchschlagssicheren Druckausgleichseinrichtung;<br />
- einer Peilöffnung;<br />
- Anschlüssen mit Absperrarmaturen für Rohrleitungen und Schläuche.<br />
Bei einem geschlossenen System:<br />
- einem Unterdruckventil und einem Hochgeschwindigkeitsventil.<br />
Das Hochgeschwindigkeitsventil muss so eingestellt sein, dass es während der Reise<br />
normalerweise nicht anspricht. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Öffnungsdruck des<br />
Ventils den Anforderungen des zu befördernden Stoffes nach 3.2 Tabelle C Spalte 10<br />
entspricht. Wenn nach 3.2 Tabelle C Spalte 17 Explosionsschutz erforderlich ist, muss das<br />
Unterdruckventil deflagrationssicher und das Hochgeschwindigkeitsventil dauerbrandsicher<br />
ausgeführt sein;<br />
- einem Niveau-Anzeigegerät;<br />
- Anschlüssen mit Absperrarmaturen für Rohrleitungen und Schläuche.<br />
Großpackmittel (IBC) oder Tankcontainer für die Aufnahme von Restladungen,<br />
Ladungsrückständen oder Slops müssen versehen sein mit:<br />
- einem Anschluss um während der Befüllung die austretenden Gase in sicherer Weise<br />
abführen zu können;<br />
- einer Niveau-Anzeigemöglichkeit;<br />
- Anschlüssen mit Absperrarmaturen für Rohrleitungen und Schläuche.<br />
Restetanks, Großpackmittel (IBC) oder Tankcontainer dürfen nicht mit dem Gassammelsystem<br />
der Ladetanks verbunden sein, ausgenommen während der Zeit, welche für die Befüllung des<br />
Restetanks, des Großpackmittels (IBC) oder des Tankcontainers gemäß 7.2.4.15.2 notwendig<br />
ist.<br />
9.3.3.26.5 9.3.3.26.1, 9.3.3.26.3 und 9.3.3.26.4 gelten nicht für Bilgenentölungsboote.<br />
9.3.3.27 reserviert<br />
9.3.3.28 Berieselungsanlage<br />
9.3.3.29-<br />
9.3.3.30 reserviert<br />
9.3.3.31 Maschinen<br />
Wenn in 3.2 Tabelle C Spalte 9 Berieselung gefordert ist, muss das Schiff im Bereich der<br />
Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der das Deck der Ladetanks<br />
gekühlt werden kann, um das Ansprechen der Hochgeschwindigkeitsventile bei 10 kPa<br />
(0,10 bar) bzw. 50 kPa (0,50 bar) sicher zu verhindern.<br />
Die Düsen müssen so angebracht sein, dass eine vollständige Benetzung des Decks der<br />
Ladetanks erreicht wird.<br />
Die Anlage muss vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die<br />
Kapazität der Berieselungsanlage muss mindestens so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger<br />
Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m² Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht<br />
werden.<br />
9.3.3.31.1 Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der<br />
einen Flammpunkt von mehr als 55 °C hat.<br />
9.3.3.31.2 Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die<br />
Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2,00 m<br />
vom Bereich der Ladung entfernt sein.<br />
9.3.3.31.3 Funkenbildung muss im Bereich der Ladung ausgeschlossen sein.<br />
9 - 77
9.3.3.31.4 An äußeren <strong>Teil</strong>en von Motoren, die während des Ladens oder Löschens verwendet werden,<br />
sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die<br />
oberhalb der für die Temperaturklasse geforderten oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt<br />
nicht für Motoren, welche in Betriebsräumen aufgestellt sind, die den Vorschriften gemäß<br />
9.3.3.52.3 vollständig entsprechen.<br />
9.3.3.31.5 Die Lüftung des geschlossenen Maschinenraums ist so auszulegen, dass bei einer<br />
Außentemperatur von 20 °C die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von<br />
40 °C nicht übersteigt.<br />
9.3.3.31.6 9.3.3.31.2 gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.<br />
9.3.3.32 Brennstofftanks<br />
9.3.3.32.1 Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist, darf der Doppelboden in diesem Bereich<br />
als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn seine Höhe mindestens 0,60 m beträgt.<br />
9 - 78<br />
Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.<br />
9.3.3.32.2 Die Öffnungen der Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen mindestens 0,50 m über das<br />
freie Deck geführt sein. Diese Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck<br />
führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen<br />
sein.<br />
9.3.3.33 reserviert<br />
9.3.3.34 Abgasrohre<br />
9.3.3.34.1 Abgase müssen durch ein Abgasrohr ins Freie geleitet werden, dass nach oben oder durch die<br />
Bordwand geführt wird. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung<br />
entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, dass die Abgase sich vom<br />
Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet sein.<br />
9.3.3.34.2 Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken<br />
versehen sein, z. B. Funkenfänger.<br />
9.3.3.34.3 Der in 9.3.3.34.1 vorgeschriebene Abstand gilt nicht für Bilgenentölungsboote und<br />
Bunkerboote.<br />
9.3.3.35 Lenz- und Ballasteinrichtung<br />
9.3.3.35.1 Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs der Ladung müssen im Bereich<br />
der Ladung aufgestellt sein.<br />
Dies gilt nicht für:<br />
- Wallgänge und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben.<br />
- Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume, wenn das Ballasten über<br />
die Wasserleitung der Feuerlöscheinrichtung im Bereich der Ladung und das Lenzen mittels<br />
Ejektoren erfolgt.<br />
9.3.3.35.2 Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf dieser nicht an das Lenzsystem<br />
angeschlossen sein.<br />
9.3.3.35.3 Das Standrohr und dessen Außenbordanschluss für das Ansaugen von Ballastwasser müssen<br />
sich, wenn die Ballastpumpe im Bereich der Ladung aufgestellt ist, innerhalb des Bereichs der<br />
Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks, befinden.<br />
9.3.3.35.4 Ein Pumpenraum unter Deck muss im Notfall durch eine von allen anderen Einrichtungen<br />
unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können. Diese<br />
Lenzeinrichtung muss außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.
9.3.3.36-<br />
9.3.3.39 reserviert<br />
9.3.3.40 Feuerlöscheinrichtungen<br />
9.3.3.40.1 Das Schiff muss mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen sein.<br />
Die Einrichtung muss den nachstehenden Anforderungen entsprechen:<br />
- Sie muss von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden. Eine<br />
davon muss jederzeit betriebsbereit sein.<br />
Diese Pumpen sowie deren Antrieb und elektrischen Anlagen dürfen nicht im gleichen Raum<br />
aufgestellt sein.<br />
- Sie muss durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im Bereich der Ladung oberhalb<br />
des Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu<br />
passende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren mit einem Durchmesser von<br />
mindestens 12 mm vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom gleichen Anschlussstutzen<br />
ausgehende Wasserstrahle müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der<br />
Ladung erreichen können.<br />
Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase nicht durch<br />
die Feuerlöscheinrichtung in Wohnungen oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der<br />
Ladung gelangen können.<br />
- Die Kapazität der Einrichtung muss mindestens so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger<br />
Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht<br />
wird, die mindestens der Schiffsbreite entspricht;<br />
9.3.3.40.2 Zusätzlich müssen Maschinenräume, Pumpenräume und gegebenenfalls alle Räume mit für die<br />
Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer<br />
festinstallierten Feuerlöscheinrichtung gemäß § 10.03b der Rheinschiffsuntersuchungsordnung<br />
versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.<br />
9.3.3.40.3 Die in 8.1.4 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der Ladung<br />
befinden.<br />
9.3.3.40.4 Löschmittel und Löschmittelmenge festinstallierter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das<br />
Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.<br />
9.3.3.40.5 9.3.3.40.1 und 9.3.3.40.2 gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.<br />
9.3.3.41 Feuer und offenes Licht<br />
9.3.3.41.1 Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m außerhalb des Bereichs der<br />
Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und<br />
das Eindringen von Wasser verhindern.<br />
9.3.3.41.2 Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder<br />
mit festen Brennstoffen betrieben werden.<br />
Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür<br />
geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem<br />
Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden.<br />
Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnungen zugelassen.<br />
9.3.3.41.3 Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.<br />
9.3.3.42 Ladungsheizungsanlage<br />
9.3.3.42.1 Heizkessel, die der Beheizung der Ladung dienen, müssen mit flüssigem Kraftstoff mit einem<br />
Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. Sie müssen entweder im Maschinenraum<br />
oder in einem besonderen unter Deck und außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen und<br />
von Deck oder vom Maschinenraum aus zugänglichen Raum aufgestellt sein.<br />
9 - 79
9.3.3.42.2 Ladungsheizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass im Falle eines Lecks in den<br />
Heizschlangen keine Ladung in den Heizkessel gelangen kann. Ladungsheizungsanlagen mit<br />
künstlichem Zug müssen elektrisch gezündet werden.<br />
9.3.3.42.3 Einrichtungen zur Lüftung des Maschinenraumes müssen unter Berücksichtigung des<br />
Luftbedarfs für den Heizkessel bemessen werden.<br />
9.3.3.42.4 Wenn die Ladungsheizungsanlage beim Laden, Löschen oder Entgasen benutzt werden muss,<br />
muss der Betriebsraum, in dem diese Anlage aufgestellt ist, den Vorschriften gemäß 9.3.3.52.3<br />
vollständig entsprechen. Dies gilt nicht für die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems. Diese<br />
müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung und 6,00 m von Öffnungen der Lade- oder<br />
Restetanks, Ladepumpen an Deck, Austrittsöffnungen von Hochgeschwindigkeitsventilen oder<br />
Überdruckventilen und Landanschlüssen der Lade- und Löschleitungen entfernt und<br />
mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein.<br />
9.3.3.43-<br />
9.3.3.49 reserviert<br />
9 - 80<br />
Beim Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt ≥ 61 °C, wenn die Produkttemperatur<br />
mindestens 15 K unterhalb des Flammpunktes liegt, brauchen die Vorschriften gemäß<br />
9.3.3.52.3 nicht eingehalten zu werden.<br />
9.3.3.50 Unterlagen für die elektrischen Anlagen<br />
9.3.3.50.1 Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderten Unterlagen müssen<br />
an Bord vorhanden sein:<br />
a) ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf dem die in diesem Bereich<br />
installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;<br />
b) eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit<br />
folgenden Angaben:<br />
Gerät, Aufstellungsort, Schutzart, Zündschutzart, Prüfstelle und Zulassungsnummer;<br />
c) eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung<br />
vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben<br />
werden dürfen. Alle anderen Betriebsmittel müssen rot gekennzeichnet sein. Siehe<br />
9.3.3.52.3 und 9.3.3.52.4.<br />
9.3.3.50.2 Die vorstehend genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde<br />
versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt.<br />
9.3.3.51 Elektrische Einrichtungen<br />
9.3.3.51.1 Es sind nur Verteilersysteme ohne Schiffskörperrückleitung zugelassen. Dies gilt nicht für:<br />
- kathodische Fremdstrom-Korrosionsschutzanlagen;<br />
- örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende Anlageteile (z. B.<br />
Anlasseinrichtungen der Dieselmotoren)<br />
- die Isolationskontrolleinrichtung nach 9.3.3.51.2.<br />
9.3.3.51.2 In jedem isolierten Versorgungssystem muss eine selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit<br />
optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.<br />
9.3.3.51.3 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen sind unter Berücksichtigung der<br />
zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen und<br />
Temperaturklassen auszuwählen (siehe 3.2 Tabelle C Spalte 15 und 16).
9.3.3.52 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen<br />
9.3.3.52.1 a) In Ladetanks, Restetanks sowie in Lade- und Löschleitungen sind nur zugelassen<br />
(vergleichbar Zone 0):<br />
- Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen in Ausführung EEx (ia).<br />
b) In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur zugelassen<br />
(vergleichbar Zone 1):<br />
- Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit";<br />
- Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung" oder „Überdruckkapselung";<br />
- Hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen Stahlrohren<br />
mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind;<br />
- Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut in Schutzrohren aus Stahl wie für<br />
Echolotschwinger.<br />
c) In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen<br />
(vergleichbar Zone 1):<br />
- Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit";<br />
- Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung" oder „Überdruckkapselung";<br />
- Motoren für den Antrieb betriebsnotwendiger Einrichtungen wie z. B. von Ballastpumpen.<br />
Sie müssen dem Typ „bescheinigte Sicherheit" entsprechen.<br />
d) Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter Buchstabe a), b) und c) genannten<br />
Einrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht<br />
eigensicher ausgeführt sind.<br />
e) Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen dem<br />
Typ „bescheinigte Sicherheit" entsprechen (vergleichbar Zone 1).<br />
9.3.3.52.2 Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung untergebracht sein.<br />
9.3.3.52.3 a) Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens oder während des<br />
Entgasens beim Stilliegen betrieben werden und die außerhalb des Bereichs der Ladung<br />
liegen, müssen mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr" entsprechen<br />
(vergleichbar Zone 2).<br />
b) Dies gilt nicht für<br />
- Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe<br />
des Wohnungseinganges angeordnet sind;<br />
- Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus;<br />
- tragbare Telefone und fest installierte Telefonanlagen in den Wohnungen und im<br />
Steuerhaus;<br />
- elektrische Einrichtungen innerhalb der Wohnungen, des Steuerhauses oder der<br />
Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn folgende Forderungen<br />
eingehalten sind:<br />
diese Räume müssen mit einem Lüftungssystem versehen sein, das einen Überdruck<br />
von mindestens 0,1 kPa (0,001 bar) gewährleistet und die Fenster dürfen nicht geöffnet<br />
werden können. Die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems müssen so weit wie<br />
möglich, mindestens jedoch 6,00 m vom Bereich der Ladung entfernt und mindestens<br />
2,00 m über Deck angeordnet sein;<br />
- eine Gasspüranlage mit folgenden Messstellen muss vorhanden sein:<br />
- in den Ansaugöffnungen der Lüftungssysteme;<br />
- direkt unterhalb der Oberkante des Türsülls von Eingängen zu Wohnungen und<br />
Betriebsräumen;<br />
- die Messungen müssen stetig erfolgen;<br />
- die Ventilatoren müssen abgeschaltet werden, sobald eine Konzentration von 20 %<br />
der unteren Explosionsgrenze erreicht wird. In diesem Fall und beim Ausfall der<br />
Belüftung oder der Gasspüranlage müssen die elektrischen Einrichtungen, die den<br />
unter Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet werden.<br />
9 - 81
9 - 82<br />
Diese Abschaltung muss sofort und automatisch erfolgen und eine Notbeleuchtung in<br />
Wohnungen, Steuerhaus und Betriebsräumen in Betrieb setzen, die mindestens dem<br />
Typ „begrenzte Explosionsgefahr" entspricht. Das Abschalten muss in der Wohnung<br />
und im Steuerhaus optisch und akustisch gemeldet werden;<br />
- das Lüftungssystem, die Gasspüranlage und die Abschaltalarmierung müssen den<br />
unter Buchstabe a) genannten Bedingungen in vollem Umfang entsprechen;<br />
- die automatische Abschaltung muss so eingestellt sein, dass diese nicht während der<br />
Fahrt erfolgen kann.<br />
9.3.3.52.4 Elektrische Einrichtungen, die den in 9.3.3.52.3 angegebenen Vorschriften nicht entsprechen,<br />
sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen<br />
muss an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.<br />
9.3.3.52.5 Ein elektrischer Generator, der den in 9.3.3.52.3 angegebenen Vorschriften nicht entspricht,<br />
aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muss mit einem Schalter versehen sein,<br />
der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muss beim<br />
Schalter angebracht sein.<br />
9.3.3.52.6 Steckdosen zum Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in<br />
unmittelbarer Nähe des Signalmastes bzw. des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Diese<br />
Steckdosen müssen so ausgeführt sein, dass das Herstellen und das Lösen der<br />
Steckverbindungen nur in spannungslosem Zustand möglich ist.<br />
9.3.3.52.7 Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muss sofort<br />
optisch und akustisch an den normalerweise dafür vorgesehenen Stellen gemeldet werden.<br />
9.3.3.53 Erdung<br />
9.3.3.53.1 Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Metallteile<br />
elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern<br />
sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.<br />
9.3.3.53.2 9.3.3.53.1 gilt auch für Anlagen mit einer Spannung unter 50 Volt.<br />
9.3.3.53.3 Unabhängige Ladetanks müssen geerdet sein.<br />
9.3.3.53.4 Großpackmittel (IBC) und Tankcontainer aus Metall, die als Tanks für Ladungsreste oder<br />
Ladungsrückstände (Slops) verwendet werden, müssen geerdet werden können.<br />
9.3.3.54-<br />
9.3.3.55 reserviert<br />
9.3.3.56 Elektrische Kabel<br />
9.3.3.56.1 Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen eine metallische Abschirmung haben.<br />
9.3.3.56.2 Kabel und Steckdosen im Bereich der Ladung müssen gegen mechanische Beschädigung<br />
geschützt sein.<br />
9.3.3.56.3 Bewegliche Leitungen im Bereich der Ladung sind verboten, ausgenommen für eigensichere<br />
Stromkreise sowie für den Anschluss von Signalleuchte und Landstegbeleuchtung und<br />
Tauchpumpen an Bord von Bilgenentölungsbooten.<br />
9.3.3.56.4 Kabel für eigensichere Stromkreise dürfen nur für derartige Stromkreise verwendet werden und<br />
müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt sein<br />
(z. B. nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen<br />
gehaltert).
9.3.3.56.5 Für die beweglichen Kabel zum Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung und<br />
Tauchpumpen an Bord von Bilgenentölungsbooten dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H<br />
07 RN-F nach IEC-Publikation 60 245-4 (1994) oder Kabel mindestens gleichwertiger<br />
Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm² verwendet werden.<br />
Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, dass eine Beschädigung nicht zu<br />
befürchten ist.<br />
9.3.3.57-<br />
9.3.3.59 reserviert<br />
9.3.3.60 Besondere Ausrüstung<br />
9.3.3.61-<br />
9.3.3.70 reserviert<br />
Das Schiff muss mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom<br />
Bereich der Ladung zugänglichen Stelle ausgerüstet sein.<br />
Dies gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.<br />
9.3.3.71 Zutritt an Bord<br />
Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß 8.3.3 müssen von beiden Schiffsseiten aus<br />
deutlich lesbar sein.<br />
9.3.3.72-<br />
9.3.3.73 reserviert<br />
9.3.3.74 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht<br />
9.3.3.74.1 Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß 8.3.4 müssen von beiden Schiffsseiten aus<br />
deutlich lesbar sein.<br />
9.3.3.74.2 In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer<br />
oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben,<br />
unter denen das Verbot gilt.<br />
9.3.3.74.3 In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher<br />
angebracht sein.<br />
9.3.3.75-<br />
9.3.3.99 reserviert<br />
9 - 83