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Stellplatzrichtlinien der Stadt Regensburg NEU (PDF, 75 KB)

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Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Regensburg</strong><br />

über die Herstellung von Garagen und<br />

Stellplätzen sowie die Ablösung <strong>der</strong><br />

Stellplatz- und Garagenbaupflicht<br />

(Garagen- und Stellplatzsatzung – GuSS)<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Regensburg</strong> erlässt aufgrund von Art. 91<br />

Abs.1 Nr. 1 und 3 sowie Art. 91 Abs. 2 Nr. 2 <strong>der</strong> Bayerischen<br />

Bauordnung (BayBO) (Stand: 24. Dezember<br />

2002, GVBl. S. 962) folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Satzung gilt im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Regensburg</strong> für<br />

genehmigungspflichtige sowie genehmigungsfreie<br />

Garagen und Stellplätze und <strong>der</strong>en Nachweis.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmung<br />

Garagen im Sinne dieser Satzung sind auch Carports.<br />

§ 3<br />

Anzahl <strong>der</strong> Garagen und Stellplätze<br />

(1) Ergibt sich im Rahmen eines baurechtlichen Verfahrens<br />

die Notwendigkeit, Stellplätze o<strong>der</strong> Garagen<br />

nachzuweisen, ist <strong>der</strong>en Anzahl anhand <strong>der</strong> in Anlage<br />

1 beigefügten Richtzahlenliste zu ermitteln.<br />

(2) Dabei ist die erfor<strong>der</strong>liche Stellplatzzahl auf zwei<br />

Stellen hinter dem Komma zu berechnen und anschließend<br />

durch Auf- bzw. Abrundung als ganze Zahl<br />

festzusetzen. Bei Wohnungen erfolgt eine Abrundung.<br />

(3) Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung ist<br />

<strong>der</strong> Stellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsarten<br />

getrennt zu ermitteln; dies gilt nicht, wenn sich innerhalb<br />

desselben Gebäudes die verschiedenen Nutzungsarten<br />

aus den betrieblichen Erfor<strong>der</strong>nissen ergeben<br />

und die untergeordnete Fläche nicht mehr als 10<br />

v. H. <strong>der</strong> übergeordneten Fläche beträgt.<br />

vom 24. März 2005<br />

(AMBl. Nr. 14 vom 04. April 2005)<br />

17.3.1<br />

(4) Für bauliche Anlagen o<strong>der</strong> Nutzungen, die in <strong>der</strong><br />

Richtzahlenliste nicht erfasst sind, ist <strong>der</strong> Stellplatzbedarf<br />

nach den beson<strong>der</strong>en Verhältnissen des Einzelfalles<br />

unter sinngemäßer Berücksichtigung <strong>der</strong> Richtzahlen<br />

für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf<br />

zu ermitteln.<br />

(5) Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> notwendigen<br />

Stellplätze ist regelmäßig vom Einstellbedarf für Pkws<br />

auszugehen. Für bauliche Anlagen, die regelmäßig<br />

von Lkws o<strong>der</strong> Bussen angefahren werden, können<br />

zusätzlich Stellplätze für diese Fahrzeugarten verlangt<br />

werden. Dies gilt sinngemäß auch für bauliche Anlagen,<br />

bei denen ein erheblicher Bedarf zur Parkierung<br />

einspuriger Fahrzeuge (z.B. Krafträ<strong>der</strong>, Fahrrä<strong>der</strong> etc.)<br />

zu erwarten ist.<br />

(6) Die Inanspruchnahme <strong>der</strong>selben Parkierungsanlage<br />

durch zwei o<strong>der</strong> mehrere Nutzer mit unterschiedlichen<br />

Betriebs-, Geschäfts- o<strong>der</strong> Öffnungszeiten (Stellplatz-Doppel-<br />

o<strong>der</strong> -Wechselnutzung) kann zugelassen<br />

werden, wenn sichergestellt ist, dass keine o<strong>der</strong> nur<br />

geringfügige Überschneidungen <strong>der</strong> Stellplatzbenutzung<br />

auftreten und keine negativen Auswirkungen auf<br />

die Verkehrsverhältnisse in <strong>der</strong> Umgebung zu befürchten<br />

sind.<br />

§ 4<br />

Ermäßigung und Erhöhung <strong>der</strong> Anzahl erfor<strong>der</strong>licher<br />

Stellplätze<br />

(1) Die nach § 3 ermittelte Anzahl erfor<strong>der</strong>licher<br />

Stellplätze kann ermäßigt o<strong>der</strong> erhöht werden, wenn<br />

ein deutliches Missverhältnis zwischen dem aus den<br />

Richtzahlen rechnerisch ermittelten und dem tatsächlich<br />

zu erwartenden Bedarf besteht.<br />

(2) Im Bereich <strong>der</strong> Zone I (Anlage 2) ist wegen <strong>der</strong><br />

dort anzunehmenden guten Erreichbarkeit mit öffentli-<br />

Stand April 2005 1


17.3.1<br />

chen Verkehrsmitteln <strong>der</strong> aus den Richtzahlen errechnete<br />

Stellplatzbedarf um 20 % zu verringern. Vom<br />

fiktiven Stellplatzbestand ist ebenfalls ein Abzug von<br />

20 % vorzunehmen.<br />

(3) Werden außerhalb <strong>der</strong> Zone I (Anlage 2) bauliche<br />

Anlagen in einer Entfernung von höchstens 300 m von<br />

Haltestellen errichtet, die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Erteilung<br />

<strong>der</strong> Baugenehmigung von Montag bis Freitag (außer<br />

Feiertage) zwischen 6:00 Uhr und 18:00 Uhr mindestens<br />

im 10-min-Takt von öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

angefahren werden, ist <strong>der</strong> aus den Richtzahlen errechnete<br />

Stellplatzbedarf um 20 % zu verringern. Dies<br />

gilt nicht für Wohnungen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

§ 5<br />

Herstellung von Stellplätzen auf einem geeigneten<br />

Grundstück in <strong>der</strong> Nähe<br />

(1) Die Herstellung von Stellplätzen o<strong>der</strong> Garagen<br />

auf einem Grundstück in <strong>der</strong> Nähe des Baugrundstücks<br />

(in nicht mehr als 300 m fußläufiger Entfernung)<br />

ist zulässig, wenn das Grundstück dafür geeignet ist<br />

und seine Benutzung für diesen Zweck gegenüber <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Regensburg</strong> rechtlich gesichert ist.<br />

Die Benutzung des Grundstücks ist dann rechtlich<br />

gesichert, wenn im Grundbuch eine entsprechende<br />

Grunddienstbarkeit eingetragen ist, die auch die Zufahrt<br />

mit umfasst, und sich in <strong>der</strong> Dienstbarkeitsurkunde<br />

sowohl Bauherr als auch Eigentümer des dienenden<br />

Grundstücks gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Regensburg</strong><br />

schriftlich verpflichten, die Grunddienstbarkeit nur im<br />

Einvernehmen mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Regensburg</strong> zu än<strong>der</strong>n.<br />

Diese Sicherung ist auch dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn <strong>der</strong><br />

Bauherr Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die<br />

Stellplätze nachgewiesen werden sollen.<br />

(2) Als Herstellung auf einem an<strong>der</strong>en Grundstück ist<br />

auch die Beteiligung an einer vorhandenen Anlage zu<br />

verstehen, wenn diese die in Absatz 1 genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt.<br />

§ 6<br />

Ablösung <strong>der</strong> Stellplatz- und Garagenbaupflicht<br />

(1) Eine Ablösung <strong>der</strong> Stellplatz- und Garagenbaupflicht<br />

wird für Pkws zugelassen, wenn nachgewiesen<br />

wird, dass die Stellplätze o<strong>der</strong> Garagen we<strong>der</strong> auf dem<br />

Baugrundstück noch auf einem geeigneten Grundstück<br />

in <strong>der</strong> Nähe hergestellt werden können.<br />

(2) Nicht zulässig ist eine Ablösung<br />

a) im Bereich <strong>der</strong> Zone I (Anlage 2) bei Gaststätten,<br />

Diskotheken, Spielhallen und vergleichbaren Anlagen,<br />

b) außerhalb des Bereiches <strong>der</strong> Zone I (Anlage 2)<br />

bei Wohnnutzung.<br />

(3) In den Fällen <strong>der</strong> Ablösung ist vom Bauherrn ein<br />

Vertrag mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Regensburg</strong> zu schließen. Vom<br />

Bauherrn ist als Voraussetzung für die Erteilung <strong>der</strong><br />

Baugenehmigung eine Sicherheit in Höhe des<br />

Ablösebetrages zu leisten. Die Sicherheitsleistung soll<br />

vorrangig durch Stellung einer unbefristeten Bankbürgschaft<br />

erfolgen. Gleichwertige an<strong>der</strong>e Sicherheitsleistungen<br />

können zugelassen werden.<br />

(4) Der Ablösungsbetrag für einen Stellplatz beträgt<br />

a) in Zone I (Anlage 2): 8.800,00 €<br />

b) in Zone II (Anlage 2): 6.500,00 €<br />

b) im restlichen <strong>Stadt</strong>gebiet: 4.000,00 €<br />

§ 7<br />

Gestaltung <strong>der</strong> Garagen und Stellplätze<br />

(1) Garagen und Stellplätze in <strong>der</strong> Vorgartenzone<br />

sind nicht zulässig.<br />

(2) Die Stellplätze sind grundsätzlich offen wasserdurchlässig<br />

herzustellen (z.B. mit Rasengittersteinen,<br />

Schotterrasen), soweit sich durch an<strong>der</strong>e Vorschriften<br />

nichts Abweichendes ergibt.<br />

(3) Anlagen für Garagen und Stellplätze sind mit Gehölzen<br />

einzufassen. Im räumlichen Zusammenhang<br />

mit den Stellplatzanlagen ist für je 5 Stellplätze mindestens<br />

ein Baum mindestens zweiter Wuchsordnung<br />

(Hochstamm) auf einer nicht versiegelten Fläche von 6<br />

m² zu pflanzen und zu unterhalten.<br />

(4) Die Fassaden von mehrgeschossigen Garagenanlagen<br />

sind zu begrünen.<br />

§ 8<br />

„Gefangene“ Stellplätze<br />

Sind Stellplätze nur über einen davor liegenden Stellplatz<br />

von <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche aus zu erreichen<br />

(sog. Gefangene Stellplätze), können diese<br />

ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn es<br />

sich um ein Einfamilienhaus handelt und diese Stellplätze<br />

nicht auf an<strong>der</strong>e Weise hergestellt werden können.<br />

§ 9<br />

Abweichungen<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Regensburg</strong> kann unter den Voraussetzungen<br />

des Art. 70 BayBO Abweichungen zulassen.<br />

2 Stand April 2005


§ 10<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Für Baugenehmigungsverfahren, die bei Inkrafttreten<br />

dieser Satzung bereits anhängig waren, sind die<br />

<strong>Stellplatzrichtlinien</strong> vom 21.September 1982 anzuwenden.<br />

Für Tekturanträge ist das Datum des Erstantrages<br />

maßgebend.<br />

(2) Soweit an<strong>der</strong>e ortsrechtliche Vorschriften <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Regensburg</strong> (z.B. Bebauungspläne) Regelungen<br />

zur Stellplatzpflicht beinhalten, gehen die dortigen<br />

Regelungen vor.<br />

(3) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft. Gleichzeitig treten die <strong>Stellplatzrichtlinien</strong><br />

vom 21. September 1982 außer Kraft.<br />

17.3.1<br />

3


17.3.1<br />

4<br />

Richtzahlenliste (Anlage 1 zur Garagen- und Stellplatzsatzung)<br />

Nr. Verkehrsquelle Zahl <strong>der</strong> Stellplätze<br />

1 Wohngebäude<br />

1.1 Einfamilienhäuser, 2 St/Haus;<br />

außer Reihenhäuser bis 130 m² WF mit Einliegerwohnung:<br />

Zuschlag nach 1.3<br />

1.2 Reihenhäuser bis 130 m² WF 1 St/Haus<br />

1.3 Mehrfamilienhäuser<br />

1.3.1 mit Wohneinheiten bis 85 m² WF 1 St/WE<br />

1.3.2 mit Wohneinheiten über 85 m² WF 1,5 St/WE<br />

1.4 Schwestern-/Pflegerwohnheime, 1 St/2 B, jedoch mind. 3 St<br />

Studenten- * , Arbeitnehmerwohnheime *<br />

1.5 Gebäude mit Seniorenwohnungen * 0,5 St/WE<br />

1.6 Kin<strong>der</strong>- und Jugendwohnheime 1 St/15 B, jedoch mind. 2 St<br />

1.7 Seniorenwohnheime, Behin<strong>der</strong>tenwohnheime 1 St/10 B, jedoch mind. 3 St<br />

2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen<br />

2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 St/30 m² HNF<br />

2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, 1 St/20 m² HNF<br />

Abfertigungs- o<strong>der</strong> Beratungsräume, Arztpraxen und dgl.)<br />

3 Verkaufsstätten<br />

3.1 Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser 1 St/20 m² VF<br />

Einkaufszentren<br />

3.2 Möbelhäuser, 1 St/50 m² VF,<br />

Fachmärkte mit geringem Besucherverkehr jedoch mind. 2 St<br />

3.3 sonstige Verkaufsstätten 1 St/30 m² VF,<br />

jedoch mind. 2 St je Laden<br />

4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen<br />

4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung 1 St/5 SP<br />

(z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)<br />

4.2 Sonstige Versammlungsstätten 1 St/7 SP<br />

(z.B. Vortragssäle, Schulaulen, Kinos)<br />

4.3 Kirchen 1 St/20 SP<br />

5 Sportstätten<br />

5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) 1 St/300 m² SpF<br />

5.2 Sportplätze mit Sportstadien mit Besucherplätzen 1 St/300 m² SpF,<br />

zusätzl. 1 St/15 BP<br />

5.3 Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 1 St/50 m² HF<br />

5.4 Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen 1 St/50 m² HF<br />

zusätzl. 1 St/15 BP<br />

5.5 Freibä<strong>der</strong> und Freiluftbä<strong>der</strong> 1 St/200 m² GF


Nr. Verkehrsquelle Zahl <strong>der</strong> Stellplätze<br />

5.6 Hallenbä<strong>der</strong> ohne Besucherplätze 1 St/7 Klei<strong>der</strong>ablagen<br />

5.7 Hallenbä<strong>der</strong> mit Besucherplätzen 1 St/7 Klei<strong>der</strong>ablagen,<br />

zusätzl. 1 St. /15 BP<br />

5.8 Tennis- bzw. Badmintonplätze, Squashhallen 2 St/Spielfeld<br />

ohne Besucherplätze<br />

5.9 Tennis- bzw. Badmintonplätze, Squashhallen 2 St/Spielfeld,<br />

mit Besucherplätzen zusätzlich 1 St/15 BP<br />

5.10 Fitnesscenter 1 St/25 m² HNF<br />

5.11 Minigolfplätze 6 St/Minigolfanlage<br />

5.12 Kegel-, Bowling- und Sommerstockbahnen 4 St/Bahn<br />

5.13 Bootshäuser und Bootsanlegeplätze 1 St/5 Boote<br />

17.3.1<br />

6 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und Vergnügungsstätten<br />

6.1 Gaststätten aller Art, Stehausschänke 1 St/10 m² NGRF und 1 St/10 m² FSF,<br />

soweit die FSF die NGRF übersteigt<br />

6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime und 1 St/1,5 Zimmer, für zugehörigen<br />

an<strong>der</strong>e Beherbergungsbetriebe Gaststättenbetrieb Zuschlag nach 6.1<br />

6.3 Boardinghäuser, Motels 1 St je Zimmer<br />

6.4 Jugendherbergen 1 St je 10 B<br />

6.5 Spielhallen (z.B. mit Automaten) und<br />

vergleichbaren Vergnügungsstätten:<br />

6.5.1 ohne Ausschank 1 St/15 m² NF,<br />

zusätzl. 1 St/Bediensteten<br />

6.5.2 mit Ausschank 1 St/10 m² NF<br />

6.6 Diskotheken, Tanzlokale 1 St/10 m² NGRF<br />

7 Gesundheitseinrichtungen<br />

7.1 Universitätskliniken 1 St/2 B<br />

7.2 sonstige Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung 1 St/3 B<br />

(z.B. Schwerpunktkrankenhäuser)<br />

7.3 Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 1 St/5 B<br />

7.4 Sanatorien, Kureinrichtungen, 1 St/4 B<br />

Einrichtungen für langfristig Kranke<br />

7.5 Pflegeheime 1 St/8 B<br />

8 Schulen, Einrichtungen <strong>der</strong> Jugendför<strong>der</strong>ung, sonstige Bildungseinrichtungen<br />

8.1 Grundschulen 1,5 St/Klasse<br />

8.2 Sonstige allgemein bildende 1,5 St/Klasse, zusätzl.<br />

Schulen, Berufsschulen, 1 St/8 Schüler über 18 Jahre<br />

Berufsfachschulen<br />

8.3 Einrichtungen <strong>der</strong> Erwachsenenbildung 1 St/3 Teilnehmer<br />

8.4 Son<strong>der</strong>schulen für Behin<strong>der</strong>te, För<strong>der</strong>schulen 2 St/Klasse<br />

8.5 Fachhochschulen, Hochschulen 1 St/2 Studierende<br />

8.6 Kin<strong>der</strong>gärten, Kin<strong>der</strong>tagesstätten und dgl. 1 St/Gruppe, jedoch mind. 2 St<br />

8.7 Jugendfreizeitheime 1 St/15 BP<br />

8.8 Fahrschulen 2 St/Schulungsraum<br />

8.9 Tanzschulen 1 St/30 m² HNF<br />

Stand April 2005 5


17.3.1<br />

Nr. Verkehrsquelle Zahl <strong>der</strong> Stellplätze<br />

9 Gewerbliche Anlagen<br />

9.1 Handwerks- u. Industriebetriebe 1 St/50 m² HNF o<strong>der</strong> je 3 Beschäftigte **<br />

9.2 Lagerräume, Lagerplätze, 1 St/80 m² NF<br />

Ausstellungs- u. Verkaufsplätze<br />

9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 St/Wartungs- o<strong>der</strong> Reparaturstand<br />

9.4 Tankstellen 1 St/30 m² Shopfläche,<br />

jedoch mind. 3 St<br />

9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 St/Waschanlage, zusätzl.<br />

Stauraum für mind. 10 Pkws<br />

9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze 3 St/Waschplatz<br />

zur Selbstbedienung<br />

9.7 Pizza-Lieferservice und dgl. 1 St/30 m² HNF, jedoch mind. 2 St<br />

10 Verschiedenes<br />

10.1 Kleingartenanlagen 1 St/2 Kleingärten<br />

10.2 Friedhöfe 1 St/2000 m 2 GF, jedoch mind. 10 St<br />

Erläuterungen:<br />

B Bett<br />

BP Besucherplatz<br />

FSF Freisitzfläche (Fläche, die zur Bewirtschaftung im Freien vorgesehen ist)<br />

GF Grundstücksfläche<br />

NGRF Nettogastraumfläche<br />

HF Hallenfläche<br />

HNF Hauptnutzfläche nach DIN 277<br />

NF Nutzfläche<br />

SP Sitzplatz<br />

SpF Sportfläche<br />

St Stellplatz<br />

VF Verkaufsfläche<br />

WE Wohneinheit<br />

WF Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung<br />

* Die Sicherung des Nutzungszwecks hat durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Regensburg</strong> zu erfolgen.<br />

**<br />

Der Stellplatzbedarf ist in <strong>der</strong> Regel nach <strong>der</strong> Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl <strong>der</strong><br />

Beschäftigten zugrunde zu legen.<br />

6

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