Wohnberechtigungsschein (WBS)
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Der <strong>Wohnberechtigungsschein</strong><br />
1. Was ist ein <strong>Wohnberechtigungsschein</strong>?<br />
2. Welche Kriterien sind bei einem <strong>Wohnberechtigungsschein</strong><br />
wichtig?<br />
3. Gibt es unterschiedliche Arten von <strong>Wohnberechtigungsschein</strong>en?<br />
4. Wer zählt zum Haushalt?<br />
5. Wie hoch darf das Einkommen sein?<br />
6. Wie groß darf die Wohnung sein?<br />
7. Wie lange ist der <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> gültig?<br />
8. Wo ist der <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> gültig?<br />
9. Wie hoch sind die Gebühren?<br />
10. Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?<br />
11. Zuständigkeiten<br />
1. Was ist ein <strong>Wohnberechtigungsschein</strong>?<br />
Ein <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> ist eine Bescheinigung, die zum Bezug einer mit öffentlichen<br />
bzw. nichtöffentlichen Mitteln geförderten Wohnung berechtigt. Die Bescheinigung<br />
enthält Angaben über die Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze sowie über<br />
die Wohnung, die bezogen werden darf.<br />
Der <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> ist vor Abschluss des Mietvertrages beim<br />
jeweiligen Vermieter vorzulegen.<br />
2. Welche Kriterien sind bei einem <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> wichtig?<br />
⇒ Die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen<br />
⇒ Die Höhe des Gesamteinkommens<br />
⇒ Die Wohnungsgröße<br />
3. Gibt es unterschiedliche Arten von <strong>Wohnberechtigungsschein</strong>en?<br />
Der allgemeine <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> berechtigt zum Bezug einer Wohnung, die<br />
bei Antragstellung noch nicht feststeht. Der gezielte <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> berechtigt<br />
zum Bezug der in der Bescheinigung näher beschriebenen Wohnung.<br />
4. Wer zählt zum Haushalt?<br />
⇒ der Antragsteller<br />
⇒ der Ehegatte<br />
⇒ der Lebenspartner und<br />
⇒ der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft<br />
⇒ Kinder<br />
⇒ Verwandte und Verschwägerte<br />
⇒ Pflegekinder<br />
5. Wie hoch darf das Einkommen sein?<br />
Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts. In bestimmten<br />
Fällen können Frei- und Abzugsbeträge berücksichtigt werden. Mit dem ermittelten Einkommen<br />
muss eine Einkommensgrenze einhalten werden, die sich u. a. nach der Größe<br />
des Haushaltes richtet.<br />
Einkommensgrenzen<br />
Ab dem 01.01.2006 gelten folgende Einkommensgrenzen:<br />
Haushalte mit Einkommensgrenze<br />
einer Person 15.850 €<br />
zwei Personen (ohne Kind) 21.130 €<br />
zwei Personen (davon 1 Kind) 21.660 €<br />
drei Personen (davon 1 Kind) 23.890 €<br />
vier Personen (davon 2 Kinder) 28.760 €<br />
fünf Personen (davon 3 Kinder) 33.630 €<br />
sechs Personen (davon 4 Kinder) 38.500 €<br />
Ermittlung des anrechenbaren Jahreseinkommens<br />
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist grundsätzlich das Einkommen zu Grunde zu<br />
legen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Maßgebend<br />
ist zunächst das Bruttoeinkommen aller haushaltsangehörigen Personen.<br />
Vom Jahresbruttoeinkommen werden folgende Beträge abgezogen:<br />
a. Vom Einkommen jeder Person<br />
• 920 € jährlich als Werbungskostenpauschale bei Arbeitnehmern mit steuerpflichtigen<br />
Einkünften, im Einzelfall die nachgewiesenen und den Pauschbetrag übersteigendenden<br />
Werbungskosten<br />
• pauschale Abzugsbeträge in Höhe von jeweils 10 % vom um die Werbungskosten<br />
verminderten Bruttoeinkommen für die Entrichtung von<br />
1.) Steuern vom Einkommen<br />
2.) Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung<br />
3.) Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
Werden keine Pflichtbeiträge nach Nummer 2 oder 3 geleistet, so werden laufende Beträge<br />
zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in der<br />
tatsächlichen Höhe, höchstens jeweils bis zu 10 % des um die Werbungskosten verminderten<br />
Bruttoeinkommens abgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung der<br />
Pflichtbeiträge nach Nummer 2 oder 3 entsprechen. Dies gilt nicht, wenn eine im Wesentlichen<br />
beitragsfreie Sicherung durch einen Dritten besteht.<br />
b. Vom Gesamteinkommen des Haushaltes können u. a. folgende Freibeträge abgesetzt<br />
werden:<br />
• 4.000 € für Ehepaare, von denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet<br />
hat, bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung.<br />
• 4.500 € für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von 100 oder<br />
einem Grad der Behinderung von wenigstens 80, wenn der Schwerbehinderte häuslich<br />
pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.<br />
• 600 € für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld gewährt wird, wenn die<br />
antragsberechtigte Person allein mit Kindern zusammen wohnt und wegen Erwerbstätigkeit<br />
oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist.<br />
• Bis zu 600 €, soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und<br />
das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.<br />
• Darüber hinaus können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen<br />
abgesetzt werden.
Das so reduzierte Einkommen aller haushaltsangehörigen Personen ist der Einkommensgrenze<br />
gegenüber zu stellen.<br />
Beispielrechnung:<br />
Arbeitnehmer-Haushalt mit zwei Kindern<br />
Alter der Ehegatten: 27 und 29 Jahre, verheiratet seit 2 Jahren<br />
Es wird unterstellt, dass Steuern und Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />
gezahlt werden. Werbungskosten sind mit dem Pauschbetrag von 920 € berücksichtigt.<br />
Bruttoeinkommen (einschl. Weihnachts- und Urlaubsgeld) 40.000,00 €<br />
Abzüglich Werbungskosten 920,00 €<br />
39.080,00 €<br />
10 % pauschaler Abzug für Steuern 3.908,00 €<br />
10 % pauschaler Abzug für gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung 3.908,00 €<br />
10 % pauschaler Abzug für Rentenversicherung 3.908,00 €<br />
27.356,00 €<br />
Abzugsbetrag für junges Ehepaar 4.000,00 €<br />
Anrechenbares Einkommen: 23.356,00 €<br />
Die maßgebliche Einkommensgrenze in Höhe von 28.760 € wird eingehalten.<br />
6. Wie groß darf die Wohnung sein?<br />
In der Regel ist von folgender Wohnungsgröße auszugehen:<br />
⇒ für einen Alleinstehenden: 45 m² Wohnfläche<br />
⇒ für einen Zwei-Personen-Haushalt: 2 Wohnräume oder 60 m² Wohnfläche<br />
⇒ für einen Drei-Personen-Haushalt: 3 Wohnräume oder 75 m² Wohnfläche<br />
⇒ für einen Vier-Personen-Haushalt: 4 Wohnräume oder 90 m² Wohnfläche<br />
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum<br />
oder 15 m² Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche<br />
(bis zu 15 m²) und Nebenräume zu verstehen.<br />
7. Wie lange ist der <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> gültig?<br />
Der <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> berechtigt dazu, innerhalb eines Jahres nach Erteilung<br />
eine Wohnung zu beziehen.<br />
8. Wo ist der <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> gültig?<br />
Ein hier ausgestellter <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> ist nur im Bundesland Nordrhein-<br />
Westfalen gültig.<br />
9. Wie hoch sind die Gebühren?<br />
Die Gebühr für die Ausstellung eines <strong>Wohnberechtigungsschein</strong>es beträgt bis zu 30,00 €.<br />
10. Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?<br />
1. Antragsformular<br />
1. Jeweils eine Einkommenserklärung für jede zum Haushalt gehörende Person, die<br />
über eigene Einkünfte verfügt<br />
Gleichzeitig sind die notwendigen Nachweise vorzulegen.<br />
Erforderliche Nachweise können z. B. sein:<br />
• Verdienstbescheinigung der letzten zwölf Monate<br />
• Rentenbescheide<br />
• Leistungsbescheide der Agentur für Arbeit; Bescheinigungen der Krankenkasse<br />
bei Bezug von Kranken- oder Mutterschaftsgeld<br />
• BaföG-Bescheid<br />
• Nachweis über empfangene Unterhaltsleistungen<br />
• Nachweis über zu zahlende Unterhaltsleistungen<br />
• Nachweis über erhöhte Werbungskosten (Einkommenssteuer-Bescheid)<br />
• Schwerbehindertenausweis, Nachweis der Pflegebedürftigkeit<br />
11. Zuständigkeiten:<br />
Der Kreis Steinfurt ist für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden zuständig. Aufgrund<br />
ihrer Größe verfügen die Städte Emsdetten, Ibbenbüren, Greven, Rheine und Steinfurt<br />
über eigene Stellen für die Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung von <strong>Wohnberechtigungsschein</strong>en.<br />
Für weitere Fragen und Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
der Wohnungsbauförderung zur Verfügung. Bitte rufen Sie uns an und vereinbaren Sie ein<br />
Beratungsgespräch.<br />
Es beraten Sie: - Zuständigkeit nach Orten -<br />
Heinz Dierkes ℡ 05482/70-3452<br />
Hörstel, Hopsten, Ladbergen, Lienen, � 05482/70-13452<br />
Lotte, Nordwalde, Saerbeck<br />
Ulrich Ortmeier ℡ 05482/70-3451<br />
Horstmar, Metelen, Ochtrup, Altenberge, � 05482/70-13451<br />
Laer, Neuenkirchen, Wettringen<br />
Stephanie Winking ℡ 05482/70-3474<br />
Lengerich , Mettingen, Recke, Tecklenburg, � 05482/70-13474<br />
Westerkappeln<br />
Kreis Steinfurt<br />
Der Landrat<br />
Verwaltungsstelle Tecklenburg<br />
Wohnungsbauförderung<br />
Landrat-Schultz-Str. 1<br />
49545 Tecklenburg<br />
Internet: www. kreis-steinfurt.de<br />
E-Mail: wohnungsbauförderung@kreis-steinfurt.de