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Wohnberechtigungsschein (WBS)

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Der <strong>Wohnberechtigungsschein</strong><br />

1. Was ist ein <strong>Wohnberechtigungsschein</strong>?<br />

2. Welche Kriterien sind bei einem <strong>Wohnberechtigungsschein</strong><br />

wichtig?<br />

3. Gibt es unterschiedliche Arten von <strong>Wohnberechtigungsschein</strong>en?<br />

4. Wer zählt zum Haushalt?<br />

5. Wie hoch darf das Einkommen sein?<br />

6. Wie groß darf die Wohnung sein?<br />

7. Wie lange ist der <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> gültig?<br />

8. Wo ist der <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> gültig?<br />

9. Wie hoch sind die Gebühren?<br />

10. Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?<br />

11. Zuständigkeiten<br />

1. Was ist ein <strong>Wohnberechtigungsschein</strong>?<br />

Ein <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> ist eine Bescheinigung, die zum Bezug einer mit öffentlichen<br />

bzw. nichtöffentlichen Mitteln geförderten Wohnung berechtigt. Die Bescheinigung<br />

enthält Angaben über die Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze sowie über<br />

die Wohnung, die bezogen werden darf.<br />

Der <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> ist vor Abschluss des Mietvertrages beim<br />

jeweiligen Vermieter vorzulegen.<br />

2. Welche Kriterien sind bei einem <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> wichtig?<br />

⇒ Die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen<br />

⇒ Die Höhe des Gesamteinkommens<br />

⇒ Die Wohnungsgröße<br />

3. Gibt es unterschiedliche Arten von <strong>Wohnberechtigungsschein</strong>en?<br />

Der allgemeine <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> berechtigt zum Bezug einer Wohnung, die<br />

bei Antragstellung noch nicht feststeht. Der gezielte <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> berechtigt<br />

zum Bezug der in der Bescheinigung näher beschriebenen Wohnung.<br />

4. Wer zählt zum Haushalt?<br />

⇒ der Antragsteller<br />

⇒ der Ehegatte<br />

⇒ der Lebenspartner und<br />

⇒ der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft<br />

⇒ Kinder<br />

⇒ Verwandte und Verschwägerte<br />

⇒ Pflegekinder<br />

5. Wie hoch darf das Einkommen sein?<br />

Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts. In bestimmten<br />

Fällen können Frei- und Abzugsbeträge berücksichtigt werden. Mit dem ermittelten Einkommen<br />

muss eine Einkommensgrenze einhalten werden, die sich u. a. nach der Größe<br />

des Haushaltes richtet.<br />

Einkommensgrenzen<br />

Ab dem 01.01.2006 gelten folgende Einkommensgrenzen:<br />

Haushalte mit Einkommensgrenze<br />

einer Person 15.850 €<br />

zwei Personen (ohne Kind) 21.130 €<br />

zwei Personen (davon 1 Kind) 21.660 €<br />

drei Personen (davon 1 Kind) 23.890 €<br />

vier Personen (davon 2 Kinder) 28.760 €<br />

fünf Personen (davon 3 Kinder) 33.630 €<br />

sechs Personen (davon 4 Kinder) 38.500 €<br />

Ermittlung des anrechenbaren Jahreseinkommens<br />

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist grundsätzlich das Einkommen zu Grunde zu<br />

legen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Maßgebend<br />

ist zunächst das Bruttoeinkommen aller haushaltsangehörigen Personen.<br />

Vom Jahresbruttoeinkommen werden folgende Beträge abgezogen:<br />

a. Vom Einkommen jeder Person<br />

• 920 € jährlich als Werbungskostenpauschale bei Arbeitnehmern mit steuerpflichtigen<br />

Einkünften, im Einzelfall die nachgewiesenen und den Pauschbetrag übersteigendenden<br />

Werbungskosten<br />

• pauschale Abzugsbeträge in Höhe von jeweils 10 % vom um die Werbungskosten<br />

verminderten Bruttoeinkommen für die Entrichtung von<br />

1.) Steuern vom Einkommen<br />

2.) Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung<br />

3.) Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

Werden keine Pflichtbeiträge nach Nummer 2 oder 3 geleistet, so werden laufende Beträge<br />

zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in der<br />

tatsächlichen Höhe, höchstens jeweils bis zu 10 % des um die Werbungskosten verminderten<br />

Bruttoeinkommens abgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung der<br />

Pflichtbeiträge nach Nummer 2 oder 3 entsprechen. Dies gilt nicht, wenn eine im Wesentlichen<br />

beitragsfreie Sicherung durch einen Dritten besteht.<br />

b. Vom Gesamteinkommen des Haushaltes können u. a. folgende Freibeträge abgesetzt<br />

werden:<br />

• 4.000 € für Ehepaare, von denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet<br />

hat, bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung.<br />

• 4.500 € für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von 100 oder<br />

einem Grad der Behinderung von wenigstens 80, wenn der Schwerbehinderte häuslich<br />

pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.<br />

• 600 € für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld gewährt wird, wenn die<br />

antragsberechtigte Person allein mit Kindern zusammen wohnt und wegen Erwerbstätigkeit<br />

oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist.<br />

• Bis zu 600 €, soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und<br />

das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.<br />

• Darüber hinaus können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen<br />

abgesetzt werden.


Das so reduzierte Einkommen aller haushaltsangehörigen Personen ist der Einkommensgrenze<br />

gegenüber zu stellen.<br />

Beispielrechnung:<br />

Arbeitnehmer-Haushalt mit zwei Kindern<br />

Alter der Ehegatten: 27 und 29 Jahre, verheiratet seit 2 Jahren<br />

Es wird unterstellt, dass Steuern und Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />

gezahlt werden. Werbungskosten sind mit dem Pauschbetrag von 920 € berücksichtigt.<br />

Bruttoeinkommen (einschl. Weihnachts- und Urlaubsgeld) 40.000,00 €<br />

Abzüglich Werbungskosten 920,00 €<br />

39.080,00 €<br />

10 % pauschaler Abzug für Steuern 3.908,00 €<br />

10 % pauschaler Abzug für gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung 3.908,00 €<br />

10 % pauschaler Abzug für Rentenversicherung 3.908,00 €<br />

27.356,00 €<br />

Abzugsbetrag für junges Ehepaar 4.000,00 €<br />

Anrechenbares Einkommen: 23.356,00 €<br />

Die maßgebliche Einkommensgrenze in Höhe von 28.760 € wird eingehalten.<br />

6. Wie groß darf die Wohnung sein?<br />

In der Regel ist von folgender Wohnungsgröße auszugehen:<br />

⇒ für einen Alleinstehenden: 45 m² Wohnfläche<br />

⇒ für einen Zwei-Personen-Haushalt: 2 Wohnräume oder 60 m² Wohnfläche<br />

⇒ für einen Drei-Personen-Haushalt: 3 Wohnräume oder 75 m² Wohnfläche<br />

⇒ für einen Vier-Personen-Haushalt: 4 Wohnräume oder 90 m² Wohnfläche<br />

Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum<br />

oder 15 m² Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche<br />

(bis zu 15 m²) und Nebenräume zu verstehen.<br />

7. Wie lange ist der <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> gültig?<br />

Der <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> berechtigt dazu, innerhalb eines Jahres nach Erteilung<br />

eine Wohnung zu beziehen.<br />

8. Wo ist der <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> gültig?<br />

Ein hier ausgestellter <strong>Wohnberechtigungsschein</strong> ist nur im Bundesland Nordrhein-<br />

Westfalen gültig.<br />

9. Wie hoch sind die Gebühren?<br />

Die Gebühr für die Ausstellung eines <strong>Wohnberechtigungsschein</strong>es beträgt bis zu 30,00 €.<br />

10. Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?<br />

1. Antragsformular<br />

1. Jeweils eine Einkommenserklärung für jede zum Haushalt gehörende Person, die<br />

über eigene Einkünfte verfügt<br />

Gleichzeitig sind die notwendigen Nachweise vorzulegen.<br />

Erforderliche Nachweise können z. B. sein:<br />

• Verdienstbescheinigung der letzten zwölf Monate<br />

• Rentenbescheide<br />

• Leistungsbescheide der Agentur für Arbeit; Bescheinigungen der Krankenkasse<br />

bei Bezug von Kranken- oder Mutterschaftsgeld<br />

• BaföG-Bescheid<br />

• Nachweis über empfangene Unterhaltsleistungen<br />

• Nachweis über zu zahlende Unterhaltsleistungen<br />

• Nachweis über erhöhte Werbungskosten (Einkommenssteuer-Bescheid)<br />

• Schwerbehindertenausweis, Nachweis der Pflegebedürftigkeit<br />

11. Zuständigkeiten:<br />

Der Kreis Steinfurt ist für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden zuständig. Aufgrund<br />

ihrer Größe verfügen die Städte Emsdetten, Ibbenbüren, Greven, Rheine und Steinfurt<br />

über eigene Stellen für die Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung von <strong>Wohnberechtigungsschein</strong>en.<br />

Für weitere Fragen und Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

der Wohnungsbauförderung zur Verfügung. Bitte rufen Sie uns an und vereinbaren Sie ein<br />

Beratungsgespräch.<br />

Es beraten Sie: - Zuständigkeit nach Orten -<br />

Heinz Dierkes ℡ 05482/70-3452<br />

Hörstel, Hopsten, Ladbergen, Lienen, � 05482/70-13452<br />

Lotte, Nordwalde, Saerbeck<br />

Ulrich Ortmeier ℡ 05482/70-3451<br />

Horstmar, Metelen, Ochtrup, Altenberge, � 05482/70-13451<br />

Laer, Neuenkirchen, Wettringen<br />

Stephanie Winking ℡ 05482/70-3474<br />

Lengerich , Mettingen, Recke, Tecklenburg, � 05482/70-13474<br />

Westerkappeln<br />

Kreis Steinfurt<br />

Der Landrat<br />

Verwaltungsstelle Tecklenburg<br />

Wohnungsbauförderung<br />

Landrat-Schultz-Str. 1<br />

49545 Tecklenburg<br />

Internet: www. kreis-steinfurt.de<br />

E-Mail: wohnungsbauförderung@kreis-steinfurt.de

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