3. Textliche Festsetzungen
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OG Kirchsahr: Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet Winnen“, <strong>3.</strong> Änderung - <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> 1/5<br />
Ortsgemeinde Kirchsahr: Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet Winnen“,<br />
<strong>3.</strong> Änderung<br />
A. <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> gemäß § 9 BBauG<br />
1. Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />
Im Sondergebiet Wochenendhäuser sind nur Wochenendhäuser zulässig. Anlagen und<br />
Einrichtungen zur Versorgung des Gebietes (wie z.B. Gaststätten, Kioske, Läden) und für<br />
sportliche Zwecke sind gemäß § 10 Abs. 2 BauNVO nicht zulässig.<br />
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />
2.1 Zulässige Grundfläche der Gebäude<br />
Je überbaubare Fläche ist nur 1 Einzelhaus zulässig. Diese Regelung hat auch bei<br />
Grundstücksteilung oder –zusammenlegung Bestand.<br />
Die zulässige Grundfläche beträgt:<br />
- maximal 80 m² je Wochenendhaus sowie zusätzlich<br />
- insgesamt maximal 50 m² für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen<br />
gemäß § 14 BauNVO.<br />
Die Grundfläche der Wochenendhäuser kann unterkellert werden, eine Wohnnutzung<br />
im Keller ist zulässig, sofern sie den Bestimmungen des Bauordnungsrechtes<br />
entspricht.<br />
Ausschließlich für Dachüberstände können zusätzlich zu den o.a. Grundflächen je<br />
Wochenendhaus 20 m² und für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen<br />
gemäß § 14 BauNVO insgesamt je Grundstück 5 m² überdeckt werden.<br />
Abweichend von den o.a. <strong>Festsetzungen</strong> ist für nachfolgend aufgeführte Parzelle eine<br />
überbaubare Fläche von max. 120 m² und ein Dachüberstand von max. 30 m²<br />
zulässig (siehe Begründung; Bezüglich der Gragen, überdachten Stellplätze und<br />
Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO gilt die o.a. Regelung).<br />
Parz.-Nr. 379/6 (Bitzenberg 36).<br />
2.2 Zulässige Grundfläche der Stellplätze, Zufahrten und sonstigen versiegelten<br />
Flächen<br />
Stellplätze, Zufahrten und sonstige versiegelte Flächen (Wege) dürfen in der Summe<br />
maximal 0,1 der Fläche des Baugrundstückes betragen.<br />
2.3 Stellung der baulichen Anlagen<br />
Die Hauptfirstrichtung ist im Bebauungsplan durch entsprechendes Planzeichen<br />
(Doppelpfeil) verbindlich festgesetzt.<br />
<strong>3.</strong> Mindestgröße der Baugrundstücke<br />
Die Grundstücksfläche wird pro Wochenendhaus mit mindestens 500 qm festgelegt.<br />
Ausgenommen hiervon ist das Grundstück Parz.-Nr. 382/16.<br />
4. Höhenlage der baulichen Anlagen<br />
Oberkante Erdgeschossfußboden (OKFFB) darf maximal 0,20 m über der bergseitigen<br />
Oberkante des gewachsenen Geländes, gemessen in Gebäudemitte, liegen.<br />
Der Schnittpunkt des Geländes mit der Gebäudeaußenwand ist hierfür maßgebend.<br />
Bei der Anordnung des Erdgeschossfußbodens unterhalb des vorhandenen<br />
Geländeniveaus sind bergseitig Abgrabungen nur bis maximal 1,00 m zulässig (Differenz<br />
zwischen gewachsenem Gelände und OKFFB).
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Im Bereich des Kellergeschosses sind talseitig Abgrabungen bis zu einer Tiefe von<br />
maximal 2,0 m unter Oberkante Erdgeschossfußboden zulässig.<br />
Die Einhaltung dieser Vorschriften ist im Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahren<br />
durch entsprechende Schnittzeichnung(en) nachzuweisen.<br />
Von der Einhaltung der Vorschriften kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn<br />
durch entsprechende Schnittzeichnung im Rahmen des Bauantrages nachgewiesen wird,<br />
dass die Einhaltung der <strong>Festsetzungen</strong> zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde.<br />
Notwendige Anschüttungen und Abgrabungen sind nur mit flachen Böschungen<br />
(Verhältnis bis maximal 1 : 2) zulässig, bauliche Anlagen zur Abstützung des Erdreichs<br />
(Mauern, Pflanzsteine, Gabionen usw.) sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn durch<br />
Schnittzeichnung nachgewiesen wird, dass aufgrund der Topographie Böschungen nicht<br />
ausreichen.<br />
5. Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO<br />
Je Grundstück sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen ein(e) Garage bzw.<br />
überdachter Stellplatz und/oder Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO bis zu einer<br />
maximalen Höhe von 2,50 m (Dachoberkante bzw. First) zulässig. Die hierfür zulässige<br />
Grundfläche ist unter Nr. 2.1 festgesetzt.<br />
Garagen sind so anzuordnen, dass hinter der öffentlichen Verkehrsfläche ein Stauraum<br />
von mindestens 5,0 m vorhanden ist.<br />
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO sind ausnahmsweise zulässig. Sie sind so<br />
anzuordnen, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.<br />
6. Böschungen<br />
Zur Herstellung der Erschließungsanlagen erforderliche Aufschüttungen, Abgrabungen<br />
sowie Stützmauern sind ebenso wie die Rückenstützen der Straßenbefestigungen im<br />
technisch erforderlichen Maße auf den privaten Grundstücksflächen zu dulden. Sie<br />
können ggf. in die Gartengestaltung einbezogen werden.<br />
7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und<br />
Landschaft<br />
7.1 Anbringung von Fledermauskästen<br />
Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist je Baugrundstück 1<br />
Fledermauskasten an der Außenfassade der Gebäude oder an den vorhandenen<br />
Bäumen anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. Hierzu sind folgende Quartiertypen<br />
geeignet:<br />
- Spaltenquartier*<br />
- Ganzjährig nutzbarer Quartierstein für die Außenfassade* oder<br />
- Fledermaushöhle zur Anbringung an Gehölzen*<br />
* siehe Hinweis unter C 1.2<br />
7.2 Anbringung von Vogelnistkästen<br />
Im Plangebiet ist je Grundstück mindestens 1 Vogelnistkasten anzubringen und<br />
dauerhaft zu unterhalten.<br />
7.3 Befestigung der privaten Erschließungsflächen:<br />
Die Erschließungsflächen auf den privaten Grundstücken sind wasserdurchlässig zu<br />
befestigen. Empfohlen werden: Großfugig zu verlegendes Pflaster, Rasengittersteine,<br />
Schotterrasen o.ä.
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8. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
Je 200 qm Grundstücksfläche ist ein einheimischer, standortgerechter hochwachsender<br />
Laubbaum auf dem Grundstück zu pflanzen bzw. dauernd zu erhalten. Bei Abgang<br />
bestehender Bäume sind innerhalb von 12 Monaten Nachpflanzungen in entsprechender<br />
Art und Größe vorzunehmen.<br />
Für die Unterpflanzung der Bäume sind nur einheimische, standortgerechte Gehölze<br />
zulässig.<br />
9. Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die vorhandenen Bäume und<br />
Sträucher zu erhalten. Im Bereich der zu errichtenden Gebäude mit einem zusätzlichen<br />
Arbeitsraum von allseitig maximal 3,00 m sowie den notwendig werdenden Böschungen,<br />
darf der vorhandene Bewuchs beseitigt werden. Der Arbeitsraum sowie die angelegten<br />
Böschungen sind nach Fertigstellung des Bauvorhabens wieder zu bepflanzen. Dieses<br />
ist innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Fertigstellung vorzunehmen.<br />
10. Schutzzone der 20 kV-Freileitung<br />
Die festgesetzte Schutzzone ist von bauliche Anlagen, Bäumen bzw. Gehölzen mit einer<br />
Endwuchshöhe von mehr als 2,0 m sowie von anderen störenden Nutzungen<br />
freizuhalten.
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B. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS § 9 Abs. 6 BauGB IN VERBINDUNG MIT<br />
§ 88 LANDESBAUORDNUNG (LBauO) RHEINLAND-PFALZ<br />
Die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen wird gemäß §9 Abs. 6 BauGB in Verbindung<br />
mit § 88 LBauO wie folgt festgesetzt:<br />
1. Dachformen, Dachaufbauten und Drempel<br />
Es sind nur Satteldächer oder davon abgewandelte Sonderformen zulässig:<br />
Garagen dürfen Flachdächer erhalten.<br />
Dachaufbauten und Drempel sind nicht zulässig. Die Dächer sind mit dunklem Material<br />
einzudecken.<br />
2. Außenwandflächen<br />
Als Fassadenmaterial sind Holzkonstruktionen oder Verbretterungen, Putz, Naturstein<br />
oder Sichtmauerwerk zugelassen.<br />
Verblendungen mit glasiertem Kunst- und Keramikmaterial, Transparente, farbige<br />
Kunststofftafeln und ähnliches sind unzulässig.<br />
Insgesamt dürfen maximal 75% einer Außenwandfläche verglast werden (Fenster,<br />
feststehende Verglasung o.ä.), wobei in der Summe eine Verglasung von maximal 50 %<br />
der gesamten Außenwandfläche zulässig ist.<br />
Ausnahmsweise zulässige Stützmauern sind mit Natursteinmaterial zu verblenden.<br />
<strong>3.</strong> Werbeanlagen<br />
Werbeanlagen im Sinne des § 52 Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz sind im<br />
gesamten Planbereich nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Anlagen für amtliche<br />
Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bewohner des Gebietes.<br />
4. Einfriedungen<br />
Einfriedungen der Grundstücke bis max. 1,00 m Höhe sind allgemein zulässig.<br />
Darüber hinaus sind Einfriedungen bis max. 2,00 m Höhe zulässig, wenn diese in Form<br />
einer lebenden Hecke bzw. als Zaun mit einer Maschengröße von min. 50 x 50 mm<br />
ausgeführt werden.
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C. Anhang:<br />
TECHNISCHE HINWEISE DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER<br />
BELANGE, ALLGEMEINE HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN<br />
1. Naturschutzfachliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gemäß<br />
Fachbeitrag Naturschutz bzw. spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung:<br />
1.1 Beseitigung von Gehölzen:<br />
Die Beseitigung von Gehölzen ist gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG) nur in der Zeit zwischen dem 30. September und dem 01. März zulässig.<br />
1.2 Zum Schutz der Fledermäuse bzw. Vögel im Plangebiet werden folgende Hinweise<br />
gegeben bzw. Empfehlungen ausgesprochen:<br />
� Schutz von Fledermausquartieren an bestehenden Gebäuden<br />
Bestehende Quartiere an den Haupt- und Nebengebäuden sind zu erhalten. Bei<br />
Verdacht auf eine Quartiereignung ist bei (Um-) Baumaßnahmen ein<br />
Fledermausexperte zu beteiligen. Es wird darauf hingewiesen, dass die<br />
entsprechende Bestimmung des § 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. und Nr. 3 i.V.m.Abs. 5<br />
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unmittelbar gelten.<br />
� Maßnahmen zur Vermeidung von Schlagopfern an Glasflächen<br />
Zum Schutz der Vögel (im Plangebiet (potentiell) vorkommende Arten des Anhangs<br />
IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und zur Vermeidung von Schlagopfern sollen<br />
an Glasflächen von mehr als 4 m² Größe oder über Eck (45°-Winkel) gehenden<br />
Glasflächen geeignete Minimierungsmaßnahmen wie Kennzeichnung mit einem<br />
Spezialstift, Aufbringung von geeigneten Spezialfolien oder die Verwendung von sog.<br />
„Vogelschutzglas“ vorgenommen werden.<br />
Hinweis:<br />
Aufgrund des äußerst geringen Angebotes an vergleichbaren Produkten für die festgesetzten<br />
Vermeidungsmaßnahmen erfolgt beispielhaft und unverbindlich die Wiedergabe der im<br />
Fachbeitrag Naturschutz enthaltenen Herstellerangaben:<br />
- Spaltenquartier: z.B. Schwegler Fassadenröhre 1FR (wartungsfrei)<br />
- Ganzjährig nutzbarer Quartierstein für die Außenfassade: z.B. Schwegler Winterstein<br />
1WI (Wochenstubeneignung, wartungsfrei) oder<br />
- Fledermaushöhle zur Anbringung an Gehölzen: z.B. Schwegler 2 F<br />
- Spezialstift zur vogelschützenden Markierung von Glasflächen: z.B. „birdpen“ oder<br />
semaSORB®PROBIRD400<br />
- Vogelschutzfolie: z.B. SCOTCHCAL von 3M<br />
- Vogelschutzglas: z.B. „Ornilux“<br />
1.4 Gestaltung der Gartenflächen/Grundstücke:<br />
Die Außenanlagen sollten grundsätzlich möglichst naturgerecht gestaltet werden. Etwaige<br />
Stützmauern sollten zumindest teilweise unter Verwendung von Natursteinbauten (grob<br />
verfugte Natursteinmauern oder Gabionen) errichtet werden. Hierdurch können u.a. wertvolle<br />
Ersatzlebensräume für Reptilienarten und zahlreiche weitere Tierarten entwickelt werden.<br />
Kleinstrukturen wie z.B. Steinhaufen sollen belassen werden-.