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Kurzreferat: Rechtssystem Ungarn - RheinAhrCampus

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<strong>Ungarn</strong><br />

Den Vertragsparteien bleibt es jedoch gemäß § 217 I ZGB <strong>Ungarn</strong> grundsätzlich überlassen,<br />

ob sie auch für einen formfreien Vertrag die Schriftform vereinbaren wollen. Festzustellen<br />

bleibt folglich, dass auch in <strong>Ungarn</strong> der Grundsatz der Privatautonomie gilt, welcher lediglich<br />

durch gesetzliche Ausnahmen beschränkt wird.<br />

2) Gibt es ein Sonderrecht für Kaufleute?<br />

Hierzu gibt es in <strong>Ungarn</strong> das Gesetz Nr. V/1990 über die Einzelunternehmung 7 . Ziel dieses<br />

Gesetzes ist es, die Entwicklung der ungarischen Wirtschaft – unter Berücksichtigung der<br />

Bestimmungen der Verfassung der Republik <strong>Ungarn</strong> über die Gleichberechtigung des<br />

öffentlichen Eigentums und des Privateigentums, die Garantien des Privateigentums und den<br />

Schutz der unternehmerischen Investitionen – durch die Regelung der Einzelunternehmungen<br />

sowie die Gewährleistung der Unternehmensfreiheit und der gleichen<br />

Wettbewerbsbedingungen zu fördern 8 .<br />

Mit Inkrafttreten des GEU am 1. April 1990 ist die in <strong>Ungarn</strong> traditionelle Unterscheidung<br />

zwischen „Handwerkern“ und „Einzelhändlern“ aufgehoben und die Gewerbefreiheit<br />

eingeführt worden. Der neue Begriff des „Einzelunternehmers“ ist primär eine gewerbe-,<br />

steuer- und bilanzrechtliche Kategorie, die aber neuerdings auch eine zivilrechtliche<br />

Bedeutung erhalten hat 9 . Gemäß § 1 GEU regelt dieses Gesetz die Vorraussetzungen der<br />

Gründung, Betätigung und Beendigung von Einzelunternehmungen. Die Einzelunternehmung<br />

wird gesetzlich als eine geschäftsmäßige, d. h. im eigenen Namen und auf eigenes Risiko,<br />

regelmäßig und in Erwerbsabsicht betriebene Wirtschaftstätigkeit eines Deviseninländers<br />

definiert (§ 2 I GEU). Der Begriff des „Einzelunternehmers“ steht dem Begriff des<br />

„Kaufmanns“ im deutschen Recht nahezu gleich. Grundregelungsgedanke des GEU ist die<br />

wirtschaftliche Tätigkeit von natürlichen Personen. Grundberechtigung für die Ausübung<br />

einer Einzelunternehmertätigkeit ist der in § 4 GEU geregelte Unternehmerausweis, der einer<br />

notariellen Beurkundung bedarf. Diese Vorraussetzung für das gewerbliche Tätigwerden ist<br />

mit der deutschen Eintragung im Handelsregister gemäß § 2 S. 1 HGB vergleichbar. Damit<br />

existiert ein ungarisches Sonderrecht für Kaufleute, welches Gewerbefreiheit garantiert.<br />

3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />

Der Verbraucherschutz in <strong>Ungarn</strong> wird vor allem durch das Gesetz Nr. CLV/1997 über den<br />

Verbraucherschutz 10 als auch durch einzelne Bestimmungen aus dem Gesetz Nr. LVII/1996<br />

über das Verbot des unlauteren Wettbewerbs- und der Wettbewerbsbeschränkung 11 geregelt.<br />

7 Im Folgenden: GEU<br />

8 WOS, <strong>Ungarn</strong>, III 2, S. 1<br />

9 WOS, <strong>Ungarn</strong>, Einführung, S. 22<br />

10 Im Folgenden: GVS<br />

11 Im Folgenden: GWett

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