Kurzreferat: Rechtssystem Ungarn - RheinAhrCampus
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<strong>Ungarn</strong><br />
Den Vertragsparteien bleibt es jedoch gemäß § 217 I ZGB <strong>Ungarn</strong> grundsätzlich überlassen,<br />
ob sie auch für einen formfreien Vertrag die Schriftform vereinbaren wollen. Festzustellen<br />
bleibt folglich, dass auch in <strong>Ungarn</strong> der Grundsatz der Privatautonomie gilt, welcher lediglich<br />
durch gesetzliche Ausnahmen beschränkt wird.<br />
2) Gibt es ein Sonderrecht für Kaufleute?<br />
Hierzu gibt es in <strong>Ungarn</strong> das Gesetz Nr. V/1990 über die Einzelunternehmung 7 . Ziel dieses<br />
Gesetzes ist es, die Entwicklung der ungarischen Wirtschaft – unter Berücksichtigung der<br />
Bestimmungen der Verfassung der Republik <strong>Ungarn</strong> über die Gleichberechtigung des<br />
öffentlichen Eigentums und des Privateigentums, die Garantien des Privateigentums und den<br />
Schutz der unternehmerischen Investitionen – durch die Regelung der Einzelunternehmungen<br />
sowie die Gewährleistung der Unternehmensfreiheit und der gleichen<br />
Wettbewerbsbedingungen zu fördern 8 .<br />
Mit Inkrafttreten des GEU am 1. April 1990 ist die in <strong>Ungarn</strong> traditionelle Unterscheidung<br />
zwischen „Handwerkern“ und „Einzelhändlern“ aufgehoben und die Gewerbefreiheit<br />
eingeführt worden. Der neue Begriff des „Einzelunternehmers“ ist primär eine gewerbe-,<br />
steuer- und bilanzrechtliche Kategorie, die aber neuerdings auch eine zivilrechtliche<br />
Bedeutung erhalten hat 9 . Gemäß § 1 GEU regelt dieses Gesetz die Vorraussetzungen der<br />
Gründung, Betätigung und Beendigung von Einzelunternehmungen. Die Einzelunternehmung<br />
wird gesetzlich als eine geschäftsmäßige, d. h. im eigenen Namen und auf eigenes Risiko,<br />
regelmäßig und in Erwerbsabsicht betriebene Wirtschaftstätigkeit eines Deviseninländers<br />
definiert (§ 2 I GEU). Der Begriff des „Einzelunternehmers“ steht dem Begriff des<br />
„Kaufmanns“ im deutschen Recht nahezu gleich. Grundregelungsgedanke des GEU ist die<br />
wirtschaftliche Tätigkeit von natürlichen Personen. Grundberechtigung für die Ausübung<br />
einer Einzelunternehmertätigkeit ist der in § 4 GEU geregelte Unternehmerausweis, der einer<br />
notariellen Beurkundung bedarf. Diese Vorraussetzung für das gewerbliche Tätigwerden ist<br />
mit der deutschen Eintragung im Handelsregister gemäß § 2 S. 1 HGB vergleichbar. Damit<br />
existiert ein ungarisches Sonderrecht für Kaufleute, welches Gewerbefreiheit garantiert.<br />
3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />
Der Verbraucherschutz in <strong>Ungarn</strong> wird vor allem durch das Gesetz Nr. CLV/1997 über den<br />
Verbraucherschutz 10 als auch durch einzelne Bestimmungen aus dem Gesetz Nr. LVII/1996<br />
über das Verbot des unlauteren Wettbewerbs- und der Wettbewerbsbeschränkung 11 geregelt.<br />
7 Im Folgenden: GEU<br />
8 WOS, <strong>Ungarn</strong>, III 2, S. 1<br />
9 WOS, <strong>Ungarn</strong>, Einführung, S. 22<br />
10 Im Folgenden: GVS<br />
11 Im Folgenden: GWett