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Kurzreferat: Rechtssystem Ungarn - RheinAhrCampus

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<strong>Ungarn</strong><br />

Als Grundstruktur sind die rechtlichen Beziehungen der einzelnen Unternehmen<br />

untereinander zu erkennen, wobei als oberstes Ziel die Chancengleichheit gewahrt werden<br />

soll. Die im GWett enthaltenen Regelungen zum Verbraucherschutz besitzen vor allem<br />

Klarstellungscharakter und gehören somit nicht zur Grundstruktur. Zu den Kernpunkten des<br />

GWett gehört das Verbot des unlauteren Wettbewerbs (Kap. II GWett), Verbot von<br />

Vereinbarungen die den wirtschaftlichen Wettbewerb beschränken (Kap. IV GWett) und das<br />

Verbot des Missbrauchs wirtschaftlicher Übermacht (Kap. V GWett). Eine Parallelität zu den<br />

Wettbewerbsregelungen aus Art. 81 ff EG-Vertrag ist unverkennbar 14 .<br />

10) Gilt das UN-Kaufrecht in <strong>Ungarn</strong>?<br />

<strong>Ungarn</strong> ist seit 01.01.1988 Vertragsstaat des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge<br />

über den internationalen Wareneinkauf (CISG. Das Übereinkommen geht allgemein im<br />

Rahmen seines Anwendungsbereiches dem ungarischen Zivilrecht vor. Neben dem<br />

Zustandekommen des grenzüberschreitenden Kaufvertrages (Art. 14 bis 24) regelt das CISG<br />

die Pflichten des Käufers/Verkäufers und die Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer<br />

Erfüllung der Verkäufer-/Käuferpflichten (Vertragsverletzungen) 15 . Für <strong>Ungarn</strong> gilt jedoch<br />

bei der in Art. 11 CISG geregelten Formfreiheit für Verträge eine Einschränkung. Laut Art.<br />

96 CISG ist es den Mitgliedsstaaten gestattet, eigene Vorbehalte zur Gültigkeit bestimmter<br />

Teile des Vertrages zu verfassen. So erklärt <strong>Ungarn</strong> nach den Art. 12 und 96 CISG, dass die<br />

Bestimmungen der Art. 11 und 29 oder des Teils II CISG, die für den Abschluss eines<br />

Kaufvertrages, deren Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot<br />

eine Annahme oder sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form nicht<br />

gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in der Ungarischen Volksrepublik<br />

hat 16 . Allerdings ist im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtsaufassung <strong>Ungarn</strong>s, seit dem<br />

Beitritt anzumerken, das diese Formvorschriften vor vielen Gerichten nicht unbedingt<br />

durchgesetzt werden können, vor allem dann nicht, wenn diese Formvorschriften selbst in den<br />

betreffenden Staaten mittlerweile in Frage gestellt werden 17 . Folglich gilt das UN-Kaufrecht<br />

auch für die ungarische Republik, allerdings mit der Beschränkung der Formfreiheit für<br />

ausländisch-ungarische Kaufverträge.<br />

14 http://www.sidiblume.de/info-rom/europa/egv.htm<br />

15 http://www.bfai.com/botdb_rec_MKT20030923100634.html<br />

16 Piltz, Internationales Kaufrecht<br />

17 http://www.bfai.com/botdb_rec_MKT20030923100634.html

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