Kurzreferat: Rechtssystem Ungarn - RheinAhrCampus
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<strong>Ungarn</strong><br />
<strong>Ungarn</strong>: Hauptstadt: Budapest<br />
Einwohnerzahl: 10,2 Mio.<br />
Fläche: 93.036 qkm<br />
Arbeitslosigkeit: 3,8 %<br />
EU-Mitglied seit: 1. Mai 2004<br />
Einführung:<br />
Seit dem 1. Mai 2004 ist die Republik <strong>Ungarn</strong> ein offizielles Mitgliedsland der Europäischen<br />
Union. Nach der politischen Wende 1989/1990 und den folgenden ersten freien Wahlen 1 wird<br />
das, in 7 Regionen und 19 Komitate unterteilte <strong>Ungarn</strong> 2 , demokratisch verwaltet.<br />
<strong>Ungarn</strong>s Hauptwirtschaftspartner ist Deutschland. Mit Gesamtinvestitionen von 10 Mrd. Euro<br />
(entspricht etwa einem Drittel aller Auslandsinvestitionen) seit der Wende hat sich die<br />
Bundesrepublik stark und erfolgreich engagiert 3 . Mit einer Einwohnerzahl von 10.2 Millionen<br />
Menschen und einer Fläche von 93.036 qkm zählt <strong>Ungarn</strong> zu den Größeren der neuen<br />
Beitrittsländer der europäischen Union. Die Arbeitslosenquote von 5.8 % gehört zu den<br />
niedrigsten der neuen Mitgliedstaaten und liegt auch im Vergleich zur Arbeitslosensituation<br />
der gesamten EU unter dem Durchschnitt. Budapest die Hauptstadt <strong>Ungarn</strong>s ist nach Moskau<br />
und Leningrad die bevölkerungsreichste sowie wirtschaftlich und kulturell bedeutendste<br />
Metropole Ostmitteleuropas 4 . Das ungarische Gesellschaftsrecht ist dem österreichischen,<br />
durch die historisch enge Verbundenheit, sehr ähnlich 5 . Im Folgenden sollen die Einzelheiten<br />
der in Frage stehenden Rechtsgebiete erläutert werden:<br />
1) Gibt es Regelungen zu Formerfordernissen bei Verträgen und wenn ja, welche?<br />
Der Grundsatz für die Formerfordernisse bei Verträgen ergibt sich aus dem § 216 I<br />
Zivilgesetzbuch <strong>Ungarn</strong> 6 der besagt, dass Verträge grundsätzlich formfrei, d. h. sowohl<br />
mündlich als auch schriftlich, abgeschlossen werden können. Eine Ausnahme für diese<br />
Regelung besteht allerdings, wenn eine entgegengesetzte Bestimmung einer anderen<br />
Rechtsvorschrift vorliegt, die die Schriftform gesetzlich anordnet. Wie im deutschen Recht<br />
gilt diese Ausnahme vor allem für den Grundstückskaufvertrag gemäß § 365 III ZGB <strong>Ungarn</strong>,<br />
den Schenkungsvertrag gemäß § 579 II ZGB <strong>Ungarn</strong>, den Bürgschaftsvertrag gemäß § 272 II<br />
ZGB <strong>Ungarn</strong> und den Kreditdarlehensvertrag gemäß 522 II ZGB <strong>Ungarn</strong>. Aber auch der, in<br />
<strong>Ungarn</strong> gesetzlich geregelte Forschungsvertrag gemäß § 412 II ZGB <strong>Ungarn</strong> und der<br />
Pfandvertrag gemäß § 254 II ZGB <strong>Ungarn</strong> unterfallen den spezialgesetzlichen Ausnahmen.<br />
1<br />
http://szenarien.fgje.de/laender/hu.htm<br />
2<br />
http://www.myksv.at/ksv_edit/KSV/download_de/947-Leitfaden<strong>Ungarn</strong>.pdf<br />
3<br />
http://szenarien.fgje.de/laender/hu.htm<br />
4<br />
http://www.balatonreisen.de/vandv/budapest-info.htm<br />
5<br />
http://www.myksv.at/ksv_edit/KSV/download_de/947-Leitfaden<strong>Ungarn</strong>.pdf<br />
6<br />
Im folgenden: ZGB <strong>Ungarn</strong>
<strong>Ungarn</strong><br />
Den Vertragsparteien bleibt es jedoch gemäß § 217 I ZGB <strong>Ungarn</strong> grundsätzlich überlassen,<br />
ob sie auch für einen formfreien Vertrag die Schriftform vereinbaren wollen. Festzustellen<br />
bleibt folglich, dass auch in <strong>Ungarn</strong> der Grundsatz der Privatautonomie gilt, welcher lediglich<br />
durch gesetzliche Ausnahmen beschränkt wird.<br />
2) Gibt es ein Sonderrecht für Kaufleute?<br />
Hierzu gibt es in <strong>Ungarn</strong> das Gesetz Nr. V/1990 über die Einzelunternehmung 7 . Ziel dieses<br />
Gesetzes ist es, die Entwicklung der ungarischen Wirtschaft – unter Berücksichtigung der<br />
Bestimmungen der Verfassung der Republik <strong>Ungarn</strong> über die Gleichberechtigung des<br />
öffentlichen Eigentums und des Privateigentums, die Garantien des Privateigentums und den<br />
Schutz der unternehmerischen Investitionen – durch die Regelung der Einzelunternehmungen<br />
sowie die Gewährleistung der Unternehmensfreiheit und der gleichen<br />
Wettbewerbsbedingungen zu fördern 8 .<br />
Mit Inkrafttreten des GEU am 1. April 1990 ist die in <strong>Ungarn</strong> traditionelle Unterscheidung<br />
zwischen „Handwerkern“ und „Einzelhändlern“ aufgehoben und die Gewerbefreiheit<br />
eingeführt worden. Der neue Begriff des „Einzelunternehmers“ ist primär eine gewerbe-,<br />
steuer- und bilanzrechtliche Kategorie, die aber neuerdings auch eine zivilrechtliche<br />
Bedeutung erhalten hat 9 . Gemäß § 1 GEU regelt dieses Gesetz die Vorraussetzungen der<br />
Gründung, Betätigung und Beendigung von Einzelunternehmungen. Die Einzelunternehmung<br />
wird gesetzlich als eine geschäftsmäßige, d. h. im eigenen Namen und auf eigenes Risiko,<br />
regelmäßig und in Erwerbsabsicht betriebene Wirtschaftstätigkeit eines Deviseninländers<br />
definiert (§ 2 I GEU). Der Begriff des „Einzelunternehmers“ steht dem Begriff des<br />
„Kaufmanns“ im deutschen Recht nahezu gleich. Grundregelungsgedanke des GEU ist die<br />
wirtschaftliche Tätigkeit von natürlichen Personen. Grundberechtigung für die Ausübung<br />
einer Einzelunternehmertätigkeit ist der in § 4 GEU geregelte Unternehmerausweis, der einer<br />
notariellen Beurkundung bedarf. Diese Vorraussetzung für das gewerbliche Tätigwerden ist<br />
mit der deutschen Eintragung im Handelsregister gemäß § 2 S. 1 HGB vergleichbar. Damit<br />
existiert ein ungarisches Sonderrecht für Kaufleute, welches Gewerbefreiheit garantiert.<br />
3) Wo und wie ist der Verbraucherschutz verankert?<br />
Der Verbraucherschutz in <strong>Ungarn</strong> wird vor allem durch das Gesetz Nr. CLV/1997 über den<br />
Verbraucherschutz 10 als auch durch einzelne Bestimmungen aus dem Gesetz Nr. LVII/1996<br />
über das Verbot des unlauteren Wettbewerbs- und der Wettbewerbsbeschränkung 11 geregelt.<br />
7 Im Folgenden: GEU<br />
8 WOS, <strong>Ungarn</strong>, III 2, S. 1<br />
9 WOS, <strong>Ungarn</strong>, Einführung, S. 22<br />
10 Im Folgenden: GVS<br />
11 Im Folgenden: GWett
<strong>Ungarn</strong><br />
Das GVS enthält Regelungen, welche den Schutz der Verbraucherinteressen - insbesondere<br />
der Interessen an der sicheren Ware und Dienstleistung (Kap. II GVS), an dem Schutz der<br />
Vermögensinteressen (Kap. III GVS) , an einer entsprechenden Information (Kap. IV GVS)<br />
und Unterrichtung (Kap. V GVS) bzw. an effizienten Rechtsmitteln (Kap. VI GVS) und<br />
ferner an einer über die gesellschaftlichen Organisationen erfolgenden Interessenvertretung<br />
der Verbraucher (Kap. VII GVS) – sowie die Weiterentwicklung des zu ihrer<br />
Geltendmachung erforderlichen Systems von Institutionen gewährleistet 12 . Der<br />
Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich laut §1 GVS auf sämtliche, auf dem Territorium<br />
der Republik <strong>Ungarn</strong> ausgeübten Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen sowie von<br />
Wirtschaftsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und ferner der Niederlassungen von<br />
Unternehmen mit ausländischem Sitz in <strong>Ungarn</strong>, welche die Verbraucher berühren oder<br />
berühren könnten. Ergänzende Regelungen zum Verbraucherschutz enthält außerdem das<br />
GWett. Bezüglich des Verbraucherschutzes enthält dieses Gesetz Regelungen, die die<br />
geschäftliche Lauterkeit, Sauberkeit und Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs<br />
sicherstellen. Hier sind vor allem die Regelungen aus Kapitel III dem Verbot der unlauteren<br />
Beeinflussung von Verbraucherentscheidungen zu erwähnen, welche insbesondere die<br />
Verbrauchertäuschung behandeln, vgl. § 8 – 10 GWett (zum weiteren Inhalt des GWett<br />
vergleiche Antwort zu Frage 9). Somit ist der Verbraucherschutz mit Hilfe verschiedener<br />
Gesetze fest im <strong>Rechtssystem</strong> der ungarischen Republik verankert.<br />
4) Gibt es Regelungen zur Gewährleistung im Kaufrecht und wie sind diese<br />
ausgestaltet?<br />
Regelungen über die Gewährleistung im Kaufrecht finden sich in den §§ 305 ff ZGB <strong>Ungarn</strong>.<br />
Anknüpfungspunkt für die Gewährleistung sind die gesetzlichen oder im Vertrag bestimmten<br />
Eigenschaften der Leistung. Gemäß § 305 II ZGB <strong>Ungarn</strong> haftet der Schuldner dafür, dass die<br />
geleistete Sache diesen Eigenschaften entspricht (Sachmängelhaftung). Die Art der Haftung<br />
bemisst sich nach der Regelung aus § 306 I ZGB <strong>Ungarn</strong>, wonach der Schuldner die Wahl<br />
zwischen der Ausbesserung (mit der deutschen Nacherfüllung vergleichbar KV: § 439 BGB,<br />
WV: § 635 BGB) und der Herabsetzung des Preises (mit der deutschen Minderung<br />
vergleichbar KV: § 441 BGB, WV: § 638 BGB) hat. Wie im deutschen Recht wird dem<br />
Gläubiger aus § 306 III ZGB <strong>Ungarn</strong> bei erloschenem Interesse an der mangelfreien Erfüllung<br />
ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Im ungarischen Recht existiert ebenfalls ein<br />
Schadensersatzanspruch aus § 310 ZBG <strong>Ungarn</strong>. Im Übrigen gelten die allgemeinen<br />
Regelungen, die auch für das Kaufrecht gelten für alle Verträge bei denen eine Leistung<br />
erfüllt werden muss. Bis auf wenige Einzelheiten, wie z. B. die fehlende<br />
Rechtsmängelhaftung sind die Grundstrukturen des ungarischen Gewährleistungsrechts mit<br />
denen des deutschen vergleichbar.<br />
12 WOS, <strong>Ungarn</strong>, IV 4 h, S. 1
<strong>Ungarn</strong><br />
5. Welche Kreditsicherungsmittel sieht die Rechtsordnung für bewegliches (z. B.<br />
Eigentumsvorbehalt) und unbewegliches Vermögen (z. B. Grundschuld) vor?<br />
Die Kreditsicherung im ungarischen Recht wird vor allem durch die Regelungen des<br />
Pfandrechts gewährleistet. Ziel des ungarischen Pfandrechts ist es nämlich dem Gläubiger<br />
seine in Geld bestimmte oder bestimmbare Forderung zu sichern, wenn der Schuldner nicht<br />
leistet. Gegenstand des Pfandrechts kann gemäß § 252 I ZGB <strong>Ungarn</strong> jede besitzfähige Sache,<br />
jedes übertragbare Recht oder jede übertragbare Forderung sein. Das Pfandrecht an einer<br />
beweglichen Sache wird in der Regel als Hypothek bestellt, d. h. die Sache bleibt im Besitz<br />
des Schuldners, welcher nutzungsberechtigt ist (vgl. §1204 I BGB: Hiernach kann eine<br />
bewegliche Sache zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der<br />
Gläubiger das Recht hat, die Befriedigung aus der Sache zu erlangen). Zur Begründung der<br />
Hypothek an einer beweglichen Sache sind- wenn eine Rechtsvorschrift nichts abweichendes<br />
bestimmt – die notarielle Beurkundung des Pfandvertrags und die Eintragung der Hypothek in<br />
ein Register erforderlich, das bei der ungarischen Landesnotarkammer nach den<br />
Bestimmungen eines besonderen Gesetztes geführt wird (Pfandrechtsregister). Das Pfandrecht<br />
an einer unbeweglichen Sache muss als Hypothek begründet werden, vgl. § 262 ZGB <strong>Ungarn</strong>.<br />
Zur Begründung einer Hypothek an einer Immobilie ein diesbezüglicher Vertrag und die<br />
Eintragung ins Immobilienregister notwendig. Weitere Kreditsicherungsmittel sind aus dem<br />
ungarischen Recht nicht ersichtlich.<br />
6) Gibt es Regelungen über die Zulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen?<br />
In <strong>Ungarn</strong> gibt es Regelungen über die so genannten allgemeinen Vertragsbedingungen, die<br />
ihrer Art nach mit den deutschen AGB entsprechen. Als allgemeine Vertragsbedingungen<br />
gelten laut § 209/C die Bedingungen die von einer Partei zum Abschluss mehrerer Verträge<br />
einseitig, im Voraus bestimmt werden und an deren Bestimmung die andere Partei nicht<br />
mitwirken kann. Sie werden laut § 205 III ZGB <strong>Ungarn</strong> Bestandteil des Vertrages, wenn ihr<br />
Anwender es ermöglicht hat, dass die andere Partei ihren Inhalt zur Kenntnis nimmt, und die<br />
andere Partei diese ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten angenommen hat. Diese<br />
verschiedenen Klauseln unterliegen Inhaltsvorschriften und können somit gemäß § 209 I ZGB<br />
<strong>Ungarn</strong> bei Unlauterkeit von der beschwerten Partei angefochten werden. Für die Anfechtung<br />
gelten die §§ 5,12 EGV II. Eine Klausel ist unlauter, wenn ihr die Rechte und Pflichten der<br />
Parteien aus dem Vertrag unter Verstoß gegen die Anforderungen von Treu und Glauben<br />
einseitig und ungerechtfertigt zum Nachteil der einen Partei festgelegt werden. Somit ähneln<br />
auch die Regelungen über die allgemeinen Vertragsbedingungen den deutschen Regelungen<br />
über allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 ff BGB.
<strong>Ungarn</strong><br />
7) Wie wird das Eigentum an Grundstücken übertragen?<br />
Das Eigentum an einem Grundstück wird gemäß § 117 III ZGB <strong>Ungarn</strong> durch<br />
diesbezüglichen Vertrag oder einen anderen Rechtstitel und die Eintragung der<br />
Eigentumsänderung im Grundbuch übertragen. Aus dieser Vorschrift lassen sich zwei<br />
interessante Schlüsse ziehen. Zum einen wird die Eigentumsübertragung eines Grundstücks<br />
sowohl in <strong>Ungarn</strong> als auch in Deutschland erst mit der Eintragung im Grundbuch<br />
rechtswirksam, vgl. § 311 b I S. 2 BGB. Zum anderen lässt sich aus der Vorschrift schließen,<br />
dass das ungarische <strong>Rechtssystem</strong> ohne das Abstraktionsprinzip funktioniert, d. h. ohne<br />
Trennung der schuldrechtlichen und der sachenrechtlichen Ebene.<br />
8) Welche Stellung haben die Gläubiger im Insolvenzfall?<br />
Dem Gläubiger stehen in <strong>Ungarn</strong> im Insolvenzfalle zwei verschiedene Verfahrensarten zur<br />
Verfügung. Das ungarische Insolvenzrecht bestimmt die Person des Gläubigers im<br />
Vergleichs- und im Konkursverfahren teilweise unterschiedlich. Sowohl im<br />
Vergleichsverfahren als auch im Konkursverfahren ist derjenige Gläubiger, der eine<br />
rechtskräftige und vollstreckbare bzw. eine fällige und vom Schuldner nicht bestrittene<br />
Forderung besitzt. Ferner ist im Vergleichsverfahren auch derjenige Gläubiger, dessen Geld<br />
bzw. Vermögensforderung zum Beginn des Vergleichsverfahrens zwar noch nicht fällig ist,<br />
aber vom Schuldner anerkannt wird. Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens wird nur<br />
derjenige als Gläubiger anerkannt, der durch den Konkursverwalter auf die Gläubigerliste<br />
aufgenommen wurde 13 . Hauptsächlicher Unterschied zwischen den beiden Verfahren, ist die<br />
Möglichkeit des Schuldners ein Moratorium zu erlangen, welches es ihm nur mit Zustimmung<br />
des Gläubigers erlaubt, die Fälligkeit der Leistung zu verschieben. Im Konkursverfahren<br />
hingegen wird das in Rede stehende Vermögen des Schuldners aufgelöst.<br />
9) Gibt es ein geschriebenes Wettbewerbsrecht und wie sind dessen Grundstrukturen?<br />
Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines Marktwettbewerbs, welcher der<br />
wirtschaftlichen Effizienz und dem Fortkommen der Gesellschaft dient, sowie das Interesse<br />
der Unternehmen, die die Erfordernisse der geschäftlichen Lauterkeit einhalten und der<br />
Verbraucher (siehe Antwort zu Frage 3) erfordern es, das der Staat durch gesetzliche<br />
Regelung die Sauberkeit und Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs sicherstellt. Dazu gibt<br />
es in <strong>Ungarn</strong> das GWett, welches gegen die Erfordernisse des lauteren Wettbewerbs<br />
verstoßendes bzw. ein den wirtschaftlichen Wettbewerb beschränkendes Marktverhalten<br />
verbietet, sowie eine für den Wettbewerb nachteilige Verflechtung von Unternehmen<br />
verhindert und dabei auch für die notwendigen organisatorischen und verfahrensrechtlichen<br />
Vorraussetzungen Sorge trägt. Das GWett wurde den Rechtsregeln der Europäischen Union<br />
angenähert.<br />
13 Jahn, Insolvenzen in Europa, S.383.
<strong>Ungarn</strong><br />
Als Grundstruktur sind die rechtlichen Beziehungen der einzelnen Unternehmen<br />
untereinander zu erkennen, wobei als oberstes Ziel die Chancengleichheit gewahrt werden<br />
soll. Die im GWett enthaltenen Regelungen zum Verbraucherschutz besitzen vor allem<br />
Klarstellungscharakter und gehören somit nicht zur Grundstruktur. Zu den Kernpunkten des<br />
GWett gehört das Verbot des unlauteren Wettbewerbs (Kap. II GWett), Verbot von<br />
Vereinbarungen die den wirtschaftlichen Wettbewerb beschränken (Kap. IV GWett) und das<br />
Verbot des Missbrauchs wirtschaftlicher Übermacht (Kap. V GWett). Eine Parallelität zu den<br />
Wettbewerbsregelungen aus Art. 81 ff EG-Vertrag ist unverkennbar 14 .<br />
10) Gilt das UN-Kaufrecht in <strong>Ungarn</strong>?<br />
<strong>Ungarn</strong> ist seit 01.01.1988 Vertragsstaat des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge<br />
über den internationalen Wareneinkauf (CISG. Das Übereinkommen geht allgemein im<br />
Rahmen seines Anwendungsbereiches dem ungarischen Zivilrecht vor. Neben dem<br />
Zustandekommen des grenzüberschreitenden Kaufvertrages (Art. 14 bis 24) regelt das CISG<br />
die Pflichten des Käufers/Verkäufers und die Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer<br />
Erfüllung der Verkäufer-/Käuferpflichten (Vertragsverletzungen) 15 . Für <strong>Ungarn</strong> gilt jedoch<br />
bei der in Art. 11 CISG geregelten Formfreiheit für Verträge eine Einschränkung. Laut Art.<br />
96 CISG ist es den Mitgliedsstaaten gestattet, eigene Vorbehalte zur Gültigkeit bestimmter<br />
Teile des Vertrages zu verfassen. So erklärt <strong>Ungarn</strong> nach den Art. 12 und 96 CISG, dass die<br />
Bestimmungen der Art. 11 und 29 oder des Teils II CISG, die für den Abschluss eines<br />
Kaufvertrages, deren Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot<br />
eine Annahme oder sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form nicht<br />
gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in der Ungarischen Volksrepublik<br />
hat 16 . Allerdings ist im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtsaufassung <strong>Ungarn</strong>s, seit dem<br />
Beitritt anzumerken, das diese Formvorschriften vor vielen Gerichten nicht unbedingt<br />
durchgesetzt werden können, vor allem dann nicht, wenn diese Formvorschriften selbst in den<br />
betreffenden Staaten mittlerweile in Frage gestellt werden 17 . Folglich gilt das UN-Kaufrecht<br />
auch für die ungarische Republik, allerdings mit der Beschränkung der Formfreiheit für<br />
ausländisch-ungarische Kaufverträge.<br />
14 http://www.sidiblume.de/info-rom/europa/egv.htm<br />
15 http://www.bfai.com/botdb_rec_MKT20030923100634.html<br />
16 Piltz, Internationales Kaufrecht<br />
17 http://www.bfai.com/botdb_rec_MKT20030923100634.html
<strong>Ungarn</strong><br />
Quellen:<br />
1. WorldWideWeb: http://szenarien.fgje.de/laender/hu.htm<br />
http://www.balatonreisen.de/vandv/budapest-info.htm<br />
http://www.myksv.at/ksv_edit/KSV/download_de/947-<br />
Leitfaden<strong>Ungarn</strong>.pdf<br />
http://www.sidiblume.de/info-rom/europa/egv.htm<br />
http://www.bfai.com/botdb_rec_MKT20030923100634. html<br />
2. Literatur: WOS – Wirtschaftsrecht der osteuropäischen Staaten, <strong>Ungarn</strong><br />
Burghard Piltz, Internationales Kaufrecht, Das UN-Kaufrecht<br />
(Wiener Übereinkommen von 1980 in praxisorientierter<br />
Darstellung),München 1993<br />
Uwe Jahn, Insolvenzen in Europa, 3. Aufl., Bonn 1998