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Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben Pressemitteilung

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<strong>Rodalben</strong>, den 24.05.2011<br />

Bekanntmachung<br />

<strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rodalben</strong><br />

<strong>Pressemitteilung</strong><br />

Vollzug des BauGB;<br />

Änderung des Bebauungsplanes „Scheibelt, I. Gewanne“ der Gemeinde Donsieders im<br />

vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB<br />

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB<br />

Die vereinfachte Änderung des<br />

Bebauungsplanes „Scheibelt, I. Gewanne“<br />

wurde am 23.05.2011 vom Gemeinderat<br />

Donsieders gem. §§ 10 Abs. 1 und 9 Abs.<br />

4 BauGB i. V. m. § 88 LBauO und § 24<br />

GemO als Satzung beschlossen. Die<br />

Durchführung eines<br />

Genehmigungsverfahrens i. S. d. § 10 Abs.<br />

2 Satz 1 BauGB war in diesem Fall nicht<br />

erforderlich, da die vereinfachte<br />

Bebauungsplanänderung aus dem<br />

Flächennutzungsplan der<br />

Verbandsgemeinde <strong>Rodalben</strong> entwickelt<br />

ist.<br />

Gegenstand der Änderung ist die<br />

Neufestlegung der hinteren Baugrenze im<br />

westlichen Geltungsbereich, generell in<br />

einem Abstand von 5 m parallel zur<br />

hinteren (westlichen) Grundstücksgrenze.<br />

Die Grundzüge der Planung werden durch<br />

diese Änderung nicht berührt. Da es sich<br />

hier um das vereinfachte Verfahren nach §<br />

13 BauGB handelt, wurde von einer<br />

Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und dem<br />

Umweltbericht nach § 2a BauGB<br />

abgesehen.<br />

Der räumliche Geltungsbereich der<br />

vereinfachten Änderung ist nachfolgend<br />

bildnerisch dargestellt und umfasst die<br />

Flurstücke Nr.<br />

3660/1, 3660/2, 3660/3, 3660/4, 3620/1,<br />

3620/2, 3620/3, 3620/4, 3636/1, 3636/2<br />

und 3662/1 (Teilbereich).<br />

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:<br />

Im Norden durch das Flurstück Nr. 2316 (Weg).<br />

Im Osten durch die Flurstücke Nr. 3662/2, 3646/1 (Straße im Scheibelt), 3660/8, 3660/7,<br />

3660/6, 3660/5, 3620/5.<br />

Im Süden durch das Flurstück Nr. 3618/3.<br />

Im Westen durch die Flurstücke Nr. 3630/2 (Weg), 3630/3 (Weg), 3630/4 (Weg).


<strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rodalben</strong><br />

<strong>Pressemitteilung</strong><br />

Die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Scheibelt, I. Gewanne“ kann im Gebäude<br />

der <strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rodalben</strong>, Am Rathaus 9, Zimmer 109, während der<br />

Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann auch über den Inhalt der<br />

vereinfachten Änderung Auskunft verlangen (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB).<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt die vereinfachte Bebauungsplanänderung in Kraft (§ 10 Abs. 3<br />

Satz 4 BauGB) und das Erfordernis einer formgültigen Verkündung der örtlichen<br />

Bauvorschriften ist erfüllt (§ 88 Abs. 6 LBauO).<br />

Gem. § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4<br />

BauGB über die Entschädigung durch den Bebauungsplan eintretender Vermögensnachteile<br />

sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche<br />

hingewiesen.<br />

Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und<br />

Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung<br />

der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und<br />

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich<br />

werden, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren seit der Bekanntmachung des<br />

Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Donsieders<br />

unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von<br />

Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen<br />

sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.<br />

Dies gilt jedoch nicht, wenn<br />

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder<br />

2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss<br />

beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber<br />

der Ortsgemeinde Donsieders unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung<br />

begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.<br />

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines<br />

Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der<br />

Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung.<br />

Eingaben sind zu richten an die <strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rodalben</strong>, Am Rathaus 9, 66976<br />

<strong>Rodalben</strong>.<br />

Gemeinde Donsieders Verbandsgemeinde <strong>Rodalben</strong><br />

Peter Spitzer Wernter Becker<br />

Ortsbürgermeister Bürgermeister

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