Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben Pressemitteilung
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<strong>Rodalben</strong>, den 24.05.2011<br />
Bekanntmachung<br />
<strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rodalben</strong><br />
<strong>Pressemitteilung</strong><br />
Vollzug des BauGB;<br />
Änderung des Bebauungsplanes „Scheibelt, I. Gewanne“ der Gemeinde Donsieders im<br />
vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB<br />
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB<br />
Die vereinfachte Änderung des<br />
Bebauungsplanes „Scheibelt, I. Gewanne“<br />
wurde am 23.05.2011 vom Gemeinderat<br />
Donsieders gem. §§ 10 Abs. 1 und 9 Abs.<br />
4 BauGB i. V. m. § 88 LBauO und § 24<br />
GemO als Satzung beschlossen. Die<br />
Durchführung eines<br />
Genehmigungsverfahrens i. S. d. § 10 Abs.<br />
2 Satz 1 BauGB war in diesem Fall nicht<br />
erforderlich, da die vereinfachte<br />
Bebauungsplanänderung aus dem<br />
Flächennutzungsplan der<br />
Verbandsgemeinde <strong>Rodalben</strong> entwickelt<br />
ist.<br />
Gegenstand der Änderung ist die<br />
Neufestlegung der hinteren Baugrenze im<br />
westlichen Geltungsbereich, generell in<br />
einem Abstand von 5 m parallel zur<br />
hinteren (westlichen) Grundstücksgrenze.<br />
Die Grundzüge der Planung werden durch<br />
diese Änderung nicht berührt. Da es sich<br />
hier um das vereinfachte Verfahren nach §<br />
13 BauGB handelt, wurde von einer<br />
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und dem<br />
Umweltbericht nach § 2a BauGB<br />
abgesehen.<br />
Der räumliche Geltungsbereich der<br />
vereinfachten Änderung ist nachfolgend<br />
bildnerisch dargestellt und umfasst die<br />
Flurstücke Nr.<br />
3660/1, 3660/2, 3660/3, 3660/4, 3620/1,<br />
3620/2, 3620/3, 3620/4, 3636/1, 3636/2<br />
und 3662/1 (Teilbereich).<br />
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:<br />
Im Norden durch das Flurstück Nr. 2316 (Weg).<br />
Im Osten durch die Flurstücke Nr. 3662/2, 3646/1 (Straße im Scheibelt), 3660/8, 3660/7,<br />
3660/6, 3660/5, 3620/5.<br />
Im Süden durch das Flurstück Nr. 3618/3.<br />
Im Westen durch die Flurstücke Nr. 3630/2 (Weg), 3630/3 (Weg), 3630/4 (Weg).
<strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rodalben</strong><br />
<strong>Pressemitteilung</strong><br />
Die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Scheibelt, I. Gewanne“ kann im Gebäude<br />
der <strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rodalben</strong>, Am Rathaus 9, Zimmer 109, während der<br />
Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann auch über den Inhalt der<br />
vereinfachten Änderung Auskunft verlangen (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB).<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt die vereinfachte Bebauungsplanänderung in Kraft (§ 10 Abs. 3<br />
Satz 4 BauGB) und das Erfordernis einer formgültigen Verkündung der örtlichen<br />
Bauvorschriften ist erfüllt (§ 88 Abs. 6 LBauO).<br />
Gem. § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4<br />
BauGB über die Entschädigung durch den Bebauungsplan eintretender Vermögensnachteile<br />
sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche<br />
hingewiesen.<br />
Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz<br />
1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und<br />
Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung<br />
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und<br />
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich<br />
werden, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren seit der Bekanntmachung des<br />
Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Donsieders<br />
unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von<br />
Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen<br />
sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.<br />
Dies gilt jedoch nicht, wenn<br />
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung<br />
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder<br />
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss<br />
beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber<br />
der Ortsgemeinde Donsieders unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung<br />
begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.<br />
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines<br />
Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der<br />
Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung.<br />
Eingaben sind zu richten an die <strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rodalben</strong>, Am Rathaus 9, 66976<br />
<strong>Rodalben</strong>.<br />
Gemeinde Donsieders Verbandsgemeinde <strong>Rodalben</strong><br />
Peter Spitzer Wernter Becker<br />
Ortsbürgermeister Bürgermeister