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Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben Pressemitteilung

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<strong>Rodalben</strong>, den 20.06.2008<br />

<strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rodalben</strong><br />

<strong>Pressemitteilung</strong><br />

Bekanntmachung<br />

Vollzug des BauGB;<br />

Vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />

„Neubaugebiet Am Hanauischen Eck, Teil II - Ergänzung zentrales Rückhalte- und<br />

Versickerungsbecken“ der Stadt <strong>Rodalben</strong><br />

• Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB<br />

Der Stadtrat <strong>Rodalben</strong> hat in seiner Sitzung vom 09.06.2008 gem. § 10 Abs. 1, § 13 und § 9<br />

Abs. 4 BauGB i. V. m. § 24 GemO und § 88 LBauO die 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />

„Neubaugebiet Am Hanauischen Eck, Teil II - Ergänzung zentrales Rückhalte- und<br />

Versickerungsbecken“ im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB als Satzung beschlossen.<br />

Die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB war in<br />

diesem Fall nicht erforderlich, da die vereinfachte Bebauungsplanänderung aus dem<br />

Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde <strong>Rodalben</strong> entwickelt ist.<br />

Gegenstand der Planung ist eine Änderung des räumlichen Geltungsbereiches durch die<br />

Herausnahme bzw. Hinzufügung von Flächen. Demzufolge wird die bisherige Dreiecksfläche I<br />

aus dem Geltungsbereich genommen und stattdessen nordöstlich davon ein in etwa gleich<br />

großer Bereich neu in den Bebauungsplan integriert, wodurch ein relativ gerader Grenzverlauf<br />

erreicht werden kann. Als Art der baulichen Nutzung wird hier - wie im übrigen Plangebiet auch<br />

- eine „Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser“ gem. § 9 Abs. 1<br />

Nr. 14 BauGB festgesetzt. Zusätzlich werden „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege<br />

und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ dargestellt. Der als „öffentliche<br />

Verkehrsfläche“ eingeplante Erschließungsweg, der von der Neuhofstraße ausgeht und -<br />

abgesichert durch eine Grunddienstbarkeit - über das Gelände des ehemaligen Eurospar-<br />

Marktes führt, wird bis zum Ende der Fläche für das geplante Rückhalte- und<br />

Versickerungsbecken fortgeführt, wodurch das östlich angrenzende Flurstück Nr. 7062 eine<br />

dauerhafte Anbindung erhält. Die Grundzüge der Planung werden durch die o. b. Änderungen<br />

bzw. Ergänzungen nicht berührt. Sämtliche textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des<br />

bisherigen Bebauungsplanes „Neubaugebiet Am Hanauischen Eck, Teil II - Ergänzung<br />

zentrales Rückhalte- und Versickerungsbecken“ sowie die Begründung und der Fachbeitrag<br />

Naturschutz zu dieser Planung behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit. Die exakte Größe und<br />

Form des neuen Regenrückhalte- und Versickerungsbeckens sowie die in diesem<br />

Zusammenhang konkret durchzuführenden, naturschutzrechtlichen Ausgleichs- bzw.<br />

Ersatzmaßnahmen sind im Rahmen der Objektplanung vom beauftragten Planungsbüro mit den<br />

hierfür zuständigen Behörden im Detail abzustimmen. Da es sich hier um das vereinfachte<br />

Verfahren nach § 13 BauGB handelt, wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und dem<br />

Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen.<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt die vereinfachte Bebauungsplanänderung in Kraft (§ 10 Abs. 3<br />

Satz 4 BauGB) und das Erfordernis einer formgültigen Verkündung der örtlichen<br />

Bauvorschriften ist erfüllt (§ 88 Abs. 6 LBauO).<br />

Der räumliche Geltungsbereich der o. b. Bauleitplanungen umfasst ganz oder teilweise die<br />

Flurstücke Nr. 7104, 7105, 3840/3, 3873/2, 3210/102, 3841/3, 3842/2, 3843/2, 7102/17 und<br />

3210/106 der Gemarkung <strong>Rodalben</strong> und wird wie folgt begrenzt:


<strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rodalben</strong><br />

<strong>Pressemitteilung</strong><br />

• Im Norden durch Teilbereiche der Flurstücke Nr. 3210/102, 3210/106, 3842/2 und 3843/2.<br />

• Im Osten durch die Flurstücke Nr. 7062 und 7063.<br />

• Im Süden ganz oder teilweise durch die Flurstücke Nr. 7102/9 bis 7102/14, 7104, 7105,<br />

3840/3, 3873/2, 3841/3, 3842/2, 3843/2 und 7102/17.<br />

• Im Westen durch das Flurstück Nr. 3815/6.<br />

Die genaue Abgrenzung ist nachfolgend zeichnerisch dargestellt.<br />

Der Bebauungsplan und die Begründung können im Gebäude der<br />

<strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rodalben</strong>, Am Rathaus 9, Zimmer 109, während der<br />

Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann auch über den Inhalt des<br />

Bebauungsplanes Auskunft verlangen (§ 10 Abs. 3 BauGB).<br />

Gem. § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4<br />

BauGB über die Entschädigung durch den Bebauungsplan eintretender Vermögensnachteile<br />

sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungs-ansprüche<br />

hingewiesen.<br />

Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und<br />

Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung<br />

der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und<br />

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich<br />

werden, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren seit der Bekanntmachung des<br />

Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt <strong>Rodalben</strong> unter<br />

Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von<br />

Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen<br />

sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.<br />

Dies gilt jedoch nicht, wenn<br />

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder<br />

2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss<br />

beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber


<strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rodalben</strong><br />

<strong>Pressemitteilung</strong><br />

der Stadt <strong>Rodalben</strong> unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung<br />

begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.<br />

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines<br />

Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der<br />

Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung.<br />

Eingaben sind zu richten an die <strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rodalben</strong>, Am Rathaus 9, 66976<br />

<strong>Rodalben</strong>.<br />

Stadt <strong>Rodalben</strong> Verbandsgemeinde <strong>Rodalben</strong><br />

In Vertretung<br />

Wilhelm Matheis Werner Becker<br />

Stadtbürgermeister Bürgermeister

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