Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben Pressemitteilung
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<strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rodalben</strong><br />
<strong>Pressemitteilung</strong><br />
• Im Norden durch Teilbereiche der Flurstücke Nr. 3210/102, 3210/106, 3842/2 und 3843/2.<br />
• Im Osten durch die Flurstücke Nr. 7062 und 7063.<br />
• Im Süden ganz oder teilweise durch die Flurstücke Nr. 7102/9 bis 7102/14, 7104, 7105,<br />
3840/3, 3873/2, 3841/3, 3842/2, 3843/2 und 7102/17.<br />
• Im Westen durch das Flurstück Nr. 3815/6.<br />
Die genaue Abgrenzung ist nachfolgend zeichnerisch dargestellt.<br />
Der Bebauungsplan und die Begründung können im Gebäude der<br />
<strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rodalben</strong>, Am Rathaus 9, Zimmer 109, während der<br />
Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann auch über den Inhalt des<br />
Bebauungsplanes Auskunft verlangen (§ 10 Abs. 3 BauGB).<br />
Gem. § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4<br />
BauGB über die Entschädigung durch den Bebauungsplan eintretender Vermögensnachteile<br />
sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungs-ansprüche<br />
hingewiesen.<br />
Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz<br />
1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und<br />
Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung<br />
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und<br />
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich<br />
werden, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren seit der Bekanntmachung des<br />
Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt <strong>Rodalben</strong> unter<br />
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von<br />
Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen<br />
sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.<br />
Dies gilt jedoch nicht, wenn<br />
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung<br />
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder<br />
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss<br />
beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber