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Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben Pressemitteilung

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<strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rodalben</strong><br />

<strong>Pressemitteilung</strong><br />

• Im Norden durch Teilbereiche der Flurstücke Nr. 3210/102, 3210/106, 3842/2 und 3843/2.<br />

• Im Osten durch die Flurstücke Nr. 7062 und 7063.<br />

• Im Süden ganz oder teilweise durch die Flurstücke Nr. 7102/9 bis 7102/14, 7104, 7105,<br />

3840/3, 3873/2, 3841/3, 3842/2, 3843/2 und 7102/17.<br />

• Im Westen durch das Flurstück Nr. 3815/6.<br />

Die genaue Abgrenzung ist nachfolgend zeichnerisch dargestellt.<br />

Der Bebauungsplan und die Begründung können im Gebäude der<br />

<strong>Verbandsgemeindeverwaltung</strong> <strong>Rodalben</strong>, Am Rathaus 9, Zimmer 109, während der<br />

Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann auch über den Inhalt des<br />

Bebauungsplanes Auskunft verlangen (§ 10 Abs. 3 BauGB).<br />

Gem. § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4<br />

BauGB über die Entschädigung durch den Bebauungsplan eintretender Vermögensnachteile<br />

sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungs-ansprüche<br />

hingewiesen.<br />

Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und<br />

Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung<br />

der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und<br />

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich<br />

werden, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren seit der Bekanntmachung des<br />

Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt <strong>Rodalben</strong> unter<br />

Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von<br />

Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen<br />

sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.<br />

Dies gilt jedoch nicht, wenn<br />

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder<br />

2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss<br />

beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber

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