Allgemeine Entwässerungssatzung - Verbandsgemeinde Rodalben
Allgemeine Entwässerungssatzung - Verbandsgemeinde Rodalben
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gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur<br />
Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung<br />
„Bestimmung der spontanen<br />
Sauerstoffzehrung (G24)“, 17. Lieferung;<br />
1986 100 mg/l<br />
*Parameter mit Anforderungen nach dem Stand der Technik in den Anhängen zur Rahmen-<br />
AbwasserVwV<br />
1) Bei Cadmium können auch bei Anteilen unter 10 % (vgl. Anlage I Abs. 2) der Grenzwert<br />
der Klärschlammverordnung und/oder der Schwellenwert des Abwasserabgabengesetzes<br />
überschritten werden.<br />
2) In Einzelfällen können je nach Baustoff, Verdünnung und örtlichen Verhältnissen höhere<br />
Werte zugelassen werden<br />
3) In Einzelfällen können höhere Werte zugelassen werden, sofern der Betrieb der<br />
Abwasseranlagen dies zuläßt.<br />
4) Je nach Art der phenolischen Substanz kann dieser Wert erhöht werden! bei toxischen und<br />
biologisch nicht oder schwer abbaubaren Phenolen muß er jedoch wesentlich erniedrigt<br />
werden.<br />
Anmerkung:<br />
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die<br />
unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf<br />
Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung<br />
als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die<br />
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder<br />
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluß<br />
beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber<br />
der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Rodalben</strong> unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung<br />
begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.<br />
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Entwässerungssatzung</strong> (AES) VG <strong>Rodalben</strong> vom 11.09.2001 Seite 28