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Niederschrift 14 - Rheine

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3.<br />

<strong>Niederschrift</strong><br />

IR/0<strong>14</strong>/2008 der Sitzung des Integrationsrates vom 13.02.2008<br />

Entsprechend den Vorgesprächen mit Wirtschaftsförderung, Gewerbeaufsicht,<br />

Kammern usw. wird es im ersten Schritt um eine Bestandsaufnahme<br />

der Zuwandererbetriebe gehen, die ausbilden können.<br />

Eine Schwierigkeit ergibt sich dabei aus der Tatsache, dass auch die<br />

Betriebe von Deutschen mit Zuwanderungsgeschichte herausgefunden<br />

werden müssen. – Hierbei wird die AG auf die Mithilfe der Migranten<br />

selbst angewiesen sein (z. B. Integrationsrat, Forum Migration).<br />

Im zweiten Schritt soll dann auch über Unterstützungsmöglichkeiten<br />

für Zuwanderer bei der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit beraten<br />

werden.<br />

Brief des Innenministers NRW an die Bürgermeisterin in Sachen<br />

Integrationsrat<br />

Der Innenminister hat der Bürgermeisterin für den Zwischenbericht zur<br />

Arbeit des Integrationsrates in einem Schreiben gedankt.<br />

Er beruft jetzt ein Gremium ein, das die Zwischenberichte aus den Modellstädten<br />

auswertet.<br />

Bericht über die Bleiberechtsregelung in der Stadt <strong>Rheine</strong><br />

Berichterstattung durch Herrn Wietkamp, ALB <strong>Rheine</strong><br />

Herr Wietkamp berichtet über die Bleiberechtsregelung des Innenminister<br />

NRW vom 11.12.2006 und wie die Beschlüsse der Innenministerkonferenz<br />

vom 17.11.2006 zum Bleiberecht für langjährig geduldete<br />

Flüchtlinge umgesetzt wurden bzw. werden.<br />

Die Bleiberechtsregelung des Innenministers ist auch durch eine gesetzliche<br />

Altfallregelung ergänzt bzw. ersetzt worden. Das Aufenthaltsgesetz<br />

ist mit Wirkung vom 28.08.2007 geändert worden. Unter anderem<br />

wurden die Paragraphen 104a und 104b in das AufenthG eingefügt.<br />

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass<br />

vom 16.10.07 dazu Anwendungshinweise herausgegeben, die für die<br />

Ausländerbehörden bindend sind.<br />

Die gesetzliche Altfallregelung unterscheidet sich zwar auf den ersten<br />

Blick nicht grundsätzlich von der Bleiberechtsregelung. Einen bedeutenden<br />

Unterschied gibt es aber:<br />

Bei der Bleiberechtsregelung muss ein konkretes Arbeitsverhältnis<br />

nachgewiesen werden, so ist dies bei der Altfallregelung für die Erteilung<br />

einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr notwendige Voraussetzung.<br />

Erfüllt also der Ausländer die Kriterien der Altfallregelung (6 bzw. 8<br />

Jahre Aufenthalt am 01.07.2007, hinreichende Deutschkenntnisse,<br />

Schulbesuch der Kinder, keine Täuschung der ABH und keine Straftaten,<br />

die mehr als 50 bzw. 90 Tagessätze betragen) so erhält er eine<br />

Aufenthaltserlaubnis – wenn er die Passpflicht erfüllt – bis zum<br />

31.12.2009.<br />

Die gesetzliche Altfallregelung sieht dann vor, dass der Ausländer nach<br />

Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Möglichkeit hat, eine Erwerbstä-<br />

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