Niederschrift 14 - Rheine
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<strong>Niederschrift</strong><br />
IR/0<strong>14</strong>/2008 der Sitzung des Integrationsrates vom 13.02.2008<br />
Entsprechend den Vorgesprächen mit Wirtschaftsförderung, Gewerbeaufsicht,<br />
Kammern usw. wird es im ersten Schritt um eine Bestandsaufnahme<br />
der Zuwandererbetriebe gehen, die ausbilden können.<br />
Eine Schwierigkeit ergibt sich dabei aus der Tatsache, dass auch die<br />
Betriebe von Deutschen mit Zuwanderungsgeschichte herausgefunden<br />
werden müssen. – Hierbei wird die AG auf die Mithilfe der Migranten<br />
selbst angewiesen sein (z. B. Integrationsrat, Forum Migration).<br />
Im zweiten Schritt soll dann auch über Unterstützungsmöglichkeiten<br />
für Zuwanderer bei der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit beraten<br />
werden.<br />
Brief des Innenministers NRW an die Bürgermeisterin in Sachen<br />
Integrationsrat<br />
Der Innenminister hat der Bürgermeisterin für den Zwischenbericht zur<br />
Arbeit des Integrationsrates in einem Schreiben gedankt.<br />
Er beruft jetzt ein Gremium ein, das die Zwischenberichte aus den Modellstädten<br />
auswertet.<br />
Bericht über die Bleiberechtsregelung in der Stadt <strong>Rheine</strong><br />
Berichterstattung durch Herrn Wietkamp, ALB <strong>Rheine</strong><br />
Herr Wietkamp berichtet über die Bleiberechtsregelung des Innenminister<br />
NRW vom 11.12.2006 und wie die Beschlüsse der Innenministerkonferenz<br />
vom 17.11.2006 zum Bleiberecht für langjährig geduldete<br />
Flüchtlinge umgesetzt wurden bzw. werden.<br />
Die Bleiberechtsregelung des Innenministers ist auch durch eine gesetzliche<br />
Altfallregelung ergänzt bzw. ersetzt worden. Das Aufenthaltsgesetz<br />
ist mit Wirkung vom 28.08.2007 geändert worden. Unter anderem<br />
wurden die Paragraphen 104a und 104b in das AufenthG eingefügt.<br />
Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass<br />
vom 16.10.07 dazu Anwendungshinweise herausgegeben, die für die<br />
Ausländerbehörden bindend sind.<br />
Die gesetzliche Altfallregelung unterscheidet sich zwar auf den ersten<br />
Blick nicht grundsätzlich von der Bleiberechtsregelung. Einen bedeutenden<br />
Unterschied gibt es aber:<br />
Bei der Bleiberechtsregelung muss ein konkretes Arbeitsverhältnis<br />
nachgewiesen werden, so ist dies bei der Altfallregelung für die Erteilung<br />
einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr notwendige Voraussetzung.<br />
Erfüllt also der Ausländer die Kriterien der Altfallregelung (6 bzw. 8<br />
Jahre Aufenthalt am 01.07.2007, hinreichende Deutschkenntnisse,<br />
Schulbesuch der Kinder, keine Täuschung der ABH und keine Straftaten,<br />
die mehr als 50 bzw. 90 Tagessätze betragen) so erhält er eine<br />
Aufenthaltserlaubnis – wenn er die Passpflicht erfüllt – bis zum<br />
31.12.2009.<br />
Die gesetzliche Altfallregelung sieht dann vor, dass der Ausländer nach<br />
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Möglichkeit hat, eine Erwerbstä-<br />
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