Lieferantenrahmenvertrag Gas - RNG
Lieferantenrahmenvertrag Gas - RNG
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<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong><br />
zur Ausspeisung von <strong>Gas</strong> in den Netzen der<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />
Anlage 2 Ergänzende Bedingungen<br />
V/01.08.11<br />
Ergänzend zu im Vertragstext genannten Regelungen gelten folgende Vereinbarungen:<br />
Zu § 13 Nr. 3:<br />
Wird die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unwiderrufliche, selbstschuldnerische<br />
Bürgschaft erbracht, so ist diese auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einreden der<br />
Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit wegen bestrittener oder nicht<br />
rechtskräftig festgestellter Forderungen (§§ 770, 771 BGB) zu leisten.<br />
Zu § 13 Nr. 4:<br />
Die jeweiligen Vorauszahlungen sind sofort fällig; erstmalig ist eine Vorauszahlung bis spätestens<br />
zum 3. Werktag - eingehend - nach erfolgter Anforderung einer Sicherheit zu leisten,<br />
alle folgende Vorauszahlungen bis spätestens am 3. Werktag – eingehend – für den jeweils<br />
laufenden Abrechnungsmonat. Die Vorauszahlungen sind jeweils nach Schluss eines Abrechnungsmonats<br />
zu verrechnen, Forderungen bzw. Gutschriften sind entsprechend bis spätestens<br />
am 5. Werktag – eingehend- zu zahlen bzw. anzuweisen.<br />
Zu § 13 Nr. 7:<br />
Wird im Falle eingetretenen Zahlungsverzuges für die Zukunft eine Sicherheit verlangt, so ist<br />
der Transportkunde ungeachtet dessen verpflichtet, die bestehenden Forderungsrückstände<br />
unverzüglich auszugleichen oder zusätzlich durch eine weitere Bankbürgschaft – unter Berücksichtigung<br />
der Ergänzung zu § 13 Nr.3 - in selbiger Höhe der Rückstände abzusichern.<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln Tel.: (0221) 99208-0 Fax: (0221) 99208-01<br />
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