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Lieferantenrahmenvertrag Gas - RNG

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<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong><br />

zur Ausspeisung von <strong>Gas</strong> in den Netzen der<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

Anlage 2 Ergänzende Bedingungen<br />

V/01.08.11<br />

Ergänzend zu im Vertragstext genannten Regelungen gelten folgende Vereinbarungen:<br />

Zu § 13 Nr. 3:<br />

Wird die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unwiderrufliche, selbstschuldnerische<br />

Bürgschaft erbracht, so ist diese auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einreden der<br />

Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit wegen bestrittener oder nicht<br />

rechtskräftig festgestellter Forderungen (§§ 770, 771 BGB) zu leisten.<br />

Zu § 13 Nr. 4:<br />

Die jeweiligen Vorauszahlungen sind sofort fällig; erstmalig ist eine Vorauszahlung bis spätestens<br />

zum 3. Werktag - eingehend - nach erfolgter Anforderung einer Sicherheit zu leisten,<br />

alle folgende Vorauszahlungen bis spätestens am 3. Werktag – eingehend – für den jeweils<br />

laufenden Abrechnungsmonat. Die Vorauszahlungen sind jeweils nach Schluss eines Abrechnungsmonats<br />

zu verrechnen, Forderungen bzw. Gutschriften sind entsprechend bis spätestens<br />

am 5. Werktag – eingehend- zu zahlen bzw. anzuweisen.<br />

Zu § 13 Nr. 7:<br />

Wird im Falle eingetretenen Zahlungsverzuges für die Zukunft eine Sicherheit verlangt, so ist<br />

der Transportkunde ungeachtet dessen verpflichtet, die bestehenden Forderungsrückstände<br />

unverzüglich auszugleichen oder zusätzlich durch eine weitere Bankbürgschaft – unter Berücksichtigung<br />

der Ergänzung zu § 13 Nr.3 - in selbiger Höhe der Rückstände abzusichern.<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln Tel.: (0221) 99208-0 Fax: (0221) 99208-01<br />

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