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Amtsblatt 2012/17 - Stadt Salzgitter

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Nummer <strong>17</strong> <strong>Salzgitter</strong>, den 09. August <strong>2012</strong> 39. Jahrgang<br />

Nr. Amtl. Bekanntmachung Seite<br />

82 Ausschreibung eines Schiedsamtes 113<br />

83 Preise für die Versorgung mit Fernwärme aus den<br />

Heizwerken Rathaus, Brotweg und Steinackern der<br />

WEVG <strong>Salzgitter</strong> GmbH & Co. KG mit Wirkung<br />

vom 01. Juli <strong>2012</strong> 115<br />

Inhalt<br />

Amtliche Bekanntmachung<br />

82<br />

Ausschreibung eines Schiedsamtes<br />

In der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> ist<br />

ab sofort<br />

für den Schiedsamtsbezirk 1<br />

das Ehrenamt der Schiedsperson<br />

neu zu besetzen.<br />

Nr. Amtl. Bekanntmachung Seite<br />

84 Verordnung des „Bodenplanungsgebietes Innersteaue<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“ (BPG-VO) 1<strong>17</strong><br />

85 Öffentliche Zustellungen des Fachgebietes<br />

Ordnungswidrigkeiten 146<br />

<strong>Salzgitter</strong>, 06.08.<strong>2012</strong><br />

Der Schiedsamtsbezirk umfasst die Ortschaften Reppner, Lesse, Lichtenberg, Osterlinde, Fredenberg,<br />

Bruchmachtersen und Salder.<br />

Das Ehrenamt der Schiedsfrau oder des Schiedsmannes kann von Bürgern übernommen werden, die zwischen 30<br />

und 70 Jahren alt sind, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen, nicht unter Betreuung mit<br />

Einwilligungsvorbehalt stehen und im Schiedsamtsbezirk wohnen.<br />

Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> nach<br />

den Vorschriften des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes (NSchÄG) eine Schiedsstelle eingerichtet. Die<br />

Aufgaben der Schiedsstelle werden von den Schiedsfrauen und Schiedsmännern (Schiedspersonen) ehrenamtlich<br />

wahrgenommen. Sie werden vom Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> auf fünf Jahre gewählt. Die Schiedsstelle der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Salzgitter</strong> ist in sechs Schiedsamtsbezirke aufgeteilt.<br />

Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedspersonen darin, kleinere<br />

Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art zu schlichten und durch<br />

Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleiches zu beenden. Die Schiedsperson wird in<br />

vielfältigen Bereichen tätig, z. B. in Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei der Beachtung der Hausordnung, bei<br />

Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatzansprüchen, aber auch in Fällen leichter Körperverletzung, des<br />

Hausfriedensbruchs, der Beleidigung oder der Sachbeschädigung.<br />

1


39. Jahrgang <strong>Amtsblatt</strong> Nr. <strong>17</strong> <strong>Salzgitter</strong>, den 09. August <strong>2012</strong> Seite 114<br />

Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie müssen<br />

im Wohngebiet bekannt sein, Autorität besitzen und fähig sein, den Streitparteien vorurteilsfrei, sachlich und<br />

besonnen zu begegnen.<br />

Alle Schiedspersonen werden für ihre Tätigkeit geschult und laufend weiter gebildet. Die Kosten der Fortbildung<br />

werden von der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> übernommen. Für die Kosten die im Zusammenhang mit der Ausübung der<br />

Tätigkeit als Schiedsperson anfallen, zahlt die <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung.<br />

Die Arbeit der Schiedspersonen unterliegt der ständigen Aufsicht des Amtsgerichtes.<br />

Personen, die an der Ausübung dieses Ehrenamtes interessiert sind, können sich bis zum 31.08.<strong>2012</strong> bewerben.<br />

Die Bewerbung richten Sie bitte an die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

Verwaltungsvorstand I<br />

Zukunftsstrategien und Steuerungsunterstützung<br />

- Bewerbung Schiedsamt -<br />

Joachim-Campe-Straße 6-8<br />

38226 <strong>Salzgitter</strong><br />

Hinweise:<br />

Der formlosen Bewerbung soll ein tabellarischer Lebenslauf beigefügt werden. Zur Feststellung der Fähigkeit<br />

zur Bekleidung öffentlicher Ämter ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich. Sollte ein<br />

solches Zeugnis der Bewerbung nicht beiliegen, wird das Einverständnis des Bewerbers/der Bewerberin<br />

vorausgesetzt, dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> ein polizeiliches Führungszeugnis anfordert.<br />

Der Bewerbung können weitere Unterlagen beigefügt werden, die zusätzliche Auskünfte über die Befähigung<br />

und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers geben.<br />

Weitere Informationen erteilt:<br />

Herr Thomas Fedorczuk<br />

Durchwahl: +49 (0) 5341 839 3780<br />

Telefax: +49 (0) 5341 839 4919<br />

E-Mail: thomas.fedorczuk@stadt.salzgitter.de<br />

Öffnungszeiten: Montag - Mittwoch und Freitag 9.00 - 12.00 Uhr,<br />

Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr<br />

114


39. Jahrgang <strong>Amtsblatt</strong> Nr. <strong>17</strong> <strong>Salzgitter</strong>, den 09. August <strong>2012</strong> Seite 115<br />

83<br />

Preise für die Versorgung mit Fernwärme aus den Heizwerken Rathaus, Brotweg und Steinackern der<br />

WEVG <strong>Salzgitter</strong> GmbH & Co. KG mit Wirkung vom 01. Juli <strong>2012</strong><br />

Aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme<br />

(AVBFernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4.<br />

November 2010 (BGBl. I S. 1483) und der Ergänzenden Bestimmungen (Anlage zur AVBFernwärmeV und<br />

Technische Anschlussbedingungen für Heizwasser der WEVG) stellt die WEVG <strong>Salzgitter</strong> GmbH & Co. KG<br />

ihren Kunden Fernwärme zu nachstehenden Preisen zur Verfügung:<br />

I. Wärmepreise und Berechnung der Wärmeentgelte<br />

1. Der Wärmepreis setzt sich zusammen aus<br />

- einem Grundpreis für die Bereitstellung der Wärme frei Hausstation (Bereitstellungspreis)<br />

- einem Arbeitspreis für die im Gebäude bzw. Wohnblock abgenommene Wärmemenge<br />

- einem Grund- und Verrechnungspreis für die Zurverfügungstellung der Wärmemesseinrichtung in der<br />

Hausstation und für die vertragsgemäße Umlage der Gebäudeheizkosten auf die einzelnen Wohnungen<br />

mit Hilfe von Heizkostenverteilern.<br />

2. Die Wärmepreise für die Beheizung der Wohnungen aus den Heizwerken betragen ab 1. Juli <strong>2012</strong>:<br />

Heizw erk Rathaus<br />

Grundpreis<br />

GP<br />

€/kWa<br />

Arbeitspreis<br />

AP<br />

€/MWh<br />

Grund- und<br />

Verrechnungspreis<br />

GVP<br />

€/a und Wohnung<br />

SZ-Lebenstedt 29,01 76,34 48,36<br />

19 % MWST. 5,51 14,50 9,19<br />

34,52 90,84 57,55<br />

Heizw erk Brotw eg<br />

SZ-Thiede 29,01 76,34 48,36<br />

19 % MWST. 5,51 14,50 9,19<br />

Heizw erk Steinackern<br />

34,52 90,84 57,55<br />

SZ-Lebenstedt 29,01 76,34 48,36<br />

19 % MWST. 5,51 14,50 9,19<br />

34,52 90,84 57,55<br />

Vorstehende Preise ergeben sich unter Anwendung der unter Ziffer II. aufgeführten Preisänderungsklausel.<br />

Die Faktoren L, EG und EGHH dieser Preisänderungsklausel haben sich wie folgt geändert:<br />

L (Lohnindex)<br />

3. Quartal 2011 1<strong>17</strong>,6<br />

EG (Erzeugerindex für Erdgas bei Abgabe an Handel und Gewerbe)<br />

3. Quartal 2011 121,6<br />

EGHH (Erzeugerindex für Erdgas bei Abgabe an private Haushalte)<br />

3. Quartal 2011 124,3<br />

veröffentlicht in der Fachserie 16, Reihe 4.3, bzw. in den Daten zur Energiepreisentwicklung des Statistischen<br />

Bundesamtes.<br />

Hinweis gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV:<br />

Bei Anwendung der Preisänderungsklausel beträgt beim Arbeitspreis der prozentuale Anteil des die<br />

Brennstoffkosten abdeckenden Faktors 70 %.<br />

Vorstehende Preise gelten nicht für Sonderkunden.<br />

115


39. Jahrgang <strong>Amtsblatt</strong> Nr. <strong>17</strong> <strong>Salzgitter</strong>, den 09. August <strong>2012</strong> Seite 116<br />

II. Preisänderungen (Wärmeversorgung aus den Heizwerken Rathaus, Brotweg, Steinackern)<br />

1. Preisänderungen erfolgen während der Vertragslaufzeit entsprechend den folgenden<br />

automatisch wirkenden Preisänderungsbestimmungen unter Anwendung von § 24 AVBFernwärmeV.<br />

2. Grundpreis: Der Grundpreis GP (Bereitstellungspreis) ändert sich nach folgender Formel:<br />

3. Arbeitspreis: Der Arbeitspreis AP ändert sich nach folgender Formel:<br />

4. Grund- und Verrechnungspreis: Der Grund- und Verrechnungspreis ändert sich nach folgender Formel:<br />

5. Erläuterungen der Bezeichnungen:<br />

Index Beschreibung<br />

GP0 = Basisgrundpreis = 28,23 €/kWa<br />

GP = Jährlich neu zu errechnender Grundpreis (Bereitstellungspreis)<br />

AP0 = Basisarbeitspreis = 73,09 €/MWh<br />

AP = Jährlich neu zu errechnender Arbeitspreis<br />

GVP0 = Basisgrund- und Verrechnungspreis je Wohnung = 47,05 €/a<br />

GVP = Jährlich neu zu errechnender Grund- und Verrechnungspreis je Wohnung<br />

L0 = Index der tariflichen Stundenverdienste im Produzierenden Gewerbe und im<br />

Dienstleistungsbereich, Früheres Bundesgebiet, Wirtschaftszweig Energie und<br />

Wasserversorgung. Statistischer Bundesamt, Fachserie 16, Reihe 4.3. Wert für das 4.Quartal<br />

2009 in Höhe von 112,4<br />

L = Indexwert (wie unter L0 definiert) für das 3.Quartal des Vorjahres<br />

EG0 = Erdgas, bei Abgabe an Handel und Gewerbe (GP 3522 22). Statistisches Bundesamt, Daten zur<br />

Energiepreisentwicklung, Wert für das 4.Quartal 2009: 115,2<br />

EG = Indexwert (wie unter EG0 definiert) für das 3.Quartal des Vorjahres<br />

EGHH0 = Erdgas, bei Abgabe an private Haushalte (COICOP 0452130). Statistisches Bundesamt, Daten<br />

zur Energiepreisentwicklung, Wert für das 4.Quartal 2009: 118,5<br />

EGHH = Indexwert (wie unter EGHH0 definiert) für das 3.Quartal des Vorjahres<br />

6. Wenn die in Ziffer 5 angegebenen Lohnwerte oder statistischen Größen nicht mehr oder in veränderter Form<br />

oder mit anderem Inhalt veröffentlicht werden, dann wird die WEVG die betreffende Größe durch eine andere<br />

ersetzen, die in der wirtschaftlichen Auswirkung der fortgefallenen Größe möglichst nahe kommt.<br />

7. Wenn sich einer der Wärmepreise aufgrund der Anwendung der Preisänderungsklausel um mehr als 50 %<br />

geändert hat, so ist die WEVG berechtigt, für die Zukunft die Angemessenheit der Basispreise und der<br />

Preisänderungsbestimmungen zu überprüfen. Das Ergebnis ist den Abnehmern mitzuteilen.<br />

116


39. Jahrgang <strong>Amtsblatt</strong> Nr. <strong>17</strong> <strong>Salzgitter</strong>, den 09. August <strong>2012</strong> Seite 1<strong>17</strong><br />

8. Sollte die Fernwärmeversorgung oder sollte die WEVG mit öffentlich-rechtlichen Abgaben zusätzlich<br />

belastet/entlastet werden, so erhöhen/ermäßigen sich die Wärmepreise entsprechend. Derartige Preisänderungen<br />

dürfen weder für die WEVG noch für die Abnehmer einen zusätzlichen Gewinn zur Folge haben.<br />

9. Treten bei den Wärmepreisen gemäß Ziffer I.2 Änderungen ein, so wird jeweils auf zwei Dezimalstellen auf-<br />

oder abgerundet. Lautet die dritte Dezimalstelle auf fünf oder darüber, so wird aufgerundet, bei kleinerer<br />

Dezimalzahl wird abgerundet.<br />

10. Die bisher gültig gewesenen Preise - Ziffer I.2 - gelten so lange als vorläufige Preise weiter, bis gemäß Ziffer<br />

II die neuen Preise ermittelt und den Kunden rückwirkend in Rechnung gestellt sind.<br />

11. Ändert die WEVG die eingesetzten Brennstoffe, so kann sie unbeschadet der Möglichkeit der Änderung der<br />

Allgemeinen Versorgungsbedingungen, § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV, die Faktoren der Preisänderungsklausel<br />

den neuen Verhältnissen anpassen.<br />

12. Die WEVG behält sich das Recht vor, insbesondere bei einer Änderung der zwischen ihr und ihrem<br />

Erdgaslieferanten vereinbarten Klausel, die vorstehende Klausel den neuen Verhältnissen anzupassen.<br />

13. Die vorstehende Klausel ersetzt die am 30. März 1981 im "<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>" (lfd. Nr. 8,<br />

Seite 72 f.) veröffentlichte Preisänderungsklausel.<br />

<strong>Salzgitter</strong>, im Juli <strong>2012</strong><br />

WEVG <strong>Salzgitter</strong> GmbH & Co. KG<br />

84<br />

Verordnung des „Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“ (BPG-VO)<br />

Die Verordnung tritt nach § 10 Abs. 3 und 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG)<br />

vom <strong>17</strong>.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) am 23.08.<strong>2012</strong> in Kraft.<br />

Der Verordnungstext und die Karten können vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an während der<br />

Dienststunden bei der unteren Bodenschutzbehörde der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> kostenlos eingesehen werden. Eine<br />

Einsichtnahme ist auch auf der Seite der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> im Internet (www.salzgitter.de) möglich.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

Fachdienst <strong>Stadt</strong>planung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz<br />

Fachgebiet Umwelt<br />

1<strong>17</strong>


Verordnung<br />

des<br />

„Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“<br />

(BPG-VO)<br />

Aufgrund § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes vom 19. Februar 1999 (Nds.<br />

GVBl. S. 46) hat der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> in seiner Sitzung am 02.07.<strong>2012</strong> folgende Verordnung<br />

beschlossen:<br />

I n h a l t s ü b e r s i c h t<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Regelungen für die Abschnitte 2 bis 4<br />

§ 1 Grundsätze und Zweck der Verordnung<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

§ 3 Räumliche Festsetzung des Bodenplanungsgebietes<br />

§ 4 Festsetzung der Teilgebiete<br />

§ 5 Bodeninformationssystem<br />

§ 6 Ausnahmen vom Anwendungsbereich<br />

§ 7 Untersuchungspflichten und Ausnahmen<br />

§ 8 Technische Regelungen und Hinweise zum Umgang mit harztypisch belastetem Boden<br />

§ 9 Beleg- und Aufzeichnungspflichten<br />

§ 10 Anbau-, Verzehr- und Verhaltensempfehlungen<br />

Abschnitt 2<br />

Regelungen in den Teilgebieten 1 und 2<br />

§ 11 Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen<br />

§ 12 Umgang mit ausgehobenem oder abgeschobenem Bodenmaterial<br />

Abschnitt 3<br />

Regelungen im Teilgebiet 3<br />

§ 13 Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen<br />

§ 14 Umgang mit ausgehobenem oder abgeschobenem Bodenmaterial<br />

§ 15 Umgang mit sonstigen Stoffen<br />

Abschnitt 4<br />

Umgang mit sonstigen Stoffen<br />

Abschnitt 5<br />

Gebiet mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden<br />

§ 16 Festsetzung des Gebietes mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden<br />

§ <strong>17</strong> Regelungen für das Gebiet mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden<br />

§ 18 In-Kraft-Treten<br />

Abschnitt 6<br />

Schlussbestimmung<br />

– Seite 1 –


Verordnung des „Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“ (BPG-VO)<br />

Anhänge:<br />

Anhang 1 Übersichtskarte zur räumlichen Festsetzung des Bodenplanungsgebietes<br />

Anhang 2 Vier Detailkarten zur räumlichen Festsetzung des Bodenplanungsgebietes<br />

Anhang 3 Technische Regelungen und Hinweise zum Umgang mit harztypisch belastetem<br />

Boden<br />

Anhang 4 Beleg über die Entsorgung von Bodenmaterial nach §§ 12 und 14 BPG-VO<br />

Anhang 5 Anbau-, Verzehr- und Verhaltensempfehlungen<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Regelungen für die Abschnitte 2 bis 4<br />

§ 1<br />

Grundsätze und Zweck der Verordnung<br />

(1) In der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> treten entlang der Innerste harztypische Bodenbelastungen insbesondere<br />

durch die Schadstoffe Blei, Cadmium und Zink auf. Die Schadstoffgehalte überschreiten<br />

in Teilgebieten die gefahrenbezogenen Prüf- und Maßnahmewerte des Bundes-<br />

Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in Verbindung mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung<br />

(BBodSchV). Durch die Überschreitung treten für Kinderspielflächen,<br />

Wohngebiete, Park- und Freizeitanlagen, Industrie- und Gewerbegrundstücke sowie<br />

Ackerbau- und Grünlandflächen schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Nr. 1<br />

auf oder sind zu erwarten. Die Folgen schädlicher Bodenveränderungen wie erhebliche<br />

Nachteile oder Belästigungen für Einzelne oder die Allgemeinheit treten auch bei der<br />

Verwendung oder Entsorgung von ausgehobenem oder abgeschobenem harztypisch belastetem<br />

Bodenmaterial auf oder sind zu erwarten.<br />

(2) Zweck dieser Verordnung ist die Festsetzung eines Bodenplanungsgebietes in der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Salzgitter</strong> sowie die einheitliche Festsetzung und Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen<br />

des Bodenschutzes nach den Maßstäben des Zweiten Teils des Bundes-<br />

Bodenschutzgesetzes in Form von Sanierungsmaßnahmen als auch von Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen.<br />

Ferner wird die Art und Weise der Verwendung und Entsorgung<br />

von ausgehobenem oder abgeschobenem harztypisch belastetem Bodenmaterial<br />

einheitlich geregelt.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

1. Schädliche Bodenveränderungen<br />

sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche<br />

Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.<br />

Sie sind in dem nach § 3 festgesetzten Gebiet aufgetreten oder zu erwarten.<br />

2. Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden<br />

sind Gebiete, bei denen in Böden eine Unterschreitung der Prüfwerte für Kinderspielflächen,<br />

aber eine Überschreitung der Vorsorgewerte nach der BBodSchV vorliegt oder zu<br />

erwarten ist.<br />

3. Teilgebiete<br />

sind Zonen eines Bodenplanungsgebietes mit nach Art und Maß unterschiedlichen schädlichen<br />

Bodenveränderungen und unterschiedlichen Bestimmungen.<br />

– Seite 2 –


Verordnung des „Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“ (BPG-VO)<br />

4. Grundstück<br />

ist – unabhängig von der Bezeichnung im Grundbuchblatt – jeder zusammengehörige<br />

Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

5. Kinderspielflächen<br />

sind Aufenthaltsbereiche für Kinder, die ortsüblich zum Spielen genutzt werden, ohne den<br />

Spielsand in Sandkästen.<br />

6. Wohngebiete<br />

sind dem Wohnen dienende Gebiete einschließlich Hausgärten oder sonstige Gärten entsprechender<br />

Nutzung, auch soweit sie nicht im Sinne der Baunutzungsverordnung planungsrechtlich<br />

dargestellt oder festgesetzt sind, ausgenommen Park- und Freizeitanlagen,<br />

Kinderspielflächen sowie befestigte Verkehrsflächen.<br />

7. Park- und Freizeitanlagen<br />

sind Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, insbesondere öffentliche<br />

und private Grünanlagen sowie unbefestigte Flächen, die regelmäßig zugänglich sind und<br />

vergleichbar genutzt werden.<br />

8. Industrie- und Gewerbegrundstücke<br />

sind unbefestigte Flächen von Arbeits- oder Produktionsstätten, die nur während der Arbeitszeit<br />

genutzt werden.<br />

9. Ackerbauflächen<br />

sind Flächen zum Anbau wechselnder Ackerkulturen einschließlich Gemüse und Feldfutter.<br />

Hierzu zählen auch erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen.<br />

10. Grünlandflächen<br />

sind Flächen unter Dauergrünland.<br />

11. Grundstücksbesitzer<br />

ist die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer oder die Inhaberin bzw.<br />

der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. In der Verordnung wird nachfolgend<br />

aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit der Begriff „Grundstücksbesitzer“<br />

verwendet.<br />

12. Nutzgärten<br />

sind Hausgarten-, Kleingarten- und sonstige Gartenflächen, die zum Anbau von Nahrungspflanzen<br />

genutzt werden.<br />

13. Harztypisch belastetes Bodenmaterial<br />

ist Material aus Böden im Sinne von § 2 Ziffer 1 BBodSchV, das<br />

– mit einzelnen oder mehreren der nachfolgenden Schadstoffe bis zur Verwertungsobergrenze<br />

nach § 12 belastet ist: Blei (Pb), Cadmium (Cd) und Zink (Zn),<br />

– nicht mit anderen Schadstoffen belastet ist und keine Fremdbestandteile (z.B. Kunststoff,<br />

Glas, Metall, …) oder organische Fremdstoffe (z.B. Holz, Schlämme, …) aufweist,<br />

die eine Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erforderlich<br />

machen würde und<br />

– innerhalb des Bodenplanungsgebietes und außerhalb von Altlasten bzw. altlastverdächtigen<br />

Flächen angefallen ist.<br />

Der Anteil von Bauschutt im Bodenaushub darf 10 % nicht überschreiten.<br />

– Seite 3 –


Verordnung des „Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“ (BPG-VO)<br />

14. Sanierungen<br />

sind Maßnahmen<br />

– zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),<br />

z.B. durch Bodenaushub/-austausch, chemisch-physikalische oder mikrobiologische<br />

Verfahren;<br />

– die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne<br />

Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), z.B. durch Einkapselung;<br />

– zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen,<br />

chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens, z.B. durch Abstützung von<br />

Hängen, Veränderung des pH-Wertes, Maßnahmen gegen eine Bodenentwässerung<br />

an feuchten Standorten.<br />

15. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen<br />

sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen<br />

für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere<br />

Nutzungsbeschränkungen (z.B. durch Umzäunung von Flächen oder Anpassung der<br />

Nutzung).<br />

§ 3<br />

Räumliche Festsetzung des Bodenplanungsgebietes<br />

(1) Das in Absatz 2 bezeichnete Gebiet wird als „Bodenplanungsgebiet Innersteaue in der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“ festgesetzt.<br />

(2) Die Grenzen des Bodenplanungsgebietes ergeben sich in der Übersicht aus der Karte im<br />

Maßstab 1 : 20.000 (Übersichtskarte), die als Anhang 1 dieser Verordnung beigefügt ist.<br />

Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus den vier Karten im Maßstab 1 : 5.000 (Detailkarten),<br />

die als Anhang 2 dieser Verordnung beigefügt sind. Die Karten können während der<br />

Dienstzeit kostenfrei bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> – untere Bodenschutzbehörde – eingesehen<br />

werden. Bezüglich der <strong>Stadt</strong>- und Landkreisgrenzen gelten die amtlichen topographischen<br />

Karten.<br />

(3) Ausgenommen sind Altlasten und altlastverdächtige Flächen im Sinne von § 2 Abs. 5 und<br />

6 BBodSchG.<br />

§ 4<br />

Festsetzung der Teilgebiete<br />

Die Bereiche der Teilgebiete ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1 : 20.000 (Übersichtskarte)<br />

nach § 3 Abs. 2 sowie aus den Karten im Maßstab 1 : 5.000 (Detailkarten).<br />

1. Das Teilgebiet 1 umfasst in der Fläche das in den Karten violett gekennzeichnete Gebiet.<br />

Innerhalb der Grenzen des Teilgebietes 1 ist eine Überschreitung der Prüfwerte nach<br />

BBodSchV des Stoffes Blei für Kinderspielflächen, Wohngebiete, Park- und Freizeitanlagen<br />

sowie Industrie- und Gewerbegebiete im oberflächennahen Bereich aufgetreten oder<br />

zu erwarten. Auf Ackerbauflächen ist eine Überschreitung des Maßnahmenwertes für<br />

Cadmium und des Prüfwertes für Blei nach BBodSchV aufgetreten oder zu erwarten. Für<br />

Grünlandflächen ist eine Überschreitung des Maßnahmenwertes für Blei nach BBodSchV<br />

aufgetreten oder zu erwarten. Anfallender Bodenaushub ist – insbesondere wegen des<br />

Gehaltes an Blei und Cadmium – als gefährlicher Abfall einzustufen.<br />

2. Das Teilgebiet 2 umfasst in der Fläche das in den Karten rot gekennzeichnete Gebiet. Innerhalb<br />

der Grenzen des Teilgebietes 2 ist eine Überschreitung der Prüfwerte nach<br />

BBodSchV des Stoffes Blei für Kinderspielflächen, Wohngebiete und Park- und Freizeit-<br />

– Seite 4 –


Verordnung des „Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“ (BPG-VO)<br />

anlagen im oberflächennahen Bereich aufgetreten oder zu erwarten. Auf Ackerbauflächen<br />

ist eine Überschreitung des Maßnahmenwertes für Cadmium und des Prüfwertes für Blei<br />

nach BBodSchV aufgetreten oder zu erwarten. Für Grünlandflächen ist eine Überschreitung<br />

des Maßnahmenwertes für Blei nach BBodSchV aufgetreten oder zu erwarten. Anfallender<br />

Bodenaushub ist in der Regel – insbesondere wegen des Gehaltes an Blei – als<br />

gefährlicher Abfall einzustufen.<br />

3. Das Teilgebiet 3 umfasst in der Fläche das in den Karten gelb gekennzeichnete Gebiet.<br />

Innerhalb der Grenzen des Teilgebietes 3 ist eine Überschreitung des Prüfwertes nach<br />

BBodSchV des Stoffes Blei für Kinderspielflächen und für Wohngebiete im oberflächennahen<br />

Bereich aufgetreten oder zu erwarten.<br />

4. Grundstücke, die in mehreren Teilgebieten liegen, sind dem Teilgebiet mit der höheren<br />

Schadstoffbelastung zuzurechen. Für teilweise in den Grenzen des Bodenplanungsgebietes<br />

liegende Grundstücke sind die Regelungen dieser Verordnung insgesamt anzuwenden.<br />

§ 5<br />

Bodeninformationssystem<br />

(1) Die untere Bodenschutzbehörde führt für Vorhaben zum Zweck des besseren Umgangs<br />

mit den schädlichen Bodenveränderungen und zur Sicherung der Funktionen des Bodens<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> ein Bodeninformationssystem. Dieses System umfasst Daten aus<br />

Untersuchungen über die chemische Beschaffenheit der Böden sowie sonstige geowissenschaftliche<br />

Daten und Erkenntnisse.<br />

(2) Die untere Bodenschutzbehörde erteilt Grundstücksbesitzern auf Antrag Auskunft aus<br />

dem Bodeninformationssystem. Die Regelungen des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes<br />

finden Anwendung.<br />

(3) Die untere Bodenschutzbehörde führt ein Kataster, in dem durchgeführte Sanierungs- und<br />

Umlagerungsmaßnahmen eingetragen werden.<br />

§ 6<br />

Ausnahmen vom Anwendungsbereich<br />

(1) Die Regelungen dieser Verordnung finden keine Anwendung, wenn der Grundstücksbesitzer<br />

im Einzelfall gegenüber der unteren Bodenschutzbehörde den Nachweis erbringt,<br />

dass auf dem konkreten Grundstück keine schädlichen Bodenveränderungen im Sinne<br />

des § 2 Nr. 1 vorliegen. Die Untersuchung ist nach der BBodSchV durchzuführen. Der<br />

Untersuchungsumfang kann im Einvernehmen mit der unteren Bodenschutzbehörde angemessen<br />

begrenzt werden.<br />

(2) Die Regelungen dieser Verordnung finden keine Anwendung, wenn im Einzelfall gegenüber<br />

der unteren Bodenschutzbehörde der Nachweis erbracht wird, dass auf einem<br />

Grundstück durch eine bereits durchgeführte Sanierung im Sinne der BBodSchV keine<br />

schädliche Bodenveränderung mehr vorliegt.<br />

(3) Die Anforderungen an Altlasten und altlastverdächtige Flächen nach anderen Rechtsvorschriften<br />

bleiben von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.<br />

(4) Die untere Bodenschutzbehörde kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall Abweichungen<br />

von den Regelungen dieser Verordnung zulassen, wenn<br />

– Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder<br />

– Seite 5 –


Verordnung des „Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“ (BPG-VO)<br />

– die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu einer unzumutbaren<br />

Härte führen würde<br />

und wenn den inhaltlichen Regelungen des Bodenschutz- und Abfallrechts auf andere<br />

Weise entsprochen wird.<br />

§ 7<br />

Untersuchungspflichten und Ausnahmen<br />

Im Bodenplanungsgebiet sind Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach BBodSchG<br />

nicht erforderlich. Die untere Bodenschutzbehörde kann auf Grund konkreter Anhaltspunkte für<br />

weitergehende schädliche Bodenveränderungen im Einzelfall eine von Satz 1 abweichende<br />

Regelung treffen. Der Untersuchungsumfang ist in diesen Fällen angemessen zu beschränken.<br />

Untersuchungen sind nach den Vorgaben der BBodSchV durchzuführen.<br />

§ 8<br />

Technische Regelungen und Hinweise zum Umgang mit harztypisch belastetem Boden<br />

Zur Durchführung der Regelungen des 2. und 3. Abschnitts dieser Verordnung sind die im Anhang<br />

3 dieser Verordnung genannten technischen Regelungen und sonstigen Hinweise zu beachten.<br />

§ 9<br />

Beleg- und Aufzeichnungspflichten<br />

Der Grundstücksbesitzer hat nach Abschluss der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen bzw.<br />

Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach den Abschnitten 2 und 3 dieser Verordnung gegenüber<br />

der unteren Bodenschutzbehörde das Erreichen des Sanierungsziels oder die Wirksamkeit<br />

der Sicherungsmaßnahme zu belegen. Soweit erforderlich kann die untere Bodenschutzbehörde<br />

die Überwachung der Wirksamkeit der Maßnahmen anordnen.<br />

§ 10<br />

Anbau-, Verzehr- und Verhaltensempfehlungen<br />

Für den Anbau von Lebensmitteln in privaten Nutzgärten im Bodenplanungsgebiet und deren<br />

Verzehr wurden Empfehlungen für die Grundstücksbesitzer erarbeitet. Die Anbau-, Verzehr-<br />

und Verhaltensempfehlungen sind als Anhang 5 dieser Verordnung beigefügt.<br />

Hinsichtlich des Verbraucherschutzes im Rahmen des Anbaus von Lebensmittel- und Futterpflanzen<br />

auf Ackerbau- und Grünlandflächen im Bodenplanungsgebiet wird auf die Anbauempfehlungen<br />

der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der jeweils aktuellen Fassung hingewiesen.<br />

Abschnitt 2<br />

Regelungen in den Teilgebieten 1 und 2<br />

§ 11<br />

Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen<br />

(1) Auf Kinderspielflächen sowie in Haus- und Kleingärten, wenn sie ortsüblich zum Spielen<br />

genutzt werden, muss der Grundstücksbesitzer den Wirkungspfad Boden – Mensch mit<br />

geeigneten Sanierungsmaßnahmen unterbrechen. Als geeignete Sanierungsmaßnahmen<br />

– Seite 6 –


Verordnung des „Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“ (BPG-VO)<br />

gelten in der Regel eine Abdeckung mit Bodenmaterial, das die Prüfwerte für Kinderspielflächen<br />

nach BBodSchV nicht überschreitet, ein Bodenaustausch oder eine Versiegelung<br />

der Fläche. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung<br />

mit höher belastetem Boden kommen kann.<br />

(2) In Wohngebieten muss der Wirkungspfad Boden – Mensch durch den Grundstücksbesitzer<br />

mit geeigneten Sanierungsmaßnahmen unterbrochen werden. Als geeignete Sanierungsmaßnahmen<br />

gelten in der Regel eine Abdeckung mit Bodenmaterial, das die Prüfwerte<br />

für Wohngebiete nach BBodSchV nicht überschreitet, ein Bodenaustausch, eine<br />

dauerhaft deckende Begrünung, eine dauerhafte Abdeckung mit Mulch oder eine Versiegelung<br />

der Fläche.<br />

Werden Teilflächen als Nutzgarten genutzt, sind die Hinweise und Empfehlungen des Anhangs<br />

5 zu beachten.<br />

(3) In Park- und Freizeitanlagen sowie auf Industrie- und Gewerbegrundstücken soll der Wirkungspfad<br />

Boden – Mensch durch den Grundstücksbesitzer mit Hilfe geeigneter Sanierungsmaßnahmen<br />

unterbrochen werden. Als geeignete Sanierungsmaßnahmen gelten in<br />

der Regel Abdeckung mit Bodenmaterial, das die Prüfwerte für Park- und Freizeitanlagen<br />

bzw. für Industrie- und Gewerbegrundstücke nach BBodSchV nicht überschreitet, ein Bodenaustausch,<br />

eine dauerhaft deckende Begrünung, eine dauerhafte Abdeckung mit<br />

Mulch oder eine Versiegelung der Fläche.<br />

(4) Auf Ackerbau- und Grünlandflächen sowie in Nutzgärten muss der Grundstücksbesitzer<br />

durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass durch den Schadstoffübergang vom Boden<br />

in die Nutzpflanze dauerhaft keine Gefahren oder erhebliche Nachteile für den Einzelnen<br />

oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen für den Grundstücksbesitzer vor<br />

allem Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durch eine Anpassung der Nutzung und<br />

der Bewirtschaftung von Böden sowie Veränderungen der Bodenbeschaffenheit in Betracht.<br />

Bei der Nutzung der Böden im Erwerbsgartenbau und in der Landwirtschaft hat der Landwirt<br />

als Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer eigenverantwortlich die Einhaltung der<br />

Höchstgehalte nach dem Futtermittel- und Lebensmittelrecht sicherzustellen. Sofern bei<br />

Eigenkontrolluntersuchungen Höchstgehaltsüberschreitungen im Lebensmittel festgestellt<br />

werden, ist die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde zu informieren. Bei Überschreitungen<br />

der Höchstgehalte im Futtermittel ist das Niedersächsische Landesamt für<br />

Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu informieren. Auf Grünlandflächen ist eine<br />

unbeschädigte Grasnarbe zu erhalten. Kann dies nicht gewährleistet werden, so ist die<br />

Beweidung dieser Flächen einzuschränken, z.B. durch zeitlich eingeschränkte Nutzung<br />

der Fläche, häufigeres Umsetzen der Weidetiere, Verringerung der Anzahl der Tiere auf<br />

der Fläche.<br />

Im Bereich der Landwirtschaft soll als Grundlage der eigenverantwortlichen Bewirtschaftungsentscheidung<br />

für die Flächen die Beratung der landwirtschaftlichen Fachbehörde in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

§ 12<br />

Umgang mit ausgehobenem oder abgeschobenem Bodenmaterial<br />

(1) Ausgehobenes oder abgeschobenes Bodenmaterial, das im Teilgebiet 1 angefallen ist,<br />

kann nach Maßgabe des Anhangs 3 innerhalb des Teilgebietes 1 außerhalb von Kinderspielflächen,<br />

Nutzgärten und land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen unterhalb der<br />

für den Wirkungspfad Boden – Mensch bodenschutzrechtlich relevanten Bodenschicht<br />

verwertet werden, soweit keine Anhaltspunkte vorliegen, dass im Bodenmaterial die Verwertungsobergrenzen<br />

nach Absatz 3 überschritten werden. Jede Verwertung des Bodenmaterials<br />

ist der unteren Bodenschutzbehörde der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> spätestens zwei Wochen<br />

vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen.<br />

– Seite 7 –


Verordnung des „Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“ (BPG-VO)<br />

(2) Ausgehobenes oder abgeschobenes Bodenmaterial, das im Teilgebiet 2 angefallen ist,<br />

kann nach Maßgabe des Anhangs 3 innerhalb der Teilgebiete 1 und 2 außerhalb von Kinderspielflächen,<br />

Nutzgärten und land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen unterhalb<br />

der für den Wirkungspfad Boden – Mensch bodenschutzrechtlich relevanten Bodenschicht<br />

verwertet werden, soweit keine Anhaltspunkte vorliegen, dass im Bodenmaterial die Verwertungsobergrenzen<br />

nach Absatz 3 überschritten werden. Jede Verwertung des Bodenmaterials<br />

ist der unteren Bodenschutzbehörde der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> spätestens zwei Wochen<br />

vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen.<br />

(3) Die nachfolgenden Verwertungsobergrenzen dürfen nicht überschritten werden.<br />

Element Einheit<br />

Verwertungsobergrenzen<br />

Teilgebiet 1 Teilgebiet 2<br />

Blei mg/kg TS 25.000 15.000<br />

Cadmium mg/kg TS 60 15<br />

Zink mg/kg TS 10.000 5.000<br />

(4) Eine Vermischung des harztypisch belasteten Bodenmaterials mit unbelastetem oder geringer<br />

belastetem Bodenmaterial oder anderen Materialien, um die Verwertungsobergrenzen<br />

einhalten zu können, ist unzulässig.<br />

(5) Erfolgt keine Verwertung des ausgehobenen oder abgeschobenen Bodenmaterials gemäß<br />

Absatz 1, ist das Bodenmaterial in einer für das jeweilige Bodenmaterial zugelassenen<br />

Anlage zu beseitigen.<br />

(6) Eine Verwertung außerhalb des Bodenplanungsgebietes ist grundsätzlich nicht zulässig.<br />

Die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sind zu beachten.<br />

(7) Im Einzelfall ist mit Genehmigung der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> ein Verbringen des Bodenmaterials<br />

in ein anderes Bodenplanungsgebiet mit Zustimmung der dort zuständigen Bodenschutzbehörde<br />

zulässig.<br />

(8) Die abgeschlossenen Maßnahmen sind der unteren Bodenschutzbehörde der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

innerhalb von 14 Tagen unter Verwendung des Formulars nach Anhang 4 nachzuweisen.<br />

Abschnitt 3<br />

Regelungen im Teilgebiet 3<br />

§ 13<br />

Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen<br />

(1) Für Kinderspielflächen findet § 11 Abs. 1 Anwendung.<br />

(2) Für Wohngebiete findet § 11 Abs. 2 Anwendung.<br />

§ 14<br />

Umgang mit ausgehobenem oder abgeschobenem Bodenmaterial<br />

(1) Ausgehobenes oder abgeschobenes Bodenmaterial, das im Teilgebiet 3 angefallen ist,<br />

kann nach Maßgabe des Anhangs 3 innerhalb der Teilgebiete 1, 2 und 3 außerhalb von<br />

Kinderspielflächen, Nutzgärten und land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen ver-<br />

– Seite 8 –


Verordnung des „Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“ (BPG-VO)<br />

wertet werden. Dabei sind die in § 11 Abs. 2 genannten Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen<br />

durchzuführen. Jede Verwertung des Bodenmaterials ist der unteren Bodenschutzbehörde<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> spätestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme<br />

anzuzeigen.<br />

(2) Eine Vermischung des harztypisch belasteten Bodenmaterials mit unbelastetem oder geringer<br />

belastetem Bodenmaterial oder anderen Materialien, um die Verwertungsobergrenzen<br />

einhalten zu können, ist unzulässig.<br />

(3) Im Einzelfall ist mit Genehmigung der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> ein Verbringen des Bodenmaterials<br />

in ein anderes Bodenplanungsgebiet mit Zustimmung der dort zuständigen Bodenschutzbehörde<br />

zulässig.<br />

(4) Erfolgt keine Verwertung des ausgehobenen oder abgeschobenen Bodenmaterials gemäß<br />

Absatz 1, ist das Bodenmaterial in einer für das jeweilige Bodenmaterial zugelassenen<br />

Anlage zu beseitigen.<br />

(5) Eine Verwertung außerhalb des Bodenplanungsgebietes ist grundsätzlich nicht zulässig.<br />

Die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sind zu beachten.<br />

(6) Die abgeschlossenen Maßnahmen sind der unteren Bodenschutzbehörde der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

innerhalb von 14 Tagen unter Verwendung des Formulars nach Anhang 4 nachzuweisen.<br />

Abschnitt 4<br />

Umgang mit sonstigen Stoffen<br />

§ 15<br />

Umgang mit sonstigen Stoffen<br />

(1) Garten- und Parkabfälle sowie sonstiger Grün- und Strauchschnitt können auf dem<br />

Grundstück verbleiben, auf dem sie angefallen sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen<br />

abfallrechtlichen Anforderungen.<br />

(2) Gewässersediment darf innerhalb des Bodenplanungsgebietes nur nach vorheriger Genehmigung<br />

der unteren Bodenschutzbehörde innerhalb des Teilgebietes 1 verwertet werden.<br />

Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Gewässersedimente in einem dem<br />

Gewässer unmittelbar zugeordneten Randstreifen verbleiben. Als Randstreifen gilt unter<br />

anderem ein Böschungsbereich, der insbesondere keine weitere Nutzung im Sinne von<br />

§ 2 Nr. 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 aufweist. Bei zulassungspflichtigen Vorhaben kann die zuständige<br />

Behörde abweichende Anforderungen stellen. Wasserrechtliche Bestimmungen<br />

bleiben unberührt.<br />

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 soll erteilt werden, soweit der Grundstücksbesitzer des<br />

Einbaugrundstücks nachweist, dass die Verwertung des Gewässersedimentes im Rahmen<br />

einer Baumaßnahme ordnungsgemäß und schadlos erfolgt.<br />

– Seite 9 –


Verordnung des „Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“ (BPG-VO)<br />

Abschnitt 5<br />

Gebiet mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden<br />

§ 16<br />

Festsetzung des Gebietes mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden<br />

(1) Das in Absatz 2 bezeichnete Gebiet wird nach § 12 Abs. 10 BBodSchV als Gebiet mit erhöhten<br />

Schadstoffgehalten in Böden festgesetzt.<br />

(2) Die Grenzen des Gebietes mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ergeben sich in der<br />

Übersicht aus der Karte im Maßstab 1 : 20.000 (Übersichtskarte), die als Anhang 1 dieser<br />

Verordnung beigefügt ist. Der genaue Grenzverlauf ergibt sich für Teilflächen des Gebietes<br />

aus den vier Karten im Maßstab 1 : 5.000 (Detailkarten), die als Anhang 2 dieser Verordnung<br />

beigefügt sind. Die Karten können während der Dienstzeit kostenfrei bei der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> – untere Bodenschutzbehörde – eingesehen werden. Bezüglich der <strong>Stadt</strong>-<br />

und Landkreisgrenzen gelten die amtlichen topographischen Karten.<br />

(3) Das Gebiet mit erhöhten Schadstoffgehalten umfasst in der Fläche das in den Karten grün<br />

gekennzeichnete Gebiet. Innerhalb der Grenzen des Gebietes sind die Vorsorgewerte der<br />

BBodSchV überschritten, jedoch nicht die Prüfwerte nach BBodSchV für Kinderspielflächen.<br />

§ <strong>17</strong><br />

Regelungen für das Gebiet mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden<br />

(1) Im Gebiet mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verlagerung von Bodenmaterial<br />

innerhalb dieses Gebietes und in die Teilgebiete 1 bis 3 des Bodenplanungsgebietes<br />

zulässig, wenn die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c BBodSchG genannten<br />

Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden. Satz 1 findet keine Anwendung,<br />

soweit eine Verlagerung von Bodenmaterial auf Kinderspielflächen vorgesehen ist.<br />

(2) Vor dem Auf- oder Einbringen von Materialien sind Untersuchungen nach § 12 Abs. 3<br />

BBodSchV nicht erforderlich, soweit es sich um eine Verlagerung im Sinne des Absatzes<br />

1 handelt.<br />

(3) Erfolgt keine Verlagerung des ausgehobenen oder abgeschobenen Bodenmaterials gemäß<br />

Absatz 1, ist das Bodenmaterial auf einer für das jeweilige Bodenmaterial zugelassenen<br />

Anlage zu beseitigen.<br />

(4) Eine Verwertung innerhalb der übrigen Fläche der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> ist nur zulässig, wenn<br />

durch eine Beprobung im Einzelfall die Einhaltung der allgemein geltenden abfall- und bodenschutzrechtlichen<br />

Anforderungen belegt ist.<br />

Diese Verordnung tritt am in Kraft.<br />

Abschnitt 6<br />

Schlussbestimmung<br />

§ 18<br />

In-Kraft-Treten<br />

– Seite 10 –


Detailkarte 4<br />

Verordnung vom 02.07.<strong>2012</strong><br />

Bodenplanungsgebiet Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

Anhang 1 - Übersichtskarte -<br />

Teilgebiete<br />

1 Blei > 2.000 mg/kg, Cadmium > 10 mg/kg<br />

2 Blei > 1.000 mg/kg<br />

3 Blei 200 - 1.000 mg/kg<br />

<strong>Stadt</strong>grenze<br />

Maßstab 1:20.000 (DIN A4)<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

Fachdienst <strong>Stadt</strong>planung, Umwelt,<br />

Bauordnung und Denkmalschutz<br />

- Fachgebiet Umwelt -<br />

Gebiet mit erhöhten Schadstoffgehalten im Boden<br />

Blei 70 - 200 mg/kg<br />

0 125 250<br />

Meter<br />

500 750 1.000<br />

Detailkarte 3<br />

Kiesabbau<br />

Detailkarte 2<br />

Kiesabbau<br />

Detailkarte 1<br />

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung,<br />

© 2011 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN)


Verordnung vom 02.07.<strong>2012</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

Fachdienst <strong>Stadt</strong>planung, Umwelt,<br />

Bauordnung und Denkmalschutz<br />

- Fachgebiet Umwelt -<br />

Bodenplanungsgebiet Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

Anhang 2 - Detailkarte 1 -<br />

Teilgebiete<br />

1 Blei > 2.000 mg/kg, Cadmium > 10 mg/kg<br />

2 Blei > 1.000 mg/kg<br />

3 Blei 200 - 1.000 mg/kg<br />

Gebiet mit erhöhten Schadstoffgehalten im Boden<br />

Blei 70 - 200 mg/kg<br />

<strong>Stadt</strong>grenze<br />

Maßstab 1:5.000<br />

(DIN A3)<br />

Meter<br />

0 25 50 100 150 200 250<br />

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung,<br />

© 2011 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN)


Kiesabbau<br />

Verordnung vom 02.07.<strong>2012</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

Fachdienst <strong>Stadt</strong>planung, Umwelt,<br />

Bauordnung und Denkmalschutz<br />

- Fachgebiet Umwelt -<br />

Bodenplanungsgebiet Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

Anhang 2 - Detailkarte 2 -<br />

Teilgebiete<br />

1 Blei > 2.000 mg/kg, Cadmium > 10 mg/kg<br />

2 Blei > 1.000 mg/kg<br />

3 Blei 200 - 1.000 mg/kg<br />

Gebiet mit erhöhten Schadstoffgehalten im Boden<br />

Blei 70 - 200 mg/kg<br />

<strong>Stadt</strong>grenze<br />

Maßstab 1:5.000<br />

(DIN A3)<br />

Meter<br />

0 25 50 100 150 200 250<br />

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung,<br />

© 2011 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN)<br />

Kiesabbau


Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung,<br />

© 2011 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen Detailkarte (LGLN) 3<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

Fachdienst <strong>Stadt</strong>planung, Umwelt,<br />

Bauordnung und Denkmalschutz<br />

- Fachgebiet Umwelt -<br />

Verordnung vom 02.07.<strong>2012</strong><br />

Bodenplanungsgebiet Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

Anhang 2 - Detailkarte 3 -<br />

Teilgebiete<br />

1 Blei > 2.000 mg/kg, Cadmium > 10 mg/kg<br />

2 Blei > 1.000 mg/kg<br />

3 Blei 200 - 1.000 mg/kg<br />

Gebiet mit erhöhten<br />

Schadstoffgehalten im Boden<br />

Blei 70 - 200 mg/kg<br />

<strong>Stadt</strong>grenze<br />

Maßstab 1:5.000 (DIN A3)<br />

Meter<br />

0 25 50 100 150 200 250<br />

Kiesabbau<br />

Kiesabbau


Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung,<br />

© 2011 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN)<br />

Verordnung vom 02.07.<strong>2012</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

Fachdienst <strong>Stadt</strong>planung, Umwelt,<br />

Bauordnung und Denkmalschutz<br />

- Fachgebiet Umwelt -<br />

Bodenplanungsgebiet Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

Anhang 2 - Detailkarte 4 -<br />

Teilgebiete<br />

1 Blei > 2.000 mg/kg, Cadmium > 10 mg/kg<br />

2 Blei > 1.000 mg/kg<br />

3 Blei 200 - 1.000 mg/kg<br />

Gebiet mit erhöhten Schadstoffgehalten im Boden<br />

Blei 70 - 200 mg/kg<br />

<strong>Stadt</strong>grenze<br />

Maßstab 1:5.000 (DIN A3)<br />

Meter<br />

0 25 50 100 150 200 250


Inhaltsübersicht<br />

Verordnung des<br />

„Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“ (BPG-VO)<br />

Anhang 3<br />

Technische Regelungen und Hinweise zum Umgang mit<br />

harztypisch belastetem Boden (gemäß § 8 BPG-VO)<br />

I. Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen<br />

(Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen)<br />

1 Untersuchung der Bodenbelastungen §§ 6, 7<br />

2 Maßnahmen zur Unterbrechung des direkten Kontakts mit Bodenschadstoffen<br />

in den Teilgebieten 1 bis 3<br />

2.1 Allgemeines zur Sanierung<br />

2.2 Einfache Sanierungsmaßnahmen<br />

2.2.1 Anforderungen an eine dauerhaft deckende Begrünung<br />

2.2.2 Tiefes Umbrechen<br />

2.3 Maßnahmen zur Abdeckung oder zum Bodenaustausch<br />

2.3.1 Allgemeine Anforderungen und Grundsätze<br />

2.3.2 Abdeckung<br />

2.3.3 Bodenaustausch<br />

2.3.4 Spezielle Anforderungen an die Sanierung von Kinderspielflächen<br />

3 Maßnahmen zur Minimierung des Schadstoffübergangs vom Boden<br />

in Nutzpflanzen<br />

3.1 Allgemeine Hinweise<br />

3.2 Maßnahmen in privaten Nutzgärten<br />

3.3 Maßnahmen in der Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau<br />

3.4 Merkblatt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen<br />

II. Umgang mit ausgehobenem oder abgeschobenem Bodenmaterial<br />

4 Verwertung von Bodenmaterial aus den Teilgebieten 1 bis 3<br />

4.1 Allgemeine Verwertungsgrundsätze<br />

4.2 Geeignete Verwertungsmaßnahmen<br />

4.3 Beleg- und Aufzeichnungspflichten bei der Verwertung von<br />

harztypisch belastetem Bodenmaterial<br />

4.4 Anforderungen an Maßnahmen bei der Entnahme und dem<br />

Auf- und Einbringen des Bodenmaterials<br />

– Seite 1 –<br />

Abschnitte in<br />

der BPG-VO<br />

§§ 11, 13<br />

§§ 10, 11, 13<br />

§§ 12, 14


Anhang 3<br />

der Verordnung des Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

I. Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen<br />

(Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen)<br />

1 Untersuchung der Bodenbelastungen (§§ 6, 7 der BPG-VO)<br />

Die Freistellung von der Untersuchungspflicht gem. § 9 Abs. 2 BBodSchG ist möglich, weil die<br />

untere Bodenschutzbehörde Bodenuntersuchungen durchgeführt und die Teilgebiete des Bodenplanungsgebietes<br />

auf der Basis statistischer und geostatistischer Auswertungen auf der<br />

Grundlage der BBodSchV abgegrenzt hat. Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass es innerhalb<br />

der Teilgebiete zu Unter- oder Überschreitungen der zugrunde gelegten Werte kommen<br />

kann.<br />

2 Maßnahmen zur Unterbrechung des direkten Kontakts mit Bodenschadstoffen in<br />

den Teilgebieten 1 bis 3 (§§ 11, 13 der BPG-VO)<br />

2.1 Allgemeines zur Sanierung<br />

Sanierungsmaßnahmen zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen sind insbesondere<br />

in bewohnten Gebieten mit unterschiedlich intensiver Grundstücksnutzung relevant. Bei den<br />

gesundheitsschädlichen Schwermetallbelastungen in den Böden geht es insbesondere darum,<br />

die Aufnahme von Boden (z.B. durch Einatmung oder Verschlucken) zu minimieren. Der seltene<br />

und kurzfristige Kontakt mit dem Boden gilt als unbedenklich. Die empfindlichsten Personengruppen<br />

sind Kleinkinder und Frauen bis 45 Jahre. Kleinkinder kommen darüber hinaus beim<br />

Spielen besonders intensiv mit dem Boden in Kontakt und verschlucken ihn auch. Deswegen<br />

sind an alle Flächen, auf denen Kleinkinder regelmäßig spielen, besonders hohe Sanierungsanforderungen<br />

zu stellen.<br />

Böden, die durch bauliche Anlagen wie Gehwege, Steinplatten und ähnliche Beläge überdeckt<br />

sind, gelten als ausreichend gesichert. Es ist zu beachten, dass der darunter befindliche belastete<br />

Boden bei zukünftigen Baumaßnahmen nicht auf bereits sanierte Flächen aufgebracht wird.<br />

Notwendige Genehmigungen nach anderen Rechtsgrundlagen werden durch die BPG-VO nicht<br />

ersetzt. Bei Sanierungsmaßnahmen müssen bautechnische Aspekte sowie gesetzliche Bestimmungen<br />

des Gewässer-, Arbeits-, Natur-, Denkmal- und Landschaftsschutzes beachtet<br />

werden. Keinesfalls darf es durch eine Sanierungsmaßnahme zu Sicherheitsrisiken kommen.<br />

Eingriffe in kritische Bereiche sollten vorher mit dem Inhaber von Leitungsrechten oder mit<br />

Sachverständigen abgestimmt werden. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> ist vor Durchführung einer Maßnahme<br />

zu beteiligen und berät bei der Durchführung der Maßnahme.<br />

2.2 Einfache Sanierungsmaßnahmen<br />

2.2.1 Anforderungen an eine dauerhaft deckende Begrünung<br />

Bei Grundstücken, für welche die Prüfwerte der BBodSchV überschritten sind und auf denen<br />

keine intensive Nutzung des Bodens stattfindet, kann eine dichte Rasendecke oder ein anderer<br />

ganzjährig dichter Pflanzenbewuchs mit bodendeckenden Pflanzen einen direkten Kontakt zum<br />

Boden hinreichend unterbrechen und eine Verwehung des Bodens verhindern. Dies ist aber nur<br />

dann als ausreichend anzusehen, wenn auch bei größerer Beanspruchung im Winterhalbjahr<br />

oder in Trockenperioden keine offenen Bodenstellen entstehen.<br />

Unter Bäumen oder im Bereich von Blumenbeeten kann alternativ auch eine Abdeckung des<br />

Bodens mit Mulch oder ähnlichem organisch abbaubarem Material erfolgen. Eine solche Abdeckung<br />

muss allerdings regelmäßig kontrolliert und bei nachlassender Dichte erneuert werden.<br />

– Seite 2 –


Anhang 3<br />

der Verordnung des Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

2.2.2 Tiefes Umbrechen<br />

Wenn die Schadstoffgehalte im Boden mit der Tiefe sehr stark abnehmen, kann durch ein tiefes<br />

Umbrechen und die dadurch erzielte Vermischung von Schichten unterschiedlicher Bodenbelastungen<br />

eine Verminderung der Schadstoffkonzentrationen erreicht werden. Dies setzt aber<br />

voraus, dass die Schadstoffgehalte des Oberbodens nicht zu hoch liegen und das Unterbodenmaterial<br />

für die Mischung geeignet ist. Vor Durchführung einer solchen Sanierungsmaßnahme<br />

ist eine eingehende Standorterkundung durch einen Sachverständigen zu empfehlen.<br />

2.3 Maßnahmen zur Abdeckung oder zum Bodenaustausch<br />

2.3.1 Allgemeine Anforderungen und Grundsätze<br />

Der zur Abdeckung oder zum Bodenaustausch verwendete Boden muss nach Abklingen der<br />

Setzungen in Abhängigkeit von der Nutzung die folgenden Mächtigkeiten aufweisen.<br />

Kinderspielflächen: 35 cm,<br />

Wohngebiete: 35 cm,<br />

Nutzgärten (inkl. Blumenbeete): 60 cm,<br />

Park- und Freizeitflächen: 10 cm,<br />

Gewerbe- und Industriegebiete: 10 cm,<br />

Dauerhaft deckende Begrünung: 10 cm.<br />

Der verwendete Boden muss in Abhängigkeit von der Nutzung die in der folgenden Tabelle aufgeführten<br />

Werte einhalten:<br />

Tabelle 1: Relevante Prüfwerte und Nutzungsformen für den Wirkungspfad Boden –<br />

Mensch (alle Angaben in mg/kg Trockenmasse)<br />

Kinderspielflächen Wohngebiete<br />

Park- und<br />

Freizeitanlagen<br />

Industrie- und Gewerbegrundstücke<br />

Blei 200 400 1.000 2.000<br />

Cadmium 10 1) 20 1) 50 60<br />

1) In Haus- und Kleingärten, die sowohl als Aufenthaltsbereiche für Kinder als auch für den Anbau von<br />

Nahrungspflanzen genutzt werden, ist für Cadmium der Wert von 2 als Prüfwert anzuwenden.<br />

Zu empfehlen ist die Einhaltung der Vorsorgewerte der BBodSchV, die in Tabelle 2 aufgeführt<br />

sind, da dann ein größerer Spielraum bei der Nutzung des Grundstücks besteht.<br />

Tabelle 2: Vorsorgewerte für Metalle und für organische Stoffe<br />

(Angaben in mg/kg Trockenmasse, Feinboden)<br />

Cadmium Blei Chrom Kupfer Quecksilber<br />

Nickel Zink PCB6<br />

Benzo-<br />

(a)pyren PAK16<br />

Bodenart Lehm/Schluff, Königswasseraufschluss Humusgehalt


Anhang 3<br />

der Verordnung des Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

2.3.2 Abdeckung<br />

Um eine Vermischung mit den unterliegenden belasteten Bodenschichten zu vermeiden, sollte<br />

unterhalb der Abdeckungsschicht eine mindestens 5 cm mächtige Filterschicht (z.B. Grobkies<br />

0/63) eingebracht werden. Diese verhindert eine natürliche Vermischung durch Bodentiere (z.B.<br />

Regenwürmer oder kleine grabende Säugetiere) oder eine unbeabsichtigte Vermischung beim<br />

Graben.<br />

In Wohngebieten ist eine Abdeckung mit einer 35 cm mächtigen Bodenschicht als dauerhaft<br />

und weitgehend sicher anzusehen.<br />

Auf Blumenbeeten oder in Nutzgärten sind dauerhaft mindestens 60 cm unbelasteten Oberbodenmaterials<br />

erforderlich, da hier der Boden auch umgegraben werden soll und die dort<br />

wachsenden Pflanzen auch tiefere Wurzeln ausbilden können.<br />

Auf Park- und Freizeitanlagen sowie auf Industrie- und Gewerbegrundstücken kann eine<br />

Abdeckung mit einer 10 cm mächtigen Bodenschicht erfolgen.<br />

Für das dauerhafte Anlegen einer deckenden Begrünung (z.B. geschlossenen Rasenfläche)<br />

reicht das Aufbringen einer mindestens 10 cm mächtigen Bodenschicht aus.<br />

Bei der Sanierung von Kinderspielflächen sind die entsprechenden Vorgaben (siehe Ziffer<br />

2.3.4) zu beachten.<br />

Bei der Abdeckung mit Fremdboden ist zu berücksichtigen, dass es nachträglich zu natürlichen<br />

Setzungserscheinungen kommt.<br />

2.3.3 Bodenaustausch<br />

Eine Abschiebung und Entsorgung des Oberbodens ist z.B. sinnvoll, wenn eine Vermischung<br />

mit belastetem Boden nach der Sanierung konsequent unterbunden werden soll. Die allgemeinen<br />

Anforderungen und Grundsätze (siehe Ziffer 2.3.1) sind zu beachten. Außerdem sind die<br />

Ausführungen zum Umgang mit ausgehobenem oder abgeschobenem Bodenmaterial (siehe<br />

Ziffer II., 4. Verwertung von Bodenmaterial aus den Teilgebieten 1 bis 3) zu beachten.<br />

2.3.4 Spezielle Anforderungen an die Sanierung von Kinderspielflächen<br />

Bei Grundstücksflächen, die ortsüblich von Kindern zum Spielen genutzt werden, muss ein sicherer<br />

Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen erreicht werden. Dies gilt insbesondere für<br />

Spielflächen, die gleichzeitig auch als Haus- und Kleingärten für den Anbau von Nahrungspflanzen<br />

genutzt werden. Grundsätzlich wird deshalb in der Verordnung als geeignete Sanierungsmaßnahme<br />

die Abdeckung des belasteten Bodens oder ein Bodenaustausch mit unbelastetem<br />

Boden gefordert. Wegen der möglichen Wiederverunreinigung des Bodens wird empfohlen,<br />

dass das aufgebrachte Bodenmaterial die Vorsorgewerte einhält.<br />

Alle in der Verordnung genannten Sanierungsmaßnahmen beziehen sich auf die von Kindern<br />

für Bewegungsspiele genutzten Flächen. Sandkästen oder vergleichbare Bereiche, in denen<br />

Kinder regelmäßig in direktem Kontakt mit dem Boden oder dem Sand spielen, müssen den<br />

nachfolgenden strengeren Kriterien gerecht werden.<br />

Auf eine bauliche Abgrenzung zwischen Bereichen für Grabespiele (zum Beispiel Sandkästen)<br />

und solchen für Bewegungsspiele (zum Beispiel Rasenflächen) muss geachtet werden. Nur<br />

wenn eine Fläche durch Abdeckung mit mindestens 35 cm unbelastetem Boden oder durch<br />

Bodenaustausch (näheres siehe oben) umgestaltet wird, kann auf eine solche Abgrenzung verzichtet<br />

werden.<br />

Die Mächtigkeit der abdeckenden oder aufgebrachten Bodenschicht beträgt mindestens 35 cm.<br />

Der Boden darf die in der BBodSchV aufgeführten Prüfwerte für Kinderspielflächen nicht überschreiten.<br />

Zu empfehlen ist die Unterschreitung der in der BBodSchV genannten Vorsorgewerte.<br />

– Seite 4 –


Anhang 3<br />

der Verordnung des Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

Sandkästen oder vergleichbare Grabespielbereiche sollen so gestaltet sein, dass Grabespiele<br />

nur in dem dafür vorgesehenen Bereich stattfinden können. Eine Vermischung mit dem unterliegenden<br />

belasteten Boden ist durch Grabesperren mit wasserdurchlässigen Materialien wie<br />

Grobkies (0/63), Betonsteinen oder Geotextilien zu verhindern. Durch seitliche Barrieren ist<br />

auch die Vermischung mit Boden aus dem angrenzenden Bereich zu verhindern. Eine bauliche<br />

Befestigung um den Sandkasten herum kann beispielsweise mit Gehwegplatten erfolgen. Da<br />

eine Vermischung mit Boden aus der Umgebung niemals gänzlich verhindert werden kann, soll<br />

der Spielsand nach Maßstäben des öffentlichen Gesundheitswesens jährlich ausgetauscht<br />

werden. Es empfiehlt sich, für Sandkästen unbelasteten handelsüblichen Spielsand zu nutzen.<br />

Sand, der zum Beispiel bei Baumaßnahmen in Siedlungsgebieten angefallen ist, sollte nur verwendet<br />

werden, wenn die Belastungsfreiheit nachgewiesen ist.<br />

Das Umfeld der Spielflächen darf nur dann vegetationsfrei bleiben, wenn der Boden in diesem<br />

Bereich die Prüfwerte für Kinderspielflächen unterschreitet und durch geeignete Maßnahmen<br />

eine Vermischung mit höher belastetem Boden vermieden wird.<br />

3 Maßnahmen zur Minimierung des Schadstoffübergangs vom Boden in Kultur- und<br />

Nutzpflanzen (§§ 11, 13 der BPG-VO)<br />

3.1 Allgemeine Hinweise<br />

Durch die Schwermetallbelastungen ist die Bodennutzung als Standort für Kultur- und Nutzpflanzen<br />

eingeschränkt. Die Prüf- und Maßnahmenwerte der BBodSchV in den Böden für<br />

Ackerbau, Nutzgarten und Grünland sind in den Teilgebieten 1 und 2 oftmals weit überschritten.<br />

Hier kann die Anreicherung von z.B. Cadmium oder Blei in Lebensmittel- oder Futterpflanzen<br />

die weitere Verwertung einschränken.<br />

Die relativ mobilen Elemente Cadmium und Zink werden über die Wurzeln aufgenommen und in<br />

den einzelnen Pflanzenorganen angereichert. Diese Form der Schwermetallanreicherung ist bei<br />

Nahrungspflanzen von besonderer Bedeutung.<br />

Das Element Blei ist demgegenüber weniger mobil im Boden und wird deshalb in geringerem<br />

Umfang über die Wurzeln in die Pflanze aufgenommen. Verschmutzte Nahrungspflanzen sind<br />

daher eher von untergeordneter Bedeutung, da der anhaftende Boden weitestgehend durch<br />

Putzen, Waschen und Schälen entfernt wird. Im Gegensatz zu Nahrungspflanzen ist die Kontamination<br />

von Schwermetallen bei Futterpflanzen vor allem durch Verschmutzung (z.B. nach<br />

Hochwasserereignissen) mit anhaftendem Boden der wichtigste Übergangspfad.<br />

3.2 Maßnahmen in privaten Nutzgärten<br />

Hausgarten-, Kleingarten- und sonstige Gartenflächen, die zum Anbau von Nahrungspflanzen<br />

genutzt werden, fallen unter die Nutzung „Wohngebiete“. Entsprechend gelten die in Tabelle 1<br />

genannten Prüfwerte.<br />

Für den Anbau von Lebensmittelpflanzen für den privaten Verbrauch wird auf die „Anbau-, Verzehr-<br />

und Verhaltensempfehlungen“ hingewiesen, die als Anhang 5 zusammen mit der BPG-VO<br />

allgemein bekannt gemacht werden. Um sie ständig auf dem neuesten Stand zu halten, sind die<br />

„Anbau-, Verzehr- und Verhaltensempfehlungen“ nicht Bestandteil der Verordnung.<br />

3.3 Maßnahmen in der Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau<br />

Zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes hat die Europäische Gemeinschaft Höchstgehalte<br />

für Schwermetalle in Lebensmittel- und Futterpflanzen festgesetzt, die im Erwerbsgartenbau<br />

und in der Landwirtschaft vom jeweiligen Erzeuger („Lebensmittelunternehmer“) eigenverantwortlich<br />

einzuhalten sind.<br />

– Seite 5 –


Anhang 3<br />

der Verordnung des Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

3.4 Merkblatt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen<br />

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat das Merkblatt „Anbauempfehlungen für<br />

schwermetallbelastete Böden zur Gewährleistung der Lebensmittel und Futtermittelqualität“<br />

herausgegeben. Es kann in der aktuellen Fassung von der Internetseite der Landwirtschaftskammer<br />

Niedersachsen heruntergeladen werden (Pfad: www.lwk-niedersachsen.de Betrieb<br />

und Umwelt Umwelt- und Ressourcenschutz Boden).<br />

Das Merkblatt stellt sowohl die einschlägigen bodenschutz-, lebensmittel- und futtermittelrechtlichen<br />

Grundlagen als auch den Wissensstand dar. Darüber hinaus ergehen Handlungsempfehlungen<br />

für die Nutzung schwermetallbelasteter Böden. Unter anderem werden dort Empfehlungen<br />

für den Getreideanbau und den Obst- und Gemüsebau sowie zur Futtererzeugung auf<br />

Grünland gegeben. Abschließend wird in dem Merkblatt die Eigenverantwortung des Landwirtes<br />

zur Einhaltung der Höchstgehalte nach Futtermittel- und Lebensmittelrecht hervorgehoben. Es<br />

wird u.a. darauf hingewiesen, dass der Erzeuger im Rahmen der Eigenkontrolle durch eine Vor-<br />

Ernte-Untersuchung den Cadmiumgehalt im Korn bestimmen lassen könne und damit seiner<br />

Pflicht zur Eigenkontrolle nachkäme. Weiter ergehen zusätzliche Informationen zur Durchführung<br />

dieser Untersuchungen.<br />

II. Umgang mit ausgehobenem oder abgeschobenem Bodenmaterial<br />

4 Verwertung von Bodenmaterial aus den Teilgebieten 1 bis 3 (§§ 12, 14 der BPG-VO)<br />

4.1 Allgemeine Verwertungsgrundsätze<br />

Es ist nicht zulässig, dass harztypisch belastetes Bodenmaterial auf Grundstücken auf- oder<br />

eingebracht wird, die ein geringeres Belastungsniveau aufweisen (Verschlechterungsverbot).<br />

Die Verwertung des harztypisch belasteten Bodenmaterials aus den jeweiligen Teilgebieten ist<br />

wie folgt möglich:<br />

Herkunft des<br />

Materials aus<br />

Teilgebiet<br />

Verwertung ist<br />

möglich in<br />

Teilgebiet(en)<br />

– Seite 6 –<br />

Verbot der Verwertung<br />

3 1, 2 und 3<br />

– auf Kinderspielflächen,<br />

– in Nutzgärten,<br />

– auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen<br />

2 1 und 2 wie vorstehend<br />

1 1 wie vorstehend<br />

4.2 Geeignete Verwertungsmaßnahmen<br />

Das Auf- und Einbringen von harztypisch belastetem Bodenmaterial auf oder in den Boden ist<br />

für die Fälle der nachstehend definierten technischen Sicherungsmaßnahmen sowie bei Beachtung<br />

des immer geltenden Verschlechterungsverbotes möglich:<br />

1. Wiederverwendung, Zwischenlagerung und Umlagerung auf dem Herkunftsgrundstück,<br />

2. Massenausgleich auf der Baufläche unterhalb oder innerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht,<br />

3. Schüttkörper im Kern eines Lärmschutzwalls,<br />

4. Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht eines Lärmschutzwalles,<br />

5. Schüttkörper im Kern eines Straßendammes,<br />

6. Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht eines Straßendammes,<br />

7. Tragschichten im Straßen- und Wegebau,


Anhang 3<br />

der Verordnung des Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

8. Tragschichten unter wasserundurchlässiger Deckschicht (Beton, Asphalt, Pflaster mit abgedichteten<br />

Fugen),<br />

9. Erdbaumaßnahmen als Unterbau, sofern durch aus technischer Sicht geeignete oder kombinierte<br />

Maßnahmen sichergestellt wird, dass das Niederschlagswasser vom belasteten<br />

Bodenmaterial weitestgehend ferngehalten wird,<br />

10. Baumaterial für die Ausgleichsschicht für Altlasten und Deponien, sofern die Fläche, auf der<br />

das Bodenmaterial verwertet werden soll, im Bodenplanungsgebiet liegt oder unmittelbar<br />

daran angrenzt,<br />

11. Bodenauftragsmaterial für Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich von<br />

Altlasten und Deponien außerhalb von sensiblen Nutzungen; innerhalb oder unterhalb der<br />

durchwurzelbaren Bodenschicht. Die Fläche, auf der das Bodenmaterial verwertet werden<br />

soll, muss im Bodenplanungsgebiet liegen oder unmittelbar daran angrenzen.<br />

12. Baumaßnahmen zum Zwecke der Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Innerste.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> kann im Einzelfall weitere geeignete Maßnahmen zulassen.<br />

Notwendige Genehmigungen – insbesondere auch Baugenehmigungen – nach anderen<br />

Rechtsgrundlagen werden durch die BPG-VO nicht ersetzt. Jede Verwertung ist bei der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Salzgitter</strong> anzuzeigen (§§ 12 und 14 BPG-VO).<br />

4.3 Beleg- und Aufzeichnungspflichten bei der Verwertung von harztypisch belastetem<br />

Bodenmaterial<br />

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf § 9 der BPG-VO. Die Verwertung von harztypisch<br />

belastetem Bodenmaterial ist ab dem Beginn der Maßnahme durch Angabe folgender<br />

Daten nachzuweisen:<br />

Angaben zum Herkunftsgrundstück des Bodenmaterials (Eigentümer, Gemarkung, Flur,<br />

Flurstück),<br />

Menge,<br />

Art der Verwertungsmaßnahme,<br />

Angaben zum Einbaugrundstück des Bodenmaterials (Eigentümer, Gemarkung, Flur,<br />

Flurstück),<br />

Angaben zum Beförderer,<br />

Gütenachweis bzw. Analysenergebnisse,<br />

Beginn und Ende der Baumaßnahme.<br />

Zur Vereinheitlichung der o. g. Nachweise und der Datenerfassung ist der Beleg nach Anhang 4<br />

zu verwenden.<br />

Die Belege sind vor Beginn der Entsorgung zu erstellen, zu führen und 5 Jahre aufzubewahren.<br />

Sie sind der unteren Bodenschutzbehörde innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Maßnahme<br />

vorzulegen.<br />

4.4 Anforderungen an Maßnahmen bei der Entnahme und dem Auf- und Einbringen<br />

des Bodenmaterials<br />

Beim Umgang mit harztypisch belastetem Bodenmaterial sind die Anforderungen dieser Verordnung<br />

sowie die sonstigen einschlägigen Anforderungen und Prüfwerte für Nutzungen und<br />

Pflanzen nach Anhang 2 BBodSchV am Einbauort einzuhalten. Die Regelungen zum Schutz<br />

vor schädlichen Bodenveränderungen unter I. sind zu beachten.<br />

Darüber hinaus ist beim Auf- und Einbringen von harztypisch belastetem Bodenmaterial darauf<br />

zu achten, dass schädliche Veränderungen der physikalischen Bodeneigenschaften vermieden<br />

– Seite 7 –


Anhang 3<br />

der Verordnung des Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

werden. Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen sind<br />

durch geeignete technische Maßnahmen sowie unter Berücksichtigung der Menge und des<br />

Zeitpunktes der Durchführung der Maßnahmen zu vermeiden. Nach Aufbringen von Materialien<br />

mit einer Mächtigkeit von mehr als 20 cm ist auf die Sicherung oder den Aufbau eines stabilen<br />

Bodengefüges hinzuwirken.<br />

Zur Vorsorge gegen Erosion muss der Boden über eine ausreichende Stabilität verfügen. Dazu<br />

ist der Einbau reiner Schluff-, Sand- oder Tonböden – zumindest im Oberboden – zu vermeiden.<br />

Der Oberboden sollte über einen ausreichenden Anteil organischer Substanz verfügen.<br />

Die Aggregatstabilität lässt sich auch über den Einbau in einem geeigneten Feuchtezustand<br />

erhalten bzw. sicherstellen. Durch geeignete Bepflanzungsmaßnahmen (z.B. Reihung quer zur<br />

Hangfalllinie) und Einbringen von Rindenmulch oder Kompost lässt sich Erosion zusätzlich verhindern.<br />

Beim Aushub der belasteten Bodenmaterialien hat der Grundstücksbesitzer des<br />

Anfallgrundstücks und beim Auf- und Einbringen der Grundstücksbesitzer des Einbaugrundstücks<br />

dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitsschutz nach den einschlägigen Vorschriften eingehalten<br />

und eine Gefährdung von Schutzgütern vermieden wird. Verwehungen und<br />

Erosionsabträge sind zu vermeiden bzw. zu minimieren.<br />

Ansprechpartner bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

bei Fragen zur Bodenbelastung eines Grundstücks:<br />

Fachgebiet Umwelt<br />

Joachim-Campe-Straße 6 – 8<br />

38226 <strong>Salzgitter</strong><br />

Tel.: 05341 / 839-3222<br />

Fax: 05341 / 839-4936<br />

E-Mail: umwelt@stadt.salzgitter.de<br />

bei Fragen zum Anbau und Verzehr von Obst und Gemüse:<br />

Gesundheitsamt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> und den Landkreis Goslar<br />

Krankenhaus am Berg<br />

Paracelsusstraße 1 – 9<br />

38259 <strong>Salzgitter</strong><br />

Tel.: 05341 / 839-2432<br />

Fax: 05341 / 839-2428<br />

E-Mail: gesundheit@stadt.salzgitter.de<br />

– Seite 8 –


Verordnung des<br />

„Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“ (BPG-VO)<br />

Anhang 4<br />

BELEG<br />

über die Entsorgung von Bodenmaterial nach §§ 12 und 14 BPG-VO<br />

Hinweis: Die Belege sind vor Beginn der Entsorgung zur erstellen, von allen Beteiligten zu führen, der<br />

unteren Bodenschutzbehörde der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der<br />

Maßnahme zuzuleiten und 5 Jahre aufzubewahren.<br />

Verantwortlicher für die Bodenbewegung (vollständige Anschrift)<br />

Anfallstelle (postalische Anschrift oder Gemarkung, Flur, Flurstück)<br />

Menge des anfallenden Bodens (Angabe in t oder m³)<br />

Der Boden stammt nicht von einem Altstandort oder von einer Altablagerung.<br />

Gütenachweis bzw. Analysenergebnisse sind beigefügt.<br />

Beförderer (vollständige Anschrift)<br />

Entsorgungsanlage<br />

_________________________________________________________________________<br />

Angaben zum Einbaugrundstück – bei Entsorgung außerhalb einer Anlage –<br />

(Eigentümer, postalische Anschrift oder Gemarkung, Flur, Flurstück)<br />

Art der Verwertungsmaßnahme – bei Entsorgung außerhalb einer Anlage –<br />

Geländemodellierung Lärmschutzwall Straßenunterbau<br />

Sonstiges: ________________________________________________________________<br />

Künftige Nutzung der Einbaufläche – bei Entsorgung außerhalb einer Anlage –<br />

gewerblich keine Nutzung<br />

Sonstiges: ________________________________________________________________<br />

Beginn der Maßnahme:<br />

Ich bestätige die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

meiner Angaben.<br />

(Datum, Unterschrift des Verantwortlichen)<br />

Ende der Maßnahme:<br />

Ich bestätige die Beförderung des oben näher<br />

beschriebenen Bodenmaterials in die genannte<br />

Entsorgungsanlage bzw. zum genannten<br />

Einbaugrundstück.<br />

(Datum, Unterschrift des Verantwortlichen)<br />

Ich bestätige die ordnungsgemäße Entsorgung des oben näher beschriebenen Bodenmaterials<br />

im Rahmen der bestehenden Anlagengenehmigung bzw. den Einbau des oben näher beschriebenen<br />

Bodenmaterials auf meinem Grundstück.<br />

(Datum, Unterschrift der Entsorgungsanlage bzw. des Annehmenden)


Verordnung des<br />

„Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“ (BPG-VO)<br />

Anhang 5<br />

Hinweise und Empfehlungen zum Verhalten in Nutzgärten<br />

sowie zur Bearbeitung und Nutzung schwermetallhaltiger Gartenböden<br />

1 Allgemeine Hinweise<br />

– Anbau-, Verzehr- und Verhaltensempfehlungen –<br />

Schwermetalle gehören zum natürlichen Stoffbestand und sind in allen Böden, pflanzlichen<br />

und tierischen Organismen enthalten. Die meisten Böden in Niedersachsen weisen im Mittel<br />

Normalwerte von<br />

Blei (Pb): 20 – 40 mg/kg,<br />

Cadmium (Cd): 0,2 – 0,4 mg/kg,<br />

Zink (Zn): 50 – 70 mg/kg.<br />

auf.<br />

Im Bodenplanungsgebiet Innersteaue der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> sind die Schwermetallbelastungen<br />

aufgrund der 1000-jährigen Geschichte des Bergbaus und des Hüttenwesens im Harz<br />

und Harzvorland jedoch höher.<br />

Die untere Bodenschutzbehörde der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> erteilt Auskünfte, ob die Vorsorgewerte<br />

der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) im betroffenen Garten überschritten<br />

sind.<br />

Gemüse- und Obstproben aus dem „Bodenplanungsgebiet Innersteaue“ wurden stichprobenartig<br />

auf Schwermetalle untersucht (2007). Die Lebensmittelhöchstwerte von Blei und<br />

Cadmium wurden teilweise um ein Vielfaches überschritten. Einzelergebnisse sind beim<br />

Gesundheitsamt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> und den Landkreis Goslar zu erfragen.<br />

2 Gesundheitliche Gefahren<br />

Einige Schwermetalle, wie z.B. Kupfer und Zink, sind als Spurenelemente für Pflanzen und<br />

Tiere lebensnotwendig, andere, wie Blei und Cadmium, sind für den Stoffwechsel nicht erforderlich.<br />

Die Grenzwerte der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für die Schwermetallaufnahme<br />

können bei einseitiger Ernährung mit belasteten Nahrungsmitteln und anderweitiger<br />

Exposition überschritten werden.<br />

Bei Überschreitung der Grenzwerte kann<br />

Blei die Entwicklung des kindlichen Nervensystems stören und auch bei dem Erwachsenen<br />

Auswirkungen auf das Blutbild, Magen-Darm, Muskulatur und das Nervensystem<br />

haben;<br />

Cadmium zu einem erhöhten Risiko der Erkrankung an bösartigen Tumoren – insbesondere<br />

Nierentumore – führen. Auch allgemeine Schädigungen der Nieren mit<br />

Zunahme von Hochdruckkrankheiten des Herz-Kreislaufsystems sind zu befürchten.<br />

3 Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen – Empfehlungen zur Anpassung der Bewirtschaftung<br />

und Nutzung<br />

3.1 Anbau und Verzehr<br />

Analysen und wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, welche Pflanzenarten bei<br />

Bodenbelastung in besonderem Maße erhöhte Schwermetallgehalte aufweisen. Durch Ver-<br />

– Seite 1 –


Anhang 5<br />

der Verordnung des Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

zehrbeschränkungen können erhöhte Schwermetallaufnahmen mit der Nahrung verringert<br />

oder vermieden werden. Das Anreicherungsvermögen von Blei und Cadmium in Obst und<br />

Gemüse wird in Tabelle 1 dargestellt.<br />

Tabelle 1: Anreicherungsvermögen von Blei und Cadmium in Obst und Gemüse<br />

Hohe Anreicherung Mäßige Anreicherung Niedrige Anreicherung<br />

Blei Cadmium Blei Cadmium Blei Cadmium<br />

Endivie Endivie Apfel Blumenkohl Bohnen Apfel<br />

Erdbeere Lollo rosso Blumenkohl Broccoli Erbse Birne<br />

Johannisbeere Mangold Broccoli Chinakohl Gurke Bohnen<br />

Lollo rosso Schnittlauch Chinakohl Erdbeere Kartoffel Erbse<br />

Möhren Sellerie Feldsalat Grünkohl Kopfsalat Feldsalat<br />

Radieschen Weizen Grünkohl Hafer Tomate Gerste<br />

Rettich Hafer Johannisbeere Zucchini Gurke<br />

Stachelbeeren Kohlrabi Kohlrabi Holunderbeere<br />

Mangold Kopfsalat Kartoffel<br />

Küchenkräuter: Porree Meerrettich Kürbis<br />

Petersilie Rhabarber Möhren Paprika<br />

Roggen Petersilie Radieschen<br />

Rosenkohl Porree Rettich<br />

Rote Beete Rhabarber Rosenkohl<br />

Rotkohl Roggen Rotkohl<br />

Sauerkirsche Rote Beete Sauerkirsche<br />

Schnittlauch Schwarzwurzel Spitzkohl<br />

Schwarzwurzel Spinat Tomate<br />

Sellerie Tomate Wein<br />

Spinat Weißkohl<br />

Spitzkohl Wirsing<br />

Weißkohl Zucchini<br />

Weizen Zwiebel<br />

Wirsing<br />

Zwiebel<br />

Ergänzungen mit Untersuchungsbefunden der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>:<br />

Zitronenmelisse Frühlingszwiebel Frühlingszwiebel Zwetschgen Zitronenmelisse<br />

Oregano Eisbergsalat Estragon Kirsche Eisbergsalat<br />

Estragon Brombeere Zwiebel<br />

Kirsche<br />

Brombeere<br />

Oregano<br />

Basis: AK „Bodenbelastung“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO, 1998), diese Angaben korrelieren<br />

gut mit den Ergebnissen der Obst- und Gemüseanreicherungen im Bodenplanungsgebiet <strong>Salzgitter</strong> (kursiv:<br />

ergänzt durch weitere Befunde des Gesundheitsamtes für die <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> und den Landkreis Goslar)<br />

Liegt das Grundstück in den Teilgebieten 1 oder 2 sollte auf den Anbau und Verzehr von<br />

Gemüse und Beerenobst verzichtet werden. In begrenztem Umfang ist der Genuss von Küchenkräutern,<br />

Steinobst, Äpfeln und Birnen möglich.<br />

– Seite 2 –


Anhang 5<br />

der Verordnung des Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

Liegen die Bodenwerte über den Vorsorgewerten, sollte für Frauen (bis 45 Jahre) und Kinder<br />

die Ernährung aus dem Garten auf wenige, nicht als Hauptnahrungsmittel dienende<br />

Gartenerzeugnisse beschränkt werden.<br />

In belasteten Gärten sollen folgende Nutzungs- und Anbauempfehlungen beachtet werden.<br />

Diese hängen jeweils von der konkreten Belastungssituation des einzelnen Bodens ab.<br />

Verringerung der Anbaufläche für Obst und Gemüse.<br />

Umstellung von Nutzgarten auf Ziergarten.<br />

Umstellung auf den Anbau von bodenfern wachsendem Obst und Gemüse.<br />

Sorgfältige Reinigung der Pflanzen/-teile bei der Zubereitung durch gründliches Waschen.<br />

Schälen von Wurzel- und Knollengemüse. Kein Verzehr der äußeren Blätter bei<br />

Blattgemüse.<br />

Vermeidung übermäßiger Verschmutzung der Pflanzen. Verschmutzungsgefährdet:<br />

Grünkohl, Wirsing, Blumenkohl/Brokkoli, Feldsalat, Spinat, Küchenkräuter, Erdbeere.<br />

Heckenanpflanzung zum Schutz vor luftgetragenen Stäuben und Bodenpartikeln (Ablagerungen<br />

auf Pflanzen).<br />

Einschränkung des Anbaus von Gemüsearten mit elementspezifisch hohem Transfer,<br />

hohem Blattanteil und großer Blattfläche.<br />

3.2 Bodenbearbeitung<br />

Bodenüberdeckung/-austausch, Anlegen von Hochbeeten.<br />

Bei Pflanzen kann eine deutliche Reduzierung der Schwermetallgehalte durch Austausch<br />

des Oberbodens oder durch Überdecken mit unbelastetem Boden in ausreichender<br />

Stärke – z.B. in Form von Hochbeeten, eventuell in Kombination mit technischen<br />

Barrieren (Sperrschicht, Grabesperre) – erreicht werden (siehe auch Anhang 3,<br />

Kap. 2.3.1 bis 2.3.4).<br />

Aufkalkung der Böden bis zum optimalen pH-Wert.<br />

Bei Verbleib des vorhandenen Bodens sollte besonders auf den Erhalt des Kalkgehaltes<br />

geachtet werden, um den Boden-pH-Wert möglichst konstant bei pH 7,2 zu halten.<br />

Dadurch wird die Aufnahme und Anreicherung von Blei und Cadmium in Pflanzen erschwert<br />

bzw. verzögert. Eine regelmäßige Kalkung des Bodens (alle drei Jahre) nach<br />

einer vorhergehenden Bodenuntersuchung wird empfohlen.<br />

Mulchen, Einsatz von Folien zur Verhinderung von Bodenanhaftung.<br />

Um zu vermeiden, dass bodennah wachsende Pflanzen (z.B. Erdbeeren) oberflächlich<br />

mit belastetem Erdreich verschmutzt werden, sollte zu deren Schutz Mulch, Stroh oder<br />

Folie verwendet werden.<br />

Eine Kompostierung von Gartenabfällen wie z.B. Rasenschnitt ist weiterhin möglich.<br />

Hierdurch erfolgt keine weitere Anreicherung der Schwermetalle im Boden.<br />

3.3 Besondere Schutzmaßnahmen für Kleinkinder<br />

Kleinkinder stellen aufgrund ihrer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen<br />

eine besonders zu schützende Gruppe dar. Für diese Personengruppe muss darauf geachtet<br />

werden, die zusätzliche Zufuhr von Schwermetallen über das Umfeld des Kindes so<br />

niedrig wie möglich zu halten. Das so genannte Pica-Verhalten, d.h. die absichtliche oder<br />

auch die beiläufige Bodenaufnahme (Bodenessen) über den Hand-zu-Mund-Kontakt, ist bei<br />

Kleinkindern besonders ausgeprägt. Auch die inhalative Aufnahme durch Staubabwehungen<br />

von offen liegendem Boden muss unterbunden werden. Hier sind folgende Faktoren zu<br />

beachten:<br />

– Seite 3 –


Anhang 5<br />

der Verordnung des Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

Je fester der Boden ist, desto schwieriger gestaltet sich die Aufnahme auch mit der<br />

Hand oder unter Zuhilfenahme eines schabenden Gegenstandes.<br />

Grabeaktivitäten der Kinder sollten gezielt auf unbelastete Bereiche wie Sandkästen<br />

gelenkt werden.<br />

Bei erhöhten Schwermetallgehalten im Garten sollte eine möglichst geschlossene Vegetationsdecke<br />

mit dichtem Grasbewuchs angelegt werden. Dieser verhindert in der<br />

Regel durch seine stark verzweigte Wurzelzone einen Zugriff durch Kleinkinder auch<br />

mit Spielgeräten.<br />

Sandkästen sollten so gestaltet sein, dass eine Vermischung mit belastetem Boden<br />

durch Grabesperren und seitliche Barrieren verhindert wird. Da eine Vermischung jedoch<br />

nie völlig unterbunden werden kann, soll der Spielsand auch aus hygienischen<br />

Gründen jährlich gegen unbelasteten handelsüblichen Sand ausgetauscht werden<br />

(siehe auch BPG-VO, Anhang 3, Kap. 2.3.4 „Spezielle Anforderungen an die Sanierung<br />

von Kinderspielflächen“).<br />

Beim Betreten der Wohnung sollten die Schuhe gewechselt werden, damit kein belasteter<br />

Schmutz in die Wohnung getragen wird. Es sollte darauf geachtet werden, dass<br />

sich die Kinder nach dem Spielen im Garten die Hände und das Gesicht waschen.<br />

Ansprechpartner bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

bei Fragen zum Anbau und Verzehr von Obst und Gemüse:<br />

Gesundheitsamt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> und den Landkreis Goslar<br />

Krankenhaus am Berg<br />

Paracelsusstraße 1 – 9<br />

38259 <strong>Salzgitter</strong><br />

Tel.: 05341 / 839-2432<br />

Fax: 05341 / 839-2428<br />

E-Mail: gesundheit@stadt.salzgitter.de<br />

bei Fragen zur Bodenbelastung eines Grundstücks:<br />

Fachgebiet Umwelt<br />

Joachim-Campe-Straße 6 – 8<br />

38226 <strong>Salzgitter</strong><br />

Tel.: 05341 / 839-3222<br />

Fax: 05341 / 839-4936<br />

E-Mail: umwelt@stadt.salzgitter.de<br />

– Seite 4 –


39. Jahrgang <strong>Amtsblatt</strong> Nr. <strong>17</strong> <strong>Salzgitter</strong>, den 09. August <strong>2012</strong> Seite 146<br />

85<br />

Öffentliche Zustellungen des Fachgebietes Ordnungswidrigkeiten<br />

Gegen nachstehend aufgeführte Personen ist jeweils ein Bescheid ergangen, der nicht zustellbar ist.<br />

Name/Empfänger letzter bekannter Wohnsitz Bescheid nach dem Bescheid<br />

Aktenzeichen vom<br />

Dudek, Damian 3 Mickiewicza Straßenverkehrsgesetz 19.07.<strong>2012</strong><br />

32.4/6207881 PL-39-310 Radomysl Wielki<br />

Roode Hendrik H De Albert Schweitzerlaan 42 Straßenverkehrsgesetz 20.07.<strong>2012</strong><br />

32.4/6213<strong>17</strong>0 NL-8271CZ Ijsselmuiden<br />

Dammer, Johan Arnold Pollenstein 55 Straßenverkehrsgesetz 23.07.<strong>2012</strong><br />

32.4/6213863 NL-6714DD Ede<br />

Hogervorst, Maria Mmb Karveelstraat 22 Straßenverkehrsgesetz 24.07.<strong>2012</strong><br />

32.4/621<strong>17</strong>58 NL-<strong>17</strong>84RW Den Helder<br />

Isensee, Gerrit Ragnar Bierbaumsmuehle 4 Straßenverkehrsgesetz 25.07.<strong>2012</strong><br />

32.4/321<strong>17</strong>07 38277 Heere<br />

Kravtzov, Igor Leningradski Prospekt 28 Straßenverkehrsgesetz 26.07.<strong>2012</strong><br />

32.4/6213134 RUS-125190 Moskau<br />

Glebcznska, Wieslawa Jana Kilinskiego 19 Straßenverkehrsgesetz 26.07.<strong>2012</strong><br />

32.4/4203774 PL-19230 Sczcuczyn<br />

Asly, Mustafa Heidyerhof 1-3 Zimmer Nr. 243 Straßenverkehrsgesetz 26.07.<strong>2012</strong><br />

32.4/6210788 30625 Hannover<br />

Altmann, Michael Rhine RD, PO Box27224 Straßenverkehrsgesetz 26.07.<strong>2012</strong><br />

32.4/6210153 ZA-8050 Kapstadt<br />

Otter, Asse A Lijsterstraat 39 Straßenverkehrsgesetz 27.07.<strong>2012</strong><br />

32.4/6214666 NL-7701VA Dedemsvaart<br />

Memelaar, Eric Zanzibarstraat 31 Straßenverkehrsgesetz 30.07.<strong>2012</strong><br />

32.4/6213544 NL-1339 Almere-Buiten<br />

Nuus, Geert G Stationsstraat 10 Straßenverkehrsgesetz 01.08.<strong>2012</strong><br />

32.4/6214073 NL-9671AJ Winschoten<br />

Malenko, Kirill Carl-von Ossietzky-Straße 11 Straßenverkehrsgesetz 02.08.<strong>2012</strong><br />

32.4/4205290 38228 <strong>Salzgitter</strong><br />

Bielen, Alessandra Swindonstraße <strong>17</strong>0 Straßenverkehrsgesetz 02.08.<strong>2012</strong><br />

32.4/4208764 38226 <strong>Salzgitter</strong><br />

Broschinski, Sohni Fehrsplatz 9 Straßenverkehrsgesetz 02.08.<strong>2012</strong><br />

32.4/4207090 25746 Heide<br />

Monev, Hristo Ivanov Hermannstal 63 c/o M. Ulusoy Straßenverkehrsgesetz 03.08.<strong>2012</strong><br />

32.4/6207464 22119 Hamburg<br />

Van der Zee, Egbert El Oudenoord 353 Straßenverkehrsgesetz 06.08.<strong>2012</strong><br />

32.4/6214947 NL-3513EP Utrecht<br />

Bielen, Alessandra Swindonstraße <strong>17</strong>0 Straßenverkehrsgesetz 07.08.<strong>2012</strong><br />

32.4/4209000 38226 <strong>Salzgitter</strong><br />

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39. Jahrgang <strong>Amtsblatt</strong> Nr. <strong>17</strong> <strong>Salzgitter</strong>, den 09. August <strong>2012</strong> Seite 147<br />

Ispir, Marius Am Marstall 10 Straßenverkehrsgesetz 09.08.<strong>2012</strong><br />

32.4/6212192 30159 Hannover<br />

Die Bescheide können durch den jeweiligen Empfänger oder sonstige Berechtigte im Fachdienst BürgerService<br />

und Ordnung –Städtischer Ordnungsdienst-, <strong>Salzgitter</strong>-Lebenstedt, Joachim-Campe-Straße 6 - 8, während der<br />

Sprechzeiten bis zum 06.09.<strong>2012</strong> eingesehen werden.<br />

Nach Ablauf von 2 Wochen, nach Beginn der Bekanntgabe, gelten die Bescheide als zugestellt.<br />

Fachdienst BürgerService und Ordnung<br />

- Städtischer Ordnungsdienst -<br />

AZ.: 32.4/<br />

Fernsprech-Verbindungen: Rathaus SZ-Lebenstedt 83 90, Durchwahl 839 zusätzlich die Rufnummer des Hausapparates.<br />

BürgerCenter Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag durchgehend 8.00 – 18.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 8.00 – 13.00 Uhr. Für einzelne<br />

Dienststellen gelten Sonderregelungen.<br />

Bankkonten der <strong>Stadt</strong>kasse <strong>Salzgitter</strong>:<br />

Braunschweigische Landessparkasse, <strong>Salzgitter</strong>-Lebenstedt Sparkasse Goslar/Harz Postbank Hannover<br />

(BLZ 250 500 00), Konto-Nr. 3 803 806 (BLZ 268 500 01) Konto-Nr. 70 000 914 (BLZ 250 100 30), Konto-Nr.<br />

6013 - 300<br />

Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> – Eigenbetrieb Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik (SZ-G.E.L.) – Druck: Hausdruckerei der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

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