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Amtsblatt 2012/17 - Stadt Salzgitter

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39. Jahrgang <strong>Amtsblatt</strong> Nr. <strong>17</strong> <strong>Salzgitter</strong>, den 09. August <strong>2012</strong> Seite 116<br />

II. Preisänderungen (Wärmeversorgung aus den Heizwerken Rathaus, Brotweg, Steinackern)<br />

1. Preisänderungen erfolgen während der Vertragslaufzeit entsprechend den folgenden<br />

automatisch wirkenden Preisänderungsbestimmungen unter Anwendung von § 24 AVBFernwärmeV.<br />

2. Grundpreis: Der Grundpreis GP (Bereitstellungspreis) ändert sich nach folgender Formel:<br />

3. Arbeitspreis: Der Arbeitspreis AP ändert sich nach folgender Formel:<br />

4. Grund- und Verrechnungspreis: Der Grund- und Verrechnungspreis ändert sich nach folgender Formel:<br />

5. Erläuterungen der Bezeichnungen:<br />

Index Beschreibung<br />

GP0 = Basisgrundpreis = 28,23 €/kWa<br />

GP = Jährlich neu zu errechnender Grundpreis (Bereitstellungspreis)<br />

AP0 = Basisarbeitspreis = 73,09 €/MWh<br />

AP = Jährlich neu zu errechnender Arbeitspreis<br />

GVP0 = Basisgrund- und Verrechnungspreis je Wohnung = 47,05 €/a<br />

GVP = Jährlich neu zu errechnender Grund- und Verrechnungspreis je Wohnung<br />

L0 = Index der tariflichen Stundenverdienste im Produzierenden Gewerbe und im<br />

Dienstleistungsbereich, Früheres Bundesgebiet, Wirtschaftszweig Energie und<br />

Wasserversorgung. Statistischer Bundesamt, Fachserie 16, Reihe 4.3. Wert für das 4.Quartal<br />

2009 in Höhe von 112,4<br />

L = Indexwert (wie unter L0 definiert) für das 3.Quartal des Vorjahres<br />

EG0 = Erdgas, bei Abgabe an Handel und Gewerbe (GP 3522 22). Statistisches Bundesamt, Daten zur<br />

Energiepreisentwicklung, Wert für das 4.Quartal 2009: 115,2<br />

EG = Indexwert (wie unter EG0 definiert) für das 3.Quartal des Vorjahres<br />

EGHH0 = Erdgas, bei Abgabe an private Haushalte (COICOP 0452130). Statistisches Bundesamt, Daten<br />

zur Energiepreisentwicklung, Wert für das 4.Quartal 2009: 118,5<br />

EGHH = Indexwert (wie unter EGHH0 definiert) für das 3.Quartal des Vorjahres<br />

6. Wenn die in Ziffer 5 angegebenen Lohnwerte oder statistischen Größen nicht mehr oder in veränderter Form<br />

oder mit anderem Inhalt veröffentlicht werden, dann wird die WEVG die betreffende Größe durch eine andere<br />

ersetzen, die in der wirtschaftlichen Auswirkung der fortgefallenen Größe möglichst nahe kommt.<br />

7. Wenn sich einer der Wärmepreise aufgrund der Anwendung der Preisänderungsklausel um mehr als 50 %<br />

geändert hat, so ist die WEVG berechtigt, für die Zukunft die Angemessenheit der Basispreise und der<br />

Preisänderungsbestimmungen zu überprüfen. Das Ergebnis ist den Abnehmern mitzuteilen.<br />

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