Allgemeine Geschäftsbedingungen BigXtra Touristik GmbH - RTS.de
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Maßgabe <strong>de</strong>r einschlägigen Versicherungsbedingungen zustan<strong>de</strong>. Versicherungsschutz besteht dabei frühestens mit<br />
vollständiger Zahlung <strong>de</strong>r Versicherungsprämie, die mit <strong>de</strong>r Anzahlung auf <strong>de</strong>n Reisepreis fällig ist. Es ist alleinige<br />
Obliegenheit <strong>de</strong>s Reisen<strong>de</strong>n, die sich aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag ergeben<strong>de</strong>n Pflichten einzuhalten und die Rechte<br />
hieraus gegenüber <strong>de</strong>r Versicherung geltend zu machen.<br />
9. Gewährleistung, Mängelanzeige und Kündigung, Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rung, Abtretung<br />
9.1. Sollte eine Reiseleistung nicht o<strong>de</strong>r nicht vertragsgemäß erbracht wer<strong>de</strong>n, so ist <strong>de</strong>r Reisen<strong>de</strong> verpflichtet, <strong>de</strong>n<br />
Mangel anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Wur<strong>de</strong> eine Mängelanzeige schuldhaft unterlassen o<strong>de</strong>r erfolgte sie nicht<br />
gegenüber <strong>de</strong>m richtigen Anzeigeadressaten (vgl. Ziffer 9.2.), so kann dies zur Folge haben, dass für diese Mängel<br />
keine Ansprüche (Min<strong>de</strong>rung, Scha<strong>de</strong>nersatz) gegen <strong>de</strong>n Reiseveranstalter geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können. Eine<br />
Kündigung <strong>de</strong>s Reisevertrages nach § 651 e BGB durch <strong>de</strong>n Reisen<strong>de</strong>n ist erst zulässig, wenn <strong>de</strong>r Reiseveranstalter<br />
eine ihm vom Reisen<strong>de</strong>n bestimmte Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist<br />
bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist o<strong>de</strong>r vom Reiseveranstalter verweigert wird o<strong>de</strong>r wenn die sofortige<br />
Kündigung <strong>de</strong>s Vertrages durch ein beson<strong>de</strong>res Interesse <strong>de</strong>s Reisen<strong>de</strong>n gerechtfertigt wird.<br />
9.2. Mängel sind bei Pauschalreisen grundsätzlich <strong>de</strong>r örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Eine Anzeige gegenüber <strong>de</strong>m<br />
Leistungsträger genügt hier in <strong>de</strong>r Regel nicht. Bei Reisen mit individuellem Reiseverlauf (z.B. Flug & Mietwagen) sowie<br />
bei Reisen ohne örtliche Reiseleitung (z.B. Städtereisen) ist die Mängelanzeige hingegen gegenüber <strong>de</strong>m jeweiligen<br />
Leistungsträger, <strong>de</strong>ssen Leistung durch einen Mangel betroffen ist, vorzunehmen. Die konkreten Kontaktinformationen<br />
sind <strong>de</strong>n Reiseunterlagen zu entnehmen.<br />
9.3. Bei eventuell auftreten<strong>de</strong>n Leistungsstörungen ist <strong>de</strong>r Reisen<strong>de</strong> verpflichtet, im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Bestimmungen alles zu tun, um zu einer Behebung <strong>de</strong>r Störung beizutragen und eventuell entstehen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n<br />
gering zu halten. Sofern Gepäck bei Flugreisen verloren geht o<strong>de</strong>r beschädigt wird, ist daher zwingend eine<br />
Scha<strong>de</strong>nsanzeige (P.I.R.) an Ort und Stelle bei <strong>de</strong>r durchführen<strong>de</strong>n Fluggesellschaft zu erstatten. In sonstigen Fällen ist<br />
die Reiseleitung zu verständigen.<br />
9.4. Die Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche gleich welcher Art anzuerkennen.<br />
9.5. Die Abtretung von Gewährleistungs- o<strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nersatzansprüchen sowie die gerichtliche Geltendmachung von<br />
Ansprüchen an<strong>de</strong>rer Reisen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Reiseteilnehmer ist ausgeschlossen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Abtretungsempfänger hat<br />
durch geson<strong>de</strong>rte Unterschrift bei <strong>de</strong>r Buchung erklärt, auch für die vertraglichen Verpflichtungen <strong>de</strong>rjenigen Personen<br />
selbst einzustehen, die die Rechte an ihn abgetreten haben.<br />
10. Haftungsbeschränkung, Anspruchsanmeldung, Verjährung<br />
10.1. Die vertragliche Haftung <strong>de</strong>s Reiseveranstalters aus <strong>de</strong>m Reisevertrag für Schä<strong>de</strong>n, die nicht Körperschä<strong>de</strong>n sind,<br />
ist auf <strong>de</strong>n dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Scha<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Reisen<strong>de</strong>n we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />
herbeigeführt wird o<strong>de</strong>r soweit <strong>de</strong>r Reiseveranstalter für einen <strong>de</strong>m Reisen<strong>de</strong>n entstehen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n allein wegen<br />
eines Verschul<strong>de</strong>ns eines Leistungsträger verantwortlich ist.<br />
10.2. Für alle Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz o<strong>de</strong>r grober Fahrlässigkeit<br />
beruhen, haftet <strong>de</strong>r Reiseveranstalter je Reisen<strong>de</strong>m und Reise bei Sachschä<strong>de</strong>n beschränkt bis zur Höhe <strong>de</strong>s<br />
dreifachen Reisepreises.<br />
10.3. Wir empfehlen, <strong>de</strong>rartige Risiken durch eine Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung abzu<strong>de</strong>cken.<br />
10.4. Die Geltendmachung von vertraglichen Min<strong>de</strong>rungs- und Scha<strong>de</strong>nersatzansprüchen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n<br />
vom Reiseveranstalter erbrachten Reiseleistungen muss innerhalb eines Monats nach <strong>de</strong>r vertraglich vorgesehenen<br />
Beendigung <strong>de</strong>r Reise gegenüber <strong>de</strong>m Reiseveranstalter erfolgen. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist kann <strong>de</strong>r Reisen<strong>de</strong> diese<br />
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschul<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r Frist verhin<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist. Eine<br />
fristgerechte Geltendmachung gegenüber <strong>de</strong>m Reisemittler o<strong>de</strong>r einem sonstigen Dritten ist nicht ausreichend.<br />
Schriftform wird empfohlen.<br />
10.5. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche <strong>de</strong>s Reisen<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Reisevertrag nach <strong>de</strong>n §§ 651c bis 651f<br />
BGB wird auf 1 Jahr verkürzt. Dies gilt nicht für Ansprüche <strong>de</strong>s Reisen<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Reisevertrag nach <strong>de</strong>n §§ 651c bis<br />
651f BGB (a) aus <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>s Lebens, <strong>de</strong>s Körpers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gesundheit, soweit die Ansprüche auf einer<br />
fahrlässigen o<strong>de</strong>r vorsätzlichen Pflichtverletzung <strong>de</strong>s Reiseveranstalters o<strong>de</strong>r eines gesetzlichen Vertreters o<strong>de</strong>r<br />
Erfüllungsgehilfen <strong>de</strong>s Reiseveranstalters beruhen bzw. (b) auf Ersatz sonstiger Schä<strong>de</strong>n, die auf eine grob fahrlässige<br />
Pflichtverletzung <strong>de</strong>s Reiseveranstalters o<strong>de</strong>r einer vorsätzlichen o<strong>de</strong>r grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines<br />
gesetzlichen Vertreters o<strong>de</strong>r Erfüllungsvertreters <strong>de</strong>s Reiseveranstalters beruhen. In diesen Fällen beträgt die<br />
Verjährungsfrist 2 Jahre. Ansprüche aus <strong>de</strong>liktischer Haftung verjähren nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Regelungen. Die