Satzung über Gebühren für die Sondernutzung ... - Amt West Rügen
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<strong>Gebühren</strong>schuldner<br />
( I ) <strong>Gebühren</strong>schuldner sind:<br />
a) der Antagsteller<br />
b) der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger<br />
c) wer <strong>die</strong> <strong>Sondernutzung</strong> ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.<br />
(2) Mehrere <strong>Gebühren</strong>schuldner haften als Gesarntschuldner.<br />
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<strong>Gebühren</strong>erstattung<br />
(1) Wfud eine auf Zeit genehmigte <strong>Sondernutzung</strong> vorzeitig aufgegeberl so besteht kein Anspruch auf<br />
Erstattung der bereits enfüchteten Gebühm.<br />
(2) Im voraus enüichtete Gebähren werden anteilmäßig erstattet wenn <strong>die</strong> Gemeinde eine<br />
<strong>Sondernutzung</strong>serlaubnis aus Gründen widemrft, <strong>die</strong> nicht vom Gebährenschuldner zu verfteten sind.<br />
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Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntnachung in Kraft.<br />
6'rngst, den 25. Juni IggT<br />
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