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Satzung über Gebühren für die Sondernutzung ... - Amt West Rügen

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Safzung <strong>über</strong> <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sondernutzung</strong><br />

an öffentlichem Verkehrsgrund in der Gemeinde Gingst<br />

Aufgrund $ 5 der Kommunaiverfasswrg <strong>für</strong> das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) vom<br />

18.02.1994 (GVOBI. M-V Nr. 5 S. 249), $$ 2, 4 und 6 des Komrnunalabgabengesetzes vom<br />

01.06.1993 (GVOBI. M-V Nr. 13 S. 522), $ 28 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes<br />

Mecklenburg- Vorpoilnerns (StrWG M-V) vom 13.01.1993 (GVOBI. M-V Nr. 2 S. 42) und $ 8 der<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erlaubnis <strong>für</strong> eine <strong>Sondernutzung</strong> an öffentlichem Verkehrsgrund in der Gemeinde<br />

Gingst vom 29.05.1997 hat <strong>die</strong> Gerneindeverffetung Gingst auf ihrer Sitzung arn 29.05.1997 und nach<br />

Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende <strong>Satzung</strong> erlassen:<br />

$1<br />

<strong>Gebühren</strong>pflicht<br />

Für erlaubnisbedürftige <strong>Sondernutzung</strong> an öffentlichern Verkehrsgrund im Sinne des $ 1 der <strong>Satzung</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Erlaubnis <strong>für</strong> eine <strong>Sondernutzung</strong> an öffenttchem Verkehrsgrund in der Gemeinde Gingst<br />

vom 29.05.1997 werden GebUhren nach Maßgabe <strong>die</strong>ser <strong>Gebühren</strong>satzung erhoben.<br />

Die Höhe der <strong>Gebühren</strong> ergibt sich aus dem <strong>Gebühren</strong>tari{ der als Anlage Bestandteil <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong><br />

ist.<br />

$2<br />

<strong>Gebühren</strong>freiheit<br />

$) <strong>Gebühren</strong> werden nicht erhoben <strong>für</strong>.<br />

a) <strong>Sondernutzung</strong>en durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bzw. bei<br />

Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ;<br />

b) <strong>Sondernutzung</strong>en nach $ 4 Abs. 1 und 2 der <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erlaubnis <strong>für</strong> eine <strong>Sondernutzung</strong><br />

von öffentlichem Verkehrsgrund in der Gemeinde Gingst vom29.Q5.L997;<br />

c) <strong>die</strong> Tätigkeiten von staatlich zugelassenen politischen Parteien, Gewerkschaften,<br />

Religionsgemeinschaft en und örtlich ansässigen Vereinen;<br />

d) <strong>für</strong> das Aufstellen von Denlsniilern, Plastiken und anderen Kunstgegenständen;<br />

e) das Befahren von Gehwegen und anderen nicht zum Befahren bestimmter Wege bzw. Kreuzen<br />

<strong>die</strong>ser zum Be<strong>für</strong>dern von behinderten Bürgern, wenn eine andere Möglichkeitnicht in Betracht<br />

komrnt;<br />

(2) Die <strong>Gebühren</strong>freiheit schließt <strong>die</strong> Notwendigkeit einer Erlaubnis nicht aus.<br />

(3) Für <strong>die</strong> im Abs. I aufgefirhrten Fälle wird keine Verwaltungsgebühr berechnet.<br />

$3<br />

Entstehung der <strong>Gebühren</strong>pflicht und Fälligkeit<br />

( 1) <strong>Gebühren</strong>pflicht entsteht:<br />

a) mit der Erteilung der <strong>Sondernutzung</strong>serlaubnis;<br />

b) bei unbefugter Sondenrutzung mit Beginn der Nutzung;<br />

(2) Die <strong>Gebühren</strong> werden mit Bekanntgabe des <strong>Gebühren</strong>bescheides an den <strong>Gebühren</strong>schuldner ftillig.<br />

Bei wiederkehrenden jährlichen <strong>Gebühren</strong> werden <strong>die</strong> folgenden Gebüüren jeweils zum 31. März des<br />

jeweiligen Jahres füllig.


)<br />

$4<br />

<strong>Gebühren</strong>schuldner<br />

( I ) <strong>Gebühren</strong>schuldner sind:<br />

a) der Antagsteller<br />

b) der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger<br />

c) wer <strong>die</strong> <strong>Sondernutzung</strong> ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.<br />

(2) Mehrere <strong>Gebühren</strong>schuldner haften als Gesarntschuldner.<br />

$s<br />

<strong>Gebühren</strong>erstattung<br />

(1) Wfud eine auf Zeit genehmigte <strong>Sondernutzung</strong> vorzeitig aufgegeberl so besteht kein Anspruch auf<br />

Erstattung der bereits enfüchteten Gebühm.<br />

(2) Im voraus enüichtete Gebähren werden anteilmäßig erstattet wenn <strong>die</strong> Gemeinde eine<br />

<strong>Sondernutzung</strong>serlaubnis aus Gründen widemrft, <strong>die</strong> nicht vom Gebährenschuldner zu verfteten sind.<br />

'<br />

$6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntnachung in Kraft.<br />

6'rngst, den 25. Juni IggT<br />

w


Anlage zur Safzung <strong>über</strong> <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> SondernuEung<br />

an öffentlichem Verkehrsgrund in der Gemeinde Gingst<br />

<strong>Gebühren</strong>tarif<br />

All gemeine B estirnrnungen :<br />

1. Die im <strong>Gebühren</strong>tarif enthaltenen <strong>Gebühren</strong>sätze gelten <strong>für</strong> das gesamte Gebiet der Gemeinde<br />

Gingst<br />

2. Die <strong>Gebühren</strong> werden je angefangenen Quadratneter berechnet<br />

3. Die nach <strong>die</strong>sem <strong>Gebühren</strong>tarif ennittelten <strong>Gebühren</strong> werden jeweils auf ganze DM abgerundet.<br />

Für <strong>die</strong> beantragte Erlaubnis zur <strong>Sondernutzung</strong> an öffentlichem Verkehrsgnrnd wird eine<br />

Mindestgebühr fur <strong>die</strong> Gesambnaßnalune entsprechend der Preisfeststellung erhoben<br />

Art der <strong>Sondernutzung</strong> DM pro qm<br />

Mindestsebühr<br />

2.<br />

J.<br />

6.<br />

8.<br />

9.<br />

10.<br />

I i.<br />

Bauzäune, Arbeitsgeräte und äihnliche<br />

Gerätschaften<br />

Lagerung von Gegenständen <strong>über</strong> 48 Std<br />

(<strong>die</strong> nicht unter $ 4 der <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong><br />

<strong>die</strong> Erlaubnis <strong>für</strong> eine <strong>Sondernutzung</strong> fallen)<br />

Container<br />

Verkaufssttinde<br />

ab 4. Tag bis 7,5 ccm<br />

<strong>über</strong> 7,5 ccm<br />

Werbeanlagen,<br />

(<strong>die</strong> nicht unter $ 4 der <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong><br />

Erlaubnis <strong>für</strong> eine <strong>Sondernutzung</strong> fallen)<br />

transportable Werbeaufsteller<br />

Kjnderspielgeräte, Autornaten<br />

(<strong>für</strong> kommerzielle Zwecke)<br />

Masten/ Fahnen<br />

<strong>Sondernutzung</strong> nach $ 3 Satz 2 der <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong><br />

<strong>die</strong> Erlaubnis <strong>für</strong> eine <strong>Sondernutzung</strong> an<br />

ö ffentli chem V erkehrs snmd<br />

bis 4 Wochen gebührenfrei<br />

ab29. Tag 1,50 - 2,00 DN4/ pro Tag<br />

mindestens 60,00 DM<br />

0,75 DIWqm pro Tag<br />

mindestens 40,00 DM<br />

bis 3 Tage gebtihrenfrei<br />

12,00 pro Tag<br />

18,00 DM<br />

0,60 Dlr4/qm pro Tag<br />

mindstens 20,00 DM<br />

0,40 DIWqm pro Tag<br />

mindestens 20,00 DM<br />

1,20 DM pro Stück pro Tag<br />

mindestens 20,00 DM<br />

50,00 DM pro angefangenen<br />

Monat<br />

Sttick 20,00 DM pro<br />

angefangenen Monat<br />

0,5 % der Gesarntbausünme

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