Satzung über Gebühren für die Sondernutzung ... - Amt West Rügen
Satzung über Gebühren für die Sondernutzung ... - Amt West Rügen
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Safzung <strong>über</strong> <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sondernutzung</strong><br />
an öffentlichem Verkehrsgrund in der Gemeinde Gingst<br />
Aufgrund $ 5 der Kommunaiverfasswrg <strong>für</strong> das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) vom<br />
18.02.1994 (GVOBI. M-V Nr. 5 S. 249), $$ 2, 4 und 6 des Komrnunalabgabengesetzes vom<br />
01.06.1993 (GVOBI. M-V Nr. 13 S. 522), $ 28 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes<br />
Mecklenburg- Vorpoilnerns (StrWG M-V) vom 13.01.1993 (GVOBI. M-V Nr. 2 S. 42) und $ 8 der<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erlaubnis <strong>für</strong> eine <strong>Sondernutzung</strong> an öffentlichem Verkehrsgrund in der Gemeinde<br />
Gingst vom 29.05.1997 hat <strong>die</strong> Gerneindeverffetung Gingst auf ihrer Sitzung arn 29.05.1997 und nach<br />
Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende <strong>Satzung</strong> erlassen:<br />
$1<br />
<strong>Gebühren</strong>pflicht<br />
Für erlaubnisbedürftige <strong>Sondernutzung</strong> an öffentlichern Verkehrsgrund im Sinne des $ 1 der <strong>Satzung</strong><br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> Erlaubnis <strong>für</strong> eine <strong>Sondernutzung</strong> an öffenttchem Verkehrsgrund in der Gemeinde Gingst<br />
vom 29.05.1997 werden GebUhren nach Maßgabe <strong>die</strong>ser <strong>Gebühren</strong>satzung erhoben.<br />
Die Höhe der <strong>Gebühren</strong> ergibt sich aus dem <strong>Gebühren</strong>tari{ der als Anlage Bestandteil <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong><br />
ist.<br />
$2<br />
<strong>Gebühren</strong>freiheit<br />
$) <strong>Gebühren</strong> werden nicht erhoben <strong>für</strong>.<br />
a) <strong>Sondernutzung</strong>en durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bzw. bei<br />
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ;<br />
b) <strong>Sondernutzung</strong>en nach $ 4 Abs. 1 und 2 der <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erlaubnis <strong>für</strong> eine <strong>Sondernutzung</strong><br />
von öffentlichem Verkehrsgrund in der Gemeinde Gingst vom29.Q5.L997;<br />
c) <strong>die</strong> Tätigkeiten von staatlich zugelassenen politischen Parteien, Gewerkschaften,<br />
Religionsgemeinschaft en und örtlich ansässigen Vereinen;<br />
d) <strong>für</strong> das Aufstellen von Denlsniilern, Plastiken und anderen Kunstgegenständen;<br />
e) das Befahren von Gehwegen und anderen nicht zum Befahren bestimmter Wege bzw. Kreuzen<br />
<strong>die</strong>ser zum Be<strong>für</strong>dern von behinderten Bürgern, wenn eine andere Möglichkeitnicht in Betracht<br />
komrnt;<br />
(2) Die <strong>Gebühren</strong>freiheit schließt <strong>die</strong> Notwendigkeit einer Erlaubnis nicht aus.<br />
(3) Für <strong>die</strong> im Abs. I aufgefirhrten Fälle wird keine Verwaltungsgebühr berechnet.<br />
$3<br />
Entstehung der <strong>Gebühren</strong>pflicht und Fälligkeit<br />
( 1) <strong>Gebühren</strong>pflicht entsteht:<br />
a) mit der Erteilung der <strong>Sondernutzung</strong>serlaubnis;<br />
b) bei unbefugter Sondenrutzung mit Beginn der Nutzung;<br />
(2) Die <strong>Gebühren</strong> werden mit Bekanntgabe des <strong>Gebühren</strong>bescheides an den <strong>Gebühren</strong>schuldner ftillig.<br />
Bei wiederkehrenden jährlichen <strong>Gebühren</strong> werden <strong>die</strong> folgenden Gebüüren jeweils zum 31. März des<br />
jeweiligen Jahres füllig.
)<br />
$4<br />
<strong>Gebühren</strong>schuldner<br />
( I ) <strong>Gebühren</strong>schuldner sind:<br />
a) der Antagsteller<br />
b) der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger<br />
c) wer <strong>die</strong> <strong>Sondernutzung</strong> ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.<br />
(2) Mehrere <strong>Gebühren</strong>schuldner haften als Gesarntschuldner.<br />
$s<br />
<strong>Gebühren</strong>erstattung<br />
(1) Wfud eine auf Zeit genehmigte <strong>Sondernutzung</strong> vorzeitig aufgegeberl so besteht kein Anspruch auf<br />
Erstattung der bereits enfüchteten Gebühm.<br />
(2) Im voraus enüichtete Gebähren werden anteilmäßig erstattet wenn <strong>die</strong> Gemeinde eine<br />
<strong>Sondernutzung</strong>serlaubnis aus Gründen widemrft, <strong>die</strong> nicht vom Gebährenschuldner zu verfteten sind.<br />
'<br />
$6<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntnachung in Kraft.<br />
6'rngst, den 25. Juni IggT<br />
w
Anlage zur Safzung <strong>über</strong> <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> SondernuEung<br />
an öffentlichem Verkehrsgrund in der Gemeinde Gingst<br />
<strong>Gebühren</strong>tarif<br />
All gemeine B estirnrnungen :<br />
1. Die im <strong>Gebühren</strong>tarif enthaltenen <strong>Gebühren</strong>sätze gelten <strong>für</strong> das gesamte Gebiet der Gemeinde<br />
Gingst<br />
2. Die <strong>Gebühren</strong> werden je angefangenen Quadratneter berechnet<br />
3. Die nach <strong>die</strong>sem <strong>Gebühren</strong>tarif ennittelten <strong>Gebühren</strong> werden jeweils auf ganze DM abgerundet.<br />
Für <strong>die</strong> beantragte Erlaubnis zur <strong>Sondernutzung</strong> an öffentlichem Verkehrsgnrnd wird eine<br />
Mindestgebühr fur <strong>die</strong> Gesambnaßnalune entsprechend der Preisfeststellung erhoben<br />
Art der <strong>Sondernutzung</strong> DM pro qm<br />
Mindestsebühr<br />
2.<br />
J.<br />
6.<br />
8.<br />
9.<br />
10.<br />
I i.<br />
Bauzäune, Arbeitsgeräte und äihnliche<br />
Gerätschaften<br />
Lagerung von Gegenständen <strong>über</strong> 48 Std<br />
(<strong>die</strong> nicht unter $ 4 der <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong><br />
<strong>die</strong> Erlaubnis <strong>für</strong> eine <strong>Sondernutzung</strong> fallen)<br />
Container<br />
Verkaufssttinde<br />
ab 4. Tag bis 7,5 ccm<br />
<strong>über</strong> 7,5 ccm<br />
Werbeanlagen,<br />
(<strong>die</strong> nicht unter $ 4 der <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong><br />
Erlaubnis <strong>für</strong> eine <strong>Sondernutzung</strong> fallen)<br />
transportable Werbeaufsteller<br />
Kjnderspielgeräte, Autornaten<br />
(<strong>für</strong> kommerzielle Zwecke)<br />
Masten/ Fahnen<br />
<strong>Sondernutzung</strong> nach $ 3 Satz 2 der <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong><br />
<strong>die</strong> Erlaubnis <strong>für</strong> eine <strong>Sondernutzung</strong> an<br />
ö ffentli chem V erkehrs snmd<br />
bis 4 Wochen gebührenfrei<br />
ab29. Tag 1,50 - 2,00 DN4/ pro Tag<br />
mindestens 60,00 DM<br />
0,75 DIWqm pro Tag<br />
mindestens 40,00 DM<br />
bis 3 Tage gebtihrenfrei<br />
12,00 pro Tag<br />
18,00 DM<br />
0,60 Dlr4/qm pro Tag<br />
mindstens 20,00 DM<br />
0,40 DIWqm pro Tag<br />
mindestens 20,00 DM<br />
1,20 DM pro Stück pro Tag<br />
mindestens 20,00 DM<br />
50,00 DM pro angefangenen<br />
Monat<br />
Sttick 20,00 DM pro<br />
angefangenen Monat<br />
0,5 % der Gesarntbausünme