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PDF 0.2 MB - Amitech Germany Gmbh

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Waren/Ausrüstung/Materialien<br />

PARAGRAPH:<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Definitionen<br />

2 Geltung und Auslegung<br />

3 Form des Kaufauftrags und Änderungen<br />

4 Vollmacht für Personen, die Dokumente unterzeichnen<br />

5 Zuständigkeit für die Abwicklung eines Kaufauftrags/Gesamtschuldnerhaftung<br />

6 Verantwortung für die Vollständigkeit<br />

7 Kaufauftrag und Belegunterlagen<br />

8 Annahme<br />

9 Versicherung, Verzicht, Haftungsfreistellung und Steuern<br />

10 Eigentumssicherung<br />

11 Kostenlos ausgegebene Materialien<br />

12 Gewährleistung – Allgemeine Bestimmungen<br />

13 Ausrüstungsgewährleistung<br />

14 Gewährleistung im Hinblick auf Ersatzteile<br />

15 Produkthaftung<br />

16 Leistungstests und Leistungsgarantien<br />

17 Lizenzgebühren und Patente<br />

18 Lieferzeit, Lieferung und Gefahrübergang<br />

19 Schadloshaltung<br />

20 Zahlung durch den Lieferanten und Pfandrechte<br />

21 Geltendmachung von Rechten<br />

22 Rechtsnachfolge, Abtretungsverbot und Insolvenz<br />

23 Erfüllung der Spezifikationen<br />

24 Konstuktionszeichnungen<br />

25 Eigentum an Konstruktionszeichnungen und Informationen<br />

26 Qualitätssicherung<br />

27 Qualitätskontrolle<br />

28 Terminüberwachung und Prüfung<br />

29 Änderungen an zu liefernden Waren<br />

30 Lieferung<br />

31 Warenannahme<br />

32 Handbücher des Herstellers<br />

33 Überwachung der Installierung<br />

34 Rechte, auf die durch Zahlung oder Abnahmezeugnis nicht verzichtet wird<br />

35 Kündigung / Rücktritt des Kaufauftrags<br />

36 Höhere Gewalt<br />

37 Erfüllungsort<br />

38 Gerichtsstand<br />

39 Anwendbares Recht<br />

40 Geheimhaltung / Vertraulichkeit<br />

41 Salvatorische Klausel<br />

1 / 23


PARAGRAPH 1<br />

Definitionen<br />

Bei der Verwendung in diesem Vertrag und in allen Auftragsunterlagen haben die folgenden<br />

Worte die folgende Bedeutung:<br />

1.1 „Käufer“ ist die Firma <strong>Amitech</strong> <strong>Germany</strong> GmbH, der seinen Sitz in Mochau hat, und<br />

es gilt, dass der Begriff seine Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger<br />

(Zessionare) umfasst, sofern dies und/oder die Abtretung selbst nicht ausgeschlossen<br />

wird oder mit dem Kontext oder der dortigen Bedeutung unvereinbar ist.<br />

1.2 „Lieferant“ bezeichnet die Person (Unternehmen/Unternehmer, d. h. z. B. natürliche<br />

oder juristische Personen sowie Personen-, Personenhandels- und<br />

Kapitalgesellschaften; nachfolgend bezeichnet als: Person), die mit dem Käufer einen<br />

Vertrag über die Lieferung von Waren abschließt, die mit dem Kaufauftrag abgerufen<br />

werden. Der Begriff umfasst die Rechtsnachfolger des Lieferanten, mithin<br />

insbesondere auch die Erben, die Testamentsvollstrecker 1 , die Erbschafts-, Nachlass-<br />

und Vermögensverwalter, sofern dies nicht in dem Kaufauftrag ausgeschlossen wird.<br />

Wird in Dokumenten, die Bestandteil des Kaufauftrags sind, auf „Anbieter“ oder<br />

„Verkäufer“ verwiesen, ist damit der Lieferant gemeint; für Verweise auf die Arbeiten<br />

gilt, dass die „Waren“ gemeint sind.<br />

1.3 „Zulieferer“ bezeichnet die Person, die direkt mit dem Lieferanten und nicht mit dem<br />

Käufer einen Vertrag über die Lieferung von Teilen der Waren an den Lieferanten<br />

schließt, wie im Folgenden festgelegt, mit Ausnahme des Kaufes von Standardartikeln<br />

oder vorgefertigten Maschinen oder Vorräten. Der Lieferant bleibt für diese im<br />

Untervertrag weiter vergebenen Arbeiten ebenso voll verantwortlich wie für alle<br />

Handlungen und/oder Unterlassungen des Zulieferers. Der Zulieferer ist insoweit<br />

gegenüber dem Käufer Erfüllungsgehilfe des Lieferanten gemäß § 278 BGB.<br />

1.4 „Berater“ bezeichnet die Person, die der Käufer schriftlich beauftragt und<br />

bevollmächtigt, im Hinblick auf sämtliche Kaufaufträge, die der Käufer schließt, im<br />

Namen des Käufers zu handeln.<br />

1.5 „Prüfer“ bezeichnet den Experten oder die Person, den bzw. die der Käufer ernannt<br />

hat, um gemäß den in dem Kaufauftrag festgelegten Bedingungen regelmäßig<br />

Prüfungen der Waren durchzuführen und ferner den Stand der Fertigung der Waren<br />

zu ermitteln.<br />

1.6 „Kaufauftrag“ bezeichnet den Kaufauftrag des Käufers sowie alle Sonderbedingungen<br />

in diesen oder weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Regelungen für den<br />

Einkauf sowie in sämtlichen Dokumenten, Konstruktionszeichnungen und<br />

Spezifikationen, die dem Kaufauftrag beigefügt sind oder auf die dort verwiesen wird.<br />

1.7 „Auftragsänderung“ bezeichnet die ordnungsgemäß genehmigte Änderung, die der<br />

Käufer schriftlich für den Lieferanten ausstellt, um den Kaufauftrag zu ändern.<br />

1.8 „Waren“ bezeichnet und beinhaltet sämtliche Arbeiten, die mit der<br />

Leistungserbringung des Lieferanten gegenüber dem Käufer im Zusammenhang<br />

stehen, d. h. insbesondere auch die gesamte Aufsicht, die Dienstleistungen, Material,<br />

Maschinen, Ausrüstung, Ersatzteile, Werkzeuge, Vorräte; Waren müssen in jeder<br />

Hinsicht vollständig sein, um den in dem Kaufauftrag festgelegten<br />

Leistungsparametern und den Einrichtungen zu entsprechen, die der Lieferant gemäß<br />

dem Kaufauftrag zur Verfügung stellt.<br />

2 / 23


1.9 „Auftragszeichnungen“ bezeichnet sämtliche Konstruktionszeichnungen, Dokumente,<br />

Daten und Dateien, die in dem Kaufauftrag aufgelistet sind.<br />

1.10 „Spezifikationen“ bezeichnet und umfasst die Terminpläne, die detaillierten<br />

Konstruktionen, die Verzeichnisse der technischen Daten, die Leistung und die<br />

Merkmale etc., in denen die Anforderungen an und Beschreibung zu Ausrüstung und<br />

Material angegeben sind und die im Rahmen des Auftrags zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

1.11 „Genehmigung“ bedeutet stets eine schriftliche Genehmigung, die eine<br />

ordnungsgemäß bevollmächtigte Person im Namen des Käufers erteilt.<br />

1.12 „Wie genehmigt“, „Bereits genehmigt“, „Wie angewiesen“ oder ähnliche Worte oder<br />

Ausdrücke, die in diesem Vertrag verwendet werden, sind so zu verstehen, dass sie<br />

von dem Käufer/Berater/der bevollmächtigten Stelle „Genehmigt“, „Angewiesen“ etc.<br />

bedeuten.<br />

1.13 „Zufrieden stellend“ bedeutet zufrieden stellend für den Käufer/Berater.<br />

1.14 „Einzelheiten“ bezeichnet und umfasst:<br />

a. Spezifikationen<br />

b. Konstruktionszeichnungen und<br />

c. ein Markenzeichen oder ein bezeichnetes Patent, mit dem das Produkt einer<br />

Person bezeichnet wird.<br />

1.15 „Oder gleichwertig“ bezeichnet, wenn es auf eine von dem Lieferanten<br />

vorgeschlagene Ersetzung verweist, dass die vorgeschlagene Ersetzung für den<br />

Käufer/Berater ebenfalls annahmefähig ist; der Käufer/Berater entscheidet allein<br />

darüber, ob sie annahmefähig ist.<br />

1.16 „Schriftliche Mitteilung“ bezeichnet handschriftliche, maschinenschriftliche oder<br />

gedruckte Berichte oder sonstige unterzeichnete oder gesiegelte Dokumente und<br />

schließt Telegramme, Telexe und Mitteilungen per Telefax oder Dokumente ein, die<br />

ordnungsgemäß von einer Person, die zur Vertretung der dadurch verpflichteten Partei<br />

rechtmäßig bevollmächtigt ist, unterzeichnet wurden.<br />

1.17 „Liefertermin“ bezeichnet den (die) Termin(e), der (die) in dem Kaufauftrag für die<br />

vollständige Lieferung der Waren und/oder Dokumente an den Standort angegeben ist<br />

(sind).<br />

1.18 „Tag des Inkrafttretens“ bezeichnet das Datum des Kaufauftrags.<br />

1.19 „Zeitraum“ berechnet sich in Kalendertagen. Die Zeit, in der Aktivitäten durchzuführen<br />

sind, wird berechnet, indem der erste Tag eines angegebenen Zeitraums ausgeschlossen<br />

und der letzte Tag mitgezählt wird. Wenn der letzte Tag ein Sonntag oder<br />

ein gesetzlicher Feiertag am im § 37 festgelegten Erfüllungsort ist, wird die Tätigkeit<br />

an dem nächsten Werktag zu Ende geführt.<br />

1.20 „Kalendertage“ bezeichnet aufeinanderfolgende Tage ohne Unterbrechung wegen<br />

Wochenenden oder Feiertagen und schließt den Tag, an dem die Mitteilung/Anfrage<br />

eingeht, mit ein.<br />

1.21 „Standort“ bezeichnet den von dem Käufer ins Auge gefassten Ort, an den die Waren<br />

zu liefern, wo sie aufzubauen, in Betrieb zu nehmen und zu betreiben sind, oder einen<br />

anderen in dem Kaufauftrag benannten Ort.<br />

3 / 23


1.22 „Auftragspreis“ bezeichnet den Preis, der in dem Kaufauftrag festgelegt ist und den<br />

der Käufer an den Lieferanten zu zahlen hat, und er stellt das vollständige Entgelt dar,<br />

das der Käufer für die Lieferung der Waren und die zufrieden stellende Erfüllung<br />

sämtlicher gemäß dem Kaufauftrag bestehenden Verpflichtungen des Lieferanten an<br />

den Lieferanten zu zahlen hat einschließlich Steuern etc.<br />

1.23 „Aufsicht“ bezeichnet die im Rahmen des Kaufauftrages zu erbringenden Aufsichts-<br />

und Beratungsdienste in Mochau für die Installierung, den Aufbau, die Tests, das<br />

Anlaufen und die Inbetriebnahme der Waren, die der Lieferant im Rahmen des<br />

Kaufauftrags geliefert hat.<br />

1.24 „Gewährleistungsfrist“ bezeichnet den in Paragraph 13.1.4 dieses Vertrages<br />

angegebenen Zeitraum, während dessen die in Paragraph 12.1 aufgeführte<br />

Gewährleistung gilt.<br />

1.25 „Leistungstests“ bezeichnet den Test oder die Testserie, der bzw. die gemäß den<br />

Angaben in den Sonderbedingungen durchgeführt wird oder, wenn diese nicht<br />

vorliegen, den Standardtest entsprechend der gewöhnlichen Geschäftspraxis für<br />

solche oder ähnliche Waren.<br />

1.26 „Leistungsgarantien“ bezeichnet die in den Sonderbedingungen angegebenen<br />

garantierten Leistungen, die die Waren während des Leistungstests erreichen<br />

müssen.<br />

1.27 „EXW oder FCA oder FAS oder FOB oder CFR oder CIF oder CPT oder CIP oder<br />

DAF oder DES oder DEQ oder DDU oder DDP oder ähnliche handelsübliche<br />

Vertragsklauseln“ haben die Bedeutung, die ihnen in den Incoterms der<br />

Internationalen Handelskammer, die am Datum des Kaufauftrags gelten,<br />

zugeschrieben wird.<br />

PARAGRAPH 2<br />

Geltung und Auslegung<br />

2.1 Alle Waren, Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lieferanten erfolgen<br />

ausschließlich aufgrund des Kaufauftrages einschließlich aller Sonderbedingungen in<br />

diesen und weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und weiteren Regelungen für<br />

den Einkauf in sämtlichen Dokumenten, Konstruktionszeichnungen und<br />

Spezifikationen, die dem Kaufauftrag beigefügt sind oder auf die dort verwiesen wird.<br />

2.2 Diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf von<br />

Waren/Ausrüstung/Materialien“ sind Bestandteil aller Verträge, die der Käufer mit<br />

Lieferanten über die von ihnen angebotenen Waren, Lieferungen oder Leistungen<br />

schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an<br />

den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.<br />

2.3 Geschäftsbedingungen der Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch<br />

wenn der Käufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn<br />

der Käufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten<br />

oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit<br />

der Geltung jener Geschäftsbedingungen.<br />

2.4 Die Zwischenüberschriften und die Abschnittsüberschriften und die zugehörigen Verzeichnisse<br />

in dem Kaufauftrag werden ausschließlich zur Vereinfachung der Bezugnahme<br />

eingefügt und gelten nicht als Bestandteil desselben und berühren die Bedeutung<br />

oder Wirkung des Kaufauftrags nicht.<br />

4 / 23


2.5 Worte, die Personen bezeichnen, beinhalten Unternehmen/Unternehmer, d. h. z. B.<br />

natürliche oder juristische Personen sowie Personen-, Personenhandels- und<br />

Kapitalgesellschaften, ungeachtet dessen, ob sie eine eigene Rechtspersönlichkeit<br />

aufweisen oder nicht. Worte, die das Maskulinum oder den Singular anzeigen,<br />

schließen das Femininum und den Plural mit ein, und umgekehrt, wenn der<br />

Kaufauftrag dies vorsieht oder zulässt. Die Worte „einschließlich“ und „beinhaltet(n)“<br />

dürfen, wenn sie in diesem Vertrag verwendet werden, nicht beschränkend ausgelegt<br />

werden, sofern sich aus dem Zusammenhang in der Sache nichts anderes ergibt.<br />

2.6 Sollte zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Sonderbedingungen<br />

und anderen Dokumenten oder Zeichnungen ein Widerspruch, eine Abweichung oder<br />

eine Unstimmigkeit bestehen, dann hat sich die Auslegung auf die folgende Rangfolge<br />

zu stützen, um den Anforderungen des Kaufauftrags zu entsprechen.<br />

• Sonderbedingungen<br />

• diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

• Spezifikationen für die Ausrüstung<br />

• Zeichnungen<br />

• Allgemeine Spezifikationen<br />

2.7 Der Kaufauftrag ist unter Berücksichtigung obiger Einschränkungen des Paragraphen 2<br />

als Ganzes auszulegen.<br />

2.8 Verweise auf Gesetze oder gesetzliche Bestimmungen oder Urkunden schließen den<br />

Verweis auf deren Änderung, Erweiterung oder erneute Inkraftsetzung mit ein.<br />

PARAGRAPH 3<br />

Form des Kaufauftrags und Änderungen<br />

3.1 Der Käufer ist ausschließlich an die Aufträge oder Änderungen gebunden, die auf dem<br />

gedruckten Auftragsformular oder dem Auftragsänderungsformular des Käufers<br />

aufgeführt oder bestätigt sind, nicht aber an andere. Die Ersetzung von Materialien<br />

oder zusätzliche Kosten jeglicher Art oder Änderungen an oder Stornierung von oder<br />

Ausnahmen bei den Bedingungen für den Kaufauftrag werden ausschließlich dann<br />

anerkannt, wenn sie auf dem gedruckten Auftragsformular oder<br />

Auftragsänderungsformular des Käufers, das der Unterschriftsberechtigte des Käufers<br />

ordnungsgemäß unterzeichnet hat, bestätigt werden.<br />

3.2 Die Lieferung der Waren oder die Vorlage einer Sicherheitsgarantie durch den<br />

Lieferanten begründet in sich die stillschweigende Annahme der Bedingungen des<br />

Kaufauftrags, wenn die Annahme dem Käufer nicht bereits mitgeteilt wurde.<br />

3.3 Der Käufer/Berater ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie insbesondere<br />

Konstruktionsspezifikationen oder die Zeichnungen zu ändern, Zusätze oder<br />

Auslassungen anzuordnen oder die Waren in sonstiger Form jederzeit durch<br />

schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen vor dem<br />

vereinbarten Liefertermin zu verändern, soweit dies im Rahmen des normalen<br />

Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt<br />

werden kann. Die dem Lieferanten jeweils durch die Änderung entstehenden,<br />

nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten werden durch den Käufer nur<br />

erstattet, wenn die schriftliche Genehmigung für die Durchführung dieser Arbeiten auf<br />

dem gedruckten Auftragsformular oder Auftragsänderungsformular des Käufers, das<br />

von dem Käufer ordnungsgemäß unterzeichnet wurde, angeordnet und bestätigt<br />

wurde. Der Wert all dieser genehmigten Modifikationen oder Änderungen wird durch<br />

Messung und durch Bezugnahme auf die Tarife und Preise, die in dem Kaufauftrag für<br />

ähnliche oder analoge Arbeiten angegeben sind, ermittelt. Existieren aber derartige<br />

Tarife oder Preise nicht oder sind diese nicht anwendbar, dann muss der Wert unter<br />

5 / 23


allen Umständen angemessen sein und dem Käufer ist Zugang zu den Informationen<br />

des Lieferanten zu geben, die belegen, dass dies der Fall ist. Haben solche<br />

Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions-<br />

und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden<br />

lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der<br />

Lieferant wird dem Käufer die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden<br />

Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens<br />

jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1<br />

schriftlich anzeigen, soweit eine Einschätzung mit Blick auf den Umfang der<br />

Änderungen möglich ist, anderenfalls unverzüglich; in jedem Fall jedoch, bevor er die<br />

Arbeit an den zu liefernden Waren aufnimmt. Im Übrigen gelten die Regelungen zu<br />

den Änderungsmöglichkeiten und dem -verfahren nach Paragraph 29.<br />

3.4 Die Bestimmungen in dem Kaufauftrag gelten für all diese Modifikationen oder<br />

Änderungen in demselben Umfang oder mit derselben Wirkung, als wenn sie<br />

ursprünglich in dem Kaufauftrag aufgeführt worden wären, und der Lieferant nimmt all<br />

diese Modifikationen oder Änderungen vor, wenn der Käufer/Berater dies schriftlich<br />

anfordert.<br />

3.5 Der Käufer ist berechtigt, den Kaufauftrag einschließlich Änderungen und<br />

Ergänzungen jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu<br />

kündigen, wenn der Käufer die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb<br />

aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden<br />

kann. Dem Lieferanten werden in diesem Fall die von ihm erbrachten Teilleistungen<br />

vergütet.<br />

PARAGRAPH 4<br />

Vollmacht für Personen, die Dokumente unterzeichnen<br />

Für eine Person, die im Namen einer anderen Person Dokumente unterzeichnet, die<br />

Teil des Kaufauftrags sind, gilt die Vollmacht, diese andere Person zu verpflichten, als<br />

garantiert. Personen, die diese Unterschrift leisten, haben einen Nachweis über ihre<br />

Vollmacht vorzulegen.<br />

PARAGRAPH 5<br />

Zuständigkeit für die Abwicklung eines Kaufauftrags / Gesamtschuldnerhaftung<br />

5.1 Allgemeines / Gesamtschuldnerhaftung<br />

Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Abwicklung des Kaufauftrags und die<br />

Leistung der Waren unter allen Aspekten, die Inhalt und Bedeutung der Einzelheiten<br />

betreffen, voll verantwortlich. Besteht der Lieferant aus mehr als einer Person, so<br />

haften diese Personen hinsichtlich der in dem Kaufauftrag bestehenden primären und<br />

sekundären Verpflichtungen gesamtschuldnerisch.<br />

5.2 Es gilt als vereinbart, dass der Lieferant diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,<br />

die Sonderbedingungen, die Einzelheiten und weitere Dokumente, die Bestandteil des<br />

Kaufauftrags sind, genau geprüft hat und sich von der Art der zu fertigenden und/oder<br />

zu liefernden Waren und von anderen relevanten Angelegenheiten, Details und ggf.<br />

den Standortbedingungen überzeugt hat.<br />

6 / 23


5.3 Weitervergabe des Kaufauftrags<br />

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers darf der Lieferant den<br />

Kaufauftrag oder Teile davon nicht weiter vergeben, übertragen oder Rechte abtreten,<br />

abgesehen vom Kauf der fremdbezogenen Artikel entsprechend der von dem<br />

Lieferanten vorgelegten Liste, die gewöhnlich bei externen Quellen bezogen werden.<br />

Hierneben erstreckt sich das Abtretungsverbot auch nicht auf Geldforderungen.<br />

Falls der Lieferant diese Bedingung umgeht, ist der Käufer berechtigt, von dem den<br />

Kaufauftrag zurückzutreten und die Waren anderenorts zu bestellen. Der Lieferant<br />

haftet für Verluste oder Schäden, die der Käufer infolge oder in Verbindung mit dieser<br />

Ersetzung der Waren erleidet, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung, die<br />

zum Rücktritt berechtigt und für die Verluste und Schäden ursächlich ist, nicht zu<br />

vertreten.<br />

5.4 Einfuhrgenehmigung und Devisen<br />

Sofern erforderlich, beschafft der Lieferant für Lieferungen die Einfuhrgenehmigung<br />

und Devisen selbst in der Form, wie es für zu importierende Komponenten erforderlich<br />

ist, und der Käufer stellt die erforderliche Bescheinigung aus, dass die Waren für den<br />

Gebrauch des Käufers bestimmt sind. Der Käufer räumt bei Verzögerung der<br />

Ausstellung der Einfuhrlizenz oder anderer relevanter behördlicher Genehmigungen<br />

keine Verlängerung der Lieferzeit ein, es sei denn der Lieferant hat die Verzögerung<br />

nicht zu vertreten.<br />

PARAGRAPH 6<br />

Verantwortung für die Vollständigkeit<br />

Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die Waren gemäß dem Kaufauftrag<br />

geliefert werden. Der Lieferant hat die gesamte Ausrüstung, sämtliche Armaturen,<br />

Materialien, Hilfs- und Betriebsstoffe und/oder Dienstleistungen, die zum Aufbau, zur<br />

Inbetriebnahme und zum effizienten Betrieb der Waren erforderlich sind und die<br />

gemäß dem Kaufauftrag zu liefern und bereit zu stellen sind, ohne zusätzliche<br />

Berechnung zur Verfügung zu stellen – ungeachtet dessen, ob dies in den<br />

Einzelheiten festgelegt ist oder nicht –, und er hat die dort festgelegten<br />

Leistungsparameter vollständig einzuhalten.<br />

PARAGRAPH 7<br />

Kaufauftrag und Belegunterlagen<br />

7.1 Der Kaufauftrag beinhaltet die gesamte Übereinkunft zwischen dem Lieferanten und<br />

dem Käufer. Es sind lediglich die Zusicherungen, Anreize, Zusagen oder<br />

Vereinbarungen rechtswirksam, die in dem Kaufauftrag enthalten sind.<br />

7.2 Die Auftragsdokumente ergänzen sich unter Berücksichtigung der Regelungen unter<br />

Paragraph 2 gegenseitig; dies bedeutet insbesondere auch, dass das, was in einem<br />

Auftragsdokument gefordert und geregelt ist, so verbindlich ist, als würde es in allen<br />

gefordert.<br />

7.3 Sollte ein Fehler oder ein Widerspruch in dem Kaufauftrag auftreten, bringt der<br />

Lieferant dies, bevor er fortfährt, dem Käufer/Berater schriftlich zur Kenntnis, der<br />

umgehend über die Bedeutung entscheidet und nach freiem Ermessen des<br />

Käufers/Beraters die notwendigen Korrekturen vornehmen lässt.<br />

7 / 23


7.4 Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Zeichnungen und den Spezifikationen sind<br />

in der Regel Letztere maßgeblich, soweit es nicht Allgemeine Spezifikationen sind<br />

(vgl. Paragraph 2.6); gleichwohl hat der Lieferant diesen Widerspruch dem<br />

Käufer/Berater unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, damit der Käufer/ Berater ihn<br />

nach freiem Ermessen beheben kann.<br />

7.5 Die Zeichnungen und Spezifikationen sind im Einklang mit dem Kaufauftrag<br />

auszulegen.<br />

7.6 Englisch stellt bei diesem Kaufauftrag die offizielle Sprache und damit auch die<br />

Verhandlungssprache dar. Sämtliche Dokumente sind in englischer Sprache<br />

vorzulegen. Betriebs-, Wartungshandbücher und Handbücher für die Anlaufphase sind<br />

in englischer Sprache vorzulegen.<br />

PARAGRAPH 8<br />

Annahme des Kaufauftrags<br />

Der Lieferant nimmt den Kaufauftrag mit allen darin festgelegten Bedingungen<br />

uneingeschränkt an, indem er die Bestätigungskopie des Kaufauftrags unterzeichnet<br />

und unverändert zurücksendet. Paragraph 3 gilt im Übrigen.<br />

PARAGRAPH 9<br />

Versicherung, Verzicht, Haftungsfreistellung und Steuern<br />

Versicherung, Verzicht und Haftungsfreistellung<br />

9.1 Der Lieferant schließt Versicherungen, die die Waren und seine Betriebsstätte,<br />

Ausrüstung, Materialien, Werkzeuge etc. schützen, ab und behält diese bei und zahlt<br />

dafür, bis die Waren gemäß dem Kaufauftrag geliefert werden; ebenso schließt der<br />

Lieferant Versicherungen für sein Aufsichtspersonal oder andere Mitarbeiter ab, die<br />

zwecks Erfüllung der gemäß dem Kaufauftrag bestehenden Verpflichtungen des<br />

Lieferanten ggf. zu dem Standort reisen und dort arbeiten müssen; auch diese behält<br />

er entsprechend und zahlt hierfür.<br />

9.2 Der Lieferant erklärt hiermit, dass er auf sämtliche (Rück-)erstattungsansprüche<br />

gegenüber dem Käufer in Verbindung mit seinem Besitz und Eigentum, während er in<br />

Mochau arbeitet und während der Hin- und Rückreise nach bzw. von Mochau<br />

verzichtet; der Käufer nimmt diesen Verzicht an. Ferner erklärt der Lieferant, dass er<br />

den Käufer von etwaigen Ersatzansprüchen des Personals und der weiteren externen<br />

Erfüllungsgehilfen des Lieferanten gegen den Käufer in dem in Satz 1 bezeichneten<br />

Umfang freistellt. Der Lieferant veranlasst, dass in seiner gemäß Paragraph 9.1<br />

abzuschließenden Versicherungspolice zugunsten des Käufers ein Verzicht auf<br />

Rechtseintritt vorgesehen ist.<br />

9.3 Steuern und Abgaben<br />

9.3.1 Sämtliche Steuern, Einfuhr- oder Ausfuhrzölle und vor Ort zu zahlenden Abgaben, die<br />

der Staat oder örtliche Behörden anderer Länder als Deutschland erheben, werden<br />

von dem Lieferanten getragen und gezahlt. Der Lieferant legt eine Bescheinigung<br />

über das Ursprungsland und ggf. eine Ausfuhrgenehmigung vor.<br />

9.3.2 Ein örtlich ansässiger Lieferant ist für die Zahlung sämtlicher Steuern, Abgaben,<br />

Lizenzgebühren etc., die bis zur Lieferung der Waren an den Käufer entstehen,<br />

vollständig verantwortlich.<br />

8 / 23


PARAGRAPH 10<br />

Eigentumssicherung<br />

10.1 An den seitens des Käufers abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem<br />

Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen,<br />

Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich der Käufer das Eigentum oder<br />

Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Käufers<br />

weder Dritten zugänglich machen noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte<br />

nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf<br />

Verlangen des Käufers vollständig an diesen zurückzugeben, wenn sie von ihm im<br />

ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn<br />

Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.<br />

1<strong>0.2</strong> Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die der Käufer dem Lieferanten zur<br />

Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und dem Käufer durch den<br />

Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum des Käufers oder<br />

gehen in dessen Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum des<br />

Käufers kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art<br />

abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der<br />

Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner –<br />

soweit nicht gesondert eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird – je zur Hälfte.<br />

Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten<br />

Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten,<br />

seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie<br />

allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich von<br />

allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen.<br />

Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen<br />

Zustand an den Käufer herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der<br />

mit dem Käufer geschlossenen Verträge benötigt werden.<br />

10.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die<br />

Zahlungsverpflichtung des Käufers für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der<br />

Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte<br />

Eigentumsvorbehalte unzulässig.<br />

PARAGRAPH 11<br />

Kostenlos ausgegebene Materialien<br />

11.1 Wird dem Lieferanten Material auf der Grundlage einer kostenlosen Entnahme zur<br />

Verfügung gestellt, verpflichtet sich der Lieferant, das Material, das über die<br />

eingeräumte Altmaterialpauschale hinaus verschrottet wurde, auf eigene Kosten zu<br />

ersetzen. Sämtliches kostenlos ausgegebene Material bleibt Eigentum des Käufers<br />

und sämtliche daran vorgenommenen Arbeiten fallen unverzüglich dem Käufer zu, der<br />

insoweit Hersteller ist.<br />

11.2 Es gilt, dass sich all dieses Eigentum in gutem Zustand befindet, wenn es von dem<br />

Lieferanten oder in dessen Namen angenommen wird, es sei denn, der Lieferant rügt<br />

dies gegenüber dem Käufer/Berater innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt.<br />

11.3 Der Lieferant muss für Prüfzwecke separate Aufzeichnungen über Eingänge und<br />

Abgänge führen.<br />

9 / 23


PARAGRAPH 12<br />

Gewährleistung – Allgemeine Bestimmungen<br />

12.1.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln stehen dem Käufer uneingeschränkt die gesetzlichen<br />

Gewährleistungsansprüche nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu. Die<br />

Gewährleistungsfrist beträgt einheitlich 60 Monate.<br />

12.2 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn der<br />

Käufer sie dem Lieferanten innerhalb von 7 Arbeitstagen seit Eingang der Ware bei<br />

dem Käufer mitteilt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die<br />

Mitteilung innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.<br />

12.3 Die Art der Nacherfüllung (Beseitigung/Reparatur oder Neuherstellung/Ersetzung)<br />

erfolgt nach Wahl des Käufers.<br />

12.4 Der Lieferant hat die für die Nacherfüllung erforderliche Aufsicht zu stellen und die<br />

Kosten für die Demontage und erneute Montage der Arbeiten am Standort zu<br />

übernehmen. Sämtliche Transportkosten für die Teile, die zu reparieren oder zu<br />

ersetzen sind, zahlt der Lieferant.<br />

12.5 Dem Käufer steht nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten<br />

angemessenen Frist das Recht zu, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der<br />

erforderlichen Aufwendungen von dem Lieferanten zu verlangen, wenn nicht der<br />

Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Hinsichtlich der Entbehrlichkeit einer<br />

Fristsetzung zur Nacherfüllung findet § 637 BGB Anwendung. Der Käufer ist ferner<br />

berechtigt, für die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen einen<br />

Vorschuss zu verlangen.<br />

12.6 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet<br />

der Käufer nicht auf Gewährleistungsansprüche. Auch stellen (Teil-) Zahlungen keine<br />

Abnahme, Genehmigung und kein Anerkenntnis sowie keinen Verzicht auf<br />

Gewährleistungsrechte dar.<br />

12.7.1 Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des Käufers beim Lieferanten ist die<br />

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und<br />

Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte<br />

Teile erneut, es sei denn, der Käufer musste nach dem Verhalten des Lieferanten<br />

davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die<br />

Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen<br />

Gründen vornahm.<br />

12.8 Genehmigungen oder Informationen, die der Käufer und/oder der Berater und/oder der<br />

Prüfer ggf. im Hinblick auf die Arbeiten oder die mit dem Kaufauftrag verbundene<br />

technische Ausführung erteilen bzw. geben, einschließlich von Änderungen am<br />

Standort (ungeachtet dessen, ob der Lieferant oder der Käufer Prüfungen durchgeführt<br />

hat oder nicht), entbinden den Lieferanten nicht von seiner gemäß dem Kaufauftrag<br />

bestehenden Verantwortung.<br />

PARAGRAPH 13<br />

Ausrüstungsgewährleistung<br />

13.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Qualität der Waren, die gemäß diesem<br />

Kaufauftrag geliefert werden/zu liefern sind, dem Kaufauftrag und den angegebenen<br />

Normen entspricht und dass die Waren bezüglich der technischen Ausführung<br />

absolute Fachkenntnis, Sorgfalt und Kompetenz aufweisen.<br />

10 / 23


13.2 Der Lieferant gewährleistet, dass diese Waren den Anforderungen in sämtlichen<br />

geltenden Gesetzen, Vorschriften, Regelungen und Verordnungen der Regierung von<br />

Deutschland sowie der europäischen Union oder der ihr untergeordneten Stellen<br />

entsprechen und diese einhalten.<br />

13.3 Der Lieferant gewährleistet, dass die gemäß diesem Kaufauftrag erworbenen Waren<br />

neu oder kürzlich hergestellt sind, die angegebene Qualität aufweisen sowie frei von<br />

sämtlichen Mängeln und Dysfunktionen sind, dass keine verborgenen Mängel<br />

vorhanden sind und dass sie den Zeichnungen und Spezifikationen sowie sämtlichen<br />

maßgeblichen Codes, die in Deutschland für die Waren gelten, strikt entsprechen.<br />

PARAGRAPH 14<br />

Gewährleistung im Hinblick auf Ersatzteile<br />

Der Lieferant gewährleistet, dass er für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren ab dem<br />

Datum der erfolgreichen Inbetriebnahme der Waren einen Vorrat an Verbrauchsmaterialien<br />

und Ersatzteilen für die Ausrüstung und das Material, die der Kaufauftrag<br />

beinhaltet, zu angemessenen Preisen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums<br />

hält und diesen Vorrat auf Anforderung zugänglich macht oder liefert, und dass er<br />

nach dem Zeitraum von zehn (10) Jahren für jeden Artikel, der künftig technisch<br />

überholt ist, eine schriftliche Mitteilung mit einer Frist von neun (9) Monaten macht.<br />

Der Lieferant stellt ferner geeignete Zeichnungen/Muster für diese Teile zur<br />

Verfügung, so dass der Käufer Vorkehrungen für die Fertigung dieser Teile treffen<br />

kann.<br />

PARAGRAPH 15<br />

Produkthaftung<br />

15.1 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend<br />

gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes<br />

Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, den Käufer von der hieraus<br />

resultierenden Haftung freizustellen. Ist der Käufer verpflichtet, wegen eines Fehlers<br />

eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten<br />

durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.<br />

15.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit<br />

einer Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000 zu unterhalten, die, soweit<br />

nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf-<br />

oder ähnlichen Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird dem Käufer auf<br />

Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.<br />

PARAGRAPH 16<br />

Leistungstests und Leistungsgarantien<br />

16.1 Die Leistungsgarantien stehen neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten und<br />

schränken diese nicht ein. Der in dem Kaufauftrag festgelegte Leistungstest wird nach<br />

der Installierung der Ausrüstung am Standort durchgeführt. Nach Abschluss des Tests<br />

entscheidet der Käufer/Berater, ob der Leistungstest erfolgreich durchlaufen wurde<br />

oder nicht.<br />

16.2 Wurden die Leistungsanforderungen erfüllt, stellt der Käufer/Berater das<br />

Abnahmezeugnis für die Ausrüstung in schriftlicher Form aus.<br />

11 / 23


16.3 Falls die Leistungstests nicht erfolgreich durchlaufen wurden, gilt Folgendes:<br />

16.3.1 Der Käufer/Berater entscheidet nach Rücksprache mit dem Lieferanten über die<br />

geeigneten Maßnahmen, die zur Behebung des Fehlers ergriffen werden müssen. Der<br />

Lieferant wendet äußerste Anstrengungen auf, um die Korrekturmaßnahme so schnell<br />

wie möglich auszuführen.<br />

16.3.2 Wenn die Leistungsgarantie selbst nach Ablauf der Leistungstestfrist, die in dem<br />

Kaufauftrag angegeben ist, teilweise oder vollständig nicht gegeben werden kann, gilt<br />

der Leistungstest als nicht bestanden. Ob und inwieweit der Lieferant in diesem Fall<br />

zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist, richtet sich nach gesonderten<br />

Regelungen, die ggf. in Sonderbedingungen aufgeführt sind.<br />

16.3.3 Wenn die erreichten Leistungsparameter unter den akzeptablen Mindestniveaus, die<br />

in den Spezifikationen angegeben sind, liegen, dann sind die Waren mangelhaft.<br />

16.3.4 Während des Zeitraums, in dem der Lieferant um die Behebung der mangelnden<br />

Einhaltung der Leistungsgarantien bemüht ist, ist der Käufer zur vollständigen<br />

Nutzung der Ausrüstung auf dem reduzierten Leistungsniveau, das dann vorliegt,<br />

berechtigt. Durch diese Nutzung der Ausrüstung ändern sich nicht die Beschaffenheit<br />

und/oder die Parameter, die in dem Test zur Bestimmung der Leistung der Ausrüstung<br />

festgesetzt wurden, und der Lieferant bleibt dafür verantwortlich, die Nichteinhaltung<br />

zu beheben, indem er alles, was zur Einhaltung der Leistungstestanforderungen<br />

notwendig ist, entweder hinzufügt, ändert oder ersetzt.<br />

16.3.5 Falls der erste Leistungstest nicht erfolgreich durchlaufen wird, trägt der Lieferant die<br />

Kosten für die Durchführung anschließender Leistungstests, die auf eine<br />

einvernehmlich festgelegte Anzahl begrenzt werden.<br />

PARAGRAPH 17<br />

Lizenzgebühren und Patente<br />

17.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit den gemäß dem<br />

Kaufauftrag gelieferten Waren und deren Verkauf, Nutzung oder Verarbeitung keine<br />

Schutzrechte Dritter, z. B. Patente, Urheberrechte oder Warenzeichen etc., in Ländern<br />

der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die<br />

Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.<br />

17.2. Der Lieferant verteidigt den Käufer und dessen Tochtergesellschaften und verbundene<br />

Gesellschaften auf eigene Kosten gegen sämtliche gegenwärtigen und künftigen<br />

Ansprüche, die auf behaupteten oder tatsächlichen Verletzungen der oben genannten<br />

Schutzrechte Dritter beruhen oder aus ihnen entstehen.<br />

17.3 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte<br />

gegen den Käufer wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen<br />

Schutzrechten erheben, und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit<br />

dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht Dies gilt nicht, wenn der<br />

Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br />

PARAGRAPH 18<br />

Lieferzeit, Lieferung und Gefahrübergang<br />

18.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend.<br />

Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.<br />

12 / 23


18.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn<br />

Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten<br />

werden kann.<br />

18.3 Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des<br />

Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug,<br />

ohne dass es hierfür eine Mahnung seitens des Käufers bedarf.<br />

18.4 Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Käufer uneingeschränkt die gesetzlichen<br />

Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf<br />

Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen<br />

Nachfrist.<br />

18.5 Der Käufer ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher<br />

Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des<br />

Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5%, des jeweiligen<br />

Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu<br />

ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.<br />

18.6 Der Lieferant ist, soweit sich nicht aus anderen Regelungen oder den Umständen<br />

etwas anderes ergibt, zu Teillieferungen nicht berechtigt.<br />

18.7 Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den Käufer<br />

über, wenn ihm die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.<br />

PARAGRAPH 19<br />

Schadloshaltung<br />

Der Lieferant sagt dem Käufer und dessen Repräsentanten oder Vertretern sowie<br />

dessen Tochter-, Konzern- und verbundenen Gesellschaften und deren Mitarbeitern<br />

die Schadloshaltung wegen sämtlicher Ansprüche, Klagen, Vorladungen, Urteile und<br />

Schiedssprüche (einschließlich aller Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung),<br />

die infolge der seitens des Lieferanten objektiv pflichtwidrigen Ausführung dieses<br />

KaufauftragS entstehen, zu und hält sie davon schadlos, es sei denn, dass der<br />

Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br />

PARAGRAPH 20<br />

Zahlung durch den Lieferanten und Pfandrechte<br />

20.1 Der Lieferant ist für sämtliche Zahlungen in Verbindung mit seinen Zulieferern voll<br />

verantwortlich, da keinerlei vertragliche Beziehung zwischen einem Zulieferer und<br />

dem Käufer besteht.<br />

2<strong>0.2</strong> Der Lieferant sichert zu, den Käufer von etwaigen Ansprüchen Dritter, z. B. wegen<br />

Pfandrechten, infolge von Urteilen oder Schiedssprüchen, wegen der<br />

Kostenerstattung infolge einer rechtlichen Auseinandersetzung sowie insbesondere<br />

auch wegen Kosten für Material, Mitarbeiter, Vorräte, Arbeiter und Sonstiges, die ggf.<br />

vor oder nach der Abschlusszahlung gegen den Lieferanten geltend gemacht werden<br />

und aus oder in Verbindung mit den Waren entstehen, freizuhalten. Der Lieferant legt,<br />

wann immer der Käufer dies anfordert, dem Käufer einen Nachweis vor, dass<br />

sämtliche derartigen Pfandrechte, Ansprüche, Klagen, Urteile und Schiedssprüche<br />

etc. erfüllt und aufgelöst wurden. In Notfällen ist der Käufer ferner berechtigt, direkt an<br />

einen Anbieter, Auftragnehmer oder Materialzulieferer des Lieferanten Beträge zu<br />

zahlen, die von dem Lieferanten an diesen Anbieter, Auftragnehmer oder<br />

13 / 23


Materialzulieferer für das Erbringen oder die Bereitstellung von Arbeit, Arbeitskräften,<br />

Material, Vorräten, Werkzeug, Ausrüstung oder sonstigen Dingen, die in Verbindung<br />

mit der Ausführung dieses Kaufauftrags eingesetzt werden oder werden sollen, wenn<br />

diese berechtigt und fällig sind; der Käufer kann einzelne oder alle Zahlungen dem<br />

Konto des Lieferanten belasten.<br />

20.3 Der Lieferant sichert die ausschließliche Haftung für die Zahlung von Lohnsteuern,<br />

Urlaubsgeld oder Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung oder Pensionen oder<br />

Renten zu, die sich in Abhängigkeit von den tatsächlichen Löhnen, Gehältern oder<br />

sonstigen Vergütungen, welche an die Mitarbeiter des Lieferanten und/oder seiner<br />

Anbieter/Zulieferer gezahlt werden, bemessen.<br />

20.4 Der Lieferant sichert zu, sämtliche Gesetze und Verfügungen und Regelungen der<br />

Behörden im Hinblick auf Löhne, Arbeitszeiten und andere vergleichbare oder nicht<br />

vergleichbare Angelegenheiten zu beachten, die für den Lieferanten in Verbindung mit<br />

den Arbeiten oder dem Kaufauftrag oder in Verbindung mit den Waren, der Arbeit, den<br />

Materialien, den Vorräten, den Werkzeugen, der Ausrüstung oder anderen Dingen, die<br />

durch den Lieferanten gemäß dem Kaufauftrag zu erbringen oder bereitzustellen sind<br />

oder verwendet werden sollen, verbindlich sind.<br />

20.5 Der Lieferant bestätigt ferner, dass die gesamte Ausrüstung und sämtliche<br />

Materialien, die gemäß diesem Kaufauftrag bereitgestellt werden, gemäß den<br />

geltenden Anforderungen des Arbeitsrechts in der gegenwärtig gültigen Fassung und<br />

gemäß den zugehörigen Vorschriften oder Verordnungen, die in dem Land der<br />

Herstellung erlassen wurden, hergestellt und verkauft werden. Der Lieferant hält den<br />

Käufer daher von sämtlichen Haftpflichten, die aus diesem Kaufauftrag insoweit<br />

entstehen, schadlos.<br />

PARAGRAPH 21<br />

Geltendmachung von Rechten<br />

Versäumt es eine der beiden Parteien, ihre gemäß dem Kaufauftrag bestehenden<br />

Rechte auszuüben, darf dies nicht als ein Verzicht darauf ausgelegt werden. Die<br />

Vorschriften und vertraglichen Regelungen zur Verjährung und Verwirkung bleiben<br />

unberührt.<br />

PARAGRAPH 22<br />

Rechtsnachfolge, Abtretungsverbot<br />

und Insolvenz<br />

22.1 Dieser Kaufauftrag ist verbindlich und gilt für den Käufer und den Lieferanten sowie<br />

den jeweiligen Erben, Erbschafts-, Nachlass- und Vermögensverwaltern,<br />

Rechtsnachfolgern und Abtretungsempfängern (Zessionaren) zugute.<br />

22.2 Der Lieferant darf einzelne oder die gesamten Rechte aus diesem Kaufauftrag ohne<br />

die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht abtreten. Dies gilt nicht,<br />

soweit es sich um Geldforderungen handelt.<br />

22.3 Falls der Lieferant einen Insolvenz- oder vergleichbaren Antrag stellt oder ein solcher<br />

von Gläubigern des Lieferanten gestellt wird oder er bankrott geht, sind oder gelten<br />

die Waren nicht als Teil der Insolvenzmasse.<br />

14 / 23


PARAGRAPH 23<br />

Erfüllung der Spezifikationen<br />

23.1 Immer wenn Materialien, Ausrüstung, Fertigungsmethoden oder -prozesse in einem<br />

Kaufauftrag ohne Beschreibung und/oder durch Katalognummer angegeben werden<br />

oder spezifiziert sind, gilt, dass diese Spezifikationen zu dem Zweck verwendet<br />

werden, eine Qualitätsnorm einzuführen und die Beschreibung der (des)<br />

beabsichtigten wesentlichen Fertigungsmethode oder -prozesses zu vereinfachen.<br />

23.2 In derartigen Fällen kann der Lieferant anbieten, andere Materialien, Ausrüstung oder<br />

Prozesse als die in dem Kaufauftrag aufgeführten zu liefern, die im Wesentlichen in<br />

jeder Hinsicht gleichwertig sind. Hierzu legt der Lieferant dem Käufer sämtliche<br />

technischen Details für den vorgeschlagenen Ersatz vor.<br />

23.3 Der Käufer/Berater entscheidet über die Qualität des Materials, der Ausrüstung, der<br />

Fertigungsmethoden oder -prozesse, die ihm als Ersatz angeboten werden, und teilt<br />

innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dem Angebot des Lieferanten über den<br />

Ersatz mit, ob er dies genehmigt oder nicht. Dieser durch den Käufer/ Berater<br />

genehmigte Ersatz gilt mit der Formulierung „Als gleichwertig genehmigt“ als zulässig.<br />

PARAGRAPH 24<br />

Konstruktionszeichnungen<br />

24.1 Der Lieferant stellt dem Käufer/Berater sämtliche Zeichnungen und Dokumente, die<br />

gemäß dem Kaufauftrag erforderlich sind, in den Mengen und innerhalb der Fristen<br />

zur Verfügung, die in dem Kaufauftrag festgelegt sind.<br />

24.2 Die Prüfung und Genehmigung der Zeichnungen durch den Käufer/Berater entbindet<br />

den Lieferanten nicht von der Verantwortung, die in dem Kaufauftrag aufgeführten<br />

Spezifikationen zu erfüllen, oder für Fehler oder Versäumnisse auf Seiten des<br />

Lieferanten nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen<br />

einzustehen.<br />

PARAGRAPH 25<br />

Eigentum an Konstruktionszeichnungen und Informationen<br />

Sämtliche Zeichnungen und Informationen, die der Käufer/Berater und der Lieferant<br />

austauschen, werden Eigentum des Käufers, der diese jedoch nicht für andere<br />

Zwecke als die des Projekts für Dritte verwerten oder an sie übermitteln darf.<br />

26.1 Qualitätssicherungssysteme<br />

PARAGRAPH 26<br />

Qualitätssicherung<br />

Der Lieferant hat folgende Qualitätssicherungsanforderungen sicherzustellen:<br />

Der Lieferant muss in seinem Unternehmen ein effektives Qualitätssicherungssystem,<br />

das vorzugsweise den Anforderungen von ISO 9001, 9002 oder 9003 – je nach dem,<br />

was zutrifft – bzw. deren aktuellen Äquivalenten entspricht, eingeführt haben.<br />

Der Lieferant ist dafür zuständig, das Qualitätssicherungssystem seiner Zulieferer auf<br />

die Erfüllung der oben aufgeführten Anforderungen zu überprüfen und es zu<br />

genehmigen. Diese Überprüfung und Genehmigung ist schriftlich zu dokumentieren.<br />

15 / 23


Die Dokumente der Qualitätssicherungssysteme der Zulieferer des Lieferanten, die<br />

speziell auf diesen Kaufauftrag ausgerichtet sind und von dem Lieferanten genehmigt<br />

wurden, können vor Beginn der Arbeiten einer Überprüfung und Genehmigung durch<br />

den Käufer/Berater unterzogen werden. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass<br />

seine Zulieferer in der Lage sind, die in diesem Kaufauftrag enthaltenen<br />

Anforderungen zu erfüllen.<br />

Der Käufer behält sich das Recht auf Prüfung der Qualitätssicherung vor, um jederzeit<br />

überprüfen zu können, ob das (die) Qualitätssystem(e) des Lieferanten und seiner<br />

Zulieferer die in diesem Kaufauftrag aufgeführten Anforderungen erfüllt (erfüllen) und<br />

ggf. ISO 9001, 9002, 9003 oder deren aktuellen Äquivalenten entsprechen.<br />

Im Falle von Abweichungen von den spezifizierten Anforderungen müssen die<br />

Korrekturmaßnahmen anhand des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten<br />

eindeutig angegeben werden.<br />

26.2 Qualitätssicherung<br />

Der Lieferant legt dem Käufer/Berater innerhalb von vier (4) Wochen nach<br />

Auftragserteilung einen speziell für dieses Projekt ausgearbeiteten<br />

Qualitätssicherungsplan zur Prüfung und Genehmigung vor.<br />

26.3 Prüfung der Qualitätssicherungsprogramme<br />

Der Käufer behält sich das Recht vor, das Qualitätssicherungsprogramm des<br />

Lieferanten in dem für die Art der betreffenden Leistung für notwendig gehaltenen<br />

Umfang zu prüfen.<br />

27.1 Prüfungsanforderungen<br />

PARAGRAPH 27<br />

Qualitätskontrolle<br />

Die in diesem Kaufauftrag enthaltene(n) Materialien/Ausrüstung werden (wird) einer<br />

Prüfung durch den Käufer/Berater und/oder durch einen bestellten Technischen<br />

Überwachungsverein unterzogen. Der Käufer trägt die durch den Technischen<br />

Überwachungsverein entstehenden Kosten. Der Auftragspreis beinhaltet jedoch die<br />

ggf. entstehenden Kosten für Tests und Materialprüfung mit Zeugen, die in der<br />

Bestellanforderung und/oder den einschlägigen Spezifikationen vorgesehen sind.<br />

Die Prüfverfahren werden in dem Dokument „Anweisungen für Prüfung und<br />

Erprobung“ schriftlich festgehalten.<br />

27.2 Verfahren bei Qualitätsabweichungen und Reparaturen<br />

Der Lieferant setzt den Käufer/Berater von Reparaturen oder Verfahren in Kenntnis,<br />

die wegen Qualitätsabweichungen erforderlich sind. Dies betrifft<br />

Qualitätsabweichungen, die während der Prüfung oder Tests, bei denen kein Prüfer<br />

als Zeuge anwesend war, an Materialien festgestellt wurden, die Bestandteil der im<br />

Rahmen des Kaufauftrags zu liefernden Waren sind. Dies schließt Reparaturen oder<br />

Verfahren für den Umgang mit Qualitätsabweichungen an Materialien ein, die<br />

Zulieferer geliefert haben.<br />

Reparaturen, die der Lieferant oder seine Zulieferer vornehmen, müssen den<br />

Vorschriften in der (den) einschlägigen Spezifikation(en) entsprechen.<br />

16 / 23


Dem Prüfer ist uneingeschränkter Zugang zu der Dokumentation des Lieferanten über<br />

diese Anweisungen und Reparaturen zu geben.<br />

27.3 Zwischen- und Endabnahme<br />

Der Lieferant ist für die Vorkehrungen für sämtliche Zwischenabnahmen und die<br />

(durch Dritte vorzunehmende) Endabnahme zuständig und trägt die Kosten dafür,<br />

ausgenommen von den direkt für den Prüfer entstehenden Kosten, die zu Lasten des<br />

Käufers gehen.<br />

PARAGRAPH 28<br />

Terminüberwachung und Prüfung<br />

28.1 Der Kaufauftrag unterliegt der Terminüberwachung und Prüfung durch den<br />

Käufer/Berater/Prüfer oder durch seine bevollmächtigten Vertreter. Den<br />

Terminkontrolleuren und Prüfern des Käufers ist freier Zugang zu den Werkstätten des<br />

Lieferanten und der Zulieferer zu gewähren, und der Lieferant stellt für diesen Zweck<br />

während aller Arbeitsphasen die erforderlichen Mittel bereit. Der Lieferant stellt dem<br />

Käufer/ Berater/Prüfer eine Liste sämtlicher Zulieferer von Materialien und Arbeiten<br />

zur Verfügung, die Bestandteil dieses Kaufauftrags und des Leistungs-/ Lieferumfangs<br />

dieser Zulieferer ist. Der Lieferant hat den Käufer nach Maßgabe des Paragraphen<br />

18.2 unverzüglich umfassend über Terminverschiebungen und deren Gründe zu<br />

informieren.<br />

28.2 Der Käufer/Berater ist berechtigt, dem Lieferanten Anweisungen zu der rechtzeitigen<br />

Erstellung des Terminplans des Lieferanten und zu dessen tatsächlicher Einhaltung<br />

durch den Lieferanten zu geben. Der Terminplan umfasst technische Tätigkeiten, die<br />

Ausgabe von Zeichnungen und Daten, Materialbeschaffung, Fertigung, Montage,<br />

Prüfung, Erprobung und Versand.<br />

28.3 Der Käufer/Berater ist berechtigt, während der Herstellung die Materialien und die<br />

technische Ausführung der Ausrüstung zu angemessenen Zeiten zu besichtigen und<br />

zu prüfen.<br />

28.4 Der Lieferant führt die Prüfung und Erprobung der Ausrüstung und der Materialien am<br />

Ort der Herstellung in der Form durch, die der Käufer/Berater zwecks Erfüllung des<br />

Kaufauftrags und für die Einhaltung der geltenden Codes und Normen für notwendig<br />

erachtet.<br />

28.5 Der Lieferant stellt auf eigene Kosten die Unterstützung, die Arbeitskräfte, die<br />

Materialien, den Strom, den Kraftstoff, die Geräte und Instrumente zur Verfügung, die<br />

zur effektiven Durchführung dieser Werkstatttests ggf. erforderlich sind.<br />

28.6 Der Lieferant teilt dem Käufer/Berater mindestens fünfzehn (15) Tage vorher schriftlich<br />

Datum und Ort mit, an bzw. zu dem Ausrüstung und Materialien zur Prüfung und/oder<br />

Erprobung bereitstehen sollen. Der Käufer/Berater oder sein Vertreter kann nach<br />

freiem Ermessen des Käufers/Beraters bei der Prüfung und/oder Erprobung<br />

anwesend sein.<br />

28.7 Ist in dem Kaufauftrag festgelegt, dass der Lieferant einen Test mit Anwesenheit von<br />

Zeugen anbieten soll, teil der Lieferant dem Käufer/Berater gemäß Paragraph 28.6<br />

rechtzeitig das Testdatum mit, und der Lieferant trifft Vorkehrungen für den genannten<br />

Test und nimmt die Arbeiten erst dann in Angriff, wenn die genannten Tests durch den<br />

bevollmächtigten Vertreter des Käufers/ Beraters bezeugt werden oder der<br />

Käufer/Berater in diesem Zusammenhang eine schriftliche Verzichterklärung dafür<br />

herausgibt.<br />

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28.8 Die Tatsache, dass der Käufer/Berater Materialien oder technische Ausführung geprüft<br />

hat, entbindet den Lieferanten nicht davon, dass er für die Nachbesserung von<br />

Fehlern/Mängeln zuständig ist, die nach dieser Prüfung festgestellt werden.<br />

28.9 Falls während der Prüfung und/oder Erprobung Mängel offensichtlich werden, behebt<br />

der Lieferant die festgestellten Mängel auf eigene Kosten zur Zufriedenheit des<br />

Käufers/Beraters im Rahmen der zugesicherten Eigenschaften.<br />

28.10 Sämtliche Waren, die der Käufer/Berater aufgrund der mangelnden Übereinstimmung<br />

mit den Zeichnungen, den Spezifikationen und/oder dem Kaufauftrag zurückgewiesen<br />

hat, hat der Lieferant umgehend auf Kosten des Lieferanten durch andere Ausrüstung<br />

und Materialien oder durch Waren, die den Spezifikationen, Zeichnungen und/oder<br />

dem Kaufauftrag entsprechen, zu ersetzen.<br />

28.11 Nach Abschluss der Fertigung und Erprobung der Waren stellt der Lieferant dem<br />

Käufer/Berater Prüfergebnisse und -berichte und Prüfzeugnisse zur Verfügung, mit<br />

denen bescheinigt wird, dass die Waren gemäß dem Kaufauftrag gefertigt wurden und<br />

die gesamte erforderliche Qualitätssicherung und/oder sämtliche Qualitätstests<br />

erfolgreich und zufrieden stellend durchlaufen haben.<br />

28.12 Der Lieferant teilt dem Käufer/Berater schriftlich mindestens zehn (10) Tage vorher<br />

den Ort mit, an dem die Ausrüstung oder die Materialien für den Transport zu<br />

verpacken sind, es sei denn, etwas anderes wird gesondert schriftlich vereinbart.<br />

28.13 Ausrüstung oder Materialien – unabhängig davon, ob sie dem Lieferanten gehören<br />

oder nicht – werden erst dann für den Transport verpackt, wenn bei dem Käufer/<br />

Berater eine schriftliche Anweisung angefordert wurde und diese bei dem Lieferanten<br />

eingegangen ist, in der angegeben ist, dass die Ausrüstung und die Materialien<br />

verpackt werden können, es sei denn, etwas anderes wird gesondert schriftlich<br />

vereinbart.<br />

28.14 Wenn Ausrüstung oder Materialien – gleich, aus welchem Grund – während der<br />

Fertigung oder vor dem Verpacken nicht geprüft wurden, ist der Käufer/Berater<br />

berechtigt, diese Ausrüstung und diese Materialien an dem endgültigen<br />

Bestimmungsort oder an dem STANDORT – je nach Sachlage – zu prüfen, mit der<br />

Maßgabe, dass der Käufer/Berater den Lieferanten im Rahmen seiner schriftlichen<br />

Anweisung, mit dem Verpacken zu beginnen, von dieser Absicht in Kenntnis setzt.<br />

PARAGRAPH 29<br />

Änderungen an zu liefernden Waren<br />

29.1 Der Käufer/Berater kann durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14<br />

Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin an den Lieferanten zusätzliche<br />

Arbeiten bestellen oder Änderungen vornehmen, bei denen die Waren modifiziert<br />

werden oder die Anzahl der Waren vergrößert oder verringert wird. Anschließend kann<br />

der Auftragspreis entsprechend den Bestimmungen des Kaufauftrags und unter<br />

Berücksichtung des Paragraphen 3 angemessen angepasst werden.<br />

29.2 Wenn der Lieferant geltend macht, dass Änderungen nach Absatz 1, die er von dem<br />

Käufer/Berater erhalten hat, eine Erhöhung/Senkung des Auftragspreises<br />

rechtfertigen, teilt er dies dem Käufer/Berater rechtzeitig vor dem Liefertermin,<br />

mindestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen nach Zugang der Mitteilung des<br />

Käufers schriftlich mit, soweit eine Einschätzung mit Blick auf den Umfang der<br />

Änderungen möglich ist, anderenfalls unverzüglich; in jedem Fall jedoch, bevor er die<br />

Arbeit an den zu liefernden Waren aufnimmt.<br />

18 / 23


Derartige zusätzliche Arbeiten an den zu liefernden Waren dürfen keinen Anspruch<br />

auf Entgelt über den hier angegebenen Auftragspreis hinaus begründen, außer wenn<br />

ein detaillierter Kostenvoranschlag von dem Käufer/Berater genehmigt wird.<br />

29.3 Falls eine Änderung oder Modifikation der Waren zur Folge hat, dass sich die<br />

auszuführenden Arbeiten oder die zu liefernde(n) Materialien oder Ausrüstung<br />

reduzieren, wird der Auftragspreis dementsprechend gesenkt und der Lieferant erhält<br />

keine Pauschale für die Einbuße ursprünglich erwarteter Gewinne aus den Waren, die<br />

wegfallen.<br />

29.4 Ungeachtet von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den<br />

Parteien über einzelne Bestimmungen der Paragraphen 29 und 3 dürfen die Arbeiten<br />

während der Fortdauer von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten nicht<br />

unterbrochen werden.<br />

29.5 Verfahren des Änderungsauftrags<br />

Nachdem der Käufer die schriftliche Mitteilung des Lieferanten über zusätzliche<br />

Arbeiten genehmigt hat, wie in Paragraph 29.2 angegeben, nimmt der Lieferant diese<br />

zusätzlichen Arbeiten in Angriff, und die Kosten und die zeitliche Auswirkung dieser<br />

zusätzlichen Arbeiten werden von beiden Parteien gemeinsam aufgezeichnet. Die<br />

Bemessung der Mehrkosten erfolgt nach Maßgabe der Regelungen in Paragraph 29.2<br />

und 3.3.<br />

PARAGRAPH 30<br />

Lieferung<br />

30.1 Der Lieferant sichert zu, dass die Waren gemäß dem (den) Liefertermin(en) und<br />

Lieferbedingungen, die in dem Kaufauftrag aufgeführt sind, geliefert werden.<br />

3<strong>0.2</strong> Der Käufer/Berater kann eine Umlegung des (der) vereinbarten Liefertermins(e)<br />

fordern. In einem derartigen Fall erörtert der Käufer/Berater die Angelegenheit mit<br />

dem Lieferanten, und es erfolgt eine schriftliche neue Terminfestsetzung, nachdem<br />

Einvernehmen über die geänderten Termine sowie über andere notwendige<br />

Änderungen an dem Kaufauftrag erzielt wurde.<br />

30.3 Sämtliche Waren werden am Standort bis 12.00 Uhr Ortszeit eines Kalendertages<br />

angenommen, und für Fracht/Warensendungen, die bis 12.00 Uhr Ortszeit<br />

eingegangen sind, gilt, dass sie bis 12.00 Uhr Ortszeit dieses Tages eingetroffen sind.<br />

Für die Fracht/ Warensendungen, die nach 12.00 Uhr Ortszeit dieses Tages eingehen,<br />

gilt, dass sie lediglich am nächsten Kalendertag eingegangen sind. Danach stellt der<br />

Lieferant dem Käufer für übliche Lastwagenfracht von zehn (10) Tonnen dreißig (30)<br />

freie Stunden zum Entladen zur Verfügung.<br />

PARAGRAPH 31<br />

Warenannahme<br />

31.1 Bei Eingang der Waren an dem endgültigen Bestimmungsort oder an dem Standort –<br />

je nach Sachlage – unterzieht der Käufer/Berater die Verpackung einer Sichtprüfung<br />

im Hinblick auf Schäden oder Manipulation.<br />

Falls Schäden oder Manipulation offensichtlich sind, teilt der Käufer/Berater dem<br />

Lieferanten innerhalb von zehn (10) Tagen Art und Umfang der Schäden oder<br />

Manipulation mit, und der Lieferant hat die Wahl, auf eigene Kosten einen Vertreter<br />

zur Prüfung der Waren zu entsenden. Der Käufer/Berater führt die Prüfung der Waren<br />

unverzüglich, spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen durch, um das genaue<br />

Ausmaß der Schäden oder Fehlmenge zu ermitteln.<br />

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31.2 Der Käufer/Berater gleicht ferner die eingegangenen Waren mit dem Kaufauftrag/ggf.<br />

der Packliste ab, und der Lieferant hat ggf. auftretende Fehlmengen auf eigene<br />

Kosten zu korrigieren. Ungeachtet dieser Sichtprüfung und/oder der Mitteilung von<br />

Fehlmengen besteht die Verantwortung des Lieferanten weiterhin, die Waren in jeder<br />

Hinsicht vollständig zwecks Erfüllung der festgelegten Leistungsparameter zu liefern.<br />

PARAGRAPH 32<br />

Handbücher des Herstellers<br />

Der Lieferant stellt gemäß den Angaben in dem Kaufauftrag Handbücher für Montage,<br />

Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung bereit. Diese Verpflichtung ist Bestandteil der<br />

Pflichten des Lieferanten aus dem Kaufauftrag und damit mit dem Auftragspreis<br />

abgegolten, es sei denn, Käufer und Lieferant treffen eine abweichende schriftliche<br />

Vereinbarung.<br />

PARAGRAPH 33<br />

Überwachung der Installierung<br />

Auf Anforderung des Käufers/Beraters stellt der Lieferant qualifiziertes Personal zur<br />

Verfügung, das zur Durchführung des Aufsichts- und Beratungsdienstes für die<br />

Installierung der Ausrüstung und der Materialien, die in dem Kaufauftrag enthalten<br />

sind, in dem Umfeld in der Lage ist, in dem es an dem Projektstandort für die Arbeiten<br />

eingeplant ist. Die Bereitstellung dieses Personals hat gemäß der Anweisung<br />

„Bereitstellung von Dienstleistungen – Standortbedingungen“, die dem Kaufauftrag<br />

beigefügt ist, zu erfolgen.<br />

PARAGRAPH 34<br />

Rechte, auf die durch Zahlung oder Abnahmezeugnis nicht verzichtet wird<br />

34.1 Vor der förmlichen Abnahme der Waren von dem Käufer/Berater ausgestellte<br />

Zeugnisse oder geleistete Zahlungen gelten in keinem Fall als Nachweis für die<br />

Abnahme der Waren, weder für Teile davon noch für sämtliche Waren.<br />

34.2 Zeugnisse und/oder Zahlungen gelten in keinem Fall als Annahme von fehlerhaften<br />

Waren oder ungeeignetem(r) Material und Ausrüstung, und sie entbinden den<br />

Lieferanten nicht von seiner Verantwortung und seinen umfassenden Verpflichtungen,<br />

die in dem Kaufauftrag festgelegt sind und die sich aus den gesetzlichen<br />

Bestimmungen ergeben.<br />

35.1 Kündigung durch den Käufer<br />

PARAGRAPH 35<br />

Kündigung / Rücktritt des Kaufauftrags<br />

35.1.1 Der Käufer kann diesen Kaufauftrag jederzeit mit einer Frist von dreißig (30)<br />

Kalendertagen schriftlich kündigen. In der Kündigungserklärung sollen der<br />

Kündigungstermin und der Arbeitsumfang, den der Lieferant vor Ablauf der<br />

Kündigungsfrist auszuführen hat, angegeben werden.<br />

35.1.2 Im Falle einer Kündigung gemäß dem vorstehenden Absatz 35.1.1 zahlt der Käufer<br />

dem Lieferanten den Wert sämtlicher ausgeführten Arbeiten bis zum Ablauf der<br />

Kündigungsfrist, zuzüglich der Kosten und Auslagen, die dem Lieferanten durch die<br />

Befriedigung der Ansprüche der an den Arbeiten beteiligten Zulieferer entstehen<br />

(Direktkosten) sowie zuzüglich einer Gewinnpauschale in Höhe von 5 % für alle bis<br />

dahin fertig gestellten Arbeiten.<br />

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35.1.3 Dem Käufer stehen auch hinsichtlich der nach Paragraph 35.1.2 dem Lieferanten<br />

geschuldeten Beträge die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte zu.<br />

35.1.4 Der Lieferant hat dem Käufer gemäß den einvernehmlich festgelegten Bedingungen<br />

die gesamte Ausrüstung und sämtliche Materialien zum Ablauf der Kündigungsfrist an<br />

seinem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Standort und in dem dann gegebenen Zustand<br />

der Fertigstellung zu übergeben. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, diese Ausrüstung<br />

und Materialien länger als (180) Tage nach dieser Kündigung in seiner Betriebsstätte<br />

aufzubewahren.<br />

35.2 Kündigung / Rücktritt aufgrund eines Verstoßes gegen die Bedingungen des<br />

Kaufauftrags durch den Lieferanten<br />

Im Falle eines Verstoßes von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten gelten die<br />

gesetzlichen Bestimmungen.<br />

35.3 Kündigung im Fall einer Fusion<br />

35.3.1 Falls der Lieferant die Absicht hat, mit einem anderen Unternehmen zu fusionieren,<br />

und/oder der Lieferant sein Unternehmen auflöst, hat der Lieferant dies so früh wie<br />

möglich vor dem Datum der Fusion dem Käufer schriftlich mitzuteilen und das neue<br />

Unternehmen mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Käufers als Lieferant im<br />

Rahmen des Kaufauftrags zu benennen und zu bestellen.<br />

35.3.2 Der Lieferant hat vor der Fusion sämtliche rechtlichen und sonstigen Regelungen zu<br />

treffen, die notwendig sind, damit das neue Unternehmen für alle nach dem<br />

Kaufauftrag bestehenden Verpflichtungen und Garantien voll verantwortlich ist.<br />

35.3.3 Wenn der Käufer die getroffenen Regelungen nicht akzeptiert, ist der Käufer<br />

berechtigt, sämtliche Zahlungen einzustellen und – unbeschadet der finanziellen<br />

Entschädigung, die der Käufer ggf. nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu<br />

beanspruchen berechtigt ist, und/oder der Forderung nach zusätzlicher Sicherheit, die<br />

der Käufer ggf. für notwendig hält – den Kaufauftrag aus wichtigem Grund zu<br />

kündigen.<br />

35.4 Kündigung aus sonstigem wichtigen Grund<br />

35.4.1 Der Käufer kann den Kaufauftrag ohne zusätzliche Entschädigung für den Lieferanten<br />

jederzeit – unbeschadet etwaiger Ersatzansprüche gegen den Lieferanten – aus<br />

wichtigem Grund kündigen, insbesondere in einem der folgenden Fälle:<br />

- wenn der Lieferant zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der letzten Lieferung für<br />

zahlungsunfähig erklärt wird oder einen Vergleich oder Zwangsvergleich mit<br />

seinen Gläubigern schließt oder die Zahlung einstellt oder wenn die Firma nach<br />

Maßgabe der gesetzlichen Regelungen aufgelöst wird,<br />

- wenn der Lieferant als Unternehmen einen Beschluss fasst oder ein Gericht die<br />

Verfügung erlässt, seinen Geschäftsbetrieb abzuwickeln,<br />

- wenn gegen den Lieferanten die Zwangsvollstreckung betrieben wird,<br />

- wenn der Lieferant Rechte aus dem Kaufauftrag entgegen Paragraph 5.3 und<br />

Paragraph 22.2 ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers abtritt<br />

- oder wenn der Lieferant Unterverträge für Teile der Arbeiten abgeschlossen hat,<br />

die nachteilig für eine gute technische Ausführung sind, und hierbei die<br />

gegenteilige Anweisung des Käufers missachtet.<br />

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35.4.2 Eine Kündigung aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt.<br />

PARAGRAPH 36<br />

Höhere Gewalt<br />

36.1.1 In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im<br />

Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit.<br />

Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle des jeweiligen Vertragspartners<br />

liegendes Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner<br />

Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen,<br />

Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht von ihm verschuldete<br />

Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und<br />

andere Leistungsstörungen auf Seiten der Zulieferer des Lieferanten gelten nur dann<br />

als höhere Gewalt, wenn der Zulieferer seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 f.<br />

an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist. Unter den Begriff der<br />

höheren Gewalt im Sinne dieser Regelung fallen auch Krieg, Invasion, Revolution,<br />

Bürgerunruhen, Überschwemmung, ein gravierendes Erdbeben, ein Taifun, schwere<br />

Stürme, eine Seuche und Epidemie.<br />

36.2 Der betroffene Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich,<br />

spätestens jedoch innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab Beginn der höheren Gewalt<br />

von deren Eintritt in Kenntnis setzen, wobei die Angelegenheit, die die höhere Gewalt<br />

ausmacht, genau und mit Nachweisen über die nachteilige Auswirkung auf die<br />

Erfüllung des Kaufauftrags zu bezeichnen ist. Ebenso zeigt die betroffene<br />

Vertragspartei dem anderen Vertragspartner unverzüglich den Wegfall der höheren<br />

Gewalt an. Ferner bemüht sich die betroffene Vertragspartei nach besten Kräften, die<br />

höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu<br />

beschränken.<br />

36.3 Die Vertragspartner werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere<br />

Vorgehen und die Erfüllung des Kaufauftrages abstimmen und festlegen, ob nach<br />

ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Waren nachgeliefert<br />

werden sollen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, aus diesem Grund eine Erhöhung des<br />

Auftragspreises zu fordern. Kommt es nicht zu einer Einigung, hat die andere Partei,<br />

die nicht an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist, das Recht zur Kündigung<br />

des Kaufauftrags.<br />

36.4 Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von dem betreffenden<br />

Kaufauftrag zurücktreten, wenn die höhere Gewalt mehr als sechzig (60) Tagen seit<br />

dem vereinbarten Lieferdatum bzw. während der Lieferzeit für diesen Zeitraum<br />

andauert oder aller Wahrscheinlichkeit nach andauern wird. Das Recht jedes<br />

Vertragspartners, im Falle lange dauernder höherer Gewalt den Vertrag gemäß<br />

Paragraph 35.4.2 aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.<br />

36.4 Der Zeitraum für die Erfüllung der durch einen Fall von höherer Gewalt<br />

beeinträchtigten Verpflichtungen wird automatisch um eine Anzahl von Tagen<br />

angepasst, die dem Zeitraum der Verzögerung aufgrund der höheren Gewalt<br />

entspricht.<br />

PARAGRAPH 37<br />

Erfüllungsort<br />

Erfüllungsort für beide Seiten ist der Sitz des Käufers, mithin Mochau.<br />

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PARAGRAPH 38<br />

Gerichtsstand<br />

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist<br />

das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht.<br />

PARAGRAPH 39<br />

Anwendbares Recht<br />

Die zwischen dem Käufer und dem Lieferanten geschlossenen Verträge,<br />

insbesondere auch der Kaufauftrag, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen<br />

Warenkauf.<br />

PARAGRAPH 40<br />

Geheimhaltung / Vertraulichkeit<br />

40.1 Der Lieferant darf Informationen zu dem oder über den Kaufauftrag nicht preisgeben<br />

und hat sämtliche Daten vertraulich zu behandeln, abgesehen von Informationen, die<br />

der Käufer veröffentlicht hat oder die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein<br />

zugänglich waren.<br />

4<strong>0.2</strong> Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für<br />

diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme<br />

von seitens des Käufers veröffentlichten und öffentlich zugänglichen Informationen) für<br />

einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur<br />

Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen<br />

oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an den Käufer<br />

zurückgeben.<br />

40.3 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers darf der Lieferant in<br />

Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für<br />

den Käufer gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.<br />

40.4 Der Lieferant wird seine Zulieferer entsprechend diesem Paragraphen 40 verpflichten.<br />

PARAGRAPH 41<br />

Salvatorische Klausel<br />

41.1 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise<br />

gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam<br />

sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht<br />

berührt.<br />

41.2 Die in Absatz 1 geltende Regelung gilt auch, soweit sich herausstellen sollte, dass<br />

diese Geschäftsbedingungen eine Lücke enthalten. Die Lücke ist im Wege der<br />

ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen<br />

Regelungen.<br />

Stand: April 2008<br />

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