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Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde ... - Amt Probstei

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(2) Anstelle des Eigentümers trifft <strong>die</strong> Re<strong>in</strong>igungspflicht<br />

1. den Erbbauberechtigten<br />

2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,<br />

3. den d<strong>in</strong>glich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur<br />

Nutzung <strong>über</strong>lassen ist.<br />

6750 - 0100<br />

(3) Auf Antrag des Re<strong>in</strong>igungspflichtigen kann e<strong>in</strong> Dritter durch schriftliche<br />

Erklärung gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de mit <strong>der</strong>en Zustimmung <strong>die</strong> Re<strong>in</strong>igungspflicht<br />

an se<strong>in</strong>er Stelle <strong>über</strong>nehmen, wenn e<strong>in</strong>e ausreichende Haftpflichtversicherung<br />

nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>ruflich und nur solange<br />

wirksam, wie <strong>die</strong> Haftpflichtversicherung besteht.<br />

§ 3<br />

Art und Umfang <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igungspflicht<br />

(1) Die Re<strong>in</strong>igungspflicht umfaßt <strong>die</strong> Säuberung <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 2 Abs. 1 genannten<br />

Straßenteile e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Beseitigung von Abfällen ger<strong>in</strong>gen Umfangs, Laub<br />

und <strong>die</strong> Leerung <strong>der</strong> Straßenpapierkörbe. Wildwachsende Kräuter s<strong>in</strong>d zu<br />

entfernen, wenn dadurch <strong>der</strong> Straßenverkehr beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t, <strong>die</strong> nutzbare Breite von<br />

Geh- und Radwegen e<strong>in</strong>geschränkt wird o<strong>der</strong> wenn <strong>die</strong> Kräuter <strong>die</strong> Fahrbahnen<br />

und Gehwege schädigen.<br />

(2) Fahrbahnen und Gehwege s<strong>in</strong>d bei Bedarf <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit vom 01.04. bis 30.09.<br />

bis spätestens 19.00 Uhr und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens<br />

17.00 Uhr zu säubern. Die E<strong>in</strong>läufe <strong>in</strong> Entwässerungsanlagen und <strong>die</strong> Hydranten<br />

s<strong>in</strong>d sauber zu halten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht<br />

und sonstiger Unrat s<strong>in</strong>d nach Beendigung <strong>der</strong> Säuberung unverzüglich zu<br />

entfernen.<br />

(3) In <strong>der</strong> Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene<br />

Glätte s<strong>in</strong>d unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen<br />

<strong>der</strong> Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und<br />

entstandene Glätte s<strong>in</strong>d werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00<br />

Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.<br />

(4) Die Gehwege s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er für den Fußgängerverkehr erfor<strong>der</strong>lichen Breite von<br />

Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Auf den <strong>in</strong> Sand, Kies o<strong>der</strong><br />

Schlacke befestigten Wegen ist nur Glätte zu beseitigen. Schneemengen, <strong>die</strong> den<br />

Fußgängerverkehr beh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, s<strong>in</strong>d unter Schonung <strong>der</strong> Gehflächen zu entfernen.<br />

Der Schnee ist auf dem an <strong>die</strong> Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges, o<strong>der</strong><br />

wo <strong>die</strong>ses nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß <strong>der</strong><br />

Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet

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