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Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde ... - Amt Probstei

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<strong>Satzung</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Ostseebad Laboe<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch IV. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 12.12.2007<br />

6750 - 0100<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 4 und 17 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für Schleswig-Holste<strong>in</strong> vom<br />

23.07.1996 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 529) und des § 354 des Straßen- und<br />

Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holste<strong>in</strong> vom 02.04.1996 (GVOBI. Schl. -<br />

Holst. S. 413) <strong>in</strong> <strong>der</strong> zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>devertretung vom 20.02.2003 folgende <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Laboe erlassen:<br />

§ 1<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igungspflicht<br />

(1) Die Geme<strong>in</strong>de betreibt <strong>die</strong> Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> dem öffentlichen Verkehr..<br />

gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />

geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen<br />

jedoch nur <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Ortsdurchfahrten, als öffentliche E<strong>in</strong>richtung, soweit <strong>die</strong><br />

Re<strong>in</strong>igungspflicht nicht nach § 2 an<strong>der</strong>en <strong>über</strong>tragen wird. Die Geme<strong>in</strong>de kann<br />

sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter be<strong>die</strong>nen.<br />

(2) Die Re<strong>in</strong>igungspflicht <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Ostseebad Laboe umfaßt <strong>die</strong> Re<strong>in</strong>igung<br />

<strong>der</strong> Fahrbahnen und <strong>der</strong> Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch <strong>die</strong><br />

Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, <strong>die</strong> Bushaltestellenbuchten sowie <strong>die</strong><br />

Radwege. Gehwege s<strong>in</strong>d alle Straßenteile, <strong>der</strong>en Benutzung durch Fußgänger<br />

vorgesehen o<strong>der</strong> geboten ist: als Gehwege gelten auch <strong>die</strong> geme<strong>in</strong>samen Rad-<br />

und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.<br />

(3) Zur Re<strong>in</strong>igung gehört auch <strong>der</strong> W<strong>in</strong>ter<strong>die</strong>nst. Diese umfaßt das<br />

Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und<br />

Eisglätte das Bestreuen <strong>der</strong> Gehwege, Fußgänger<strong>über</strong>wege und <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s<br />

gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen <strong>die</strong> Gefahr auch bei<br />

Anwendung <strong>der</strong> im Verkehr erfor<strong>der</strong>lichen Sorgfalt nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig<br />

erkennbar ist.<br />

§ 2<br />

Übertragung <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igungspflicht<br />

(1) Die Re<strong>in</strong>igungspflicht für <strong>die</strong> im anliegenden Straßenverzeichnis beson<strong>der</strong>s<br />

kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Frontlänge <strong>der</strong><br />

anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt. S<strong>in</strong>d <strong>die</strong><br />

Grundstückseigentümer bei<strong>der</strong> Straßen- o<strong>der</strong> Wegseiten re<strong>in</strong>igungspflichtig, so<br />

erstreckt sich <strong>die</strong> Re<strong>in</strong>igungspflicht nur bis zur Mitte. Das Straßenverzeichnis <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Anlage ist Bestandteil <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> und nennt <strong>die</strong> zu re<strong>in</strong>igenden Teile.


(2) Anstelle des Eigentümers trifft <strong>die</strong> Re<strong>in</strong>igungspflicht<br />

1. den Erbbauberechtigten<br />

2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,<br />

3. den d<strong>in</strong>glich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur<br />

Nutzung <strong>über</strong>lassen ist.<br />

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(3) Auf Antrag des Re<strong>in</strong>igungspflichtigen kann e<strong>in</strong> Dritter durch schriftliche<br />

Erklärung gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de mit <strong>der</strong>en Zustimmung <strong>die</strong> Re<strong>in</strong>igungspflicht<br />

an se<strong>in</strong>er Stelle <strong>über</strong>nehmen, wenn e<strong>in</strong>e ausreichende Haftpflichtversicherung<br />

nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>ruflich und nur solange<br />

wirksam, wie <strong>die</strong> Haftpflichtversicherung besteht.<br />

§ 3<br />

Art und Umfang <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igungspflicht<br />

(1) Die Re<strong>in</strong>igungspflicht umfaßt <strong>die</strong> Säuberung <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 2 Abs. 1 genannten<br />

Straßenteile e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Beseitigung von Abfällen ger<strong>in</strong>gen Umfangs, Laub<br />

und <strong>die</strong> Leerung <strong>der</strong> Straßenpapierkörbe. Wildwachsende Kräuter s<strong>in</strong>d zu<br />

entfernen, wenn dadurch <strong>der</strong> Straßenverkehr beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t, <strong>die</strong> nutzbare Breite von<br />

Geh- und Radwegen e<strong>in</strong>geschränkt wird o<strong>der</strong> wenn <strong>die</strong> Kräuter <strong>die</strong> Fahrbahnen<br />

und Gehwege schädigen.<br />

(2) Fahrbahnen und Gehwege s<strong>in</strong>d bei Bedarf <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit vom 01.04. bis 30.09.<br />

bis spätestens 19.00 Uhr und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens<br />

17.00 Uhr zu säubern. Die E<strong>in</strong>läufe <strong>in</strong> Entwässerungsanlagen und <strong>die</strong> Hydranten<br />

s<strong>in</strong>d sauber zu halten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht<br />

und sonstiger Unrat s<strong>in</strong>d nach Beendigung <strong>der</strong> Säuberung unverzüglich zu<br />

entfernen.<br />

(3) In <strong>der</strong> Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene<br />

Glätte s<strong>in</strong>d unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen<br />

<strong>der</strong> Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und<br />

entstandene Glätte s<strong>in</strong>d werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00<br />

Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.<br />

(4) Die Gehwege s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er für den Fußgängerverkehr erfor<strong>der</strong>lichen Breite von<br />

Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Auf den <strong>in</strong> Sand, Kies o<strong>der</strong><br />

Schlacke befestigten Wegen ist nur Glätte zu beseitigen. Schneemengen, <strong>die</strong> den<br />

Fußgängerverkehr beh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, s<strong>in</strong>d unter Schonung <strong>der</strong> Gehflächen zu entfernen.<br />

Der Schnee ist auf dem an <strong>die</strong> Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges, o<strong>der</strong><br />

wo <strong>die</strong>ses nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß <strong>der</strong><br />

Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet


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o<strong>der</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t wird. Die E<strong>in</strong>läufe <strong>in</strong> Entwässerungsanlagen und <strong>die</strong> Hydranten<br />

s<strong>in</strong>d von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen<br />

nicht auf den Gehweg und <strong>die</strong> Fahrbahn geschafft werden,<br />

(5) Auf Gehwegen ist bei Eis- u. Schneeglätte zu streuen, wobei <strong>die</strong> Verwendung<br />

von Salz o<strong>der</strong> sonstigen auftauenden Stoffen zu unterbleiben hat; ihre<br />

Verwendung ist nur erlaubt,<br />

a) <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), <strong>in</strong> denen durch<br />

E<strong>in</strong>satz von abstumpfenden Mitteln ke<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>reichende Streuwirkung zu zielen<br />

ist,<br />

b) an beson<strong>der</strong>s gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen,<br />

Rampen, Brückenauf- o<strong>der</strong> abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken<br />

o<strong>der</strong> ähnlichen Gehwegabschnitten.<br />

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz o<strong>der</strong> sonstigen<br />

auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige o<strong>der</strong> sonstige auftauende Mittel<br />

enthalten<strong>der</strong> Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.<br />

(6) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel o<strong>der</strong> für Schulbusse müssen <strong>die</strong><br />

Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass e<strong>in</strong><br />

gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.<br />

§ 4<br />

Außergewöhnliche Verunre<strong>in</strong>igungen<br />

Wer e<strong>in</strong>e öffentliche Straße <strong>über</strong> das übliche Maß h<strong>in</strong>aus verunre<strong>in</strong>igt, hat gemäß<br />

§ 46 StrWG <strong>die</strong> Verunre<strong>in</strong>igung ohne Auffor<strong>der</strong>ung und ohne schuldhafte<br />

Verzögerung zu beseitigen. An<strong>der</strong>nfalls kann <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>die</strong> Verunre<strong>in</strong>igung<br />

auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt <strong>die</strong> Verpflichtung des<br />

Re<strong>in</strong>igungspflichtigen nach § 2, <strong>die</strong> Verunre<strong>in</strong>igung nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

Bestimmungen des § 3 zu beseitigen, soweit ihm <strong>die</strong>ses zumutbar ist.<br />

§ 5<br />

Grundstücksbegriff<br />

(1) Grundstück im S<strong>in</strong>ne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist grundsätzlich das Grundstück im<br />

bürgerlich-rechtlichen S<strong>in</strong>ne.<br />

(2) Als anliegend im S<strong>in</strong>ne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> gilt e<strong>in</strong> Grundstück, wenn es an<br />

Bestandteile <strong>der</strong> Straße heranreicht. Als anliegend gilt e<strong>in</strong> Grundstück auch dann,<br />

wenn es durch Grün- o<strong>der</strong> Geländestreifen, <strong>die</strong> ke<strong>in</strong>er selbständigen Nutzung<br />

<strong>die</strong>nen, von <strong>der</strong> Straße getrennt ist.


§ 6<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

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(1) Für <strong>die</strong> Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG.<br />

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. se<strong>in</strong>er Re<strong>in</strong>igungspflicht nach § 2 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> nicht nachkommt,<br />

2. gegen e<strong>in</strong> Ge- o<strong>der</strong> Verbot des § 3 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> verstößt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann <strong>in</strong> den Fällen des Absatzes 1 mit e<strong>in</strong>er<br />

Geldbuße bis zu 510 EURO geahndet werden.<br />

§ 7<br />

<strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>sgebühren<br />

Zur teilweisen Deckung <strong>der</strong> Kosten für <strong>die</strong> von ihr durchgeführte Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong><br />

öffentlichen Straßen erhebt <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de nach e<strong>in</strong>er zu <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong><br />

erlassenen Gebührensatzung Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG.<br />

§ 8<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

Ostseebad Laboe berechtigt, <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Personen und<br />

grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des<br />

Katasteramtes, <strong>der</strong> Meldebehörde und <strong>der</strong> unteren Bauaufsichtsbehörde zu<br />

verwenden. Insbeson<strong>der</strong>e ist <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de Laboe berechtigt,<br />

1. Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümer<strong>in</strong><br />

und/o<strong>der</strong> Grundstückseigentümer des jeweils zu re<strong>in</strong>igenden Grundstückes<br />

ist, und <strong>der</strong>en und/o<strong>der</strong> dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3<br />

Abgabenordnung nicht entgegensteht;<br />

2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des<br />

Katasteramtes aus se<strong>in</strong>en Akten, wer Grundstückseigentümer<strong>in</strong> und/o<strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümer des jeweils zu re<strong>in</strong>igenden Grundstückes ist, und<br />

<strong>der</strong>en und/o<strong>der</strong> dessen Anschrift;<br />

3. Angaben des E<strong>in</strong>wohnermeldeamtes aus dem Mel<strong>der</strong>egister <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Anschrift <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<strong>in</strong> und/o<strong>der</strong> des<br />

Grundstückseigentümers des jeweils zu re<strong>in</strong>igenden Grundstücks, sofern §<br />

2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;


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4. Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen <strong>der</strong> jeweils zu<br />

re<strong>in</strong>igenden Grundstücke;<br />

5. Angaben <strong>der</strong> unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung <strong>der</strong><br />

öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu re<strong>in</strong>igenden Grundstücken;<br />

6. Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung<br />

<strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen Grundstücke zu den jeweils zu re<strong>in</strong>igenden<br />

Privatgrundstücken zu verwenden.<br />

(2) Die nach Abs. 1 erhobenen, sowie <strong>die</strong> weiteren im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

<strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong> angefallenen und anfallenden Daten, darf <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de nur<br />

zum Zweck <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong><br />

verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich <strong>der</strong> Löschung <strong>der</strong><br />

personenbezogenen Daten f<strong>in</strong>det § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz<br />

Anwendung.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.04.2003 <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> vom<br />

01.01.1999, sowie <strong>die</strong> I. Än<strong>der</strong>ung vom 12.12.2001 außer Kraft.<br />

Die vorstehende <strong>Satzung</strong> wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.<br />

Laboe, den 26.02.2003 ____________________<br />

Bürgermeister

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