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Informationsbroschüre - bei der Schornsteinfeger-Innung in Berlin

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Kommt morgen <strong>der</strong><br />

<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>?<br />

E<strong>in</strong>e <strong>Informationsbroschüre</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-<strong>Innung</strong> <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong><br />

für Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentümer


2<br />

Vorwort<br />

Diese <strong>Informationsbroschüre</strong> richtet sich an alle Haus-, Grundstücks- und<br />

Wohnungseigentümer. Sie <strong>in</strong>formiert über das neue <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>recht,<br />

das seit dem 1. Januar 2013 gilt.<br />

Für die Eigentümer von Grundstücken und Räumen ergeben sich durch die<br />

Gesetzesnovellierung umfangreiche Än<strong>der</strong>ungen. Der Gesetzgeber hat zahlreiche<br />

Verpflichtungen normiert, über die wir als die für das <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>handwerk<br />

zuständige Fachkörperschaft <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> mit dieser Broschüre<br />

<strong>in</strong>formieren möchten. Damit es auch <strong>in</strong> Zukunft heißt<br />

„ Zum Glück gibt’s den <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong> “<br />

Die enthaltenen Angaben s<strong>in</strong>d sorgfältig zusammengestellt. Da es sich<br />

jedoch um e<strong>in</strong> völlig neues Rechtssystem handelt, werden verschiedene<br />

Fragen erst im Laufe <strong>der</strong> kommenden Jahre geklärt werden können. Bislang<br />

liegt nur wenig Rechtsprechung vor, so dass für die Angaben ke<strong>in</strong>e Gewähr<br />

übernommen werden kann.<br />

Das vom Gesetzgeber geschaffene Rechtssystem ist umfassend. Um e<strong>in</strong>en<br />

entsprechenden Überblick zu bekommen, empfehlen wir, die Broschüre vollständig<br />

zu lesen.


Kommt morgen <strong>der</strong><br />

<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>?<br />

E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache Frage, die seit dem 1. Januar 2013 äußerst differenziert zu beantworten<br />

ist.<br />

Sicher ist, dass Ihr Bezirksschornste<strong>in</strong>feger kommt. Das ist <strong>der</strong> für Ihr Grundstück<br />

zuständige <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>, <strong>der</strong> im Auftrag des Landes Berl<strong>in</strong> die hoheitlichen<br />

Aufgaben im Bereich <strong>der</strong> Feuersicherheit wahrnimmt. In dieser Funktion ist<br />

er für Ihr Grundstück ausschließlich zuständig. Hoheitlichen Aufgaben s<strong>in</strong>d vor<br />

allem die Durchführung <strong>der</strong> Feuerstättenschau ( 2 x <strong>in</strong> 7 Jahren ) und <strong>der</strong> Erlass<br />

des Feuerstätten bescheides.<br />

Hoheitliche Aufgabe ist auch die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Eigentümerpflichten zu kontrollieren<br />

und das Kehrbuch zu führen. Außerdem führt <strong>der</strong> Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />

anlassbezogene Überprüfungen durch und ist zuständig für die Erstellung<br />

von Emissionskatastern. Wenn Sie kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen<br />

än<strong>der</strong>n, neu e<strong>in</strong>bauen o<strong>der</strong> dauerhaft stilllegen o<strong>der</strong> stillgelegte Anlagen wie<strong>der</strong><br />

<strong>in</strong> Betrieb nehmen müssen Sie Ihren Bezirksschornste<strong>in</strong>feger <strong>in</strong>formieren.<br />

Neu errichtete Anlagen dürfen erst <strong>in</strong> Betrieb genommen werden, wenn <strong>der</strong><br />

Bezirksschornste<strong>in</strong>feger die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit <strong>der</strong> Abgasanlage<br />

besche<strong>in</strong>igt hat (Bauabnahme nach Landesrecht).<br />

Wenn Sie bauliche Maßnahmen veranlasst haben, die e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bisherigen<br />

Versorgung <strong>der</strong> Feuerstätte mit Verbrennungsluft o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Abgasführung<br />

erwarten lassen (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> E<strong>in</strong>bau von fugendichten Fenstern o<strong>der</strong><br />

Außentüren o<strong>der</strong> das Abdichten von Fenstern o<strong>der</strong> Außentüren), müssen Sie den<br />

Bezirksschornste<strong>in</strong>feger unverzüglich nach Abschluss <strong>der</strong> Maßnahmen prüfen lassen,<br />

ob die entsprechenden sicherheitstechnischen Bestimmungen e<strong>in</strong>gehalten<br />

bzw. beachtet worden s<strong>in</strong>d. Diese Prüfung dient Ihrer Sicherheit!<br />

3


4<br />

Kann ich mir me<strong>in</strong>en<br />

<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong> aussuchen?<br />

Ja und Ne<strong>in</strong>! Den für Ihr Grundstück zuständigen Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />

können Sie sich nicht aussuchen. Sie können jedoch wählen, ob zusätzlich<br />

noch e<strong>in</strong> weiterer <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>betrieb für Sie tätig werden soll, <strong>der</strong> mit<br />

<strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> „freien“ <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten von Ihnen beauftragt<br />

wird.<br />

Fachbetriebe <strong>in</strong> Ihrer Nähe fi nden Sie z.B. über die Internetseite<br />

<strong>der</strong> <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-<strong>Innung</strong> <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>.<br />

www.schornste<strong>in</strong>feger-berl<strong>in</strong>.de


Was s<strong>in</strong>d Feuerstättenschau und<br />

Feuerstättenbescheid ?<br />

Innerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraums von 7 Jahren besichtigt <strong>der</strong> zuständige Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />

2 Mal alle auf Ihrem Grundstück vorhandenen Feuerungsanlagen<br />

und prüft die Betriebs- und Brandsicherheit. Über das Ergebnis <strong>der</strong><br />

Feuerstättenschau erhalten Sie e<strong>in</strong>en Nachweis.<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage dieser Feuerstättenschau setzt <strong>der</strong> Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em schriftlichen Bescheid fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen<br />

<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten Sie <strong>in</strong>nerhalb welcher Zeiträume ausführen lassen<br />

müssen. Diesen Bescheid – den Feuerstättenbescheid – erhalten Sie von<br />

Ihrem Bezirksschornste<strong>in</strong>feger.<br />

Die im Feuerstättenbescheid festgesetzten <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten hat<br />

bisher Ihr Bezirksschornste<strong>in</strong>fegermeister quasi „automatisch“ ausgeführt.<br />

Das ist seit dem 1. Januar 2013 an<strong>der</strong>s! Lesen Sie deswegen bitte weiter!<br />

5


6<br />

Welche <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten<br />

werden im Feuerstättenbescheid<br />

festgesetzt?<br />

Alle <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten, die nicht zum hoheitlichen Bereich (siehe<br />

Seite 3) gehören und <strong>der</strong>en Ausführung gesetzlich vorgeschrieben ist,<br />

werden im Feuerstättenbescheid aufgelistet. Auch <strong>der</strong> Zeitraum, <strong>in</strong> dem<br />

diese Ar<strong>bei</strong>ten wie<strong>der</strong>kehrend ausgeführt werden müssen, ist festgesetzt.<br />

Beispiele:<br />

Feuerstätten für feste Brennstoffe werden abhängig von <strong>der</strong> Intensität <strong>der</strong><br />

Nutzung gekehrt, im Regelfall zwischen 1 und 4 Mal jährlich.<br />

Feuerstätten für flüssige Brennstoffe werden abhängig von ihrer konkreten<br />

Betriebsart und dem Grad <strong>der</strong> Nutzung regelmäßig überprüft / gere<strong>in</strong>igt.<br />

Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe werden bis zu 1 Mal jährlich überprüft;<br />

e<strong>in</strong>ige Anlagen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>er Emissionsmessung gemäß 1. BImSchV zu<br />

unterziehen.<br />

Der Feuerstättenbescheid gilt, bis Sie vom Bezirksschornste<strong>in</strong>feger e<strong>in</strong>en<br />

neuen Bescheid erhalten, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ca. 3 bis 4 Jahre.


Und wer führt die festgesetzten<br />

<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten aus?<br />

Ihr zuständiger Bezirksschornste<strong>in</strong>feger kann weiterh<strong>in</strong> die Ar<strong>bei</strong>ten für Sie<br />

ausführen.<br />

Alternativ haben Sie die Möglichkeit, auch e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>betrieb<br />

mit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ten zu betrauen. Unabhängig von<br />

den Überprüfungen des Bezirksschornste<strong>in</strong>fegers würde dann e<strong>in</strong> weiterer<br />

<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>betrieb für Sie tätig werden.<br />

Da Ihnen auch die Pflicht obliegt, die Ausführung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ten fristgerecht<br />

nachzuweisen, sollten Sie den Auftrag immer schriftlich erteilen und e<strong>in</strong>e<br />

Auftragsbestätigung for<strong>der</strong>n.<br />

Wichtig ist, dass Sie die Ausführung <strong>der</strong> im Feuerstättenbescheid festgesetzten<br />

Ar<strong>bei</strong>ten fristgerecht veranlassen.<br />

7


8<br />

Was muss ich beachten, wenn ich<br />

die <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten <strong>in</strong><br />

Auftrag gebe?<br />

Wenn Sie Ihren zuständigen Bezirksschornste<strong>in</strong>feger mit <strong>der</strong> Ausführung<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ten beauftragen, ist nichts weiter zu beachten; es entfallen dann<br />

alle weiteren Verpflichtungen.<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>betrieb beauftragen möchten, müssen<br />

Sie dafür Sorge tragen, dass die Ar<strong>bei</strong>ten <strong>in</strong> dem Zeitraum ausgeführt<br />

werden, <strong>der</strong> durch den Feuerstättenbescheid vorgegeben ist.<br />

Der <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>betrieb muss im <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>register <strong>bei</strong>m Bundesamt<br />

für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistet se<strong>in</strong>.<br />

Er muss Ihnen alle ausgeführten Ar<strong>bei</strong>ten schriftlich dokumentieren. Das dafür<br />

vorgeschriebene Formblatt ist durch die Kehr- und Überprüfungsordnung<br />

zw<strong>in</strong>gend vorgegebenen.<br />

Da Ihnen die Pflicht <strong>der</strong> Nachweisführung gegenüber dem Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />

obliegt, müssen Sie das vollständig ausgefüllte Formblatt fristgerecht<br />

an den Bezirksschornste<strong>in</strong>feger reichen.<br />

Bitte beachten Sie, dass das Formblatt 14 Tage nach dem letzten Tag <strong>der</strong> im<br />

Feuerstättenbescheid festgesetzten Ausführungsfrist <strong>bei</strong>m Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />

vorliegen muss!<br />

Anhand des Formblatts prüft <strong>der</strong> Bezirksschornste<strong>in</strong>feger, ob die festgesetzten<br />

Ar<strong>bei</strong>ten vollständig fristgerecht ausgeführt wurden. Bei positivem<br />

Nachweis übernimmt er die Ar<strong>bei</strong>ten <strong>in</strong>s Kehrbuch.


Wen kann ich mit <strong>der</strong> Ausführung<br />

<strong>der</strong> im Feuerstättenbescheid<br />

festgesetzten Ar<strong>bei</strong>ten beauftragen?<br />

Mit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsausführung können Sie jeden im <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>register<br />

gelisteten <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>betrieb beauftragen.<br />

Fachbetriebe <strong>in</strong> Ihrer Nähe f<strong>in</strong>den Sie z.B. auch auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong><br />

<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-<strong>Innung</strong> <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>: www.schornste<strong>in</strong>feger-berl<strong>in</strong>.de<br />

Die dort gelisteten Betriebe s<strong>in</strong>d Schornste<strong>in</strong> fegermeisterbetriebe, die über<br />

e<strong>in</strong>e Zertifizierung nach DIN ISO 9001 verfügen.<br />

Kann ich auch me<strong>in</strong>en<br />

Bezirksschornste<strong>in</strong>feger beauftragen?<br />

Natürlich! Wenn Sie den für das Grundstück zuständigen Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />

mit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ten beauftragen, entfallen für Sie alle<br />

weiteren Verpflichtungen.<br />

9


10<br />

Was passiert, ...<br />

... wenn ich die Ausführungsfrist versäume?<br />

Die Ausführungsfrist ist im Feuerstättenbescheid verb<strong>in</strong>dlich geregelt und<br />

darf nicht über- o<strong>der</strong> unterschritten werden. Bei Abweichung gelten die<br />

Ar<strong>bei</strong>ten als nicht-ausgeführt und <strong>der</strong> Bezirksschornste<strong>in</strong>feger ist verpflichtet,<br />

die Verwaltungsbehörde zu <strong>in</strong>formieren.<br />

... wenn das Formblatt nicht rechtzeitig <strong>bei</strong>m<br />

Bezirksschornste<strong>in</strong>feger vorliegt?<br />

Der Bezirksschornste<strong>in</strong>feger ist verpflichtet, die Verwaltungsbehörde zu<br />

<strong>in</strong>formieren.<br />

... wenn die Ar<strong>bei</strong>ten nicht / nicht ordnungsgemäß / nicht fristgerecht / nicht<br />

vollständig ausgeführt wurden?<br />

Wenn die Prüfung des Formblattnachweises durch den Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />

negativ verläuft, gelten die Ar<strong>bei</strong>ten als nicht ausgeführt und können<br />

durch den Bezirksschornste<strong>in</strong>feger nicht im Kehrbuch registriert werden.<br />

Der Bezirksschornste<strong>in</strong>feger ist verpflichtet, dies <strong>der</strong> Verwaltungsbehörde<br />

zu melden.<br />

In allen 3 Fällen kann e<strong>in</strong>e Ordnungswidrigkeit vorliegen, die mit e<strong>in</strong>er<br />

Geldbuße von bis zu 5.000,- € belegt ist.


Was tut das Bezirksamt<br />

nach <strong>der</strong> Meldung des<br />

Bezirksschornste<strong>in</strong>fegers?<br />

Durch die Meldung des Bezirksschornste<strong>in</strong>fegers wird das behördliche Zweitbescheidsverfahren<br />

e<strong>in</strong>geleitet:<br />

Das Bezirksamt prüft den Sachverhalt und erlässt ggf. e<strong>in</strong>en Zweitbescheid.<br />

Mit diesem erhalten Sie e<strong>in</strong>e weitere kurze Frist zur Ausführung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ten.<br />

Der Bescheid kann im Wege <strong>der</strong> Ersatzvornahme vollstreckt werden.<br />

In jedem Fall werden bereits für den Erlass des Zweitbescheids Gebühren<br />

<strong>in</strong> Höhe von 120,- € erhoben. Daneben droht e<strong>in</strong>e Geldbuße von bis zu<br />

5.000,- €.<br />

Sollte es zur Vollstreckung im Wege <strong>der</strong> Ersatzvornahme kommen, fallen weitere<br />

Kosten an.<br />

11


12<br />

Ich habe ke<strong>in</strong>en<br />

Feuerstättenbescheid erhalten!<br />

Was soll ich tun?<br />

Bitte setzten Sie sich mit dem für Ihr Grundstück zuständigen Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung. Diesen f<strong>in</strong>den Sie z.B. über die Suchfunktion<br />

<strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-<strong>Innung</strong> <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> unter<br />

www.schornste<strong>in</strong>feger-berl<strong>in</strong>.de.<br />

Den Feuerstättenbescheid erhalten alle Eigentümer von Grundstücken, auf<br />

denen sich e<strong>in</strong>e Feuerungsanlage bef<strong>in</strong>det. Den Feuerstättenbescheid erhalten<br />

auch alle Eigentümer von Räumen, <strong>in</strong> denen sich e<strong>in</strong>e Feuerstätte bef<strong>in</strong>det.<br />

Wenn Sie zwar Eigentümer <strong>der</strong> Feuerstätte, nicht aber Eigentümer <strong>der</strong><br />

Wohnung / des Hauses s<strong>in</strong>d, dann erhalten Sie ke<strong>in</strong>en Feuerstättenbescheid.<br />

Und Übrigens: Der Feuerstättenbescheid gehört zu den sog. „Hausunterlagen“<br />

und ist im Falle e<strong>in</strong>es Eigentümerwechsels dem Rechtsnachfolger zu übergeben<br />

(gilt auch <strong>bei</strong> Wechsel des Verwalters)!<br />

Was mache ich, wenn ich mit dem<br />

Feuerstättenbescheid nicht<br />

e<strong>in</strong>verstanden b<strong>in</strong>?<br />

Mit allen Fragen zum Feuerstättenbescheid können Sie sich an den Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />

wenden, <strong>der</strong> den Feuerstättenbescheid ausgestellt hat. Sofern<br />

Sie „förmlich“ gegen den Bescheid vorgehen möchten, müssen Sie form- und<br />

fristgerecht Wi<strong>der</strong>spruch e<strong>in</strong>legen. Weitere Angaben hierzu entnehmen Sie<br />

bitte <strong>der</strong> Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.


An wen kann ich mich mit me<strong>in</strong>en<br />

Fragen wenden?<br />

Der zuständige Bezirksschornste<strong>in</strong>feger kennt Ihr Grundstück und kann<br />

Ihnen mit allen Fragen weiterhelfen. Sie f<strong>in</strong>den ihn z.B. über die Suchfunktion<br />

<strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-<strong>Innung</strong> <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong><br />

www.schornste<strong>in</strong>feger-berl<strong>in</strong>.de.<br />

Daneben haben Sie z.B. die Möglichkeit, sich auch direkt an die <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-<strong>Innung</strong><br />

zu wenden. Die Abteilung Kundenbetreuung erreichen Sie<br />

telefonisch immer mittwochs <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit von 09.00 bis 15.00 Uhr unter <strong>der</strong><br />

Rufnummer 030 / 860 98 20. Außerhalb dieser Sprechzeit senden Sie bitte<br />

e<strong>in</strong> Fax an die Nummer 030 / 873 11 19 o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e email an<br />

<strong>in</strong>fo@schornste<strong>in</strong>feger-berl<strong>in</strong>.de<br />

Auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> <strong>Innung</strong> f<strong>in</strong>den Sie auch aktuelle Informationen<br />

rund um das <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>handwerk.<br />

13


14<br />

Warum gibt es überhaupt e<strong>in</strong><br />

<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>recht?<br />

Die Feuerungsanlagen, die dafür sorgen, dass wir unsere Häuser und Wohnungen<br />

heizen können und über warmes Wasser verfügen, bef<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong><br />

unserem unmittelbaren Lebensbereich. Defekte an diesen Anlagen bedeuten<br />

e<strong>in</strong>e akute Gefahr für die Gesundheit o<strong>der</strong> sogar das Leben.<br />

Der Gesetzgeber legt den Eigentümern o<strong>der</strong> Betreibern von Feuerstätten<br />

daher verschiedene Pflichten auf und beauftragt e<strong>in</strong>en staatlich beliehenen<br />

Unternehmer mit <strong>der</strong> Kontrolle: den bevollmächtigten Bezirksschornste<strong>in</strong>feger.<br />

Die an die Feuerstätten gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen dienen zur Gewährleistung<br />

<strong>der</strong> Betriebs- und Brandsicherheit. Darüber h<strong>in</strong>aus sollen die Anlagen<br />

möglichst effizient betrieben werden. Dies schont die Umwelt und Ihren<br />

Geldbeutel.<br />

Während die Ausführung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Ar<strong>bei</strong>ten und Kontrollen früher<br />

ausschließlich dem Bezirksschornste<strong>in</strong>fegermeister oblagen, wurde auf Drängen<br />

<strong>der</strong> EU-Kommission das <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>recht grundlegend geän<strong>der</strong>t.


Relevante<br />

Rechtsvorschriften<br />

Mit Inkrafttreten <strong>der</strong> neuen Vorschriften g<strong>in</strong>g die Verantwortung für die ordnungsgemäße<br />

Ausführung <strong>der</strong> gesetzlich vorgeschriebenen <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten<br />

auf Sie als Eigentümer über. Der Gesetzgeber hat Sie verpflichtet,<br />

die Ar<strong>bei</strong>ten „zu veranlassen“ und dies mit zahlreichen Bed<strong>in</strong>gungen<br />

verknüpft.<br />

Die relevanten Rechtsvorschriften s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>handwerk<br />

(<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-Handwerksgesetz – SchfHwG) vom<br />

26.11.2008,<br />

die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen<br />

(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16.06.2009,<br />

die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(Verordnung über kle<strong>in</strong>e und mittlere Feuerungsanlagen –<br />

1. BImSchV) vom 26.01.2010.<br />

Diese und weitere relevante Rechtsvorschriften f<strong>in</strong>den Sie jeweils aktuell<br />

auch auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> Berl<strong>in</strong>er <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-<strong>Innung</strong>.<br />

www.schornste<strong>in</strong>feger-berl<strong>in</strong>.de<br />

15


16<br />

Immer diese Fachbegriffe …<br />

Ausführungsfrist<br />

(Seite 8, 10)<br />

Bevollmächtigter<br />

Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />

Bezirksschornste<strong>in</strong>fegermeister<br />

Zeitraum, <strong>in</strong> dem Sie die festgesetzten<br />

<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten ausführen lassen müssen. Die<br />

Ausführungsfristen s<strong>in</strong>d im Feuerstättenbescheid festgesetzt.<br />

Selbständiger <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>, <strong>der</strong> für die Gewährleistung<br />

<strong>der</strong> Feuersicherheit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Gebiet<br />

(Kehrbezirk) öffentlich-rechtlich zuständig ist und<br />

dort die gesetzlichen Aufgaben e<strong>in</strong>es bevollmächtigten<br />

Bezirksschornste<strong>in</strong>fegers hoheitlich wahrnimmt.<br />

(<strong>in</strong> <strong>der</strong> Broschüre: „Bezirksschornste<strong>in</strong>feger“)<br />

Bis zum 31.12.2012 geltende Bezeichnung für den<br />

bevollmächtigten Bezirksschornste<strong>in</strong>feger.<br />

Eigentümerpflichten Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen s<strong>in</strong>d<br />

verpflichtet, die fristgerechte Ausführung <strong>der</strong> im<br />

Feuerstättenbescheid festgesetzten Ar<strong>bei</strong>ten zu veranlassen<br />

und fristgerecht nachzuweisen. Daneben bestehen<br />

verschiedene Meldepflichten z.B. <strong>bei</strong> Neuerrichtung o<strong>der</strong><br />

Än<strong>der</strong>ungen an Anlagen.<br />

Ersatzvornahme<br />

(Seite 11)<br />

Die dem Bezirksschornste<strong>in</strong>feger übergeordnete Behörde<br />

kann den von ihr erlassenen Zweitbescheid<br />

erfor<strong>der</strong>lichenfalls vollstrecken. Die Vollstreckung erfolgt<br />

durch Ersatzvornahme.


Feuerstättenbescheid<br />

(Seite 5)<br />

Feuerstättenschau<br />

(Seite 5)<br />

Formblatt<br />

(Seite 8)<br />

„freier“ <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong><br />

(Seite 4)<br />

Der Feuerstättenbescheid ist e<strong>in</strong> Verwaltungsakt, <strong>der</strong> vom<br />

Bezirksschornste<strong>in</strong>feger erlassen wird. Den<br />

Feuerstättenbescheid erhalten alle Eigentümer, auf <strong>der</strong>en<br />

Grundstücken o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Räumen Feuerstätten betrieben<br />

werden. Im Feuerstättenbescheid wird durch den<br />

Bezirksschornste<strong>in</strong>feger festgesetzt, welche<br />

<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten <strong>der</strong> Eigentümer <strong>in</strong>nerhalb welcher<br />

Zeiträume ausführen lassen muss.<br />

Bei <strong>der</strong> Feuerstättenschau besichtigt <strong>der</strong><br />

Bezirksschornste<strong>in</strong>feger alle Feuerungsanlagen. Daneben gibt<br />

es für e<strong>in</strong>ige Feuerstättenarten z.B. noch Beratungspflichten.<br />

Der Bezirksschornste<strong>in</strong>feger meldet sich „automatisch“ etwa<br />

alle 3 ½ Jahre rechtzeitig zur Feuerstättenschau an. Er hat<br />

per Gesetz e<strong>in</strong> Zutrittsrecht zu allen relevanten Räumen und<br />

Wohnungen.<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Feuerstättenschau erlässt <strong>der</strong><br />

Bezirksschornste<strong>in</strong>feger an den Eigentümer den<br />

Feuerstättenbescheid.<br />

E<strong>in</strong> durch die KÜO vorgegebenes Formular, dass <strong>der</strong><br />

<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>fachbetrieb Ihnen nach Ausführung <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>ten vollständig ausgefüllt übergeben muss. Sie müssen<br />

das Formblatt b<strong>in</strong>nen <strong>der</strong> Nachweisfrist an den<br />

Bezirksschornste<strong>in</strong>feger senden.<br />

H<strong>in</strong>weis: Entfällt <strong>bei</strong> Beauftragung des zuständigen<br />

Bezirksschornste<strong>in</strong>fegers.<br />

Spätestens seit dem 1. Januar 2013 ist je<strong>der</strong><br />

<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>betrieb „frei“. Der Begriff wurde <strong>in</strong><br />

Zeiten des alten <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>rechts kreiert und me<strong>in</strong>te<br />

Betriebe, die an die öffentlich-rechtlichen Gebühren nicht<br />

gebunden waren.<br />

17


18<br />

hoheitliche Aufgaben<br />

(Seite 3)<br />

Für diese ist <strong>der</strong> Bezirksschornste<strong>in</strong>feger <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />

Kehrbezirk ausschließlich zuständig, z.B. Feuerstättenschau,<br />

Erlass des Feuerstättenbescheides,<br />

Kontrolle <strong>der</strong> Eigentümerpflichten, Kehrbuchführung,<br />

anlassbezogene Überprüfungen etc.<br />

Kehrbezirk Um die Feuersicherheit im Land Berl<strong>in</strong> zu gewährleisten, ist<br />

je<strong>der</strong> <strong>der</strong> 12 Berl<strong>in</strong>er Verwaltungsbezirke <strong>in</strong> verschiedene<br />

Gebiete unterteilt – die e<strong>in</strong>zelnen Kehrbezirke.<br />

Nachweisfrist<br />

(Seite 8)<br />

„freie“<br />

<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten<br />

(Seite 6)<br />

Zweitbescheid<br />

(Seite 11)<br />

Frist b<strong>in</strong>nen <strong>der</strong>er Sie dem zuständigen<br />

Bezirksschornste<strong>in</strong>feger die Ausführung <strong>der</strong> festgesetzten<br />

<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten nachweisen müssen über das<br />

Formblatt. Die Nachweisfrist ergibt sich aus dem<br />

Feuerstättenbescheid. Sie endet 14 Tage nach dem letzten<br />

Tag <strong>der</strong> Ausführungsfrist.<br />

Das s<strong>in</strong>d alle Ar<strong>bei</strong>ten, die durch die e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Rechtsvorschriften (Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1<br />

Satz 2 und 3 – z.B. KÜO, Verordnung über kle<strong>in</strong>e und mittlere<br />

Feuerungsanlagen) vorgeschrieben s<strong>in</strong>d, z.B. Kehrung,<br />

Überprüfung, Emissionsmessung.<br />

Das Leistungsspektrum <strong>der</strong> <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>betriebe geht<br />

über diese gesetzlich vorgeschriebenen Ar<strong>bei</strong>ten h<strong>in</strong>aus.<br />

E<strong>in</strong> von <strong>der</strong> dem Bezirksschornste<strong>in</strong>feger übergeordneten<br />

Behörde erlassener, kostenpflichtiger Verwaltungsakt, mit<br />

dem die Ausführung von <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten dem<br />

Eigentümer verb<strong>in</strong>dlich unter Fristsetzung aufgegeben wird.<br />

Der Zweitbescheid kann erfor<strong>der</strong>lichenfalls mittels<br />

Ersatzvornahme vollstreckt werden.


Inhalt<br />

Kommt morgen <strong>der</strong> <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>? 3<br />

Kann ich mir me<strong>in</strong>en <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong> aussuchen? 4<br />

Was s<strong>in</strong>d Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid? 5<br />

Welche <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten werden im<br />

Feuerstättenbescheid festgesetzt? 6<br />

Und wer führt die festgesetzten<br />

<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten aus? 7<br />

Was muss ich beachten, wenn ich die<br />

<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten <strong>in</strong> Auftrag gebe? 8<br />

Wen kann ich mit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> im<br />

Feuerstättenbescheid festgesetzten Ar<strong>bei</strong>ten beauftragen? 9<br />

Kann ich auch me<strong>in</strong>en Bezirksschornste<strong>in</strong>feger beauftragen? 9<br />

Was passiert, wenn ich die Ausführungsfrist versäume? 10<br />

Was tut das Bezirksamt nach <strong>der</strong> Meldung des<br />

Bezirksschornste<strong>in</strong>fegers? 11<br />

Ich habe ke<strong>in</strong>en Feuerstättenbescheid erhalten!<br />

Was soll ich tun? 12<br />

Was mache ich, wenn ich mit dem Feuerstättenbescheid<br />

nicht e<strong>in</strong>verstanden b<strong>in</strong>? 12<br />

An wen kann ich mich mit me<strong>in</strong>en Fragen wenden? 13<br />

Warum gibt es überhaupt e<strong>in</strong> <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>recht? 14<br />

relevante Rechtsvorschriften 15<br />

Fachbegriffe 16<br />

H<strong>in</strong>weis: Bei Druck <strong>der</strong> Broschüre war h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Überprüfung von Wohnungslüftungsanlagen im ehemaligen Ost-Teil<br />

Berl<strong>in</strong>s die ab 1. Januar 2013 geltende Rechtslage noch nicht klar. Nach alter Rechtslage (Überprüfungsverordung Berl<strong>in</strong>) war<br />

an diesen Anlagen durch den Bezirksschornste<strong>in</strong>feger e<strong>in</strong>e Anlagenschau durchzuführen und e<strong>in</strong> Anlagenbescheid zu erlassen,<br />

<strong>in</strong> dem die auszuführenden Ar<strong>bei</strong>ten festgesetzt wurden.<br />

19


<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-<strong>Innung</strong> <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong><br />

Westfälische Straße 87<br />

10709 Berl<strong>in</strong><br />

Tel.: 030 / 860 98 20<br />

Fax: 030 / 873 11 19<br />

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