Informationsbroschüre - bei der Schornsteinfeger-Innung in Berlin
Informationsbroschüre - bei der Schornsteinfeger-Innung in Berlin
Informationsbroschüre - bei der Schornsteinfeger-Innung in Berlin
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Kommt morgen <strong>der</strong><br />
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>?<br />
E<strong>in</strong>e <strong>Informationsbroschüre</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-<strong>Innung</strong> <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong><br />
für Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentümer
2<br />
Vorwort<br />
Diese <strong>Informationsbroschüre</strong> richtet sich an alle Haus-, Grundstücks- und<br />
Wohnungseigentümer. Sie <strong>in</strong>formiert über das neue <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>recht,<br />
das seit dem 1. Januar 2013 gilt.<br />
Für die Eigentümer von Grundstücken und Räumen ergeben sich durch die<br />
Gesetzesnovellierung umfangreiche Än<strong>der</strong>ungen. Der Gesetzgeber hat zahlreiche<br />
Verpflichtungen normiert, über die wir als die für das <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>handwerk<br />
zuständige Fachkörperschaft <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> mit dieser Broschüre<br />
<strong>in</strong>formieren möchten. Damit es auch <strong>in</strong> Zukunft heißt<br />
„ Zum Glück gibt’s den <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong> “<br />
Die enthaltenen Angaben s<strong>in</strong>d sorgfältig zusammengestellt. Da es sich<br />
jedoch um e<strong>in</strong> völlig neues Rechtssystem handelt, werden verschiedene<br />
Fragen erst im Laufe <strong>der</strong> kommenden Jahre geklärt werden können. Bislang<br />
liegt nur wenig Rechtsprechung vor, so dass für die Angaben ke<strong>in</strong>e Gewähr<br />
übernommen werden kann.<br />
Das vom Gesetzgeber geschaffene Rechtssystem ist umfassend. Um e<strong>in</strong>en<br />
entsprechenden Überblick zu bekommen, empfehlen wir, die Broschüre vollständig<br />
zu lesen.
Kommt morgen <strong>der</strong><br />
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>?<br />
E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache Frage, die seit dem 1. Januar 2013 äußerst differenziert zu beantworten<br />
ist.<br />
Sicher ist, dass Ihr Bezirksschornste<strong>in</strong>feger kommt. Das ist <strong>der</strong> für Ihr Grundstück<br />
zuständige <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>, <strong>der</strong> im Auftrag des Landes Berl<strong>in</strong> die hoheitlichen<br />
Aufgaben im Bereich <strong>der</strong> Feuersicherheit wahrnimmt. In dieser Funktion ist<br />
er für Ihr Grundstück ausschließlich zuständig. Hoheitlichen Aufgaben s<strong>in</strong>d vor<br />
allem die Durchführung <strong>der</strong> Feuerstättenschau ( 2 x <strong>in</strong> 7 Jahren ) und <strong>der</strong> Erlass<br />
des Feuerstätten bescheides.<br />
Hoheitliche Aufgabe ist auch die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Eigentümerpflichten zu kontrollieren<br />
und das Kehrbuch zu führen. Außerdem führt <strong>der</strong> Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />
anlassbezogene Überprüfungen durch und ist zuständig für die Erstellung<br />
von Emissionskatastern. Wenn Sie kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen<br />
än<strong>der</strong>n, neu e<strong>in</strong>bauen o<strong>der</strong> dauerhaft stilllegen o<strong>der</strong> stillgelegte Anlagen wie<strong>der</strong><br />
<strong>in</strong> Betrieb nehmen müssen Sie Ihren Bezirksschornste<strong>in</strong>feger <strong>in</strong>formieren.<br />
Neu errichtete Anlagen dürfen erst <strong>in</strong> Betrieb genommen werden, wenn <strong>der</strong><br />
Bezirksschornste<strong>in</strong>feger die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit <strong>der</strong> Abgasanlage<br />
besche<strong>in</strong>igt hat (Bauabnahme nach Landesrecht).<br />
Wenn Sie bauliche Maßnahmen veranlasst haben, die e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bisherigen<br />
Versorgung <strong>der</strong> Feuerstätte mit Verbrennungsluft o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Abgasführung<br />
erwarten lassen (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> E<strong>in</strong>bau von fugendichten Fenstern o<strong>der</strong><br />
Außentüren o<strong>der</strong> das Abdichten von Fenstern o<strong>der</strong> Außentüren), müssen Sie den<br />
Bezirksschornste<strong>in</strong>feger unverzüglich nach Abschluss <strong>der</strong> Maßnahmen prüfen lassen,<br />
ob die entsprechenden sicherheitstechnischen Bestimmungen e<strong>in</strong>gehalten<br />
bzw. beachtet worden s<strong>in</strong>d. Diese Prüfung dient Ihrer Sicherheit!<br />
3
4<br />
Kann ich mir me<strong>in</strong>en<br />
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong> aussuchen?<br />
Ja und Ne<strong>in</strong>! Den für Ihr Grundstück zuständigen Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />
können Sie sich nicht aussuchen. Sie können jedoch wählen, ob zusätzlich<br />
noch e<strong>in</strong> weiterer <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>betrieb für Sie tätig werden soll, <strong>der</strong> mit<br />
<strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> „freien“ <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten von Ihnen beauftragt<br />
wird.<br />
Fachbetriebe <strong>in</strong> Ihrer Nähe fi nden Sie z.B. über die Internetseite<br />
<strong>der</strong> <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-<strong>Innung</strong> <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>.<br />
www.schornste<strong>in</strong>feger-berl<strong>in</strong>.de
Was s<strong>in</strong>d Feuerstättenschau und<br />
Feuerstättenbescheid ?<br />
Innerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraums von 7 Jahren besichtigt <strong>der</strong> zuständige Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />
2 Mal alle auf Ihrem Grundstück vorhandenen Feuerungsanlagen<br />
und prüft die Betriebs- und Brandsicherheit. Über das Ergebnis <strong>der</strong><br />
Feuerstättenschau erhalten Sie e<strong>in</strong>en Nachweis.<br />
Auf <strong>der</strong> Grundlage dieser Feuerstättenschau setzt <strong>der</strong> Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em schriftlichen Bescheid fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen<br />
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten Sie <strong>in</strong>nerhalb welcher Zeiträume ausführen lassen<br />
müssen. Diesen Bescheid – den Feuerstättenbescheid – erhalten Sie von<br />
Ihrem Bezirksschornste<strong>in</strong>feger.<br />
Die im Feuerstättenbescheid festgesetzten <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten hat<br />
bisher Ihr Bezirksschornste<strong>in</strong>fegermeister quasi „automatisch“ ausgeführt.<br />
Das ist seit dem 1. Januar 2013 an<strong>der</strong>s! Lesen Sie deswegen bitte weiter!<br />
5
6<br />
Welche <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten<br />
werden im Feuerstättenbescheid<br />
festgesetzt?<br />
Alle <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten, die nicht zum hoheitlichen Bereich (siehe<br />
Seite 3) gehören und <strong>der</strong>en Ausführung gesetzlich vorgeschrieben ist,<br />
werden im Feuerstättenbescheid aufgelistet. Auch <strong>der</strong> Zeitraum, <strong>in</strong> dem<br />
diese Ar<strong>bei</strong>ten wie<strong>der</strong>kehrend ausgeführt werden müssen, ist festgesetzt.<br />
Beispiele:<br />
Feuerstätten für feste Brennstoffe werden abhängig von <strong>der</strong> Intensität <strong>der</strong><br />
Nutzung gekehrt, im Regelfall zwischen 1 und 4 Mal jährlich.<br />
Feuerstätten für flüssige Brennstoffe werden abhängig von ihrer konkreten<br />
Betriebsart und dem Grad <strong>der</strong> Nutzung regelmäßig überprüft / gere<strong>in</strong>igt.<br />
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe werden bis zu 1 Mal jährlich überprüft;<br />
e<strong>in</strong>ige Anlagen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>er Emissionsmessung gemäß 1. BImSchV zu<br />
unterziehen.<br />
Der Feuerstättenbescheid gilt, bis Sie vom Bezirksschornste<strong>in</strong>feger e<strong>in</strong>en<br />
neuen Bescheid erhalten, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ca. 3 bis 4 Jahre.
Und wer führt die festgesetzten<br />
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten aus?<br />
Ihr zuständiger Bezirksschornste<strong>in</strong>feger kann weiterh<strong>in</strong> die Ar<strong>bei</strong>ten für Sie<br />
ausführen.<br />
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, auch e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>betrieb<br />
mit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ten zu betrauen. Unabhängig von<br />
den Überprüfungen des Bezirksschornste<strong>in</strong>fegers würde dann e<strong>in</strong> weiterer<br />
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>betrieb für Sie tätig werden.<br />
Da Ihnen auch die Pflicht obliegt, die Ausführung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ten fristgerecht<br />
nachzuweisen, sollten Sie den Auftrag immer schriftlich erteilen und e<strong>in</strong>e<br />
Auftragsbestätigung for<strong>der</strong>n.<br />
Wichtig ist, dass Sie die Ausführung <strong>der</strong> im Feuerstättenbescheid festgesetzten<br />
Ar<strong>bei</strong>ten fristgerecht veranlassen.<br />
7
8<br />
Was muss ich beachten, wenn ich<br />
die <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten <strong>in</strong><br />
Auftrag gebe?<br />
Wenn Sie Ihren zuständigen Bezirksschornste<strong>in</strong>feger mit <strong>der</strong> Ausführung<br />
<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ten beauftragen, ist nichts weiter zu beachten; es entfallen dann<br />
alle weiteren Verpflichtungen.<br />
Wenn Sie e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>betrieb beauftragen möchten, müssen<br />
Sie dafür Sorge tragen, dass die Ar<strong>bei</strong>ten <strong>in</strong> dem Zeitraum ausgeführt<br />
werden, <strong>der</strong> durch den Feuerstättenbescheid vorgegeben ist.<br />
Der <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>betrieb muss im <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>register <strong>bei</strong>m Bundesamt<br />
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistet se<strong>in</strong>.<br />
Er muss Ihnen alle ausgeführten Ar<strong>bei</strong>ten schriftlich dokumentieren. Das dafür<br />
vorgeschriebene Formblatt ist durch die Kehr- und Überprüfungsordnung<br />
zw<strong>in</strong>gend vorgegebenen.<br />
Da Ihnen die Pflicht <strong>der</strong> Nachweisführung gegenüber dem Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />
obliegt, müssen Sie das vollständig ausgefüllte Formblatt fristgerecht<br />
an den Bezirksschornste<strong>in</strong>feger reichen.<br />
Bitte beachten Sie, dass das Formblatt 14 Tage nach dem letzten Tag <strong>der</strong> im<br />
Feuerstättenbescheid festgesetzten Ausführungsfrist <strong>bei</strong>m Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />
vorliegen muss!<br />
Anhand des Formblatts prüft <strong>der</strong> Bezirksschornste<strong>in</strong>feger, ob die festgesetzten<br />
Ar<strong>bei</strong>ten vollständig fristgerecht ausgeführt wurden. Bei positivem<br />
Nachweis übernimmt er die Ar<strong>bei</strong>ten <strong>in</strong>s Kehrbuch.
Wen kann ich mit <strong>der</strong> Ausführung<br />
<strong>der</strong> im Feuerstättenbescheid<br />
festgesetzten Ar<strong>bei</strong>ten beauftragen?<br />
Mit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsausführung können Sie jeden im <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>register<br />
gelisteten <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>betrieb beauftragen.<br />
Fachbetriebe <strong>in</strong> Ihrer Nähe f<strong>in</strong>den Sie z.B. auch auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong><br />
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-<strong>Innung</strong> <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>: www.schornste<strong>in</strong>feger-berl<strong>in</strong>.de<br />
Die dort gelisteten Betriebe s<strong>in</strong>d Schornste<strong>in</strong> fegermeisterbetriebe, die über<br />
e<strong>in</strong>e Zertifizierung nach DIN ISO 9001 verfügen.<br />
Kann ich auch me<strong>in</strong>en<br />
Bezirksschornste<strong>in</strong>feger beauftragen?<br />
Natürlich! Wenn Sie den für das Grundstück zuständigen Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />
mit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ten beauftragen, entfallen für Sie alle<br />
weiteren Verpflichtungen.<br />
9
10<br />
Was passiert, ...<br />
... wenn ich die Ausführungsfrist versäume?<br />
Die Ausführungsfrist ist im Feuerstättenbescheid verb<strong>in</strong>dlich geregelt und<br />
darf nicht über- o<strong>der</strong> unterschritten werden. Bei Abweichung gelten die<br />
Ar<strong>bei</strong>ten als nicht-ausgeführt und <strong>der</strong> Bezirksschornste<strong>in</strong>feger ist verpflichtet,<br />
die Verwaltungsbehörde zu <strong>in</strong>formieren.<br />
... wenn das Formblatt nicht rechtzeitig <strong>bei</strong>m<br />
Bezirksschornste<strong>in</strong>feger vorliegt?<br />
Der Bezirksschornste<strong>in</strong>feger ist verpflichtet, die Verwaltungsbehörde zu<br />
<strong>in</strong>formieren.<br />
... wenn die Ar<strong>bei</strong>ten nicht / nicht ordnungsgemäß / nicht fristgerecht / nicht<br />
vollständig ausgeführt wurden?<br />
Wenn die Prüfung des Formblattnachweises durch den Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />
negativ verläuft, gelten die Ar<strong>bei</strong>ten als nicht ausgeführt und können<br />
durch den Bezirksschornste<strong>in</strong>feger nicht im Kehrbuch registriert werden.<br />
Der Bezirksschornste<strong>in</strong>feger ist verpflichtet, dies <strong>der</strong> Verwaltungsbehörde<br />
zu melden.<br />
In allen 3 Fällen kann e<strong>in</strong>e Ordnungswidrigkeit vorliegen, die mit e<strong>in</strong>er<br />
Geldbuße von bis zu 5.000,- € belegt ist.
Was tut das Bezirksamt<br />
nach <strong>der</strong> Meldung des<br />
Bezirksschornste<strong>in</strong>fegers?<br />
Durch die Meldung des Bezirksschornste<strong>in</strong>fegers wird das behördliche Zweitbescheidsverfahren<br />
e<strong>in</strong>geleitet:<br />
Das Bezirksamt prüft den Sachverhalt und erlässt ggf. e<strong>in</strong>en Zweitbescheid.<br />
Mit diesem erhalten Sie e<strong>in</strong>e weitere kurze Frist zur Ausführung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ten.<br />
Der Bescheid kann im Wege <strong>der</strong> Ersatzvornahme vollstreckt werden.<br />
In jedem Fall werden bereits für den Erlass des Zweitbescheids Gebühren<br />
<strong>in</strong> Höhe von 120,- € erhoben. Daneben droht e<strong>in</strong>e Geldbuße von bis zu<br />
5.000,- €.<br />
Sollte es zur Vollstreckung im Wege <strong>der</strong> Ersatzvornahme kommen, fallen weitere<br />
Kosten an.<br />
11
12<br />
Ich habe ke<strong>in</strong>en<br />
Feuerstättenbescheid erhalten!<br />
Was soll ich tun?<br />
Bitte setzten Sie sich mit dem für Ihr Grundstück zuständigen Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />
<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung. Diesen f<strong>in</strong>den Sie z.B. über die Suchfunktion<br />
<strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-<strong>Innung</strong> <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> unter<br />
www.schornste<strong>in</strong>feger-berl<strong>in</strong>.de.<br />
Den Feuerstättenbescheid erhalten alle Eigentümer von Grundstücken, auf<br />
denen sich e<strong>in</strong>e Feuerungsanlage bef<strong>in</strong>det. Den Feuerstättenbescheid erhalten<br />
auch alle Eigentümer von Räumen, <strong>in</strong> denen sich e<strong>in</strong>e Feuerstätte bef<strong>in</strong>det.<br />
Wenn Sie zwar Eigentümer <strong>der</strong> Feuerstätte, nicht aber Eigentümer <strong>der</strong><br />
Wohnung / des Hauses s<strong>in</strong>d, dann erhalten Sie ke<strong>in</strong>en Feuerstättenbescheid.<br />
Und Übrigens: Der Feuerstättenbescheid gehört zu den sog. „Hausunterlagen“<br />
und ist im Falle e<strong>in</strong>es Eigentümerwechsels dem Rechtsnachfolger zu übergeben<br />
(gilt auch <strong>bei</strong> Wechsel des Verwalters)!<br />
Was mache ich, wenn ich mit dem<br />
Feuerstättenbescheid nicht<br />
e<strong>in</strong>verstanden b<strong>in</strong>?<br />
Mit allen Fragen zum Feuerstättenbescheid können Sie sich an den Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />
wenden, <strong>der</strong> den Feuerstättenbescheid ausgestellt hat. Sofern<br />
Sie „förmlich“ gegen den Bescheid vorgehen möchten, müssen Sie form- und<br />
fristgerecht Wi<strong>der</strong>spruch e<strong>in</strong>legen. Weitere Angaben hierzu entnehmen Sie<br />
bitte <strong>der</strong> Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.
An wen kann ich mich mit me<strong>in</strong>en<br />
Fragen wenden?<br />
Der zuständige Bezirksschornste<strong>in</strong>feger kennt Ihr Grundstück und kann<br />
Ihnen mit allen Fragen weiterhelfen. Sie f<strong>in</strong>den ihn z.B. über die Suchfunktion<br />
<strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-<strong>Innung</strong> <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong><br />
www.schornste<strong>in</strong>feger-berl<strong>in</strong>.de.<br />
Daneben haben Sie z.B. die Möglichkeit, sich auch direkt an die <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-<strong>Innung</strong><br />
zu wenden. Die Abteilung Kundenbetreuung erreichen Sie<br />
telefonisch immer mittwochs <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit von 09.00 bis 15.00 Uhr unter <strong>der</strong><br />
Rufnummer 030 / 860 98 20. Außerhalb dieser Sprechzeit senden Sie bitte<br />
e<strong>in</strong> Fax an die Nummer 030 / 873 11 19 o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e email an<br />
<strong>in</strong>fo@schornste<strong>in</strong>feger-berl<strong>in</strong>.de<br />
Auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> <strong>Innung</strong> f<strong>in</strong>den Sie auch aktuelle Informationen<br />
rund um das <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>handwerk.<br />
13
14<br />
Warum gibt es überhaupt e<strong>in</strong><br />
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>recht?<br />
Die Feuerungsanlagen, die dafür sorgen, dass wir unsere Häuser und Wohnungen<br />
heizen können und über warmes Wasser verfügen, bef<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong><br />
unserem unmittelbaren Lebensbereich. Defekte an diesen Anlagen bedeuten<br />
e<strong>in</strong>e akute Gefahr für die Gesundheit o<strong>der</strong> sogar das Leben.<br />
Der Gesetzgeber legt den Eigentümern o<strong>der</strong> Betreibern von Feuerstätten<br />
daher verschiedene Pflichten auf und beauftragt e<strong>in</strong>en staatlich beliehenen<br />
Unternehmer mit <strong>der</strong> Kontrolle: den bevollmächtigten Bezirksschornste<strong>in</strong>feger.<br />
Die an die Feuerstätten gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen dienen zur Gewährleistung<br />
<strong>der</strong> Betriebs- und Brandsicherheit. Darüber h<strong>in</strong>aus sollen die Anlagen<br />
möglichst effizient betrieben werden. Dies schont die Umwelt und Ihren<br />
Geldbeutel.<br />
Während die Ausführung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Ar<strong>bei</strong>ten und Kontrollen früher<br />
ausschließlich dem Bezirksschornste<strong>in</strong>fegermeister oblagen, wurde auf Drängen<br />
<strong>der</strong> EU-Kommission das <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>recht grundlegend geän<strong>der</strong>t.
Relevante<br />
Rechtsvorschriften<br />
Mit Inkrafttreten <strong>der</strong> neuen Vorschriften g<strong>in</strong>g die Verantwortung für die ordnungsgemäße<br />
Ausführung <strong>der</strong> gesetzlich vorgeschriebenen <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten<br />
auf Sie als Eigentümer über. Der Gesetzgeber hat Sie verpflichtet,<br />
die Ar<strong>bei</strong>ten „zu veranlassen“ und dies mit zahlreichen Bed<strong>in</strong>gungen<br />
verknüpft.<br />
Die relevanten Rechtsvorschriften s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>handwerk<br />
(<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-Handwerksgesetz – SchfHwG) vom<br />
26.11.2008,<br />
die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen<br />
(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16.06.2009,<br />
die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
(Verordnung über kle<strong>in</strong>e und mittlere Feuerungsanlagen –<br />
1. BImSchV) vom 26.01.2010.<br />
Diese und weitere relevante Rechtsvorschriften f<strong>in</strong>den Sie jeweils aktuell<br />
auch auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> Berl<strong>in</strong>er <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-<strong>Innung</strong>.<br />
www.schornste<strong>in</strong>feger-berl<strong>in</strong>.de<br />
15
16<br />
Immer diese Fachbegriffe …<br />
Ausführungsfrist<br />
(Seite 8, 10)<br />
Bevollmächtigter<br />
Bezirksschornste<strong>in</strong>feger<br />
Bezirksschornste<strong>in</strong>fegermeister<br />
Zeitraum, <strong>in</strong> dem Sie die festgesetzten<br />
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten ausführen lassen müssen. Die<br />
Ausführungsfristen s<strong>in</strong>d im Feuerstättenbescheid festgesetzt.<br />
Selbständiger <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>, <strong>der</strong> für die Gewährleistung<br />
<strong>der</strong> Feuersicherheit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Gebiet<br />
(Kehrbezirk) öffentlich-rechtlich zuständig ist und<br />
dort die gesetzlichen Aufgaben e<strong>in</strong>es bevollmächtigten<br />
Bezirksschornste<strong>in</strong>fegers hoheitlich wahrnimmt.<br />
(<strong>in</strong> <strong>der</strong> Broschüre: „Bezirksschornste<strong>in</strong>feger“)<br />
Bis zum 31.12.2012 geltende Bezeichnung für den<br />
bevollmächtigten Bezirksschornste<strong>in</strong>feger.<br />
Eigentümerpflichten Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen s<strong>in</strong>d<br />
verpflichtet, die fristgerechte Ausführung <strong>der</strong> im<br />
Feuerstättenbescheid festgesetzten Ar<strong>bei</strong>ten zu veranlassen<br />
und fristgerecht nachzuweisen. Daneben bestehen<br />
verschiedene Meldepflichten z.B. <strong>bei</strong> Neuerrichtung o<strong>der</strong><br />
Än<strong>der</strong>ungen an Anlagen.<br />
Ersatzvornahme<br />
(Seite 11)<br />
Die dem Bezirksschornste<strong>in</strong>feger übergeordnete Behörde<br />
kann den von ihr erlassenen Zweitbescheid<br />
erfor<strong>der</strong>lichenfalls vollstrecken. Die Vollstreckung erfolgt<br />
durch Ersatzvornahme.
Feuerstättenbescheid<br />
(Seite 5)<br />
Feuerstättenschau<br />
(Seite 5)<br />
Formblatt<br />
(Seite 8)<br />
„freier“ <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong><br />
(Seite 4)<br />
Der Feuerstättenbescheid ist e<strong>in</strong> Verwaltungsakt, <strong>der</strong> vom<br />
Bezirksschornste<strong>in</strong>feger erlassen wird. Den<br />
Feuerstättenbescheid erhalten alle Eigentümer, auf <strong>der</strong>en<br />
Grundstücken o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Räumen Feuerstätten betrieben<br />
werden. Im Feuerstättenbescheid wird durch den<br />
Bezirksschornste<strong>in</strong>feger festgesetzt, welche<br />
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten <strong>der</strong> Eigentümer <strong>in</strong>nerhalb welcher<br />
Zeiträume ausführen lassen muss.<br />
Bei <strong>der</strong> Feuerstättenschau besichtigt <strong>der</strong><br />
Bezirksschornste<strong>in</strong>feger alle Feuerungsanlagen. Daneben gibt<br />
es für e<strong>in</strong>ige Feuerstättenarten z.B. noch Beratungspflichten.<br />
Der Bezirksschornste<strong>in</strong>feger meldet sich „automatisch“ etwa<br />
alle 3 ½ Jahre rechtzeitig zur Feuerstättenschau an. Er hat<br />
per Gesetz e<strong>in</strong> Zutrittsrecht zu allen relevanten Räumen und<br />
Wohnungen.<br />
Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Feuerstättenschau erlässt <strong>der</strong><br />
Bezirksschornste<strong>in</strong>feger an den Eigentümer den<br />
Feuerstättenbescheid.<br />
E<strong>in</strong> durch die KÜO vorgegebenes Formular, dass <strong>der</strong><br />
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>fachbetrieb Ihnen nach Ausführung <strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>ten vollständig ausgefüllt übergeben muss. Sie müssen<br />
das Formblatt b<strong>in</strong>nen <strong>der</strong> Nachweisfrist an den<br />
Bezirksschornste<strong>in</strong>feger senden.<br />
H<strong>in</strong>weis: Entfällt <strong>bei</strong> Beauftragung des zuständigen<br />
Bezirksschornste<strong>in</strong>fegers.<br />
Spätestens seit dem 1. Januar 2013 ist je<strong>der</strong><br />
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>betrieb „frei“. Der Begriff wurde <strong>in</strong><br />
Zeiten des alten <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>rechts kreiert und me<strong>in</strong>te<br />
Betriebe, die an die öffentlich-rechtlichen Gebühren nicht<br />
gebunden waren.<br />
17
18<br />
hoheitliche Aufgaben<br />
(Seite 3)<br />
Für diese ist <strong>der</strong> Bezirksschornste<strong>in</strong>feger <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />
Kehrbezirk ausschließlich zuständig, z.B. Feuerstättenschau,<br />
Erlass des Feuerstättenbescheides,<br />
Kontrolle <strong>der</strong> Eigentümerpflichten, Kehrbuchführung,<br />
anlassbezogene Überprüfungen etc.<br />
Kehrbezirk Um die Feuersicherheit im Land Berl<strong>in</strong> zu gewährleisten, ist<br />
je<strong>der</strong> <strong>der</strong> 12 Berl<strong>in</strong>er Verwaltungsbezirke <strong>in</strong> verschiedene<br />
Gebiete unterteilt – die e<strong>in</strong>zelnen Kehrbezirke.<br />
Nachweisfrist<br />
(Seite 8)<br />
„freie“<br />
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten<br />
(Seite 6)<br />
Zweitbescheid<br />
(Seite 11)<br />
Frist b<strong>in</strong>nen <strong>der</strong>er Sie dem zuständigen<br />
Bezirksschornste<strong>in</strong>feger die Ausführung <strong>der</strong> festgesetzten<br />
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten nachweisen müssen über das<br />
Formblatt. Die Nachweisfrist ergibt sich aus dem<br />
Feuerstättenbescheid. Sie endet 14 Tage nach dem letzten<br />
Tag <strong>der</strong> Ausführungsfrist.<br />
Das s<strong>in</strong>d alle Ar<strong>bei</strong>ten, die durch die e<strong>in</strong>schlägigen<br />
Rechtsvorschriften (Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1<br />
Satz 2 und 3 – z.B. KÜO, Verordnung über kle<strong>in</strong>e und mittlere<br />
Feuerungsanlagen) vorgeschrieben s<strong>in</strong>d, z.B. Kehrung,<br />
Überprüfung, Emissionsmessung.<br />
Das Leistungsspektrum <strong>der</strong> <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>betriebe geht<br />
über diese gesetzlich vorgeschriebenen Ar<strong>bei</strong>ten h<strong>in</strong>aus.<br />
E<strong>in</strong> von <strong>der</strong> dem Bezirksschornste<strong>in</strong>feger übergeordneten<br />
Behörde erlassener, kostenpflichtiger Verwaltungsakt, mit<br />
dem die Ausführung von <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten dem<br />
Eigentümer verb<strong>in</strong>dlich unter Fristsetzung aufgegeben wird.<br />
Der Zweitbescheid kann erfor<strong>der</strong>lichenfalls mittels<br />
Ersatzvornahme vollstreckt werden.
Inhalt<br />
Kommt morgen <strong>der</strong> <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>? 3<br />
Kann ich mir me<strong>in</strong>en <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong> aussuchen? 4<br />
Was s<strong>in</strong>d Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid? 5<br />
Welche <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten werden im<br />
Feuerstättenbescheid festgesetzt? 6<br />
Und wer führt die festgesetzten<br />
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten aus? 7<br />
Was muss ich beachten, wenn ich die<br />
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>ar<strong>bei</strong>ten <strong>in</strong> Auftrag gebe? 8<br />
Wen kann ich mit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> im<br />
Feuerstättenbescheid festgesetzten Ar<strong>bei</strong>ten beauftragen? 9<br />
Kann ich auch me<strong>in</strong>en Bezirksschornste<strong>in</strong>feger beauftragen? 9<br />
Was passiert, wenn ich die Ausführungsfrist versäume? 10<br />
Was tut das Bezirksamt nach <strong>der</strong> Meldung des<br />
Bezirksschornste<strong>in</strong>fegers? 11<br />
Ich habe ke<strong>in</strong>en Feuerstättenbescheid erhalten!<br />
Was soll ich tun? 12<br />
Was mache ich, wenn ich mit dem Feuerstättenbescheid<br />
nicht e<strong>in</strong>verstanden b<strong>in</strong>? 12<br />
An wen kann ich mich mit me<strong>in</strong>en Fragen wenden? 13<br />
Warum gibt es überhaupt e<strong>in</strong> <strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>recht? 14<br />
relevante Rechtsvorschriften 15<br />
Fachbegriffe 16<br />
H<strong>in</strong>weis: Bei Druck <strong>der</strong> Broschüre war h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Überprüfung von Wohnungslüftungsanlagen im ehemaligen Ost-Teil<br />
Berl<strong>in</strong>s die ab 1. Januar 2013 geltende Rechtslage noch nicht klar. Nach alter Rechtslage (Überprüfungsverordung Berl<strong>in</strong>) war<br />
an diesen Anlagen durch den Bezirksschornste<strong>in</strong>feger e<strong>in</strong>e Anlagenschau durchzuführen und e<strong>in</strong> Anlagenbescheid zu erlassen,<br />
<strong>in</strong> dem die auszuführenden Ar<strong>bei</strong>ten festgesetzt wurden.<br />
19
<strong>Schornste<strong>in</strong>feger</strong>-<strong>Innung</strong> <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong><br />
Westfälische Straße 87<br />
10709 Berl<strong>in</strong><br />
Tel.: 030 / 860 98 20<br />
Fax: 030 / 873 11 19<br />
<strong>in</strong>fo@schornste<strong>in</strong>feger-berl<strong>in</strong>.de<br />
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