Vorlage für interne Aktennotizen, Kurzbriefe, usw. - Studentisches ...
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Bewilligungsrichtlinien<br />
§ 1. Allgemeines<br />
1) Die Zuschüsse werden auf Antrag durch den Programmausschuss vergeben.<br />
10. Oktober 2006<br />
2) Anträge können von studentischen Kulturgruppen gestellt werden; darüber hinaus können<br />
auch andere studentische Einrichtungen und Gruppen Anträge stellen, um studentische<br />
Kulturarbeit zu fördern. Mindestens 50% der an den geförderten Projekten teilnehmenden<br />
Personen sollen Studierende bzw. Doktoranden sein.<br />
3) Unter studentischer Kulturarbeit wird eine kulturelle Aktivität außerhalb des Fachstudiums<br />
verstanden. Sie ist als Teil der kulturellen Bildung der Studierenden anzusehen.<br />
Studentische Kulturarbeit erfolgt auf ehrenamtlicher Basis; jedoch können als Leiter von<br />
Workshops, Kursen, Inszenierungen <strong>usw</strong>. professionelle Kräfte engagiert werden, sofern<br />
keine Studierenden bereit und in der Lage sind, diese Aufgabe angemessen zu erledigen.<br />
Eigenhonorare innerhalb der studentischen Gruppen sind nicht erlaubt. Studentische<br />
Kulturarbeit verfolgt keine Gewinnabsichten.<br />
4) Kulturelle Aktivitäten, die Teil des Fachstudiums sind, können nicht gefördert werden.<br />
§ 2. Allgemeine Bestimmungen <strong>für</strong> Anträge<br />
1) Zur Antragstellung ist das Formular des Studentischen Kulturzentrums zu verwenden (vgl.<br />
Anlage). Die Anträge sollen in der Regel zu Beginn des Winter- bzw. des Sommersemesters<br />
gestellt werden. Hierzu erhalten die anerkannten Kulturgruppen eine Benachrichtigung.<br />
2) Der Antrag ist zu richten an:<br />
<strong>Studentisches</strong> Kulturzentrum an der Universität Karlsruhe gem. GmbH<br />
Adenauerring 7<br />
76131 Karlsruhe<br />
3) Das Antragsformular steht im Büro und auf der Webseite des Studentischen<br />
Kulturzentrums zur Verfügung. Es soll vollständig ausgefüllt werden.<br />
Insbesondere enthält es:<br />
1. den Namen der Gruppe
2. einen <strong>für</strong> finanzielle Belange veranwortlichen Ansprechpartner oder eine<br />
Ansprechpartnerin<br />
3. die Verbindung zu einem Bankkonto, auf das ein genehmigter Zuschuss überwiesen<br />
werden soll.<br />
4. ob und in welchem Umfang <strong>für</strong> das zu fördernde Projekt bzw. die Beschaffung Mittel von<br />
Dritten zur Verfügung stehen.<br />
2<br />
§ 3. Spezielle Bestimmungen <strong>für</strong> Projektanträge<br />
1) Im Antrag müssen zusätzlich zu den in § 2 Abs. 3 gemachten Angaben Gegenstand,<br />
Termin und Veranstaltungsort, sowie eine Einnahmen-Ausgaben-Kalkulation des geplanten<br />
Projekts angegeben werden.<br />
2) Zuschüsse <strong>für</strong> Projekte werden als Ausfallbürgschaft gewährt. Das bedeutet, dass ein<br />
bewilligter Zuschuss nur bei nachgewiesenem Bedarf ausgezahlt wird.<br />
Dazu soll die Kulturgruppe innerhalb von vier Monaten nach Beendigung des Projekts eine<br />
Abrechnung vorlegen. Kann diese Abrechnung nicht vorgelegt werden, ist eine schriftliche<br />
Erklärung vorzulegen, ob der Zuschuss voraussichtlich benötigt wird oder nicht. Wird diese<br />
Erklärung nicht vorgelegt, verfällt die Bewilligung vier Monate nach Beendigung des Projekts.<br />
Wird eine Erklärung vorgelegt verfällt der Zuschuss bei Nichtvorlage einer Abrechnung sechs<br />
Monate nach Beendigung des Projekts.<br />
3) Bei semesterlangen Projekten gilt das Semesterende als Ende des Projekts.<br />
§ 4. Spezielle Bestimmungen <strong>für</strong> Beschaffungsanträge<br />
1) Als Beschaffungen gelten Sachen mit einem Beschaffungswert von über 410,-€.<br />
2) Beschaffungen bleiben Eigentum des Studentischen Kultruzentrums. Dort werden sie<br />
inventarisiert und abgeschrieben. Den studentischen Gruppen werden sie nur zur Benutzung<br />
überlassen.<br />
3) Beschaffungen müssen unabhängig vom Datum der Antragstellung innerhalb des<br />
Geschäftsjahres vorgenommen werden, in dem der Antrag bewilligt wurde. Das<br />
Geschäftsjahr beginnt am 01.10. und endet am 30.09. jeden Jahres.<br />
4) Die Rechnung <strong>für</strong> die Beschaffung muss auf das Studentische Kulturzentrum ausgestellt<br />
sein.
3<br />
§ 5. Sonstige spezielle Regelungen<br />
1) Bei Reisekosten kann das Studentische Kulturzentrum bis zu 50% der reinen Fahrkosten<br />
übernehmen. Bei begründeten Ausnahmen kann von dieser Regel abgewichen werden.<br />
2) Für Feste und ähnliche Veranstaltungen mit kulturellem Charakter können studentische<br />
Gruppen einen maximalen Zuschuss von 1200,-€ erhalten.<br />
§ 6. Pflichten der Kulturgruppen<br />
1) Wird <strong>für</strong> ein Projekt ein Zuschuss bewilligt, ist die Kulturgruppe verpflichtet, auf die<br />
Förderung durch das Studentische Kulturzentrum hinzuweisen, z.B. mit der Formulierung:<br />
„Mit freundlicher Unterstützung des Studentischen Kulturzentrums an der Universität<br />
Karlsruhe gem. GmbH“.<br />
2) Der Abdruck des Schriftzuges des Studentischen Kulturzentrums auf Plakaten ist<br />
erwünscht, wenn die geförderte Verantaltung im Studentenhaus stattfindet.<br />
3) Werden <strong>für</strong> ein Projekt Mittel aus dem allgemeinen Zuschuss der Stadt Karlsruhe an das<br />
Studentische Kulturzentrum verwendet, sind die Kulturgruppen verpflichtet, darauf<br />
hinzuweisen. Die Stadt wünscht sich folgenden Hinweistext: „Mit freundlicher Unterstützung<br />
des Kulturamtes der Stadt Karlsruhe“.<br />
Der Geschäftsführer teilt den geförderten Gruppen mit, wenn ein solcher Hinweis in ihr<br />
Programm aufgenommen werden soll.<br />
Das Studentische Kulturzentrum muss selbst einmal jährlich einen Verwendungsnachweis<br />
<strong>für</strong> die Stadt Karlsruhe erstellen und Programme und Presseberichte vorlegen.<br />
§ 7. Auszahlungsmodalitäten<br />
1) Auszahlungen erfolgen in der Regel als Überweisung auf ein von der AntragstellerIn<br />
anzugebendes Konto.<br />
2) Bei nachgewiesenem Bedarf können Vorschüsse bis zu 50% der bewilligten Summe<br />
ausgezahlt werden. Soweit ein Vorschuss nicht bereits vom Programmausschuss bewilligt<br />
wurde, darf hierüber auch der Geschäftsführer entscheiden. Bei Eintreten von § 3 Abs. 2 ist<br />
der Vorschuss ganz oder teilweise zurückzuzahlen.<br />
§ 8. Kürzung und Rückforderung von Zuschüssen<br />
1) Das Studentische Kulturzentrum ist berechtigt, bewilligte Zuschüsse nicht auszuzahlen, zu<br />
küzen oder zurückzufordern, wenn im Antrag bewusst falsche Angaben gemacht wurden
4<br />
oder wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Abrechnung fehlerhaft war.<br />
2) Über die Höhe der Kürzung bzw. Rückzahlung entscheidet der Geschäftsführer auf Basis<br />
der vorgelegten Abrechnung und nach Rücksprache mit dem Sprecher des<br />
Programmausschusses. In diesem Fall ist der Programmausschuss zu informieren.<br />
§ 9. Inkrafttreten und Veröffentlichung der Richtlinien<br />
1) Diese Richtlinien treten durch Beschluss der Gesellschafterversammlung des<br />
Studentische Kulturzentrums in Kraft.<br />
2) Die Richtlinien werden durch Auslage im Büro des Studentische Kulturzentrums und auf<br />
dessen Webseite veröffentlicht.