6.39 Gestaltungssatzung Brigittenhof vom 06.07.2000 - Spremberg
6.39 Gestaltungssatzung Brigittenhof vom 06.07.2000 - Spremberg
6.39 Gestaltungssatzung Brigittenhof vom 06.07.2000 - Spremberg
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eschlossen unter Beschluss-Nr. G/III/0/0481<br />
veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt <strong>Spremberg</strong> Nr. 19/00 <strong>vom</strong> 20.10.2000 <strong>6.39</strong><br />
<strong>Gestaltungssatzung</strong> <strong>Brigittenhof</strong> <strong>Spremberg</strong>,<br />
Ortsteil Schwarze Pumpe<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Spremberg</strong> hat in ihrer Sitzung am<br />
05.07.2000 auf der Grundlage des<br />
- § 89 Brandenburgisches Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
<strong>vom</strong> 25.03.1998 GVBl. I S. 82<br />
in Verbindung mit<br />
- § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg <strong>vom</strong> 15. Oktober 1993, zuletzt<br />
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes <strong>vom</strong> 07.04.1999 GVBl. I S. 90<br />
folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich<br />
(1) Diese Satzung gilt für das Gebiet <strong>Brigittenhof</strong> in folgenden Grenzen: Bahnweg, Fritz-<br />
Schulz-Straße, Siedlerweg und Straße des Kindes sowie für daran anschließende<br />
Flurstücke.<br />
(2) Der räumliche Geltungsbereich ist dem als Anlage beiliegenden Lageplan beigefügt.<br />
(3) Die <strong>Gestaltungssatzung</strong> regelt die äußere Gestaltung von zu modernisierenden, zu<br />
erneuernden oder zu errichtenden baulichen Anlagen wie Gebäude und Gebäudeteile,<br />
Fassaden, Fenster, Türen, Dächer und Dachaufbauten sowie Werbe- und Außenanlagen.<br />
§ 2<br />
Gebäudestellung<br />
(1) Die vorhandenen Baufluchten im Bahnweg, Bogenweg, Mittelweg, Siedlerweg und<br />
Fritz-Schulz-Straße sind unverändert beizubehalten.<br />
(2) Hauptgebäude müssen traufseitig zum öffentlichen Straßenraum stehen, ausgenommen<br />
sind Eckgrundstücke.<br />
§ 3<br />
Dächer<br />
(1) Dächer von Hauptgebäuden an öffentlichen Straßenräumen sind als Satteldächer oder<br />
Krüppelwalmdächer auszuführen. Die Firstrichtung ist parallel zu den vorhandenen<br />
Baufluchten auszurichten. Flachdächer an Hauptgebäude sind unzulässig.<br />
(2) Dachneigungen müssen eine Gradzahl von 35° bis 50 ° haben.<br />
(3) Dächer dürfen nur mit rot- bis braungefärbten Ziegeln oder Betondachsteinen gedeckt<br />
werden.
<strong>6.39</strong><br />
(4) Dächer von Doppelhäusern sind zwingend einheitlich in Material und Farbe zu gestalten.<br />
§ 4<br />
Dachaufbauten<br />
(1) Dachgauben sind nur in einer Reihe auf dem Dach zugelassen. Straßenseitig darf die<br />
Summe der Gaubenflächen 50 % der Dachfläche nicht überschreiten. Die verbleibende<br />
durchgängige Dachfläche von First bis Traufe muss mindestens einen Meter <strong>vom</strong><br />
Giebel gesehen betragen.<br />
(2) Dachgauben müssen auf die Ordnungsprinzipien der Fassade Bezug nehmen. Gauben<br />
sind auf Fensterachsen auszurichten oder regelmäßig auf dem Dach anzuordnen.<br />
(3) Auf einer Dachfläche sind entweder Gauben oder Dachflächenfenster zulässig.<br />
(4) Dacheinschnitte sind nur zulässig auf der straßenraumabgewandten Seite des Gebäudes<br />
und nur zu 50 % der Trauflänge.<br />
(5) Schornsteine aus Metall sind zu verkleiden. Verkleidungsmaterial muss in Aussehen<br />
und Beschaffenheit der Dachdeckung angepasst sein.<br />
§ 5<br />
Fassaden<br />
(1) Die Fassaden von Doppelhäusern sind zwingend einheitlich zu gestalten.<br />
(2) Der Fußboden des Erdgeschosses darf maximal 50 cm über der Geländeoberfläche<br />
liegen.<br />
§ 6<br />
Fassadenöffnungen<br />
(1) Fenster sind zu gliedern. Innerhalb einer Fensterfront sind nur Fenster mit gleichen<br />
Gliederungsmerkmalen zulässig. Bei Doppelhäusern sind zwingend gleiche Gliederungsmerkmale<br />
anzuwenden. Fenster müssen mindestens eine Unterteilung erhalten,<br />
ausgenommen davon sind kleine Fenster bis 1 m² Fensterfläche.<br />
(2) Stehende oder quadratische Fensteröffnungen sind zulässig.<br />
(3) Es sind nur matte Rahmenmaterialien zulässig. Es sind ungetönte und nichtreflektierende<br />
Fensterscheiben zulässig.<br />
(4) Faschen sind im gleichen Material wie die Hauptfassade zulässig.<br />
§ 7<br />
Fassadenmaterial, Farbe<br />
(1) Für Putzfassaden ist Putz mit glatter Oberflächenstruktur mit höchstens bis zu 3 mm<br />
Tiefenunterschied zu verwenden.<br />
2
(2) Fassaden und deren Sockel sind in Putz oder Klinker auszuführen.<br />
(3) Klinker an Fassaden müssen aus roten oder rotbraunen Ziegeln errichtet werden.<br />
§ 8<br />
Sonnen-, Wetterschutzanlagen<br />
(1) Sonnen- und Wetterschutzanlagen sind als Rollladen oder Klappläden erlaubt.<br />
<strong>6.39</strong><br />
(2) Rollläden sind nur in Leibungen zulässig. Bauform und Farbe sind an einer Fassadenfläche<br />
zwingend einheitlich zu gestalten.<br />
(3) Vordächer und auskragende Konstruktionen sind auf der straßenraumzugewandten<br />
Seite nur in leichter Bauweise in Metall, Glas und Acrylglas zulässig.<br />
§ 9<br />
Werbeanlagen<br />
(1) Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung und nur bis 1,0 m² erlaubt.<br />
Werbehinweisschilder sind nur an Straßenbeleuchtungsmasten in einer Größe<br />
von 0,55 m x 0,85 m zugelassen.<br />
(2) Unzulässig ist das Bekleben von Fassaden, Schaufenstern, Stützen und Mauern und<br />
sonstigen nicht für die Werbung zugelassenen Flächen mit Plakaten und Anschlägen.<br />
(3) Es ist nur eine Werbeanlage pro Gebäude zugelassen.<br />
(4) Senkrechte Werbeanlagen (Ausleger) dürfen eine Gesamtausladung von 0,80 m, eine<br />
Ansichtsfläche je Seite von 0,5 m² und eine Stärke von 0,2 m nicht überschreiten.<br />
Senkrecht lesbare Werbeanlagen sind unzulässig.<br />
(5) Warenautomaten sind nur in Verbindung mit Verkaufsstellen und Gaststätten zulässig<br />
und auf einen Automaten je Gebäude zu beschränken.<br />
§ 10<br />
Garagen<br />
Garagen sind als einzelstehende Nebengebäude zu errichten.<br />
§ 11<br />
Außenanlagen und Einfriedungen<br />
(1) Die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze (Vorgärten)<br />
sind vollständig zu begrünen. Zulässig sind dabei Zuwegungen und Zufahrten.<br />
(2) Grundstückseinfriedungen oder Einfriedungen von Vorgärten am öffentlichen Straßenraum<br />
sind nur als offene, senkrecht verlattete Holz- oder senkrecht gegliederte Stahlzäune<br />
gestattet.<br />
3
§ 12<br />
Abweichungen<br />
<strong>6.39</strong><br />
Abweichungen von dieser Satzung in begründeten Ausnahmefällen regeln sich nach § 72<br />
Abs. 2 und 3 BbgBO. Sie dürfen nur gestattet werden, wenn die Zielsetzung der Satzung<br />
nicht gefährdet wird.<br />
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Genehmigungen zu Abweichungen und Befreiungen<br />
im Rahmen der Bearbeitung des Antrages als Angelegenheit der laufenden Verwaltungen<br />
zu erteilen.<br />
§ 13<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Zuwiderhandlungen gegen die Festsetzungen der Satzung zur Gebäudestellung, zu Dächern,<br />
Dachaufbauten, Fassaden, Fassadenöffnungen, Fassadenmaterial und –farbe,<br />
Sonnen- und Wetterschutzanlagen, Werbeanlagen, Garagen sowie Außenanlagen und<br />
Einfriedungen (§§ 2 – 11 dieser Satzung) können gemäß § 87 Abs. 3 BbgBO als Ordnungswidrigkeiten<br />
geahndet und mit einer Geldbuße bis zu Zehntausend Deutsche Mark<br />
belegt werden.<br />
§ 14<br />
Aufhebung sonstiger Vorschriften<br />
Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben durch die Satzung unberührt. Im Falle der<br />
Aufstellung eines Bebauungsplanes im räumlichen Geltungsbereich der Satzung sind die<br />
Vorschriften dieser Satzung zu berücksichtigen.<br />
§ 15<br />
In-Kraft-Treten der <strong>Gestaltungssatzung</strong><br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Spremberg</strong>, den <strong>06.07.2000</strong> <strong>Spremberg</strong>, den <strong>06.07.2000</strong><br />
gez. Wochatz gez. E. Franke<br />
Bürgermeister Vorsitzende der<br />
Stadtverordnetenversammlung<br />
Anlage<br />
Plan des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung<br />
4
<strong>6.39</strong><br />
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