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6.39 Gestaltungssatzung Brigittenhof vom 06.07.2000 - Spremberg

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eschlossen unter Beschluss-Nr. G/III/0/0481<br />

veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt <strong>Spremberg</strong> Nr. 19/00 <strong>vom</strong> 20.10.2000 <strong>6.39</strong><br />

<strong>Gestaltungssatzung</strong> <strong>Brigittenhof</strong> <strong>Spremberg</strong>,<br />

Ortsteil Schwarze Pumpe<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Spremberg</strong> hat in ihrer Sitzung am<br />

05.07.2000 auf der Grundlage des<br />

- § 89 Brandenburgisches Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

<strong>vom</strong> 25.03.1998 GVBl. I S. 82<br />

in Verbindung mit<br />

- § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg <strong>vom</strong> 15. Oktober 1993, zuletzt<br />

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes <strong>vom</strong> 07.04.1999 GVBl. I S. 90<br />

folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich<br />

(1) Diese Satzung gilt für das Gebiet <strong>Brigittenhof</strong> in folgenden Grenzen: Bahnweg, Fritz-<br />

Schulz-Straße, Siedlerweg und Straße des Kindes sowie für daran anschließende<br />

Flurstücke.<br />

(2) Der räumliche Geltungsbereich ist dem als Anlage beiliegenden Lageplan beigefügt.<br />

(3) Die <strong>Gestaltungssatzung</strong> regelt die äußere Gestaltung von zu modernisierenden, zu<br />

erneuernden oder zu errichtenden baulichen Anlagen wie Gebäude und Gebäudeteile,<br />

Fassaden, Fenster, Türen, Dächer und Dachaufbauten sowie Werbe- und Außenanlagen.<br />

§ 2<br />

Gebäudestellung<br />

(1) Die vorhandenen Baufluchten im Bahnweg, Bogenweg, Mittelweg, Siedlerweg und<br />

Fritz-Schulz-Straße sind unverändert beizubehalten.<br />

(2) Hauptgebäude müssen traufseitig zum öffentlichen Straßenraum stehen, ausgenommen<br />

sind Eckgrundstücke.<br />

§ 3<br />

Dächer<br />

(1) Dächer von Hauptgebäuden an öffentlichen Straßenräumen sind als Satteldächer oder<br />

Krüppelwalmdächer auszuführen. Die Firstrichtung ist parallel zu den vorhandenen<br />

Baufluchten auszurichten. Flachdächer an Hauptgebäude sind unzulässig.<br />

(2) Dachneigungen müssen eine Gradzahl von 35° bis 50 ° haben.<br />

(3) Dächer dürfen nur mit rot- bis braungefärbten Ziegeln oder Betondachsteinen gedeckt<br />

werden.


<strong>6.39</strong><br />

(4) Dächer von Doppelhäusern sind zwingend einheitlich in Material und Farbe zu gestalten.<br />

§ 4<br />

Dachaufbauten<br />

(1) Dachgauben sind nur in einer Reihe auf dem Dach zugelassen. Straßenseitig darf die<br />

Summe der Gaubenflächen 50 % der Dachfläche nicht überschreiten. Die verbleibende<br />

durchgängige Dachfläche von First bis Traufe muss mindestens einen Meter <strong>vom</strong><br />

Giebel gesehen betragen.<br />

(2) Dachgauben müssen auf die Ordnungsprinzipien der Fassade Bezug nehmen. Gauben<br />

sind auf Fensterachsen auszurichten oder regelmäßig auf dem Dach anzuordnen.<br />

(3) Auf einer Dachfläche sind entweder Gauben oder Dachflächenfenster zulässig.<br />

(4) Dacheinschnitte sind nur zulässig auf der straßenraumabgewandten Seite des Gebäudes<br />

und nur zu 50 % der Trauflänge.<br />

(5) Schornsteine aus Metall sind zu verkleiden. Verkleidungsmaterial muss in Aussehen<br />

und Beschaffenheit der Dachdeckung angepasst sein.<br />

§ 5<br />

Fassaden<br />

(1) Die Fassaden von Doppelhäusern sind zwingend einheitlich zu gestalten.<br />

(2) Der Fußboden des Erdgeschosses darf maximal 50 cm über der Geländeoberfläche<br />

liegen.<br />

§ 6<br />

Fassadenöffnungen<br />

(1) Fenster sind zu gliedern. Innerhalb einer Fensterfront sind nur Fenster mit gleichen<br />

Gliederungsmerkmalen zulässig. Bei Doppelhäusern sind zwingend gleiche Gliederungsmerkmale<br />

anzuwenden. Fenster müssen mindestens eine Unterteilung erhalten,<br />

ausgenommen davon sind kleine Fenster bis 1 m² Fensterfläche.<br />

(2) Stehende oder quadratische Fensteröffnungen sind zulässig.<br />

(3) Es sind nur matte Rahmenmaterialien zulässig. Es sind ungetönte und nichtreflektierende<br />

Fensterscheiben zulässig.<br />

(4) Faschen sind im gleichen Material wie die Hauptfassade zulässig.<br />

§ 7<br />

Fassadenmaterial, Farbe<br />

(1) Für Putzfassaden ist Putz mit glatter Oberflächenstruktur mit höchstens bis zu 3 mm<br />

Tiefenunterschied zu verwenden.<br />

2


(2) Fassaden und deren Sockel sind in Putz oder Klinker auszuführen.<br />

(3) Klinker an Fassaden müssen aus roten oder rotbraunen Ziegeln errichtet werden.<br />

§ 8<br />

Sonnen-, Wetterschutzanlagen<br />

(1) Sonnen- und Wetterschutzanlagen sind als Rollladen oder Klappläden erlaubt.<br />

<strong>6.39</strong><br />

(2) Rollläden sind nur in Leibungen zulässig. Bauform und Farbe sind an einer Fassadenfläche<br />

zwingend einheitlich zu gestalten.<br />

(3) Vordächer und auskragende Konstruktionen sind auf der straßenraumzugewandten<br />

Seite nur in leichter Bauweise in Metall, Glas und Acrylglas zulässig.<br />

§ 9<br />

Werbeanlagen<br />

(1) Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung und nur bis 1,0 m² erlaubt.<br />

Werbehinweisschilder sind nur an Straßenbeleuchtungsmasten in einer Größe<br />

von 0,55 m x 0,85 m zugelassen.<br />

(2) Unzulässig ist das Bekleben von Fassaden, Schaufenstern, Stützen und Mauern und<br />

sonstigen nicht für die Werbung zugelassenen Flächen mit Plakaten und Anschlägen.<br />

(3) Es ist nur eine Werbeanlage pro Gebäude zugelassen.<br />

(4) Senkrechte Werbeanlagen (Ausleger) dürfen eine Gesamtausladung von 0,80 m, eine<br />

Ansichtsfläche je Seite von 0,5 m² und eine Stärke von 0,2 m nicht überschreiten.<br />

Senkrecht lesbare Werbeanlagen sind unzulässig.<br />

(5) Warenautomaten sind nur in Verbindung mit Verkaufsstellen und Gaststätten zulässig<br />

und auf einen Automaten je Gebäude zu beschränken.<br />

§ 10<br />

Garagen<br />

Garagen sind als einzelstehende Nebengebäude zu errichten.<br />

§ 11<br />

Außenanlagen und Einfriedungen<br />

(1) Die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze (Vorgärten)<br />

sind vollständig zu begrünen. Zulässig sind dabei Zuwegungen und Zufahrten.<br />

(2) Grundstückseinfriedungen oder Einfriedungen von Vorgärten am öffentlichen Straßenraum<br />

sind nur als offene, senkrecht verlattete Holz- oder senkrecht gegliederte Stahlzäune<br />

gestattet.<br />

3


§ 12<br />

Abweichungen<br />

<strong>6.39</strong><br />

Abweichungen von dieser Satzung in begründeten Ausnahmefällen regeln sich nach § 72<br />

Abs. 2 und 3 BbgBO. Sie dürfen nur gestattet werden, wenn die Zielsetzung der Satzung<br />

nicht gefährdet wird.<br />

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Genehmigungen zu Abweichungen und Befreiungen<br />

im Rahmen der Bearbeitung des Antrages als Angelegenheit der laufenden Verwaltungen<br />

zu erteilen.<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Zuwiderhandlungen gegen die Festsetzungen der Satzung zur Gebäudestellung, zu Dächern,<br />

Dachaufbauten, Fassaden, Fassadenöffnungen, Fassadenmaterial und –farbe,<br />

Sonnen- und Wetterschutzanlagen, Werbeanlagen, Garagen sowie Außenanlagen und<br />

Einfriedungen (§§ 2 – 11 dieser Satzung) können gemäß § 87 Abs. 3 BbgBO als Ordnungswidrigkeiten<br />

geahndet und mit einer Geldbuße bis zu Zehntausend Deutsche Mark<br />

belegt werden.<br />

§ 14<br />

Aufhebung sonstiger Vorschriften<br />

Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben durch die Satzung unberührt. Im Falle der<br />

Aufstellung eines Bebauungsplanes im räumlichen Geltungsbereich der Satzung sind die<br />

Vorschriften dieser Satzung zu berücksichtigen.<br />

§ 15<br />

In-Kraft-Treten der <strong>Gestaltungssatzung</strong><br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Spremberg</strong>, den <strong>06.07.2000</strong> <strong>Spremberg</strong>, den <strong>06.07.2000</strong><br />

gez. Wochatz gez. E. Franke<br />

Bürgermeister Vorsitzende der<br />

Stadtverordnetenversammlung<br />

Anlage<br />

Plan des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung<br />

4


<strong>6.39</strong><br />

5

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