Messstellen - Stadtwerke Bretten
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Präambel<br />
Durch das Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb erfolgt eine voll-<br />
ständige Liberalisierung der Bereiche des <strong>Messstellen</strong>betriebs und der Messung. Mit der Neuregelung<br />
von § 21b EnWG und der Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom-<br />
und Gasbereich - Messzugangsverordnung (MessZV) – können Dritte auf Wunsch des jeweiligen<br />
Anschlussnutzers den <strong>Messstellen</strong>betrieb und/oder die Messung durchführen, sofern sie einen ein-<br />
wandfreien und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden <strong>Messstellen</strong>betrieb bzw. eine ent-<br />
sprechende Messung gewährleisten. Andernfalls obliegen die Aufgaben des <strong>Messstellen</strong>betriebs und<br />
der Messung der gelieferten Energie dem Netzbetreiber.<br />
Diesem Vertrag liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Eichgesetz, die Eichordnung, der<br />
MeteringCode, die Stromnetzzugangs- und die Stromnetzengeltverordnung (StromNZV, StromNEV),<br />
die Gasnetzzugangs- und die Gasnetzentgeltverordnung (GasNZV, GasNEV), die Anreizregulierungs-<br />
verordnung (ARegV), die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), die Niederdruckanschluss-<br />
verordnung (NDAV), die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und die Gasgrundversor-<br />
gungsverordnung (GasGVV) in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltenden Fassung<br />
zu Grunde. Der Vertrag wird weiterhin automatisch modifiziert durch einschlägige Festlegungen der<br />
Regulierungsbehörden, soweit und solange diese vollziehbar sind. Die Regelungen des Erneuerbare-<br />
Energien-Gesetzes (EEG) bleiben unberührt.<br />
Eine weitere Grundlage dieses Vertrages ist der von der Bundesregierung am 18.06.2008 beschlos-<br />
sene Entwurf der Messzugangsverordnung (MessZV, BR-Drs. 568/08). Angaben zu Paragraphen der<br />
MessZV beziehen sich auf diesen Entwurf. Der Beschluss der Bundesregierung ist wesentliche Ge-<br />
schäftsgrundlage dieses Vertrages i.S.d. § 313 BGB. Die Vertragsparteien schließen diesen Vertrag in<br />
Kenntnis dessen, dass der Bundesrat der MessZV noch nicht zugestimmt hat. Die endgültige Fassung<br />
der MessZV kann vom Beschluss der Bundesregierung vom 18.06.2008 abweichen. In diesem Fall<br />
gehen zwingende Änderungen etwaigen abweichenden Regelungen dieses Vertrages vor; im Übrigen<br />
erfolgt eine Vertragsanpassung nach § 29. (Passus entfällt nach Inkrafttreten der MessZV am<br />
01.01.2009)<br />
Stand März 2009 Seite 4