gehts zum gesamten (vorläufigen) Protokoll - ÖVP Sollenau
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§ 3 Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen<br />
Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />
Einstimmige Beschlussfassung<br />
TOP 11: Beschlussfassung über die Änderung des Teilbebauungsplanes f.d.Brunnenfeld<br />
I, II, III, Rosenried, Sonnenhain und Waldpark<br />
In den betroffenen Bereichen ist es derzeit nicht möglich, den Garagenvorplatz zur<br />
Straßenfluchtlinie hin einzufrieden. Auf Grund von geänderten Rahmenbedingungen und<br />
technischen Möglichkeiten soll dies künftig möglich sein, jedoch lediglich in Kombination<br />
mit einem automatisch angetriebenen Tor. Der § 3 „Garagen“ der Bebauungsvorschriften<br />
wird daher entsprechend abgeändert.<br />
Vizebgm. Bauernfeind stellt den Antrag den § 3 „Garagen“ der Bebauungsvorschriften wie<br />
folgt abzuändern:<br />
„Garagen sind hinter der vorderen Bauflucht zu errichten.<br />
Garagen als Nebengebäude sind 5 m hinter der Straßenfluchtlinie zu errichten.<br />
Der Garagenvorplatz darf zur Straße mit keiner Einfriedung abgeschlossen werden, außer<br />
durch ein automatisch angetriebenes Tor.<br />
Einstimmige Beschlussfassung<br />
TOP 12: Beschlussfassung über die Änderung des Teilbebauungsplanes f.d.Kirchenfeld<br />
Mit dieser Änderung soll künftig ermöglicht werden, dass KFZ-Abstellplätze mit baulichen<br />
Anlagen (z.B. Flugdächer, Carports u.dgl.) überbaut werden können. Daher wird der<br />
§ 4 „KFZ Abstellanlagen“ entsprechend abgeändert. Im Geltungsbereich des<br />
Teilbebauungsplanes Kirchenfeld waren solche Bauvorhaben bislang nicht möglich.<br />
Vizebgm.Bauernfeind stellt den Antrag den § 4 des derzeit gültigen Bebauungsplanes wie<br />
folgt abzuändern:<br />
1. Auf jedem Baugrundstück ist an der im Teilbebauungsplan vorgesehenen Stelle ein<br />
3m breiter, 5 m tiefer KFZ-Abstellplatz herzustellen. Der KFZ Abstellplatz darf dabei<br />
nicht mit Nebengebäuden überbaut werden. Dieser Abstellplatz darf zur Straße mit<br />
keiner Einfriedung abgeschlossen werden, außer durch ein automatisch angetriebenes<br />
Tor. Eine Garage ist an der seitlichen Grundstücksgrenze, hinter dem KFZ-<br />
Abstellplatz, anzuordnen.<br />
2. Wird anstelle einer Garage lediglich ein KFZ-Abstellplatz errichtet, ist dieser ebenfalls<br />
hinter dem verpflichtenden KFZ-Abstellplatz anzuordnen.<br />
Einstimmige Annahme