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gehts zum gesamten (vorläufigen) Protokoll - ÖVP Sollenau

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§ 3 Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />

Einstimmige Beschlussfassung<br />

TOP 11: Beschlussfassung über die Änderung des Teilbebauungsplanes f.d.Brunnenfeld<br />

I, II, III, Rosenried, Sonnenhain und Waldpark<br />

In den betroffenen Bereichen ist es derzeit nicht möglich, den Garagenvorplatz zur<br />

Straßenfluchtlinie hin einzufrieden. Auf Grund von geänderten Rahmenbedingungen und<br />

technischen Möglichkeiten soll dies künftig möglich sein, jedoch lediglich in Kombination<br />

mit einem automatisch angetriebenen Tor. Der § 3 „Garagen“ der Bebauungsvorschriften<br />

wird daher entsprechend abgeändert.<br />

Vizebgm. Bauernfeind stellt den Antrag den § 3 „Garagen“ der Bebauungsvorschriften wie<br />

folgt abzuändern:<br />

„Garagen sind hinter der vorderen Bauflucht zu errichten.<br />

Garagen als Nebengebäude sind 5 m hinter der Straßenfluchtlinie zu errichten.<br />

Der Garagenvorplatz darf zur Straße mit keiner Einfriedung abgeschlossen werden, außer<br />

durch ein automatisch angetriebenes Tor.<br />

Einstimmige Beschlussfassung<br />

TOP 12: Beschlussfassung über die Änderung des Teilbebauungsplanes f.d.Kirchenfeld<br />

Mit dieser Änderung soll künftig ermöglicht werden, dass KFZ-Abstellplätze mit baulichen<br />

Anlagen (z.B. Flugdächer, Carports u.dgl.) überbaut werden können. Daher wird der<br />

§ 4 „KFZ Abstellanlagen“ entsprechend abgeändert. Im Geltungsbereich des<br />

Teilbebauungsplanes Kirchenfeld waren solche Bauvorhaben bislang nicht möglich.<br />

Vizebgm.Bauernfeind stellt den Antrag den § 4 des derzeit gültigen Bebauungsplanes wie<br />

folgt abzuändern:<br />

1. Auf jedem Baugrundstück ist an der im Teilbebauungsplan vorgesehenen Stelle ein<br />

3m breiter, 5 m tiefer KFZ-Abstellplatz herzustellen. Der KFZ Abstellplatz darf dabei<br />

nicht mit Nebengebäuden überbaut werden. Dieser Abstellplatz darf zur Straße mit<br />

keiner Einfriedung abgeschlossen werden, außer durch ein automatisch angetriebenes<br />

Tor. Eine Garage ist an der seitlichen Grundstücksgrenze, hinter dem KFZ-<br />

Abstellplatz, anzuordnen.<br />

2. Wird anstelle einer Garage lediglich ein KFZ-Abstellplatz errichtet, ist dieser ebenfalls<br />

hinter dem verpflichtenden KFZ-Abstellplatz anzuordnen.<br />

Einstimmige Annahme

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