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AMTSBOTE - in der Stadt Bergen auf Rügen

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Öffentliche Bekanntmachung<br />

<strong>der</strong> 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung zur Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bergen</strong> <strong>auf</strong> <strong>Rügen</strong><br />

Aufgrund von § 5 <strong>der</strong> Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern KV M-V) <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBL. M-V Nr. 2 S. 29), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 24. Mai 2004 (GVOBL. M-V Nr.<br />

S. 179) wird nach Beschluss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>vertretung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bergen</strong> <strong>auf</strong> <strong>Rügen</strong> vom 06. 04. 2005 nachfolgende<br />

3. Än<strong>der</strong>ungssatzung zur Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bergen</strong> <strong>auf</strong> <strong>Rügen</strong> vom 27. August 2002 erlassen:<br />

Artikel 1<br />

(1)Der § 7 (2) wird wie folgt neu gefasst:<br />

„(2) Der/Die 1. StellvertreterIn des/<strong>der</strong> BürgermeisterIn erhält e<strong>in</strong>e monatliche Aufwandsentschädigung <strong>in</strong> Höhe von 220,- €.“<br />

(2)Der § 7(3) wird wie folgt neu gefasst:<br />

„(3) Der/Die 2. StellvertreterIn des/<strong>der</strong> BürgermeisterIn erhält e<strong>in</strong>e monatliche Aufwandsentschädigung <strong>in</strong> Höhe von 110,- €.“<br />

(1) Der § 10 wird komplett neu gefasst:<br />

Artikel 2<br />

„§ 10 Entschädigungen<br />

(1). Entschädigungen s<strong>in</strong>d Aufwandsentschädigungen, Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes sowie Reisekostenvergütung und<br />

die Betreuungskosten.<br />

Entschädigungen werden als pauschalierte funktions- o<strong>der</strong> sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen gewährt.<br />

Den Empfängern von funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen werden ke<strong>in</strong>e sitzungsbezogenen<br />

Aufwandsentschädigungen gezahlt.<br />

In Anwendung kommt die Entschädigungsverordnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung,<br />

(2). Funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen<br />

1. Der/Die <strong>Stadt</strong>vertretervorsteherIn erhält 350,- € monatlich.<br />

1.1. Den StellvertreterInnen des/<strong>der</strong> StadvertretervorsteherIn wird für ihre beson<strong>der</strong>e Tätigkeit bei dessen/<strong>der</strong>en<br />

Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung, für die Dauer <strong>der</strong> Vertretung e<strong>in</strong>e funktionsbezogene Aufwandsentschädigung <strong>in</strong> Höhe von 11,00 €<br />

pro Tag <strong>der</strong> Vertretung gewährt.<br />

2. Fraktionsvorsitzende erhalten 180,- € monatlich.<br />

2.1. Den StellvertreterInnen des/<strong>der</strong> Fraktionsvorsitzenden wird für ihre beson<strong>der</strong>e Tätigkeit bei dessen/<strong>der</strong>en Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

für die Dauer <strong>der</strong> Vertretung e<strong>in</strong>e funktionsbezogene Aufwandsentschädigung <strong>in</strong> Höhe von 6,00 € pro Tag <strong>der</strong><br />

Vertretung gewährt.<br />

3.Vertritt <strong>der</strong>/die erste StellvertreterIn den/die BürgermeisterIn bei dessen/<strong>der</strong>en Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung für e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum<br />

als e<strong>in</strong>en Monat, wird für die über e<strong>in</strong>en Monat h<strong>in</strong>ausgehende Zeit die Entschädigung um 50 v.H. erhöht.<br />

Erfolgt die Vertretung durch den/die zweiten/e StellvertreterIn, so wird diesem/dieser bei e<strong>in</strong>er Vertretung bis zur Dauer<br />

e<strong>in</strong>es Monates e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung <strong>in</strong> Höhe des <strong>in</strong> § 7(2) genannten Betrages gewährt.<br />

Für die darüber h<strong>in</strong>ausgehende Vertretung erhöht sich die Entschädigung um weitere 50 v. H..<br />

4.Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung<br />

Die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung wird wie folgt berechnet:<br />

- Teilnahme an Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>vertretung 30,- €<br />

- Teilnahme an Sitzungen <strong>der</strong> Ausschüsse <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>vertretung 30,- €<br />

- Leitung <strong>der</strong> Sitzung durch den/die Ausschussvorsitzende bzw.<br />

dessen/<strong>der</strong>en StellvertreterIn zusätzlich 30,- €<br />

- Teilnahme an den Sitzungen des Präsidiums <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>vertretung 30,- €<br />

5. Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen dürfen für die Teilnahme an den Sitzungen <strong>der</strong> Fraktionen nur gewährt<br />

werden, wenn diese Sitzungen <strong>der</strong> Vorbereitung e<strong>in</strong>er Sitzung e<strong>in</strong>es Organs o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Ausschusses dienen.<br />

Die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung beträgt pro Sitzung 30,- €.<br />

Die Höchstzahl <strong>der</strong> Sitzungen <strong>der</strong> Fraktionen, für die e<strong>in</strong>e sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung zu zahlen ist,<br />

wird <strong>auf</strong> jährlich 12 beschränkt.“<br />

Artikel 3<br />

Diese 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />

<strong>Bergen</strong> <strong>auf</strong> <strong>Rügen</strong>, 02. August 2005 .<br />

gez. Andrea Köster<br />

Bürgermeister<strong>in</strong><br />

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