1 Lesefassung der Baumschutzsatzung Satzung zum Schutz des ...
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<strong>Lesefassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Baumschutzsatzung</strong><br />
<strong>Satzung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Schutz</strong> <strong>des</strong> Baumbestan<strong>des</strong><br />
in <strong>der</strong> Stadt Garz/ Rügen mit ihren Ortsteilen<br />
(<strong>Baumschutzsatzung</strong>)<br />
Die <strong>Lesefassung</strong> berücksichtigt die Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>der</strong> <strong>Baumschutzsatzung</strong> vom<br />
30.10.2002 (bekannt gemacht in <strong>der</strong> Zeit vom 01.11.2002 bis 16.11.2002)<br />
Nach Maßgabe <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> werden Bäume zur<br />
§ 1<br />
<strong>Schutz</strong>zweck<br />
1. Belebung, Glie<strong>der</strong>ung, Gestaltung und Pflege <strong>des</strong> Orts- und Landschaftsbil<strong>des</strong><br />
2. Verbesserung und Erhaltung <strong>des</strong> Kleinklimas<br />
3. Abwehr schädlicher Einwirkungen<br />
4. Erhaltung von Lebensräumen für die Tierwelt und zur Sicherung eines artenreichen Baumbestan<strong>des</strong><br />
5. Sicherung <strong>der</strong> Naherholung<br />
6. Sicherstellung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushaltes<br />
zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.<br />
§ 2<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Diese <strong>Satzung</strong> regelt den <strong>Schutz</strong> <strong>des</strong> Baumbestan<strong>des</strong> innerhalb <strong>des</strong> im Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteiles gemäß BauGB im Stadtgebiet Garz und ihren Ortsteilen einschließlich <strong>der</strong><br />
<strong>Satzung</strong>sbereiche nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) und <strong>der</strong> Bebauungsplangebiete <strong>des</strong><br />
Gemeindeterritoriums.<br />
Für die <strong>Satzung</strong>sbereiche nach § 34 Abs. 4 BauGB und Bebauungsplangebiete, die nach<br />
Inkrafttreten dieser <strong>Satzung</strong> rechtskräftig werden, gilt diese <strong>Satzung</strong> für den Plangeltungsbereich<br />
entsprechend.<br />
(2) Diese <strong>Satzung</strong> gilt nicht für<br />
1. Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen sowie gesetzlich geschützte<br />
Biotope nach § 20 Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern,<br />
2. Wald im Sinne <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>waldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern,<br />
3. denkmalgeschützte Parkanlagen,<br />
4. Bäume auf Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen nach Bun<strong>des</strong>kleingartengesetz, mit<br />
Ausnahme von Bäumen auf Gemeinschaftseinrichtungen (Wege, Spielflächen, Plätze, u.a.),<br />
5. Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, soweit sie erwerbsmäßig genutzt<br />
werden,<br />
6. abgestorbene Bäume,<br />
7. Obstbäume innerhalb <strong>der</strong> im Zusammenhang bebauten Ortsteile.<br />
§ 3<br />
<strong>Schutz</strong>gegenstand<br />
(1) Geschützt sind alle Bäume mit einem Stammumfang von min<strong>des</strong>tens 0,50 Metern, gemessen in 1,00<br />
Metern Höhe über dem Erdboden.<br />
(2) Geschützt sind auch mehrstämmige Bäume, wenn die Summe <strong>der</strong> Stammumfänge 0,50 Meter<br />
beträgt und wenn einer <strong>der</strong> Stämme einen Umfang von min<strong>des</strong>tens 0,30 Metern hat.<br />
(3) Der <strong>Schutz</strong> gilt ebenfalls für Bäume, die auf Grund von Festsetzungen in Bebauungsplänen zu<br />
erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind sowie für nach<br />
dieser <strong>Satzung</strong> o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften vorgenommene Ersatzpflanzungen, ohne Rücksicht<br />
auf ihren Stammumfang.<br />
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(4) Geschützt sind ebenfalls Wildobstarten sowie Einzelbäume <strong>der</strong> Arten Eibe (Taxus baccata),<br />
Stechpalme (Ilex aquifolium) und Walnuß (Junglans regia L.) mit einem Stammumfang ab 0,30<br />
Metern.<br />
§ 4<br />
Verbotene Handlungen<br />
(1) Im Geltungsbereich dieser <strong>Satzung</strong> ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu<br />
schädigen o<strong>der</strong> ihren Aufbau wesentlich zu verän<strong>der</strong>n. Eine wesentliche Verän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Aufbaus<br />
liegt auch vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das arttypische<br />
Aussehen erheblich verän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> das weitere Wachstum auch nachhaltig beeinträchtigen können.<br />
(2) Unter die Verbote <strong>des</strong> Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Wurzel-, Stamm- und<br />
Kronenbereich, die zur Schädigung o<strong>der</strong> <strong>zum</strong> Absterben <strong>des</strong> Baumes führen können, insbeson<strong>der</strong>e<br />
durch<br />
1. die Errichtung von baulichen Anlagen o<strong>der</strong> die Versiegelung <strong>des</strong> Bodens im Wurzelbereich<br />
mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton) o<strong>der</strong> mit einer kaum wasserdurchlässigen<br />
Decke (z.B. Pflaster).<br />
2. Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben) o<strong>der</strong> Aufschüttungen im<br />
Wurzelbereich,<br />
3. Bodenverdichtungen o<strong>der</strong> Wurzelbeschädigungen (z.B. durch häufiges Befahren, Parken von<br />
Kraftfahrzeugen die Lagerung von Materialien, durch Viehtritt),<br />
4. Beschädigungen <strong>der</strong> Baumrinde (z.B. durch Anbringen von Weidezaunisolatoren, Einschlagen<br />
von Nägeln, Anbringen von Werbeträgern o<strong>der</strong> Verbiss durch Weidetiere,<br />
5. Lagern, Ausbringen o<strong>der</strong> Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben o<strong>der</strong><br />
Abwässern sowie Austreten von Gasen und an<strong>der</strong>en schädlichen Stoffen aus Leitungen,<br />
5. Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), soweit sie nicht für die Anwendung<br />
unter Gehölzen zugelassen sind, o<strong>der</strong> Anwendung von Streusalzen, soweit sie nicht durch den<br />
Straßenbaulastträger auf öffentlichen Straßen und Wegen im Zuge <strong>der</strong> Verkehrssicherungspflicht<br />
aufgebracht werden müssen,<br />
7. Entfachen von Feuer im Wurzel- und Kronenbereich,<br />
8. Grundwasserabsenkungen.<br />
(3) Als Wurzelbereich gilt für die Verbote <strong>des</strong> Absatzes 2 <strong>der</strong> Kronentraufbereich zuzüglich 1,50 m, bei<br />
Säulenformen 5,0 m nach allen Seiten.<br />
(4) Die Verbote <strong>des</strong> Absatzes 1 beziehen sich nicht auf<br />
1. fachgerechte Unterhaltungsmaßnahmen <strong>der</strong> zuständigen Wasserbehörde und <strong>des</strong> Wasser- und<br />
Bodenverban<strong>des</strong> an wasserwirtschaftlichen Anlagen, Gewässern und Deichen,<br />
2. fachgerechte Maßnahmen an Bäumen zur Freihaltung von Energiefreileitungen, Wasser- und<br />
Abwasserleitungen <strong>des</strong> „Zweckverban<strong>des</strong> Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen“,<br />
3. fachgerechte Maßnahmen an Bäumen in denkmalgeschützten Parkanlagen, sowie an<strong>der</strong>en von<br />
Menschen gestalteten Landschaftsteilen im Sinne <strong>des</strong> § 2 <strong>des</strong> Denkmalschutzgesetzes<br />
Mecklenburg-Vorpommern,<br />
4. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die<br />
öffentliche Sicherheit. Sie sind <strong>der</strong> Stadt Garz/ Rügen (über das Amt) unverzüglich<br />
mitzuteilen und zu dokumentieren. Über eine Ersatzpflanzung auf Grundlage <strong>des</strong> § 8 dieser<br />
<strong>Satzung</strong> ist nachträglich zu entscheiden.<br />
(5) Im übrigen ist eine wesentliche Verän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Wuchses eines geschützten Baumes unter<br />
Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze <strong>des</strong> Absatzes 2 zulässig, wenn dies erfor<strong>der</strong>lich ist für<br />
1. übliche fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen (Totholzbeseitigung, Erziehungschnitt,<br />
Lichtraumprofilschnitt im Rahmen <strong>der</strong> Verkehrssicherungspflicht, Schnitt von Kopfbäumen),<br />
2. Maßnahmen an Bäumen <strong>zum</strong> Freihalten von Acker- und Weidezufahrten.<br />
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§ 5<br />
Pflege-, Erhaltungs- und <strong>Schutz</strong>maßnahmen<br />
(1) Beabsichtigte Pflege-, Erhaltungs- und <strong>Schutz</strong>maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und 4 sind dem<br />
Bürgermeister <strong>der</strong> Stadt Garz/ Rügen (über das Amt) spätestens zwei Wochen vor Beginn <strong>der</strong><br />
Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei<br />
Wochen nach Eingang <strong>der</strong> Anzeige eine Stellungnahme erfolgt ist.<br />
(2) Der Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte eines Grundstücks hat grundsätzlich die Pflicht, nach<br />
Möglichkeit die vorhandenen geschützten Bäume in ihrem arttypischen Zustand zu erhalten bzw.<br />
eine arttypische Entwicklung zuzulassen und rechtzeitig notwendige <strong>Schutz</strong>maßnahmen<br />
durchzuführen o<strong>der</strong> durchführen zu lassen.<br />
(3) Dem Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten eines Grundstücks kann auferlegt werden, bestimmte<br />
Pflege-, Erhaltungs- und <strong>Schutz</strong>maßnahmen an geschützten Gehölzen vorzunehmen o<strong>der</strong> zu<br />
dulden, sofern ihm die Durchführung nicht zugemutet werden kann. Insbeson<strong>der</strong>e können solche<br />
Maßnahmen angeordnet werden, wenn die <strong>Schutz</strong>objekte durch Baumaßnahmen o<strong>der</strong> ähnliches<br />
gefährdet sind.<br />
§ 6<br />
Ausnahmen und Befreiungen<br />
(1) Von den Verboten <strong>des</strong> § 4 ist auf Antrag eine Ausnahme zu erteilen, wenn<br />
1. <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> ein sonstiger Berechtigter auf Grund von Vorschriften <strong>des</strong> öffentlichen<br />
Rechts verpflichtet ist, geschützte Gehölze zu entfernen o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n und er sich nicht in<br />
an<strong>der</strong>er <strong>zum</strong>utbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,<br />
2. eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,<br />
3. von einem Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und die Gefahren auf an<strong>der</strong>e<br />
Weise mit <strong>zum</strong>utbarem Aufwand nicht zu beheben sind,<br />
4. geschützte Bäume krank o<strong>der</strong> abgängig und ihre Erhaltung auch unter Berücksichtigung <strong>des</strong><br />
öffentliches Interesses mit <strong>zum</strong>utbarem Aufwand nicht möglich ist,<br />
5. die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster un<strong>zum</strong>utbar beeinträchtigen.<br />
Eine un<strong>zum</strong>utbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass<br />
dahinter liegende Wohnräume währen <strong>des</strong> Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden<br />
können,<br />
6. die Abnahme einzelner gesun<strong>der</strong> Bäume im Interesse <strong>der</strong> Erhaltung und Entwicklung <strong>des</strong> übrigen<br />
Baumbestan<strong>des</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />
7. Gehölze auf Grund von Festsetzungen in Bebauungsplänen entfernt werden müssen,<br />
8. die Beseitigung geschützter Gehölze aus überwiegendem, auf an<strong>der</strong>e Weise nicht zu<br />
verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(2) Von den Verboten nach § 4 können auf Antrag im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn<br />
1. die Durchführung <strong>der</strong> Vorschrift im Einzelfall<br />
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen <strong>des</strong><br />
Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege und dem öffentlichen Interesse zu vereinbaren ist<br />
o<strong>der</strong><br />
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde o<strong>der</strong><br />
2. überwiegende Gründe <strong>des</strong> Gemeinwohls die Befreiung erfor<strong>der</strong>n.<br />
§ 7<br />
Verfahren für Ausnahmen und Befreiungen<br />
(1) Die Erteilung einer Ausnahme o<strong>der</strong> Befreiung nach § 6 ist beim Bürgermeister <strong>der</strong> Stadt Garz/ Rügen<br />
über das Amt schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe und Beifügung einer Lageskizze zu beantragen.<br />
Dabei ist auch <strong>der</strong> verbleibende Gehölzbestand einzuzeichnen. Der Antrag muß alle für die<br />
Beurteilung erfor<strong>der</strong>lichen Angaben, auch <strong>zum</strong> Standort <strong>der</strong> Gehölze, enthalten. Insbeson<strong>der</strong>e sind<br />
Angaben zur Art und <strong>zum</strong> Stammumfang (gemessen in 1,00 Metern Höhe vom Erdboden) von<br />
geschützten Bäumen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
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(2) Die Stadt Garz/ Rügen kann in klärungsbedürftigen Einzelfällen das Beibringen eines Vitalitäts- o<strong>der</strong><br />
Standsicherheitsgutachtens für den Antrag auf Beseitigung geschützter Bäume verlangen.<br />
(3) Antragsberechtigt sind Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte mit entsprechendem Nachweis sowie<br />
Dritte mit schriftlicher Zustimmung <strong>des</strong> Eigentümers o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten.<br />
(4) Wird eine Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei <strong>des</strong>sen Verwirklichung geschützte<br />
Bäume entfernt, zerstört, geschädigt o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t werden sollen, ist <strong>der</strong> Antrag auf Ausnahme o<strong>der</strong><br />
Befreiung gemäß § 7 Abs. 1 dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung über die beantragte<br />
Ausnahme o<strong>der</strong> Befreiung ergeht im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren, jedoch<br />
unabhängig von <strong>der</strong> Baugenehmigung, in einem geson<strong>der</strong>ten Bescheid <strong>des</strong> Amtes für die Stadt Garz/<br />
Rügen.<br />
(5) Die Entscheidung über Ausnahmen o<strong>der</strong> Befreiungen wird schriftlich erteilt und ergeht unbeschadet<br />
privater Rechte Dritter an den Antragsteller. Sie kann mit Nebenbestimmungen, Auflagen und<br />
Bedingungen verbunden werden, insbeson<strong>der</strong>e mit <strong>der</strong> Verpflichtung, bestimmte <strong>Schutz</strong>- und<br />
Pflegemaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.<br />
(6) Die Entscheidung ist gemäß <strong>der</strong> Verwaltungsgebührensatzung <strong>des</strong> Amtes für den Antragsteller<br />
gebührenpflichtig. Die Entscheidung ist für die Dauer eines Jahres gültig.<br />
§ 8<br />
Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen<br />
(1) Wird auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> § 6 die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, so hat <strong>der</strong><br />
Antragsteller auf seine Kosten Ersatzpflanzungen vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass<br />
diese Ersatzpflanzungen erhalten bleiben. Dies gilt nicht, sofern die Beseitigung aus Gründen <strong>der</strong><br />
Verkehrssicherheit o<strong>der</strong> wegen behördlich angeordneter Landschaftspflegemaßnahmen notwendig<br />
war. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erst dann erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf<br />
von drei Jahren zu Beginn <strong>der</strong> folgenden Vegetationsperiode einen ihrer Art entsprechenden Austrieb<br />
aufweist. Der Pflanzversuch ist einmal zu wie<strong>der</strong>holen und bei wie<strong>der</strong>kehrendem Mißerfolg eine<br />
Ausgleichszahlung nach Abs. 4 zu leisten.<br />
(2) Der Umfang <strong>der</strong> Ersatzpflanzungen richtet sich nach dem Stammumfang <strong>des</strong> geschützten<br />
Baumes, wobei Vitalitätszustand und Standort <strong>des</strong> Baumes zu berücksichtigen sind. Hierbei sind<br />
folgende Richtwerte zu beachten:<br />
- Stammumfang 0,50 bis 0,75 Meter: ein Ersatzbaum mit einem Min<strong>des</strong>tumfang von 16<br />
bis 18 Zentimeter in 1,00 Meter Höhe,<br />
- Stammumfang 0,75 bis 1,50 Meter: zwei Ersatzbäume mit einem Min<strong>des</strong>tumfang<br />
von 16 bis 18 Zentimeter in 1,00 Meter Höhe,<br />
- Stammumfang über 1,50 Meter: für jeweils weitere 0,75 Meter Stammumfang<br />
ein zusätzlicher Baum mit einem Min<strong>des</strong>tumfang von 16 bis 18 Zentimeter in 1,00<br />
Meter Höhe.<br />
- Bei Wildobstgehölzen, Eiben, Stechpalmen und Walnuss ist je angefangene 0,30 Meter<br />
Stammumfang ein Ersatzbaum <strong>der</strong>selben Art zu pflanzen.<br />
(3) Die Ersatzpflanzungen sind vorzugsweise mit einheimischen, langlebigen und standortgerechten<br />
Gehölzarten im Geltungsbereich dieser <strong>Satzung</strong> auszuführen (keine Obstgehölze).<br />
Ersatzpflanzungen auf fremden Grundstücken setzen die schriftliche Zustimmung <strong>des</strong> Eigentümers<br />
und Nutzungsberechtigten zur Pflanzung und Pflege voraus.<br />
(4) In beson<strong>der</strong>en Ausnahmefällen können für einen Baum als Alternative Gehölze o<strong>der</strong> Hecke gepflanzt<br />
werden. Der Umfang dieser Ersatzfor<strong>der</strong>ung wird im Einzelfall entschieden.<br />
(5) Die Ersatzpflanzung soll innerhalb eines Jahres nach Erteilung <strong>der</strong> Ausnahmegenehmigung<br />
durchgeführt werden und ist spätestens 4 Wochen nach <strong>der</strong> Pflanzmaßnahme bei <strong>der</strong> Stadt Garz/<br />
Rügen anzuzeigen.<br />
(6) Der Antragsteller kann die Ersatzpflanzung durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages<br />
abwenden, wenn die Ersatzpflanzung aus rechtlichen o<strong>der</strong> tatsächlichen Gründen nicht möglich ist<br />
o<strong>der</strong> in absehbarer Zeit wie<strong>der</strong> zu einem Ausnahme- o<strong>der</strong> Befreiungstatbestand führen würde.<br />
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In diesem Fall setzt das Amt für die Stadt Garz/ Rügen die Geldleistung entsprechend <strong>der</strong> zu<br />
for<strong>der</strong>nden Ersatzmaßnahme fest.<br />
Das gilt auch, wenn <strong>der</strong> Antragsteller seine Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 nicht erfüllt.<br />
Bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>des</strong> Geldbetrages für die Ausgleichszahlung werden auch die Kosten für die<br />
Pflanzung <strong>des</strong> Baumes und eine dreijährige Anwachspflege berücksichtigt.<br />
(7) Die Einnahmen aus den Ersatzgeldzahlungen sind ausschließlich zur Anpflanzung von Bäumen und<br />
für Baumpflegemaßnahmen im Geltungsbereich <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> zu verwenden.<br />
§ 9<br />
Folgenbeseitigung<br />
(1) Werden vom Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten <strong>des</strong> Grundstückes mit geschützten<br />
Bäumen entgegen den Verboten <strong>des</strong> § 4 und ohne dass eine Ausnahme o<strong>der</strong> Befreiung nach § 6<br />
vorliegt, geschützte Bäume entfernt o<strong>der</strong> ihre äußere Gestalt wesentlich verän<strong>der</strong>t, so hat <strong>der</strong><br />
Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte für jeden entfernten beziehungsweise wesentlich verän<strong>der</strong>ten<br />
Baum Ersatzpflanzungen nach Maßgabe <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 bis 5 vorzunehmen. Von <strong>der</strong><br />
Folgenbeseitigung sind Elementarereignisse ausgenommen (z.B. Blitz, Unwetter).<br />
(2) Werden vom Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten <strong>des</strong> Grundstücks mit geschützten Bäumen<br />
entgegen den Verboten <strong>des</strong> § 4 und ohne dass eine Ausnahme o<strong>der</strong> Befreiung nach § 6 vorliegen,<br />
geschützte Bäume geschädigt, so hat <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich<br />
ist, Schäden zu beseitigen o<strong>der</strong> zu mil<strong>der</strong>n.<br />
(3) Ist in Fällen <strong>des</strong> Absatzes 1 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen o<strong>der</strong> tatsächlichen Gründen ganz<br />
o<strong>der</strong> teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung nach <strong>der</strong> Maßgabe <strong>des</strong> § 8 Abs. 6 an die<br />
Stadt Garz/ Rügen zu leisten.<br />
(4) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört o<strong>der</strong> geschädigt o<strong>der</strong> ihren<br />
Aufbau wesentlich verän<strong>der</strong>t, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer o<strong>der</strong><br />
Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 1 bis 3 nur bis zur Höhe <strong>des</strong> Ersatzanspruchs gegenüber<br />
dem Dritten, wenn <strong>der</strong> Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung <strong>der</strong><br />
Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 zu erbringen wären.<br />
§ 10<br />
Haftung <strong>des</strong> Rechtsnachfolgers<br />
Für die Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtungen nach § 9 haftet auch <strong>der</strong> Rechtsnachfolger <strong>des</strong> Grundstückseigentümers<br />
o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten.<br />
§ 11<br />
Betreten von Grundstücken<br />
Die Beauftragten <strong>des</strong> Amtes sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung <strong>zum</strong> Zwecke <strong>der</strong><br />
Durchführung dieser <strong>Satzung</strong> Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen <strong>des</strong><br />
Grundstückseigentümers o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzug ist,<br />
kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden.<br />
§ 12<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne <strong>des</strong> § 69 Abs. 2 Nr. 1 Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern<br />
handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1. einem Verbot nach § 4 zuwi<strong>der</strong>handelt o<strong>der</strong> <strong>der</strong>artige Handlungen durch Dritte vornehmen lässt,<br />
soweit nicht eine Ausnahme o<strong>der</strong> Befreiung nach § 6 erteilt worden ist,<br />
2. eine Anzeige nach § 5 Abs. 1 unterläßt,<br />
3. seine Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 o<strong>der</strong> 3 nicht nachkommt,<br />
4. Nebenbestimmungen im Sinne <strong>des</strong> § 7 Abs. 5 im Rahmen einer nach § 6 erteilten Ausnahme<br />
o<strong>der</strong> Befreiung nicht erfüllt,<br />
5
5. seinen Verpflichtungen nach § 8 und § 9 nicht nachkommt.<br />
(2) Die Höhe <strong>der</strong> Geldbuße bestimmt sich nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetz<br />
Mecklenburg-Vorpommern. Eine bezahlte Geldbuße berührt nicht die Verpflichtung zur<br />
Ersatzleistung.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
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