1 Lesefassung der Baumschutzsatzung Satzung zum Schutz des ...
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(2) Die Stadt Garz/ Rügen kann in klärungsbedürftigen Einzelfällen das Beibringen eines Vitalitäts- o<strong>der</strong><br />
Standsicherheitsgutachtens für den Antrag auf Beseitigung geschützter Bäume verlangen.<br />
(3) Antragsberechtigt sind Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte mit entsprechendem Nachweis sowie<br />
Dritte mit schriftlicher Zustimmung <strong>des</strong> Eigentümers o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten.<br />
(4) Wird eine Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei <strong>des</strong>sen Verwirklichung geschützte<br />
Bäume entfernt, zerstört, geschädigt o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t werden sollen, ist <strong>der</strong> Antrag auf Ausnahme o<strong>der</strong><br />
Befreiung gemäß § 7 Abs. 1 dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung über die beantragte<br />
Ausnahme o<strong>der</strong> Befreiung ergeht im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren, jedoch<br />
unabhängig von <strong>der</strong> Baugenehmigung, in einem geson<strong>der</strong>ten Bescheid <strong>des</strong> Amtes für die Stadt Garz/<br />
Rügen.<br />
(5) Die Entscheidung über Ausnahmen o<strong>der</strong> Befreiungen wird schriftlich erteilt und ergeht unbeschadet<br />
privater Rechte Dritter an den Antragsteller. Sie kann mit Nebenbestimmungen, Auflagen und<br />
Bedingungen verbunden werden, insbeson<strong>der</strong>e mit <strong>der</strong> Verpflichtung, bestimmte <strong>Schutz</strong>- und<br />
Pflegemaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.<br />
(6) Die Entscheidung ist gemäß <strong>der</strong> Verwaltungsgebührensatzung <strong>des</strong> Amtes für den Antragsteller<br />
gebührenpflichtig. Die Entscheidung ist für die Dauer eines Jahres gültig.<br />
§ 8<br />
Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen<br />
(1) Wird auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> § 6 die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, so hat <strong>der</strong><br />
Antragsteller auf seine Kosten Ersatzpflanzungen vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass<br />
diese Ersatzpflanzungen erhalten bleiben. Dies gilt nicht, sofern die Beseitigung aus Gründen <strong>der</strong><br />
Verkehrssicherheit o<strong>der</strong> wegen behördlich angeordneter Landschaftspflegemaßnahmen notwendig<br />
war. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erst dann erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf<br />
von drei Jahren zu Beginn <strong>der</strong> folgenden Vegetationsperiode einen ihrer Art entsprechenden Austrieb<br />
aufweist. Der Pflanzversuch ist einmal zu wie<strong>der</strong>holen und bei wie<strong>der</strong>kehrendem Mißerfolg eine<br />
Ausgleichszahlung nach Abs. 4 zu leisten.<br />
(2) Der Umfang <strong>der</strong> Ersatzpflanzungen richtet sich nach dem Stammumfang <strong>des</strong> geschützten<br />
Baumes, wobei Vitalitätszustand und Standort <strong>des</strong> Baumes zu berücksichtigen sind. Hierbei sind<br />
folgende Richtwerte zu beachten:<br />
- Stammumfang 0,50 bis 0,75 Meter: ein Ersatzbaum mit einem Min<strong>des</strong>tumfang von 16<br />
bis 18 Zentimeter in 1,00 Meter Höhe,<br />
- Stammumfang 0,75 bis 1,50 Meter: zwei Ersatzbäume mit einem Min<strong>des</strong>tumfang<br />
von 16 bis 18 Zentimeter in 1,00 Meter Höhe,<br />
- Stammumfang über 1,50 Meter: für jeweils weitere 0,75 Meter Stammumfang<br />
ein zusätzlicher Baum mit einem Min<strong>des</strong>tumfang von 16 bis 18 Zentimeter in 1,00<br />
Meter Höhe.<br />
- Bei Wildobstgehölzen, Eiben, Stechpalmen und Walnuss ist je angefangene 0,30 Meter<br />
Stammumfang ein Ersatzbaum <strong>der</strong>selben Art zu pflanzen.<br />
(3) Die Ersatzpflanzungen sind vorzugsweise mit einheimischen, langlebigen und standortgerechten<br />
Gehölzarten im Geltungsbereich dieser <strong>Satzung</strong> auszuführen (keine Obstgehölze).<br />
Ersatzpflanzungen auf fremden Grundstücken setzen die schriftliche Zustimmung <strong>des</strong> Eigentümers<br />
und Nutzungsberechtigten zur Pflanzung und Pflege voraus.<br />
(4) In beson<strong>der</strong>en Ausnahmefällen können für einen Baum als Alternative Gehölze o<strong>der</strong> Hecke gepflanzt<br />
werden. Der Umfang dieser Ersatzfor<strong>der</strong>ung wird im Einzelfall entschieden.<br />
(5) Die Ersatzpflanzung soll innerhalb eines Jahres nach Erteilung <strong>der</strong> Ausnahmegenehmigung<br />
durchgeführt werden und ist spätestens 4 Wochen nach <strong>der</strong> Pflanzmaßnahme bei <strong>der</strong> Stadt Garz/<br />
Rügen anzuzeigen.<br />
(6) Der Antragsteller kann die Ersatzpflanzung durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages<br />
abwenden, wenn die Ersatzpflanzung aus rechtlichen o<strong>der</strong> tatsächlichen Gründen nicht möglich ist<br />
o<strong>der</strong> in absehbarer Zeit wie<strong>der</strong> zu einem Ausnahme- o<strong>der</strong> Befreiungstatbestand führen würde.<br />
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