1 Lesefassung der Baumschutzsatzung Satzung zum Schutz des ...
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§ 5<br />
Pflege-, Erhaltungs- und <strong>Schutz</strong>maßnahmen<br />
(1) Beabsichtigte Pflege-, Erhaltungs- und <strong>Schutz</strong>maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und 4 sind dem<br />
Bürgermeister <strong>der</strong> Stadt Garz/ Rügen (über das Amt) spätestens zwei Wochen vor Beginn <strong>der</strong><br />
Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei<br />
Wochen nach Eingang <strong>der</strong> Anzeige eine Stellungnahme erfolgt ist.<br />
(2) Der Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte eines Grundstücks hat grundsätzlich die Pflicht, nach<br />
Möglichkeit die vorhandenen geschützten Bäume in ihrem arttypischen Zustand zu erhalten bzw.<br />
eine arttypische Entwicklung zuzulassen und rechtzeitig notwendige <strong>Schutz</strong>maßnahmen<br />
durchzuführen o<strong>der</strong> durchführen zu lassen.<br />
(3) Dem Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten eines Grundstücks kann auferlegt werden, bestimmte<br />
Pflege-, Erhaltungs- und <strong>Schutz</strong>maßnahmen an geschützten Gehölzen vorzunehmen o<strong>der</strong> zu<br />
dulden, sofern ihm die Durchführung nicht zugemutet werden kann. Insbeson<strong>der</strong>e können solche<br />
Maßnahmen angeordnet werden, wenn die <strong>Schutz</strong>objekte durch Baumaßnahmen o<strong>der</strong> ähnliches<br />
gefährdet sind.<br />
§ 6<br />
Ausnahmen und Befreiungen<br />
(1) Von den Verboten <strong>des</strong> § 4 ist auf Antrag eine Ausnahme zu erteilen, wenn<br />
1. <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> ein sonstiger Berechtigter auf Grund von Vorschriften <strong>des</strong> öffentlichen<br />
Rechts verpflichtet ist, geschützte Gehölze zu entfernen o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n und er sich nicht in<br />
an<strong>der</strong>er <strong>zum</strong>utbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,<br />
2. eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,<br />
3. von einem Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und die Gefahren auf an<strong>der</strong>e<br />
Weise mit <strong>zum</strong>utbarem Aufwand nicht zu beheben sind,<br />
4. geschützte Bäume krank o<strong>der</strong> abgängig und ihre Erhaltung auch unter Berücksichtigung <strong>des</strong><br />
öffentliches Interesses mit <strong>zum</strong>utbarem Aufwand nicht möglich ist,<br />
5. die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster un<strong>zum</strong>utbar beeinträchtigen.<br />
Eine un<strong>zum</strong>utbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass<br />
dahinter liegende Wohnräume währen <strong>des</strong> Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden<br />
können,<br />
6. die Abnahme einzelner gesun<strong>der</strong> Bäume im Interesse <strong>der</strong> Erhaltung und Entwicklung <strong>des</strong> übrigen<br />
Baumbestan<strong>des</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />
7. Gehölze auf Grund von Festsetzungen in Bebauungsplänen entfernt werden müssen,<br />
8. die Beseitigung geschützter Gehölze aus überwiegendem, auf an<strong>der</strong>e Weise nicht zu<br />
verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(2) Von den Verboten nach § 4 können auf Antrag im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn<br />
1. die Durchführung <strong>der</strong> Vorschrift im Einzelfall<br />
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen <strong>des</strong><br />
Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege und dem öffentlichen Interesse zu vereinbaren ist<br />
o<strong>der</strong><br />
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde o<strong>der</strong><br />
2. überwiegende Gründe <strong>des</strong> Gemeinwohls die Befreiung erfor<strong>der</strong>n.<br />
§ 7<br />
Verfahren für Ausnahmen und Befreiungen<br />
(1) Die Erteilung einer Ausnahme o<strong>der</strong> Befreiung nach § 6 ist beim Bürgermeister <strong>der</strong> Stadt Garz/ Rügen<br />
über das Amt schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe und Beifügung einer Lageskizze zu beantragen.<br />
Dabei ist auch <strong>der</strong> verbleibende Gehölzbestand einzuzeichnen. Der Antrag muß alle für die<br />
Beurteilung erfor<strong>der</strong>lichen Angaben, auch <strong>zum</strong> Standort <strong>der</strong> Gehölze, enthalten. Insbeson<strong>der</strong>e sind<br />
Angaben zur Art und <strong>zum</strong> Stammumfang (gemessen in 1,00 Metern Höhe vom Erdboden) von<br />
geschützten Bäumen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
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