1 Lesefassung der Baumschutzsatzung Satzung zum Schutz des ...
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(4) Geschützt sind ebenfalls Wildobstarten sowie Einzelbäume <strong>der</strong> Arten Eibe (Taxus baccata),<br />
Stechpalme (Ilex aquifolium) und Walnuß (Junglans regia L.) mit einem Stammumfang ab 0,30<br />
Metern.<br />
§ 4<br />
Verbotene Handlungen<br />
(1) Im Geltungsbereich dieser <strong>Satzung</strong> ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu<br />
schädigen o<strong>der</strong> ihren Aufbau wesentlich zu verän<strong>der</strong>n. Eine wesentliche Verän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Aufbaus<br />
liegt auch vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das arttypische<br />
Aussehen erheblich verän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> das weitere Wachstum auch nachhaltig beeinträchtigen können.<br />
(2) Unter die Verbote <strong>des</strong> Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Wurzel-, Stamm- und<br />
Kronenbereich, die zur Schädigung o<strong>der</strong> <strong>zum</strong> Absterben <strong>des</strong> Baumes führen können, insbeson<strong>der</strong>e<br />
durch<br />
1. die Errichtung von baulichen Anlagen o<strong>der</strong> die Versiegelung <strong>des</strong> Bodens im Wurzelbereich<br />
mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton) o<strong>der</strong> mit einer kaum wasserdurchlässigen<br />
Decke (z.B. Pflaster).<br />
2. Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben) o<strong>der</strong> Aufschüttungen im<br />
Wurzelbereich,<br />
3. Bodenverdichtungen o<strong>der</strong> Wurzelbeschädigungen (z.B. durch häufiges Befahren, Parken von<br />
Kraftfahrzeugen die Lagerung von Materialien, durch Viehtritt),<br />
4. Beschädigungen <strong>der</strong> Baumrinde (z.B. durch Anbringen von Weidezaunisolatoren, Einschlagen<br />
von Nägeln, Anbringen von Werbeträgern o<strong>der</strong> Verbiss durch Weidetiere,<br />
5. Lagern, Ausbringen o<strong>der</strong> Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben o<strong>der</strong><br />
Abwässern sowie Austreten von Gasen und an<strong>der</strong>en schädlichen Stoffen aus Leitungen,<br />
5. Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), soweit sie nicht für die Anwendung<br />
unter Gehölzen zugelassen sind, o<strong>der</strong> Anwendung von Streusalzen, soweit sie nicht durch den<br />
Straßenbaulastträger auf öffentlichen Straßen und Wegen im Zuge <strong>der</strong> Verkehrssicherungspflicht<br />
aufgebracht werden müssen,<br />
7. Entfachen von Feuer im Wurzel- und Kronenbereich,<br />
8. Grundwasserabsenkungen.<br />
(3) Als Wurzelbereich gilt für die Verbote <strong>des</strong> Absatzes 2 <strong>der</strong> Kronentraufbereich zuzüglich 1,50 m, bei<br />
Säulenformen 5,0 m nach allen Seiten.<br />
(4) Die Verbote <strong>des</strong> Absatzes 1 beziehen sich nicht auf<br />
1. fachgerechte Unterhaltungsmaßnahmen <strong>der</strong> zuständigen Wasserbehörde und <strong>des</strong> Wasser- und<br />
Bodenverban<strong>des</strong> an wasserwirtschaftlichen Anlagen, Gewässern und Deichen,<br />
2. fachgerechte Maßnahmen an Bäumen zur Freihaltung von Energiefreileitungen, Wasser- und<br />
Abwasserleitungen <strong>des</strong> „Zweckverban<strong>des</strong> Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen“,<br />
3. fachgerechte Maßnahmen an Bäumen in denkmalgeschützten Parkanlagen, sowie an<strong>der</strong>en von<br />
Menschen gestalteten Landschaftsteilen im Sinne <strong>des</strong> § 2 <strong>des</strong> Denkmalschutzgesetzes<br />
Mecklenburg-Vorpommern,<br />
4. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die<br />
öffentliche Sicherheit. Sie sind <strong>der</strong> Stadt Garz/ Rügen (über das Amt) unverzüglich<br />
mitzuteilen und zu dokumentieren. Über eine Ersatzpflanzung auf Grundlage <strong>des</strong> § 8 dieser<br />
<strong>Satzung</strong> ist nachträglich zu entscheiden.<br />
(5) Im übrigen ist eine wesentliche Verän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Wuchses eines geschützten Baumes unter<br />
Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze <strong>des</strong> Absatzes 2 zulässig, wenn dies erfor<strong>der</strong>lich ist für<br />
1. übliche fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen (Totholzbeseitigung, Erziehungschnitt,<br />
Lichtraumprofilschnitt im Rahmen <strong>der</strong> Verkehrssicherungspflicht, Schnitt von Kopfbäumen),<br />
2. Maßnahmen an Bäumen <strong>zum</strong> Freihalten von Acker- und Weidezufahrten.<br />
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