SATZUNG - TSG Frechen eV
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<strong>SATZUNG</strong><br />
der T S G <strong>Frechen</strong> e.V.<br />
ai<br />
Zweck des Vereins<br />
1. Zweck des Vereines ist die Förderung des Tauchsports nach den Grundsätzen des<br />
Amateursports. I<br />
2. Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />
Weise im Sinne des 3. Abschnittes aer Abgabenordnung(steuerkwigte Zwecke,<br />
5551ff AO)<br />
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke.<br />
9 2<br />
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines<br />
1. Der Verein führt den Namen " T S G <strong>Frechen</strong> " und, nach erfolgter Eintragung im<br />
Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, den Zusatz " eingetragener Verein<br />
( e.V. ) I'.<br />
2. Der Sitz des Vereines ist <strong>Frechen</strong>.<br />
3. Geschäftsjahr ist das Kalendejahr.<br />
Der Verein hat<br />
a. aktive Mitglieder<br />
b. inaktive Mitglieder<br />
C. Ehrenmitglieder.<br />
§ 3<br />
Mitgliedschaft<br />
1. Als aktive Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die nach dem Ergebnis<br />
einer ärztlichen Untersuchung zur Ausübung des Tauchsports mit und ohne Tauchgerät<br />
geeignet und an der Vexwirklichung der Vereinsziele interessiert sind.<br />
2. inaktive Mitglieder haben dieselben Rechte wie die aktiven Mitglieder, jedoch nicht dar<br />
Recht der Ausübung des Tauchsports innerhalb des Vereinsgeschehens.<br />
3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung mit dreiviertel<br />
Stimmenmehrheit Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient<br />
gemacht haben.
§4<br />
Erwerb der Mitgliedschaft<br />
1. Voraussetzung ist ein Aufnahmegesuch das schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Als<br />
Aufnahmegesuch sind die vom Verein vorgeschriebenen Formuiare zu verwenden.<br />
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.<br />
1<br />
9 5<br />
Beendigung der Mitgliedschaft<br />
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschiuß.<br />
2. Der Austritt muß dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres per<br />
in schreiben mitgeteilt werden. Über einen begründeten kudristigeren Austritt<br />
entscheidet der Vorstand.<br />
3. Den Ausschluß kann der Vorstand aus wichtigen Gründen jederzeit beschließen. Er m d<br />
schriftlich erfolgen und dem Mitglied zugestellt werden. .Voraussetzungen für den<br />
Ausschluß sind, da8 ein Mitglied eine unehrenhafte Handlung beging, oder die Interessen<br />
oder das Ansehen des Vereines geschädigt oder die ihm als Mitglied obliegenden<br />
Pflichten grob verletzt hat. Hierzu zählt auch ein Beitragsrückstand für mehr als ein<br />
halbes Jahr der Fälligkeit.<br />
Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Betroffenen die Arinrfung der<br />
Mitgliederversammlung zu, die endgultig über den Ausschluß entscheidet.<br />
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des Mitgliedes gegen den<br />
Verein. Für die bis zum Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten gegen den Verein<br />
bleibt das Mitglied haftbar. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch<br />
des Mitgliedes auf Rückerstattung von vorgeleisteten Mitgliedsbeiträgen.<br />
9 6<br />
Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
1. Tauchberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Inaktiven.<br />
- 2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.<br />
3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder, jedoch sind sie zur<br />
Beitragszahlung nicht verpflichtet. Tauchberechtigung besteht jedoch nur bei Zahlung<br />
von Mitgliedsbeiträgen analog der Verfahrensweise bei aktiven Mitgliedern. dies<br />
insbesondere wegen des Versichentngsschutzes.<br />
4. Die Mitglieder haben ihre Verpflichtungen, insbesondere die von der<br />
Mitgliederversammlung festgesetzten Zahiungsverpflichtungen, zu erfüllen.
§ 7<br />
Gewinne und sonstige Vereinsmittel<br />
1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereines dürfen nur für die satningsmäßigen<br />
Zwecke verwendet werden.<br />
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch<br />
keine sonstigen zuWendungen aus Mitteln des Vereins<br />
I<br />
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder<br />
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden<br />
1. Organe des Vereines sind:<br />
1. Dem Vorstand gehören an:<br />
§ 8<br />
Organe des Vereins<br />
a. der Vorstand<br />
b. die Mitgliederversammlung.<br />
0 9<br />
Der Vorstand<br />
a. der Vorsitzende<br />
b. der stellvertretende Vorsitzende<br />
C. der Kassenwart.<br />
2. Die Vorgenannten unter a bis einschl. C. gelten ebenfaiis als ~ o&d im Sinne des<br />
§ 26 BGB.<br />
,<br />
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine.<br />
4. Der stellvertremde Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein nur<br />
gemeinschaftlich. Im Innenvefiltnis ist vereinbart, daß der stellvertretende Vorsitzende<br />
und der Kassenwart nur bei Verhinderung des Vorsitzenden den Verein vertreten.<br />
5. Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt.<br />
6. Für bestimmte Arbeitsgebiete kam der Vorstand aufkdem besondere Beauftragte<br />
bexufen.<br />
7. Die Wiedwwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zuiässig.<br />
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so ist von der<br />
Mitgliedemersammlung ein anderes ~it~lied'bis zur nächsten Hauptversammlung<br />
kommissarisch einzusetzen.
a1o<br />
Tätigkeit des Vorstandes<br />
1. Der Vorstand führt die Geschiifte des Vereines. Er ist für die Beschlußfassung in allen<br />
Angelegenheiten des Vereines zuständig, die von der Satzung nicht ausdnickiich der<br />
Beschiußfassung der Mitgliederversammlung unterstellt ist.<br />
2. Die Vorstandssidmgen werden von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall dutch<br />
seinen Stellvertreter einberufen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muß eine<br />
Vorstandssitzung innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.<br />
-<br />
3., ~er'vorstand ist beschiußfähig, we$n zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder anwesend<br />
sind.<br />
4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stirnmengleichheir<br />
entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden.<br />
5. Der Vorstand darf keine Vereinsschulden vernachenden Beschlüsse fassen. Ausgaben,<br />
die das Vereinskapital um 114 übersteigen, können nur von der Mitgiiede~ersammiung<br />
beschlossen werden.<br />
6. Die Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsgnindung anfallen,<br />
können auch ohne Beteiligung der Mitgliede~ersa~mlung vom Vorstand getätigt<br />
werden.<br />
8 11<br />
Mitgliederversammlung<br />
1. Die ordentliche Mitgliedemersamrnlung findet bis zum 3 1 .März de; ~eschäftsjahres<br />
statt. Aukrordentliche Mitgliederversammlungen sind auf einstimmigen BescNuß des<br />
Vorstandes oder auf Antrag von mind. 20% der Mitglieder einzuberufen, wenn dies im<br />
Interesse des Vereines erforderlich ist.<br />
Die ordentliche Mitgliede~ersammlung ist vom Vorstand ei.nzu&rufen<br />
2. Jede Mitgliedexversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen<br />
vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuberufen. Anträge müssen bis spätestens<br />
2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingehen.<br />
3. Jede so einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahi der<br />
anwesenden Mitglieder, soweit § 13 nichts anderes aussagt, beschlußfähig.<br />
4. Di<strong>eV</strong>ersammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden oder, bei dessen Verhindemg.<br />
seinem Stellvertreter.<br />
5. Über jede Mitgliederverversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem<br />
Versammlungsleiter und dem Protokoliführer zu unterschreiben ist.<br />
6. Die Abstimmung über Wahlen erfolgt durch Stimmzettel. Sie kann auf einstimmigen<br />
Beschluß der Versammlung durch Handzeichen erfolgen.<br />
7. Beschlüsse über Satzungsänderung urid über die Auflösung des Vereines sind dem<br />
zuständigen Finanzamt anzuzeigen.<br />
Satzungsänderungen, die die in 5 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen.<br />
bedrirfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
',I .<br />
I<br />
/I §it<br />
Aufgaben und Rechte der bLitgliederversammlung<br />
1. Sie bestimmt die Grundsätze des Vereinslebens.<br />
2. ihr sind der Geschäftsbericht des Vomandes und die Kassenbücher votzulegen.<br />
3. ihr obliegt die Entlastung des Vorstandes.<br />
\<br />
4. Sie bestellt den Vorstand und kann ihn abberufen. Sie bestellt,zwei Kassenpriifer, die<br />
nicht dem Volstand angehören dürfen<br />
5. Sie setzt die Aüfnahmegeiniht unddie Beiträge der Mitglieder fest.<br />
6. Dringiichkeitsanträge können zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die<br />
Dringlichkeit mit zwei Drittel Stimmenmehrheit bejaht wird.<br />
7. Sie kam die Auflösung des Vereines beschließen.<br />
813<br />
Beschiilusse der Mitgliederversammlung<br />
1. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen, Ausgaben nach<br />
Q 10 Abs. 5 der Satzung, sowie die Abberufung des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrhe<br />
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.<br />
2. Der Beschluß über die Auflösung des Vereines ist mit drei Viertel Mehrheit aller<br />
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.<br />
$14<br />
Auflösung des Vereines<br />
1. Bei Auflösung des Vereines oder Aufhebung oder Wegfall seines' bisherigen Zweckes<br />
fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und<br />
den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt, an die<br />
DEUTSCHE GESELLSCHAFf ZUR RETTUNG SC~RÜCHIGER (DGzRS), die<br />
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu<br />
verwenden hat.<br />
815<br />
Aufnahmegebiihr und Beiträge<br />
1. Die Höhe der Aufnahrnegebühr und Beiträge werden gern. $12 Abs. 5 durch Beschiuß<br />
der Mitgiiederversammlung festgelegt.
1. Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines sowie die Nutzung von<br />
Vereinsbesitz erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Mitgliedes oder Gastes.<br />
2. Der Verein Iehnt,ausdrückiich jede Haftung für seine Mitglieder ab.<br />
1. Die Kassenprufer werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben die<br />
Aufgabe, das Rechnungswesen des Vereines zu prüfen und das Ergebnis der<br />
Mitgliederversammlung bekanntzugeben.<br />
618<br />
Gerichtsstand<br />
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist <strong>Frechen</strong>.