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SATZUNG - TSG Frechen eV

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<strong>SATZUNG</strong><br />

der T S G <strong>Frechen</strong> e.V.<br />

ai<br />

Zweck des Vereins<br />

1. Zweck des Vereines ist die Förderung des Tauchsports nach den Grundsätzen des<br />

Amateursports. I<br />

2. Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />

Weise im Sinne des 3. Abschnittes aer Abgabenordnung(steuerkwigte Zwecke,<br />

5551ff AO)<br />

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.<br />

9 2<br />

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines<br />

1. Der Verein führt den Namen " T S G <strong>Frechen</strong> " und, nach erfolgter Eintragung im<br />

Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, den Zusatz " eingetragener Verein<br />

( e.V. ) I'.<br />

2. Der Sitz des Vereines ist <strong>Frechen</strong>.<br />

3. Geschäftsjahr ist das Kalendejahr.<br />

Der Verein hat<br />

a. aktive Mitglieder<br />

b. inaktive Mitglieder<br />

C. Ehrenmitglieder.<br />

§ 3<br />

Mitgliedschaft<br />

1. Als aktive Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die nach dem Ergebnis<br />

einer ärztlichen Untersuchung zur Ausübung des Tauchsports mit und ohne Tauchgerät<br />

geeignet und an der Vexwirklichung der Vereinsziele interessiert sind.<br />

2. inaktive Mitglieder haben dieselben Rechte wie die aktiven Mitglieder, jedoch nicht dar<br />

Recht der Ausübung des Tauchsports innerhalb des Vereinsgeschehens.<br />

3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung mit dreiviertel<br />

Stimmenmehrheit Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient<br />

gemacht haben.


§4<br />

Erwerb der Mitgliedschaft<br />

1. Voraussetzung ist ein Aufnahmegesuch das schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Als<br />

Aufnahmegesuch sind die vom Verein vorgeschriebenen Formuiare zu verwenden.<br />

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.<br />

1<br />

9 5<br />

Beendigung der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschiuß.<br />

2. Der Austritt muß dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres per<br />

in schreiben mitgeteilt werden. Über einen begründeten kudristigeren Austritt<br />

entscheidet der Vorstand.<br />

3. Den Ausschluß kann der Vorstand aus wichtigen Gründen jederzeit beschließen. Er m d<br />

schriftlich erfolgen und dem Mitglied zugestellt werden. .Voraussetzungen für den<br />

Ausschluß sind, da8 ein Mitglied eine unehrenhafte Handlung beging, oder die Interessen<br />

oder das Ansehen des Vereines geschädigt oder die ihm als Mitglied obliegenden<br />

Pflichten grob verletzt hat. Hierzu zählt auch ein Beitragsrückstand für mehr als ein<br />

halbes Jahr der Fälligkeit.<br />

Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Betroffenen die Arinrfung der<br />

Mitgliederversammlung zu, die endgultig über den Ausschluß entscheidet.<br />

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des Mitgliedes gegen den<br />

Verein. Für die bis zum Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten gegen den Verein<br />

bleibt das Mitglied haftbar. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch<br />

des Mitgliedes auf Rückerstattung von vorgeleisteten Mitgliedsbeiträgen.<br />

9 6<br />

Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

1. Tauchberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Inaktiven.<br />

- 2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.<br />

3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder, jedoch sind sie zur<br />

Beitragszahlung nicht verpflichtet. Tauchberechtigung besteht jedoch nur bei Zahlung<br />

von Mitgliedsbeiträgen analog der Verfahrensweise bei aktiven Mitgliedern. dies<br />

insbesondere wegen des Versichentngsschutzes.<br />

4. Die Mitglieder haben ihre Verpflichtungen, insbesondere die von der<br />

Mitgliederversammlung festgesetzten Zahiungsverpflichtungen, zu erfüllen.


§ 7<br />

Gewinne und sonstige Vereinsmittel<br />

1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereines dürfen nur für die satningsmäßigen<br />

Zwecke verwendet werden.<br />

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch<br />

keine sonstigen zuWendungen aus Mitteln des Vereins<br />

I<br />

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder<br />

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden<br />

1. Organe des Vereines sind:<br />

1. Dem Vorstand gehören an:<br />

§ 8<br />

Organe des Vereins<br />

a. der Vorstand<br />

b. die Mitgliederversammlung.<br />

0 9<br />

Der Vorstand<br />

a. der Vorsitzende<br />

b. der stellvertretende Vorsitzende<br />

C. der Kassenwart.<br />

2. Die Vorgenannten unter a bis einschl. C. gelten ebenfaiis als ~ o&d im Sinne des<br />

§ 26 BGB.<br />

,<br />

3. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine.<br />

4. Der stellvertremde Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein nur<br />

gemeinschaftlich. Im Innenvefiltnis ist vereinbart, daß der stellvertretende Vorsitzende<br />

und der Kassenwart nur bei Verhinderung des Vorsitzenden den Verein vertreten.<br />

5. Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt.<br />

6. Für bestimmte Arbeitsgebiete kam der Vorstand aufkdem besondere Beauftragte<br />

bexufen.<br />

7. Die Wiedwwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zuiässig.<br />

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so ist von der<br />

Mitgliedemersammlung ein anderes ~it~lied'bis zur nächsten Hauptversammlung<br />

kommissarisch einzusetzen.


a1o<br />

Tätigkeit des Vorstandes<br />

1. Der Vorstand führt die Geschiifte des Vereines. Er ist für die Beschlußfassung in allen<br />

Angelegenheiten des Vereines zuständig, die von der Satzung nicht ausdnickiich der<br />

Beschiußfassung der Mitgliederversammlung unterstellt ist.<br />

2. Die Vorstandssidmgen werden von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall dutch<br />

seinen Stellvertreter einberufen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muß eine<br />

Vorstandssitzung innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.<br />

-<br />

3., ~er'vorstand ist beschiußfähig, we$n zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder anwesend<br />

sind.<br />

4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stirnmengleichheir<br />

entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden.<br />

5. Der Vorstand darf keine Vereinsschulden vernachenden Beschlüsse fassen. Ausgaben,<br />

die das Vereinskapital um 114 übersteigen, können nur von der Mitgiiede~ersammiung<br />

beschlossen werden.<br />

6. Die Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsgnindung anfallen,<br />

können auch ohne Beteiligung der Mitgliede~ersa~mlung vom Vorstand getätigt<br />

werden.<br />

8 11<br />

Mitgliederversammlung<br />

1. Die ordentliche Mitgliedemersamrnlung findet bis zum 3 1 .März de; ~eschäftsjahres<br />

statt. Aukrordentliche Mitgliederversammlungen sind auf einstimmigen BescNuß des<br />

Vorstandes oder auf Antrag von mind. 20% der Mitglieder einzuberufen, wenn dies im<br />

Interesse des Vereines erforderlich ist.<br />

Die ordentliche Mitgliede~ersammlung ist vom Vorstand ei.nzu&rufen<br />

2. Jede Mitgliedexversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen<br />

vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuberufen. Anträge müssen bis spätestens<br />

2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingehen.<br />

3. Jede so einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahi der<br />

anwesenden Mitglieder, soweit § 13 nichts anderes aussagt, beschlußfähig.<br />

4. Di<strong>eV</strong>ersammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden oder, bei dessen Verhindemg.<br />

seinem Stellvertreter.<br />

5. Über jede Mitgliederverversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem<br />

Versammlungsleiter und dem Protokoliführer zu unterschreiben ist.<br />

6. Die Abstimmung über Wahlen erfolgt durch Stimmzettel. Sie kann auf einstimmigen<br />

Beschluß der Versammlung durch Handzeichen erfolgen.<br />

7. Beschlüsse über Satzungsänderung urid über die Auflösung des Vereines sind dem<br />

zuständigen Finanzamt anzuzeigen.<br />

Satzungsänderungen, die die in 5 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen.<br />

bedrirfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.


',I .<br />

I<br />

/I §it<br />

Aufgaben und Rechte der bLitgliederversammlung<br />

1. Sie bestimmt die Grundsätze des Vereinslebens.<br />

2. ihr sind der Geschäftsbericht des Vomandes und die Kassenbücher votzulegen.<br />

3. ihr obliegt die Entlastung des Vorstandes.<br />

\<br />

4. Sie bestellt den Vorstand und kann ihn abberufen. Sie bestellt,zwei Kassenpriifer, die<br />

nicht dem Volstand angehören dürfen<br />

5. Sie setzt die Aüfnahmegeiniht unddie Beiträge der Mitglieder fest.<br />

6. Dringiichkeitsanträge können zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die<br />

Dringlichkeit mit zwei Drittel Stimmenmehrheit bejaht wird.<br />

7. Sie kam die Auflösung des Vereines beschließen.<br />

813<br />

Beschiilusse der Mitgliederversammlung<br />

1. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen, Ausgaben nach<br />

Q 10 Abs. 5 der Satzung, sowie die Abberufung des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrhe<br />

der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.<br />

2. Der Beschluß über die Auflösung des Vereines ist mit drei Viertel Mehrheit aller<br />

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.<br />

$14<br />

Auflösung des Vereines<br />

1. Bei Auflösung des Vereines oder Aufhebung oder Wegfall seines' bisherigen Zweckes<br />

fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und<br />

den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt, an die<br />

DEUTSCHE GESELLSCHAFf ZUR RETTUNG SC~RÜCHIGER (DGzRS), die<br />

es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu<br />

verwenden hat.<br />

815<br />

Aufnahmegebiihr und Beiträge<br />

1. Die Höhe der Aufnahrnegebühr und Beiträge werden gern. $12 Abs. 5 durch Beschiuß<br />

der Mitgiiederversammlung festgelegt.


1. Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines sowie die Nutzung von<br />

Vereinsbesitz erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Mitgliedes oder Gastes.<br />

2. Der Verein Iehnt,ausdrückiich jede Haftung für seine Mitglieder ab.<br />

1. Die Kassenprufer werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben die<br />

Aufgabe, das Rechnungswesen des Vereines zu prüfen und das Ergebnis der<br />

Mitgliederversammlung bekanntzugeben.<br />

618<br />

Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist <strong>Frechen</strong>.

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